R 12 68 5. Kammer URTEIL vom 11. Dezember 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. a) Am 7. Juni 2012 bewilligte die Gemeinde … das Baugesuch der … GmbH für die Errichtung eines Dreifamilienhauses auf Parzelle 517 in … unter Bedingungen und Auflagen. Gleichentags versandte sie den Einspracheentscheid vom 14. Mai 2012, mit welchem die von … am 11. April 2012 dagegen erhobene Einsprache abgewiesen wurde, soweit die Gemeinde darauf eintrat. b) In seiner Einsprache hatte … geltend gemacht, die vier geplanten Parkplätze störten das Landschaftsbild und passten nicht in die dörfliche Umgebung. Die dafür notwendige Aufschüttung verändere die Landschaft in unnötiger Weise. Die Parkplätze müssten sanft in den Bau bzw. die Siedlung integriert werden, zum Beispiel durch Überdeckung mit Zufahrt von Süden. Weiter befürchtete er Schäden an seinem Gebäude. Zudem bemängelte er, dass aus dem Baugesuch nicht hervorgehe, ob Erst- oder Zweitwohnungen gebaut würden und die Beschränkung des Zweitwohnungsanteils von 20 % eingehalten sei. c) Im Einspracheentscheid erwog die Gemeinde, Parkplätze müssten gemäss kommunalem Baurecht nicht überdeckt oder in den Hauptbau integriert werden. Somit könne die Bauherrschaft ihre Parkierungsanlage oberirdisch anlegen, wobei darauf zu achten sei, dass sie möglichst umgebungs- und landschaftsschonend erstellt werde. Dafür werde die Gemeinde im Rahmen der Baubegleitung sorgen. Auf die Befürchtungen betreffend Schäden trete sie
nicht ein. Zweitwohnungen könnten 2012 noch nach bisherigem Recht bewilligt werden. 2. Am 9. Juli 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides. Das Baugesuch sei für ungültig und die Baubewilligung für nichtig zu erklären. Eventualiter sei das Baugesuch der Gemeinde zur Neuauflage zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Baugesuch der Gemeinde bezüglich der Aussenparkplätze zur Neuauflage zurückzuweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (Gesuch am 22./23. August 2012 abgewiesen). Die Bauherrschaft habe sich im Baugesuch als Grundeigentümerin ausgegeben und dieses auch in dieser Funktion unterzeichnet. Die wirkliche Grundeigentümerin, …, habe das Gesuch hingegen nicht unterzeichnet. Der Baugesuchsteller habe sich in täuschender Absicht als Grundeigentümer ausgegeben und somit bestehe die Möglichkeit, dass ein Bauwerk gegen den Willen der Grundeigentümerin errichtet werde. Dies könne dazu führen, dass nicht rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden. Es handle sich bei Art. 89 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) nicht nur um eine Ordnungsvorschrift. Die Baubewilligung sei nichtig. Selbst wenn die Grundeigentümerin nachträglich einverstanden sein sollte, wäre die Beschwerde gutzuheissen und das Baugesuch der Gemeinde zur Neuauflage zurückzuweisen, weil dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gehörig gewährt worden sei. Hier seien dem Gesuch nicht alle Unterlagen beigelegen. Es wären gemäss Art. 89 Ziff. 8 des kommunalen Baugesetzes (BG) Projektpläne für die Umgebungsarbeiten einzureichen gewesen. Zudem müsse jede Aufschüttung über 1 m hinaus profiliert werden (Art. 90 BG). Vorliegend seien vier Parkplätze vorgesehen, wovon zwei südwärts neben dem bestehenden Holzschopf, welcher abgebrochen werden solle. Dies sei ein Mangel, dem nicht mit der Baubegleitung begegnet werden könne. Immerhin müsse mit einer Aufschüttung von 5 m und mehr gerechnet werden (Foto). Der Schopf stehe auf
