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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 03.07.2012 R 2012 10

3 juillet 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,783 mots·~19 min·8

Résumé

Baugesuch | Baurecht

Texte intégral

R 12 10 5. Kammer URTEIL vom 3. Juli 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. a) Am 10. März 2011 stellte die … bei der Gemeinde … das Gesuch um Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf Parzelle 178 mit 2‘148 m² Fläche in der Dorfkernzone für 24 Wohnungen (acht 2-Zimmer-wohnungen, dreizehn 3- Zimmerwohnungen, drei 4-Zimmerwohnungen) in fünf Geschossen zuzüglich eines Untergeschosses (UG). Die geplante Gebäudelänge beträgt 23 m, die geplante Anzahl Autoabstellplätze 38. b) Dagegen erhoben verschiedene Anstösser bei der Baukommission Einsprache. Sie rügten vor allem die ungenügende Erschliessung und die fehlende Einpassung des grossvolumigen Baukörpers ins Orts- und Landschaftsbild. Mit Beschlüssen vom 26. April 2011 wies die Baukommission diese Einsprachen alle ab und erteilte am 5. Mai 2011 der … die Baubewilligung. c) Gegen diesen Bau- und Einspracheentscheid erhoben … Erben und Mitbeteiligte am 23. Mai 2011 Beschwerde beim Gemeindevorstand. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verweigerung der Baubewilligung. Im Wesentlichen machten sie die gleichen Argumente geltend wie vor der Baukommission. Die … beantragte am 1. Juli 2011 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Baubewilligung.

d) Darauf ersuchte die Gemeinde die Bauberaterin der Gemeinde, die … AG, um eine Beurteilung des Projekts aus ortsbaulicher Sicht. Die Auftragserteilung erfolgte mündlich durch den Gemeindepräsidenten. e) Am 5. September 2011 erstattete diese der Gemeinde Bericht. Zwischen der bestehenden Bebauung im Gebiet … und dem geplanten Neubau bestünden erhebliche ortsbauliche und gestalterische Unterschiede. Die bestehende Bebauung sei ausgesprochen kleinteilig und im Grund- und Aufriss stark gegliedert. Die Frontbreiten überträfen kaum einmal 14 m und die Talfassaden wiesen maximal drei Vollgeschosse auf. Einfache Giebeldächer seien die Regel. Zwar existiere ein viergeschossiges jüngeres Mehrfamilienhaus. Ansonsten seien Gebäude mit vier Vollgeschossen ungewöhnlich und ausnahmslos jüngeren Datums. Das geplante Mehrfamilienhaus (MFH) sprenge den Rahmen des historischen Bestandes und sei auch massiv grösser als die erwähnten neuzeitlichen Wohnbauten. Es sei würfelförmig mit Seitenlängen von 23 m, einer Geschossfläche von 529 m² und einer Talfassade mit fünf Vollgeschossen (vier Wohngeschosse und ein Sockelgeschoss). Die Korngrösse hebe sich radikal vom Bestand ab. Die Baumasse sei kompakt und kaum gegliedert und daher untypisch, ebenso die weit auskragenden Balkonplatten (2.6 m) und die massige Sockelpartie auf der Talseite. Das Kreuzgiebeldach sei eine Sonderdachform, die in der kleinteiligen Dachlandschaft des Kerngebiets nicht zu finden und entsprechend fremdartig sei. Mit einem solchen Dach könne ein deutlich voluminöserer Dachraum und damit ein grösseres Nutzflächenangebot realisiert werden als mit einem herkömmlichen Satteldach mit Dachaufbauten. Die Bewilligung des Kreuzgiebeldaches könnte zum Präjudiz werden und die typische Dachlandschaft des Kerngebiets gefährden. Auch aus nachbarrechtlichen Sicht bestehe ein erheblicher Unterschied zwischen diesen Dachformen. Auch die vorgesehene Fassadengestaltung und Materialisierung sei unter dem Einordnungsaspekt fragwürdig. Die allseitige Anordnung grossformatiger Fensteröffnungen mit Raffstoren und die vollständig verputzte

