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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 30.01.2014 R 2012 153

30 janvier 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·6,615 mots·~33 min·6

Résumé

Baueinsprache | Baurecht

Texte intégral

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 12 153 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuarin ad hoc Küng URTEIL vom 30. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler, Beschwerdeführer gegen Gemeinde O._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin und B._____, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache

- 2 - 1. Am 31. Mai 2012 stellte B._____ bei der Gemeinde O._____ ein nachträgliches Baugesuch. Dieses war mit "Unterhaltsarbeiten Böschungen, Holzwuhre durch Böschungssteine ersetzen" überschrieben. Betroffen ist Parzelle N._____ in der Gemeinde O._____. Das Gesuch begründete B._____ damit, dass er das verfaulte Holzwuhr durch eine andere Verbauung habe ersetzen müssen, ansonsten die Böschungen instabil geworden wären. In der Folge wurde das Baugesuch vom 8. Juni bis 27. Juni 2012 öffentlich aufgelegt, was im Amtsblatt der Stadt Chur vom 8. Juni 2012 bekannt gegeben wurde. 2. Dagegen erhob A._____ am 27. Juni 2012 Einsprache und beantragte die Abweisung des Baugesuchs und B._____ sei zu verpflichten, den rechtmässigen, ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wieder herzustellen, indem der Böschungsfuss wieder aufgeschüttet und der Garagenvorplatz des Einsprechers wiederhergestellt und planiert werde. Zudem sei gegen B._____ ein Bussverfahren wegen formeller und materieller Baurechtsverletzung zu eröffnen und durchzuführen. A._____ führte zur Begründung aus, Unterlieger B._____ habe auf Parzelle N._____, an welche seine Parzelle M._____ angrenze, im Sommer und Herbst 2011 Grabarbeiten ausgeführt. Ziel sei die flächenmässige Vergrösserung des auf Parzelle N._____ befindlichen Vorplatzes gegen die Hangseite hin gewesen. Der Hang sei senkrecht abgetragen und mit Böschungssteinen unfachmännisch gesichert worden. Die Böschung sei dann in Bewegung geraten und der Vorplatz auf Parzelle M._____ habe sich abgesenkt. A._____ machte sodann geltend, Art. 79 Abs. 2 KRG sei verletzt. Es sei zu erwarten, dass die Böschung noch weiter abrutsche. Damit bewirke der herbeigeführte Zustand eine unmittelbare Gefahr. Zudem könnte durch eine weitere Terrainabsenkung die Kanalisation beschädigt werden. Zivilrechtliche Ansprüche würden zudem vorbehalten.

- 3 - 3. Am 17. Juli 2012 liess sich B._____ dazu vernehmen und wies darauf hin, er habe die Arbeiten im Herbst 2010 durchgeführt. Folglich hätte der Hang - wenn überhaupt - bereits ein Jahr früher in Bewegung geraten müssen. B._____ machte sodann geltend, auf Parzelle M._____ sei bei der Erstellung des Garagenvorplatzes die Unterlage unfachmännisch nur mit Auffüllungsmaterial aufgefüllt worden. Dieses habe früher oder später in Bewegung geraten müssen. Er habe die Böschungssteine fachmännisch versetzt. Während der Bauarbeiten am neu erstellten Gebäude unterhalb seines Grundstücks seien erhebliche Erschütterungen festgestellt worden. Diese hätten auch zu Rissen an seiner Parzelle N._____ geführt. Die Absenkung auf Parzelle M._____ sei wohl darauf zurückzuführen. Er ersuche folglich um nachträgliche Bewilligung des Baugesuchs und um Abweisung der Einsprache. 4. Am 1. Oktober 2012, mitgeteilt am 5. Oktober 2012, wies der Gemeindevorstand O._____ die Einsprache von A._____ ab, soweit er darauf eintrat und bewilligte das Baugesuch von B._____. Er erlegte A._____ die sich aus der Behandlung der Einsprache ergebenden externen Rechtsberatungskosten von Fr. 1‘735.-- (6 Stunden) auf. Zur Begründung führte der Gemeindevorstand aus, die Frage, ob der Baugesuchsteller bei der Realisierung seiner Böschungssicherung oder der Einsprecher bei Realisierung seines Vorplatzes gegen die Regeln der Baukunde verstossen habe, müsse hier nicht beantwortet werden. Art. 79 Abs. 2 KRG sei eine unmittelbar anwendbare Verhaltensvorschrift, welche ohne weiteres zu beachten sei und in der Regel nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bilde. Dem Bauherrn werde zugebilligt, dass er bei der Bauausführung mit der gebotenen Sorgfalt zu Werke gehe. Ausnahme bilde das Vorliegen allfälliger konkreter Anhaltspunkte dafür, dass bautechnische oder statisch kaum oder nur sehr schwer lösbare Probleme mit erheblichem Gefährdungspotential bestünden oder konkrete Anhaltspunkte dafür

- 4 vorlägen, dass der Bauherr die gebotene Sorgfalt missachten werde. Wäre das Baugesuch vor der Ausführung der Bauarbeiten eingereicht worden, wäre es ohne weiteres bewilligt worden. Der Ersatz des Holzwuhrs durch Böschungssteine sei bautechnisch unproblematisch und es hätten keine konkreten Anhaltspunkte für eine die gebotene Sorgfalt missachtende Bauausführung bestanden. Verursache die Bauausführung gestützt auf eine Baubewilligung beim Nachbargrundstück Schäden, führe dies nicht ohne weiteres zu einem Einschreiten der Baubehörde gestützt auf Art. 79 Abs. 2 KRG. Dieser diene vielmehr der Vermeidung künftiger Schäden. Wie einmal entstandene Schäden zu regulieren seien, müsse der Zivilrichter entscheiden. Ein Einschreiten gestützt auf Art. 79 Abs. 2 KRG sei bei bereits entstandenen Schäden nur dann geboten, wenn ein andauernd gefährlicher Zustand von nicht unerheblicher Tragweite bestehe. Ziel eines allfälligen Eingriffs der Baubehörde sei aber nicht die Beseitigung bereits entstandener, sondern nur die Vermeidung künftiger Schäden. Die Kostenauferlegung sei gestützt auf Art. 96 Abs. 2 KRG rechtens erfolgt. 5. Am 7. November 2012 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Bau- und Einspracheentscheides vom 1. Oktober 2012, mitgeteilt am 5. Oktober 2012 insoweit, als darin die Einsprache abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde und das Baugesuch betreffend Ersatz der Holzwuhr durch Böschungssteine entsprechend der bereits erfolgten Bauausführung bewilligt wurde. Zudem sei B._____ zu verpflichten, den rechtmässigen, ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wieder herzustellen, indem der Böschungsfuss wieder aufgeschüttet und der Garagenvorplatz des Beschwerdeführers wiederhergestellt und planiert werde. Zudem wurde die Aufhebung des Kostenspruches beantragt. Es sei zu prüfen, ob das von B._____ ausgeführte

