R 11 38 5. Kammer URTEIL vom 3. Juli 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch (Nichteintreten) 1. a) … ist Eigentümer des Bauernbetriebs auf Parzelle 328 in … Darauf stehen mehrere Gebäude (vgl. Planbeilage 1 der Gemeinde vom 21. September 2011 im Parallelverfahren R 11 80). Im Norden der Parzelle befindet sich ein Ökonomiegebäude (Geb. Nr. 59A) und ein weiteres Ökonomiegebäude (Geb. Nr. 59A-B). Im mittleren Bereich der Parzelle befindet sich eine Reithalle (Geb. Nr. 59A-C) mit zwei Anbauten Remise (59A-G) und Führanlage (59A-F). Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone mit überlagerter Pferdeausbildungs- und Pferdepensionszone. In dieser überlagerten Zone sind laut Art. 63 BG Bauten und Anlagen zulässig, die der Aufzucht und Ausbildung von Pferden dienen. b) Östlich von Parzelle 328 liegen die im Eigentum von … stehenden Nachbarparzellen 329 und 2444. Diese befinden sich heute ebenfalls in der Landwirtschaftszone. c) Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft [DIV] (heute: Departement für Volkswirtschaft und Soziales [DVS]) stimmte am 9. Oktober 1992 dem Ökonomiegebäude 59A-B zu (Titel: Viehstall [Neubau]). d) Am 2. November 1999 stimmte das DIV dem Neubau der Reithalle (59A-C) zu. e) Am 21. Februar 2001 stimmte das DIV der massvollen Erweiterung der Reithalle (59A-C) in nordöstlicher Richtung mit einem ca. 545 m² (19 m x 28.7 m) grossen Ausleger (59A-F) zu. Dieser Ausleger ohne Seitenwände wurde im damaligen Baugesuch als "Führanlage" deklariert.
f) Am 27. Mai 2005 stimmte das DIV dem Anbau einer landwirtschaftlichen Remise an die südwestliche Seite der Reithalle zu (59A-G). g) Am 6. Februar 2007 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die Bewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Bewilligung) für den Einbau von Pferdeboxen in die vorgenannte Remise (59A-G). h) Im Jahre 2010 schliesslich erteilte das ARE die BAB-Bewilligung für weitere bauliche Massnahmen im Bereich der Führanlage 59A-F (Einbau einer Lagerbühne und Sattelkammer und Überdachung des Ballenlagers). i) Am 30. Juni 2010 nahm … im Rahmen der Mitwirkungsauflage (31. Mai – 30. Juni 2010) zur neuen Ortsplanung … Stellung. Wenn die Parzellen 329 und 2444 wirklich eingezont würden, sei das Problem der Schutz der geplanten Wohnzone vor Immissionen und der Betriebssicherheit in das Verfahren einzubeziehen. Es sei zu klären, ob die Mindestabstände für den Nutzungstransfer auf den Parzellen 329 und 2444 überhaupt möglich seien. Die Mindestabstände seien einzuhalten. Als solche gälten insbesondere die Mindestabstände (der Schweizerischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik [FAT]) für Tierhaltungsanlagen (sog. FAT-Abstände). Eine Einzonung der beiden Parzellen könne unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht erfolgen. Ihm gehe es darum, den sehr gut geführten Landwirtschaftsbetrieb vor betrieblichen Einschränkungen zu schützen. Ein Bodentausch der einzuzonenden Parzellen mit Parzelle 1793 wäre besser. j) Am 3. Oktober 2010 reichte … der Stadt … ein Gesuch um nachträgliche Bewilligungserteilung der bereits erfolgten Umnutzung des Innenhofs der Führanlage für Pferde zur Kälberhaltung (59A-F) ein. Er habe 1993 den für 30 Grossvieheinheiten (GVE) ausgelegten Laufstall (Nr. 59A-B) erstellt. Damals sei in der Baubewilligung eine Erweiterungsmöglichkeit von 30 % festgelegt worden. Für diese Anzahl sei die Eingabe gemäss FAT-Hochrechnung ausgelegt worden. Es gehe nicht, dass ein Betrieb aufgrund von Planungen der Entwicklung durch zwingende Anpassung an die laufend ändernden Tierhaltervorschriften und
Marktmechanismen mit Auflagen und Einschränkungen belegt werde. Der Bedarf an Tierplätzen richte sich unter anderem nach der Futtergrundlage des Betriebs. Damals hätten die Produktionsrechte (Milchkontingent) die Anzahl der Tiere pro Rindviehkategorie sowie die Anzahl der übrigen, Raufutter verzehrenden Nutztiere bestimmt. Den bewilligten 30 Milchkühen sei die gleiche Anzahl Kälber zugeordnet worden. Das Raumprogramm sei damals auf die FAT-Richtlinien abgestützt worden. Das Gebäude sei so geplant worden, dass spätere Umstellungen hinsichtlich Produktion, Aufstallungssystem und Mechanisierung ohne weiteres möglich seien. Die Kälber seien ursprünglich im nördlichen Bereich innerhalb des Stalles untergebracht gewesen. Die ungünstigen Luftverhältnisse sowie das Fehlen von genügend Tageslicht habe jedoch der Gesundheit der Kälber geschadet. Sie seien nun in der ersten Phase im Innenbereich der Führanlage domiziliert. Dies sei für das Wohlbefinden der Tiere sehr positiv. Dazu seien die Pferde bei den täglichen Bewegungsrunden in unmittelbarem Sichtkontakt mit einer anderen Tiergattung. k) Am 3. November 2010 schrieb der Stadtrat …, sein Gesuch sei überprüft worden. Aufgrund von materiellen und formellen Mängeln könne darauf nicht eingetreten werden. Parzelle 328 liege ausserhalb der Bauzone und das somit notwendige BAB-Gesuch liege nicht vor. Dieses müsse für die Verifizierung des Ist-Zustandes nachgereicht werden. Ein neues Baugesuch (Erweiterung, Neubau oder Umnutzung) könne materiell erst behandelt werden, wenn der Ist-Zustand bereinigt sei. Dieses Baugesuch (BAB- Gesuch) müsse ebenfalls den Anforderungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) und dem kommunalen Baugesetz (BG) entsprechen. … solle sein Gesuch auf die im KRG und BG verankerten gesetzlichen Vorgaben und den in diesem Schreiben erwähnten Punkten anpassen. l) Am 22. November 2010 reichte … ein überarbeitetes – nicht den Akten beigelegtes - Baugesuch ein. Dieses beinhaltete offenbar die Umnutzung des Innenbereichs der Führanlage für die Stationierung der Kälber.