Massivkonstruktion seien im Kontext (kleinformatige Lochfenster mit Klappläden, Mischbauweise massiv und Holzteile) ungewöhnlich. Es werde die Reduktion der Gebäudehöhe (Talseite maximal drei Wohngeschosse und ein Sockelgeschoss) empfohlen, eine stärkere Gliederung der Kubatur, eine Anpassung der Dachform an die Umgebung, die Integration des Sockelgeschosses ins Hauptvolumen und die Integration der Wohnungssitzplätze ins Volumen oder zumindest die Balkontiefen und die Dimensionierung der Fenster zu reduzieren. Dies würde auch eine Reduktion der Wohnungsanzahl und damit eine Entschärfung der Zufahrts- und Parkierungsproblematik zur Folge haben. Aus ortsbaulichen Überlegungen sei es auch wünschenswert, die Anzahl der unschönen oberirdischen Stellplätze zu reduzieren. f) Dazu konnten die Parteien Stellung nehmen. Während die Einsprecher die Schlussfolgerungen begrüssten, kritisierte die Bauherrschaft, es sei nicht klar, in wessen Auftrag und in welcher Funktion die … AG ihre Beurteilung abgegeben habe. Sie habe das Recht, den erteilten Auftrag einzusehen. Dieser müsse offen gelegt werden. Sie habe ihrerseits vom Büro … AG für Raumplanung in … eine Stellungnahme eingeholt. g) Der Bericht der … AG für Raumplanung vom 14. Oktober 2011 ist eine Stellungnahme zum Bericht der … AG. Das Baugesuch vermöge in gestalterischen Belangen dem Baugesetz zu entsprechen. Massgebend sei Art. 73 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG). Zwar sei die bestehende Bebauung kleinteilig und stark gegliedert, weise aber eine zusammenhängende Grundfläche von ca. 550 m² auf. Das geplante Gebäude weise nur eine Grundfläche von 529 m² auf. Die Fassadenlänge des bestehenden Gebäudes liege bei ca. 43 m. In der Umgebung gebe es Gebäude mit vier Vollgeschossen und einem Sockelgeschoss. Vereinzelt fänden sich Kreuzgiebeldächer in naher Umgebung.

Das Kreuzgiebeldach des geplanten Gebäudes breche die eher grosse Dachfläche in kleinere Teilflächen auf. Der Neubau solle als Wohngebäude wahrgenommen werden. Die Fassadengestaltung solle zweckentsprechend aufgenommen werden. Zwar setze sich die Korngrösse des geplanten Gebäudes vom Bestand ab, integriere sich aber trotzdem gut in die örtliche Situation. Die Dorfkernzone werde sich auch in Zukunft baulich permanent verändern. Die maximale Gebäudelänge von 23 m gelte in sämtlichen Wohnzonen. Es gebe heute in der Wohnzone kompakte Gebäude von 17 × 22 m. Der Baukörper sei nicht absolut untypisch. Weitere kompakte, energietechnisch und betriebswirtschaftlich optimale Gebäude in dieser Art könnten entstehen. Auskragende Balkone seien nicht unüblich. Sie seien heute Standard. Andernfalls könnte mit einer Reduktion um 50 cm die Erscheinung verbessert werden. Durch das Hervorstehen des Sockelgeschosses und durch die differenzierte Materialisierung werde das Gebäudevolumen in der Höhe gebrochen. Andernfalls müsste aber das Sockelgeschoss angeschüttet werden. Die Stellung des geplanten Gebäudes am tiefsten Punkt der Parzelle wirke sich bezüglich Höhe und Erscheinungsbild positiv auf die Einordnung aus. Das geplante Gebäude ordne sich somit auch in der Höhe gut ein. Die Anwendung der ästhetischen Generalklausel dürfe nur ausnahmsweise dazu führen, dass eine zulässige Ausnützung nicht bewilligt werde. Hier gebe es keine Ausnützungsziffer (AZ). Die Fenster seien Teil der Fassadenflucht und könnten im Ausdruck unterschiedlich in Erscheinung treten. Relativ grosse Fensterflächen seien weniger augenfällig als Nischen und rückspringende Räume. Das geplante Gebäude erfülle die Anforderungen von Art. 73 KRG. Aus raumplanerischer Sicht, im Zusammenhang mit den gesetzlichen Grundlagen, sei die Bewilligung zu Recht erteilt worden. Empfohlen werde die Anschüttung des Sockelgeschosses unter Verzicht auf die Parkplätze entlang der Strasse mit dem Belassen oder der Wiederherstellung der Mauer entlang der nordostseitigen Strasse.

