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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 25.09.2012 R 2012 60

25 septembre 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,824 mots·~9 min·6

Résumé

Parzellenteilung (Zweckentfremdungs-/Zerstückelungsverbot) | Landwirtschaft

Texte intégral

R 12 60 5. Kammer URTEIL vom 25. September 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Parzellenteilung (Zweckentfremdungs- /Zerstückelungsverbot) 1. Am 4. September 2011 schlossen die Gemeinde … und die Erbengemeinschaft … (betr. Parzelle 20077) respektive die Miteigentümer Geschwister … (betr. Parzelle 21168) einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, wonach die Gemeinde beabsichtige, Parzelle 20077 einer Bauzone zuzuweisen, unter anderem unter der Bedingung, dass zum Bau eines Trottoirs der Gemeinde das dafür benötigte Land auf Parzellen 20077 und 21168 abgetreten werde. 2. Am 22. Februar 2012 schrieb die Gemeinde, entgegen der ursprünglichen Absicht zur Festlegung eines Erstwohnungsanteils von 50 % müsse gemäss Vorprüfungsbericht des Amtes für Raumentwicklung (ARE) die gesamte Wohnfläche des beabsichtigten Neubaus als Erstwohnung genutzt werden. Er werde gebeten, die angepasste Vereinbarung zu unterzeichnen. 3. Am 29. Mai 2012 stellten die Geschwister …, vertreten durch das Grundbuchamt …, dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) das Gesuch, die Zweckentfremdung/Parzellierung von 21 m² ab Parzelle 21168 zu bewilligen. Als Grund wurde angegeben, dass das Trottoir abparzelliert und der Gemeinde … veräussert werden solle, welche diese Teilfläche im Anschluss mit Parzelle 21404 vereinige.

4. Am 8. Juni 2012 bewilligte das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) die Teilung von Parzelle 21168 in … und die Abtretung der Fläche von 0.21 Aren für ein Trottoir. Die Anmerkung "Güterzusammenlegungsgrundstück" könne auf der abgetrennten Fläche gelöscht werden. Den Gesuchstellern wurden Kosten von Fr. 217.-- auferlegt. Der Eintrag ins Grundbuch dürfe nur erfolgen, wenn dieser Betrag bezahlt sei und dem Grundbuchamt über den Zahlungseingang eine schriftliche Bestätigung des ALG vorliege. Danach dürfe die Grundbuchanmerkung "Güterzusammenlegungsgrundstück" auf der abgetrennten Fläche gelöscht werden. Die Bewilligung erfolge auf das Gesuch vom 29. Mai 2012 hin. Art. 102 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1) schreibe vor, dass Grundstücke, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden seien, während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrages ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden dürften. Boden, der Gegenstand einer Güterzusammenlegung gewesen sei, dürfe nicht zerstückelt werden. Der Kanton könne Ausnahmen bewilligen, wenn wichtige Gründe vorlägen. Zuständig sei dafür das DVS. Die Teilung und Zweckentfremdung von Parzelle 21168 könne bewilligt werden, da die abzutrennende Fläche für den Bau eines Trottoirs entlang der Kantonsstrasse verwendet werde. Eine allfällige teilweise Zweckentfremdung der abzutrennenden Fläche sei nicht mehr bewilligungspflichtig, da die Güterzusammenlegung vor mehr als 20 Jahren abgeschlossen worden sei und das Zweckentfremdungsverbot somit geändert habe (Art. 102 Abs. 1 LwG). Auf die Erstattung der Subventionsbeiträge werde verzichtet. 5. Dagegen erhob … am 26. Juni 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Bewilligung der Teilung von Parzelle 21168 und die Löschung der Anmerkung "Güterzusammenlegungsgrundstück" auf der abgetrennten Fläche. Das Gesuch der Erbengemeinschaft um eine minimale Teilumzonung für einen Ersatzbau des baufälligen Elternhauses sei noch nicht bewilligt. Deswegen sei

