R 12 25 5. Kammer URTEIL vom 21. August 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baubescheid/Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes 1. Mit Schreiben vom 23. November 2011 hielt die Gemeinde … gegenüber … fest, dass auf seiner Parzelle 206 in der Erhaltungszone … voraussichtlich baurechtswidrige Bauten und Anlagen erstellt worden seien. Dabei handle es sich um den Kiesplatz vor der Westfassade links und rechts der Treppe, das Bänkli rechts der Treppe, die in eine grüne Plane verpackten Gegenstände links der Treppe, die Werkzeugkiste an der südlichen Parzellengrenze, die Werkzeugkiste an der Ostfassade und den Grill in der Wiese. Die Gemeinde habe … am 10./11. August 2011 informell darauf hingewiesen, dass diese Bauten und Anlagen voraussichtlich materiell baurechtswidrig seien, worauf er der Gemeinde in Aussicht gestellt habe, diese rückgängig zu machen. Dies sei bis heute nicht geschehen. … werde darauf hingewiesen, dass sein Vorgehen gegen Art. 86 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) sowie weiteren Regelungen im KRG verstosse. Zudem verstosse sein Vorgehen auch gegen mehrere Bestimmungen des Baugesetzes der Gemeinde … (BG). Falls sich die vorgenommenen Massnahmen als nicht rechtmässig erwiesen, ziehe der Gemeindevorstand in Erwägung, die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anzuordnen. In diesem Fall müssten der Kiesplatz beseitigt und dessen Fläche begrünt, das Bänkli ersatzlos beseitigt, die Blache an der Westfassade sowie der Grill und die Werkzeugkiste beseitigt werden.
2. Am 12. Januar 2012 wies … die Gemeinde ... darauf hin, dass vorliegend weder Bauten noch Anlagen im Sinne des Planungs- und Baurechtes zur Diskussion stünden. Der Kies verletze Art. 31 Abs. 1 KRG und Art. 19 Abs. 2 BG nicht und die Umgebungsarbeiten seien von der Gemeinde abgenommen worden. Art. 19 Abs. 5 BG verbiete die Anbringung eines Wetterschutzes in Form einer Blache nicht. Es sei nach Art. 9 der Gestaltungsrichtlinien erlaubt, das Holz z.B. mit einem Brett abzudecken, womit auch ein anderer Wetterschutz erlaubt sein müsse. Das Bänkli sei ein Gartenmöbelstück und es gebe auch vor anderen Häusern in … Bänkli. Dasselbe gelte für die Werkzeugkisten und den Grill. 3. Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 teilte die Gemeinde … … mit, er müsse den Kiesplatz auf seiner Parzelle 206 begrünen, da dieser baurechtswidrig sei. Das Bänkli rechts werde bewilligt, wobei dort jedoch kein zweiter Sitzplatz realisiert werden dürfe. Der Holzstoss werde bewilligt, er sei jedoch ästhetisch gemäss Art. 9 der Gestaltungsrichtlinien zu verpacken, wobei ein Einpacken in einer auffälligen grünen Blache nicht erlaubt sei. Die Werkzeugkisten seien materiell baurechtswidrig und zu entfernen. Der Grill in der Wiese sei, weil dessen dauerhaftes Belassen materiell baurechtwidrig sei, entweder ersatzlos zu entfernen oder nach jedem Gebrauch wegzuräumen. Die Arbeiten betreffend Kiesplatz seien bis 30. Juli 2012 und die übrigen Arbeiten bis 30. Mai 2012 fertigzustellen, andernfalls werde die Gemeinde eine Ersatzvornahme anordnen. Über eine allfällige Baubusse werde separat entscheiden. Für die Verfügung erhob die Gemeinde Kosten von Fr. 500.