Die raumplanerischen Grundsätze, welche die Verdichtung des Siedlungsgebietes und die haushälterische Nutzung des Bodens vorsähen, würden beachtet. Das Ortsbild lasse keine besonderen Schutzmassnahmen betreffend der Gestaltung als geboten erscheinen, schon gar nicht solche, welche diese raumplanerischen Interessen überwögen. h) Dazu nahm die … am 7. November 2011 Stellung. Der Bericht der … AG für Raumplanung bringe keine neuen Erkenntnisse. Sie hielten an ihrer Stellungnahme vom 2. September 2011 fest. Art. 20 Abs. 2 des kommunalen Baugesetzes (BG) sage, dass die Siedlungsstruktur und Bauweise in der Dorfkernzone erhalten und ergänzt werden solle. Dies sei eine eigenständige Ordnungsvorschrift und in jedem Fall einzuhalten. Das Bauvorhaben sei sowohl nach Art. 20 Abs. 1 BG wie auch nach Art. 73 KRG zu beurteilen. Zu beachten sei auch Art. 50 BG (Dächer). In der Dorfkernzone seien ausschliesslich Giebeldächer zulässig und Dächer müssten zur umgebenden Bausubstanz und Siedlungsstruktur Bezug nehmen. In der Umgebung gebe es keine Kreuzgiebeldächer. Wäre der geplante Neubau der Massstab für die künftige Dorferneuerung, müsste man die geltenden Bestimmungen der Dorfkernzone ändern und die Baufreiheit nach Zonenschema deklarieren. i) Zu diesen Berichten konnten die Parteien allseitig Stellung nehmen. Die Einsprecher bezeichneten den Bericht der … AG für Raumplanung als Parteibehauptung. Die Bauherrschaft legte am 5. Dezember 2011 im Detail dar, weswegen sie sich den im Zusatzbericht der … AG enthaltenen Überlegungen nicht anschliessen könne. Dazu konnten auch die Einsprecher wiederum Stellung beziehen. j) Am 15. Dezember 2011 hiess der Gemeindevorstand die Beschwerde der Anwohner gut und hob die von der Baukommission erlassene Baubewilligung auf.

Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt. Am 21. Oktober 2011 habe die Gemeinde die Bauherrschaft darüber orientiert, dass die Bauberaterin vom Gemeindevorstand beauftragt worden sei, eine schriftliche Beurteilung aus ortsbaulicher Sicht vorzunehmen. Dieser allgemein gehaltene Auftrag und der dazu abgegebene Bericht genügten, um beurteilen zu können, ob das Projekt in der in Art. 73 KRG vorgeschriebenen Art und Weise gestaltet sei. Die Bauberaterin sei fachkundig und die Argumentation im Bericht überzeugend. Der Bericht stützte sich nicht nur auf die Definition des Daches als Kreuzgiebel. Eine Expertise müsse nicht eingeholt werden. Zwar sei der Gemeindevorstand an den Bericht der Bauberaterin nicht gebunden, dieser überzeuge aber. Der projektierte Neubau mit seiner Massigkeit und Unstrukturiertheit erdrückte die bestehende feingliedrige Siedlungsstruktur des Dorfkerns von …. Das enorme sichtbare Bauvolumen von über 7000 m³ und einem vorgeschobenen Garagensockel ohne Traufen oder Trauffassaden, dafür aber mit vier gleichen Giebelfassaden mit einer Breite von je 23 m in der Dorfkernzone von … wäre absolut untypisch, ebenso das geplante Dach (Art. 50 Abs. 2 BG). 2. Am 31. Januar 2012 erhob die … dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Bestätigung der Baubewilligung der Baukommission vom 26. April 2011. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der ebenfalls gestellte Sistierungsantrag wurde nachträglich zurückgezogen. Die Stellungnahme der … AG vermöge den formellen Anforderungen betreffend die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu genügen. Der Bericht sei weder unabhängig noch sachlich. Zudem seien die Parteien bei der Auftragserteilung nicht einbezogen worden. Dies sei ein schwerwiegender Verfahrensmangel. Eine unabhängige Beurteilung dränge sich auf. Bei der Beurteilung eines Projekts sei die Bauherrschaft mit einzubeziehen, nur das sei Gestaltungsbauberatung. Hier werde eine Ästhetikvorschrift dazu missbraucht, das aufgrund der übrigen Bauvorschriften zulässige Volumen zu reduzieren. Dies wäre nur zulässig,

