VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 11 121 5. Kammer Vorsitz Meisser Richter Audétat, Racioppi, von Salis und Schnyder Aktuar Simmen URTEIL vom 3. Juli 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, C._____ und D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, K._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armin Linder, Beschwerdeführer gegen Regierung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Genehmigung Umfahrung Schmitten Süd (Landwasserstrasse)
- 2 - 1. Die H417b Landwasserstrasse ist Bestandteil des schweizerischen Hauptstrassennetzes. Sie verbindet Tiefencastel und Davos durch das Albulaund Landwassertal. In Ausnahmesituationen dient sie als Ausweichroute der Prättigauerstrasse. Das auf 1'280 m ü.M. gelegene Dorf Schmitten wird von der Landwasserstrasse durchfahren. In den letzten 40 Jahren wurden verschiedene Abschnitte der Landwasserstrasse ausgebaut. Als Engpass zurückgeblieben ist die Ortsdurchfahrt Schmitten. Der Strassenquerschnitt innerorts ist schmal und unübersichtlich. Im gesamten Innerortsbereich fehlt ein Trottoir. Das Kreuzen zweier Personenwagen ist auf weiten Teilen der Ortsdurchfahrt nicht möglich. In der Vergangenheit wurden verschiedene Umfahrungsvarianten geprüft und wieder verworfen. 2. Vom 8. November bis 8. Dezember 2010 lag das 2'270 m lange Strassenprojekt Plan Nr. 417b.4510 für die Umfahrung Schmitten Süd zusammen mit dem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom November 2010 öffentlich auf. Gleichzeitig und koordiniert erfolgte auch die Auflage des Rodungsgesuchs mit den Angaben über die Ersatzaufforstungen. Das Projekt bezweckt die Befreiung der Gemeinde Schmitten vom Durchgangsverkehr und die Entlastung von dessen schädlichen Auswirkungen. Es beginnt bei der Gemeindegrenze Alvaneu/Schmitten unterhalb des Quartiers Chappali und endet rund 280 m nach dem Ostanschluss oberhalb der Schluocht bei km 11.75. Die Linienführung wurde so gewählt, dass die Südumfahrung nach dem Anschluss Schmitten West entlang der Geländekante hinunter in Richtung Annawisa taucht. Anschliessend überquert sie den Schmittnerbach auf einer ca. 21 m langen Brücke und verläuft unterhalb des Osterhubels parallel zur Terrassenkante auf dem Guot und weiter unterhalb der Parfurka und der Allmei und mündet beim Anschluss Schmitten Ost wieder in die Landwasserstrasse. 3. Im November 2010 passte die Regierung des Kantons Graubünden den kantonalen Richtplan an (neu Südumfahrung Schmitten als Festsetzung)
- 3 und wies darauf hin, dass die Festlegung als Zwischenergebnis auf dem Auflageprojekt von 1982 (Nordumfahrung mit Tunnel östlich des Schmittnerbachs) basiert habe. Grundlage für die Festsetzung sei das aktuelle Projekt aus dem Jahr 2010. 4. Gegen das Umfahrungsprojekt erhoben unter anderem am 30. November 2010 H._____ und L._____, am 1. Dezember 2010 M._____, am 3. Dezember 2010 F._____ und K._____, am 6. Dezember 2010 I._____, G._____, N._____, C._____ und D._____ und A._____ und B._____ sowie am 8. Dezember 2010 E._____ als Stockwerkeigentümer der Stockwerkeigentümergemeinschaft EVA separate Einsprachen an das Bau-, Verkehrsund Forstdepartement Graubünden (BVFD). Sie beantragten im Wesentlichen die Nichtgenehmigung des Auflageprojekts 2010. 5. Am 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, genehmigte die Regierung das aufgrund der Einsprachen und Stellungnahmen abgeänderte Auflageprojekt für die Korrektion der Landwasserstrasse Bauabschnitt Umfahrung Schmitten Süd unter Auflagen und der Erteilung spezialrechtlicher Bewilligungen (Abwasserbeseitigung gemäss Art. 7 GSchG; Überdecken von Fliessgewässern gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG; Feststellung des Vorliegens der Hecken- und Feldgehölzbeseitigungsbewilligung gemäss Art. 2 Abs. 4 KWaG). Unter anderem verfügte die Regierung, dass die im UVB und im Baugesuch enthaltenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt und Verminderung der Umweltbelastung vollumfänglich umzusetzen seien. Die Umweltbaubegleitung (UBB) habe die getroffenen Massnahmen zu dokumentieren und in einem Schlussbericht dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) zuzustellen. Das Tiefbauamt Graubünden (TBA) habe im Benehmen mit dem ANU, der Gemeinde und weiteren kantonalen Stellen den landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) zu erarbeiten und umzusetzen. Die Massnahmen für den Lärmschutz seien durch die UBB zu überwachen. Auf den Einbau eines lärmarmen Asphaltbelags von unter 0 Dezibel werde aus
- 4 - Wirtschaftlichkeitsüberlegungen verzichtet. Allenfalls seien für die Gebäude auf Parzellen 53 und 54 Massnahmen zur Emissionsbegrenzung zu treffen. Die Massnahmen für die Luftreinhaltung seien durch die UBB zu überwachen. Das TBA sei anzuweisen, die verkehrstechnischen Fragen mit der Arbeitsgemeinschaft für Wanderwege (BAW), der Kantonspolizei Graubünden (KAPO) und dem Amt für Jagd und Fischerei (AJF) zu lösen. Die Einsprachen von M._____, F._____, K._____, G._____, N._____, E._____, C._____ und D._____ sowie A._____ und B._____ wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Einsprachen von L._____ und I._____ wurden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde, während diejenige von H._____ im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen wurde. Begründend führte die Regierung im Wesentlichen aus, dass es sich beim Auflageprojekt 2010 um jene Variante handle, welche von den drei denkbaren Varianten für eine Südumfahrung unter dem Gesichtspunkt von Kosten und Nutzen am besten abschneide. Die Entlastungswirkung der Südumfahrung sei innerorts grösser als bei der Nordumfahrung. Ansonsten müsste der Tunnel der Nordumfahrung mit entsprechenden Kostenfolgen erheblich verlängert werden. In Bezug auf Natur und Landschaft habe jede geprüfte Linienführung Vor- und Nachteile in verschiedenen Bereichen. In Berücksichtigung der Hauptkriterien Verkehr, Umwelt und Wirtschaftlichkeit schneide das Auflageprojekt 2010 jedoch am besten ab. Eine Interessenabwägung sei zulässig. Die Regierung messe der Erhöhung der Wohnqualität im geschützten Dorfzentrum und der Aufwertung des inneren Ortsbildes ein grösseres Gewicht zu als den negativen Einflüssen des Strassenbauvorhabens. 6. Dagegen erhoben A._____ und B._____, C._____ und D._____, N._____, E._____, F._____, L._____, O._____, G._____, H._____, I._____, M._____ und K._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 28. November 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen:
- 5 - "1. Der Entscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 25. Oktober 2011, Protokoll Nr. 962, sei aufzuheben, soweit die Einsprachen der Beschwerdeführer nicht gutgeheissen wurden. 2. Das Projekt H417b, Landwasserstrasse, Umfahrung Schmitten Süd, sei zur Überarbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventuell ▪ sei die geplante Umfahrungsstrasse im Bereich Osterhubel unter Tage zu führen; ▪ sei im Bereich Osterhubel für die geplante Umfahrungsstrasse ein Flüsterbelag zu wählen; ▪ seien die Anträge der Beschwerdeführer zur Abänderung des Auflageprojekts gemäss ihren jeweiligen Einspracheanträgen gutzuheissen, soweit diese von der Regierung abgewiesen worden sind (vgl. Aufzählung in der Begründung Ziff. 5). 4. Soweit die Beschwerdeführer im Einspracheverfahren vorsorglich Ansprüche auf angemessene Entschädigung für die im Zusammenhang mit dem Strassenprojekt Umfahrung Schmitten Süd beanspruchten Rechte und entstehenden Wertverluste angemeldet haben, wird an den Anträgen festgehalten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." In beweisrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins. Die Beschwerdeführer bemängelten, dass der UVB unvollständig sei und verschiedene Unterlagen nicht öffentlich aufgelegt worden seien. Zudem sei der Beurteilungsbericht des ANU zu spät vorgelegen. Weiter kritisierten die Beschwerdeführer eine ungenügende Begründung des angefochtenen Regierungsentscheids. Überdies habe sich die Regierung nicht fundiert mit möglichen Alternativen auseinandergesetzt und sei auf den Antrag auf Ausarbeitung eines Strassenprojekts basierend auf der Nordumfahrung zu Unrecht nicht eingetreten. Mit der Südumfahrung werde eine intakte Landschaft mit zusammenhängenden Landwirtschaftsflächen zerschnitten, das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt sowie die Erlebnis- und Erholungsqualität vermindert. Diese schwerwiegenden Auswirkungen könnten mit den vorgesehenen Massnahmen nicht kompensiert werden. Die Nordumfahrung sei ökologisch verträglicher und führe zu einer Befreiung des Dorfes vom Durchgangsverkehr sowie zu einer erheblichen Verbesserung der Verkehrssicherheit und Wohnqualität der ansässigen Bevölkerung. Weil zur Nordvariante nur Kosten-
