R 11 31 und 32 5. Kammer URTEIL vom 16. August 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Melioration 1. a) Anlässlich der … Gemeindeversammlung vom 16. April 2004 wurde die Durchführung einer Gesamtmelioration über das parzellierte Landwirtschaftsgebiet und die Alpzufahrten, ohne die rechtsgültigen Bauzonen, beschlossen. Mit der Durchführung der Arbeiten wurde eine Meliorationskommission beauftragt. Die Arbeiten wurden im Mai 2006 aufgenommen. Das Beizugsgebiet der Gesamtmelioration … umfasst das ganze Gebiet, in welchem Strukturverbesserungsmassnahmen vorgesehen sind. Darin enthalten sind das Güterzusammenlegungsgebiet (Bearbeitungsgebiet), das übrige von baulichen Massnahmen betroffene Gebiet der Gemeinde sowie die Alpzufahrten. Es umfasst ca. 375 ha. Das Bearbeitungsgebiet enthält die parzellierten, landwirtschaftlich genutzten Flächen, wobei die für die landwirtschaftliche Erschliessung notwendigen Bodenanteile ebenfalls miteinbezogen sind. Das Bearbeitungsgebiet umfasst total 917 Parzellen und eine Fläche von 227 ha. b) Die Gesamtkosten der Gesamtmelioration … betragen gemäss Auflageprojekt inklusive Anteil Verbindungsstrasse, ohne Forststrassen und Alpzufahrten rund Fr. 13 Mio. Die beitragsberechtigten Kosten der Gesamtmelioration betragen Fr. 9.79 Mio. c) Am 26. Juni 2009 stimmte die Gemeindeversammlung … einem Bruttokredit von Fr. 13 Mio. für die Gesamtmelioration zu.
2. Das Auflageprojekt vom 25. April 2008 wurde gemäss Publikation im Kantonsamtsblatt vom 8. Mai 2008 in … vom 9. Mai 2008 bis 9. Juni 2008 öffentlich aufgelegt. Dagegen gingen insgesamt 15 Einsprachen ein. Davon wurden vier mittels Vergleich erledigt. Die Änderungen, die sich aus diesen Vergleichen ergaben, wurden vom 18. September 2009 bis 19. Oktober 2009 öffentlich aufgelegt. Gegen diese Projektänderungen an der Umfahrungsstrasse gingen abermals zwei Einsprachen ein. 3. Eine Einsprache gegen das Auflageprojekt der Gesamtmelioration … wurde am 7. Juni 2008 von …, … und … eingereicht. Darin wehrten sie sich einzig gegen den Bau der Umfahrungsstrasse ... Am 16. Juli 2008 beantragte die Meliorationskommission die Abweisung der Einsprache. 4. a) Mit Verfügung vom 21. Februar 2011, mitgeteilt am 23. Februar 2011, genehmigte das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) das Auflageprojekt vom 25. April 2008 der Gesamtmelioration … sowie die Projektänderung vom 18. September 2009 mit Zusatzbewilligungen und Auflagen (ALG 25/11). Insbesondere hielt das DVS in seiner Verfügung fest, dass Weg Nr. 1, …-…, mit Belag geplant sei (vgl. ALG 25/11, S. 21). Weiter verpflichtete das DVS die Bauherrschaft aufgrund einer Intervention von Pro Natura Graubünden, dass der Bewirtschaftungsweg nur unter der Auflage, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der dadurch im neuen Bestand erschlossenen Parzellen mittels Dienstbarkeit geregelt sei, gebaut werden dürfe. Dementsprechend dürfe der Bewirtschaftungsweg Nr. 17.1 erst nach erfolgter Neuzuteilung gebaut werden (vgl. ALG 25/11, S. 22 f. und Dispositiv Ziff. 7). b) Gleichentags wies das DVS die Einsprachen von …, … und … ab (üB 11/08). Zur Begründung führte das DVS aus, eine umfassende Interessenabwägung habe ergeben, dass mannigfache, gewichtige öffentliche Interessen für den Bau der Umfahrungsstrasse sprechen würden. Diese würden die mit der Umfahrungsstrasse verbundenen Nachteile deutlich überwiegen, weshalb die Einsprachen abzuweisen seien. Dafür sprächen insbesondere landwirtschaftliche Interessen. Ferner würde auch die Verkehrssicherheit