für den geplanten Neubau auf Parzelle 21403 auf der Grundlage des öffentlichrechtlichen Vertrages vom 4. September 2011 auch noch keine Baubewilligung erteilt worden. Die Abtretung einer Teilfläche von Parzelle 21168 sei zwingender Bestandteil des Vertrages. Nach der Volksabstimmung über die Zweitwohnungsinitiative vom 11. März 2012 und der von der Nationalbank erlassenen Weisungen über die Vergabe von Hypotheken hätten sich die Berechnungsgrundlagen aus dem Jahr 2009 grundlegend geändert. Das Projekt sei deswegen im März 2012 sistiert worden und der Neubau könne nicht erstellt werden. Durch die Streichung des wesentlichen Teils des öffentlichrechtlichen Vertrages mit der Gemeinde über die Bedingungen für eine Teilumzonung werde dieser gegenstandslos. Das bestehende alte Haus werde nun bis auf weiteres nicht zurückgebaut. Über den Rückzug oder Änderungen des gegenwärtigen Teilumzonungsgesuches an die Gemeinde und die Möglichkeiten einer Projektänderung werde mit der Gemeinde noch verhandelt werden. 6. In der Vernehmlassung vom 13. Juli 2012 beantragte das DVS, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und sie sei abzuschreiben. Eventualiter sei sie abzuweisen. Subeventualiter sei sie gutzuheissen, jedoch ohne Kosten- und Entschädigungsfolge für das DVS. Mit der Beschwerde rüge der Beschwerdeführer offenbar, dass die Abparzellierung und Abtretung des abzutrennenden Teilstücks von Parzelle 21168 von 21 m² Bestandteil eines Vertrages zwischen den Geschwistern … und der Gemeinde … im Zusammenhang mit einem Bauprojekt sei. Dieser Vertrag sei aufgrund der Nichtrealisierung dieses Bauprojekts im März 2012 gegenstandslos und damit auch dessen Bestandteil betreffend Abparzellierung und Abtretung der Teilparzelle von 21 m². Der Beschwerdeführer wolle sich wohl gegen die Abparzellierung und den damit zusammenhängenden Grundbucheintrag wehren. Dafür fehle aber ein Rechtsschutzinteresse. Die angefochtene Bewilligung sage nämlich lediglich aus, dass eine solche Abparzellierung erlaubt sei und dafür eine Berechtigung bestehe. Dies bedeute nicht, dass vom Recht Gebrauch gemacht werden müsste oder die bewilligte

Abparzellierung und Abtretung auch zivilrechtlich durchgesetzt werden könne, also durch die angefochtene Bewilligung automatisch ein Eigentümerwechsel stattfinde. Sollten vertragliche Regelungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde … einer Abparzellierung und Abtretung dieser Teilparzelle im Wege stehen, könne diese im Grunde zivilrechtlich nicht vollzogen werden. Dies habe aber mit der angefochtenen Verfügung nichts zu tun. Weil für die Anfechtung derselben ein Rechtsschutzinteresse fehle, könne darauf nicht eingetreten werden. Dies gelte umso mehr, als das DVS auf Gesuch des Grundbuchamtes … hin, welches den Beschwerdeführer vertrete, gehandelt habe. Vielmehr sei es so, dass die Bewilligung für eine Zerstückelung widerrufen werden müsste, wenn ein Trottoir durch die Gemeinde nicht realisiert werden könne. Die Bewilligung könnte nur dann erteilt werden, wenn die abzuparzellierende Fläche für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse genutzt werde. Dafür lägen aber keine Anhaltspunkte vor. Die Gebühren seien bezahlt worden. Würde das Gericht ein Rechtsschutzinteresse erblicken, wäre die Beschwerde abzuweisen. Sie sei rechtmässig ergangen. Sollte der Beschwerdeführer nachweisen können, dass das Grundbuchamt … ihm zu Unrecht vertreten habe und sein Gesuch nicht seinem Willen entsprochen habe, hätte keine Bewilligung erteilt werden dürfen. Die Bewilligung bedeute ja nicht, dass eine Abparzellierung oder sogar eine Eigentumsabtretung erfolgen müsste und durchsetzbar wäre. Indessen könne das DVS nicht erkennen, inwiefern das Grundbuchamt die Vertretung nicht korrekt vorgenommen hätte. Praktisch alle Gesuche um eine Zerstückelung würden von einem Grundbuchamt in Vertretung der betroffenen Eigentümer gestellt. 7. In der Replik vom 24. August 2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm bewusst sei, dass die vorliegende Beschwerde nicht das eigentliche Mittel zur Verhinderung der Landabtretung gewesen sei. Es sei aber die einzige Möglichkeit gewesen, eine Abtretung von Land zu verhindern, bevor sichergestellt sei, dass die Abtretung eine nun notwendige Projektänderung nicht erheblich erschwere oder gar verhindere. Es sei nie die Absicht gewesen,