- 5 - Bauprojekt gegen Art. 79 Abs. 2 KRG verstosse. Dies sei zu bejahen. Nach dieser Bestimmung dürften Bauten und Anlagen unter anderem weder bei der Erstellung noch durch ihren Bestand oder ihre Nutzung Personen, Tiere oder Sachen gefährden. Dies gelte gemäss Art. 38 Abs. 2 BG auch für Geländeveränderungen wie vorliegend. Weil das Bauprojekt bereits 2011 realisiert worden sei, gehe es nur noch um die Frage, ob der Steilhang durch seinen Bestand eine Gefährdung im Sinne von Art. 79 Abs. 2 KRG darstelle. Hier sei die Sicherung durch Böschungssteine nicht fachmännisch ausgeführt worden. Deshalb bestehe die Gefahr, dass der Hang ins Rutschen gerate. Vorliegend gehe es nicht um einen Hang mit durchschnittlichem Gefälle, sondern um einen Steilhang. Die Hangsicherung verstosse im heutigen Zeitpunkt gegen die anerkannten Regeln der Baukunde und es bestehe die Gefahr eines Hangrutsches. Die Böschungssteine seien entgegen der Anleitung im technischen Produktionsblatt der Lieferfirma nicht wie vorgeschrieben horizontal sondern vielmehr willkürlich und ohne systematische Anordnung versetzt worden. Der so entstandene Anzugswinkel der Stützmauer entspreche nicht einer gebührenden Hangsicherung. Zudem habe es der Bauherr unterlassen, das für eine Hangsicherung erforderliche Streifenfundament mitsamt Fundamentnocken zu erstellen. Der Fundamentnocken vor der ersten Elementlage diente als Schubnocken gegen das Gleiten der Böschungselemente. Auch eine Sickerleitung sei nicht verlegt worden, obwohl hier der Entwässerung besondere Beachtung zu schenken gewesen wäre. Das in die Hinterfüllung einsickernde Wasser müsse zwingend abgeleitet werden. Staue sich Wasser hinter den Böschungselementen, drohe ein Abrutschen des Steilhangs. Der Steilhang sei inzwischen ins Rutschen geraten. Dass der Steilhang noch weiter abrutschen könnte, könne nicht nur nicht ausgeschlossen werden, sondern sei sogar zu erwarten. Der Steilhang werde sich gerade in den Herbst- und Frühlingsmonaten mit Regenund Tauwasser vollsaugen, welches mangels Sickerleitung nicht abflies-

- 6 sen könne. Es drohe das Wegbrechen der Böschungsmauer und das Abrutschen des Steinhangs. Weil die Böschungsmauer auch nicht über ein Fundament mit Fundamentnocken verfüge, sei dies umso wahrscheinlicher. Werde die Beschwerde gutgeheissen, werde auch das Baugesuch nicht bewilligt und hätten die Kosten für die externe Rechtsberatung von Fr. 1‘735.-- als nicht durch den Beschwerdeführer verursacht zu gelten und seien durch die Beschwerdegegnerin zu tragen. Zudem sei der Beizug eines externen Rechtsberaters nicht notwendig gewesen. In rechtlicher Hinsicht habe der Fall keine Schwierigkeiten bereitet. Die Vorinstanz hätte vielmehr ein Gutachten betreffend die Stabilität/Instabilität des Steilhangs einholen müssen. Der Schwerpunkt liege nicht in rechtlicher, sondern in tatsächlicher Hinsicht. Zudem sei der Aufwand von sechs Stunden überrissen. Der zivilrechtliche Exkurs zu Art. 79 Abs. 2 KRG sei unnötig gewesen. Folglich seien die Kosten nach richterlichem Ermessen herabzusetzen. 6. Am 26. November 2012 beantragte die Gemeinde O._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Vorliegend sei zwischen den Nachbarn streitig, ob die Hangsicherung eine Verletzung von Art. 685 Abs. 1 ZGB darstelle und der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 679 ZGB Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen könne. Der Beschwerdeführer versuche, diese - zivilrechtlichen - Ansprüche gestützt auf Art. 79 Abs. 2 KRG im vorliegenden Verfahren geltend zu machen. Zwar überschnitten sich die Anwendungsbereiche von Art. 79 Abs. 2 KRG und der privatrechtlichen Regelung von Art. 679/685 ZGB teilweise. Dies führe aber nicht dazu, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren seine zivilrechtlichen Ansprüche durchsetzen könnte. Art. 79 Abs. 2 KRG sei eine baupolizeilich motivierte Regelung, welche der Baubehörde erlaube, Gefahren präventiv zu verhindern oder gegen bestehende gefährliche Zu-

- 7 stände vorzugehen. Die Beschwerdegegnerin habe in Anwendung des Opportunitätsprinzips von der Prüfung des Genügens der ausgeführten Hangsicherung absehen können, wenn, wie vorliegend, die strittige Böschung im heutigen Zustand stabil erscheine und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass künftig mit einer nennenswerten Gefährdung zu rechnen sei. Das Ziel von Art. 79 Abs. 2 KRG sei es, gefährliche Zustände präventiv zu vermeiden. Dies sei hier nicht nötig gewesen, weil das Bauvorhaben bautechnisch mit keinen besonderen Problemen verbunden sei und es hätten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden, aufgrund welcher beim Bauherrn eine die gebotene Sorgfalt missachtende Bauausführung zu erwarten gewesen wäre. Auch habe der Bauherr während der Bauausführung keine in Art. 79 Abs. 2 KRG enthaltene, unmittelbar anwendbare Vorschrift verletzt. Die Baubehörde greife gestützt auf Art. 79 Abs. 2 KRG nur ein, wenn ein fortdauernd gefährlicher Zustand von nicht unerheblicher Tragweite bestehe. Es gehe nicht um die Beseitigung bereits entstandenen Schadens, sondern nur um die präventive Vermeidung künftiger Schäden. Hier seien unbestrittenermassen Schäden zufolge Senkungen auf der Parzelle des Beschwerdeführers aufgetreten. Die Ursache sei umstritten. Die Frage könne hier offen bleiben, weil hier ein Einschreiten der Baubehörde zwecks präventiver Vermeidung von Schäden durch eine unsachgemässe Bauausführung nicht mehr zur Diskussion stehe. Dies sei vom Zivilrichter zu beurteilen. Aus Sicht der Baubehörde bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die mittels Böschungssteinen realisierte Hangsicherung instabil wäre bzw. dass von dieser Böschung eine nennenswerte Gefahr ausgehe. Es sei im Gegenteil wahrscheinlich, dass das ganze System sein Gleichgewicht wieder gefunden habe und die Böschung heute ihre Stützfunktion vollumfänglich wahrnehme. Ob künftig noch Senkungen möglich seien, habe nur der Zivilrichter zu entscheiden. Es sei letztlich belanglos, ob die Baubewilligung vor oder nach Ausführung des Bauprojekts erteilt worden