- 6 schätzungen vorlägen, könnten die Varianten ökonomisch nicht seriös verglichen werden. 7. Am 3. Januar 2012 verzichtete das ANU unter Verweis auf dessen Beurteilungsbericht vom 28. Juni 2011 auf die Einreichung einer eigenen Stellungnahme. 8. Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 teilte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerdeführerin O._____ zwischenzeitlich ihr betroffenes Grundeigentum verkauft habe, wodurch ihre Legitimation entfallen sei. Er ziehe die Beschwerde, soweit O._____ betreffend, zurück. 9. Die Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2012 was folgt: "1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer." Begründend führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass der UVB vom ANU als Bericht im Sinne von Art. 8a UVPV anerkannt worden sei. Er sei vollständig und zusammen mit den weiteren Unterlagen öffentlich zugänglich gemacht worden. Auch der Beurteilungsbericht des ANU sei nicht zu spät vorgelegen. Der angefochtene Entscheid sei ausreichend begründet; ein allfälliger Verfahrensmangel wäre ohnehin im Beschwerdeverfahren zu heilen. Gegenstand des Projektgenehmigungsverfahrens sei nur das Auflageprojekt und die Beschwerdegegnerin dürfe diesem die Genehmigung nicht versagen, wenn es rechtmässig sei. Der Variantenvergleich habe auf Planungsstufe zu erfolgen. Die Beschwerdegegnerin als Plangenehmigungsbehörde habe nur abzuklären, ob bei der Projektierung bzw. der Ausarbeitung des Auflageprojekts alternativen Linienführungen die nötige Beachtung geschenkt worden sei. Im angefochtenen Beschluss sei dargelegt worden, inwiefern sich die Auflagevariante vergli-
- 7 chen mit der Nordumfahrung, dem Innerortsausbau und den alternativen Linienführungen einer Südumfahrung als zweckmässig erweise. Damit sei den alternativen Linienführungen die nötige Beachtung geschenkt worden. Eine Interessenabwägung durch die Beschwerdegegnerin als Genehmigungsbehörde sei zulässig. Dabei sei der Erhöhung der Wohnqualität im geschützten Dorfzentrum und der Aufwertung des inneren Ortsbildes grösseres Gewicht beizumessen als den negativen Einflüssen des Strassenbauvorhabens. 10. Am 5. April 2012 hielten die Beschwerdeführer (ohne N._____) replicando an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentation. Dabei führten sie noch aus, dass sie erst im Beschwerdeverfahren Kenntnis davon erlangt hätten, dass das Auflageprojekt nachträglich 2011 geändert worden sei. Im Einspracheverfahren sei ihnen dies nicht angezeigt worden. Sie wüssten bis heute nicht, um welche Änderungen es sich handle. Anlässlich der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hätte die Voruntersuchung aus formellen Gründen durchgeführt werden müssen, was zu Unrecht nicht erfolgt sei. Es mache keinen Sinn, einen UVB aufzulegen, bevor er vom ANU beurteilt worden sei. Art. 20 UVPV verlange zudem, dass der UVB und der Beurteilungsbericht zusammen eingesehen werden könnten. Eine andere kantonale Regelung verstiesse gegen Bundesrecht. Es sei zwar zutreffend, dass die Prüfung von Alternativen auf Planungsstufe zu erfolgen habe. Dies sei hier aber nicht genügend erfolgt, weder auf Planungs- noch auf Entscheidstufe. 11. Am 7. Juni 2012 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest und führte noch aus, dass aus dem Entscheid hervorgehe, dass das Auflageprojekt geändert worden sei. Es stimme somit nicht, dass die Beschwerdeführer bis heute keine Kenntnis vom Inhalt der Projektänderungen gehabt hätten. Der UVB stelle gemäss Beurteilung des ANU eine genügende Grundlage zur Beurteilung der Umweltrechtskonformität des Bau-
- 8 vorhabens dar. Bei der Genehmigung von Strassenprojekten, die der UVP unterlägen, fänden zeitlich gestaffelt zwei öffentliche Auflagen statt. Dies sei hier erfolgt und die gesetzlich vorgesehenen Akten hätten eingesehen werden können. Die Bereinigung von Entschädigungsforderungen erfolge im separaten Landerwerbsverfahren. Deswegen überweise die Beschwerdegegnerin Entschädigungsbegehren gemäss ständiger Praxis dem TBA zur weiteren Bearbeitung. 12. Am 1. Oktober 2012 fragte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) an, ob sie im vorliegenden Fall eine fakultative Begutachtung gemäss Art. 8 NHG vornehmen wolle. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 antwortete die ENHK, dass vorliegend keine obligatorische Begutachtung zu erfolgen habe. Aus ihrer Sicht seien im UVB und im Prüfbericht des ANU sowohl die Bedeutung der durch das Vorhaben betroffenen Natur- und Kulturlandschaft als auch die Auswirkungen des Projekts auf diese Qualitäten und Werte hinreichend geklärt worden. Die Umfahrungsstrasse führe danach zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Kulturlandschaft und der Lebensräume. Diese Beurteilung sei für die ENHK vollständig und nachvollziehbar. Auch für die Prüfung einer teilweisen Untertunnelung der Südumfahrung wären keine zusätzlichen Grundlagen im Bereich von Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutz erforderlich. Allerdings lägen für eine Prüfung und adäquate Beurteilung einer mit der zur Genehmigung vorgelegten vergleichbaren Variante keine ausreichenden Projektpläne vor. Ob die Prüfung und Projektierung neuer Varianten im heutigen Verfahrensstand vorgenommen werden solle, sei eine verfahrensrechtliche Frage, die zu beantworten nicht zu den Aufgaben der ENHK gehöre. Ebenfalls nicht in den Aufgabenbereich der ENHK falle die Beurteilung, ob das Projekt in der gesamthaften Interessenabwägung gerechtfertigt sei. Vor diesem Hintergrund verzichte sie auf die Abgabe eines fakultativen Gutachtens. Falls das Gericht zum Schluss komme, dass weitere Projektvarianten näher zu prü-
- 9 fen und zu beurteilen seien, stehe die ENHK für eine vergleichende Begutachtung zur Verfügung. 13. Am 17. Dezember 2012 verzichteten die Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zum Schreiben der ENHK vom 5. Dezember 2012. 14. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 nahm die Beschwerdegegnerin die Feststellung der ENHK zur Kenntnis, wonach im UVB und im Prüfbericht des ANU die Bedeutung der durch das Vorhaben betroffenen Natur- und Kulturlandschaft sowie die Auswirkungen des Projekts auf diese Qualitäten und Werke hinreichend geklärt seien. Der Beschwerdegegnerin sei das Auflageprojekt 2010 zur Genehmigung unterbreitet worden, nachdem in der Planungsphase parallel und zeitlich gestaffelt mehrere Varianten erörtert und einander gegenübergestellt worden seien. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei nur das angefochtene Auflageprojekt. Somit sei im jetzigen Verfahrensstadium auf die Prüfung und allfällige Begutachtung von Projektvarianten zu verzichten. 15. Am 16. Januar 2013 verzichteten die Beschwerdeführer erneut auf die Einreichung einer Stellungnahme. 16. Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2013 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die ENHK den UVB und den Beurteilungsbericht des ANU als vollständig und nachvollziehbar beurteilt und auf die Abgabe eines Gutachtens verzichtet habe, womit die Frage, ob als Beweisergänzung ein fakultatives Gutachten der ENHK mitberücksichtigt werden müsse, abschliessend beantwortet sei. 17. Am 30. Januar 2013 verzichtete das ANU auf die Einreichung einer Stellungnahme zum Schreiben der ENHK vom 5. Dezember 2012.
