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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 09.10.2012 R 2012 53

9 octobre 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,955 mots·~20 min·7

Résumé

Baueinsprache | Baurecht

Texte intégral

R 12 53 5. Kammer URTEIL vom 9. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. a) Am 16. März 2012 publizierte die Gemeinde … zwei undatierte Baugesuche der … AG zur Erstellung eines Einfamilienhauses A (ca. 233.41 m² Geschossfläche [GF]) und eines Einfamilienhauses B (ca. 237 m² GF) auf Parzelle 391 in der Gemeinde … im Gebiet …. b) Dagegen erhoben unter anderem … am 31. März 2012 Einsprache. Sie beantragten die Nichterteilung der Baubewilligung. Sie (…) sei als Eigentümerin der Nachbarparzelle 383 zur Einsprache berechtigt. Das Baugesuch sei am 13. März 2012 unvollständig eingereicht worden, Pläne seien nicht beigelegen. Das Eingabedatum liege damit eindeutig ausserhalb der vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eingeräumten Frist für den Zweitwohnungsbau. Bis 20. März 2012 seien die Pläne nicht aufgelegen und nicht einsehbar gewesen. Das später ausgehängte Baugesuch trage kein Datum. Das Auflageverfahren sei mangelhaft gewesen. Die Ausnützungsziffer (AZ) für Parzelle 391 liege bei einer Grundstücksfläche von 459.58 m² und einer Gesamtgeschossfläche von 470 m² bei 1.02. Diese unübliche Übernutzung sei nicht quartiergerecht. Zwei der angrenzenden Parzellen wiesen eine Ausnützungsziffer von weniger als 0.5 aus. Die Wohnqualität werde somit beeinträchtigt und die Konzentration auf einer bescheidenen Grundstücksfläche sei ihrer Dominanz wegen dem Siedlungsbild abträglich und nicht angepasst (Art. 39 Abs. 2 BG).

Für die beiden Häuser A und B mit einer Geschossfläche von 233 m² und 237 m² seien je zwei Autoabstellplätze erforderlich. Dies sei hier nicht der Fall. Die Rampenneigung dürfe nicht mehr als 15 % betragen. Den Plänen könne diesbezüglich nichts entnommen werden. c) Am 17. April 2012 bestätigte die Gemeinde den Eingang der Einsprache. d) Am 14. Mai, mitgeteilt am 7. Juni 2012, wies der Gemeindevorstand die Einsprache ab, soweit er darauf eintrat. Zwar seien die Baupläne anlässlich der Publikation vom 16. März 2012 noch nicht vollständig vorhanden gewesen. Die Akten seien aber bereits am 20. März 2012 komplettiert worden, so dass sie der Einsprecherin jedenfalls im Zeitpunkt der Einreichung ihres Rechtsmittels längstens zur Verfügung gestanden hätten. Ein allfälliges ursprüngliches Versäumnis sei demzufolge rechtzeitig geheilt worden. Das beanstandete Bauvorhaben liege in der Dorfzone. Gemäss Art. 39 des kommunalen Baugesetzes (BG) in Verbindung mit dem dazugehörigen Zonenschema sei hier keine Ausnützungsziffer einzuhalten. Beachtlich sei in diesem Zusammenhang nur die Ausgestaltung des Bauwerkes im Verhältnis zum bestehenden Charakter des Quartiers und der vorhandenen Siedlungsstruktur. Dies heisse freilich nicht, dass architektonisch sinnvolle und gestalterisch durchdachte Weiterentwicklungen ausgeschlossen seien. Unter diesem Aspekt stehe deshalb der Realisierung des Bauvorhabens nichts entgegen. Die geplante Überbauung benötige nach Art. 28 BG insgesamt vier Abstellplätze. In der Baubewilligung werde deshalb die Auflage gemacht, dass die Bauherrschaft neben den zwei unterirdischen Parkplätzen noch mindestens zwei zusätzliche Parkplätze auf der Bauparzelle oder in nächster Nähe derselben anlege. Zudem werde im Zuge der Bauausführung auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften bezüglich Rampenneigung etc. geachtet und gegenüber der Bauherrschaft durchgesetzt.