m) Am 26. November 2010 schrieb die Stadt …, sie halte am Schreiben vom 3. November 2010 fest. Ein neues Baugesuch (Umnutzung) werde erst nach der Bereinigung des Ist-Zustandes behandelt. Sie stelle sich vor, dass eine Gesamtschau über die ganze Parzelle erfolge. Die heutige Nutzung der Räumlichkeiten und Vorbereiche mit der jeweiligen Anzahl Tiere - mit Gattungsangabe - seien detailliert in einem Plan festzuhalten. Zudem sei der Umgang und die Lagerung der Schmutzstoffe (Güllengrube, Miststock) planlich festzuhalten. Alsdann werde festgelegt, für welche Bauten und Anlagen eine Bewilligung bzw. für welche Bauten ein BAB-Gesuch notwendig sei. Das Gesuch müsse sämtliche relevanten Punkte beinhalten (Pläne, eventuell Beschriebe, eventuell FAT-Berechnungen). Erst wenn das BAB-Gesuch in Rechtskraft erwachsen sei, könne die Baubehörde auf neue Gesuche eintreten. … solle das Baugesuch den hier aufgeführten Punkten und Vorgaben der Raumplanungs- und Baugesetzgebung anpassen. n) Am 14. Dezember 2010 beurteilte das Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum (LBBZ) … in … im Auftrag von … die Situation. Für die Masttiere sei der ehemalige Milchviehstall (59A-B), welcher jetzt für die Viehmast genutzt werde, geeignet. Die Tierhaltung entspreche den Vorschriften und den heute üblichen Standards. Auch die Kriterien für kontrollierte Freilandhaltung und besonders tierfreundliche Stallhaltung würden erfüllt. Der Stall sei ursprünglich als Milchviehstall mit Aufzucht und Viehmast erstellt worden. Mittlerweile habe … die Milchproduktion aufgegeben und den Betrieb ganz auf Viehmast umgestellt. Dafür sei kein Baugesuch eingereicht worden, was auch nicht zwingend sei. Bauliche Veränderungen seien nicht nötig gewesen. Die Tierart sei auch nicht gewechselt worden und der Viehbestand in GVE sei auch nicht erhöht worden. Damit hätten aus der Betriebsumstellung keine raum-, erschliessungs- oder umweltrelevante Auswirkungen resultiert. Anders zu beurteilen sei die Umnutzung des Innenhofes beim Pferderundlauf in einen Kälberstall. Diese Lösung sei für Gesundheit und Wohlbefinden der Kälber ideal. Zudem werde kein zusätzliches Land verbraucht. Es werde indessen ein Gebäudeteil neu für die dauernde Tierhaltung genutzt, der ursprünglich nur als Bewegungsplatz für Pferde
gedacht gewesen sei. Diese Umnutzung bedürfe einer Bewilligung durch die Baubehörde. o) Am 25./27. Januar 2011 hielt … in seinem neuerlichen Baugesuch dafür, dass das Schreiben vom 26. November 2010 als Aufforderung zur Vervollständigung des eingereichten Baugesuchs i.S.v. Art. 44 der kantonalen Verordnung zum Raumplanungsgesetz (KRVO) zu werten sei. Die Einreichung des Baugesuchs betreffe eine bereits im Winter 2009/2010 vollzogene Umnutzung des Innenbereichs der Führanlage. Es sei eine Umnutzung ohne bauliche Massnahmen. Diese sei im Zusammenhang mit den Besprechungen im Sommer/Herbst 2010 betreffend die Zonenplanrevision von der Behörde als nicht bewilligt beanstandet worden. Das LBBZ komme zum Schluss, lediglich die Umnutzung des Innenhofs beim Pferderundlauf in einen Kälberstall bedürfe einer Bewilligung. Bezüglich der übrigen Umstellungen sei keine Bewilligung notwendig. Er reiche ein Raum- und Funktionsprogramm vom 15. Dezember 2010 ein, welches auch Auskunft zum Umgang mit und der Lagerung von Schmutzstoffen gebe. Ebenso werde ein Situationsplan eingereicht, in welchem die neben den Masttieren gehaltenen vier Gruppen auf dem Betrieb und die Anzahl Pferdeboxen pro Gebäude eingetragen seien. Er gehe davon aus, dass die Stadt nun über die notwendigen Unterlagen verfüge, um die ohne förmliche Baubewilligung vorgenommene Nutzungsänderung ohne bauliche Massnahmen nachträglich förmlich zu bewilligen. Sollte die Stadt der Auffassung sein, er habe auf dem ... weitere bewilligungspflichtige Nutzungsänderungen vollzogen, werde um Konkretisierung der behaupteten Abweichungen von den Vorschriften nachgesucht. p) Am 7., mitgeteilt am 9. März 2011, trat der Stadtrat … auf das Gesuch vom 25./27. Januar 2011 nicht ein. Bereits am 3./5. Oktober 2010 habe … ein inhaltlich gleiches Gesuch gestellt wie am 25./27. Januar 2011. Am 3. November 2010 habe der Stadtrat davon Kenntnis genommen und entschieden. Massgebend sei die Feststellung, ein neues Baugesuch werde materiell erst behandelt, wenn der Ist-Zustand (mit