- 10 - 18. Am 1. Mai 2013 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin auf, dem Gericht sämtliche vom TBA im Rahmen der Prüfung der drei alternativen Linienführungen für eine Südumfahrung erarbeiteten und verwendeten sachdienlichen Dokumente einzureichen. 19. Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 stellte die Beschwerdegegnerin dem Gericht Pläne der Varianten Dezember 2010 und August 2011 sowie der Tunnelvariante vom Dezember 2011 zu. Zudem reichte sie eine Vorstudie des TBA vom September 2009 und eine Planungsstudie vom November 2009 ein. Erklärend führte die Beschwerdegegnerin aus, dass das TBA als Fachstelle für das Strassenwesen in einem ersten Schritt mögliche Linienführungen für eine Südumfahrung geprüft habe. In dieser Projektierungsphase seien auch die Varianten untersucht worden, welche im späteren Einspracheverfahren in Plänen aufgezeichnet worden seien (Varianten Dezember 2010 und August 2011). Linienführungen, welche aufgrund der Erfahrung des TBA mit erheblichen Nachteilen belastet gewesen seien, seien nicht mehr weiterverfolgt und auch nicht elektronisch archiviert worden. Auf Basis des Resultats der Vorstudie sei eine Planungsstudie erarbeitet worden, mit welcher die gewählte Linienführung weiter konkretisiert und verifiziert worden sei. Nach Durchführung eines Einladungsverfahrens sei der Auftrag erteilt worden, aufgrund der Planungsstudie das Auflageprojekt auszuarbeiten. Die Beschwerdegegnerin habe im angefochtenen Beschluss ausführlich dargelegt, inwiefern sich die Auflagevariante − verglichen mit den alternativen Linienführungen einer Südumfahrung − unter Abwägung bautechnischer, umweltrelevanter sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte als zweckmässig erweise. 20. Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 bemängelten die Beschwerdeführer, dass sie die Beilagen nicht zur Einsicht erhalten hätten. Sie seien in erster Linie der Auffassung, dass bei der Gewichtung und Abwägung der massgeblichen Interessen eine Nordumfahrung obsiegen müsse. Alle Varianten der
- 11 - Südumfahrung seien der Nordumfahrung unterlegen. Die Interessenabwägung im angefochtenen Entscheid sei auf unvollständigen Entscheidgrundlagen erfolgt und rechtswidrig. Es müsse gewährleistet sein, dass Varianten auf vergleichbarer Projektierungsbasis geprüft würden, zumindest dann, wenn die als Auflageprojekt favorisierte Variante einen schweren Eingriff in intakte Lebens- und Landschaftsräume bedeute. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden Planung der alternativen Varianten, zur Einholung eines vergleichenden Gutachtens der ENHK und zu neuem Entscheid auf genügenden Beurteilungsgrundlagen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 21. Dazu führte die Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2013 aus, dass sie in ihrer Funktion als Plangenehmigungsbehörde jenes Projekt zu prüfen habe, welches zuvor das Auflageverfahren durchlaufen habe. Die während der Planungsphase in Betracht gezogenen Varianten könnten und müssten ihr nicht in demselben Detaillierungsgrad vorgelegt werden. Im Plangenehmigungsverfahren sei lediglich abzuklären, ob bei der Projektierung bzw. der Ausarbeitung eines Auflageprojektes alternativen Linienführungen die nötige Beachtung geschenkt worden sei. Dies sei hier der Fall, habe sie doch im angefochtenen Beschluss ausführlich dargelegt, inwiefern sich die Auflagevariante verglichen mit den Varianten Nordumfahrung, Innerortsausbau und den alternativen Linienführungen einer Südumfahrung unter Abwägung bautechnischer, umweltrelevanter sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte als zweckmässig erweise und weshalb das grosse öffentliche Interesse an deren Realisierung stärker zu gewichten sei als die entgegenstehenden Interessen. Damit sei erstellt, dass alternativen Linienführungen die nötige Beachtung geschenkt worden sei und dass die Beschwerdegegnerin eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen habe. 22. Am 16. September 2013 teilte das Gericht den Parteien mit, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Augenschein in Schmitten und eine
- 12 - Instruktionsverhandlung in Chur durchgeführt würden. Anlässlich des Augenscheins würden die örtlichen Gegebenheiten betreffend das Auflageprojekt 2010, die Tunnelvariante Nord, die Variante Ortsdurchfahrt mit signalgesteuerter Lichtsignalanlage und die Varianten der Umfahrung Süd in Augenschein genommen. Anlässlich der Instruktionsverhandlung werde das TBA dem Gericht und den Beteiligten die Resultate seiner Erarbeitung und Prüfung der beiden Südvarianten Dezember 2010 und August 2011 sowie der Tunnelvariante Süd Dezember 2011 im Vergleich mit dem Auflageprojekt 2010 darstellen. 23. Am 23. Oktober 2013 fand der Augenschein mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten in Schmitten statt (vgl. dazu das bereinigte Augenscheinprotokoll vom 21. November 2013 samt Beilagen). 24. Mit Schreiben vom 15. November 2013 teilte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer unter anderem mit, dass der Beschwerdeführer L._____ zwischenzeitlich verstorben sei und noch nicht geklärt sei, ob die Erben an seine Stelle träten. 25. Mit Schreiben vom 21. November 2013 stellte das Gericht den Verfahrensbeteiligten die vom TBA im Hinblick auf die Instruktionsverhandlung vom 29. November 2013 erarbeitete Dokumentation zu. 26. Am 29. November 2013 fand die Instruktionsverhandlung in Chur statt (vgl. das bereinigte Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 29. Januar 2014). 27. Im März 2014 wurde im Auftrag des TBA der Zusatzbericht zum UVB 2010 erstellt. Darin wurden die vier Varianten zum Auflageprojekt beschrieben und hinsichtlich der wichtigsten Umweltaspekte (Siedlung, Landschaft, Lebensräume, Wald, Lärm, Boden und Bauphase) beurteilt.