über 2 m hohen Stützpfeilern. Die Parkplätze hätten profiliert werden müssen. Es solle eine eigentliche Parkplatzplattform errichtet werden. Dafür brauche es entsprechendes Mauerwerk. Der Beschwerdeführer habe die genaue Dimension der Aufschüttung nicht erkennen können. Zudem füge sich das Bauprojekt nicht in das Ortsbild ein. Zwar liege das Grundstück in der Dorferweiterungszone 2. Der Baugrund sei sehr steil und die Bebauung entsprechend anspruchsvoll. Der Beizug eines Bauberaters wäre ratsam. Beim Hauptgebäude fehle ein versicherter Höhenbezugspunkt (Art. 89 Ziff. 1 BG). Auch die Koten des bestehenden Terrains seien an den Gebäudeecken nicht eingetragen. Es spreche alles dafür, dass die Pläne das gewachsene Terrain nicht wiedergäben. Die Pläne beschränkten sich auf die Traufhöhe. Die Firsthöhe sei nicht eingetragen und nicht profiliert gewesen. Ausserdem fehlten die Anschlüsse für Wasser, Kanalisation und Strom. Unklar sei, wie der Zugang von den Parkplätzen zum Haus geplant sei. Es sei unklar, wo der Hauseingang geplant sei. Im Fassadenplan gebe es eine einzige Tür im Obergeschoss (OG). Aus dem Grundriss gehe diese Tür nicht hervor. Ein Zugang von den Parkplätzen zum Haus sei ohne zusätzliche bauliche Massnahmen wie Übergang oder Treppe nicht möglich. Zudem sei der Standort der Parkplätze wenig durchdacht. Das Grundstück sollte verkehrstechnisch auf der Südseite erschlossen werden. Es fehlten ein Grundbuchauszug, eine Berechnung der Ausnützungsziffer (AZ) und eine Berechnung der Bruttogeschossfläche (BGF). Zudem fehlten der Energienachweis und Angaben zur geplanten Wärmepumpenanlage. Ferner habe es an der nötigen Akteneinsicht gefehlt. Dies betreffe auch die Unterlagen, die nicht vorhanden gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sich nicht ein umfassendes Bild über die Dimension des Bauvorhabens machen können. Sogar, wenn auf die Einsprache selbst abgestellt würde, sei das Gesuch mindestens im Rahmen der Parkplätze und der weiteren noch nicht genehmigten Bauwerke und Installationen (Parkplätze, verkehrstechnische Erschliessung, Zugang Parkplätze-Haus, Wärmepumpe) zu ergänzen.
3. Am 30. August 2012 verzichtete die Gemeinde auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 4. Am 19. September 2012 beantragte die Bauherrschaft (… GmbH), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe nur den Baueinspracheentscheid angefochten, nicht aber die Baubewilligung, welche damit trotzdem gelte. Somit fehle es am rechtserheblichen Interesse an der Aufhebung des Baueinspracheentscheides. Die Bauherrschaft sei von der Grundeigentümerin bevollmächtigt worden, auf eigenen Namen und Rechnung ein Baubewilligungsverfahren für die Überbauung von Parzelle 517 durchzuführen. Hätte die Gemeinde Zweifel an der erforderlichen ausreichenden Nähe der … GmbH zum Baugrundstück gehabt, hätte sie gemäss Art. 44 Abs. 2 und 3 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) die Vervollständigung des Gesuches verlangen müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Bauherrschaft habe mehrere