anderen Worten der bewilligte Zustand) bereinigt sei. Auf eine weitere Eingabe vom 22. November 2010 hin habe der Stadtrat am 26. November 2010 … eröffnet, es werde am Entscheid vom 3. November 2010 festgehalten. Das inhaltlich gleiche Begehren wie im angefochtenen Entscheid sei folglich mit Beschluss des Stadtrates vom 3. November 2010 abgewiesen worden. Eine Rechtsmittelbelehrung fehle, der Entscheid sei folglich nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten in Rechtskraft erwachsen. Das Gleiche gelte für die Behandlung der Eingabe vom 22. November 2010. Auch der diesbezügliche Entscheid vom 26. November 2010 des Stadtrates sei nach zwei Monaten rechtskräftig geworden. Es lägen also bereits zwei rechtskräftige Entscheide in der gleichen Sache vor. Auch materiell wäre es gerechtfertigt, mit einem Entscheid um Umnutzung einer Anlage abzuwarten, bis der bewilligte Zustand bereinigt sei und ein rechtskräftiger Entscheid im Beschwerdeverfahren gegen die Ortsplanung vorliege. Während des Verfahrens vor der Regierung und allenfalls auch vor den weiteren Rechtsmittelinstanzen dürfe am bewilligten Zustand von Bauten und Anlagen auf dem Grundstück des Gesuchstellers nichts verändert werden, was die Beurteilung der FAT-Abstände präjudizieren würde. Auch könne die Eingabe vom 25. Januar 2011 nicht in Wiedererwägung gezogen werden, weil sich an der Situation seit der Beurteilung des ersten Gesuchs im Oktober 2010 nichts geändert habe. 2. Dagegen erhob … am 11. April 2011 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Stadt sei anzuweisen, die mit verschiedenen Eingaben angezeigte und bereits vollzogene Umnutzung der Führanlage auf Parzelle 328 zu behandeln und zu bewilligen. Beim angefochtenen Entscheid handle es sich um den ersten förmlichen Entscheid des Stadtrates in der Sache. Die vorherigen Mitteilungen seien auf dem Papier der Stadt respektive des Bauamtes ergangen. Der Stadtrat verkenne, dass der Beschwerdeführer nach seiner Eingabe vom 3. Oktober 2010 im November 2010 entsprechend der Aufforderung des Stadtrates ein förmliches BAB-Gesuch eingereicht habe und gestützt auf
die zweite Mitteilung des Stadtrates vom 26. November 2010 die geforderten Abklärungen betreffend den Ist-Zustand vollzogen habe. Die Stadt wolle offensichtlich verhindern, dass die bereits vor dem im Sommer 2010 durchgeführten Mitwirkungsverfahren vollzogene Umnutzung für die Berechnungen der FAT-Abstände zu berücksichtigen wäre und damit allenfalls einen präjudizierenden Einfluss hätte. Erst nach der Eingabe des Beschwerdeführers im Rahmen der Mitwirkungsauflage am 30. Juni 2010 habe die Stadt das fehlende Baugesuch bezüglich der Umnutzung des Innenbereichs der Führanlage bemängelt. Er habe aber Anspruch darauf, dass das ordnungsgemäss eingereichte Gesuch behandelt werde und für den Fall, dass an der Auffassung festgehalten werden solle, der Ist-Zustand sei weiter zu bereinigen, dies ebenfalls an die Hand genommen werde. Aufgrund der Schreiben der Stadt vom 3. und 26. November 2010 sei klar, dass das Gesuch vom 3. Oktober respektive 22. November 2010 nicht behandelt worden sei. Es liege bezüglich des Gesuchs kein Entscheid vor. Demnach sei das Gesuch materiell zu behandeln. Die Baubehörde mache nur formelle Mängel geltend. Am 3. November 2010 sei insbesondere die Einreichung eines BAB-Gesuchs verlangt worden sowie eine Bereinigung des Ist-Zustandes. Dabei handle es sich um Anordnungen, um ein nach Ansicht der Baubehörde unvollständiges Gesuch zu ergänzen. Diese Ergänzung sei erfolgt, weswegen das Baugesuch nun weiter zu behandeln sei. Der Art. 44 KRVO sehe ein Nichteintreten auf ein Baugesuch nicht vor. Art. 44 Abs. 2 KRVO schreibe die Ansetzung einer Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung eines Baugesuchs vor. Falls das Gesuch nicht vervollständigt oder verbessert werde, gelte es gemäss Art. 44 Abs. 3 KRVO als zurückgezogen. In diesem Sinne seien die Schreiben vom 3. und 26. November 2010 zu werten. Der Bericht des LBBZ habe gezeigt, dass einzig die Umnutzung des Innenraumes der Führanlage für die Pferde als bewilligungspflichtig anzusehen sei. Alle anderen Betriebsumstellungen hätten keine Auswirkungen, weswegen sie nicht bewilligungspflichtig seien. Er habe einen Plan betreffend die aktuelle Nutzung mit der Anzahl Tiere eingereicht
sowie das Ergebnis seiner Abklärungen. Damit habe er ein vollständiges Gesuch eingereicht. Der angefochtene Entscheid sei nicht haltbar. Die Stadt verkenne, dass nicht die Eingabe vom 25. Januar 2011 in Wiedererwägung zu ziehen wäre, sondern die früheren Gesuche. Eine Wiedererwägung komme nur dann in Frage, wenn eine verbindliche Anordnung abgeändert werden solle, was hier nicht der Fall sei. Am 3. und 26. November 2010 habe die Stadt lediglich verbindlich angeordnet, der Ist-Zustand sei zu bereinigen. Dies sei gemacht worden. Die behaupteten, noch vorhandenen Baurechtswidrigkeiten wären nun zu benennen und zum Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens gemacht worden. Das Untätigbleiben der Baubehörde sei eine Rechtsverweigerung. Selbst, wenn die neue Zonenordnung rechtskräftig würde, sei bei der Beurteilung des vorliegenden Gesuchs der Rechtszustand im Zeitpunkt des Vollzugs der Umnutzung massgebend, es sei denn, das neue Recht wäre milder. Da in Bezug auf die FAT-Abstände die Einzonung aber zu neuen Einschränkungen führe, sei der bisherige Zustand und der Rechtszustand bei Vollzug der Umnutzung massgebend. In diesem Sinne habe die Behandlung und Bereinigung des vorliegenden Baugesuchs keinen Einfluss auf die hängige Ortsplanungsrevision. Auch dieses Verfahren rechtfertige das Nichteintreten nicht. 