erhöht. Dagegen sprechen würden hingegen der Eingriff ins Landschaftsbild sowie der Kulturlandverlust sowie der erschwerte Absatz von Produkten im Dorf. Eine finanzielle Mehrbelastung der Einsprecher entstehe dagegen nicht, weil die Restkosten der Umfahrung vollumfänglich vom Kanton getragen würden. Verfahren R 11 31 5. a) Am 24. März 2011 (Datum Poststempel) erhob … dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde. Er beantragte darin die Aufhebung des Einspracheentscheides des DVS vom 21. Februar 2011, mitgeteilt am 23. Februar 2011, in allen Punkten, insbesondere betreffend die Umfahrung ... Zur Begründung führte er aus, bei der Umfahrung … handle es sich bloss um eine Teilumfahrung des Dorfes, womit die entsprechende Erwägung in der Verfügung von falschen Tatsachen ausgehe. Ferner sei die Argumentation des DVS, die neu ausgebaute Dorfstrasse sei teilweise sehr eng, ein dehnbarer Begriff. Die schmalste Stelle weise auf einer Länge von ca. 10 Metern eine Breite von 2.6 Meter auf, wobei die Möglichkeit einer Verbreiterung bestünde. Auch andere Strassenabschnitte in … würden enge Strassenabschnitte aufweisen (Verweis auf Wege Nr. 4 und 5). Die Vorbringen des DVS, ein Ausbau der bestehenden Dorfstrasse bzw. eine punktuelle Verbreiterung könne nicht mit vernünftigem Aufwand realisiert werden, stehe jedoch in keinem Verhältnis zum Kostenaufwand einer neuen Teilumfahrung. Weiter legte er dar, mit der Realisierung der Umfahrung … würden die einheimischen Landwirte vermehrt der Konkurrenz durch auswärtige Bewirtschafter ausgesetzt, was erneut zu mehr Verkehr führe und die Verkehrssicherheit gefährde. Auch dahingehend sei die Argumentation des DVS in der Einspracheverfügung unzutreffend. Weiter machte er geltend, dass die Einfahrten der Parzellen Nr. 321 und 325 ohne Sicht in die Umfahrungsstrasse einmündeten. Zudem werde durch die Realisierung der Umfahrungsstrasse enorm in das Landschaftsbild eingegriffen und das wegen nur drei Landwirtschaftsbetrieben am unteren Dorfrand, wo doch deren Nachfolge noch nicht einmal gesichert sei und keiner dieser Betriebe eine 100%ige Erwerbstätigkeit aufweise. Es treffe daher nicht - wie vom DVS
behauptet - zu, dass gewichtige öffentliche Interessen für den Bau einer Teilumfahrungsstrasse sprächen. b) Das Tiefbauamt Graubünden reichte am 5. April 2011 eine Stellungnahme ein. Es führte aus, das Strassenprojekt Verbindungsstrasse zur Schienstrasse, Abschnitt Umfahrung …, Kilometer 6.38 bis Kilometer 7.45 sei Bestandteil der Gesamtmelioration. Die Umfahrung solle künftig als neue kantonale Verbindungsstrasse dienen. Die heutige Innerortsstrecke mit den teilweise sehr engen und steilen Strassenabschnitten und unübersichtlichen Zufahrten sei nicht optimal. Vor allem im Winter sei die Gewährleistung der Verkehrssicherheit aufwändig. Daher sei das hier strittige Projekt von Seiten des Tiefbauamts zu begrüssen, denn damit entstünde eine homogene Strasse mit Ausstellplätzen. Die Sichtverhältnisse und damit die Verkehrssicherheit würden dadurch