Monate intensiv und sorgfältig das Bauprojekt geplant. Art. 73 Abs. 1 KRG sei eingehalten. Die Anforderungen an die Bauästhetik dürften nicht allzu hoch angesetzt werden, eine optimale Gesamtwirkung sei nicht verlangt. Die Architektur sei gut und gliedere sich ohne weiteres in die bestehende Bausubstanz ein. Es gebe keine architektonischen Experimente. Die Architektur sei zeitlos und gliedere sich gestalterisch gut in ein bescheidenes Bergdorf wie … ein. Für einen aus städtischem Gebiet stammenden Beschwerdeführer möge dies bieder erscheinen. Sein subjektives Empfinden sei aber nicht massgebend. Für die Erstellung von vier Aussenparkplätzen seien keine Böschungen oder Aufschüttungen von mehr als 0.8 m erforderlich. Damit seien sie gemäss Art. 43 Abs. 1 KRVO nicht zu profilieren. Sollten wider Erwarten höhere Böschungen oder Aufschüttungen und Stützmauern erforderlich sein, oder sollten die Parkplätze gar an einen anderen Standort verschoben werden müssen, werde eine hierfür notwendige Bewilligung selbstverständlich nachträglich erteilt
werden müssen, allenfalls mit entsprechender Profilierung. Zur diesbezüglichen Sicherstellung sei die behördliche Baubegleitung angeordnet worden. Im Plan Fassaden Südseite sei mit roter Markierung der Nullpunkt auf der Höhenkote 1201.70 (m.ü.M.) festgelegt worden. Von dort aus könnten sämtliche Höhenangaben und Höhenkoten mit zureichender Genauigkeit ermittelt werden. Art. 89 Ziff. 1 BG sei eingehalten. Der Hauseingang liege gemäss Fassadenplan Nord und Plan Erdgeschoss auf der Nordseite des Bauprojektes. Die neue Terrainlinie des geplanten Hauszuganges sei in den Fassadenplänen jeweils grün eingezeichnet. Aus den Plänen Fassaden Ost und Fassaden West könne der Verlauf des Hauszuganges bestens herausgelesen werden. Bei den Fussweganlagen zum Hauseingang handle es sich um Anlagen der Gartenraumgestaltung. Dafür sei gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 8 KRVO keine Bewilligung notwendig. Art. 89 Abs. 1 Ziff. 8 BG werde durch das übergeordnete Recht derogiert. Wenn die Gemeinde für die Behandlung des Baugesuches weitere Unterlagen benötigt hätte, hätte sie diese gemäss Art. 44 Abs. 2 und 3 KRVO nachverlangen müssen. Dies sei nicht erfolgt. Da das Verwaltungsgericht gemäss Art. 51 VRG umfassende Kognition besitze, würden die Unterlagen dem Gericht zugestellt (AZ-Berechnung gemäss Art. 81 Abs. 1 Ziff. 7 BG und Energienachweis). Die Bruttogeschossfläche berechne sich nach Art. 46 Abs. 2 BG. Sie sei in den Grundrissplänen jeweils mit gestrichelter roter Linie eingezeichnet (Wandstärke von 38 cm vorgesehen). Bei einer anrechenbaren Landfläche von 660 m² und einer anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 395.47 m² ergebe sich eine Ausnützungsziffer von 0.599. In der Dorferweiterungszone 2 sei gemäss Zonenschema (Art. 44 BG) eine maximale Ausnützungsziffer von 0.6 vorgesehen. Das Fehlen des Energienachweises belaste den Beschwerdeführer nicht. Die Bewilligung von Wärmepumpenanlagen sei Sache des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) und diese Bewilligung müsse nicht schon zum Zeitpunkt der kommunalen Bewilligung vorliegen, sondern könne auch erst nachträglich eingeholt werden und müsse lediglich spätestens vor Baubeginn vorliegen.