- 8 sei. Die massgebliche Bestimmung Art. 79 Abs. 2 KRG sei so oder so anzuwenden. Für die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen, auch betreffend Abgrenzung öffentliches Recht und Zivilrecht, habe die Beschwerdegegnerin einen externen Berater beiziehen und dessen Aufwendungen gestützt auf Art. 96 Abs. 1 und 2 KRG auf den Einsprecher überwälzen dürfen. 7. Der Bauherr B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) reichte innert Frist keine Vernehmlassung ein. 8. Am 14. Dezember 2012 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik. Er hielt an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest. 9. Am 22. April 2013 führte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden auf Parzellen N._____ und M._____ in der Gemeinde O._____ einen Augenschein durch. Allen Anwesenden wurde die Gelegenheit geboten, sich nochmals zur Sache zu äussern. Der Beschwerdeführer war dabei in Begleitung des Rechtsvertreters Rechtsanwalt Wilfried Caviezel persönlich zugegen, während die Beschwerdegegnerin neben deren Rechtsvertreter durch den Gemeindepräsident, den Bauchef und den Gemeindeschreiber vertreten war. Sodann war auch der Beschwerdegegner persönlich anwesend. Anlässlich des Augenscheins legte der Beschwerdegegner ein Foto ins Recht, das den Zustand der Parzelle N._____ mit dem damaligen Holzwuhr vor 19 Jahren zeigt. 10. Am 23. April 2013 beschloss die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, es sei die Einholung eines Gutachtens anzuordnen. Am 24. April 2013 forderte der Instruktionsrichter die Parteien auf, Vorschläge für Expertinnen respektive Experten zu machen und informier-

- 9 te sie, dass die Kosten der Expertise zulasten der im Prozess unterliegenden Partei oder Parteien gingen. Nach weiterer Korrespondenz beauftragte der Instruktionsrichter am 3. Juli 2013 die C._____ AG mit der Durchführung einer Expertise. Zu beantworten sei die Frage, ob die Bauarbeiten den anerkannten Regeln der Baukunst genügten und ob sie durch ihren Bestand und ihre Nutzung Personen, Tiere und Sachen gefährdeten. Weiter waren Expertenfragen zu beantworten. 11. Am 8. Oktober 2013 sandte die Expertin dem Gericht die Expertise vom 19. September 2013. Die Expertin kommt darin zum Schluss, die Ausführung der Stützmauer entspreche nicht den anerkannten Regeln der Baukunde. Danach müssten die geotechnischen Nachweise Kippen, Gleiten, Grundbruch, Gesamtstabilität erbracht werden. Hier könnten die Nachweise für die Gesamtstabilität und möglicherweise das Gleiten erbracht werden, die anderen Nachweise nicht. Aufgrund der guten Eigenschaften des Baugrunds (mit Ausnahme oberflächennaher Aufschüttungen und humusreicher Deckschicht) sei deshalb aber nicht mit tiefgreifenden und ausgedehnten Instabilitäten zu rechnen. Insbesondere sei das Haus auf Parzelle M._____ nicht gefährdet. Die Deformationen auf dem Vorplatz von Parzelle M._____ würden allmählich erfolgen und die Stützmauer auf Parzelle N._____ zunehmend beschädigen. Ein plötzlicher Kollaps der Stützmauer sei nicht auf einer grösseren Länge zu erwarten. Die Bauarbeiten anlässlich der Erweiterung des Vorplatzes und der Zufahrtsstrasse 2010/2012 gefährdeten durch ihren Bestand und ihre Nutzung keine Personen, Tiere und Sachen. 12. Am 5. November 2013 nahm A._____ Stellung. Die vom Beschwerdegegner ausgeführte Hangsicherung entspreche den anerkannten Regeln der Baukunde gemäss korrekter Feststellung in der Expertise nicht. Ebenso sei richtig festgestellt worden, dass die auf dem Vorplatz des Be-

- 10 schwerdeführers aufgetretenen Deformationen auf den Bau der Stützmauer und die damit im Zusammenhang vorgenommenen Abgrabungen zurückzuführen seien. Indessen sei er nicht mit der Feststellung im Gutachten einverstanden, wonach die Hangsicherung weder in ihrem Bestand noch in ihrer Nutzung Personen, Tiere oder Sachen gefährdeten. Diese widerspreche den Feststellungen, wonach die Deformationen auf dem Vorplatz des Beschwerdeführers allmählich erfolgten und die vom Beschwerdegegner erstellte Stützmauer zunehmend beschädigten. Die Expertise sei insofern nicht nachvollziehbar. Es werde eine entsprechende Ergänzung der Expertise, eventuell die Erstellung einer Oberexpertise beantragt. 13. Am 22. November 2013 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung. Sie beantragte die Abweisung der Begehren des Beschwerdeführers "Abweisung des Baugesuchs" und "Wiederaufschüttung des Böschungsfusses" und das Nichteintreten betreffend Wiederherstellung des Garagenvorplatzes auf Parzelle M._____. Im Übrigen sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das Dispositiv des angefochtenen Entscheides durch folgende Formulierung zu ersetzen: „1. Auf die Einsprache von D._____ wird nicht eingetreten. 2. Die Rechtsbegehren der Einsprache von A._____ werden betreffend Abweisung des Baugesuchs und Wiederaufschüttung des Böschungsfusses abgewiesen; auf das Rechtsbegehren betreffend Wiederherstellung des Garagenvorplatzes auf Parzelle M._____ wird nicht eingetreten. Im Übrigen wird die Einsprache im Sinne der nachstehenden Auflage teilweise gutgeheissen. 2.(recte: 3.) Das Baugesuch betreffend Ersatz der Holzwuhr durch Böschungssteine inkl. Vergrösserung des Vorplatzes (entsprechend Anhang 1 zum Gutachten C._____ vom 19. September 2013) wird bewilligt. 3.(recte: 4.) Auflagen (Art. 90 KRG): Der Baugesuchsteller wird verpflichtet, die bereits ausgeführte unstabile Stützmauer auf Parzelle N._____ mittels geeigneter baulicher Massnahmen in ein