wenn die Ästhetikvorschriften tatsächlich verletzt würden. Dazu müssten überwiegende öffentliche Interessen bestehen. Dies geschehe hier genau. In der Beurteilung vom 2. September 2011 werde gefolgert, dass mit der empfohlenen Verkleinerung der Kubatur auch eine Reduktion der Wohnung an Zahl und damit eine Entschärfung der Zufahrt- und Parkierungsproblematik erreicht werden könne. Wie die sich diametral gegenüberstehenden Auffassungen der Gutachter zeigten, seien die Verhältnisse in der Dorfkernzone … nicht so klar, dass derart hohe Anforderungen an die Gestaltung gestellt werden könnten, wie dies behauptet werde. Das Objekt sei nicht aussergewöhnlich und viel grösser als andere. Auch die Dachform sei nicht so aussergewöhnlich und auffällig, dass sie mit Art. 73 KRG nicht vereinbar wäre. Das Gebäude überrage die umliegenden Bauten nicht wesentlich und störe die heterogene Dachlandschaft in der Kernzone nicht. Beim Sockelgeschoss könnte mit Auflagen eine Verbesserung erreicht werden. Die geforderte Reduktion der Gebäudehöhe um ein Stockwerk und die generelle Reduktion der Nutzung vermöge die Ästhetikvorschrift aber nicht zu rechtfertigen. 3. Am 6. März 2012 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde habe kein Sachverständigengutachten, sondern nur einen Bericht der Bauberaterin zur umstrittenen Ästhetikfrage eingeholt. Diese sei fachkundig. Zudem kenne sie die örtlichen Verhältnisse. Die Behörde sei nur verpflichtet gewesen, vor ihrem eigenen Entscheid der Bauherrschaft und den Einsprechern das rechtliche Gehör zu gewähren, was stattgefunden habe. Zudem hätten die Einwände gegen die … AG als Bauberaterin sofort erhoben werden müssen, was nicht geschehen sei. Die Bauherrin habe bei der Projektbearbeitung bereits selbst die Dienste der Bauberaterin in Anspruch genommen. Der projektierte Neubau mit seiner Massigkeit und Strukturlosigkeit erdrückte die bestehende feingliedrige Siedlungsstruktur des Dorfkerns von … gleichsam. Würde dieser zentrale Mangel des Projekts beseitigt, könnte eine Überbauung realisiert werden, welche die zur Verfügung stehende Nutzung voll

beanspruchte. Es wäre aber Sache der Bauherrschaft, ein derartiges Gesuch einzureichen. Vorliegend sei nicht nur Art. 73 KRG, sondern auch Art. 20 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 1 und 2 BG zu beachten. Ein Anspruch auf volle Ausnützung bestehe nicht. Sogar der Bericht der … AG für Raumplanung halte das Sockelgeschoss für verbesserungswürdig. Dies tue auch die Bauherrschaft. Somit hätte das Projekt ohnehin nicht bewilligt werden können. 4. Am 30. März 2012 liessen sich die ehemaligen Einsprecher vernehmen. Sie beantragten die Abweisung der Beschwerde. Sie argumentierten im Wesentlichen gleich wie die Gemeinde. 5. Am 26. April 2012 verzichtete die Bauherrschaft auf die Einreichung einer Replik. 6. Am 29. Juni 2012 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem von Seiten der Beschwerdeführerin der Geschäftsführer, der Projektverfasser sowie zwei Mitglieder der Bauherrschaft in Begleitung ihres Rechtsanwalts zugegen waren. Die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) war durch ihren Präsidenten, den Vorsteher des Bauamts und ihren Rechtsanwalt vor Ort vertreten. Die Beschwerdegegner waren durch zwei Personen und ihren Anwalt präsent. Allen Anwesenden wurde an drei verschiedenen Standorten (1. Auf dem Ausstellplatz der Strassenparzelle 174 mit Erläuterungen zum Reliefmodell; 2. Oberhalb der Bauparzelle 178 in steiler Hanglage mit gutem Blick auf die Hausdächer des Dorfes; 3. Unterhalb der Bauparzelle 178 auf der Strassenparzelle 174 beim Bachübergang) die Möglichkeit geboten, sich auch noch mündlich vor Ort zur Streitsache zu äussern. Im Zuge der Begehung wurden seitens des Gerichts noch 10 Farbfotos (im Format A4) erstellt und zu den Akten genommen (vgl. Protokoll). Dabei wurden am Standort 1 fünf Fotos (Profilstangen auf Baugrundstück 178 samt Reliefmodell aus der Vogelperspektive und aus drei

