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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 30.04.2013 R 2012 168

30 avril 2013·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·4,673 mots·~23 min·9

Résumé

Ortsplanungsrevision | Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 12 168 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli, Verwaltungsrichterin Moser, Verwaltungsrichter Audétat und Stecher, Aktuarin ad hoc Küng URTEIL vom 30. April 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Regierung des Kantons Graubünden, vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Ortsplanungsrevision

- 2 - 1. Am 30. Oktober 2012, mitgeteilt am 31. Oktober 2012, genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden die von Stimmberechtigten der Gemeinde B._____ anlässlich der Gemeindeversammlung vom T._____ beschlossene Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Teilrevision des Baugesetzes (Art. 38). In ihrem Beschluss führte die Regierung aus, es gehe um die teilweise Änderung des Zonenschemas bezüglich der Wohn- und Gewerbezone. Die Parzellen Z.1._____, Z.2._____ und Z.3._____ im Gebiet N._____ lägen in einer Wohn- und Gewerbezone. Darin befänden sich einerseits ein Forstbetrieb mit Holzhandel und eine Sägerei mit angegliederten Büro- und Wohnnutzungen sowie Werkräumen. Die Gemeinde besitze zusätzlich auf dem Areal eine Zivilschutzanlage mit Küche sowie eine Fernheizungsanlage. Letztere sei dringend sanierungsbedürftig und müsse ersetzt werden. Gleichzeitig beabsichtige die Holzhandel- und Sägereifirma C._____ AG eine Erweiterung ihrer Betriebsgebäude. Dafür sei eine Anpassung des Baugesetzes notwendig, welche es der Gemeinde erlaube, die maximale Gebäudelänge sowie die maximal zulässige Gebäudehöhe so zu erhöhen, dass die erwünschte bauliche Entwicklung umsetzbar sei. Die Zone "N._____" liege in der Pufferzone im Nahbereich des UNESCO- Welterbes RhB. Diese Pufferzone umfasse in jüngerer Zeit entstandene Wohnquartiere sowie kleine Gewerbe- und Industriezonen und deren unmittelbare Umgebung. In der Pufferzone werde insbesondere bei Einsowie Aufzonungen die Gestaltungsberatung empfohlen. Angesichts des Ausganges der vier gegen die vorliegende Teilrevision des Baugesetzes erhobenen Beschwerden dränge sich eine Bauberatungspflicht auf. Mit der Bauberatungspflicht sei die Vorlage richtplankonform. Die Genehmigung erfolgte demnach unter der Auflage des obligatorischen Beizugs der kommunalen Bauberatung für die Bauvorhaben in der Zone „N._____". Zudem empfahl die Regierung den Beizug der kantonalen Denkmalpflege als kommunalen Bauberater. Der Text der Fussnote zur

- 3 - Gebäudelänge wurde insofern angepasst, dass diese durch die Baubehörde auf maximal 100 m geändert werden kann. Zudem wurde im Text der Fussnote zur Gebäudehöhe das Wort "Silos" gestrichen. 2. Ebenfalls am 30. Oktober 2012, mitgeteilt am 31. Oktober 2012, hiess die Regierung die von der A._____ AG gegen die Ortsplanungsrevision erhobene Planungsbeschwerde vom 2. April 2012 teilweise gut (vorstehende Auflage und Änderungen), wies sie aber im Übrigen ab. Parzelle Z.2._____ stehe im Eigentum der C._____ AG, Parzelle Z.3._____ der Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) Gemeinde B._____ und der C._____ AG. Parzelle Z.1._____ gehörte der Gemeinde und sei mit einem Baurecht für die C._____ AG belastet. Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht vom März 2012 werde Parzelle Z.2._____ als Büro-/Wohnhaus, Sägerei und Werkräume, Parzelle Z.3._____ als Küche und Aufenthaltsraum Zivilschutzanlage, Fernheizung, Garagen, Umkleideräume und Parzelle Z.1._____ als unterirdische Zivilschutzanlage, Rundholzplatz Sägerei, genutzt. Gemäss Baugesetz von 1993 betrage die maximale Gebäudelänge in der Zone 30 m und die maximale Gebäude- respektive Firsthöhe 10.5 respektive 14 m. Mit einem Quartierplan könne die Gebäudelänge auf 45 m erhöht werden. Hier gehe es nur um die Überprüfung der Rechtmässigkeit der umschriebenen Lockerungen der Bauvorschriften für die Wohn- und Gewerbezone. Ein allfälliges Bauprojekt sei dagegen nicht zu beurteilen. Darüber sei im Baubewilligungsverfahren zu befinden. Insbesondere könne hier nicht geprüft werden, wie es sich mit der Einhaltung der Lärmschutzvorschriften und der Luftreinhaltegesetzgebung verhalte. Hier gelte aber die Empfindlichkeitsstufe III und es seien mässig störende Betriebe im Sinne von Art. 45 BG erlaubt. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens sei zu prüfen, ob die von den geplanten neuen Anlagen voraussichtlich ausgehenden Immissionen zonenkonform seien

