R 11 24 5. Kammer URTEIL vom 5. Juli 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache (BAB) 1. Am 10. März 2010 reichte … ein Baugesuch für den Umbau des bestehenden Grossviehstalls auf Parzelle 1909, …, Gemeinde …, ein. Er beabsichtigt, den nordöstlichen Teil des Stalls jeweils während der viermonatigen Sömmerung der Kühe und Rinder mit 30 Mastschweinen zu belegen. Diesen soll auf der nordöstlichen Stallseite ein freier, zirka 4.4 m breiter respektive rund 15.5 m langer, eingezäunter Laufhof zur Verfügung stehen, welcher sich von der nordöstlichen Stallecke bis ca. in die Mitte des Stalls erstreckt. Der Zugang zum Laufhof soll durch ein zirka 1.8 m breites Tor an der nordöstlichen Stallecke erfolgen. Der restliche Teil der Nordfassade und der gesamte Liegeboxenlaufstall soll gemäss Baugesuch vollständig geschlossen werden, ebenso die Fugen an den Schiebetoren. Der Anschluss der Wand zum Dach soll mit Isolationsmaterial ausgestopft und abgedichtet werden, damit offene Fugen eliminiert werden könnten. Ferner sollen die Fenster der beiden Fassaden geschlossen und gemäss Stallstandard dicht bleiben. Der bestehende Kamin solle aktiviert und mit einem Abluftventilator versehen werden. Das Bauvorhaben wurde am 12. respektive 18. März 2010 publiziert. Am 30. März 2010 erhoben verschiedene Anwohner dagegen Einsprache und beantragten, das Baugesuch sei abzuweisen und die nachgesuchte Baubewilligung sei zu verweigern. In seiner Vernehmlassung vom 22. April 2010 beantragte …, die Einsprache sei abzuweisen. Nach verschiedenen Abklärungen stellte das Amt für Raumentwicklung (ARE) mit Entscheid vom 8. Februar 2011 fest, das Bauvorhaben entspreche dem Zweck der Nutzungszone. Die BAB-Bewilligung werde gestützt auf Art. 22 des
eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) und Art. 87 Abs. 1 bzw. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) provisorisch für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der vorliegenden BAB- Bewilligung, erteilt. Diese könne auf entsprechendes Gesuch hin verlängert werden. Das ARE verfügte verschiedene Auflagen, unter anderem die Beschränkung der Umnutzung auf vier Monate im Sommer, verschiedene Geruchsminderungsmassnahmen (Abdichtung des Liegeboxenlaufstalls, der vorhandenen Öffnungen und Spalten, der festen Verschraubung der Fenster während der Schweinemasthaltung, betreffend Verschliessung der Türen und Tore, der Reinigung des Laufhofs, der Kontrolle der Bauausführung und der Betriebsaufnahme und der Kontrolle und Überwachung des Betriebs). Die Einsprachen wurden abgewiesen und die Gemeinde angewiesen, die Verfügung zusammen mit der kommunalen Baubewilligung zu eröffnen. Am 11. Februar 2011 stellte der Gemeindevorstand … fest, die Einsprache gegen das Baugesuch sei gemäss ARE abgelehnt worden und erteilte die Baubewilligung. Unter anderem verfügte er, die vom ARE am 8. Februar 2011 verfügten Auflagen seien Bestandteil der Bewilligung. 2. Dagegen erhoben … und 14 weitere Parteien gemäss vorstehender Auflistung Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, die Baubewilligung der Gemeinde vom 11. Februar 2011 sowie die BAB- Bewilligung mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2011 des ARE seien aufzuheben und es sei die nachgesuchte Baubewilligung für den Freilaufstall für eine Schweinemast auf Parzelle 1909 in … zu verweigern. Das Prüfungsprogramm des ARE (Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG, Art. 36 RPV in Verbindung mit Art. 34 RPV) sei nicht zu beanstanden, aber die Prüfungsresultate. Das Vorhaben widerspreche den Planungszielen und grundsätzen von Art. 1 und 3 RPG (Schaffung wohnlicher Siedlungen, Schutz von Wohngebieten vor Einwirkungen). Zwar seien sie hauptsächlich im Planungsverfahren anwendbar, sinnvollerweise aber auch hier. Gemäss Betriebskonzept des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (LBBZ) vom 26. April 2010 sei die Schweinehaltung betriebswirtschaftlich sinnvoll. Daraus ergebe sich aber nicht, weswegen sie auch notwendig sei. Der angenommene Betriebsgewinn von Fr. 17'000.-- berücksichtige die