Die Pläne entsprächen der SIA-Empfehlung 400 für die Planbearbeitung im Bauwesen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, das Baugesuch sachgerecht zu prüfen und in Kenntnis der Sachlage dagegen Einsprache und Beschwerde einzureichen. Selbst, wenn das Baugesuch unvollständig gewesen wäre, würde die allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt, weil das Gericht über umfassende Kognition verfüge und den Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen könne. 5. Am 22. Oktober 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung der Anträge der Bauherrschaft und die Gutheissung seiner Anträge. Eventualiter sei ihm eine Nachfrist zur erneuten Einreichung einer Beschwerde einzuräumen. Gerade weil sich die Bauherrschaft in täuschender Absicht als Grundeigentümerin ausgebe, sei die Baubewilligung nichtig. Zudem hätte sie keine Fälle ohne weitere Auflagen erteilen dürfen. Die Begründung des Nichteintretensantrages der Bauherrschaft sei überspitzt formalistisch. Auf die Beschwerde sei einzutreten. Die Grundeigentümerin selbst halte das Bauvorhaben für "sehr bescheiden". Zudem sei ihr nicht klar, wo sich überhaupt der Hauseingang befinde. Die eingereichte Vollmacht der Grundeigentümerin vom 5. März 2012 sei nach Einreichung der Beschwerde fabriziert worden, um über die wirklichen Begebenheiten hinwegzutäuschen. Das Problem sei aber nicht das Handeln ohne Vollmacht, sondern die Täuschung der kommunalen Baubehörde. Die Grundeigentümerin sei zudem nicht in die Planung oder ins Baugenehmigungsverfahren involviert gewesen. Wenn die Baubehörde darauf beharre, es seien trotz Hanglage keine Böschungen oder Aufschüttungen von mehr als 0.8 m erforderlich, weil Aussenparkplätze auf dem bestehenden Plattform bzw. dem Unterbau des bestehenden Holzschopfes und der bereits bestehenden Böschung zu stehen kämen, sei ein Augenschein unumgänglich. Der bestehende Bau biete nicht einmal Platz für zwei Parkplätze. Zudem stehe er auf über 2 m hohen Pfeilern. Die neue Plattform mit vier parallelen Parkplätzen sei folglich über 5 m (zwei
Breiten von parallelen senkrechten Parkplätzen) über die bestehende Baute hinaus (Beilage 3). Angesichts des steil abfallenden Geländes erfordere dies am äusseren Ende eine Mauer von 4-5 m Höhe. Zumindest den über den bestehenden Unterbau überragenden Teil der Plattform gelte es zu profilieren, damit die Dimension sich vor Ort überhaupt abschätzen lasse. Für die Beurteilung der Frage, ob hier eine Profilierung notwendig gewesen wäre, müsse auf die flächenmässige Vergrösserung der Parkplatzplattform eingegangen werden. Dies unterlasse die Baubehörde geflissentlich, wenn sie behaupte, es werde lediglich eine Aufschüttung von 80 cm notwendig. Aus den Grundrissplänen sei der Hauseingang nicht ersichtlich und auch der Zugang von den Parkplätzen zum Eingang nicht. Dabei handle es sich zwar um Anlagen der Gartenraumgestaltung. Man müsse sie aber trotzdem einzeichnen. Jede interessierte Partei müsse ein Bauprojekt inhaltlich überprüfen können, insbesondere Aufschüttungen bei Umgebungsarbeiten, welche die 80 cm leicht überschreiten könnten. Zwar könne der Beschwerdeführer aus dem Fehlen des Energienachweises nichts ableiten. Jetzt reichte die Bauherrschaft Unterlagen zur AZ-Berechnung und den Energienachweis nach. Das belege die Lückenhaftigkeit des Baugesuchs und sei bei der Kostenverteilung zulasten der Gemeinde zu berücksichtigen. 6. Am 5. November 2012 verzichtete die Gemeinde auf die Einreichung einer Duplik. 7. Am 15. November 2012 hielt die Bauherrschaft duplicando an ihren Anträgen fest. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist sei nicht einzutreten. Materiell sei alleine massgeblich, dass die Bauherrschaft von der Grundeigentümerin bevollmächtigt worden sei, auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein Bewilligungsverfahren durchzuführen. Dies sei nicht aussergewöhnlich oder ausserordentlich. Die Grundeigentümerin habe die