- 4 oder nicht. Hingegen könne schon heute gesagt werden, dass mit der geplanten Erweiterung und der damit verbundenen Modernisierung der Anlagen die Emissionen verringert und nicht vergrössert würden. Der Lastwagenverkehr könne reduziert werden. Durch den Bau eines grösseren Silos würden Restholztransporte durch das Dorf zu rund 90 % wegfallen. Auch weitere Transporte entfielen. Die Gebäudelängenvorschrift sei zu korrigieren. Einerseits müsse zwingend die Bauberatung beigezogen werden und es werde empfohlen, hierfür die kantonale Denkmalpflege zu beauftragen. Zudem dürfe die Gebäudelänge nicht mehr als 100 m betragen. Betreffend Gebäudehöhe bleibe es grundsätzlich bei 10.5 m Höchsthöhe, indessen könnten für einzelne, notwendige technische Anlagen dieser Höhe überschritten werden. Dazu dürften aber Silos nicht gehören, weswegen diese gestrichen würden. 3. Dagegen erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 28. November 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der Entscheide des Regierungsrates. Die Verfahrenskosten seien der Gemeinde anzulasten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 30. November 2012 (Datum Poststempel) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre vorherige Eingabe und hielt unter anderem fest, es sei fraglich, ob hier die unverfälschte Willensbildung und Willenskundgebung der Bevölkerung sichergestellt worden sei. Die Bevölkerung sei mangels vollständiger Information bei der Abstimmung vom T._____ betreffend Teilrevision der Ortsplanung getäuscht worden. 4. Am 22. Januar 2013 beantragte die Regierung (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Beschwerdeentscheid. Durch die

- 5 - Auflage, dass für Bauvorhaben im Gebiet „N._____“ zwingend die Bauberatung beigezogen werden müsse, sei gewährleistet, dass die Lage in der Pufferzone des UNESCO-Welterbes RhB angemessen berücksichtigt werde und die Genehmigung der Teilrevision des Baugesetzes vertretbar sei. 5. Am 29. Januar 2013 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Beschwerde sei dringlich zu behandeln. In der Begründung führte die Beschwerdegegnerin 2 unter anderem zu den Rügen betreffend verfälschte Willensbildung und Willenskundgebung der Bevölkerung aus, diese hätten mittels Stimmrechtsbeschwerde gerügt werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei nicht stimmberechtigt und die Frist dazu ohnehin abgelaufen. 6. Mit vorsorglicher Verfügung vom 4. Februar 2012 wies der Instruktionsrichter den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab und erklärte die Beschwerde gestützt auf den Antrag der Beschwerdegegnerin 2 für dringlich. 7. In ihrer Replik vom 11. Februar 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Aufhebungsantrag fest und vertiefte ihren Standpunkt. Die Verfügung betreffend Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung und die Dringlicherklärung seien in Wiedererwägung zu ziehen. Die Regierung habe ihre Beschwerde teilweise gutgeheissen, deswegen könne sie nicht, wie auch die Gemeinde, zum Schluss kommen, die Beschwerde sei abzulehnen. Die aufschiebende Wirkung sei angebracht, weil nur dadurch der genaue Sachverhalt gründlich abgeklärt werden könne, ohne ein