- 11 - Bauwerk zu überführen, das den Regeln der Baukunde entspricht und zwar entsprechend folgenden Modalitäten: 3. (recte: 4.)1. Der Baugesuchsteller hat eine geeignete Fachperson (Geologe, Ingenieur) beizuziehen, welche die auszuführenden Arbeiten plant, überwacht und deren korrekte Ausführung gegenüber der Beschwerdegegnerin bestätigt. 3. (recte: 4.)2. Die Planunterlagen bzw. die Beschreibung der auszuführenden Arbeiten sind der Gemeinde vor Ausführung, bis spätestens Ende Juni 2014, zur Genehmigung vorzulegen. 3. (recte: 4.)3. Die Ausführung hat nach rechtskräftiger Genehmigung durch die Gemeinde innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, wobei diese Frist zwischen 1. November und 15. April ruht. 3. (recte: 4.)4. Falls die Arbeiten gemäss Ziff. 3.(recte: 4.)2. und 3.(recte: 4)3. bis zum jeweils erwähnten Termin nicht ausgeführt sind, wird die Gemeinde gestützt auf Art. 94 Abs. 3 KRG eine entsprechende Ersatzvornahme anordnen. 4. (recte: 5.) Gebühren/Entschädigungen Die Behandlungsgebühr von Fr. 80.-- geht zulasten von B._____. Die Kosten der externen Rechtsberatung von total Fr. 1‘735.-- sind je zur Hälfte von B._____ und von A._____ zu tragen. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen.“ Weiter beantragte die Beschwerdegegnerin, die Kosten der Expertise seien dem Beschwerdeführer zu überbinden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien nach Ermessen des Gerichts dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner zu überbinden. 14. Am 6. Dezember 2013 schrieb die Beschwerdegegnerin noch, in der Expertise gebe es keinen Widerspruch, weil die Expertin bloss den vom Richter auszulegenden Begriff "Gefährdung" im Sinne von Art. 79 Abs. 2 KRG etwas zu eng auslege, nämlich im Sinne eines Grossereignisses. So schliesse die Expertin auf Seite 13 eine Gefährdung des Hauses und einen plötzlichen, unangekündigten und grossflächigen Kollaps der Stützmauer aus. Sie halte aber auf Seite 13 in Übereinstimmung mit Seite 10

- 12 auch fest, dass sich der Vorplatz auf der Nachbarparzelle zufolge der unstabilen Mauer auf Parzelle N._____ weiter deformieren werde. 15. Am 6. Dezember 2013 modifizierte A._____ seine Rechtsbegehren wie folgt: „1. Das Baugesuch von B._____ sei in dem Sinne zu bewilligen, dass dieser verpflichtet wird, die bereits erstellte Stützmauer mittels geeigneter Massnahmen in ein Bauwerk zu überführen, das den Regeln der Baukunde entspricht und zwar entsprechend den folgenden Modalitäten: a. B._____ hat auf seine Kosten eine geeignete Fachperson (Geologe, Ingenieur) beizuziehen, welche die auszuführenden Arbeiten plant, überwacht und deren korrekte Ausführung gegenüber der Gemeinde bestätigt; b. Die Planunterlagen bzw. die Beschreibung der auszuführenden Arbeiten sind der Gemeinde vor Ausführung, bis spätestens Ende Juni 2014, zur Genehmigung vorzulegen; c. Die Ausführung hat nach rechtskräftiger Genehmigung durch die Gemeinde innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, wobei diese Frist zwischen 1. November und 15. April ruht; d. Falls die Arbeiten gemäss Ziff. 1.b. und 1.c. bis zum jeweils erwähnten Termin nicht ausgeführt sind, wird die Gemeinde gestützt auf Art. 94 Abs. 3 KRG verpflichtet, eine entsprechende Ersatzvornahme anzuordnen. 2. Im Übrigen sei B._____ zu verpflichten, den Garagenvorplatz des Beschwerdeführers wieder herzustellen und zu planieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Gemeinde O._____ und Herrn B._____.“ Sollte das Gericht in Übereinstimmung mit den Parteien und entgegen der gutachterlichen Schlussfolgerungen ebenfalls zur Auffassung gelangen, dass vorliegend eine Verletzung von Art. 79 Abs. 2 KRG vorliege, könne auf die vom Beschwerdeführer beantragte Erläuterung bzw. Ergänzung der Bauexpertise verzichtet werden. Auch verzichtet werden könne diesfalls auf die eventualiter beantragte Einholung einer Oberexpertise. An-

- 13 dernfalls halte er an seinen Anträgen in der Stellungnahme vom 5. November 2013 fest. 16. Am 13. Dezember 2013 erklärte der dazu mit prozessleitender Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. Dezember 2013 aufgeforderte Beschwerdeführer nochmals, auf sein Erläuterungsgesuch zuhanden der Gutachterin vom 5. November 2013 zu verzichten. Auf das Ergebnis des Augenscheins, die eingeholte Expertise sowie die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt in vorliegender Angelegenheit bilden Ziff. 1, 2 und 3 b) des Dispositivs des Bau- und Einspracheentscheides des Gemeindevorstands O._____ vom 1. Oktober 2012, mitgeteilt am 5. Oktober 2012. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die durch den Beschwerdegegner gebaute Hangsicherung im Sinne von Art. 79 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) einerseits den anerkannten Regeln der Baukunde genügt und andererseits, ob sie durch ihren Bestand keine Personen, Tiere und Sachen gefährdet. Ist die Streitfrage zu bejahen, so war das Baugesuch bewilligbar, andernfalls nicht. Andere Verletzungen des kantonalen und kommunalen Baurechts werden nicht geltend gemacht. Die weiteren Streitgegenstände sind sodann die Begehren des Beschwerdeführers um Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und die von der Beschwerdegegnerin auferlegten Gebühren für den Beizug eines Rechtsvertreters im vorinstanzlichen Verfah-