--. Die Gemeinde erwog, dass … innert Frist kein Baugesuch eingereicht habe. Hingegen habe er der Gemeinde die Stellungnahme vom 12. Januar 2012 zukommen lassen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 KRG sei die Umgebung im landschaftstypischen Zustand zu belassen. Die Erstellung von Sitzplätzen bis 6 m2 sei zulässig, allerdings werde pro Haus nur einer bewilligt. An der Westfassade existiere vorliegend bereits ein Sitzplatz, welcher nicht habe bekiest werden dürfen, sondern gemäss Art. 19 Abs. 14 BG mit Natursteinen ausgeführt werden
müsste. Neue Wege seien gemäss Art. 19 Abs. 17 BG nicht gestattet und die landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudeumschwungs müsse gemäss Art. 19 Abs. 12 BG gewährleistet sein. Ein Kiesplatz sei von der Gemeinde nicht abgenommen worden. Das Bänkli könne – allerdings auf begrüntem Boden – belassen werden. Ein zweiter Sitzplatz dürfe allerdings nicht realisiert werden. Die zusätzliche Nutzung mit zusätzlichen Stühlen, Tischen und Bänken, welche nach Gebrauch weggeräumt würden, sei zulässig. Gemäss Art. 19 Abs. 15 BG dürfe Holz entlang von einer bis zwei Fassaden gestapelt werden, was in traditioneller Weise zu geschehen habe. Das vollständige Einpacken in eine unansehnliche grüne Blache sei nicht traditionell. Es wäre eine Lagerung von Holz entlang einer Seitenfassade möglich. Gemäss Art. 19 Abs. 15 Satz 2 BG sei die Erstellung von Holzschöpfen, Unterständen und dergleichen nicht statthaft. Die Werkzeugkisten fielen unter den Begriff „dergleichen“ und es bestehe kein Anspruch auf einen Anbau. Der dauernd in der Wiese belassene Grill sei aus ästhetischen Gründen baurechtswidrig. Werde er jedoch nach jedem Gebrauch wieder versorgt, sei dagegen nichts einzuwenden. 4. Am 19. März 2012 reichte … Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Er beantragte, die Verfügungen betreffend Kiesplatz, Holzstoss (soweit eine andere Gestaltung vorgeschrieben und das Einpacken bzw. Zudecken verboten werde), Werkzeugkisten, Grill in der Wiese sowie die Ausführungstermine der Arbeiten respektive die Ersatzvornahme seien aufzuheben. Die beantragte aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde am 26. März 2012 zuerkannt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er wisse von einer informellen Aufforderung vom 10./11. August 2011 nichts. Am 22. August 2011 habe aber ein Augenschein mit seinem Vater … und dem Gemeindepräsidenten sowie dem Baufachchef stattgefunden. Damals habe sein Vater zum Ausdruck gebracht, dass keine Bauten und Anlagen zur Diskussion stünden und deshalb auch keine formellen Bauvorschriften verletzt seien. Einige Rügen habe die Gemeinde nun fallen lassen und gegen den Rest werde Beschwerde erhoben.
Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um Bauvorhaben gemäss Art. 40 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO). Es lägen keine Einrichtungen vor, die in fester Beziehung zum Boden stünden und geeignet seien, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, entweder durch erhebliche Veränderungen des Raums, Belastung der Erschliessung oder Umweltbeeinträchtigung. Entscheidend sei die Frage, ob mit der Realisierung einer Baute und Anlage allgemein so wichtige räumliche Folgen verbunden seien, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle bestehe. Dies sei hier nicht der Fall. Kies sei gemäss dem Beschwerdeführer in … nicht landschaftsverändernd. Es gebe keinen störenden neuzeitlichen Eingriff gemäss Art. 19 Abs. 2 BG. Die landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudeumschwungs sei nicht beeinträchtigt. Dies würde ansonsten für ganz ... zutreffen. Es sei kein Weg angelegt worden und Art. 19 Abs. 4 BG beschränke die Anzahl der Sitzplätze nicht. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sitzplatz gemäss Art. 19 Abs. 4 BG geschaffen und die Arbeiten seien zudem von der Gemeinde abgenommen worden, was aus den Unterlagen der beauftragten Baufirma hervorgehe. Es sei weiter erlaubt, das Holz z.B. mit einem Brett abzudecken. Damit sei ein Wetterschutz in einer anderen Form, beispielsweise mit der gewählten Blache, nicht ausgeschlossen. Art. 19 Abs. 15 BG beziehe sich auf Holzunterstände, Holzschöpfe und andere Bauten für die Holzlagerung. In den Werkzeugkisten werde kein Holz gelagert und im Gebäude selbst sei nicht viel Platz vorhanden. Es werde die Rechtsgleichheit verletzt, weil es solche Kisten überall in …. gebe. Da der Grill keine Baute oder Anlage sei, könne sich die Gemeinde auch nicht auf Art. 73 Abs. 1 KRG stützen. Grills gebe es im Übrigen in … einige. Da das Durchführen des Bewilligungsverfahrens unbegründet sei, könne der Beschwerdeführer zu keinen Kosten verpflichtet werden. Er werde hier schikaniert. 5. Die Gemeinde ... beantragte am 20. April 2012 die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sei im Februar 2010 nur ein Sitzplatz bewilligt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde habe das Verwaltungsgericht im Oktober
2010 abgewiesen. Am 17. Februar 2011 habe die Gemeinde ein neues BG mit verschärften Vorschriften für die Erhaltungszone … beschlossen und neue Gestaltungsrichtlinien erlassen, welche wegen der am 1. November 2010 beschlossenen diesbezüglichen Planungszone schon seit damals anwendbar seien. Im Jahr 2011 habe die Gemeinde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gewisse, wohl baurechtswidrige bauliche Massnahmen realisiert habe. Sehr wohl habe die Gemeinde am 10. August 2011 ihn informell aufgefordert, die Angelegenheit zu bereinigen. Das Gericht habe praktisch nur eine Willkürprüfung vorzunehmen. Diesbezüglich werde auf den geschützten Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu Gunsten der Gemeinde verwiesen. Die Gemeinde bringt vor, dass schon gemäss Art. 31 Abs. 1 KRG Kiesflächen nicht zulässig seien. Kies wäre nicht einmal auf einem bewilligten Sitzplatz zulässig. Aus Art. 19 Abs. 12 BG und Art. 31 Abs. 1 KRG folge, dass Wiesenflächen vorbehältlich ausdrücklich geregelter gesetzlicher Ausnahmen nicht versiegelt oder verfestigt werden dürften. Der Kiesplatz sei von der Gemeinde nicht abgenommen worden und zudem wäre eine Bauabnahme keine Bewilligung. Die Gemeinde wende keine Willkür an, wenn sie das Verpacken von Holzstössen in eine grüne Blache gestützt auf Art. 19 Abs. 15 BG und Art. 9 der Gestaltungsrichtlinien verbiete. Die Werkzeugkisten fielen unter den Begriff „dergleichen“ von Art. 19 Abs. 15 Satz 2 BG. Da seit dem 1. November 2010 neues und strengeres Recht gelte, komme allenfalls vor diesem Zeitpunkt erteilten Bewilligungen nur beschränkte präjudizielle Bedeutung zu. Die jetzige Baubehörde, welche seit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretener Fusion amte, habe nie eine Bewilligung für solche Werkzeugkisten erteilt und wolle dies auch nicht tun. Die Baubehörde wisse nicht, ob und wann allenfalls die von dem Beschwerdeführer erwähnten anderen Kisten bewilligt worden seien. Der Grill falle aufgrund seiner Position mitten in der Wiese und seiner Grösse auf. Er sei mit Ausnahme des Winters ganzjährig installiert und verstosse gegen Art. 19 Abs. 12 BG und Art. 73 Abs. 1 KRG. Es werde nur das dauernde Belassen des Grills in der Wiese untersagt,