- 6 - Präjudiz zu schaffen. Die Dringlichkeit der Umsetzung der Teilrevision des Zonenplanes sei nicht nachweisbar. 8. Am 18. Februar 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin 2 auf die Einreichung einer Duplik. Sie führte jedoch noch aus, sie habe den Genehmigungsbeschluss der Regierung durchaus korrekt publiziert. 9. Die Beschwerdegegnerin 1 reichte keine Duplik ein. 10. Mit Schreiben vom 27. März 2013 lehnte der Instruktionsrichter die Wiedererwägung der prozessleitenden Verfügung vom 4. Februar 2013 betreffend aufschiebende Wirkung und Dringlicherklärung ab. 11. Mit Schreiben vom 16. April 2013 (Datum Poststempel) teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass möglicherweise Gespräche zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 über eine allfällige Einigung stattfinden würden. Der Instruktionsrichter forderte daraufhin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. April 2013 auf, dem Gericht bis spätestens 25. April 2013 ein begründetes Sistierungsgesuch einzureichen, falls die Beschwerdeführerin oder die anderen Verfahrensbeteiligten eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens beantragen möchten. Am 19. April 2013 (Datum Poststempel) teilte die Beschwerdegegnerin 2 mit, sie würde einem allfälligen Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin ablehnend gegenüber stehen und habe nach wie vor ein sehr grosses Interesse daran, dass in der strittigen Angelegenheit baldmöglichst ein Entscheid des Gerichts gefällt und den Parteien eröffnet werde. Daher ersuche sie um Fortsetzung des Verfahrens. Zuhanden der Beschwerdeführerin hielt sie noch fest, sie sei auch weiterhin für konstruktive Gespräche offen. Am 23. April 2013 (Datum Poststempel) schrieb die Beschwerdeführerin, sie habe vom Schreiben der

- 7 - Beschwerdegegnerin 2 vom 18. April 2013 Kenntnis genommen. Dieses sei insofern widersprüchlich, als eine übliche Sistierungsfrist während allfälligen Verhandlungen abgelehnt werde, gleichzeitig indessen bekräftigt werde, sie sei für Verhandlungen offen. Die Beschwerdeführerin warte immer noch auf eine offizielle Antwort/Einladung der Beschwerdegegnerin 2, welche vom Bauamtschef im Anschluss an das Sondierungsgespräch vom 12. April 2013 zugesagt worden sei. Von Seiten der Regierung ging keine Mitteilung zum Sistierungsgesuch beim Gericht ein. Mit Schreiben vom 29. April 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin am 23. April 2013 kein Sistierungsgesuch gestellt habe, sondern lediglich das Schreiben der Beschwerdegegnerin 2 vom 18. April 2013 zur Kenntnis genommen und auf dessen Widersprüchlichkeit hingewiesen habe. Somit könne es, wie vom Instruktionsrichter bereits im Schreiben vom 17. April 2013 mitgeteilt, bei der Mitteilung bleiben, dass das Verfahren fortgesetzt werde. Selbst, wenn die Beschwerdeführerin aber ein Sistierungsgesuch gestellt hätte, müsste dieses abgewiesen werden, weil die Gemeinde klar zu verstehen gegeben habe, dass keine Aussicht auf eine Einigung zwischen den Parteien bestehe und sie grosses Interesse an einem baldigen Entscheid in der Sache habe. Gestützt auf diese Sachlage und in Anbetracht der Tatsache, dass das Verfahren mit prozessleitender Verfügung vom 4. Februar 2013 für dringlich erklärt worden sei, und es somit nur schwer nachvollziehbar wäre, aufgrund der vorliegenden Sachlage das Verfahren sistieren zu wollen, bleibe es dabei, dass das vorliegende Verfahren fortgesetzt werde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 8 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 30. Oktober 2012, mitgeteilt am 31. Oktober 2012, mit welchem in teilweiser Gutheissung der Planungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 2. April 2012 die Genehmigung der beschlossenen Baugesetzesrevision (Art. 38 BauG) der Beschwerdegegnerin 2 mit folgender Auflage und folgenden Vorbehalten erteilt wurde: „a) Die Bauherrschaft und die Baubehörde der Gemeinde B._____ werden verpflichtet, für die Projektierung resp. Prüfung der zur Diskussion stehenden Bauvorhaben in der Wohn- und Gewerbezone „N._____“ die kommunale Bauberatung gemäss Art. 4 BauG beizuziehen. Dabei wird ein Beizug der Denkmalpflege empfohlen. b) Der Text der Fussnote zur Gebäudelänge (**) wird wie folgt angepasst (Anpassung fett): ** Kann durch die Baubehörde auf maximal 100 m geändert werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, einer zweckmässigen Ausnützung des Grundstücks dient, eine gestalterisch vertretbare Lösung vorliegt und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. c) Im Text der Fussnote zur Gebäudehöhe (***) wird das Wort „Silos“ gestrichen.“ Im Übrigen wurde die Planungsbeschwerde abgewiesen. Zugleich wurde die Ortsplanrevision der Beschwerdegegnerin 2, welche eine Teilrevision des Baugesetzes (Art. 38 BauG) umfasst, unter der vorgenannten Auflage und den genannten Vorbehalten genehmigt respektive bestätigt. In formeller Hinsicht gilt es vorab die Legitimation der Beschwerdeführerin zu prüfen. Materiell stellt sich die Frage, ob die Genehmigung der Teilrevision des Baugesetzes (Art. 38) der Beschwerdegegnerin 2 unter Auflage und Vorbehalten rechtmässig erfolgte.