Gemäss Weisungen und Empfehlungen der Kantonsregierung sowie der zuständigen kantonalen Amtsstellen könnten Baugesuche im laufenden Jahr trotz Annahme der Zweitwohnungsinitiative noch nach bisherigem Recht bewilligt werden. Diese neue Verfassungsbestimmung sei somit hier unbeachtlich, so dass auch dieser Einwand der Einsprecherin nicht weiter überprüft werden müsse. Gleichentags erteilte der Gemeindevorstand die Baubewilligungen in zwei separaten, praktisch gleich lautenden Entscheiden für Haus A und Haus B gemäss Art. 94 BG unter Bedingungen und Auflagen. Der Bau habe genau gemäss Baueingabe zu erfolgen. Eventuelle Projektänderungen seien rechtzeitig und vor Baubeginn zu melden. Aufgrund von Art. 91 Abs. 2 KRG erlösche die Bewilligung, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist seit zulässigem Baubeginn begonnen werde. Aufgrund der neuen Verfassungsbestimmung sei damit zu rechnen, dass diese Frist nicht verlängert werden könne. Gemäss Art. 28 BG würden (pro Haus) zwei Abstellplätze für Motorfahrzeuge benötigt. Nebst dem unterirdischen Parkplatz müsse noch ein zweiter (pro Haus) auf der Bauparzelle oder in nächster Nähe derselben angelegt werden. 2. Dagegen erhoben … am 20. Juni 2012 (Poststempel) Beschwerde. Sie beantragten, die Baubewilligung sei aufzuschieben, bis der Einspracheentscheid rechtskräftig sei (aufschiebende Wirkung am 5. September 2012 erteilt). Der Entscheid der Gemeinde gegen die Einsprache der Beschwerdeführer betreffend Baugesuch zweier Einfamilienhäuser auf Parzelle 391 in … sei aufzuheben. Die projektierten Bauten seien so zu redimensionieren, dass die Bestimmungen von Art. 39 Abs. 2 BG eingehalten würden. Die Baubewilligung sei zu sistieren, bis klare Vorgaben und Weisungen des Bundes betreffend Umsetzung der Zweitwohnungsinitiative vorlägen und die herrschende Rechtsunsicherheit beendigt sei (Begehren am 5. September 2012 abgelehnt). Das Bauvorhaben liege in der Dorfzone. Das Baugesetz lege zwar keine Ausnützungsziffer fest, Neubauten hätten sich aber gemäss Art. 39 Abs. 2 BG

in die bestehende Siedlung einzufügen. Massgebend für die Beurteilung seien in der Regel die benachbarten Bauten sowie die ortstypischen Bauten in der Umgebung des Bauvorhabens. Das projektierte Haus B sei überdimensioniert. Es weise 12 m Fassadenlänge, 8 m Tiefe und eine Firsthöhe von 9.16 m auf. Ihr Haus weise beispielsweise 8 m Fassadenlänge, eine Tiefe von 6.7 m und eine Firsthöhe von 7.05 m auf. Daran passe sich Haus B nicht an. Ein weiteres Indiz für die Abweichung gegenüber benachbarten Bauten sei die Ausnützungsziffer. Auf Parzelle 391 liege diese bei 1.02. Zwei der angrenzenden Parzellen wiesen eine Ausnützungsziffer von weniger als 0.5 aus. Die Konzentration auf einer bescheidenen Grundstücksfläche sei ihrer Dominanz wegen dem Siedlungsbild abträglich und nicht angepasst. Dabei sei nicht relevant, dass architektonisch sinnvolle und gestalterisch durchdachte Weiterentwicklungen nicht ausgeschlossen seien. Die Informationsplattform betreffend Zweitwohnungen des kantonalen Departements für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) vom 5. April 2012 besage, dass bei der Bewilligung neuer Baugesuche auf die Einhaltung der architektonischen Gestaltungsanforderungen ein besonderes Augenmerk zu richten sei. Hier handle es sich um ein "Last-Minute-Gesuch". Dies gehe daraus hervor, dass das Baugesuch unmittelbar nach dem Abstimmungssonntag vom 11. März 2012 eingereicht worden und unvollständig gewesen sei. Die Baupläne hätten gefehlt. Zudem seien die Bestimmungen des Baugesetzes betreffend der Anzahl der Abstellplätze und der Rampenneigung nicht berücksichtigt worden. … habe 2000 einen Zweitwohnungsbestand von 39 % ausgewiesen, mittlerweile sei dieser bei 50 %. Zusätzlich seien 2000 20 Wohnungen nicht bewohnt gewesen. Freie Kapazitäten für Zweitwohnungen seien in … nicht vorhanden. Die voreilige Erteilung einer Baubewilligung sei rechtlich nicht abgesichert. Die übergeordneten Empfehlungen des Bundes würden missachtet. 3. Am 12. Juli 2012 beantragte die … AG die Abweisung der Beschwerde.