verbessert. Zudem würden auch die Winterdienstarbeiten aufgrund des geringeren Gefälles erleichtert. Damit könne festgehalten werden, dass der vorgesehene Ausbau den Bedürfnissen angemessen sei und im öffentlichen Interesse liege, womit die Beschwerde abzuweisen sei. c) Am 12. April 2011 beantragte das DVS in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung werde auf die Departementsverfügungen üB 11/08 und ALG 25/11 verwiesen. Ergänzend hielt der Beschwerdegegner fest, bei der Strasse handle es sich um eine Hauptgüterstrasse, welche … umfahre und gleichzeitig die landwirtschaftlichen Nutzflächen nördlich des Dorfteils erschliesse. Der Bau sei von grosser landwirtschaftlicher Bedeutung. Deshalb sei er auch Bestandteil der Gesamtmelioration. Ein Verzicht darauf stellte denn auch das Gesamtprojekt aus landwirtschaftlicher Sicht in Frage, so der Beschwerdegegner weiter. Sodann führte er aus, auch die vom Beschwerdeführer erwähnten schmalen Wege Nr. 4 und 5 würden verbreitert. Allerdings könnten diese Wege nicht mit dem Weg Nr. 1.1 (Umfahrungsstrasse …) verglichen werden, denn diese würden vergleichsweise nur wenige Grundstücke erschliessen. Dagegen würde die Umfahrung … sowohl die Siedlungen als auch die landwirtschaftlichen
Grundstücke oberhalb … erschliessen. Die Äusserungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nachfolge und Zusatzverdienste der Landwirtschaftsbetriebe stellten ferner lediglich Vermutungen dar, welche weder begründet noch bewiesen seien. Zu den Betriebsstrukturen könne auf den technischen Bericht in Kapitel 7.2, S. 23 ff. verwiesen werden. Abschliessend hält der Beschwerdegegner fest, auswertige Konkurrenz würde durch die Umfahrungsstrasse wohl kaum angelockt. d) Am 10. Mai 2011 beantragte die Meliorationskommission die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Das DVS habe in Verfügung üB 11/08 und ALG 25/11 eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen und die öffentlichen Interessen als zu Recht überwiegend betrachtet. e) In seiner Replik vom 17. Juni 2011 (Datum des Poststempels) hielt der Beschwerdeführer dran fest, dass durch die Umfahrung vor allem die Abwanderung von … gefördert werde. Eine Vollumfahrung auf der Dorf- Südseite sei ausführungstechnisch möglich und biete zudem verschiedene Vorteile, so der Beschwerdeführer weiter. Er frage sich, weswegen das Tiefbauamt Graubünden bereits ein Projekt mit der Teilumfahrung in Auftrag gegeben und weswegen es bereits zwei Baulose an der projektierten Teilumfahrung ausgeführt habe. Dies habe präjudizierende Wirkung, so der Beschwerdeführer abschliessend. f) Am 24. Juni 2011 duplizierte das DVS. Es hielt fest, eine Teilumfahrung sei wohl kein entscheidendes Kriterium bei der Wohnsitzwahl. Eine Vollumfahrung … sei nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und des bisherigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen. Der Vorschlag könne daher nicht beurteilt werden, was aber auch nicht nötig sei, da die Meliorationskommission als Vertreterin der Bauherrin über einen grossen Ermessenspielraum bezüglich Linienführung verfüge. Ferner seien die mit der vom DVS genehmigten Linienführung verbundenen geringen Auswirkungen auf die umliegenden Grundstücke durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt.