- 13 - 28. Am 6. Mai 2014 nahm das ANU zum Zusatzbericht zum UVB 2010 vom März 2014 Stellung und führte aus, dass es die Ausführungen als weitestgehend korrekt erachte. Alle vier Varianten wiesen, wie das Auflageprojekt 2010, gewisse Vor- und Nachteile auf. Aus umweltrechtlicher Sicht könne keine Variante eindeutig bevorzugt werden. Sowohl das Auflageprojekt 2010 als auch die Varianten 1 - 4 seien einer Interessenabwägung durch die Beschwerdegegnerin zugänglich. 29. Am 2. Oktober 2014 nahm die Beschwerdegegnerin zu den Unterlagen seit der Instruktionsverhandlung und zur Frage, ob sie an ihrem Genehmigungsbeschluss für die Umfahrung Schmitten Süd vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, festhalte, Stellung und führte dabei im Wesentlichen aus, dass die seit der Instruktionsverhandlung zusätzlich vorliegenden Akten den von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Unterlagen und Vorarbeiten des TBA getroffenen Entscheid bestätigten. Das Auflageprojekt schneide im Vergleich mit den Varianten für eine Südumfahrung unter Abwägung bautechnischer, wirtschaftlicher und umweltrelevanter Gesichtspunkte insgesamt deutlich am besten ab und erfülle die Anforderungen an eine kantonale Strassenverbindung. Das Projekt sei zweckmässig und geeignet, die damit verfolgten Ziele zu erreichen. Demgegenüber liefe eine lichtsignalgesteuerte Ortsdurchfahrt den verfolgten Zielen zuwider, weswegen sie als unzweckmässig abzulehnen sei. Am Genehmigungsbeschluss werde festgehalten. 30. Am 14. Oktober 2014 stellte das Gericht den Parteien die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2014 zu und teilte mit, dass sich das Gericht in Abweichung zum an der Instruktionsverhandlung vom 29. September 2013 geschilderten Vorgehen auch aus prozessökonomischen Gründen entschlossen habe, vor Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Entscheid der Beschwerdegegnerin die ENHK anzufragen, ob
- 14 sie aufgrund der weiteren Abklärungen und des Entscheids der Beschwerdegegnerin nun eine Begutachtung gemäss Art. 8 NHG vornehmen wolle. Im Anschluss an die Stellungnahme der ENHK zu dieser Anfrage bzw. an das Vorliegen des allfälligen Gutachtens werde das Gericht den Parteien dazu und zum vorgenannten Entscheid der Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör gewähren. Gleichentags fragte das Gericht die ENHK an, ob sie aufgrund der bis anhin erfolgten weiteren Abklärungen, der zusätzlich erarbeiteten Grundlagen und der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2014 eine Begutachtung gemäss Art. 8 NHG vornehmen wolle. 31. Am 13. November 2014 teilte die ENHK dem Gericht mit, dass sie bereit sei, das Vorhaben und die Projektvarianten vertieft zu prüfen und in Berücksichtigung der zusätzlichen Unterlagen ein Gutachten nach Art. 8 NHG zur umstrittenen Strassenführung abzugeben. 32. Nachdem die ENHK am 10. Juni 2015 unter Mitwirkung des TBA einen Augenschein in Schmitten durchgeführt hatte, stellte sie dem Gericht am 29. Februar 2016 ihr Gutachten zur umstrittenen Umfahrungsstrasse Schmitten Süd zu. Darin kam sie zum Schluss, dass das Auflageprojekt 2010 eine schwere Beeinträchtigung der Lebensräume und der Kulturlandschaft im Sinne der Schutzziele darstelle. Dies gelte auch für alle Varianten einer Südumfahrung. Die festgestellte massive Beeinträchtigung durch die ökologische und landschaftliche Zerschneidung der Terrasse südlich von Schmitten und ihre Entwertung als Erholungsraum sei angesichts der im UVB aufgeführte Verkehrszahlen von durchschnittlich 1‘500 Motorfahrzeugen pro Tag absolut unverhältnismässig. Gestützt darauf beantragte die ENHK, auf den Bau einer Umfahrungsstrasse südlich von Schmitten zu verzichten. Die Beschwerden sollten deshalb gutgeheissen und die Genehmigung des Bauvorhabens sowie die Rodungsbewilligung aufgehoben werden. Stattdessen empfahl die ENHK, die Verkehrsprobleme von Schmitten
- 15 unter Einbezug minimaler baulicher Massnahmen und neuster verkehrstechnischer Technologien und Möglichkeiten sowie unter Schonung der ortsbildrelevanten Bauten mit verkehrslenkenden Massnahmen auf dem bestehenden Strassentrassee zu lösen. In zweiter Priorität empfahl die ENHK die Weiterführung der Planung einer Tunnelvariante Nord. 33. Mit Schreiben vom 19. April 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und beantragte überdies die Abweisung des Antrags der ENHK. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass ein minimaler Innerortsausbau mit Lichtsignalanlage weder für die Schmittner Bevölkerung noch für die Verkehrsteilnehmenden befriedigend sei, weshalb diese Variante abgelehnt werde, selbst wenn sie funktionierte. Mit der Nordumfahrung habe sie sich ausführlich auseinandergesetzt. Dabei sei sie zum Schluss gelangt, dass diese in absehbarer Zeit nicht finanzierbar und somit unverhältnismässig sei. Daran habe sich nichts geändert. Verkehrstechnisch und wirtschaftlich nachhaltig sei nur die offene Südumfahrung. Das Gutachten der ENHK erachte sie als nicht gänzlich überzeugend. Das Mass der Beeinträchtigung der Lebensräume und der Kulturlandschaft könne entgegen den Ausführungen der ENHK nicht undifferenziert als schwerwiegend beurteilt werden und auch bezüglich des Ortsbildes könne nicht von einem schwerwiegenden Eingriff gesprochen werden. In umfassender Abwägung komme die Beschwerdegegnerin erneut zum Schluss, dass das nationale, kantonale, regionale und private Eingriffsinteresse höher zu gewichten sei als das Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung der Lebensräume und der Kulturlandschaft südlich von Schmitten. 34. Am 31. Mai 2016 nahmen die Beschwerdeführer zum ENHK-Gutachten und zu den Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2014 und 19. April 2016 Stellung und hielten an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin habe im Genehmigungsverfahren den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer
- 16 verletzt, indem auf ihre Anträge bezüglich Abklärung, Konkretisierung, vergleichende Evaluierung alternativer Linienführungen und Augenschein nicht eingetreten worden sei. Somit hätten für sie gute Gründe bestanden, Beschwerde zu erheben, was jedenfalls bei der Kostenregelung zu berücksichtigen sei. Das ENHK-Gutachten bestätige die Schwere der Eingriffe durch das Auflageprojekt in die Natur, die Landschaft und das Ortsbild. Die von der Beschwerdegegnerin verfügten Auflagen und Ersatzmassnahmen hätten in der Beurteilung der ENHK keinen entscheidrelevanten Einfluss; sie kompensierten das Schädigungspotential des Auflageprojekts nur unmassgeblich. Die Bedeutung des Vorhabens für den regionalen und nationalen Strassenverkehr und das Interesse an der Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Verminderung der Immissionen im Dorf Schmitten überwögen diejenigen an der Erhaltung der Landschaft nicht, weil das Verkehrsaufkommen in Schmitten gering sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Machbarkeit einer Nordumfahrung nie wirklich geprüft. Für die Gesamtsicht im Variantenentscheid seien deshalb die Vor- und Nachteile auch dieser Nordvariante systematisch aufzuzeigen. 35. Am 22. Juni 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen und Begründungen fest und bekräftigte nochmals, dass die Innerortsdurchfahrt von Schmitten aufgrund der bestehenden Engpässe selbst mit flankierenden Massnahmen wie einer Lichtsignalanlage in verkehrstechnischer Hinsicht den heutigen Anforderungen nicht genüge. Eine verkehrstechnisch und wirtschaftlich nachhaltige Lösung biete nur eine offene Strassenführung südlich von Schmitten. Der Bau einer Nordumfahrung sei nicht finanzierbar und somit unverhältnismässig. 36. Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 verzichteten die Beschwerdeführer auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme.