- 14 ren sowie die im vorliegenden Verfahren aufzuerlegenden Verfahrenskosten. 2. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob Art. 79 Abs. 2 KRG durch die vom Beschwerdegegner gebaute Hangsicherung verletzt ist. Gemäss Art. 79 Abs. 2 KRG haben Bauten und Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde zu genügen und dürfen weder bei der Erstellung noch durch ihren Bestand und ihre Nutzung Personen, Tiere und Sachen gefährden. a) Die Beschwerdegegnerin verneinte im nachträglichen Baubewilligungsverfahren eine Verletzung von Art. 79 Abs. 2 KRG und erteilte gestützt darauf dem Beschwerdegegner die Baubewilligung. Zur Begründung hielt die Beschwerdegegnerin unter anderem fest, im nachträglichen Baubewilligungsverfahren werde nur beurteilt, ob das ausgeführte Bauprojekt im heutigen Zustand gegen Art. 79 Abs. 2 KRG verstosse. Diese Frage sei vorliegend klarerweise zu verneinen. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die mittels Böschungssteinen realisierte Hangsicherung im heutigen Zeitpunkt instabil wäre. Sei aber davon auszugehen, dass die besagte Hangsicherung im heutigen Zeitpunkt weder gegen die Regeln der Baukunde verstosse noch eine nennenswerte Gefahr darstelle, so sei das Baugesuch mit Art. 79 Abs. 2 KRG vereinbar. b) Im vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in vorliegender Streitfrage zur Verletzung von Art. 79 Abs. 2 KRG eingeholten Gutachten vom 19. September 2013 wird ausgeführt, die 2010/2012 erfolgte bergseitige Vergrösserung der heutigen Zufahrt auf Parzelle N._____ habe eine Abstützung des Hanges auf der gesamten Länge des Vorplatzes und der Zufahrt erfordert. Die Abstützung sei mit einer Stützmauer aus Löffelsteinen durchgeführt worden. Die gewählten Löffelsteine seien nicht ausreichend gross, es fehle eine Entwässerung der Stützmauer und eine Hinter-

- 15 füllung der Mauersteine mit sickerfähigem Material. Die Gesamtstabilität sei wegen des günstigen, tieferliegenden Baugrundes gewährleistet, möglicherweise auch die Gleitsicherheit, nicht aber die Kippsicherheit und die Grundbruchsicherheit. Die Stützmauer sei praktisch auf der ganzen Länge zu wenig hoch. Die ungenügenden Sicherungsmassnahmen hätten zwar nicht zu einem Kollaps, aber zu langsamen, zunehmend starken Deformationen im darüber liegenden Gelände geführt. Schäden an der Mauer seien bisher nicht offensichtlich. Das unruhige Steinmuster und die etwas geringe Mauerneigung im Zufahrtsbereich seien aber Indizien für Deformationen. Es würden sich zunächst die Hohlräume hinter der Mauer schliessen und das über die Mauer hinausreichende Gelände werde wegen der zu geringen Mauerhöhe weiter über die Mauer abgleiten. Erst später werde sich die Mauer selber deformieren und letztlich dort kollabieren, wo die Mauerdeformationen am grössten sein würden. Während der Bauarbeiten seien keine Abrutschungen des obenliegenden Geländes erfolgt. Die beobachteten Schäden seien erst wesentlich später auffällig geworden das etappenweise ungesicherte Abgraben der Böschung habe offensichtlich keine unmittelbaren Instabilitäten ausgelöst. Die Stützmauer sei nicht gemäss den Angaben des Herstellers gemacht worden. Die Ausführung der Stützmauer entspreche folglich nicht den anerkannten Regeln der Baukunde. Danach müssten die geotechnischen Nachweise Kippen, Gleiten, Grundbruch, Gesamtstabilität erbracht werden. Hier könnten die Nachweise für die Gesamtstabilität und möglicherweise das Gleiten erbracht werden, die anderen Nachweise nicht. Die auf der Parzelle M._____ aufgetretenen Risse und Absenkungen liessen sich ursächlich auf den Bau der Stützmauer respektive auf die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Abgrabungen am Hangfuss zurückführen. Der Baugrund weise gute Eigenschaften auf (mit Ausnahme oberflächennaher Aufschüttungen und humusreicher Deckschicht). Deshalb sei nicht mit tiefgreifenden und ausgedehnten Instabilitäten zu rechnen. Insbesondere sei das

- 16 - Haus auf Parzelle M._____ nicht gefährdet. Die Deformationen auf dem Vorplatz von Parzelle M._____ würden allmählich erfolgen und die Stützmauer auf Parzelle N._____ zunehmend beschädigen. Ein plötzlicher Kollaps der Stützmauer sei nicht auf einer grösseren Länge zu erwarten. Die Bauarbeiten anlässlich der Erweiterung des Vorplatzes und der Zufahrtsstrasse 2010/2012 gefährdeten durch ihren Bestand und ihre Nutzung keine Personen, Tiere und Sachen. c) Die Beschwerdegegnerin hält gestützt auf die Expertise vom 19. September 2013 fest, weil die Mauer instabil sei, verletze sie in der derzeitigen Bauausführung Art. 79 Abs. 2 KRG, da sie nicht den anerkannten Regeln der Baukunde genüge und in ihrem Bestand eine Gefährdung darstelle. Üblicherweise werde bei einer rechtswidrigen Baute im Baubewilligungsverfahren die nachträgliche Bewilligung verweigert und im anschliessenden Wiederherstellungsverfahren die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes durch Beseitigung der Baute angeordnet. Hier würde die Beseitigung der rechtswidrigen Baute (Mauer) die Gefährdung für die Umgebung erhöhen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Abgrabungen rückgängig machen und verfaultes Holzwuhr wieder einbauen) sei weder möglich noch erforderlich noch sinnvoll. Gegenstand des Bewilligungsverfahrens habe der Ersatz des Holzwuhrs durch eine Stützmauer und die gleichzeitige Vergrösserung des Vorplatzes mittels Abgrabung gebildet. Das Projekt sei betreffend Gegenstand und Abmessungen nicht baurechtswidrig und folglich zu Recht bewilligt worden. Baurechtswidrig sei nur die bautechnisch ungenügende Ausführung. Somit verbiete es der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, das nachträgliche Baugesuch abzuweisen. Zu beseitigen sei nur die derzeit bestehende Verletzung von Art. 79 Abs. 2 KRG. Das Projekt auf Parzelle N._____ sei somit in ein den Regeln der Baukunst entsprechendes Werk zu überführen, was dazu führe, dass die Baubewilligung unter Auflagen zu ertei-