Vollmacht nicht nachträglich erteilt. Hätte die Bauherrschaft dies getan, hätte die Grundeigentümerin ihre Handlungen nachträglich genehmigt. Es stimme nicht, dass die Grundeigentümerin das Bauvorhaben nicht kenne oder ihr dies nicht gefalle. Im Jahr 2012 könnten noch Bewilligungen für Zweitwohnungen erteilt werden. Die Zweitwohnungsinitiative sei zudem nicht Anlass für das vorliegende Projekt. Bei der Einschätzung der Gestaltung habe die Gemeinde ihren Ermessensspielraum nicht überschritten. Das Gelände nördlich des bestehenden Holzschopfes entlang des Fusses der bestehenden Stützmauer nördlich von Parzelle 471 sei so eben, dass zusammen mit der bestehenden Plattform des bestehenden Holzschopfes für die Erstellung von vier Parkplätzen keine Aufschüttungen von mehr als 0.8 m erforderlich seien. Diese müssten nicht profiliert werden Die Parkplätze seien in den Baugesuchsplänen nicht eingezeichnet, sondern nur im Situationsplan, wobei dort die Lage der Plätze nicht definitiv festgelegt worden sei. In der weitgehend ebenen Fläche, südlich begrenzt durch die bestehende Plattform des Holzschopfes und nördlich begrenzt durch die Stützmauer der Strasse, werde ohne weiteres die Erstellung von vier Aussenparkplätzen möglich sein, ohne dass Aufschüttungen von mehr als 0.8 m erforderlich seien. Es werde eine Skizze eingereicht, wo die entsprechenden Möglichkeiten eingetragen seien. Daraus werde ersichtlich, dass ohne Aufschüttungen von mehr als 0.8 m auch zwei Parkplätze südlich des projektierten Wohnhauses (P5 und P6) bzw. zwei Parkplätze auf der nördlich angrenzenden Parzelle 471 der … GmbH (P7 und P8) erstellt werden könnten. Dies wäre gemäss Art. 28 Abs. 1 BG ebenfalls zulässig. Die Gemeinde habe dies richtig erkannt und zur Sicherstellung einer baurechtskonformen Ausführung mit der Baubewilligung die Auflage einer behördlichen Begleitung verknüpft. Sollte eine Böschung über 0.8 m unumgänglich sein, wäre damit auch sichergestellt, dass eine hierfür notwendige Bewilligung in einem nachträglichen Verfahren allenfalls mit entsprechender Profilierung einzuholen wäre. Anerkanntermassen sei der Hauszugang eine Anlage der Gartenraumgestaltung und bedürfe keiner Bewilligung. Das Gelände zwischen
Parkplätzen und geplantem Mehrfamilienhaus (MFH) sei nicht so steil, dass dafür Böschungen von mehr als 0.8 m erforderlich würden. Deswegen müsse der Fussweg zum Hauseingang nicht in den Plänen eingezeichnet und auch nicht profiliert werden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Baubewilligungsentscheid vom 7. Juni 2012 (samt Einspracheentscheid vom 14. Mai, mitgeteilt am 7. Juni 2012), worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1/Vorinstanz) das Gesuch der Bauherrschaft (Beschwerdegegnerin 2) betreffend Erstellung eines Dreifamilienhauses auf Parzelle 517 mit Auflagen und Bedingungen bewilligte und zugleich die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren abwies. Beschwerdegegenstand bilden dabei die Fragen, ob die Vorinstanz das betreffende Bauvorhaben im Einklang mit den bestehenden Bauvorschriften – unter hinreichender Berücksichtigung des bestehenden Ortsund Landschaftsbildes - und in Kenntnis der erforderlichen Bau- und Projektrealisationspläne genehmigte. 2. a) Zunächst gilt es formell festzuhalten, dass dem Antrag der Beschwerdegegnerin 2 bezüglich Nichteintretens auf die Beschwerde nicht gefolgt werden kann, da die Absicht des Beschwerdeführers auf Anfechtung sowohl des für ihn negativen Einspracheentscheides als auch der sachlich damit untrennbar verbundenen Baubewilligungserteilung offensichtlich ist, nämlich sich gegen das geplante Bauvorhaben auf der Nachbarparzelle 517 in der genehmigten Form und Ausgestaltung zur Wehr zu setzen. Der Baubewilligungs- und der Einspracheentscheid sind daher als „einheitliches Anfechtungsobjekt“ zu betrachten, weshalb auf die Beschwerde umfassend einzutreten ist. Jede gegenteilige Auffassung würde einen überspitzten Formalismus darstellen und keinen Rechtsschutz verdienen.
b) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Grundeigentümerin von Parzelle 517 habe möglicherweise gar keine Kenntnis von den Aktivitäten der Beschwerdegegnerin 2, weil das Baugesuch und die dazu eingereichten Dokumente nicht die Unterschrift der Grundeigentümerin enthielten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 2 unwiderlegt von der Grundeigentümerin zur Planung und zur Durchführung des Baubewilligungsverfahrens ermächtigt wurde. Dass die Eigentümerin der Parzelle 517 im Baugesuch selbst nicht namentlich erwähnt wurde, ist mit Sicherheit noch kein Grund für die Nichtigkeit der erteilten Baubewilligung, sondern macht diese aller höchstens anfechtbar. Die Tatsache an sich, dass die Beschwerdegegnerin 2 anstelle der Grundeigentümerin im Baugesuch aufgeführt wird, hat indessen keinen erkennbar negativen Einfluss auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers. Er konnte nämlich die Baubewilligung und den Einspracheentscheid – wie seine Beschwerde vom 9. Juli 2012 klar gezeigt hat – trotzdem sachgerecht anfechten. Die von ihm angeführten theoretischen Auswirkungen des Nicht-Bekanntseins der Grundeigentümerin sowie deren nicht gänzlich auszuschliessende Unwissenheit über die Verwendung ihrer Bauparzelle 517 vermögen nicht zu überzeugen. Im Übrigen handelt es sich dabei um Gründe, die bloss und einzig die Grundeigentümerin selbst betreffen bzw. belasten könnten und folglich auch nur von dieser persönlich geltend gemacht werden dürften. Ganz abgesehen davon hätte bereits ein kurzer Telefonanruf des Beschwerdeführers an das Grundbuchamt gereicht, um die Grundeigentümerin zu identifizieren bzw. diese in Erfahrung zu bringen und sie allenfalls über das gestellte Baugesuch zu informieren. c) Unbestritten lagen bei den eingereichten und beim Bauamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegten Bauakten sowohl der Energienachweis als auch die Berechnung der Bruttogeschossflächen (BGF) nicht vor. Diese für ein modernes und umweltgerechtes Bauvorhaben wichtigen Ökologie- und Nutzungsangaben wurden von der Bauherrschaft jedoch nachgereicht und der Beschwerdeführer konnte dazu auch noch Stellung nehmen, weshalb selbst eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten wäre.
Im Übrigen verfügt das Gericht nach Art. 51 Abs. 1 lit. b) des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) über eine uneingeschränkte Überprüfungs- und Entscheidungsbefugnis (volle Kognition), falls mit der Beschwerde auch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (wie z.B. vorliegend das Fehlen konkreter, aussagekräftiger Bauakten) geltend gemacht wird. Die Unvollständigkeit eines eingereichten Baugesuches darf indessen bei der Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren mitberücksichtigt werden, sofern dieses Versäumnis – sei es seitens der Bauwilligen (Beschwerdegegnerin 2) oder seitens der kontroll- und prüfungspflichtigen Baubehörde (Beschwerdegegnerin 1) – das Beschwerdeverfahren überhaupt erst verursacht oder zumindest im Wesentlichen mit „verschuldet“ hat. d) Der Beschwerdeführer rügte explizit die Unvollständigkeit der eingereichten Baupläne und Bewilligungsunterlagen. Im Detail lägen keine Projektpläne für die Umgebung (siehe dazu unten Erw. 2e in fine und Erw. 2f, Absatz 2) und den Höhenbezugspunkt vor. Letzteres trifft aktenkundig nicht zu, zumal im Plan „Fassaden Süd“ der massgebliche Höhenbezugspunkt (Niveaupunkt) deutlich mit 1‘201.70 m.ü.M. vermerkt ist. Der weiter erhobene Einwand, die Höhenkoten seien an den Gebäudeecken nicht eingetragen, trifft demgegenüber zu. Diese Höhenkoten können aber vom Bezugspunkt (Niveaupunkt) aus gemessen werden. Die Darstellung, die Pläne gäben nicht das gewachsene Terrain wieder, ist lediglich eine Vermutung, welche durch keine Beweise oder Fakten untermauert wird. Der Vorwurf, die Anschlüsse für Wasser, Kanalisation und Elektrizität fehlten auf den Plänen, stimmt zwar, doch gehen die geplanten Anschlusspunkte aus dem Baugesuch hervor (Kanalisation: Anschluss an Gemeindekanalisation; Wasser: Anschluss ans Wassernetz Gemeinde; Elektrizität: Werkanschluss). Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, die Baupläne beschränkten sich auf die Traufhöhe und die Firsthöhe sei nicht eingetragen sowie nicht profiliert gewesen. Dass die Firsthöhe nicht profiliert gewesen sei, ist bloss eine Behauptung, die durch nichts belegt wird. Überdies hätte die Firsthöhe im Gelände selbst dann eruiert werden können, wenn lediglich die vier Gebäudeecken profiliert gewesen wären
(vgl. dazu die Vorschrift über das Baugespann in Art. 43 Abs. 1 KRVO, welche die vor dem 1. November 2005 gültige kommunale Bauvorschrift [Art. 90 Abs. 1 BG] abgelöst bzw. ersetzt hat). Das Baugespann muss danach Lage, Höhe und Gestalt der Baute klar erkennen lassen. Die Differenz zwischen Firsthöhe und Gebäudeeckenhöhen ist nämlich im Plan „Fassaden Süd“ festgehalten (2.06 m), ebenfalls die Dachneigung (18.11°). Die zulässige Firsthöhe beträgt zudem in der Dorferweiterungszone 2 gemäss Zonenschema (Art. 44 BG) 12.5 m, wobei die Messweise in Art. 48 Abs. 4 BG definiert ist. Egal, ob man vom neuen Terrain, vom gewachsenen Boden oder vom Bezugspunkt aus bis Oberkant First misst, die zulässige Firsthöhe wird vorliegend in jedem Fall bei weitem eingehalten. e) Der Beschwerdeführer bemängelte weiter, es sei aufgrund der Pläne unklar geblieben, wo sich der Hauseingang befinde und wo der Zugang zum Haus zu liegen käme. Logischerweise muss der Hauseingang beim Treppenhaus in der Nordfassade liegen. Warum der Hauseingang im Fassadenplan nicht entsprechend eingezeichnet ist, ist nicht klar, spielt für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit jedoch auch keine entscheidende Rolle. Die Beschwerdegegnerinnen haben diesen Nebenpunkt jedoch vor Baubeginn noch zu bereinigen, indem sie einen entsprechend korrigierten Plan „Fassaden Nord“ noch erstellen und baupolizeilich auf seine Zulässigkeit prüfen. Der Zugang zum Haus ist eine Anlage der Gartengestaltung laut Art. 40 Abs. 1 Ziff. 8 KRVO. Eine solche Anlage müsste nur dann profiliert und dem Baubewilligungsverfahren unterstellt werden, wenn sie Terrainveränderungen über 0.8 m Höhe oder Tiefe oder allenfalls eine veränderte Kubatur von 100 m3 zur Folge hätte (Art. 40 Abs. 1 Ziff. 17 KRVO). Solange dies – wie die Beschwerdegegnerin 2 glaubhaft darlegt – nicht der Fall ist, braucht in der Hausumgebung diesbezüglich auch nichts bewilligt zu werden. f) Hauptsächlich stört sich der Beschwerdeführer an der Bereitstellung von vier oberirdischen Parkplätzen, weil sie bewilligungspflichtige Terrainveränderungen nach sich zögen und deshalb zu profilieren gewesen wären. Dieser Einwand in
der Beschwerdeschrift hat im Ergebnis zu Tage gefördert, dass der Einzeichnung von vier Parkplätzen auf dem bewilligten Situationsplan keine Bedeutung zukommt. Die Standortmarkierung für die geplanten Parkplätze auf Parzelle 517 ist denn auch – entgegen der Vorgabe in Art. 42 Abs. 4 KRVO – nicht rot gefärbt, sondern schwarz belassen worden. Die Beilage 7 der Bauherrschaft zeigt, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 hinsichtlich der Lage der Parkplätze noch überhaupt nicht festgelegt hat. Allenfalls kann dafür auch der Bodenstreifen auf Parzelle 471 (Parkfelder: P7 und P8), welcher im Eigentum der Beschwerdegegenerin 2 steht, verwendet werden. Bei dieser denkbaren Erstellungsvariante müssten aber sicherlich keine bewilligungspflichtigen Terrainveränderungen vorgenommen werden, weil Parzelle 471 unmittelbar und fast ebenerdig an die schon bestehende Erschliessungsstrasse angrenzt. In Bezug auf die Rüge der fehlenden oder unklaren Umgebungspläne verhält es sich nach Auffassung des