Umbauarbeiten nicht. Der Gewinn reduziere sich so noch weiter. Die Bewilligung sei nur für fünf Jahre erteilt worden. Es frage sich, ob Schweinehaltung so überhaupt sinnvoll sei; auf jeden Fall sei sie nicht notwendig. Das Bedürfnis vermöge die Interessen geruchsgeplagter Anstösser nicht zu überwiegen. Die Auflage des ARE betreffend Abdichtungen sei nicht vollziehbar. Alle Öffnungen könnten unmöglich abgedichtet werden. Somit sei der Mindestabstand nicht eingehalten. Die FAT-Richtlinie gemäss Entwurf von 2005 sei anzuwenden. Es sei gemäss Art. 17 des eidg. Umweltschutzgesetzes (USG) und Art. 2 Abs. 5 der Luftreinhalteverordnung (LRV) vorzugehen. Laut FAT-Bericht 2005 seien Mindestabstände für solche Schweineställe um bis zu 50 % zu erhöhen. Hier seien die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht angemessen berücksichtigt worden. Würden die Mindestabstände um 50 % erhöht, wären die Abstände nicht eingehalten. Eine solche Bewertung entspreche Art. 14 USG. Danach wären Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass die Bevölkerung im Wohlbefinden nicht erheblich gestört werde. Dies sei hier der Fall. Gerade in den vier Monaten des Betriebs könne man sich im Freien aufhalten. Die Störung sei erheblich. Es habe keine vernünftige Alternativstandortprüfung stattgefunden. Der Bauherr verfüge über bereits bestehende landwirtschaftliche Bauten, weit abseits von bewohntem Gebiet und gut erschlossen und geeignet für Schweinehaltung. Nur unbelegte Behauptungen des Bauherrn seien übernommen worden. Die Prüfungspflicht sei verletzt. Zwar werde dem Vorhaben die langfristige Existenzfähigkeit attestiert, aber die Bewilligung sei nur für fünf Jahre erteilt worden. Dies sei ein Widerspruch. 3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Sie verzichtete auf eine detaillierte Stellungnahme. 4. … beantragte in seiner Vernehmlassung ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Der Bauherr sehe wichtige Massnahmen zur Verhinderung von Immissionen vor. Zudem würde die Tatsache, dass sich die Schweine nur vier Monate im Stall aufhielten, nicht berücksichtigt. Die Berücksichtigung erlaubte kleinere Minimalabstände. Die Zonenkonformität sei gegeben. Die
Schweinehaltung im bestehenden Stall sei betriebswirtschaftlich sinnvoll. Bei der Prüfung der Notwendigkeit könnten die Einwände der Beschwerdeführer, es bestehe kein betriebswirtschaftliches oder technisches Bedürfnis an der Schweinemasthaltung, nicht gehört werden. Die Abdichtung mit sei geringem Aufwand durchführbar. Auch andere Auflagen wäre mit geringen finanziellen Mitteln zu bewerkstelligen. Wenn der Mindestabstand gemäss FAT-Bericht 476/95 eingehalten werde, sei grundsätzlich kein Raum für weitere Auflagen vorhanden. Hier würden die Abstände eingehalten. Die FAT-Richtlinien gemäss Entwurf 2005 seien nicht anwendbar. Dem Bauherrn seien mit Blick auf Art. 11 Abs. 2 USG weitgehende Auflagen gemacht worden, um den Anliegen der Beschwerdeführer so weit möglich entgegenzukommen. Damit sei er einverstanden. Auch Alternativstandorte seien geprüft worden. Die langfristige Existenzfähigkeit sei gegeben. Die Beschränkung der Bewilligung auf fünf Jahre sei im Hinblick auf Vorsorgeprinzip verfügt worden. Der Bauherr verfüge über einen grossen Hof und sei im besten Wirtschaftsalter. 5. Das ARE beantragte auch die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung griff es im Wesentlichen auf die Argumentation in der BAB-Verfügung zurück. Das ANU schloss sich dem ARE an. 6. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne neue wesentliche Argumente vorzubringen. 