- 17 - 37. Am 16. September 2016 kündigte das Gericht an, ein Fachgutachten einzuholen zur Frage, ob eine Lichtsignalanlage als Verkehrssteuerungskonzept für die Ortsdurchfahrt Schmitten technisch möglich und geeignet sei. Am 15. Februar 2017 erteilte der Instruktionsrichter der Erb + Partner Ingenieurbüro AG den Auftrag zur Erstellung eines entsprechenden Fachgutachtens. 38. Mit Schreiben vom 9. November 2016 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg dem Gericht mit, dass er neu die Interessen des Beschwerdeführers M._____ vertrete. Die von ihm im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 11 119 und R 11 120 vertretenen Schutzorganisationen seien ausdrücklich damit einverstanden, dass sich M._____ ihnen anschliesse. 39. Am 28. Juni 2017 stellte die Erb + Partner Ingenieurbüro AG dem Gericht das Fachgutachten Ortsdurchfahrt Schmitten − Engpasssteuerung vom 27. Juni 2017 zu. Im entsprechenden Fachgutachten kamen die Gutachter im Wesentlichen zum Schluss, dass eine Ortsdurchfahrt mit Engpasssteuerung technisch möglich sei. Aufgrund der äusserst beschränkten Platzverhältnisse, der vielen Einflüsse und der voraussichtlich sehr beschränkten Betriebszeit erachteten die Gutachter eine Lichtsignalanlage mit wechselseitigem Verkehrsregime und LED-Verkehrszeichen, welche die jeweils anstehende Lastrichtung für den Schwerverkehr sichtbar machten, Orientierung schüfen und bei geringem Verkehr zusätzlich Warnhinweise absetzen könnten, als einfachste und zweckmässigste Lösung. 40. Mit Schreiben vom 21. August 2017 schlossen sich die Beschwerdeführer den Ausführungen der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 11 119 und R 11 120 in deren Stellungnahme vom 4. Juli 2017 an, wonach die Engpasssteuerung optimal auf das Dorf Schmitten zugeschnitten sei und das Fachgutachten hinsichtlich der Frage zu ergänzen sei, an wie vielen Stunden pro Jahr die maximale Wartezeit
- 18 von 270 Sekunden im ungünstigsten Fall auftrete bzw. an wie vielen Stunden pro Jahr mit Wartezeiten von 120 Sekunden oder weniger zu rechnen sei. 41. Am 19. September 2017 nahm die Beschwerdegegnerin zum Fachgutachten Ortsdurchfahrt Schmitten − Engpasssteuerung vom 27. Juni 2017 Stellung und bemängelte, dass das Gutachten nichts über die Geeignetheit der vorgeschlagenen Engpasssteuerung aussage. Aus verkehrsrechtlicher Sicht sowie gemäss den an diese gestellten Anforderungen sei die vorgeschlagene Engpassteuerung mit zahlreichen, teilweise schwerwiegenden Mängeln oder Unzulänglichkeiten behaftet. Nur die wenigsten Anforderungen bzw. Ziele erreichten einen zufriedenstellenden Erfüllungsgrad. Die Beschwerdegegnerin sehe sich in ihrer bisherigen Auffassung in Bezug auf die signalgesteuerte Ortsdurchfahrt Schmitten gänzlich bestätigt. Eine verkehrstechnisch sinnvolle und wirtschaftlich tragbare Lösung biete nur die offene Strassenführung südlich von Schmitten. 42. Am 16. Oktober 2017 stellte die Erb + Partner Ingenieurbüro AG dem Gericht die Ergänzung vom 12. Oktober 2017 des Fachgutachtens vom 27. Juni 2017 zu. Darin führten die Gutachter unter anderem noch aus, dass die Wahrscheinlichkeit des Auftretens der maximalen Wartezeit von 270 Sekunden während 5 h im Jahr sehr gross sei. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass es auch darüber hinaus einmal zu einer solch langen Wartezeit kommen könne. Unter günstigen Verhältnissen seien mittlere Wartezeiten von 120 Sekunden oder weniger möglich. Eine zuverlässige Prognose, wie oft solche günstigen Verhältnisse vorkämen, sei nicht möglich, da es zu viele Variablen gebe. 43. Am 29. November 2017 nahm die Beschwerdegegnerin zum bereinigten Fachgutachten Stellung und bekräftigte abermals ihre Auffassung, wonach die Engpasssteuerung erhebliche Schwachstellen aufweise.
- 19 - 44. Mit Schreiben vom 30. November 2017 schlossen sich die Beschwerdeführer wiederum den Ausführungen der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 11 119 und R 11 120 in deren Stellungnahme vom 30. November 2017 an, wonach die vorgeschlagene Engpassteuerung nicht nur technisch machbar, sondern auch aus volkswirtschaftlicher, landschafts-, natur- und ortsbildschützerischer Sicht geeignet und der Südumfahrung weit überlegen sei. 45. Am 23. Januar 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Position fest, wonach die mit Schwachstellen behaftete Engpasssteuerung nicht die geeignete Lösung für das Dorf Schmitten sei. 46. Am 24. Januar 2018 schlossen sich die Beschwerdeführer abermals den Ausführungen der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 11 119 und R 11 120 in deren Stellungnahme vom 23. Januar 2018 an. Danach gebe es für die Verkehrsproblematik in Schmitten keine Lösung, welche keine Nachteile aufweise. Allerdings schneide die Engpasssteuerung bei einer Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile sehr viel besser ab als die bewilligte Umfahrungsstrasse, welche von der ENHK als absolut unverhältnismässig und als schwere Beeinträchtigung der Lebensräume und der Kulturlandschaft beurteilt worden sei. Mittels Engpasssteuerung könne mit verhältnismässigen Mitteln eine deutliche Verbesserung der Verkehrsproblematik erreicht werden. 47. Am 13. März 2018 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Armin Linder dem Gericht unter anderem noch mit, dass das Mandatsverhältnis mit dem zwischenzeitlich verstorbenen L._____ erloschen sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Genehmigungsbeschluss der Beschwerdegegnerin vom
- 20 - 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, sowie auf die Erkenntnisse des Augenscheins vom 23. Oktober 2013 und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde vom 28. November 2011 richtet sich gegen den Genehmigungsbeschluss vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, betreffend Genehmigung Umfahrung Schmitten Süd (Protokoll Nr. 962), mit welchem die Beschwerdegegnerin das aufgrund der Einsprachen und Stellungnahmen abgeänderte Auflageprojekt für die Korrektion der Landwasserstrasse Bauabschnitt Umfahrung Schmitten Süd unter Auflagen und der Erteilung spezialrechtlicher Bewilligungen genehmigt und gleichzeitig die Einsprachen der heutigen Beschwerdeführer − mit Ausnahme einiger untergeordneter Punkte − abgewiesen hat. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der Regierung über öffentlichrechtliche Streitigkeiten, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Genehmigungsbeschluss ist weder nach kantonalem noch nach eidgenössischem Recht endgültig, weshalb er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darstellt. Somit ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich und sachlich zuständig. Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG in Fünferbesetzung über Beschwerden gegen Entscheide der Regierung, womit das vorliegende, in Fünferbesetzung ergangene Urteil auch hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Als Eigentümer von Parzellen bzw. Eigentumswohnungen in der Nähe des Auflageprojekts 2010 sind die Beschwerdeführer vom angefochtenen Genehmi-
- 21 gungsbeschluss vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG), weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 28. November 2011 (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) ist somit einzutreten. 2.1. In formeller Hinsicht gilt es zunächst auf die von der Beschwerdegegnerin gerügte angebliche Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips einzugehen. Die Beschwerdegegnerin stösst sich daran, dass das streitberufene Gericht im Rahmen des Instruktionsverfahrens sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das ANU und das TBA je einzeln und direkt zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert hat. Dies vertrage sich schlecht mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung gemäss Art. 4 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) im Allgemeinen und auch mit Bezug auf die organisatorische Gewaltenteilung im Besonderen. Die Formulierung in der verwaltungsgerichtlichen Aufforderung zur Vernehmlassung vom 29. November 2011 ("Beschwerde: Pro Natura und Mitbeteiligte gegen Regierung des Kantons Graubünden, ANU Graubünden und TBA Graubünden, betreffend Genehmigung Umfahrung Schmitten Süd [Landwasserstrasse]") und insbesondere die Verwendung des Wortes "gegen" machten deutlich, dass das Verwaltungsgericht das ANU und das TBA nicht als weitere Betroffene im Sinne von Art. 54 Abs. 1 VRG zur Stellungnahme eingeladen habe, sondern dass es diese Amtsstellen versehentlich als Gegenpartei betrachtet habe. Das ANU und das TBA seien somit nicht als Fachbehörde gebeten worden, zu konkreten Fragestellungen Auskunft zu geben. Die Beschwerdegegnerin ersuche das Gericht, in Beachtung der geltenden Zuständigkeiten künftig auf solche direkten Eingriffe in die Organisation der Regierung und Verwaltung verzichten zu wollen und sich auf die für den angefochtenen Entscheid allein verantwortliche Instanz zu beschränken.