g) Das Tiefbauamt Graubünden führte am 30. Juni 2011 in seiner Duplik aus, die Strasse innerhalb … sei der Gemeinde aufgrund eines Entscheids dieser unter der Bedingung, dass der Kanton die Dorfumfahrung in Angriff nehme, abgetreten worden. Die Regierung habe das Tiefbauamt am 26. August 2002 mit der Projektierung und dem Bau der Umfahrung beauftragt. Gleichzeitig habe der Kanton der Gemeinde das zirka 515 Meter lange Kantonsstrassenteilstück innerorts zu Eigentum und Unterhalt abgetreten. Bis zur Realisierung der Dorfumfahrung regle eine Vereinbarung den Unterhalt des abgetretenen Teilstücks. Im Rahmen der Gesamtmelioration sei das durch das Tiefbauamt geplante Teilstück der Umfahrung in das Wegnetz der Gesamtmelioration aufgenommen und aufgelegt worden. Zu den Baulosen führte das Tiefbauamt Graubünden aus, diese beträfen an der projektierten Umfahrung sanierungsbedürftige Abschnitte der bestehenden Kantonsstrasse. Damit die Verkehrssicherheit weiterhin gewährleistet sei, hätten die Entwässerung und die Stütz- und Wandmauern erneuert werden müssen. h) Am 1. Juli 2011 hielt die Meliorationskommission duplicando an ihren Begehren fest. Eine Vollumfahrung sei nicht Gegenstand der Auflage gewesen. Nur ein Vergleich zwischen der heutigen Strassenerschliessung durch … und der projektierten Umfahrung sei statthaft. Auf die Argumentation betreffend Vollumfahrung sei somit nicht einzutreten. Auch wäre eine solche abzulehnen, zumal das Gelände zu steil sei und diese Variante massiv mehr kosten würde. Die projektierte Umfahrung sei aufgrund der Interessenabwägung vorteilhafter und besser, so die Beschwerdegegnerin. Ferner sei das Argument betreffend Förderungswirkung der Abwanderung nicht zutreffend. Verfahren R 11 32 6.a) Ebenfalls am 24. März 2011 (Datum Poststempel) erhob … gegen die Departementsverfügung des DVS (ALG 25/11) vom 21. Februar 2011, mitgeteilt am 23. Februar 2011, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, die Departementsverfügung sei teilweise abzulehnen, insbesondere was die Rechtfertigung der Umfahrung
… betreffe. Ferner sei festzustellen, dass nicht zutreffende Argumente in der Verfügung enthalten seien. Es sei zudem festzustellen, dass dem Departement der Beschluss der Gemeindeversammlung betreffend Ausführungsstandard der Strasse …-… vorenthalten worden sei. Zur Begründung führte er aus, in der angefochtenen Verfügung werde schon einleitend von falschen Grundlagen ausgegangen. In … lebten nicht wie dargelegt 75% der Erwerbstätigen von der Land- und Forstwirtschaft, sondern es existierten nur gerade fünf Bauernbetriebe, von denen vier Bewirtschafter eine Nebenerwerbstätigkeit ausübten. Auch könne nicht von einer weitgehend gesicherten Nachfolge die Rede sein, insbesondere nicht bei den drei Grossbetrieben. Weiter führte er aus, in … sei nur gerade eine Person in die Forstwirtschaft involviert und auch diese nur teilzeitlich zu 40%. Zudem rügte er, im Auflageprojekt seien für den Strassenabschnitt …-… Betonspuren und Bettonplatten vorgesehen. Im Jahr 2009 habe die Gemeindeversammlung aber beschlossen, die Strasse werde dort nur als Kiesstrasse ausgebaut. Nun sei aber in der Departementsverfügung ein Asphaltbelag vorgesehen. Demnach sei dem DVS bewusst das Beschlussprotokoll der besagten Gemeindeversammlung vorenthalten worden. b) Das DVS beantragte in seiner Stellungnahme vom 12. April 2011, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Zur Begründung führte es aus, das erste Rechtsbegehren des Beschwerdeführers - teilweise Ablehnung der Departementsverfügung (ALG 25/11), insbesondere hinsichtlich der Umfahrung … - gehöre thematisch zum Verfahren R 11 31, weshalb in diesem Verfahren nicht näher darauf eingegangen werde. Weiter hielt der Beschwerdegegner fest, die Begründung des angefochtenen Entscheids erwachse im Gegensatz zum Dispositiv nicht in Rechtskraft. Das führe dazu, dass Entscheidgründe als solche nicht anfechtbar seien. Der Beschwerdegegner führte weiter aus, dem Beschwerdeführer gelinge der Nachweis eines Feststellungsinteresses hinsichtlich seiner Rüge des Gemeindebeschlusses zum Ausführungsstandard der Verbindungsstrasse nicht. Ferner sei zu beachten, dass die departementale Genehmigung des Auflageprojektes keine Pflicht darstelle, die Verbindungsstrasse …-… als Weg mit Betonplatten auszubauen. Damit verunmögliche die