Gerichts darum folgendermassen: Es muss davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz die Umgebung gar nicht bewilligt hat, weil dort offenbar keine baubewilligungspflichtigen Änderungen vorgenommen werden sollten bzw. geplant waren. Ein Baubewilligungsverfahren könnte/müsste die Vorinstanz aufgrund von Art. 40 Abs. 3 KRVO bezüglich der Umgebung aber nur dann noch durchführen, wenn Anzeichen dafür bestünden, dass durch ein bewilligungsfreies Bauvorhaben (hier: Gartengestaltung/Aufschüttungen/Parkplatzanlagen) Bauvorschriften verletzt sein könnten. Bei solchen Gestaltungsabsichten wäre noch zu prüfen, ob diesbezüglich Ästhetikvorschriften verletzt würden. g) Hinsichtlich der optischen/visuellen Gestaltung des Bauvorhabens (Ästhetik) kritisierte der Beschwerdeführer, dass sich der geplante Neubau auf Parzelle 517 nicht in die Umgebung einfüge. Dazu gilt es vorweg festzuhalten, dass sich das geplante Gebäude (3-Familienhaus) im Umfang des Grundrisses nicht wesentlich oder signifikant von den umliegenden Bauten – insbesondere auch nicht vom rechteckigen Grundriss des Gebäudes des Beschwerdeführers auf Parzelle 422 - unterscheidet (vgl. Situationsplan). Der geplante Neubau auf
Parzelle 517 ist eindeutig von schlichter Architektur und verzichtet auf irgendwelche Extravaganzen. Die Fassadengestaltung ist ruhig und unauffällig. Die beiliegenden Fotos zeigen, dass sich das Gebäude ausreichend gut im Sinne von Art. 73 Abs. 1 KRG in die heterogene, es umgebende Nachbarschaft einfügt. Was die Grundeigentümerin angeblich davon hält, ist deren subjektive Auffassung und hier aus rechtlicher Sicht ohne jede fallrelevante Bedeutung. 3. a) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde vom 9. Juli 2012 im Resultat abzuweisen ist. Die Beschwerdegegnerin 1 hat vor Baubeginn von der Beschwerdegegnerin 2 aber noch einen revidierten Plan „Fassaden Nord“ einzufordern, woraus der Hauseingang und die allenfalls zugehörige Treppenkonstruktion planmässig hervorgehen. Sollten zudem noch bewilligungspflichtige Terrainveränderungen für die Verwirklichung der erforderlichen Pflichtparkplätze oder der übrigen Gartengestaltung (z.B. mittels Stützmauern) vorgenommen werden, müsste dafür selbstverständlich wiederum eine entsprechende Baubewilligung eingeholt werden. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) zu ¼ der Beschwerdegegnerin 1 und zu ¾ dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zudem aussergerichtlich noch mit total Fr. 1‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen, da sie durch die Entgegennahme unvollständiger Baupläne bzw. deren Nichtrückweisung an die Beschwerdegegnerin 2 zur Planvervollständigung wesentlich zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beigetragen bzw. dieses mit verursacht hat. Überdies hat die Beschwerdegegnerin 1 die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 ebenfalls noch nach Art. 78 Abs. 1 VRG zu entschädigen, wobei das Gericht hier eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.-- (inkl. MWST; ¼ von Fr. 3‘000.--) für angemessen erachtet. Der Beschwerdeführer hat die anwaltlich vertretene (obsiegende) Beschwerdegegnerin 2 seinerseits noch reduziert mit insgesamt Fr. 2‘250.-- (inkl. MWST; ¾ von Fr. 3‘000.--) zu entschädigen. Der
Beschwerdegegnerin 1 steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG indessen keine solche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 390.-zusammen Fr. 2‘890.-gehen zu ¾ zulasten von … sowie zu ¼ zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. a) Aussergerichtlich hat die Gemeinde … reduziert mit insgesamt Fr. 1‘000.-- (inkl. MWST) und die … GmbH mit total Fr. 750.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. b) … hat die … GmbH aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 2‘250.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.