Haus A weise eine Länge von 10 m, eine Breite von 7 m sowie eine Firsthöhe von 11 m, Haus B eine Länge von 12 m, 8 m Breite sowie 9 m Höhe auf. Das Bauvorhaben liege in der Dorfzone. Gemäss Art. 39 BG und dem zugehörigen Zonenschema sei hier keine Ausnützungsziffer einzuhalten. Beachtlich sei diesbezüglich nur die Ausgestaltung eines Bauwerks im Verhältnis zum bestehenden Quartiercharakter und zur vorhandenen Siedlungsstruktur. Diese Kriterien würden hier in jeder Hinsicht berücksichtigt. … sei von einem Wechselspiel von Häusern unterschiedlicher Grösse geprägt. Diesem Gesamtbild passe sich die Architektur der geplanten Einfamilienhäuser optimal an, nachdem ein Gebäude mit grösserer Grundfläche und kleinerer Firsthöhe zusammen mit einer Baute mit kleinerer Grundfläche und grösserer Firsthöhe vorgesehen sei. Haus B entspreche ziemlich genau dem Ausmass des Gebäudes auf der Nachbarparzelle 249 mit einer Firsthöhe von 9 m, einer Breite von 10.6 m und einer Länge von 10.79 m. Vis-à-vis der Parzelle 391 stehe auf Parzelle 393 ein Wohnhaus mit 12 m Höhe, 13.8 m Länge und 7.67 m Breite. Erwähnenswert seien zudem die Überbauungen auf Parzellen 407 (Firsthöhe 11 m) und Parzellen 406/408 (Firsthöhe 12 m, Länge 11.54 m, Breite 10.39 m). Eigentlich passe nur das Haus der Beschwerdeführer auf Parzelle 383 mit 7 m Höhe, 6.52 m Breite und 7.95 m Länge nicht ins Ortsbild. Hier liege angesichts der Grundstücksfläche auch eine raumplanerisch nicht angestrebte Unternutzung vor. Solche Bauten seien für … eher untypisch und könnten deshalb nicht als Richtschnur für die Baugestaltung dienen. Die Bauherrschaft habe sich bei der Planung ihrer Überbauung vertieft mit Gestaltungsfragen auseinandergesetzt und ein in jeder Hinsicht passendes Konzept eingereicht. Das Projekt erfülle die Vorgaben des Kantons im Zusammenhang mit der Verfassungsbestimmung zum Zweitwohnungsbau, so dass die Bemerkungen der Beschwerdeführer, es handle sich um ein "Last- Minute-Gesuch", als tendenziös bezeichnet werden müssten. Aufgrund der Empfehlungen des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) könnten bis 31. Dezember 2012 noch Baubewilligungen gestützt auf bisheriges Recht erteilt werden, dies grundsätzlich unabhängig

