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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 16.11.2012 R 2012 78

16 novembre 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,371 mots·~7 min·6

Résumé

Quartierplan (Kostenverteilung) | Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

Texte intégral

R 12 78 Einzelrichter URTEIL vom 16. November 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Quartierplan (Kostenverteilung) 1. Auf Antrag von fünf Eigentümern im Gebiet … führte die Gemeinde … unter Benachrichtigung aller betroffenen Parzelleneigentümer die entsprechende öffentliche Auflage der geplanten Einleitung des Quartierplanverfahrens vom 25. März bis 26. April 2011 durch. Mit Schreiben vom 19. März 2011 erhob … dagegen Einsprache mit dem Antrag, sein Grundstück sei aus dem Verfahren zu entlassen, da er darin keinen Vorteil erkennen könne. Mit Entscheid vom 16. Mai 2011 leitete der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 16 Abs. 4 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) das Quartierplanverfahren über die Parzellen 195 bis 200 im Gebiet … ein unter ausdrücklichem Vorbehalt der Gutheissung eines allfälligen Rekurses an das Verwaltungsgericht seitens des Grundeigentümers … Gleichzeitig erliess er gegenüber dem erwähnten Eigentümer einen Entscheid, in welchem er aufgrund der gemachten Erwägungen den Einbezug seiner Parzelle 195 als wichtig und sinnvoll erachtete (Ziff. 1), seine Einsprache bezüglich Entlassung der Parzelle 195 ablehnte (Ziff. 2), ohne Kosten (Ziff. 3) und mit Rechtsmittelbelehrung an das Verwaltungsgericht (Ziff. 4). 2. Nach Erarbeitung der entsprechenden Grundlagen durch das beauftragte Planungsbüro mit Strassenerschliessung innerhalb des Bau- und Quartiergebietes liess die Gemeinde offenbar auf Antrag der Eigentümer noch eine Erschliessungsvariante über das Nichtbaugebiet (Landwirtschaftszone) der Parzelle 200 erarbeiten und durch das Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE) prüfen. Mit Bericht vom 3. April 2012 beurteilte das ARE die

diesbezügliche Änderung der Grundordnung als nicht zielführend und auch nicht genehmigungsfähig. Auf Antrag der Mehrheit der Eigentümer und nach Beurteilung der vorliegenden Akten und Berichte beschloss der Gemeindevorstand am 23. Juli 2012 die Sistierung des Quartierplanverfahrens maximal bis zum 31. Juli 2014 und verlangte von den beteiligten Eigentümern brauchbare Erschliessungs- und Überbauungsvorschläge. Dies wurde den beteiligten Eigentümern mit Schreiben vom 27. Juli 2012 mitgeteilt. Gleichzeitig wurden ihnen alle bisher aufgelaufenen Kosten des Planungsverfahrens aufgrund eines einstweilig provisorischen Verteilschlüssels in Rechnung gestellt, wobei vorläufig auf die Erhebung von Behördenkosten verzichtet wurde. Nebst der bereits erhaltenen Rechnung für den Kostenanteil an der 1. Teilzahlung liege auch die zusätzlich zu bezahlende Schlussrechnung (konkret für … mit 5 % Anteil Fr. 316.-- plus Fr. 691.90) bei. 3. Dagegen erhob … am 13. August 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden mit dem Antrag auf ersatzlose Stornierung beider erwähnten Rechnungen. Einmal habe er bereits am 19. März 2012 gegen die Einleitung des Quartierplanverfahrens Einsprache erhoben, wobei die Gemeinde diese bereits am 16. März 2012, d.h. somit vor der Einreichung abgelehnt habe. Ferner sei ihm durch das zuständige Planungsbüro auf Anfrage hin mitgeteilt worden, dass wenn er keinen Vorteil aus dem Quartierplanverfahren habe, er auch nichts bezahlen müsse. Er sei auch nicht bereit, eventuelle Vorauszahlungen zu leisten und frage sich, ob das Verursacherprinzip nicht mehr gelte. 4. In der Vernehmlassung vom 29. August 2012 beantragte die Gemeinde …, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Einsprache des Beschwerdeführers habe der Gemeindevorsand nicht am 16. März 2012, sondern am 16. Mai 2012 behandelt und abgelehnt. Im Nachhinein sei festgestellt worden, dass die Kostenaufteilung aufgrund einer falschen Flächenannahme erfolgt sei. Deshalb habe der Gemeindevorstand am 27. August 2012 die Akontozahlung nach Art. 54 Abs. 2 des

Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) provisorisch entsprechend der Wohnzonenfläche im Quartierplangebiet verteilt, wobei die Beiträge der Parzellen 194, 195 und 197 bis zum 31. August 2014 aufgeschoben worden seien. Damit erweise sich aber die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos. 5. In der Replik vom 10. September 2012 fasste der Beschwerdeführer zusammen, dass er weder Initiant noch Nutzniesser des Verfahrens sei. Auf keinem der ihm im Laufe des Verfahrens überlassenen Pläne sei die Erschliessung seiner Parzelle geändert oder gar verbessert worden. Aus der Quartierplanung sei für ihn keine Vorteilsnutzung entstanden. Er sei in diesem Sinne auch nie ein Quartierplanbeteiligter gewesen, zu dessen Lasten die gesamten Kosten gehen würden. Er stelle demzufolge den Antrag, dass die beiden ihm zugestellten Rechnungen nicht sistiert, sondern ersatzlos zurückgezogen würden und er von allen Kosten und Entschädigungsfolgen befreit werde. 6. In der Duplik vom 19. Oktober 2012 hielt die Gemeinde an ihren Anträgen und Begründungen der Beschwerdeschrift vollumfänglich fest. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Mit Beschluss der Gemeinde vom 23. Juli 2012 wurde das Quartierplanverfahren … bis zum 31. Juli 2014 sistiert. In diesem

Zusammenhang wurden dem Beschwerdeführer Kostenanteile in der Höhe von Fr. 361.-- (Rechnung vom 24. Juli 2012) und Fr. 691.90 (Rechnung vom 27. Juli 2012) auferlegt. Da der Streitwert somit maximal Fr. 1‘052.90 betragen kann und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann nur der Beschluss der Gemeinde vom 23. Juli 2012 bilden, aufgrund dessen dem Beschwerdeführer Kosten für das Quartierplanverfahren auferlegt wurden. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet hingegen der Entscheid der Gemeinde vom 16. Mai 2012. Mit diesem wurde das Einleitungsverfahren für die Durchführung der Quartierplanung im Gebiet … und die Abgrenzung des Perimetergebietes mit Einleitungsbeschluss und Einspracheentscheid des Gemeindevorstands abgeschlossen. In Ziff. 4 dieses Einspracheentscheids wurde auf die Rechtsmittelbelehrung ans Verwaltungsgericht hingewiesen. Mangels Anfechtung ist dieser Entscheid rechtskräftig geworden. Somit kann dieser Entscheid nicht mehr abgeändert werden. Die vom Beschwerdeführer behaupteten nachträglichen Auskünfte des Planungsbüros, können deshalb selbst wenn sie tatsächlich so gemacht worden wären - nichts an der Rechtskraft dieses Entscheides ändern. 3. a) Vorab gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Von einem Beschwerdeführer wird also - um die verpönte Popularbeschwerde auszuschliessen - verlangt, dass er an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse darzutun vermag. Dieses schutzwürdige Interesse ("materielle Beschwer") besteht im praktischen Nutzen, den ihm die Gutheissung der Beschwerde verschaffen würde, oder anders ausgedrückt, im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu

vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Neben dieser "materiellen" Beschwer muss zusätzlich aber auch als "formelle" Beschwer ein schützenswertes Weiterziehungsinteresse vorliegen, wobei dieses darin besteht, dass der Beschwerdeführer im vorausgegangenen Verfahren nicht oder nur teilweise mit seinen Anliegen durchgedrungen ist. Damit ist auch gesagt, dass nur eine Partei, die überhaupt am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, als beschwert betrachtet werden kann. Hingegen geht es nicht an, dass sich ein Beschwerdeführer erst in der oberen Instanz in den Prozess einschaltet. Eine Ausnahme bestünde einzig dann, wenn er unverschuldeterweise von Anfang an der Teilnahme am erstinstanzlichen Verfahren verhindert war. Das in Art. 50 VRG enthaltene Erfordernis der formellen Beschwer dient vor allem Zwecken der Verfahrensökonomie und Rechtssicherheit. Die Pflicht zur Teilnahme am Verfahren vor unteren Instanzen ergibt sich letztlich auch aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit der Parteien. Fehlt es einem Beschwerdeführer am Erfordernis der (formellen und/oder materiellen) Beschwer im dargelegten Sinne, darf auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten werden. b) Am 24. Juli und am 27. Juli 2012 wurden dem Beschwerdeführer Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 1‘052.90 für das Quartierplanverfahren auferlegt. Diese Kosten wurden am 27. August 2012 auf Fr. 1‘200.30 erhöht und erneut von der Gemeinde ausgestellt. Sie wurden gegenüber dem Beschwerdeführer aber ausdrücklich bis zum 31. August 2014 aufgeschoben. Es ist somit zu prüfen, ob ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Kosten vorliegt. Dieses kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, muss aber aktuell und praktisch sein. Diese Eintretensbedingung gilt sowohl für Private als auch für Behörden (vgl. Waldmann, BSK-BGG, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 89 Rz. 45; der Begriff des schutzwürdigen Interesses ist vor kantonalen Gerichten gleich wie vor Bundesgericht; BGE 136 V 7 E. 2.1). Das Kriterium der Aktualität ist zurzeit nicht gegeben, da ein Zahlungsaufschub bis zum 31. August 2014 gewährt wurde. Der Beschwerdeführer ist im jetzigen Zeitpunkt durch den

Gemeindebeschluss somit nicht beschwert, sodass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 4. In diesem Einzelrichterverfahren werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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