- 17 len sei. Dies entspreche Art. 90 Abs. 1 KRG. Soweit der Beschwerdeführer die Abweisung des nachträglichen Baugesuchs verlange, sei seine Beschwerde abzuweisen. Das Bauprojekt als solches sei materiell baurechtskonform und somit zu bewilligen. Baurechtswidrig sei nur die ungenügende bautechnische Ausführung, was mittels Auflage zu korrigieren sei und nicht zur Abweisung des Baugesuchs führe. Die Baubewilligung sei somit unter folgenden Auflagen zu erteilen: „3.(recte: 4.) Auflagen (Art. 90 KRG): Der Baugesuchsteller wird verpflichtet, die bereits ausgeführte unstabile Stützmauer auf Parzelle N._____ mittels geeigneter baulicher Massnahmen in ein Bauwerk zu überführen, das den Regeln der Baukunde entspricht und zwar entsprechend folgenden Modalitäten: 3. (recte: 4.)1. Der Baugesuchsteller hat eine geeignete Fachperson (Geologe, Ingenieur) beizuziehen, welche die auszuführenden Arbeiten plant, überwacht und deren korrekte Ausführung gegenüber der Beschwerdegegnerin bestätigt. 3. (recte: 4.)2. Die Planunterlagen bzw. die Beschreibung der auszuführenden Arbeiten sind der Gemeinde vor Ausführung, bis spätestens Ende Juni 2014, zur Genehmigung vorzulegen. 3. (recte: 4.)3. Die Ausführung hat nach rechtskräftiger Genehmigung durch die Gemeinde innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, wobei diese Frist zwischen 1. November und 15. April ruht. 3. (recte: 4.)4. Falls die Arbeiten gemäss Ziff. 3.(recte: 4.)2. und 3.(recte: 4)3. bis zum jeweils erwähnten Termin nicht ausgeführt sind, wird die Gemeinde gestützt auf Art. 94 Abs. 3 KRG eine entsprechende Ersatzvornahme anordnen.“ Weiter führt die Beschwerdegegnerin aus, soweit vorliegend durch die zusätzliche Abgrabung des Böschungsfusses eine Instabilität verursacht worden sei, könne diese durch blosse Wiederaufschüttung des Böschungsfusses nicht beseitigt werden und eine solche Massnahme wäre untauglich. Baurechtswidrig sei die bautechnisch ungenügende Ausführung. Deswegen könne aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur die Überführung des strittigen Bauprojekts in einen stabilen, den Regeln der

- 18 - Baukunst entsprechenden Zustand angeordnet werden, nicht aber dessen Rückbau. d) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Expertise stelle fest, die Deformationen seien auf Parzelle N._____ ausschliesslich, auf der Parzelle von D._____ teilweise auf die vom Beschwerdegegner erstellte Hangsicherung zurückzuführen. Die Gutachterin habe festgestellt, die Risse und Absenkungen seien derzeit stark zunehmend. Somit würden sich die Deformationen inskünftig erheblich verschlimmern. Somit sei das Grundeigentum des Beschwerdeführers und von D._____ gefährdet. Obwohl die Expertin festgestellt habe, die auf Parzelle N._____ aufgetretenen Risse und Absenkungen seien derzeit stark zunehmend, gelange sie zum Schluss, aufgrund der guten Eigenschaften des Baugrundes sei nicht mit tiefgreifenden und ausgedehnten Instabilitäten zu rechnen. Dies sei nicht nachvollziehbar. Gemäss der Expertin werde die Stützmauer sich selber deformieren und letztlich kollabieren. Mit den Auswirkungen eines solchen Kollapses auf die Instabilität des Steinhangs und dem Schädigungspotential für das Grundeigentum hätten sich die Gutachter nicht auseinandergesetzt. Die Expertise sei diesbezüglich nicht nachvollziehbar. Anlässlich seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2013 hielt der Beschwerdeführer fest, durch die Bewilligung des Baugesuchs unter den von der Beschwerdegegnerin beantragten Auflagen werde inskünftig eine genügende Hangsicherung gewährleistet, was er im Baueinsprache- und verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren primär bezweckt habe. Er erkläre sich damit einverstanden, dass das Baugesuch unter den von der Beschwerdegegnerin beantragten Auflagen bewilligt werde. e) Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführer gehen aufgrund der entsprechenden Feststellungen im Gutachten zu Recht davon aus, dass Art. 79 Abs. 2 KRG verletzt ist. Gemäss unbestrittener

- 19 - Feststellung der Gutachterin genügt die nach erfolgter Abgrabung erstellte Mauer den anerkannten Regeln der Baukunde nicht. Ebenso ist erstellt, dass sie durch ihren Bestand zumindest das Grundstück des Beschwerdeführers, also eine Sache, gefährdet. Die Schlussfolgerung der Gutachterin, es liege keine Gefährdung von Mensch, Tier und Sachen vor, trifft in dieser Konsequenz folglich nicht zu, wobei davon auszugehen ist, dass die Gutachterin damit wohl unmittelbar drohende und unvorhergesehen eintretende Gefährdungen meinte, welche sie aufgrund ihrer Feststellungen zur Qualität des Baugrundes zu Recht verneint hat. Mit der Anerkennung einer Verletzung von Art. 79 Abs. 2 KRG durch die realisierte Mauer durch die Beschwerdegegnerin wird die vom Beschwerdeführer am 5. November 2013 zunächst beantragte Ergänzung des Gutachtens/Erstellung eines Obergutachtens hinfällig. f) Die Beschwerdegegnerin hat als Konsequenz des Resultats des Gutachtens vom 19. September 2013 in Abänderung ihres ursprünglichen Antrags auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, mit Eingabe vom 22. November 2013 die Erteilung der Baubewilligung unter den in Erwägung 2c aufgeführten Auflagen beantragt. Ebenso hat der Beschwerdeführer seine ursprünglichen Anträge anlässlich seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 6. Dezember 2013 modifiziert und in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin die Erteilung der Baubewilligung unter den von ihr genannten Auflagen beantragt. Der Beschwerdegegner hat sich diesbezüglich nicht geäussert; er hat im ganzen Verfahren nie einen Antrag zur Sache gestellt. Damit beantragen der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin beide im Resultat die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der von der Beschwerdegegnerin unter Ziffer (recte) 4 in der Eingabe vom 22. November 2013 formulierten Auflagen. Insoweit stimmen die Anträge überein und die

- 20 - Baubewilligung ist unter Auflagen (vgl. dazu Erwägung 2c) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu erteilen. 3. a) Hinsichtlich der Wiederaufschüttung des Böschungsfusses verzichtet der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen modifizierten Rechtsbegehren anlässlich der Eingabe vom 6. Dezember 2013 auf einen Antrag. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung dieses ursprünglich vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehrens. b) Gemäss Art. 20 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) schreibt die Behörde das Verfahren unter anderem ab, wenn aufgrund des Rückzugs der Begehren im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache wegfällt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner modifizierten Rechtsbegehren in seiner Eingabe vom 6. Dezember 2012 darauf verzichtet am Rechtsbegehren um Wiederaufschüttung des Böschungsfusses festzuhalten. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben. Der Beschwerdegegner hat - wie bereits dargelegt - nie einen Antrag in der Sache gestellt. 4. a) In seiner Eingabe vom 6. Dezember 2013 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, den Garagenvorplatz des Beschwerdeführers wiederherzustellen und zu planieren, fest. Er führt zur Begründung aus, die Absenkungen auf dem Vorplatz seiner Parzelle M._____ seien nur auf das Verhalten des Beschwerdegegners zurückzuführen. Darum sei er zu verpflichten, auf seine Kosten den Garagenvorplatz des Beschwerdeführers instand zusetzen und zu planieren, zumal lediglich dadurch der ursprüngliche und rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden könne.