davon, ob die Baugesuche am 11. März 2012 bereits eingereicht gewesen seien oder erst nach dem 11. März 2012 eingereicht worden seien oder würden. Die Gesetzgebung der Gemeinde kenne bezüglich der Nutzung neu erstellter Wohnungen keine Unterscheidungen, weswegen nach dem geltenden Recht Wohnungen jeglicher Nutzungsart bewilligungsfähig seien. 4. Gleichentags (ebenfalls am 12 Juli 2012) verzichtete die Gemeinde … auf die Einreichung einer Vernehmlassung und beantragte unter Hinweis auf die erteilte Baubewilligung sowie den ergangenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde. 5. Am 5. Oktober 2012 führte eine Delegation des Verwaltungsgerichts (5. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem die Beschwerdeführer persönlich anwesend waren. Die Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1) war durch den Gemeindepräsidenten sowie ihren Rechtsvertreter (RA …) präsent. Überdies waren zwei Vertreter der Bauherrschaft (Beschwerdegegnerin 2) in Begleitung ihres Rechtsvertreters (ebenfalls RA …) vor Ort zugegen. Allen Anwesenden wurde dabei an zwei verschiedenen Standorten (Standort 1: Auf Strassenparzelle 478 mit Blick hangaufwärts [in Richtung Nordosten] auf Parz. 391 [Bauherrschaft] und auf Parz. 383 [Beschwerdeführer]; Standort 2: Auf Parz. 383 mit Blick auf Vorplatz/Garten sowie hinunter [in Richtung Süden/Südwesten] auf Bauparz. 391) die Möglichkeit geboten, sich auch noch mündlich an Ort und Stelle zu den strittigen Fragen (zu voluminöse und zu massige zwei Bauten [Häuser A und B] auf Parz. 391 geplant; keine Anpassung ins bestehende Orts- und Landschaftsbild; Grenzabstandsverletzung; Verstoss gegen eidgenössische Volksabstimmung vom 11. März 2012 betreffend „Zweitwohnungsstopp“ durch die „Last-Minute“-Baugesuche) zu äussern. Seitens des Gerichts wurden noch insgesamt 12 Fotos an den erwähnten Standorten 1 und 2 erstellt und zu den Akten genommen. Im Weiteren wurden – zuhanden des Gesamtgerichts - noch 7 Fotos von bestehenden Gebäuden und Baukörpern im Dorfbereich sowie 4 Fotos aus der Distanz (mit Ortsbild und

Siedlungsstruktur als „Gesamtes“) gemacht. Über die individuellen Ausführungen am Augenschein wurde ein Protokoll erstellt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt sind der Einspracheentscheid vom 14. Mai/7. Juni 2012 sowie die zwei verfügungsweise erteilten Baubewilligungen vom 7. Juni 2012, worin die Einwände der Beschwerdeführer gegen die beiden Bauvorhaben auf Parz. 391 (Errichtung Einfamilienhaus A und B) in der Dorfzone von der Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1) abgewiesen wurden und die dafür nachgesuchten Baubewilligungen der Bauherrschaft (Beschwerdegegnerin 2) erteilt wurden. Beschwerdegegenstand bilden die Fragen, ob die beiden Bauprojekte überdimensionert sind und daher auch nicht ins bestehende Ortsund Landschaftsbild der betreffenden Gemeinde passen. Die Beschwerdeführer rügen dabei aus ästhetischer Sicht vor allem eine Verletzung von Art. 39 des kommunalen Baugesetzes (BG). Verfahrensrechtlich kritisieren sie zudem eine Missachtung der Volksabstimmung vom 11. März 2012 betreffend „Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen“ durch die Vorinstanz, weil diese die zwei „Last-Minute-Gesuche“ der Bauherrin vorerst hätte sistieren müssen. 2. a) Zuerst gilt es in formeller Hinsicht auf die Legitimation zur Beschwerdeerhebung nach Art. 50 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VRG) zu verweisen, wonach zur Erhebung der Beschwerde befugt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Im konkreten Fall verhält es sich diesbezüglich so, dass von den Beschwerdeführern lediglich eine Person (nämlich die Ehefrau) als