7. Am 4. Juli 2011 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem verschiedene Beschwerdeführende mit ihrem Anwalt, Mitglieder der Baubehörde, der Bauherr mit seinem Rechtsvertreter sowie Vertreter der involvierten kantonalen Ämter teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. In formeller Hinsicht ist davon auszugehen, dass nicht alle Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. Beispielsweise ist der Eigentümer von Parzelle 1187 oder auch derjenige von Parzelle 1267 oder derjenige von Parzelle 1910 weit vom Stall auf Parzelle 1909 entfernt. Da jedoch die Mehrzahl der Beschwerdeführer offensichtlich legitimiert ist, kann die Beschwerdeberechtigung der übrigen offen bleiben. 2. Was die materiellen baurechtlichen Voraussetzungen betrifft, hat das ARE in seiner BAB-Bewilligung mit einlässlicher und aussergewöhnlich sorgfältiger Begründung ausführlich dargelegt, dass diese in jeder Hinsicht gegeben sind. Es hat die dafür massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt und korrekt angewendet. Darauf kann im Einzelnen verwiesen werden. Dabei hat es in umfassenden und sorgfältigen Erörterungen die massgebenden Gesichtspunkte dargelegt und gewichtet. Die Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat es ausführlich dargestellt. Es kann daher anstelle von Wiederholungen uneingeschränkt auf die zutreffenden Erwägungen des ARE verwiesen werden. Die Beschwerdeführer bringen dagegen nichts vor, was sie nicht auch schon bei der Gemeinde bzw. beim ARE geltend gemacht haben und worauf das ARE in zutreffender Weise im angefochtenen Entscheid eingegangen ist. Auch der Augenschein hat an der zutreffenden Würdigung und Interessenabwägung des ARE nichts zu ändern vermocht. Es drängen sich daher nur noch einige kurze ergänzende Überlegungen auf: 3. Zusammenfassend ist zunächst Folgendes festzuhalten: • Bei den Planungszielen und Planungsgrundsätzen von Art. 1 und Art. 3 RPG geht es um planerische Massnahmen. Selbst jedoch, wenn diese Bestimmungen vorliegend anwendbar wären, wäre davon auszugehen, dass sie eingehalten sind, werden doch die Mindestabstandsvorschriften gemäss FAT-Bericht 476/95 beachtet und sind die verfügten Auflagen wirksam (vgl. dazu nachstehende Ausführungen). Somit wird in concreto
den von den Beschwerdeführern angerufenen Planungszielen und Planungsgrundsätzen nachgelebt. • Bei dem Vorhaben handelt es sich offensichtlich um eine zonenkonforme innere Aufstockung, wie den einleuchtenden Ausführungen des Amtes für Landwirtschaft und Geoinformatik (ALG) zu entnehmen ist. Ebenso klar ist die Notwendigkeit gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. a der eidg. Raumplanungsverordnung (RPV) gegeben. Dazu kann insbesondere auf die Ausführungen des ARE auf Seite 12 f der Vernehmlassung vom 7. April 2011 verwiesen werden. • Überwiegende Interessen stehen der Baute respektive Anlage am vorgesehenen Standort nicht entgegen. Der Schutz der Interessen der Anstösser wird durch die Einhaltung der Mindestabstände gemäss FAT- Bericht 476/95 gewährleistet (vgl. BGU 1C 306/2010, E 3.3). Sind die entsprechenden Minimalvorschriften - wie hier - eingehalten, bleibt für zusätzliche Schutzmassnahmen nicht mehr viel Raum. Trotzdem hat das ARE weitere bauliche Auflagen und die zeitliche Beschränkung der Bewilligung auf fünf Jahre, verfügt, und ist damit den Interessen der Anstösser entgegengekommen. In diesem Zusammenhang vertritt das Amt für Natur und Umwelt (ANU) zu Recht die Auffassung, dass der FAT- Entwurf 2005 für die Berechnung der Mindestabstände nicht zum Tragen kommt (vgl. BGU 1C 306/2010, E 3.3). Zudem hat das ANU überzeugend dargelegt, dass selbst bei Anwendung dieses Entwurfs die Mindestabstände bis auf eine kleine Ausnahme eingehalten wären. Wäre also eine "angemessene Berücksichtigung" des Entwurfes gemäss BGE 133 II 370 E 6.2 angebracht, wäre diese schon gegeben. Zudem ist das ANU bei der Prüfung der Einhaltung der FAT-Abstände bei der Wahl des Korrekturfaktors und der Betriebsdauer von der für die Beschwerdeführer günstigsten Annahme ausgegangen. • Zu Recht hat die Vorinstanz festgestellt, dass vorliegend die Prüfung von Alternativstandorten nicht im Vordergrund stand, nachdem ein ausserordentlich geeigneter Standort zur Verfügung steht und bei diesem die Einhaltung der Mindestabstände gemäss FAT-Bericht 476/95 gewährleistet ist und weitere Auflagen zur Verminderung der durch den Schweinemastbetrieb zu erwartenden Immissionen gemäss ANU