verschiedenen Himmelsrichtungen), am Standort 2 zwei Fotos (Dachlandschaft in Dorfkernzone bzw. bei Neubauten) und am Standort 3 drei Fotos (Profilstangen von unten, bestehendes älteres Wohnhaus samt Anbauten auf Parz. 178, ab Profilstangen plus 3.5 m Zusatzhöhe bis Firstgiebel) von den aktuellen Orts-/Raumverhältnissen rund um das Bauprojekt aufgenommen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien anlässlich des Augenscheins wird, soweit für die Streitentscheidung von Bedeutung, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen noch näher eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid des Gemeindevorstands vom 15. Dezember 2011, worin die Beschwerde der Anwohner gegen das Bauvorhaben auf Parzelle 178 (Neubau Mehrfamilienhaus) gutgeheissen und die zuvor von der Baukommission erteilte Baubewilligung aufgehoben wurden. Beschwerdegegenstand bilden in formeller Hinsicht die Einhaltung des rechtlichen Gehörs und in materieller Hinsicht die Vereinbarkeit des Neubauprojektes mit den kommunalen und kantonalen Ästhetik- und Gestaltungsvorschriften (namentlich Art. 20 und Art. 50 BG; Art. 73 KRG). 2. a) Zum Einwand der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt es festzuhalten, dass dieses Recht formeller Natur ist. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 132 V 390 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und den Beschwerdeführern daraus auch kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist demgegenüber aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem

soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 335 E. 3.1; 126 I 72 E. 2 m.w.H.; PVG 2011 Nr. 31, 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: VGU 2008 76 m.w. H.). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis - ausnahmsweise - zuzulassen. b) Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 1673 ff.). Neben den sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und der langjährigen Bundesgerichtspraxis ergebenden Mindestgarantien finden für die kantonalen Behörden die im kantonalen Recht vorgesehenen Verfahrensvorschriften Anwendung (BGE 131 I 185 E. 2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör für das Verwaltungsverfahren wird auf kantonaler Ebene durch Art. 16 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden (VRG) gewährleistet. Daraus ergibt sich jedoch weder ein Anspruch auf eine Einspracheverhandlung noch auf einen Augenschein noch auf den Beizug eines Experten oder auf verwaltungsinterne Auskünfte. Hingegen ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) fliessender Anspruch der Parteien, sich zu jedem neu eingereichten Aktenstück äussern zu können (BGE 133 I 100 E. 4.3). Dies gilt auch im Bauverwaltungsverfahren (vgl. Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, Bern 2008, S. 61).