Alleineigentümerin der Parz. 383 im Grundbuch registriert ist, während der andere Beschwerdeführer (Ehemann) aktenkundig über kein Eigentum in der Nähe von Parz. 391 der Beschwerdegegnerin 2 (Bauherrin) verfügt und daher für sich allein betrachtet auch kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der fraglichen Baugesuche bzw. Baubewilligungen geltend machen könnte. Dem ist im Grundsatz umso mehr zuzustimmen, als der zuletzt genannte Beschwerdeführer auch nicht vorbringt, Mieter oder dinglich Berechtigter an der Liegenschaft auf Parz. 383 zu sein, womit er die Voraussetzungen laut Art. 50 VRG für die Legitimation der Beschwerde streng genommen eindeutig nicht erfüllt hätte. Letztlich kann die von Amtes wegen zu klärende Eintretensfrage aber offen gelassen werden, da zumindest eine Person der Beschwerdeführer die Anforderungen zur Einsprache- und Beschwerdeerhebung erfüllt hat und deshalb auch zweifelsfrei zu deren Behandlung und Prüfung vor Gericht legitimiert war. Auf die Beschwerde ist demnach insofern einzutreten. b) Im Weiteren gilt es verfahrensrechtlich noch festzuhalten, dass die beiden Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 20. Juni 2012 (Datum Poststempel) – im Gegensatz zur Einsprache vom 31. März 2012 – nicht mehr rügten, dass die geplante Rampenzufahrt zur Bauparz. 391 (zum unteren Einfamilienhaus A) zu steil sei (höchstens 15% Gefälle erlaubt) und damit nicht den baupolizeilichen Vorgaben laut Gemeindegesetz (Art. 27 Abs. 2 BG) entspreche, weshalb das angefochtene Baubewilligungsverfahren eben nicht korrekt durchgeführt worden sei. Dieser Einwand wurde demnach in der Zwischenzeit fallen gelassen. Im Vorverfahren wurde dieser Vorwurf wohl nur deshalb erhoben, um beispielhaft darzutun, dass es sich bei den zwei Baugesuchen zur möglichst raschen Überbauung von Parz. 391 um sog. „Last- Minute-Gesuche“ handle, welchen insbesondere in Bezug auf die architektonischen Gestaltungsanforderungen zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt worden sei. Dasselbe gilt hinsichtlich der Rüge betreffend ungenügender Anzahl bereitstehender Parkplätze pro Haus (2 unterirdische PP in Garage im Haus A; plus zusätzlich 2 Aussenparkplätze; vgl. Art. 28 Abs. 2

BG), womit diese Einwände hier ebenfalls nicht mehr Beschwerdethema des Gerichtsurteils sein können. c) Zu beachten gilt es ferner, dass die Beschwerdeführer zwar unter Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens in der Beschwerde verlangen, der Entscheid der Gemeinde gegen die Einsprache betreffend („undatierter“) Baugesuche zwecks Erstellung zweier Einfamilienhäuser sei aufzuheben. Unter Ziff. 3 beantragen sie dann aber nicht die komplette Aufhebung der beiden Baubewilligungen, sondern nur deren Aufhebung in dem Sinne, dass die fraglichen zwei Einfamilienhäuser (A und B) auf Parz. 391 so zu redimensionieren seien, dass die Vorgaben in Art. 39 Abs. 2 BG eingehalten würden. d) Die Gültigkeit der zwei Baubewilligungen im Hinblick auf die Bestimmungen der Zweitwohnungsinitiative („Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen“) wollen die Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt beurteilt wissen, indem sie beantragen, die fraglichen Baubewilligungen seien vorerst zu sistieren bis klare Vorgaben und Weisungen des Bundes betreffend Umsetzung der Zweitwohnungsinitiative vorlägen und die herrschende Rechtsunsicherheit beendigt wäre (Ziff. 4). Auf diesen Antrag kann aber nicht eingetreten werden. Er ist nämlich - entweder - so zu verstehen, dass dem Gericht beantragt wird, eine diesbezügliche Planungszone zu erlassen. Zum Erlass einer Planungszone wäre aber lediglich die Gemeinde zuständig (Art. 21 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG]), für eine – hier nicht vorliegende - kantonale Planungszone das zuständige Departement (Art. 16 KRG). Das angerufene Gericht ist dafür jedoch nicht zuständig. Deshalb kann auf diesen Antrag der Beschwerdeführer in der eben geschilderten Bedeutung nicht eingetreten werden. Oder der Antrag (Ziff. 4) muss so verstanden werden, dass die zwei Baubewilligungen einer bereits von der Gemeinde erlassenen diesbezüglichen Planungszone (mit Wirkung „Bausperre“) zu unterstellen seien. Eine solche kommunale Planungszone – gestützt auf Art. 7 BG - existiert hier aber nicht. Zudem wäre das Gericht auch nicht zuständig, eine derartige Unterstellung von sich aus vorzunehmen. In