3. Am 17. Mai 2011 beantragte das …, das Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Genehmigung der Ortsplanungsrevision … zu sistieren. Am 9. November 2010 hätten die Stimmberechtigten der Stadt eine Gesamtrevision der Ortsplanung verabschiedet. Dabei sei die Einteilung der Parzelle 328 unverändert geblieben, ebenso deren gesetzliche Regelung. Dagegen seien Parzellen 329 und 2444 der Wohnzone 1 mit der Empfindlichkeitsstufe (ES) II zugewiesen und mit einer Quartierplanpflicht belegt worden. Dagegen habe … am 20. Dezember 2010 Planungsbeschwerde an die Regierung erhoben. Er beantrage dort, die beschlossene Umzonung von Parzellen 329 und 2444 nicht zu genehmigen und fordere die Zuweisung der genannten Parzellen zur Landwirtschaftszone. Die Einzonung, welche bis 17 m an seine
Betriebsgebäude heranreichte, würde immissionstechnische Probleme vorprogrammieren, welche den längerfristigen Fortbestand seines Landwirtschaftsbetriebs gefährdeten. Das betreffende Gebiet sei als Bauland nicht geeignet, weil die FAT-Abstände nicht eingehalten werden könnten, weswegen auf die rechtswidrige Einzonung verzichtet werden müsse. Das Genehmigungsverfahren vor der Regierung respektive die Behandlung der Planungsbeschwerde seien noch im Gange. Die fragliche Bewilligung für die Umnutzung des Innenhofs der Führanlage in einen Kälberstall sei wegen der Einhaltung der Mindestabstände gemäss FAT-Bericht 576/95 eng mit der Frage verbunden, ob die zur Zeit in der Landwirtschaftszone gelegenen Nachbarparzellen 329 und 2444 der Wohnzone 1 zugewiesen werden könnten. Da die Genehmigung der betreffenden Ortsplanungsrevision respektive die Behandlung der Planungsbeschwerde vor dem Abschluss stehe, sei es sachlich gerechtfertigt, das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Genehmigung der Ortsplanung zu sistieren. Im Anschluss daran werde das Gericht ersucht, einen Augenschein unter Beizug der betroffenen Fachämter durchzuführen, am Augenschein werde sich das … zur Sache äussern. 4. Am 6. Juni 2011 beantragte die Stadt … die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen. Der Beschwerdeführer wolle eine Umzonung der Parzellen 329 und 2444 verhindern. Ob ihm dies gelinge, werde ein Endentscheid im Planungsbeschwerdeverfahren zeigen. Vor diesem Hintergrund sei das Gesuch um Umnutzung des Innenbereichs der Führanlage in einen Kälberstall zu betrachten. Dabei handle es sich nicht um eine Umnutzung ohne bauliche Massnahmen, auch wenn sie bereits im Winter 2009/2010 ohne Bewilligung vollzogen worden sei. Die Nutzungsänderung sei erstmals am 3. Oktober 2010 förmlich angemeldet worden, nachdem es im Sommer 2010 im Rahmen der Mitwirkungsauflage zur Ortsplanung zu Differenzen betreffend den baulichen Ist-Zustand auf dem Bauernhof gekommen sei. Die FAT-Richtlinien seien weder Gesetz noch Verordnung. Sie seien nicht im Hinblick auf die Beurteilung von Einzonungen, sondern allein für die Berechnung der einzuhaltenden Abstände gegenüber dem Wohngebiet
beim Bau von Ökonomiegebäuden kreiert worden. Entscheidend seien dabei die von Tieren belegten Plätze in rechtskräftig bewilligten Gebäuden und Anlagen. Sollten die FAT-Vorschriften aber auch bei Ortsplanungen (Einzonungen) greifen, wäre ohne Frage vom bewilligten Ist-Zustand auszugehen. Ob die FAT-Vorschriften bei Einzonungen zur Anwendung kämen, werde das Planungsbeschwerdeverfahren zeigen. Deswegen sei im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen worden, das entsprechende Gesuch könne erst behandelt werden, wenn der ist-Zustand bereinigt sei. Am 10. Februar 2011 sei festgestellt worden, dass auf Parzelle 328 unter anderem folgende Umnutzungen und Umbauarbeiten ohne Bewilligung ausgeführt worden seien: A: Vier Pferdeboxen im Gebäude (recte) 59 A-B B: Neun Pferdeboxen im Gebäude (recte) 59A-C C: Neun Pferdeboxen im Gebäude 59A D: Sieben Pferdeboxen im Gebäude (recte) 59A-A E: Umnutzung Führanlage im Innenbereich des Gebäudes (recte) 59A-F Obwohl der Beschwerdeführer die tatsächliche und rechtliche Situation kenne, stelle er für einen der nicht bewilligten Fälle das Gesuch um nachträgliche Genehmigung des nicht bewilligten Zustandes. Er verfolge damit nur das Ziel, sich in eine bessere Position zu versetzen. Alle nicht bewilligten Umbauten und Umnutzungen seien gegen Parzellen 229 und 2444 situiert. Deswegen sei dem Gesuch vom 3. Oktober 2010 am 3. November 2010 nicht entsprochen worden, verbunden mit dem Hinweis, dass ein Gesuch materiell erst behandelt werde, wenn der Ist-Zustand bereinigt sei. Auf die erneute