nicht aber das Grillieren an sich. Betreffend Hinweise des Beschwerdeführers auf andere Grills verhalte es sich gleich wie mit den Werkzeugkisten. 6. Mit Replik vom 1. Juni 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen und Anträgen fest. Ein Grill sei sicher keine Baute und Anlage gemäss Art. 40 Abs. 8 KRVO. Der Gesetzgeber habe unter dem Begriff „Umgebung“ nicht eine kleine Bodenfläche vor dem Haus verstanden. Der Kies sei landschaftstypisch und stehe im Einklang mit der Umgebung und mit dem Gesamteindruck. Es sei schon vor dem Umbau kein Gras bis zur Hausmauer gewachsen. Die Umgebung habe aus Steinen und Erde bestanden. Bei der Interpretation von Art. 31 Abs. 1 KRG könne sich die Gemeinde nicht auf ihre Autonomie berufen. Gemäss Beschwerdeführer stütze sich Art. 43 BG auf Art. 73 Abs. 1 KRG ab. Die Bedeutung und richtige Interpretation dieser Bestimmung habe das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) vorgegeben. Die Gemeinde beurteile die Ästhetikfrage übertrieben streng und nicht im Sinne des Gesetzgebers. Die Kisten seien keine Anbauten, wobei der Beschwerdeführer sich aber nicht auf die Gleichbehandlung im Unrecht berufe, sondern darauf, dass Werkzeugkisten vielmehr nicht baurechtswidrig und nicht verboten seien. Die Beschwerdegegnerin wende gegenüber ihm einen ausserordentlich strengen Massstab an. Zudem sei absurd, dass ein mobiler Grill Art. 31 Abs. 1 KRG verletzen solle. Er vereitle die landwirtschaftliche Nutzung nicht und sei keine Baute oder Anlage gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG. Er sei nicht baurechtswidrig und nicht verboten. Die Beschwerdegegnerin verletze gegenüber ihm das Gleichbehandlungsprinzip. 7. Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 verzichtete die Gemeinde auf die Einreichung einer Duplik. 8. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfügung vom 10. Februar 2012. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes betreffend gewisse bauliche Massnahmen zu Recht verfügt hat, weil diese materiell baurechtswidrig sind. 2. Vorab ist festzustellen, dass sich der vom Beschwerdeführer geforderte Augenschein angesichts der umfangreichen fotografischen Dokumentation respektive des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aus diesem gemäss den folgenden Erwägungen für sich nichts ableiten kann, erübrigt. Ebenso erübrigen sich die Zeugeneinvernahmen. Die Zeugen ... und ... müssen nicht einvernommen werden, weil es für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit keine Rolle spielt, ob die Umgebung von der Gemeinde abgenommen worden ist oder nicht. Eine Abnahme ist nicht mit einer Bewilligung gleichzusetzen. Zudem war der Gemeindepräsident diesbezüglich gar nicht allein entscheidungsbefugt. Ebenso erübrigt sich … Einvernahme zur Beschaffenheit des Kiesplatzes vor dem Umbau. Mit dem von der Gemeinde verfügten „Begrünen“ kann nämlich nur ein passives „Begrünen-Lassen“ gemeint sein, in dem der Beschwerdeführer nach Entfernung des Kieses das Nachwachsen der natürlichen Vegetation zu dulden hat, wie sie vor der Bekiesung bestand. Mehr als diese Wiederherstellung des Zustandes vor dem Umbau kann die Gemeinde nämlich nicht verlangen. Eine künstiliche Begrünung (Ansäen eines Rasens) wäre zudem nicht im Sinne der Vorschriften über die Erhaltungszone. 3. a) Die Parzelle 206 liegt teilweise in der Erhaltungszone ... und teilweise in der Landwirtschaftszone. Folglich hat der Teil in der Erhaltungszone unbestritten dem Baugesetz vom 17. Februar/5. Juli 2011 zu genügen.