- 22 - 2.2. Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, dass das Gericht gestützt auf Art. 54 Abs. 1 VRG weitere Betroffene zur Vernehmlassung auffordern könne. Wer weitere Betroffene seien, könne das Verwaltungsgericht entscheiden. Mit Blick auf den Streitgegenstand und den Umstand, dass das ANU als kantonale Umweltschutzfachstelle den UVB beurteilt habe, sei es rechtlich ohne Weiteres zulässig und sachlich sogar geboten, dass sich das ANU selbständig vernehmen lasse. Gleiches gelte für das TBA als Gesuchsteller. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf das Prinzip der Gewaltentrennung sei im vorliegenden Zusammenhang sowohl formal als auch inhaltlich unbegründet. 2.3. Dazu gilt es festzuhalten, dass mit der Erhebung einer Beschwerde gegen einen Regierungsbeschluss die Verfahrensherrschaft von der Regierung auf das Verwaltungsgericht übergeht. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt gemäss Art. 11 Abs. 1 VRG die Untersuchungsmaxime, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln. Das Gericht erhebt die notwendigen Beweise, wobei es an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist. Als Beweismittel dienen dem Gericht insbesondere auch amtliche Akten, Amtsberichte sowie Befragungen und Mitteilungen von Auskunftspersonen (Art. 12 Abs. 1 VRG). Behörden sind dabei zur Herausgabe von Urkunden und Akten sowie zur Auskunftserteilung verpflichtet (Art. 13 Abs. 1 VRG). Gestützt auf diese Bestimmungen ist es dem Verwaltungsgericht unbenommen, direkt und ohne Begrüssung der Beschwerdegegnerin von Verwaltungsbehörden amtliche Akten beizuziehen, Amtsberichte einzufordern sowie Auskunftspersonen aus der Verwaltung zu befragen und von diesen Mitteilungen zu verlangen. Entgegen der beschwerdegegnerischen Auffassung handelt es sich hierbei nicht um eine Frage der Gewaltenteilung, sondern um die Frage, wem im Verfahren vor Verwaltungsgericht die Verfahrensherrschaft zukommt und wie der Sachverhalt zu ermitteln ist. Aufgrund des soeben Gesagten ist dies klar das Verwaltungsgericht. Eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung
- 23 liegt folglich nicht vor. Recht zu geben ist der Beschwerdegegnerin insofern, als sie beanstandet, dass das ANU und das TBA in der verwaltungsgerichtlichen Aufforderung zur Vernehmlassung vom 29. November 2011 als Gegenpartei aufgeführt sind. Dies stellt ein Versehen dar, ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren doch einzig die Beschwerdegegnerin als Gegenpartei der Beschwerdeführer zu betrachten. Das Verwaltungsgericht hat in den weiteren Aufforderungen zur Stellungnahme denn auch davon abgesehen, die beiden Amtsstellen als Gegenparteien der Beschwerdeführer aufzuführen. Weil die Beschwerdegegnerin diesbezüglich für die vorliegenden Verfahren keinen Antrag gestellt hat und weil das ANU gegenüber dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. Januar 2012 ausdrücklich auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet hat und auch das TBA keine eigene Stellungnahme zur Beschwerde vom 28. November 2011 eingereicht hat, kann es mit diesen Bemerkungen sein Bewenden haben. 3.1. Weiter gilt es in formeller Hinsicht auf die beschwerdeführerischen Rügen einzugehen, wonach sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Genehmigungsbeschluss vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, nur äusserst summarisch mit den von den heutigen Beschwerdeführern erhobenen Einwänden auseinandergesetzt und zu zahlreichen konkreten Vorbringen (insbesondere zu den Einwänden betreffend Lärm und Destabilisierung des Untergrunds) überhaupt nicht Stellung genommen habe. In der Vernehmlassung vom 22. Februar 2012 habe die Beschwerdegegnerin die im angefochtenen Beschluss fehlende Begründung hinsichtlich Lärmbelastung und Stabilität des Untergrunds nachgeholt. Dies zeige, dass die Beschwerdegegnerin im äusserst allgemein gehaltenen Entscheid zu verschiedenen konkreten Vorbringen überhaupt nicht Stellung genommen habe. Weil die vorliegende Streitsache von erheblicher Komplexität sei, dürften höhere Anforderungen an die Begründungspflicht gestellt werden. Eine Heilung sei nur zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs
- 24 nicht besonders schwer wiege. Vorliegend seien die Gehörsverletzungen aber als schwer zu bezeichnen. Zudem verfüge das Verwaltungsgericht nicht über die gleiche Kognition wie die Beschwerdegegnerin, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben sei. 3.2. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass sie ihrer Begründungspflicht im angefochtenen Entscheid auch betreffend Lärmbelastung und Stabilität des Untergrunds nachgekommen sei. Sie habe im angefochtenen Entscheid auf den UVB und den Beurteilungsbericht des ANU verwiesen, welche Teil der Begründung seien. Durch diesen Verweis habe sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Beschluss mit den Vorbringen der heutigen Beschwerdeführer hinreichend auseinandergesetzt. Die tatsächlichen Grundlagen, die Rechtsnormen und die Gründe, die zum Entscheid geführt hätten, seien im Entscheid enthalten. Die sachgerechte Anfechtung sei möglich gewesen. Zudem wäre die behauptete mangelhafte Begründung keine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Weil dem Gericht uneingeschränkte Kognition zustehe, wäre ein allfälliger Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren zu heilen. Eine Rückweisung würde überdies zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen. 3.3. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird ferner, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: Zbl 9/2010, S. 481 ff., S. 502 ff.). Eine Heilung ist aber immer dann aus-
- 25 geschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 331 E.3.1, 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis ausnahmsweise zuzulassen. 3.4. Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1001 und 1003). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist insbesondere nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den
- 26 - Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 133 I 270 E.3.1). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. 3.5. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin der sie treffenden Begründungspflicht − wie nachstehend dargestellt − in hinreichendem Masse nachgekommen. Weil zahlreiche Einsprachen einen identischen oder zumindest ähnlichen Inhalt aufwiesen, hat die Beschwerdegegnerin vorab die häufigsten Anträge behandelt (Linienführung, Prüfung der Umweltverträglichkeit und Interessenabwägung, Eigentumsrechte und Ersatzleistungen) und bei der Beurteilung der Einsprachen sodann soweit möglich auf diese Ausführungen verwiesen. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Den beschwerdegegnerischen Ausführungen im angefochtenen Genehmigungsbeschluss vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, lässt sich sodann entnehmen, dass es sich beim Auflageprojekt 2010 nach Auffassung der Beschwerdegegnerin um jene Variante handle, welche unter Berücksichtigung der Hauptkriterien Verkehr, Umwelt und Wirtschaftlichkeit von den denkbaren Varianten am besten abschneide. Weiter führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Genehmigungsbeschluss ausführlich aus, weshalb ihres Erachtens eine Interessenabwägung zulässig sei und weshalb sie der Erhöhung der Wohnqualität im geschützten Dorfzentrum und der Aufwertung des inneren Ortsbildes ein grösseres Gewicht zumesse als den negativen Einflüssen des Strassenbauvorhabens. Zudem ist die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auch der Begründungspflicht hinsichtlich Lärmbelastung nachgekommen, hat sie doch durch ihren Verweis auf den UVB 2010 und den Beurteilungsbericht des ANU vom 28. Juni 2011 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Lärmauswirkungen des Auflageprojekts 2010 als umweltschutzkonform erachtet. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Genehmigungsbeschluss − entgegen des beschwerdeführerischen Vorwurfs − auch begründet, wes-
- 27 halb der vom ANU vorgeschlagene lärmarme Belag abgelehnt worden ist, nämlich weil die Lebensdauer des gewünschten Belags mit der Belagskorrektur von unter 0 Dezibel gegenüber dem geplanten Belag wesentlich kürzer sei und der Lärmschutzeffekt bedeutend schneller abnehme (vgl. Genehmigungsbeschluss vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, E.I./B./2.4 sowie Dispositiv Ziff. A./2.5). Bezüglich Stabilität des Untergrunds lässt sich schliesslich bereits dem Technischen Bericht vom November 2010, welcher als Teil des Auflageprojekts öffentlich einsehbar ist, entnehmen, dass entlang des Projekttrassees keine Hinweise auf aktive, tiefgründige Instabilitäten des Hangs festgestellt worden sind und der Felsuntergrund, die Moräne und der Terrassenschotter stabil sind (vgl. Technischer Bericht vom November 2010 [Akten der Beschwerdegegnerin {Bg-act.} 2 Beilage 2] Ziff. 7.1). Folglich waren den Beschwerdeführern aber auch bezüglich Stabilität des Untergrunds die Gründe bekannt, die zum angefochtenen Genehmigungsbeschluss geführt haben und eine explizite Wiederholung dieser Argumente im angefochtenen Genehmigungsbeschluss vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, war nicht zwingend erforderlich, zumal sich die Behörde − wie gesehen − nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann, und die heutigen Beschwerdeführer überdies ihre diesbezüglichen Befürchtungen auch nicht näher begründet haben. Gesamthaft betrachtet hat die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Genehmigungsbeschluss vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, somit nachvollziehbar begründet und ist damit den formellen Anforderungen an die Begründungspflicht eines Entscheids hinreichend nachgekommen. Aufgrund dieser Begründung war es für die heutigen Beschwerdeführer denn auch hinreichend klar, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Genehmigungsbeschluss im Wesentlichen hat leiten lassen. Ob diese Überlegungen rechtlich zutreffend sind, ist nicht im vorliegend interessierenden formellen Zusammenhang zu prüfen, sondern materieller Na-