Departementsverfügung der Gemeinde nicht, den Gemeindeversammlungsbeschluss umzusetzen. Insofern bestehe auch diesbezüglich kein genügendes Rechtsschutzinteresse und auf die Beschwerde sei in diesem Punkt nicht einzutreten. c) Am 10. Mai 2011 beantragte auch die Meliorationskommission die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer unterlasse es seinen ersten Antrag im Rechtsbegehren - teilweise Ablehnung der Departementsverfügung (ALG 25/11), insbesondere hinsichtlich der Umfahrung … - zu begründen, weswegen darauf nicht einzutreten sei. Soweit trotzdem darauf eingetreten werde, würde auf die Begründung im Verfahren R 11 31 verwiesen. Sodann führte die Beschwerdegegnerin aus, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, bestehe in … eine intakte und funktionierende Landwirtschaft. Ferner habe die Gemeindeversammlung … am 26. Juni 2011 im Beisein eines Vertreters des Amts für Landwirtschaft Graubünden (ALG) einen Kostenbeitrag von Fr. 900‘000.-- an die Melioration beschlossen. In diesem Kostenbeitrag seien auch die Kosten für den Ausbau der Strasse als „Naturstrasse mit neuem Untergrund und Entwässerung“ enthalten. Hingegen habe man auf die teurere Ausführungsvariante „Bettonplatten auf bestehendem Untergrund“ verzichtet. Auch sei dieser Beschluss dem ALG nicht vorenthalten worden. Zudem sei es Sache der Gemeinde den Ausbaustandard der Strasse festzulegen. Solange die Gemeindeversammlung nichts anderes beschliesse, sei der am 26. Juni 2009 gefasste Beschluss für die Meliorationskommission verbindlich. Daran vermöchte auch die Genehmigung des Auflageprojekts durch das DVS mit einem geplanten Weg mit Bettonplatten nichts zu ändern. Die Genehmigung verpflichte die Gemeinde nicht, den höheren Standard anzuwenden. Damit sei dem Beschwerdeführer in diesem Einsprachepunkt ein Rechtsschutzinteresse abzusprechen und auf die Beschwerde nicht einzutreten. d) Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 (Datum Poststempel) hielt der Beschwerdeführer ausdrücklich an seiner Beschwerde fest. Zwar sei die
Meliorationskommission auf die Angelegenheit wegen des Ausbaustandards vertieft eingegangen, nicht aber auf seine Rüge hinsichtlich der Falschangaben und der tatsächlichen Situation der Landwirtschaftsbetriebe in …, so der Beschwerdeführer. e) Das DVS verzichtete mit Schreiben vom 24. Juni 2011 und die Meliorationskommission am 1. Juli 2011 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen. Im vorliegenden Fall stehen die beiden Beschwerden R 11 31 und R 11 32 tatsächlich und rechtlich in engem Zusammenhang, sodass es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren gestützt auf Art. 6 lit. a VRG zu vereinigen. 2. a) Gemäss Art. 1 des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden (MelG) gelten als Meliorationen Massnahmen, Werke und landwirtschaftliche Hochund Tiefbauten, die den Zweck haben, die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu steigern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern oder ihn vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen. Inhalt und Regelungsgegenstand des MelG bilden insbesondere landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen sowie die Gesamtmeliorationen (Art. 2 lit. a MelG). Das MelG findet dabei auf alle Grundstücke im Beizugsgebiet Anwendung (Art. 2 Abs. 2 MelG). Gegen ein Auflageprojekt kann innert der Auflagefrist gemäss Art. 44 Abs. 4 i.V.m. Art. 44bis ff. MelG beim zuständigen Departement, vorliegend das Departement für Volkswirtschaft und Soziales