Gemäss Art. 89 Abs. 2 KRG werden Baugesuche nach dem Recht beurteilt, welches zur Zeit des Entscheids gilt. Dies trifft auch für die vorliegende Situation zu, wo kein Baugesuch gestellt wurde, die Gemeinde aber zu Recht die Bewilligungsfähigkeit der einzelnen Sachverhalte prüft. Selbst, wenn die von der Gemeinde nicht nachgewiesene, aber unbestrittene Planungszone nicht seit dem 1. November 2010 beschlossen werde, gelte die Planungszone jedoch gemäss Art. 48 Abs. 6 KRG spätestens seit der Annahme der Vorlage durch die Gemeindeversammlung vom 17. Februar 2011. Das vorliegend zu überprüfende Bewilligungsverfahren wurde nach diesem Datum eingeleitet und der angefochtene Entscheid erging am 10. Februar 2012, womit der vorliegende Fall nach dem neuen Recht beurteilt werden muss. b) Das vorliegende Verfahren ist ein Baupolizeiverfahren gemäss Art. 94 Abs. 1 KRG, wonach materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anordnung der zuständigen Behörde zu beseitigen sind, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Bussverfahren durchgeführt wurde. Es ist aber richtig und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entsprechend, dass die Gemeinde zunächst untersucht, ob die betreffenden beanstandeten Tatbestände materiell vorschriftswidrig, d.h. in erster Linie baurechtswidrig sind. c) Gemäss Art. 31 Abs. 1 KRG dienen Erhaltungszonen der Erhaltung von landschaftlich und kulturgeschichtlich wertvollen Kleinsiedlungen. Bauten und Anlagen sind in ihrem ursprünglichen Charakter und in ihrer Substanz zu erhalten. Die Umgebung ist im landschaftstypischen Zustand zu belassen. Neubauten sind nicht zulässig. Alle Bauvorhaben unterliegen der Gestaltungsberatung. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig. Die Regelung von Art. 31 KRG ist nicht abschliessend und gemäss Art. 31 Abs. 5 KRG kann der Generelle Gestaltungsplan (GGP) entsprechend den örtlichen Verhältnissen ergänzende Bestimmungen enthalten. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Baugesetz, welches am 17. Februar 2011 durch die Gemeindeversammlung angenommen wurde, entsprechende
Ausführungsbestimmungen geschaffen. Dabei ist insbesondere auf Art. 19 BG zu verweisen. Gemäss Art. 43 Abs. 1 BG sind die allgemeinen Vorschriften zur Gestaltung von Siedlungen und Landschaft im Kantonalen Raumplanungsgesetz unter Art. 73 KRG, präzisierende Vorschriften im vorliegenden Baugesetz umschrieben. Weil das Beeinträchtigungsverbot in Art. 43 Abs. 2 BG weniger weit geht als die Bestimmungen von Art. 73 Abs. 1 KRG, ist es nicht anwendbar. Bedeutung hat hingegen der letzte Satz von Art. 43 Abs. 2 BG, wonach sich die Gemeinde bei der Beurteilung in erster Linie auf die Gestaltungsrichtlinien stützt. Dies muss allerdings insofern relativiert werden, dass eine gesetzliche Grundlage für die direkte Verbindlichkeit der Gestaltungsrichtlinien der Gemeinde …. vom Januar 2011 für Bauherrschaften respektive Grundeigentümer nicht ersichtlich ist. Gemäss Art. 31 Abs. 5 KRG müssen ergänzende Bestimmungen im GGP enthalten sein. Es ist nicht aktenkundig, dass diese Gestaltungsrichtlinien im entsprechenden Verfahren erlassen worden wären. Es lässt sich aufgrund der