c) Gemäss der soeben erläuterten Rechtsprechung ist das rechtliche Gehör vorliegend nicht verletzt worden. Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin und zugleich Bauherrin während des Verwaltungsverfahrens – also vor Ergehen des angefochtenen Beschwerdeentscheides – den Inhalt des der Bauberaterin erteilten Auftrages mitgeteilt. Wie die Gemeinde dazu richtig argumentiert, waren dieser allgemein gehaltene Auftrag und die daraus resultierende Stellungnahme der Bauberaterin vom 5. September 2011 (vgl. dazu vorne beim Sachverhalt Ziff. 1.e) eine genügende Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob das Bauvorhaben den Ästhetikvorschriften genügen kann. Unbestritten ist weiter, dass den Parteien im Vorverfahren zu allen Berichten und Stellungnahmen das rechtliche Gehör gewährt wurde. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist deshalb im konkreten Fall klarerweise zu verneinen. d) Im Übrigen sei formell einzig noch klargestellt, dass der erwähnte Bericht der Bauberaterin vom 5. September 2011 kein Sachverständigengutachten darstellt und daher auch nicht die dafür erforderlichen Formvorschriften erfüllen muss. Im Besonderen muss eine solche Bauberaterin nicht den strengen Anforderungen an die Unabhängigkeit genügen. Der fragliche Bericht war lediglich - aber immerhin - eine sachdienliche, verwaltungsinterne Fachauskunft, die der Gemeindevorstand – welcher an diese Auskunft nicht gebunden ist – als Grundlage für seinen Entscheid verwendet hat. Zudem hätten Einwendungen gegen den Beizug jener Bauberaterin sofort erhoben werden müssen, wie auch die Vorinstanz korrekt festhielt. 3. a) Art. 73 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dabei ist unbestritten, dass aufgrund der umschriebenen Regelung aus ästhetischer Sicht relativ hohe Anforderungen an ein Bauvorhaben gestellt werden, genügt es doch mithin nicht mehr, dass ein solches nicht störend wirkt (negative Ästhetikklausel). Doch dürfen die

Anforderungen trotz der positiven Ausgestaltung nicht derart hoch angesetzt werden, wie dies etwa der Fall wäre, wenn eine optimale Gesamtwirkung verlangt würde (Botschaft der Regierung zum neuen KRG an den Grossen Rat, Heft Nr. 3/2004-2005, S. 343). Die Gemeinwesen haben das durch Art. 73 Abs. 1 KRG eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Nach konstanter Rechtsprechung kommt den Gemeinden bei der Auslegung von Ästhetikfragen beziehungsweise bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten in eine bestehende Umgebung jedoch ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Ermessensspielraum missbraucht oder überschritten hat (statt vieler: VGU R 11 62, R 06 37, R 05 95/102; so bereits: PVG 1991 Nr. 16, 1994 Nr. 19 und 20, 1995 Nr. 25). b) Ergänzend zur kantonalen Ästhetikvorschrift gemäss KRG sind vorliegend auch noch die kommunalen Bauvorschriften gemäss Art. 20 (Gestaltung in Dorfkernzone) und Art. 50 (Dächer) BG zu beachten. Nach erstgenannter Gestaltungsvorschrift sind in der Dorfkernzone Siedlungsstruktur und Bauweise zu erhalten und zu ergänzen (Art. 20 Abs. 2 BG). Der kommunalen Vorschrift kommt neben Art. 73 Abs. 1 KRG selbständige Bedeutung zu. Das Gleiche gilt auch für Art. 50 BG. Danach sind Dächer als gestalterische Einheit mit Bezug zur umgebenden Bausubstanz (Dachformen, Materialien) und Siedlungsstruktur zu gestalten (Abs. 1). In der Dorfkernzone sind ausschliesslich Giebeldächer zulässig (Abs. 2, Satz 1). Der zitierte Satz 1 schliesst zwar rein grammatikalisch Kreuzgiebeldächer nicht aus. Indessen sind die Dächer aber eben zusätzlich besonders unter Berücksichtigung auf die umgebenden (also bereits bestehenden) Dachformen zu gestalten. Wie bereits aus den Bauunterlagen hervorgeht und anlässlich der gerichtlichen Begehung vom 29. Juni 2012 noch eindrücklich bestätigt wurde, sind in der fraglichen Gemeinde – mit einer einzigen Ausnahme (vgl. am Standort 2, Foto 1: Gelbes Haus mit „Doppellukarne“ im rechten Winkel zum Dachgiebelverlauf) – keine Kreuzgiebeldächer üblich bzw. erstellt worden (vgl. am Standort 1: Fotos 3-5 vom Reliefmodell aus der Vogelperspektive; sowie am Standort 2, Fotos 1-2). In