Eingabe vom 22. November 2010 habe die Stadt dem Beschwerdeführer am 26. November 2010 eröffnet, am Entscheid vom 3. November 2010 werde festgehalten. Es sei unmissverständlich mitgeteilt worden, einem Gesuch könne vor der genauen Ermittlung des Ist- Zustandes nicht entsprochen werden. Das Nichteintreten sei erfolgt, weil in dieser Sache bereits zwei rechtskräftige Entscheide vorlägen. Inhaltlich sei dasselbe Begehren wie es im Oktober 2010 gestellt und am 3. November 2010 abgewiesen worden sei, wiederum gestellt worden. Dieser Entscheid sei von der zuständigen Stelle erlassen worden, nenne den Empfänger, welcher rechtskundig vertreten sei und sei kurz begründet. Zwar fehle die Rechtsmittelbelehrung, was aber nur zur Folge habe, dass der Entscheid
erst nach Ablauf von zwei Monaten in Rechtskraft erwachsen sei. Schon deswegen sei die Beschwerde abzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer in der Nichtbehandlung eines Gesuchs eine Rechtsverweigerung sehe, habe er sich damit an die Regierung zu wenden. Auf das entsprechende Rechtsbegehren sei nicht einzutreten. 5. Am 4. Juli 2011 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Die Stadt habe ihn nie konkret auf allfällige nichtbewilligte Umnutzungen oder Umbauten hingewiesen. Die Planbeilage 1 der Gemeinde habe er bis anhin noch nie zu Gesicht bekommen. Zu den in der Vernehmlassung der Stadt behaupteten nicht bewilligten Angelegenheiten halte er Folgendes fest: A: Hier sei seit 1999 die Erstellung einer Fressplatte und die Überdachung bewilligt worden. 2001 seien die im Freien liegenden Liegeplätze und die überdachte Krippe zu vier Liegeboxen für Pferde umgebaut worden. Anstelle der bewilligten möglichen 19 GVE würden heute nur noch 2.8 GVE untergebracht. B: Hier sei im Zusammenhang mit der Bewilligung der Reithalle ein Bereich für Unterstand/Pferdeboxen mit Auslauf eingegeben worden. Dies sei grundsätzlich bewilligt worden und zudem ausdrücklich festgehalten worden, dass beim Einbau der Pferdeboxen der Nachweis der Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften erbracht werden müsse. Als diese 2000 eingebaut worden seien, hätten sich die Vorschriften geändert gehabt und der Anschluss der Pferdeboxen an eine Güllengrube sei seither nicht mehr vorgeschrieben. Beim Einbau der Pferdeboxen seien somit keine zusätzlichen Anpassungen mehr notwendig gewesen. C: Hier handle es sich um den Vieh- und Pferdestall, welcher 1912 gebaut und mit dem Bau des Stalles Nrn. 59 A-B ersetzt worden sei. Bis zum Neubau seien im Vieh- und Pferdestall 18 Kühe im Anbindesystem und 6 Pferde, ebenfalls im Anbindesystem, untergebracht gewesen. 1995 seien durch den Einbau von Trennwänden die ursprünglichen Plätze in Boxen unterteilt worden. Dadurch habe sich die maximale Belegung von 20.1 GVE
(18 Kühe und 6 Pferde) in die heutige Belegung von 6.3 GVE, entsprechend 9 Pferden, verringert. D: Dieser Stall sei in den Siebzigerjahren gebaut und anfangs der Achtzigerjahre an die Tierhaltevorschriften angepasst worden. Ursprünglich seien darin 10 Pferde und 15 Stück Jungvieh im Anbindesystem untergebracht gewesen. In den Achtzigerjahren seien die vorher für das Aufstallen im Anbindesystem genutzten Flächen durch den Einbau von Zwischenwänden in Boxen unterteilt worden. Auch dies habe zu einer merklichen Reduktion der maximal möglichen Unterbringung von Tieren geführt. Allein die Reduktion von 10 auf 7 Pferde habe zu einer Reduktion um zwei GVE geführt. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen und gehe immer noch davon aus, dass nur die Umnutzung des Innenbereichs der Führanlage bewilligungspflichtig sei, die anderen vorgeworfenen Tatbestände nicht. Die entsprechenden Vorhalte seien erstmals in der Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren erfolgt. Wenn die Stadt nun ein Verfahren auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und nachträgliche Bewilligung einleite, werde der Beschwerdeführer dazu auch entsprechend Stellung nehmen können. Es gehe aber nicht an, dass mit einem undifferenzierten Hinweis auf baurechtswidrige Zustände auf weitere Gesuche nicht eingetreten werde. Dies erst recht nicht, wenn man die angeblich baurechtswidrigen Umstände gar nicht angehe. Zudem seien die übrigen Stallungen bei der Berechnung der FAT-Abstände im Rahmen der Ortsplanungsrevision nie zur Diskussion gestanden, womit er davon ausgehen habe dürfen, dass diese Einrichtungen als bewilligt gelten würden. Nur der Standort für die Kälber sei bei der Berechnung der FAT-Abstände von der Stadt nicht berücksichtigt worden. 6. Am 16. August 2011 verzichtete das ARE auf die Einreichung einer Duplik. 7. Am 25. August 2011 duplizierte die Gemeinde und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Eventuell sei das Verfahren bis zur rechtskräftigen Einzonung von Parzelle 329 und 2444 zu sistieren.