Zweitwohnungen zu erstellen. Durch die einseitige Änderung der Bedingungen des Vertrages fühle er sich diesem nicht mehr verpflichtet. 8. Mit Schreiben vom 4. September 2012 verzichtete das DVS auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden vom 8. Juni 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob die Teilung der Grundbuchparzelle 21168 in der Gemeinde … zu Recht bewilligt wurde und ob eine Fläche von 0.21 Aren für ein Trottoir abgetreten werden darf. Ebenfalls ist zu prüfen, ob die Anmerkung „Güterzusammenlegungsgrundstück“ auf der abgetrennten Fläche von 0.21 Aren gelöscht werden kann. 2. a) Formell gilt es vorab festzustellen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Erforderlich ist gemäss VGU R 09 40 dabei ein besonderes Interesse, das sich aus einer nahen und beachtenswerten Beziehung des Beschwerdeführers zum Streitgegenstand ergibt. Der Beschwerdeführer muss durch die unrichtige Rechtsanwendung somit in höherem Masse betroffen sein als jedermann. Eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechtsstellung ist nicht vorausgesetzt. Jedes eigene, aktuelle Rechtsschutzinteresse vermag die Legitimation zu begründen.

Das Rechtsschutzinteresse besteht danach im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, oder, anders gesagt, in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteiles, den die angefochtene Anordnung für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Das Interesse des Beschwerdeführers kann also auch bloss tatsächlicher Natur sein, doch muss es auf jeden Fall schutzwürdig sein, d.h. im Beschwerdeverfahren berücksichtigt zu werden verdienen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Massgebend ist demnach in Bausachen, ob vom Bauvorhaben Beeinträchtigungen ausgehen, die sich auf das Grundstück des Nachbarn spürbar in einer Weise negativ auswirken, dass er mehr als die Allgemeinheit betroffen ist. Ein schützenswertes Interesse setzt sodann voraus, dass die Auswirkungen des beanstandeten Bauvorhabens auf die Liegenschaft nach Art der Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektiver Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden (PVG 1997 Nr. 56). Trifft dies zu, so kann die opponierende Partei grundsätzlich auch alle Rügen anbringen, die für ihre Position Vorteile erwarten lassen und die den Streitgegenstand betreffen (PVG 2003 Nr. 34). b) Der Beschwerdeführer hält zu einem Drittel das Miteigentum (zusammen mit seinen Schwestern … und …) an Parzelle 21168, um welche es im angefochtenen Entscheid geht. Als Miteigentümer ist er durch den angefochtenen Entscheid berührt und grundsätzlich allein zur Beschwerde legitimiert. c) Es muss weiter geprüft werden, ob ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids vorliegt. Dieses ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht gegeben. Denn mit der angefochtenen Verfügung wird lediglich ausgesagt, dass eine solche Abparzellierung möglich bzw. erlaubt ist und dafür eine Berechtigung besteht. Dies bedeutet nicht, dass die Eigentumsübertragung und die damit verbundene Abparzellierung erzwungen werden können. Will der

Beschwerdeführer die Parzellierung bzw. Eigentumsübertragung nun im Nachgang zur von der Gemeinde vorgeschlagenen Änderung des Vertrages vom 4. September 2011 nicht mehr vollziehen, so ist er durch die angefochtene Verfügung nicht weiter belastet. Ebenfalls ist er durch die Kostenauferlegung nicht belastet, da die diesbezügliche Rechnung bezahlt wurde und die Gebührenerhebung für den ihn und seine Geschwister grundsätzlich begünstigenden Entscheid ohnehin rechtens ist. d) In seiner Replik vom 24. August 2012 behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass das Grundbuchamt … ohne seinen Auftrag das Gesuch vom 29. Mai 2012 gestellt habe. Insofern erübrigt es sich, eine Stellungnahme vom Grundbuchamt einzuholen. e) Folglich ist auf die Beschwerde mangels Vorliegens eines Rechtschutzinteresses gemäss Art. 50 VRG nicht einzutreten. Würde darauf eingetreten, wäre sie abzuweisen, weil nicht ersichtlich ist, was an der vom DVS erlassenen Verfügung nicht rechtens sein sollte. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Er will lediglich den Vertrag mit der Gemeinde nicht halten. Die vorliegend angefochtene Verfügung hat jedoch mit allfälligen Differenzen zwischen ihm und der Gemeinde nichts zu tun. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.-- Zusammen Fr. 1‘238.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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