Bezug auf die tatsächlich vor Ort herrschende Baukultur kann zweifellos auf die umfassende, aussagekräftige und absolut zutreffende Beschreibung im Bericht der Bauberaterin der Gemeinde vom 5. September 2011 abgestellt werden. Wie schon dort richtig festgestellt wurde, würde das geplante Mehrfamilienhaus (würfelförmig mit Seitenlängen von je 23 m; Geschossfläche 529 m2; Talfassade mit 5 Vollgeschossen; kompakte Baumasse; auskragende Balkone [2.6 m]; massige Sockelpartie auf Talseite; Kreuzgiebeldach untypische Sonderdachform; grossformatige Fensteröffnungen mit Raffstoren; vollständig verputzter Gebäudekomplex) sowohl aufgrund seiner ausserordentlichen Massigkeit [Volumen 7000 m3] als auch seiner eigenwilligen Dachkonstruktion (Kreuzgiebeldach erlaubt auch viel intensivere und höhere Nutzung des Dachgeschosses) eindeutig nicht gut in die bestehende Siedlungsstruktur der Gemeinde passen. Der geplante Neubau in der Dorfkernzone (im Gebiet „…“) würde vielmehr sowohl ortsbaulich als auch raumgestalterisch nahezu einen markanten Gegenpol zu der bisher vor Ort üblichen Bauweise (ausgesprochenen feingliederige und kleinteilige Häuser mit stark verwinkelten Grund- und Aufrissen; Frontbreiten meist lediglich 14 m; Talfassaden max. 3 Vollgeschosse, nur eine einzige Ausnahme mit 4 Vollgeschossen, nirgends 5 Vollgeschosse; einfache Giebel-/Satteldächer [teils nur unterbrochen durch Lukarnen] als Regelfall; sodann nur kleinformatige Lochfenster mit Klappläden; meist Mischbauweise mit Mauerwerk [unten] und Holzteilen [oben]) darstellen. Darüber hinaus würde das einheitliche Erscheinungsbild der Überbauung durch das massive Sockelgeschoss auf der Talseite eine Riegelwirkung hervorrufen, die völlig im Widerspruch zu den bisher sehr kleinräumigen Häusern und Bauteilen im gewachsenen Orts- und typisch feingliedrigen Dorfbild stünden. In einer Gesamtbetrachtung ist das Gericht daher ohne Zweifel zur Überzeugung gelangt, dass das geplante Neubauprojekt auf Parzelle 178 (MFH: „…“) weder mit den Gestaltungsvorschriften gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG noch mit denjenigen gemäss Art. 20 Abs. 2 BG und Art. 50 Abs. 1 und 2 BG vereinbar ist. In Anwendung ihres weiten Ermessenspielraums in Ästhetikfragen durfte die Gemeinde daher das ortsuntypische Neuprojekt ablehnen. Damit bestand für

die Bauherrin auch kein Anspruch auf vollständige Ausnützung der Bauparzelle 178. c) Der Vollständigkeit halber sei lediglich noch erwähnt, dass bereits im Bericht vom 5. September 2011 auf konstruktive Art und Weise aufgezeigt wurde, inwiefern und unter welchen Prämissen (Reduktion Gebäudehöhe auf max. 3 Vollgeschosse plus ins Hauptgebäude integriertes Sockelgeschoss; stärkere Gliederung der Kubatur; Anpassung Dachform an Umgebung; kürzere Balkontiefen; kleinere Fensterflächen; niedrigere Anzahl an Wohnungen; weniger oberirdische Parkplätze – Kompensation damit allenfalls unterirdisch; generelle Überprüfung Zufahrts- und Parkierungsproblematik) die nachgesuchte Baubewilligung erteilt werden könnte. 4. a) Der angefochtene Entscheid des Gemeindevorstands vom 15. Dezember 2011 ist demnach rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese hat die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich noch angemessen zu entschädigen. Das Gericht erachtet dabei - nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Honorarnote des Anwalts der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2012 [Fr. 3‘679.--] ermessensweise eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘500.-- (inkl. MWST) als angezeigt. Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin also noch an die Beschwerdegegner zu bezahlen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Gemeinde (Vorinstanz/Beschwerdegegnerin) gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG indessen nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 390.-zusammen Fr. 3‘390.-gehen zulasten der … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die … hat die Beschwerdegegner aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 2‘500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 28. März 2013 abgewiesen (1C_434/2012).

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