- 28 tur, worauf nachstehend noch einzugehen sein wird. Auf jeden Fall waren die Beschwerdeführer − wie bereits deren Beschwerdeeingabe vom 28. November 2011 zeigt − ohne Weiteres in der Lage, den missliebigen Entscheid sachgerecht anzufechten. Folglich ist aber eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. 3.6. Selbst wenn vorliegend mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, wäre der Mangel nachträglich geheilt worden, weil es sich aufgrund des vorstehend Gesagten höchstens um eine leichte Verletzung der Parteirechte handeln würde und sich die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines mehrfachen Schriftenwechsels ausführlich und mehrfach zu allen Fragen äussern konnten. Gegen eine Rückweisung sprächen folglich auch verfahrensökonomische Überlegungen. 4. Die Beschwerdeführer stören sich des Weiteren ob der Tatsache, dass ihre vorsorglich angemeldeten Anträge auf angemessene Entschädigung für die im Zusammenhang mit dem Auflageprojekt 2010 beanspruchten Rechte und entstehenden Wertverluste von der Beschwerdegegnerin abgewiesen worden seien. Zwar sei die Frage des Landerwerbs erst nach Rechtskraft des materiellen Entscheids zu beantworten. Die Beschwerdeführer seien aber rechtlich gehalten gewesen, die Entschädigungsbegehren bereits im Einspracheverfahren zu stellen. Es sei unter formalen Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar, weshalb die fraglichen Anträge abgewiesen worden seien. Was die Beschwerdeführer mit dieser Argumentation für sich ableiten wollen, ist nicht ersichtlich. Es trifft nämlich nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Entschädigungsbegehren der heutigen Beschwerdeführer abgewiesen hat. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Genehmigungsbeschluss vom 25., mitgeteilt am 26. Okto-
- 29 ber 2011, unter Erwägung I./C. im Sinne eines Hinweises auf die massgeblichen kantonalen Verfahrensregeln festgehalten, dass Fragen des Landerwerbs erst nach Rechtskraft des Entscheids über das Auflageprojekt beantwortet würden und dass die heutigen Beschwerdeführer im Rahmen des Landerwerbsverfahrens noch einmal die Möglichkeit erhielten, ihre diesbezüglichen Anliegen vorzubringen. Mit diesen Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin die Entschädigungsbegehren der heutigen Beschwerdeführer − entgegen deren Auffassung − nicht abgewiesen. Vielmehr wurden die entsprechenden Anträge stillschweigend dem TBA überwiesen, was nicht zu beanstanden ist. Gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. a und b des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG; BR 807.100) können zwar mit einer Projekteinsprache − neben Einwänden gegen das Auflageprojekt und die damit verbundenen Gesuche für weitere Bewilligungen − auch Entschädigungsbegehren angemeldet werden. Die Bereinigung dieser Forderungen erfolgt jedoch gemäss Art. 24 Abs. 2 StrG im separaten Landerwerbsverfahren nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes. Dieses Verfahren kann jedoch erst beginnen, wenn rechtskräftig feststeht, welche Personen in welchem Umfang vom Auflageprojekt betroffen sind. Entsprechend ist es in keiner Weise zu beanstanden, wenn im angefochtenen Genehmigungsbeschluss vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, darauf hingewiesen wird, dass Fragen der Entschädigung erst nach Rechtskraft des materiellen Entscheids über das aufgelegte Ausführungsprojekt beantwortet würden. Weil die Beschwerdeführer durch dieses Verhalten keine Schmälerung ihrer Rechtsstellung und keine Nachteile erfahren, erübrigen sich denn auch weitere Ausführungen hierzu. 5. In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es sodann festzuhalten, dass sich die beschwerdeführerischen Anträge auf Durchführung eines Augenscheins sowie Einholung eines unabhängigen Ingenieurs-Gutachtens zur Variante Ortsdurchfahrt mit signalgesteuerter Lichtsignalanlage mittlerweile erledigt haben. Denn einerseits ist hat das streitberufene Gericht am 23. Oktober
- 30 - 2013 einen Augenschein mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten durchgeführt (vgl. dazu das bereinigte Augenscheinprotokoll vom 21. November 2013 samt Beilagen) und anderseits ist die Beurteilung der Variante Ortsdurchfahrt mit signalgesteuerter Lichtsignalanlage mittlerweile durch einen unabhängigen Gutachter erfolgt (vgl. das Fachgutachten Ortsdurchfahrt Schmitten − Engpasssteuerung vom 27. Juni 2017 inklusive dessen Ergänzung vom 12. Oktober 2017) und auch das TBA hat diesbezüglich sachbezogene Abklärungen getroffen bzw. unabhängige Fachleute beigezogen. Weitere Ausführungen zu den erwähnten beschwerdeführerischen Beweisanträgen erübrigen sich daher. 6.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht ernsthaft und fundiert mit möglichen Alternativen auseinandergesetzt und sei auf den Antrag, wonach das TBA anzuweisen sei, ein Strassenprojekt basierend auf der Nordumfahrung auszuarbeiten und öffentlich aufzulegen, zu Unrecht nicht eingetreten. Dies gelte umso mehr, als im Bericht des ANU vom 28. Juni 2011 festgehalten worden sei, dass aus Sicht der Umweltschutzfachstelle auch Varianten denkbar seien, mit denen die Terrassenlandschaft in ihrer Qualität besser erhalten werden könnte. Insbesondere sei im Bericht eine weiter südlich angelegte Strassenführung und/oder eine teilweise Untertagelegung der Umfahrungsstrasse angeregt worden. Zwar sei zutreffend, dass die Prüfung von Alternativen auf Planungsstufe zu erfolgen habe. Dies sei hier aber nicht genügend erfolgt. Die Nordumfahrung sei aus finanziellen Gründen zu Gunsten der Südumfahrung fallen gelassen worden, wobei sich der Kanton hierzu auf blosse Schätzungen stütze. Ein seriöser Vergleich in ökonomischer Hinsicht sei nicht möglich. Weder auf Planungs- noch auf Entscheidstufe sei der Variantenvergleich rechtsgenüglich erfolgt. Dies wiege umso schwerer, als die Variante Nordumfahrung im Richtplan verankert gewesen sei.
- 31 - 6.2. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass allein das Auflageprojekt Gegenstand des Projektgenehmigungsverfahrens bilde. Sie dürfe die Genehmigung nicht verweigern, wenn das Vorhaben rechtmässig sei. Daran ändere die von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) geforderte Prüfung von Varianten nichts. Diese habe auf Planungsstufe zu erfolgen. Die Plangenehmigungsbehörde habe nur dann verschiedene Varianten zu vergleichen, wenn sie genügend konkretisiert und im Sinne von echten Varianten vorlägen. Der Entscheid, ob eine Variante im Detail projektiert und weiterverfolgt werde, liege jedoch im Ermessen der Planungsbehörde. Diese dürfe Varianten, welche mit erheblichen Nachteilen belastet seien, nach summarischer Prüfung vom Auswahlverfahren ausschliessen. Die Beschwerdegegnerin habe nur abzuklären, ob bei der Projektierung bzw. der Ausarbeitung des Auflageprojekts alternativen Linienführungen die nötige Beachtung geschenkt worden sei. Dies sei hier der Fall. Die Beschwerdegegnerin habe im angefochtenen Beschluss ausführlich dargelegt, inwiefern sich die Auflagevariante − verglichen mit den Varianten Nordumfahrung, Innerortsausbau und den alternativen Linienführungen einer Südumfahrung − unter Abwägung bautechnischer, umweltrelevanter sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte als zweckmässig erweise und weshalb das unbestrittenermassen grosse öffentliche Interesse an deren Realisierung stärker zu gewichten sei als die entgegenstehenden Interessen. Damit sei zweifellos erstellt, dass alternativen Linienführungen im Rahmen der Projektierung und auch seitens der Beschwerdegegnerin die nötige Beachtung geschenkt worden sei und die Beschwerdegegnerin eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen habe. 6.3. Die Kritik der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, unter welchen Umständen und in welchem Verfahren die Plangenehmigungsbehörde Projektvarianten zu prüfen hat. Geltend gemacht wird eine unvollständige Sachverhaltsabklärung. Nachfolgend ist somit die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Variantenprüfung zu erörtern.