(DVS), Einsprache erhoben werden. Dieses entscheidet über die Projekteinsprachen und genehmigt das Auflageprojekt (Art. 44quater MelG). Gegen den Einspracheentscheid ist gemäss Art. 44 Abs. 3 MelG die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden möglich. Das Verfahren richtet sich nach Art. 49 ff. VRG. b) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden die Departementsverfügung des DVS vom 21. Februar 2011, mitgeteilt am 23. Februar 2011, betreffend Auflageprojekt vom 25. April 2008 der Gesamtmelioration … sowie der Änderung des Projekts vom 18. September 2009 (Art. 44quater MelG) sowie der Einspracheentscheid (üB 11/08) des DVS vom 21. Februar 2011, mitgeteilt am 23. Februar 2011. 3. Zur Beschwerde im Verfahren R 11 31 gilt es Folgendes festzuhalten: a) Zwar beantragt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 24. März 2011 (Datum Poststempel) nur die Aufhebung des Einspracheentscheides (üB 11/08) des DVS, worin aber auch die Anfechtung der Departementsverfügung (ALG 25/11 [Genehmigung des Gesamtprojekts]) eingeschlossen ist. Da Gegenstand des Einspracheverfahrens lediglich die Umfahrung … war, hat die Formulierung im Antrag des Beschwerdeführers „Aufhebung des Einspracheentscheides des DVS in allen Punkten, insbesondere betreffend die Umfahrung …“, keine spezifische Bedeutung. Angefochten ist die Umfahrung … bzw. wie beantragt, das Projekt sei bezüglich der Umfahrungsstrasse nicht zu genehmigen. b) Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines sinngemässen Antrages, das Auflageprojekt vom 25. April 2008 der Gesamtmelioration … sei hinsichtlich der Umfahrungsstrasse … nicht zu genehmigen, keine eigenen Interessen geltend, sondern öffentliche. So rügt er, der Grundsatz der sparsamen Mittelverwendung sowie des Landschaftsschutzes seien verletzt. c) Der Beschwerdegegner (DVS) verweist bezüglich der Umfahrungsstrasse in seiner Stellungnahme vollumfänglich auf die Departementsverfügungen üB
11/08 sowie ALG 25/11. Darin wird ausgeführt, die Frage der Notwendigkeit der Umfahrungsstrasse in … sei aufgrund einer Interessenabwägung zu prüfen. Der Beschwerdegegner legt dar, dass drei Bewirtschafter heute zu Bewirtschaftung von Nutzungsflächen oberhalb des Dorfes häufig durch das Dorf fahren müssten. Die Strassen durch das Dorf seien jedoch eng und die Belastbarkeit durch die immer grösser werden landwirtschaftlichen Fahrzeuge ausgereizt. Damit sei die Umfahrung … landwirtschaftlich begründet. Auch würde die Verkehrssicherheit durch eine Umfahrung klar erhöht. Gegen eine Umfahrung würden jedoch die Eingriffe in das Landschaftsbild und der Kulturlandverlust sprechen. Nicht massgeblich sei jedoch das Argument des Beschwerdeführers, er würde durch die Umfahrung finanziell mehrbelastet, da die Restkosten der Umfahrung vollumfänglich vom Kanton getragen würden. Damit würden bei der Interessenabwägung die gewichtigen öffentlichen Interessen klar überwiegen, die für den Bau einer Umfahrungsstrasse sprächen. Die Beschwerdegegnerin (Meliorationskommission …) hält fest, das DVS habe sowohl in der Departementsverfügung üB 11/08 als auch in ihrer Genehmigungsverfügung ALG 25/11 eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen und sei zu Recht zum Schluss gelangt, dass die öffentlichen Interessen die geltend gemachten vermeintlichen privaten Interessen bei Weitem überwiegen würden. Weiter führt sie aus, die Umfahrung bilde zusammen mit der unmittelbar daran anschliessenden Hauptgüterstrasse von … nach … das Rückgrat der gesamten Erschliessung und damit des gesamten Projekts. d) Der Zweck der Güterzusammenlegung ist in Art. 12 MelG umschrieben. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung sollen Güterzusammenlegungen ausser der Arrondierung der Grundstücke und den Weganlagen auch weitere Verbesserungen von gemeinschaftlichem Interesse umfassen, die notwendig sind, um die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu erhöhen oder seine Bewirtschaftung zu erleichtern, oder die zur rationellen Einteilung des neuen Bestandes beitragen (Gesamtmelioration). Wie das DVS richtig ausführt, ist die Frage der Notwendigkeit der Umfahrung … anhand einer