- 9 b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 könnten aufgrund der teilweisen Gutheissung ihrer Beschwerde im Entscheid vom 30. Oktober 2012 vorliegend nun nicht die Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Beschwerdeführerin verwechselt dabei die Planungsbeschwerde des vorinstanzlichen Verfahrens an die Regierung (Art. 101 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]) mit der vorliegend zu beurteilenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 102 KRG. Das Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerinnen auf Abweisung bezieht sich dabei auf die in der Beschwerde vom 28. November 2012 an das Verwaltungsgericht erhobenen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin. 2. a) Vorab ist die Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin zu klären. Die Beschwerdegegnerin 2 rügt, mangels Legitimation sei nicht auf die Beschwerde einzutreten und begründet dies damit, dass die Liegenschaften der Beschwerdeführerin ca. 130 m vom Gebiet N._____ entfernt lägen und sie keinen oder einen sehr eingeschränkten direkten Sichtkontakt hätten. Zudem verlaufe ein Fluss dazwischen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat indessen die Beschwerdeführerin als legitimiert betrachtet. aa) Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) lautet wie folgt: Art. 33 Kantonales Recht 1. (…) 2. (…) 3. Es (das kantonale Recht) gewährleistet a. die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, b. die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. 4. (…)

- 10 - Der Verweis im eben zitierten Artikel (lit. a) auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrifft seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) und des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) am 1. Januar 2007 die Legitimationsbestimmungen von Art. 89 BGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 und 2 BGG. Damit gelten die Legitimationserfordernisse, die Lehre und Rechtsprechung zu diesen Vorschriften entwickelt haben, auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren, auf das Art. 33 RPG anwendbar ist (vgl. AEMISEGGER/HAAG, Kommentar zum RPG, Zürich u.a. 2010, Art. 33 N. 53 mit weiteren Hinweisen). Die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) wie auch gemäss dem vorliegend analog anzuwendenden Art. 101 Abs. 2 KRG muss folglich den Anforderungen der Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG genügen. Das Bundesgericht umschreibt die Legitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bezogen auf die erforderliche räumliche Nähe zu Streitgegenstand bildenden Bauprojekten wie folgt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2010 1C_236/2010, E. 1.3 und 1.4): „Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten

- 11 insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen. Es kann insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a OG entwickelt worden sind, angeknüpft werden (BGE 133 II 400 E. 2.2 S. 404 f. mit Hinweisen). Die Behauptung allein, jemand sei von den Folgen einer Baubewilligung betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Vielmehr muss aufgrund des konkreten Sachverhalts das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft erscheinen, ansonsten stünde jedermann die Beschwerdeberechtigung zu, der eine unzutreffende Behauptung aufstellt. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus. Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis eines Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grundstücks zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt. Das Beschwerderecht wird aber in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGE 121 II 171 E. 2b S. 174 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.98/1994 vom 28. März 1995 E. 2b, in: ZBl 96/1995 S. 528 f.; HEINZ AEMISEGGER/STEPHAN HAAG, Kommentar zum RPG, Zürich 2010, Art. 33 N. 57 ff.). Liegt diese besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (vgl. PETER KARLEN, Das neue Bundesgerichtsgesetz, 2006, S. 52; BEUSCH/MOSER/KNEUBÜHLER, http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=r%E4umliche+N%E4he&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-II-400%3Ade&number_of_ranks=0#page400 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=r%E4umliche+N%E4he&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-II-171%3Ade&number_of_ranks=0#page171

- 12 - Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ZBl 2008 S. 15 f.). Der Nachbar kann mithin die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, so dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (BGE 133 II 249 E. 1.3.2 S. 253), ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht. Das Element des praktischen tatsächlichen Nutzens bildet somit ein wichtiges Eintretenskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (HEINZ AEMISEGGER, Erste Erfahrungen mit dem Bundesgerichtsgesetz, in: Jusletter vom 10. November 2008 N. 52 und 65, www.weblaw.ch, besucht am 14. Juli 2010).“ bb) Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt gemäss Art. 11 Abs. 1 VRG die Untersuchungsmaxime, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln. Folglich muss auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation von Amtes wegen geprüft werden. Daraus folgt, dass der Entscheid der Vorinstanz über das Vorliegen der Voraussetzungen der Legitimation das Gericht nicht bindet. Richtig ist hingegen, dass neben den Eigentümern benachbarter Liegenschaften auch Stockwerkeigentümer, Baurechtsinhaber, Mieter und Pächter die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 BGG erfüllen können (AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 N. 60). Diesbezüglich erfüllt folglich die Beschwerdeführerin die Legitimationsvoraussetzungen. Ebenso hat sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen. Fraglich ist indessen, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=r%E4umliche+N%E4he&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-II-249%3Ade&number_of_ranks=0#page249 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=r%E4umliche+N%E4he&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-II-249%3Ade&number_of_ranks=0#page249

- 13 - Änderung besitzt, in anderen Worten, ob die vorausgesetzte Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand in räumlicher Hinsicht gegeben ist. Dies wird im Folgenden zu prüfen sein. cc) Wie dargelegt stellt sich somit die Frage, ob das Kriterium der räumlichen Nähe der Beschwerdeführerin zur von der Ortsplanungsrevision betroffenen Wohn- und Gewerbezone vorliegend erfüllt ist. Unbestritten befinden sich die Liegenschaften der Beschwerdeführerin ca. 130 m entfernt vom in Frage stehenden Gebiet der betroffenen Wohn- und Gewerbezone. Wie ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Legitimation von Dritten in Bezug auf die räumliche Distanz der Liegenschaft des Beschwerdeführers zum Bauvorhaben zeigt, verneinte das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation bereits bei einer räumlichen Nähe von 130 bis 200 m bei fehlender Immissionszunahme (vgl. den Katalog in AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 N. 58 ff.). Vorliegend wurde der Sichtkontakt zwischen den Liegenschaften der Beschwerdeführerin und der Wohn- und Gewerbezone nicht bestritten. Ebenfalls nicht generell ausgeschlossen werden kann bei einer Wohn- und Gewerbezone eine Immissionszunahme, womit das Gericht vorliegend zur Ansicht gelangt, die Legitimationsvoraussetzungen, insbesondere die geforderte Beziehungsnähe zum Streitgegenstand, seien erfüllt. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vorliegend zur Beschwerde gegen die Ortsplanungsrevision an das Verwaltungsgericht legitimiert und folglich grundsätzlich darauf einzutreten ist. b) Zur Rüge der Beschwerdeführerin, die Bevölkerung von B._____ sei mangels vollständiger Information bei der Abstimmung vom T._____ betreffend Teilrevision der Ortsplanung getäuscht worden, bleibt