- 21 b) Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, betreffend Wiederherstellung und Planierung des Garagenvorplatzes auf Parzelle M._____ sei festzuhalten, dass zwar neben dem Zivilrichter auch die Baubehörde gemäss Art. 79 Abs. 4 KRG die Beseitigung der Gefährdung verlangen könne. Mit Überführung der Stützmauer in einen stabilen, den Regeln der Baukunde entsprechenden Zustand sei die Verletzung von Art. 79 Abs. 2 KRG vollumfänglich beseitigt und das Projekt (Ersatz des verfaulten Holzwuhrs durch eine Stützmauer und Vergrösserung des Vorplatzes mittels Abgrabung) gesetzeskonform. Beim Begehren um Wiederherstellung und Planierung des Vorplatzes auf Parzelle M._____ des Beschwerdeführers handle es sich um eine zivilrechtliche Forderung, für welche der Zivilrichter zuständig sei. Darauf sei nicht einzutreten. c) Bezüglich der Wiederherstellung und Planierung des Garagenvorplatzes des Beschwerdeführers auf Parzelle M._____ besteht - wie aus Erwägung 4a und b hervorgeht - keine Übereinstimmung der Parteien. Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass der Beschwerdegegner zur Vornahme dieser Arbeiten verpflichtet werden solle. Demgegenüber will die Beschwerdegegnerin auf dieses Begehren nicht eintreten. Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt. Vorliegend ist dem Antrag der Beschwerdegegnerin Folge zu geben. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, handelt es sich um eine Schadenersatzforderung in Form von Realerfüllung. Ob bzw. in welchem Umfang eine derartige Schadenersatzforderung besteht, hat einzig und allein der Zivilrichter gestützt auf Art. 679/685 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zu entscheiden. Ohnehin könnte die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im vorliegenden Verfahren nicht verlangt werden, weil darüber nicht im Baubewilligungsverfahren zu entscheiden ist, sondern allenfalls in einem späteren Verfahren gemäss Art. 94 KRG betreffend Wiederher-

- 22 stellung des rechtmässigen Zustandes. Auf dieses Begehren kann folglich nicht eingetreten werden. 5. Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Punkt, wo die Anträge des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin übereinstimmen - Erteilung der Baubewilligung unter den in Erwägung 2c aufgeführten Auflagen - teilweise gutzuheissen ist. Hinsichtlich des Antrags „Wiederaufschüttung des Böschungsfusses“ ist die Beschwerde infolge Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben und auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend „Wiederherstellung und Planierung des Garagenvorplatzes auf Parzelle M._____“ kann nicht eingetreten werden. Nicht eingetreten kann ferner auf den Antrag der Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Eingabe vom 22. November 2013 betreffend Ersatz von Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides (Nichteintreten auf die Einsprache D._____), da diese Ziffer nicht Beschwerdegegenstand bildet. 6. Streitig ist ferner die Kostentragung durch die Parteien. Darauf ist im Folgenden einzugehen: a) Unbestrittenermassen hat der Beschwerdegegner zunächst die Baubewilligungskosten zu tragen. Diese betragen gemäss angefochtenem Entscheid Fr. 150.--. Im Zusammenhang mit den von der Beschwerdegegnerin am 22. November 2013 eingereichten abgeänderten Anträgen wurden diese Baubewilligungskosten - wenn auch unbegründet - von Fr. 150.-auf Fr. 80.-- reduziert. Folglich ist der Beschwerdegegner verpflichtet, für das Baubewilligungsverfahren eine Behandlungsgebühr in der Höhe von Fr. 80.-- zu bezahlen.

- 23 b) aa) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens müssten gemäss Art. 96 Abs. 1 und 2 KRG der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner überbunden werden. Die Beschwerdegegnerin habe auf seine Schreiben vom 2. April 2012 nicht reagiert, worin er auf die unfachmännisch erstellte Stützmauer und die Schäden hingewiesen habe. Die Beschwerdegegnerin habe darauf nichts unternommen. Er habe deswegen am 27. Juni 2012 Einsprache erheben müssen. Die Kosten des Baueinspracheverfahrens gingen folglich auf das Verhalten des Beschwerdegegners und der Beschwerdegegnerin zurück. Das Baueinspracheverfahren hätte vermieden werden können, wenn die Beschwerdegegnerin den Beschwerdegegner dazu aufgefordert hätte, die erforderlichen Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 79 Abs. 2 KRG an die Hand zu nehmen. Somit seien die Kosten der externen Rechtsberatung in der Höhe von Fr. 1‘735.-- dem Beschwerdegegner und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Hätte der Beschwerdeführer sich wider Erwarten auch daran zu beteiligen, werde geltend gemacht, der Beizug eines externen Rechtsberaters sei nicht notwendig respektive die Kosten dafür zu hoch. Der Beschwerdeführer sei damit einverstanden, dass das Gericht direkt entscheide. bb) Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Stützmauer sei insofern baurechtswidrig, weil sie zufolge bautechnisch ungenügender Ausführung unstabil sei, die Umgebung gefährde und darum Art. 79 Abs. 2 KRG verletze. Somit obsiege der Beschwerdeführer in einem zentralen Punkt sowohl im vorinstanzlichen Baueinsprache- als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren. In beiden Verfahren unterliege der Beschwerdeführer jedoch auch zu grossen Teilen, weil sich alle seine konkreten Rechtsbegehren als unbegründet erwiesen. Das nachträgliche Baugesuch sei entgegen seines Antrags nicht abzuweisen, sondern bloss mit einer Auflage zu ergänzen. Das Begehren um Wiederaufschüttung des Hangfusses und