Streitgegenstand sei die Anweisung an die Stadt, die Umnutzung der Führanlage zu behandeln und nachträglich zu bewilligen. Die Planungsbeschwerde des Beschwerdeführers sei von der Regierung am 5., mitgeteilt am 6. Juli 2011, abgewiesen worden. Die Regierung habe die Grundsatzfrage, ob vom bewilligten Zustand, vom effektiven Zustand (welcher auch die nicht bewilligten Einrichtungen betreffe) oder von einem in Zukunft gewünschten Zustand auszugehen sei, beantwortet. Es sei vom bewilligten Zustand auszugehen. Dem Beschwerdeführer seien nie Zusicherungen für beliebige künftige Betriebserweiterungen gemacht worden. Der Stadtrat habe somit zu Recht entschieden, dass über die hier streitige Umnutzung erst befunden werden könne, wenn alle, darunter auch die in der Vernehmlassung aufgeführten, nicht bewilligten Bauten und Umnutzungen geprüft und darüber rechtskräftig entschieden sei. Bei der Führanlage sei klar, dass die Umnutzung schon deshalb nicht bewilligt werden könne, weil die Mindestabstände gegenüber der bestehenden Wohnzone (Parzellen 343 und 326) nicht eingehalten seien, unabhängig davon, ob Parzelle 329 und 2444 einbezogen würden oder nicht. Damit erübrige es sich, auf alle anderen, noch nicht behandelten Umnutzungen etc. näher einzugehen. Die Begehung vom Februar 2011 habe zur Findung eines Konsenses über die bewilligten und nicht bewilligten Bauten und Umnutzungen gedient. Dies habe aber nicht erreicht werden können. Wenn auf die Beschwerde eingetreten werde, sei diese abzuweisen. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil bereits zwei rechtskräftige Entscheide vorlägen. Sollte das Gericht eintreten, wäre das Verfahren zu sistieren, bis der Genehmigungsentscheid der Regierung vom 5./6. Juli 2011 auch bezüglich Parzelle 329 und 2444 rechtskräftig werde. 8. Am 8. September 2011 schrieb der Beschwerdeführer noch, er habe gegen den Regierungsbeschluss betreffend Genehmigung der Ortsplanungsrevision Beschwerde eingereicht. Dort habe er beantragt, dass das Genehmigungsverfahren sistiert werde, bis die Frage betreffend die Rechtmässigkeit der heutigen Nutzung geklärt werde. Dazu gehöre auch der
Entscheid darüber, ob es sich bei der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Umnutzung um eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung handle und, falls ja, ob diese nachträglich zu bewilligen sei. Eventuell seien die beiden Verfahren zusammenzulegen und die sich stellenden Fragen vorfrageweise zu entscheiden. In diesem Sinne werde der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens abgelehnt. 9. Am 29. Juni 2012 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein durch, an dem der Beschwerdeführer persönlich – im zweiten Teil der Begehung auf dem … zusammen mit seiner Familie – in Begleitung seines Rechtsanwaltes anwesend war. Von Seiten der Stadtgemeinde waren der Stadtpräsident, der Chef des Bauamtes und deren Rechtsvertreter zugegen. Weiter waren – aufgrund des Parallelverfahrens R 11 80 – noch ein Vertreter der Regierung bzw. des Amtes für Raumentwicklung (ARE) sowie eine Vertreterin des Amtes für Natur- und Umwelt (ANU) präsent. Allen Anwesenden wurde dabei an vier verschiedenen Standorten (1. Im …; 2. Auf der Anhöhe bei den Parz. 329 und 2444 – nahe Parz. 328 des Beschwerdeführers; 3. und 4. Auf dem Hofareal von … 328 (Aussenansicht und Stall-/Gebäudeinnenansicht, inklusive „Führanlage“ [Pferdrundlauf]) die Möglichkeit geboten, sich auch noch mündlich vor Ort zur Streitsache zu äussern (vgl. Protokoll). Im Verlaufe der Begehung wurden seitens des Gerichts noch insgesamt 30 Farbfotos (im Format A4) von den jeweiligen Örtlichkeiten bzw. den dort aufgehängten Zonen-, Generellen Gestaltungs- und „Immissionsplänen“ erstellt und zu den Akten genommen. Zu Beginn der Begehung gab der Stadtpräsident vor dem Rathaus zunächst noch ein Papier betreffend Ablauf des Augenscheins an alle Anwesenden ab. Im … (Stao 1) wurden Ausführungen zur Entstehungsgeschichte und zur raumplanerischen Strategie der Stadtgemeinde betreffend bestehende und künftige Bodennutzung (Zoneneinteilungen mit Nutzungskonzentrationen an den „Quartierrändern“, Erschliessungsproblematik usw.) gemacht (vgl. dazu Fotos 1-5). Auf der Anhöhe bei den Parz. 329 und 2444 mit Blick auf das darunterliegende Hofareal des Beschwerdeführers (Parz. 328) wurden Ausführungen zur Entstehung und Entwicklung der einzelnen Pferdeställe