diesem Punkt (Ziff. 4) kann auf die Beschwerde folglich gar nicht eingetreten werden. e) Würde der Antrag (Ziff. 4) hingegen in einem prozessualen Sinne – nämlich als Sistierungsantrag – verstanden, müsste er abgewiesen werden. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach Art. 51 VRG unter anderem Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens geltend gemacht werden. Die Rechtsanwendung durch das Gericht erfolgt dabei von Amtes wegen und es hat bei der Beurteilung der vorliegenden Streitsache von den rechtlichen Gegebenheiten auszugehen, welche zur Zeit der Entscheidfindung vorgelegen haben (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz 1632, S. 377). f) Nach dem Gesagten hat das Gericht – mangels eines kompletten Aufhebungsantrags (vgl. vorn Erw. 2c zu Ziff. 2 und Ziff. 3 der Anträge der Beschwerdeführer) – in materieller Hinsicht demnach einzig noch zu prüfen, ob das – bezüglich „überdimensionierter Bauweise“ einzig noch gerügte – (hangobere) Einfamilienhaus B auf Bauparz. 391 den Anforderungen von Art. 39 Abs. 2 BG respektive Art. 73 Abs. 1 KRG tatsächlich genügt. 3. a) Die materiell geltenden Gestaltungs- und Ästhetikvorschriften für die hier allein massgebliche Dorfzone sind in Art. 39 BG wie folgt umschrieben: 1Die Dorfzone ist für Wohnzwecke sowie mässig störende Dienst-leistungs- und Produktionsbetriebe sowie Landwirtschaftsbetriebe bestimmt (Auswirkungen im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe mit ortsüblichen Betriebszeiten). Neue und wesentliche Erweiterungen bestehender Landwirtschaftsbetriebe sind nur im Rahmen der Zonenzuordnung zulässig. 2Neubauten, Umbauten und Erweiterungen bestehender Bauten haben sich bezüglich Stellung, Proportion, Dachform und Gestaltung in die bestehende Siedlung einzufügen. Dies gilt insbesondere für die Gebäude- und Firsthöhe sowie die Dachform. Massgebend für die Beurteilung sind in der Regel die benachbarten Bauten sowie die ortstypischen Bauten in der Umgebung des Bauvorhabens. Letztere sind im Siedlungsinventar und im Generellen Gestaltungsplan bezeichnet. 3Alle Bauvorhaben sind vor Ausarbeitung der Projekte der Baubehörde mitzuteilen. Diese gibt die notwendigen Bedingungen und Auflagen bekannt. Im Zweifels- und Streitfall zieht sie die Bauberater für eine Beurteilung bei.