- 24 damit um Rückgängigmachung der durch die Abgrabung erreichten Vergrösserung des Vorplatzes sei abzuweisen. Auf das Begehren betreffend Wiederherstellung und Planierung des Garagenvorplatzes von Parzelle M._____ sei nicht einzutreten. Deswegen seien die erstinstanzlichen Kosten der externen Rechtsberatung dem Beschwerdeführer sowie dem Beschwerdegegner je zur Hälfte zu überbinden. Mangels gesetzlicher Grundlage sei eine ausseramtliche Entschädigung dafür nicht zuzusprechen. Die Gemeinde ersuche das Gericht, selber zu entscheiden. cc) Gemäss Art. 73 Abs. 3 VRG kann die Rechtsmittelbehörde bei Aufhebung eines Entscheides über die Zuteilung der Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz entscheiden. Was die Kosten des Einspracheverfahrens anbetrifft, die einzig aus den externen Rechtsberatungskosten in der Höhe von Fr. 1‘735.-- bestehen, ist Art. 96 Abs. 2 KRG einschlägig. Gemäss Art. 96 Abs. 2 KRG ist kostenpflichtig, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat. Die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird. Diesfalls können die Einsprechenden ausserdem zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden. Gemäss Wortlaut von Art. 96 Abs. 2 KRG, besteht lediglich eine gesetzliche Grundlage für die Überbindung der sich aus dem Einspracheverfahren ergebenden Kosten gegenüber den Einsprechenden, vorliegend folglich gegenüber dem Beschwerdeführer. Nun ist bei vorliegendem Prozessausgang die Einsprache teilweise gutzuheissen worin sich sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführer einig sind - u.a. indem das Bauvorhaben nur unter den Auflagen gemäss (recte) Ziffer 4 der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 22. November 2013 bewilligt wird. Gestützt darauf rechtfertigt es sich, die dem Beschwerdeführer aus dem Einspracheverfahren zu überbindenden

- 25 - Kosten auf einen Drittel, nämlich Fr. 578.35 (1/3 von Fr. 1‘735.--), zu reduzieren. Anzumerken bleibt, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers der Beizug eines externen Rechtsberaters im Einspracheverfahren nicht unnötig war, waren doch in materieller Hinsicht verschiedene Rechtsfragen zu beantworten, wozu auch die Abgrenzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und privatrechtlicher Ansprüche gehörte. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind demnach nicht stichhaltig. c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten je zu einem Drittel dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner auferlegt (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG), zumal die Beschwerdegegnerin, indem sie im vorinstanzlichen Verfahren keine Abklärungen betreffend einer allfälligen Verletzung von Art. 79 Abs. 2 KRG getroffen hat, und der Beschwerdegegner, indem er eine Anlage erstellt hat, die Art. 79 Abs. 2 KRG verletzt, je durch ihr Verhalten diese Kosten verursacht haben und der Beschwerdeführer schliesslich mit seinen ursprünglichen Anträgen nicht durchdringt bzw. diese selber zurückgezogen hat. Vorliegend bestehen die Verfahrenskosten neben der Staatsgebühr und den Gebühren für die Ausfertigung und Mitteilung des Entscheids (vgl. Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG) auch aus den Kosten der Expertise vom 19. September 2013 in der Höhe von Fr. 6‘126.20 (vgl. Art. 75 Abs. 1 lit. c VRG). d) Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die im Rechtsmittel- oder Klageverfahren unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzten. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Abs. 2). Was die aussergerichtlichen Entschädigungen anbetrifft, so be-

- 26 steht seitens des Beschwerdegegners, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ohnehin nur während des Augenscheins am Verfahren mitgewirkt hat, und der Beschwerdegegnerin aufgrund der Tatsache, dass sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis teilweise obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG), ohnehin kein Anspruch. Hingegen ist dem Beschwerdeführer aufgrund seines teilweisen Obsiegens eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. Am 9. Dezember 2013 reichte sein Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine Honorarnote für seine anwaltlichen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 9‘428.40 (33.88 Std. à Fr. 250.-- [Fr. 8‘470.--] zuzüglich Barauslagen in der Höhe von Fr. 260.-- [Fotokopien Fr. 200.-- + Porti Fr. 60.--] zuzüglich 8 % MWST) ein. Diese ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf den Prozessausgang erscheint dem Gericht eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 3‘142.80 (1/3 von Fr. 9‘428.40) als angemessen, welche bei diesem Ausgang des Verfahrens je zur Hälfte (also je Fr. 1‘571.40) durch die Beschwerdegegnerin und den Beschwerdegegner zu bezahlen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen soweit darauf eingetreten wird und sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. Dispositivziffern 1 Satz 2, 2, 3 a) und 3 b) des angefochtene Entscheides des Gemeindevorstands O._____ vom 1. Oktober 2012, mitgeteilt am 5. Oktober 2012, werden aufgehoben. 2. Das Baugesuch betreffend Ersatz des Holzwuhrs durch Böschungssteine inkl. Vergrösserung des Vorplatzes (entsprechend Anhang 1 zum Gutachten C._____ vom 19. September 2013) wird bewilligt. B._____ wird ver-

- 27 pflichtet, die bereits ausgeführte unstabile Stützmauer auf Parzelle N._____ mittels geeigneter baulicher Massnahmen in ein Bauwerk zu überführen, das den Regeln der Baukunde entspricht, und zwar entsprechend folgenden Modalitäten: a) B._____ hat eine geeignete Fachperson (Geologe, Ingenieur) beizuziehen, welche die auszuführenden Arbeiten plant, überwacht und deren korrekte Ausführung gegenüber der Beschwerdegegnerin bestätigt. b) Die Planunterlagen bzw. die Beschreibung der auszuführenden Arbeiten sind der Gemeinde vor Ausführung, bis spätestens Ende Juni 2014, zur Genehmigung vorzulegen. c) Die Ausführung hat nach rechtskräftiger Genehmigung durch die Gemeinde innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, wobei diese Frist zwischen 1. November und 15. April ruht. d) Falls die Arbeiten gemäss Litera b und c bis zum jeweils erwähnten Termin nicht ausgeführt sind, wird die Gemeinde gestützt auf Art. 94 Abs. 3 KRG eine entsprechende Ersatzvornahme anordnen. Die Behandlungsgebühr von Fr. 80.-- geht zulasten B._____. Die Kosten des Einspracheverfahrens von total Fr. 1‘735.-- sind zu einem Drittel (Fr. 578.35) von A._____ zu tragen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3‘000.-- - den Kanzleiauslagen von Fr. 582.-- - und den Barauslagen von Fr. 6‘126.-zusammen Fr. 9‘708.--

- 28 gehen je zu einem Drittel (je Fr. 3‘236.--) zulasten von A._____, der Gemeinde O._____ sowie von B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. Die Gemeinde O._____ und B._____ haben A._____ je mit Fr. 1‘571.40 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]

R 2012 153 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 30.01.2014 R 2012 153 — Swissrulings