- 14 festzuhalten, dass diese im Rahmen der Stimmrechtsbeschwerde (Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG) vorzubringen gewesen wäre. Zur Stimmrechtsbeschwerde legitimiert ist, wer im betreffenden Wahl- und Abstimmungskreis stimmberechtigt ist (Art. 58 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist als Aktiengesellschaft nicht Trägerin der politischen Rechte. Mangels Stimmberechtigung ist sie folglich auch nicht zur Stimmrechtsbeschwerde legitimiert. Zudem wäre die zehntägige Frist für die Einreichung der Stimmrechtsbeschwerde schon längst abgelaufen (Art. 60 Abs. 2 VRG). Folglich kann auf dieses Vorbringen nicht eingetreten werden. 3. a) Die Beschwerdeführerin beantragt, die Revision des Zonenplanes sei unter verschiedenen Gesichtspunkten durch neutrale Fachleute zu überprüfen. Dafür fehlt vorliegend indessen jegliche Veranlassung und, wie die Beschwerdegegnerin 2 richtig dartut, auch eine gesetzliche Grundlage. Vorliegend geht es um die Teilrevision der Ortsplanung, welche eine Teiländerung der Grundordnung, umfasst. Konkret geht es vorliegend lediglich um eine Änderung von Art. 38 BauG, welcher im Rahmen der besonderen Bauvorschriften das Zonenschema regelt. Gegenstand der Teilrevision der Ortsplanung ist lediglich eine dahingehende Änderung von Art. 38 BauG, wonach die Gebäudelänge in der Wohn- und Gewerbezone auf maximal 100 m geändert werden kann, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, einer zweckmässigen Ausnützung des Grundstücks dient, eine gestalterisch vertretbare Lösung vorliegt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zudem wird mit der Teilrevision des Baugesetzes die Möglichkeit geschaffen, für einzelne notwendige technische Anlagen eine Überschreitung der Gebäudehöhe von 10.5 m zu bewilligen, wobei diese Änderung von der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht bestritten wird. Wie die Beschwerdegegnerinnen 1 und

- 15 - 2 richtig dartun, geht es vorliegend nicht um ein konkretes Bauprojekt, welches im Baubewilligungsverfahren zu prüfen ist. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine projektbezogene Revision des Baugesetzes, welche lediglich die Wohn- und Gewerbezone der Beschwerdegegnerin 2 umfasst. Gemäss Zonenplan wird denn auch ersichtlich, dass sich im Gemeindegebiet der Beschwerdegegnerin 2 lediglich die eine Wohn- und Gewerbezone befindet, nämlich die Besagte im Gebiet N._____. Auch wenn es sich vorliegend um eine projektbezogene Anpassung des Baugesetzes handelt, nämlich zugunsten geplanter Bauvorhaben in der Zone „N._____“, insbesondere Sanierung der Fernheizungsanlage der Beschwerdegegnerin 2 sowie Erweiterung der Betriebsgebäude der Holzhandel- und Sägereifirma C._____ AG, so wird erst im Baubewilligungsverfahren beurteilt, ob das konkret ausgearbeitete Bauvorhaben den gemäss Art. 38 BauG einzuhaltenden Vorgaben entspricht. Folglich kann auf den Antrag einer Überprüfung durch neutrale Fachleute nicht eingetreten werden, ebenso auf das Vorbringen, die einschlägige Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit der Gemeinde sei zu würdigen und es sei eine Entflechtung der komplizierten Besitzesverhältnisse in der fraglichen Zone zu überprüfen. b) Ebenfalls ins Baubewilligungsverfahren gehören sodann die Argumente der Beschwerdeführerin, das Dorfbild sei mit der Zonenplanung nicht gesichert, dabei würde insbesondere die Pufferzone „UNESCO Weltkulturerbe Rhätische Bahn“ nach einer besonderen Prüfung verlangen. Was effektiv gebaut wird ist anhand eines konkreten Projektes bzw. des Baugesuchs im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen. Zweck des Baubewilligungsverfahrens ist es, festzustellen, ob das Bauvorhaben mit den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften übereinstimmt (HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Auflage, Bern 2008, S. 329 f. m.w.H.). In diesem