durchsetzbar sind. Insbesondere bildet der Standort das Betriebszentrum des Hofes. • Die Befristung der Bewilligung hat mit der langfristigen Existenzfähigkeit des Betriebes, die offensichtlich gegeben ist, nicht das Geringste zu tun. Sie dient vielmehr den Interessen der Beschwerdeführer. 4. Hinzu kommt, dass das ARE einen umfassenden Kontroll- und Überwachunsmechanismus für die temporäre Schweinemast verfügt hat. So meldet die Bauherrschaft der Baubehörde jeweils vor Aufnahme des Schweinemastbetriebs unverzüglich die Vollendung der angeordneten Geruchsminderungsmassnahmen (Ziff.2.3.1 der Auflagen). Die Baubehörde oder eine von ihr beauftragte Fachperson - überprüft jeweils vor Aufnahme des Schweinemastbetriebs, ob die ausgeführten Massnahmen der vorliegenden BAB-Bewilligung resp. der entsprechenden Baubewilligung der Gemeinde entsprechen und übermittelt bei Abweichungen dem ARE die Ausführungspläne. „Jeweils“ bedeutet dabei, dass dies jährlich vor der Aufnahme des temporären Schweinemastbetriebe zu erfolgen hat. Je nach Ergebnis der Baukontrolle behält sich das ARE in Absprache mit der Gemeinde und dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) vor, weitergehende Massnahmen zur Geruchsverminderung anzuordnen (Ziff. 2.3.3). Nach Umsetzung der vorangehend unter den Ziffern 2.2 und 2.3 aufgeführten Auflagen, spätestens gegen Ende der ersten Betriebssaison, hat der Gesuchsteller einen „Beratungsaugenschein“ unter Beizug einer Vertretung der Forschungsanstalt … (ART), des Rechtsvertreters der Einsprecher, der Gemeinde sowie des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) resp. dem ARE durchzuführen. Dabei sind weitere bauliche und betriebliche Massnahmen zur Verbesserung der Geruchssituation zu prüfen und allenfalls zu vereinbaren (Ziff.2.4.1). Schliesslich wurde das ART durch das ARE für den Zeitraum der befristeten BAB-Bewilligung beauftragt, den Schweinemastbetrieb jährlich zu kontrollieren und in Bezug auf die Optimierung der Geruchssituation zu beraten(vgl. Ziff.24.2). Durch diese Massnahmen wird sichergestellt, dass der Schweinemastbetrieb engmaschig überwacht wird. Falls sich die bereits angeordneten
Geruchsminderungsvorkehren als nicht ausreichend erweisen, ist die Behörde sodann ohne weiteres befugt, Verbesserungen verfügen. Damit wird ein einwandfreier Betrieb der Anlage gewährleistet, der die Geruchsemissionen im Interesse der Beschwerdeführer soweit nur irgend möglich begrenzt. Die Beschwerde erweist sich namentlich auch unter diesen Aspekten als unbegründet. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführer. Gemäss Art. 78 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführer haben daher die private, anwaltlich vertretene Gegenpartei aussergerichtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter hat eine Honorarnote über Fr. 9'401.72 eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand ist jedoch grösstenteils vor- bzw. nebenprozessual, was nicht entschädigungsberechtigt ist. Das Gericht setzt daher die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 3'000.-- fest. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 440.-zusammen Fr. 3'440.-gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführer entrichten … unter gleicher Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. MWST).