umfassenden Interessenabwägung zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht dabei zur Begründung seines Rechtsbegehrens - Ablehnung der Umfahrungsstrasse … - keine eigenen Interessen geltend. Der von ihm in diesem Zusammenhang vorgebrachte Grundsatz der sparsamen Mittelverwendung sowie der Landschaftsschutz stellen öffentliche Interessen dar. Das DVS und in Anlehnung an dessen Ausführungen auch die Meliorationskommission bringen ebenfalls öffentliche Interessen vor, allerdings solche, die für den Bau der Umfahrungsstrasse sprechen. Sie gewichten im Rahmen der Interessenabwägung die öffentlichen Interessen der Verkehrssicherheit und der besseren Erschliessung der über der Fraktion … liegenden Fraktionen sowie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsflächen oberhalb … höher als die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen. Das DVS äussert sich in seinen Ausführungen im Einspracheentscheid (üB 11/08) sowie im Genehmigungsentscheid (ALG 25/11) zu überwiegenden öffentlichen Interessen, die für den Bau einer Umfahrungsstrasse sprechen überzeugend. Einerseits beruhen die Vorbringen auf durch die Akten belegten Tatsachen und andererseits wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen einer Interessenabwägung sorgfältig und umfassend gegen diejenigen vom DVS vorgebrachten Interessen abgewogen. Gestützt darauf gelangt das Gericht zur Auffassung, dass die Genehmigung der Umfahrungsstrasse … mit der Departementsverfügung ALG 25/11 vom 21. Februar 2011, mitgeteilt am 23. Februar 2011, zu Recht erfolgte und die diesbezügliche Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen wurde (vgl. Departementsverfügung üB 11/08 vom 21. Februar 2011, mitgeteilt am 23. Februar 2011). Im Rahmen der Interessenabwägung ist insbesondere dem öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit grosses Gewicht zuzumessen. Aufgrund der Karte „Bewirtschaftung und Wirtschaftszentren“ ist erstellt, dass insgesamt drei Bewirtschafter ihren Betriebsstandort im unteren Dorfteil von … haben. Fest steht jedoch auch, dass diese Bewirtschafter etliche landwirtschaftliche Nutzflächen oberhalb des Dorfes bewirtschaften und daher heute gezwungen sind, mit den Maschinen häufig durch das Dorf zu fahren. Das Gefahrenpotenzial insbesondere für den Langsamverkehr ist hoch, ist die Durchfahrt durch das Dorf mit Stellen unter 3.00 Meter Breite
doch sehr eng und weist zudem fünf Kehren auf. Auch der Umstand, dass mit der Umfahrung die nördlich des Dorfes gelegenen Nutzflächen optimal erschlossen werden spricht für den Bau der Umfahrungsstrasse, ist doch gemäss Art. 12 Abs. 2 MelG unter anderem die Erleichterung der Bewirtschaftung Zweck der Gesamtmelioration. e) Nach dem Ausgeführten, ist die Beschwerde aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen abzuweisen. Abschliessend bleibt im Zusammenhang mit dem Verfahren R 11 31 anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Replik vorgeschlagene Vollumfahrungsvariante nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete. Diese wurde folglich weder geprüft, noch war sie Inhalt der in casu angefochtenen Verfügungen, weswegen dieses Vorbringen auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht Gegenstand sein kann und darauf nicht einzutreten ist. 4. Zur Beschwerde im Verfahren R 11 32 gilt es Folgendes festzuhalten: a) In der hier vorliegenden Beschwerde ficht der Beschwerdeführer direkt die Genehmigungsverfügung (ALG 25/11) des DVS vom 21. Februar 2011, mitgeteilt am 23. Februar 2011, an ohne vorherige diesbezügliche Teilnahme am Einspracheverfahren. Auf diesen Umstand ist hier jedoch nicht weiter einzugehen und es kann offen gelassen werden, ob Letzteres Voraussetzung ist, um auf die Beschwerde einzutreten. Wie das DVS in seiner Stellungnahme vom 12. April 2011 richtig ausführte, hatte der Beschwerdeführer vor Ergehen der Genehmigungsverfügung (ALG 25/11) vom 21. Februar 2011, mitgeteilt am 23. Februar 2011, keine Möglichkeit, den Rügepunkt der Vorenthaltung des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 26. Juni 2009 anzufechten. Damit ist auf die Beschwerde R 11 32 grundsätzlich einzutreten. b) Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 24. März 2011, die Genehmigungsverfügung des DVS vom 21. Februar 2011, mitgeteilt am 23. Februar 2011, sei teilweise abzulehnen, insbesondere was die Rechtfertigung der Umfahrung … betreffe. In der Begründung der Beschwerde stellt der Beschwerdeführer sodann die tatsächlichen Verhältnisse bzw. Grundlagen für den Entscheid über den Bau der