- 16 - Zusammenhang erfolgt denn auch die Ästhetikprüfung (Art. 73 KRG). Diese ist gemäss Auflage der Regierung und damit über die richtplanerischen Anforderungen hinausgehend obligatorisch vom kommunalen Bauberater zu begleiten. Damit ist, wie die Beschwerdegegnerin 2 richtig festhält und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die gebührende Rücksichtnahme auf das Orts- und Landschaftsbild bei der vorliegend zu beurteilenden Ortsplanungsrevision gewährleistet. Des Weiteren sind auch die Argumente der Beschwerdeführerin, es werde Lagerfläche für Holz verringert und die Einwohner würden von Lärm- und Feinstaubimmissionen betroffen, im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, zumal erst zu diesem Zeitpunkt feststeht, was gebaut wird. Folglich kann vorliegend auf diese von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen nicht eingetreten werden. 4. Sodann kann - wie die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Entscheid richtig festhält - auf das Begehren der Beschwerdeführerin bezüglich eines angeblichen Beschlusses des Gemeindevorstands zur Ersetzung des Dorfbrunnens nicht eingetreten werden. So wären denn auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Dorfbrunnen nur für den Fall relevant, dass das geplante Ausbauprojekt „N._____“ zu einer Erhöhung der Lastwagenfrequenzen führen würde und damit direkt für die Dorfbrunnenveränderung ausschlaggebend wäre. Die Regierung legt, gestützt auf die gemeindliche Vernehmlassung im Planungsbeschwerdeverfahren, aber glaubhaft dar, dass der Lastwagenverkehr reduziert wird. Zur Begründung, dass die Umsetzung des geplanten Erweiterungskonzepts eine Reduktion des Lastwagenverkehrs mit sich bringe, führt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid Folgendes aus: „Das bestehende Schnitzelsilo reicht lediglich aus, um die Fernheizung zu Spitzenzeiten während zwei Tagen zu befeuern. Das Sägereirestholz muss daher heute zum grossen

- 17 - Teil ausserhalb des Areals gelagert werden, bevor es gehackt und in der Heizzentrale verfeuert werden kann. Diese Restholztransporte durch das Dorf - jährlich rund 100 Fahrten je Richtung - würden durch den geplanten Bau eines deutlich grösseren Silos zu rund 90 % wegfallen. Ferner muss der Sägereibetreiber momentan aus Platzgründen einen Teil seiner Weiterverarbeitung (z.B. Gitarrenbau) in O._____ ausführen. Anstatt die dafür benötigten 200 m3 eingeschnittenes Holz von der Sägerei nach O._____ und das Restholz wieder zurück zu transportieren, soll diese Weiterverarbeitung inskünftig ebenfalls auf Parzelle Nr. Z.1._____ erfolgen. Da die Ausbeute bei dieser speziellen Weiterverarbeitung nur rund 12 bis 14 % beträgt, müssten dann nur rund 30 m3 Holz (d.h. die fertigen Produkte) abtransportiert werden. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auch festzustellen, dass die Sägerei bis vor rund 10 Jahren, als sie noch von der Gemeinde betrieben wurde, jährlich etwa 3‘000 m3 Rundholz einschnitt. Der heutige private Betreiber produziert vorwiegend Nischenprodukte und keine Massenware. Der Einschnitt hat sich dadurch auf etwa 2‘500 m3 Rundholz pro Jahr reduziert, mit einer entsprechenden Abnahme der notwendigen Anlieferung. Eine quantitative Steigerung ist mit dem Erweiterungskonzept nicht vorgesehen.“ Das Gericht erachtet diese Argumentation als glaubhaft, stichhaltig und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt wird. Folglich ist nicht von einer Erhöhung des Lastwagenverkehrs auszugehen, womit auch auf diese Rüge der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden kann. 5. a) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, es fehle der Nachweis, dass die Überschreitung der Gebäudelänge von 30 m oder 45 m erforderlich sei. b) Dem hält die Beschwerdegegnerin 2 entgegen, es stimme nicht, dass der Sägereibetrieb im Rahmen der Ortsplanung den Beweis erbringen müsse,