Auf kantonaler Ebene lautet die entsprechende Gestaltungsvorschrift gemäss Art. 73 KRG folgendermassen: 1Siedlungen, Bauten und Anlagen sind nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. b) Während in Art. 73 Abs. 1 KRG also von einer „guten Gesamtwirkung“ die Rede ist, begnügt sich Art. 39 Abs. 2 BG mit einer „Einfügung“ ins bestehende Ortsbild, wobei die benachbarten sowie die ortstypischen Bauten in der Umgebung des Bauvorhabens als Vergleichsmassstab herangezogen werden sollten. Nach Ansicht des Gerichts geht dabei die strengere Vorschrift in Art. 73 KRG der kommunalen Regelung in Art. 39 BG vor. Letztere Bestimmung hat lediglich nur noch die Bedeutung, dass für die Beurteilung zwingend die ortstypischen Bauten gemäss Generellem Gestaltungsplan (GGP) in der Umgebung des Bauvorhabends in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Im konkreten Fall stellt sich anhand der soeben zitierten Gestaltungsvorgaben also einzig noch die Kernfrage, ob die gute Gesamtwirkung mit den zwei projektierten Gebäuden auf Parz. 391 (EFH A unten, entlang der Dorfstrasse; EFH B weiter hangaufwärts, direkt unter Parz. 383 der Beschwerdeführer) optisch erreicht werden kann oder eine Übereinstimmung dieser zwei Gebäude mit Art. 73 Abs. 1 KRG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 BG verneint werden muss, womit die ganze Angelegenheit an die Gemeinde zur erneuten Prüfung der baugestalterischen Erfordernisse in der besagten Dorfzone zurückgewiesen werden müsste. c) Wie der Augenschein vom 5. Oktober 2012 nunmehr klar gezeigt hat, entsprechen gleich mehrere bestehende Gebäude in der Dorfzone sowohl vom Bauvolumen bzw. der Gebäudekubatur her als auch hinsichtlich der Fassadenlängen und Firsthöhen bereits den geplanten Bauprojekten auf Parz. 391. So befindet sich in unmittelbarer Nähe von Parz. 391 im Osten auf Parz. 249 bereits ein Wohngebäude, welches eine Firsthöhe von 9 m und einen beinahe quadratischen Grundriss von 10.79 x 10.66 m (Hauslängen) aufweist.

Im Süden von Parz. 391 auf der gegenüberliegenden Strassenseite steht auf Parz. 393 schon ein Wohnhaus mit einer Firsthöhe von 12 m und einem rechteckigen Grundriss von 13.80 x 7,67 m (Fassadenlängen). Im Westen davon – mitten im Dorfzentrum - liegt die Parz. 411, die bereits mit einem Doppel-Wohnhaus (Firsthöhe 10 m; Grundriss 16.03 x 9.85 m) überbaut ist. Weiter befindet sich im Nordosten noch die überbaute Parz. 407 (Haus mit Firsthöhe 11 m; Grundriss 9,78 x 7,78 m) und Parz. 406 (Gebäude mit Firsthöhe 12 m; Grundriss 11,54 x 10.39 m), womit sich die ortstypische Bauweise offensichtlich durch grosse, wuchtige Wohn- und Bauernhäuser (mit meistens unten Mauerwerk und oben Holzverkleidung) in der Dorfzone manifestiert hat. Die beiden geplanten Bauprojekte (Haus A unten: Firsthöhe 11 m, Grundriss 10,00 x 7,00 m und Haus B oben: Firsthöhe 9 m; Grundriss 12,03 [12,00] x 8,94 [8,41] m) werden sich demnach angesichts ihrer Gebäudedimensionen nahtlos ins bestehende Orts- und Landschaftsbild einfügen, da die umliegenden Gebäude und Bauten im Süden wie auch Osten (Dorfkern) nachweislich bereits vergleichbare Aussenmasse (Höhe; Breite; Länge; Volumen; Kubatur) aufweisen und somit von einer artfremden und völlig atypischen Bauweise auf Parz. 391 keine Rede sein kann. Richtig ist einzig, dass die vor ungefähr 35 Jahren mit einem kleineren Holzchalet überbaute Parz. 383 (Firsthöhe 7 m; Grundriss 7,95 x 6,52 m) der Beschwerdeführer sowie die direkt im Norden daran anschliessende Parz. 399 (ebenfalls mit kleinem Holzchalet überbaut: Firsthöhe 7 m; Grundriss 8,06 x 7,16 m) die einzigen beiden Gebäude in der Umgebung von Bauparz. 391 sind, die im Zuge des damals gültigen Baugesetzes ohne Zweifel weniger hoch und bedeutend kleinräumiger erstellt wurden. Aus diesen zwei gestalterischen Ausnahmeerscheinungen vor Ort (Parz. 383/399) kann jedoch sicherlich noch nicht gefolgert werden, dass gerade diese beiden Holzchalets tatsächlich der typischen und charakteristischen Siedlungsstruktur entsprächen. Der Richtmassstab für die Beurteilung der „guten Gesamtwirkung“ bildet deshalb auch nicht der direkte Vergleich der beiden geplanten Neubauten auf Parz. 391 mit den nördlich davon, hangaufwärts situierten Holzchalets auf Parz. 383 (Beschwerdeführer) und Parz. 399, sondern die offensichtlich viel älteren und