und der übrigen Nutzbauten auf dem Hof (Parz. 2: Fotos 1-4 einschliesslich der Parz. 329/2444 Fotos 5-6) sowie – anhand der dort aufgehängten Hofeinteilungs- und „Immissionspläne“; Fotos 7-12 – weitere sachdienliche Angaben durch das ANU bezüglich der allenfalls zu erwartenden Geruchsimmissionen aus den Pferdestallbauten (inkl. „Führanlage“, die zusätzlich in der Mitte als „Kälbertierhaltungsstall“ genutzt wird) auf die Umgebung gemacht. Schliesslich erfolgte noch eine eigentliche Hofbegehung (aussen mit Stao 3: vgl. Fotos 1-3, 6-7, 10-11; innen mit Stao 4: vgl. Fotos 1-4, 8-9 inkl. Bilder zur „Führanlage“ = Bewegungsrundlauf für Pferde). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und der beigezogenen Fachleute (ARE/ANU – hauptsächlich für Parallelverfahren R 11 80 von sachdienlicher Relevanz) anlässlich des Augenscheins sowie in den Rechtsschriften bzw. in deren fachinternen Stellungnahmen wird, soweit für die Streitentscheidung von Bedeutung, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen noch näher eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Nichteintretensentscheid vom 7./9. März 2011, worin die Stadt auf das Gesuch vom 25./27. Januar 2011 des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf das Vorliegen zwei bereits rechtskräftiger Entscheide (vom 3. November und 26. November 2010) in dieser Sache zum vornherein materiell gar nicht eintrat. Die entsprechenden (früheren) Gesuche vom 3. Oktober und 22. November 2010 – mit fast identischem Inhalt - seien nämlich schon dahingehend beantwortet worden, dass eine materielle Beurteilung der betreffenden Gesuche erst möglich sei, wenn der Ist-Zustand auf dem gesamten Hofareal (Parz. 328) bereinigt sei. Mit dem letztmaligen Gesuch vom 25./27. Januar 2011 seien die erforderlichen Abklärungen und Unterlagen immer noch nicht rechtsgenüglich erfolgt, weshalb über die Bewilligungspflicht und Bewilligungsfähigkeit der einzelnen, teilweise bereits umgenutzten Gebäude und Hofanlagen aus formellen Gründen (Fehlen ordnungsgemäss und vollständig eingereichter BAB-Gesuche) auch noch nicht zuverlässig und
verbindlich habe entschieden werden können. Dies gelte hier umso mehr, als sich am Sachverhalt seit der Beurteilung des ersten Gesuchs im November 2010 nichts geändert habe. Beschwerdegegenstand bildet demnach die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die materielle Behandlung des nachgereichten Gesuches vom 25./27. Januar 2011 – welches durch einen Bericht des LBBZ vom 14. Dezember 2010 sowie ein Raum- und Funktionsprogramm des Hofareals vom 15. Dezember 2010 ergänzt wurde – verzichtet hat. 2. a) Ausgangspunkt für die sich hier vorweg stellende Rechtsfrage ist Art. 44 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO). Laut Art. 44 Abs. 1 KRVO prüft die kommunale Baubehörde eingehende Baugesuche und BAB-Gesuche umgehend auf Vollständigkeit und unterzieht sie einer materiellen Vorprüfung. Gleichzeitig wird geprüft, ob das Baugespann richtig gestellt ist. Nach Art. 44 Abs. 2 KRVO setzt bei unvollständigen Gesuchen sowie Gesuchen mit offenkundigen materiellen Mängeln die kommunale Baubehörde bzw. die Fachstelle (im BAB-Verfahren das ARE) den Gesuchstellenden innert 20 Tagen seit Eingang eine angemessene Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung des Baugesuchs. In Art. 44 Abs. 3 KRVO wird schliesslich (betreffend Rechtsfolge im Säumnisfall) noch vermerkt: Wird das Gesuch innert der angesetzten Frist nicht vervollständigt oder verbessert, gilt es als zurückgezogen. b) Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer erstmals am 3. Oktober 2010 das Gesuch um nachträgliche Bewilligungserteilung für den umgenutzten Innenhof der Führanlage gestellt. Auf Verlangen des Stadtrates hat er am 22. November 2010 noch ein überarbeitetes Gesuch eingereicht. Daraufhin schrieb ihm die Stadt am 26. November 2010, er habe das Gesuch erneut zu überarbeiten. Am 25./27. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer deshalb ein neues Baugesuch – ergänzt durch einen LBBZ-Bericht und ein hofspezifisches Raum- und Funktionsprogramm – ein, worauf der Stadtrat am 7./9. März 2011 indessen gar nicht mehr eintrat.