- 18 dass aus betrieblichen Gründen eine Überschreitung der zulässigen Gebäudelänge erforderlich sei. Mit der Ortsplanungsrevision würden erst die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass eine Erhöhung der Gebäudelänge bewilligt werden könne. Ob die Voraussetzungen dafür gegeben seien, sei im Baubewilligungsverfahren zu beurteilen. c) Der im Rahmen der Teilrevision der Ortsplanung geänderte Art. 38 BauG bestimmt, dass die Gebäudelänge von 30 respektive 45 m in der Wohnund Gewerbezone durch die Baubehörde auf maximal 100 m geändert werden kann, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, einer zweckmässigen Ausnützung des Grundstücks dient, eine gestalterisch vertretbare Lösung vorliegt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Hinzu kommt die Auflage der Regierung gemäss Genehmigungsbeschluss vom 30. Oktober 2012, mitgeteilt am 31. Oktober 2012, wonach die Bauherrschaft und die Baubehörde der Beschwerdegegnerin 2 verpflichtet werden, für die Projektierung respektive Prüfung der zur Diskussion stehenden Bauvorhaben in der Wohn- und Gewerbezone „N._____“ die kommunale Bauberatung gemäss Art. 4 BauG beizuziehen, wobei ein Beizug der kantonalen Denkmalpflege empfohlen wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Nachweis, dass die Überschreitung von bisher 30 respektive 45 m erforderlich sei, nicht jetzt zu erbringen. Wie die Beschwerdegegnerin 2 richtig darlegt, ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob die Gebäudelänge von 100 m beansprucht werden kann. Damit kann auch auf diese Rüge der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden. Anzumerken bleibt, dass die vorgesehene maximale Gebäudelänge von 100 m im Gebiet der Wohn- und Gewerbezone unter Berücksichtigung der projektbezogenen Revision des Baugesetzes sowie unter den von der Beschwerdegegnerin 1erlassenen flankierenden

- 19 - Auflage und Vorbehalten als verhältnismässig erscheint und folglich nicht zu beanstanden ist. 6. a) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Gewichtslimiten in der Q._____ ab der Abzweigung P._____ seien von der Gemeinde von 11 auf 32 t erhöht worden, ohne dass die Anwohner darüber angemessen orientiert worden seien und dagegen hätten Einsprache erheben können. b) Die Beschwerdegegnerin 2 rügt diese Behauptung der Beschwerdeführerin als unzutreffend und belegt dies mit dem Auszug aus dem Kantonsamtsblatt Nr. 39 vom 29. September 2011, S. 3391 (vgl. act. BG2/Nr. 7). Des Weiteren macht sie geltend, die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach die Anpassung der Gewichtslimite nach der Abstimmung über die vorliegend zu beurteilende Teilrevision der Ortsplanung erfolgt sei, sei falsch. Sie legt dar, die beschlussfassende Gemeindeversammlung habe am T._____, und damit klar nach der Anpassung des zulässigen Höchstgewichts stattgefunden. c) Der Auszug aus dem Kantonsamtsblatt Nr. 39 vom 29. September 2011, S. 3391 belegt eindeutig, dass die Erhöhung er Gewichtslimite in der Q._____ ab der Abzweigung P._____ von der Gemeinde am 22. September 2011, also vor der Abstimmung über die Teilrevision der Ortsplanung vom T._____, publiziert wurde. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin erweist sich vor diesem Hintergrund als klar aktenwidrig und falsch. Ebenso wurde der Genehmigungsbeschluss der hier angefochtenen Teilrevision der Ortsplanung - entgegen der gegenteiligen Behauptung der Beschwerdeführerin - von der Beschwerdegegnerin 2 am 8. November 2012 publiziert (act. BG2/Nr. 8). Damit stossen die von der Beschwerdeführerin aus ihren falschen Behauptungen abgeleiteten Schlüsse ins Leere.

- 20 - 7. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Revision der Zonenplanung sei weder dringend noch notwendig und die Holzschnitzelheizung könne ja weiter betrieben werden. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass das Verwaltungsgericht lediglich die Rechtmässigkeit der hier angefochtenen Teilrevision der Ortsplanung überprüft (Art. 102 Abs. 1 KRG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VRG), nicht aber deren Zweckmässigkeit (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 1930 f. und 1936 ff.). Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 8. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt haben, ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 484.-zusammen Fr. 3‘484.-- §

- 21 gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

R 2012 168 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 30.04.2013 R 2012 168 — Swissrulings