Gestaltungsrichtlinien nicht feststellen, wer sie erlassen hat. Ziffer 1.1 Abs. 3 der Richtlinien stellt indessen unmissverständlich fest, dass Gestaltungsanweisungen im Baugesetz den vorliegenden Richtlinien selbstverständlich vorgehen. Demnach kann es sich bei den Gestaltungsrichtlinien nur um eine – für den Grundeigentümer unverbindliche – Arbeitshilfe der Gemeindebehörden handeln. Vorliegend können sie höchstens als Auslegungshilfe für die in Art. 19 BG und Art. 31 KRG enthaltenen Regelungen dienen. d) Das Verwaltungsgericht hat im Urteil R 10 27 vom 18. Oktober 2010 gegen den gleichen Beschwerdeführer folgende Überlegungen zu Art. 31 KRG festgehalten: „Dem Geist von Art. 31 KRG entspricht es, dass innerhalb der Erhaltungszone erhöhte gestalterische Anforderungen gelten. Dies geht aus dem Gesetzestext klar hervor, beispielsweise daraus, dass landschaftlich und kulturgeschichtlich wertvolle Sachen erhalten werden sollen, Bauvorhaben der Gestaltungsberatung unterliegen und Verbesserungen gestalterischer Art
zulässig sind, wie auch störende frühere Eingriffe zu beseitigen sind etc.. Wenn nun die Gemeinde eine neue, strengere Praxis betreffend Vorplatzgestaltung einführen und - an und für sich nicht bewilligungspflichtige - Terrainveränderungen unterbinden will, kann sie dies unter Ausschöpfung ihres erheblichen Ermessensspielraums tun.“ Art. 31 KRG enthält direkte Anordnungen für Bauherrschaften respektive Grundeigentümer. Dazu gehört, dass die Umgebung im landschaftstypischen Zustand zu belassen sei. Diese Verpflichtung kann nach Erachten des Gerichts auch das Unterlassen von Massnahmen erfassen, welche weder eine Baute noch eine Anlage darstellen. Deshalb kann die Gemeinde innerhalb ihres vorliegend sehr weiten Ermessenspielraums allein gestützt auf Art. 31 KRG und auch die in Art. 19 BG enthaltenen Konkretisierungen sehr wohl vorschreiben, dass Kiesvorplätze in dieser Erhaltungszone nicht zulässig sind und der Kiesplatz folglich zu „begrünen“ ist (vgl. dazu vorstehende Ziff. 2 der Erwägungen). Ebenfalls kann sie vorschreiben, dass Holzbeigen in ortsüblicher Weise errichtet und abgedeckt werden müssen und das dauernde Aufstellen von Werkzeugkisten unterbleibt, insbesondere dann, wenn diese – gemeint ist die Kiste an der südlichen Parzellengrenze – nicht an einer Hauswand steht. Die Gemeinde kann ebenso vorschreiben, dass kein Grill dauernd aufgestellt wird. Dies allerdings nicht gestützt auf Art. 31 KRG, sondern auf Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700). Diesbezüglich ergibt sich die Zuständigkeit der Gemeinde aus Art. 94 Abs. 2 KRG, weil sich der Grill nicht in der Erhaltungszone, sondern in der Landwirtschaftszone befindet. e) Gemäss Gesagtem hilft es dem Beschwerdeführer folglich nicht, wenn er sich darauf beruft, dass das Kiesen, das Einpacken der Holzbeige sowie das Aufstellen von Werkzeugkisten und dem Grill keine baulichen Massnahmen im Sinne der Verordnung über das Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRVO) sind. Für den Grill gilt die Bewilligungspflicht, weil er in der Landwirtschaftszone und gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 8 KRVO und folglich ausserhalb der Bauzone liegt.
f) Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf eine rechtsungleiche Behandlung berufen. Die rechtlichen Grundlagen für die Durchsetzung einer Ordnung in der Erhaltungszone sind seit dem 1. November 2010 verschärft worden. Die dokumentierten bestehenden vergleichbaren Tatbestände in der Erhaltungszone …. sind unbestritten vor Inkrafttreten der jetzigen gesetzlichen Regelung geschaffen worden. Zudem ist der Gemeindevorstand gewillt, die jetzt gewählte Praxis weiterzuführen. g) Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der ihm auferlegten Gebühr seitens der Gemeinde von Fr. 500.--. Da gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren erheben, ist dieses Begehren unbegründet. h) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Feststellung der Gemeinde im Dispositiv des angefochtenen Entscheides, es handle sich bei den Werkzeugkisten, dem Kiesplatz und dem Grill um materiell baurechtswidrige Massnahmen, gerechtfertigt ist. Diese widersprechen nämlich Art. 31 KRG und Art. 19 des BG. Zudem muss die Holzbeige in ortsüblicher Weise errichtet und abgedeckt werden. 4. a) Zu prüfen bleibt noch, ob die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss Art. 94 Abs. 1 KRG rechtens ist. Die Voraussetzungen sind vom Verwaltungsgericht mehrfach festgehalten worden (vgl. statt vieler: VGU R 10 82 E. 2, VGU R 08 53 E. 1 und 2). Demnach darf die Wiederherstellung grundsätzlich angeordnet werden, wenn die materielle Vorschriftswidrigkeit einer oder mehrerer baulicher Massnahmen bejaht werden kann. Zudem müssen solche Zwangsmassnahmen notwendig und verhältnismässig sein. Notwendig ist der Eingriff, wenn ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der verletzten Baurechtsvorschriften vorliegt. Ausnahmen davon können gemacht werden, wenn kein ausreichendes öffentliches Interesse für die Beseitigung besteht, die Abweichung unbedeutend
ist, die formell rechtswidrige Baute nachträglich bewilligt werden kann oder der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermächtigt. Dabei muss er die nach den Umständen zumutbare Sorgfalt und Aufmerksamkeit aufwenden. Wer sich trotz vorhandenen und sich nach objektiven Massstäben aufdrängenden Zweifeln über die Tragweite der Baubewilligung ohne entsprechende Abklärungen gegenüber der verfügenden Baubehörde Bauarbeiten vornimmt, kann sich nicht auf den guten Glauben berufen. Dabei muss sich der Bauwillige selber um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern. Zur Erreichung des gesetzmässigen Zustandes muss bei der Verhältnismässigkeit im Sinne des Übermassverbots das mildeste Mittel gewählt werden. Sofern die Notwendigkeit und die Verhältnismässigkeit bejaht werden, müssen die öffentlichen und die privaten Interessen gegeneinander abgewogen werden. Darauf kann insofern verzichtet werden, wenn es bereits an der Notwendigkeit oder der Verhältnismässigkeit fehlt. Generell besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Ordnung. Von einem Abbruchbefehl darf bei materiell rechtswidrigen Bauten höchstens abgesehen werden, wenn die Abweichung sehr geringfügig ist und die berührten allgemeinen Interessen den aus dem Abbruch für den Eigentümer erwachsenen Schaden nicht zu rechtfertigen vermag. Grundsätzlich ist dabei dem Interesse der Bauherrschaft am Schutze getätigter Investitionen nur geringes Gewicht zu geben. b) Wie in der Erwägung 3. c) festgehalten, stellen die Werkzeugkisten, der Grill und der Kiesplatz materiell rechtswidrige bauliche Massnahmen dar. Da generell ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Ordnung vorliegt und der Beschwerdeführer keine besonderen Umstände, wie in Erwägung 4. a) aufgeführt, geltend machen kann, ist dieses vorliegend gegeben. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wurde vorliegend von der Gemeinde das mildeste Mittel angewendet. Es ist nicht ersichtlich, welche andere, weniger weit in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingreifende Rechtsinstitute zur Durchsetzung der Rechtsordnung zur Verfügung stünden. Das private Interesse des
Beschwerdeführers am Schutz der getätigten Investitionen und des damit verbundenen Festhalten am gesetzwidrigen Zustand vermag dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Zwangsmassnahme nicht entgegen zu stehen. c) Nach Gesagtem lässt sich feststellen, dass die Gemeinde für die oben erwähnten baulichen Massnahmen zu Recht eine Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss Art. 94 Abs. 1 KRG verfügt hat. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2012 ist deshalb im Sinne der Erwägungen abzuweisen. Zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erachtet das Gericht für sämtliche Arbeiten eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils als angemessen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes für sämtliche Arbeiten eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils angesetzt. 3. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 320.-zusammen Fr. 1‘320.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Dagegen Beschwerde an Bundesgericht noch hängig.