c) Wie bereits ausgeführt, regeln die Art. 42 ff. KRVO – hier im Besonderen der Art. 44 KRVO - wie mit derartigen Baugesuchen und BAB-Gesuchen umzugehen ist. Die genannten Bewilligungsbestimmungen konkretisieren das Verhältnismässigkeitsprinzip im Umgang mit Baugesuchen. Nach Ansicht des Gerichts ist es danach aber nicht zulässig, dass auf ein Baugesuch, das überarbeitet und erneut eingereicht wurde, mit einer solchen Begründung – wie sie der Stadtrat geliefert hat (Fehlen ordnungsgemäss und vollständig eingereichter BAB-Gesuche; Bereinigung Ist-Zustand) – nicht eingetreten wird. Die kommunale Baubehörde hat vom Beschwerdeführer am 26. November 2010 verlangt, dass er sein Baugesuch erneut ergänzen müsse. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer insofern nachgekommen, als er am 25./27. Januar 2011 tatsächlich neuerlich ein Baugesuch einreichte, das seiner Meinung nach offensichtlich vollständig und aussagekräftig im Sinne des Schreibens bzw. der Aufforderung der Stadt vom 26. November 2010 war. Bei dieser Sachlage hatte die Baubehörde der Stadt nun aber noch zwei Möglichkeiten: Entweder sie betrachtete die Eingabe als vollständig und behandelte sie, oder sie betrachtete sie nach wie vor als unvollständig, womit sie gemäss Art. 44 Abs. 2 KRVO dem Beschwerdeführer wiederum Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung des Baugesuchs hätte ansetzen müssen. Das Nichteintreten auf das Gesuch war jedoch auf jeden Fall unverhältnismässig und zudem von der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) nicht vorgesehen. d) Das Gericht ist damit zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerde aus formellen Gründen (Rechtsverweigerung) gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, das Bewilligungsverfahren fortzusetzen. Das Gericht ist für die Prüfung des Baugesuchs und einen materiellen Entscheid darüber nicht zuständig. Die Vorinstanz ist dafür verantwortlich, dass das Verfahren abgeschlossen wird. e) Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf einen formellen Baubewilligungsentscheid hat, bedeutet aber selbstverständlich noch lange nicht, dass die materielle Behandlung der verschiedenen Eingaben –
insbesondere der bereits vollzogenen Umnutzung der bestehenden Führanlage auf Parz. 328 als Kälbertierhaltungsplatz im Innenbereich der Baute 59A-F – zwingend zu einer Bewilligung derselben führen muss. Wie im Parallelverfahren R 11 80 dazu eingehend erläutert wird, müssen die FAT-Richtlinien (betreffend Geruchsimmissionen) bei solchen Umnutzungen bzw. derartigen erweiterten Verwendungszwecken ebenfalls beachtet und eingehalten werden. Der Beschwerdeführer dringt deshalb mit dem Antrag unter Ziffer 2 seiner Beschwerde insofern nicht durch, als er vom Gericht verlangte, dieses habe die Vorinstanz anzuweisen, die verschiedenen Eingaben – ohne genauere materielle Prüfung – zu bewilligen. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und ist abzuweisen. Dem ist vorliegend umso mehr zuzustimmen, als die Vorinstanz aus eigener Kompetenz gar keine Bewilligungen im BAB-Verfahren erteilen darf, sondern dafür die Zustimmung des ARE unerlässlich ist. 3. a) Der angefochtene Entscheid vom 7./9. März 2011 ist nicht rechtens, soweit er die materielle Nichtbehandlung bezweckte und damit die Fortsetzung und den Abschluss des Bewilligungsverfahrens verhinderte, weshalb die Beschwerde insofern gutzuheissen ist. Bezüglich der darüberhinaus verlangten Anweisung an die Vorinstanz, die verschiedenen Baueingaben zu bewilligen, ist die Beschwerde hingegen abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) je zur Hälfte der Stadt (Beschwerdegegnerin/Vorinstanz) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG hat die Vorinstanz dem teilweise obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer überdies eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Ausgehend von der eingereichten Honorarnote vom 20. März 2012 des Anwalts des Beschwerdeführers (in der Höhe von total Fr. 3‘272.40) erachtet das Gericht vorliegend eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. 8% Mehrwertsteuer; Berücksichtigung Aufwandpositionen jedoch erst ab 11. April 2011 bzw. ab Datum der Beschwerdeerhebung; einschliesslich gerichtlichem Augenschein vom 29. Juni 2012) als angemessen und
gerechtfertigt. In diesem Umfang hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer also noch zu entschädigen. Umgekehrt steht der anwaltlich vertretenen Vorinstanz gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da sie lediglich – wenn überhaupt – in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit an die Stadt … zur Fortsetzung des Bewilligungsverfahrens zurückgewiesen. Im Übrigen (bezüglich des Rechtsbegehrens Ziff. 2 – Anweisung an Stadt zur Bewilligungserteilung betreffend „Führanlage“) wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 485.-zusammen Fr. 2‘985.-gehen je zur Hälfte (1/2) zulasten der Stadt … und (1/2) zulasten des Beschwerdeführers und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Stadt … hat den Beschwerdeführer aussergerichtlich reduziert mit insgesamt Fr. 1‘500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.