Umfahrungsstrasse aus seiner Sicht richtig. Ausführungen dazu, dass die seiner Ansicht nach unrichtigen Angaben des DVS in der Genehmigungsverfügung zu einer Aufhebung Letzterer führen müsste, fehlen jedoch gänzlich. Ferner ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren R 11 31 die Aufhebung der Genehmigungsverfügung in Bezug auf die Umfahrung … beantragte, worauf unter Erwägung 3 bereits ausführlich eingegangen wurde. Insoweit fehlt dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren hinsichtlich der Anfechtung der Umfahrung … das Rechtsschutzinteresse, womit auf diesen Beschwerdepunkt nicht einzutreten ist. Ferner bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer lediglich das in Rechtskraft erwachsende Dispositiv einer Verfügung rechtsgültig anfechten kann, nicht jedoch die Begründung. c) Der Beschwerdeführer beantragte weiter, es sei festzustellen, dass nicht zutreffende Argumente in der Verfügung enthalten seien. Auch mit diesem Rechtsbegehren ficht der Beschwerdeführer wiederum nicht das Dispositiv, sondern die Entscheidbegründung an, was zu einem Nichteintreten führt. Dem Beschwerdeführer gelingt es ferner nicht, ein Feststellungsinteresse nachzuweisen. Ein Feststellungsbegehren ist gegenüber einem Leistungsbegehren stets subsidiär, was zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt hätte die Aufhebung der Genehmigungsverfügung beantragen müssen, um mit seinem Rechtsbegehren zumindest in formeller Hinsicht Aussicht auf Erfolg zu haben. Folglich kann in casu auch mangels schutzwürdigem Interesse nicht auf diesen Punkt eingetreten werden. d) Der Beschwerdeführer beantragte abschliessend, es sei festzustellen, dass dem Departement der Beschluss der Gemeindeversammlung betreffend Ausführungsstandard der Strasse … - … vorenthalten worden sei. Auch in diesem Punkt fehlt ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang die Aufhebung der Genehmigungsverfügung als Leistungsbegehren beantragen müssen, zumal das Feststellungsbegehren diesem gegenüber, wie bereits unter Erwägung 4.c dargelegt, subsidiär ist. Mangels Rechtsschutzinteresse
kann folglich auch auf dieses Rechtsbegehren der Beschwerde nicht eingetreten werden. Anzumerken bleibt, dass die Vorenthaltung des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 26. Juni 2009, selbst wenn sie geschehen wäre, keine nachteiligen Folgen hätte. Wie das DVS in seiner Stellungnahme nachvollziehbar und richtig darlegt, stellt die departementale Genehmigung des Auflageprojekts keine Pflicht hinsichtlich des Ausbaustandards dar. Der Umsetzung des Gemeindeversammlungsbeschlusses, wonach die Strasse … - … als Naturstrasse auszubauen ist, steht somit nichts entgegen. Damit fehlt dem Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang ein genügendes Rechtsschutzinteresse. e) Nach dem Ausgeführten ist somit auf die Beschwerde R 11 32 insgesamt nicht einzutreten. 5. a) Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass sich die angefochtenen Verfügungen des DVS als rechtmässig erweisen und die dagegen erhobenen Beschwerden abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG steht den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde R 11 31 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Auf die Beschwerde R 11 32 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 500.-zusammen Fr. 2'000.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.