typischeren Wohn- und Bauernhäuser rings um den Dorfkern (Parz. 249, 393, 411, 407 und 406) mit ähnlichen Baukuben und Gebäudedimensionen wie die beiden zusätzlich neu auf Parz. 391 geplanten EFH A und B. Die Voraussetzungen für die Erfüllung der massgeblichen Gestaltungsvorschriften (so Art. 73 Abs. 1 KRG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 BG) sind demnach vorliegend eindeutig zu bejahen, weshalb den beiden Bauprojekten auf Parz. 391 sowohl aus bauästhetischer, raumgestalterischer als auch nutzungstechnischer Sicht nichts im Wege steht. Dem ist hier umso mehr beizupflichten, als die betreffende Gemeinde keine Bestimmungen betreffend Ausnützungsziffer kennt und die Grenzabstandsvorschriften – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer anlässlich des Augenscheins – überall (mindestens 2,50 m zur Parz. 383) eingehalten werden. Eine allfällige Einschränkung der bisherigen Aussicht von Parz. 383 in Richtung Westen (Blick ins Oberland) muss in Bauzonen grundsätzlich hingenommen werden, solange alle geltenden Zonen- und Bauvorschriften – wie im vorliegenden Streitfall – tatsächlich respektiert werden. Immerhin sei in dieser Beziehung noch gesagt, dass der Ausblick in Richtung Süden für die Beschwerdeführer beinahe unverändert erhalten bleibt, dass sie über einen ansehnlichen Vorgarten auf Parz. 383 verfügen und das steile Hanggelände eine genügend grosse Höhendifferenz zu den unterliegenden bereits überbauten Parz. 249, 407 und 411 schafft, um trotz der zwei Neubauten auf Parz. 391 (im Westen) immer noch von einer aussichts- wie immissionsrechtlich äusserst privilegierten Wohnlage für die beiden Beschwerdeführer auf Parz. 383 sprechen zu können. Ihre Einwände und Bedenken gegen die zwei Bauvorhaben auf der darunter liegenden, ebenfalls der Dorfzone angehörenden Bauparz. 391 erweisen sich demzufolge in einer Gesamtbetrachtung als unbegründet. 4. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Mai/7. Juni 2012 sowie die gleichentags erteilten Baubewilligungen vom 7. Juni 2012 für die Erstellung der Einfamilienhäuser A und B auf Parz. 391 in der Dorfzone sind damit zonen- und baurechtskonform, was zur Abweisung der Beschwerde vom 20. Juni 2012 führt, soweit darauf eingetreten werden kann.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Diese haben die anwaltlich vertretene Bauherrin (Beschwerdegegnerin 2) zudem aussergerichtlich noch angemessen zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG), wobei sich eine Reduktion der eingereichten Kostennote vom 27. August 2012 rechtfertigt, weil der betreffende Anwalt (lic. iur. …) ein Doppelmandat innehatte und sich der Arbeitsaufwand für die Bauherrin und die Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1) nicht restlos auseinander dividieren lassen. Eine separate Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerin 1 (Gemeinde/Vorinstanz) nach Art. 78 Abs. 2 VRG indes nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. In Anbetracht der erwähnten Doppelvertretung – teilweise entschädigungsberechtigt, teilweise aber nicht entschädigungsberechtigt – erachtet das Gericht vorliegend daher eine (reduzierte) aussergerichtliche Entschädigung von total Fr. 1‘000.-- (inkl. Augenschein und 8% Mehrwertsteuer) zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 und zulasten der Beschwerdeführer – unter solidarischer Haftung auf das Ganze - als vertretbar und angemessen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 338.-zusammen Fr. 2‘338.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … haben die … AG aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 1‘000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

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