- 32 - 6.4. Die Plangenehmigungsbehörde hat in ihrem Entscheid eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, indem sie alle im konkreten Fall relevanten Interessen ermittelt, bewertet und gegeneinander abwägt, um sodann zu entscheiden, welcher der möglichen Varianten der Vorzug zu geben ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b RPV). Diese Anforderung ergibt sich auch aus Art. 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451; BGE 137 II 266 E.4 mit Hinweisen) sowie aus dem Erfordernis der Standortgebundenheit des Werks für die mit dem Strassenbau erforderliche Rodung (Art. 5 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Wald [WaG; SR 921.0]). Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob andere, Landschaft bzw. Wald und Umwelt schonendere Standorte bzw. Streckenführungen vorhanden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1A.191/2003 vom 1. Juli 2004 E.6). Der Vergleich verschiedener Lösungen ist insbesondere dann angezeigt, wenn die Varianten, die einander gegenübergestellt werden, echte Alternativen sind, d.h. sie müssen realistisch und einigermassen ausgereift sein. Zudem sind nur dort Varianten zu prüfen, wo tatsächlich auch ein Konflikt mit den einschlägigen Vorschriften zu erkennen ist. Nicht verlangt werden kann hingegen, dass alle in Betracht fallenden Alternativen im Detail projektiert werden. So dürfen insbesondere Varianten, die mit erheblichen Nachteilen belastet sind, schon nach einer ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden. Zudem muss nicht jede möglicherweise auch bundesrechtskonforme Lösung dem vorgelegten Projekt gegenüber gestellt werden. Der Entscheid, welche von mehreren rechtskonformen und zweckmässigen Varianten umgesetzt wird, liegt grundsätzlich im Ermessen der Planungsbehörde. Diese kann mit der Feststellung, dass ein eingereichtes Projektgesuch alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt und bundesrechtskonform ist, die Prüfung anderer Varianten ausschliessen. Denn die Einhaltung des einschlägigen Bundesrechts impliziert, dass den berührten Interessen genügend Rechnung getragen worden ist (vgl. BGE 139 II 499 E.7.3.1; Urteile des Bundesgerichtes
- 33 - 1C_556/2013, 1C_558/2013, 1C_562/2013 vom 21. September 2016 E.5.2, 1C_108/2014, 1C_110/2014 vom 23. September 2014 E.4.3, 1C_648/2013 vom 4. Februar 2014 E.4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-7810/2010 vom 15. Juli 2011 E.4.1, A-594/2009 vom 10. November 2009 E.4.2 f.). Beim Variantenentscheid steht der Planungsbehörde ein Ermessensspielraum offen. Dieser Ermessensentscheid, welcher regelmässig durch die politischen Entscheidungsträger vorgeprägt wird, wird im gerichtlichen Verfahren nur mit Zurückhaltung überprüft. Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde abweichen (vgl. BGE 139 II 185 E.9.3; Urteil des Bundesgerichtes 1C_556/2013, 1C_558/2013, 1C_562/2013 vom 21. September 2016 E.5.2). 6.5. Im vorliegenden Fall bemängeln die Beschwerdeführer zu Recht, dass die Beschwerdegegnerin ihren Genehmigungsentscheid vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, aufgrund einer ungenügenden Beurteilungsgrundlage gefällt hat. Vor diesem Hintergrund musste das angerufene Gericht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren − obschon es grundsätzlich nach dem vorstehend Gesagten nicht Aufgabe des Gerichtes ist, ein aufwändiges Beweisverfahren bezüglich allfälliger Alternativvarianten durchzuführen − nachholen, was die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, nämlich die Durchführung eines Augenscheins und einer Instruktionsverhandlung, die Einholung von zusätzlichen Unterlagen bezüglich allfälliger Varianten zum Auflageprojekt sowie die Einholung eines ENHK-Gutachtens und eines Verkehrsgutachtens. Erst dadurch − insbesondere durch die vom TBA gelieferten Informationen und Pläne − konnte nachträglich nach und nach Transparenz bezüglich der verschiedenen Varianten zum Auflageprojekt hergestellt werden. Als Alternative zur Durchführung dieses aufwändigen Beweisverfahrens im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hätte aus Sicht des Gerichtes auch die Möglichkeit bestanden, die Beschwerde nach Durchführung eines ein- bzw. zweifachen Schriften-
- 34 wechsels gutzuheissen, den angefochtenen Entscheid zu kassieren und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weil sich dadurch die Angelegenheit indes wohl noch mehr verzögert hätte, hat sich das Gericht dagegen entschieden und die entsprechenden Beweise selber erhoben. Vor diesem Hintergrund erscheint aber die Einreichung der Beschwerde durch die Beschwerdeführer gerechtfertigt, lagen doch zum damaligen Zeitpunkt noch kaum Unterlagen vor, welche eine Beurteilung bezüglich der allfälligen Varianten zum Auflageprojekt ermöglicht hätten. Dieser Tatsache wird im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bei der Kostenverteilung sowie bei der Festlegung der Parteientschädigung Rechnung zu tragen sein (vgl. nachstehend E.14). Nach dem vom Gericht durchgeführten umfangreichen Beweisverfahren mit der Möglichkeit zur Stellungnahme ist der Sachverhalt mittlerweile aber ausreichend abgeklärt, was von den Beschwerdeführern denn auch nicht (mehr) bestritten wird. Mit den bei den Akten liegenden Unterlagen lässt sich insbesondere auch die Frage beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Auflageprojekt 2010 als zweckmässigste Lösung gewählt hat oder ob sich eine alternative Linienführung als zweckmässiger erwiesen hätte. Darauf wird nachstehend noch vertieft einzugehen sein (vgl. insbesondere E.12). 7.1. Weiter rügen die Beschwerdeführer, der UVB vom November 2010 sei unvollständig, weil keine Voruntersuchung durchgeführt worden sei. Eine solche hätte aus formellen Gründen zwingend durchgeführt werden müssen. Zudem seien im UVB nicht alle aus Sicht des Umweltschutzes relevanten Fragen beantwortet worden. So habe das ANU im Beurteilungsbericht festgehalten, dass Projektvarianten, die nicht Gegenstand des UVB gewesen seien, eine bessere Erhaltung der Terrassenlandschaft ermöglichen könnten. Dieser Mangel hätte mit einer Voruntersuchung vermieden werden können. Zudem seien verschiedene den UVB ergänzende Unterlagen, wie Sitzungsprotokolle betreffend Ersatzmassnahmen sowie die Stellung-
- 35 nahme des AJF nicht öffentlich aufgelegt worden, obschon Art. 11 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) vorschreibe, dass der Gesuchsteller den Bericht zusammen mit den Unterlagen bei der Einleitung des massgeblichen Verfahrens der zuständigen Behörde einzureichen habe. Unterlagen im Sinne von Art. 11 UVPV seien nicht nur die unmittelbar zur Auflage bestimmten Projektunterlagen, sondern sämtliche Unterlagen, welche inhaltlich in einen Zusammenhang mit dem UVB stünden. Die Unvollständigkeit des UVB im Zeitpunkt der Einspracheerhebung verstosse gegen Bundesrecht und verletze das rechtliche Gehör. 7.2. Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Auffassung, dass der UVB vom November 2010 vollständig sei. Er stelle gleichzeitig die Voruntersuchung und den abschliessenden Bericht dar, was vom ANU akzeptiert worden sei. Ein Variantenvergleich werde im Rahmen der UVP nicht verlangt. Variantenstudien seien bereits bei der Planung vorzunehmen. Dies habe man im Technischen Bericht und im erläuternden Bericht zur Richtplananpassung gemacht. Mit Unterlagen im Sinne von Art. 11 UVPV seien nur die allgemeinen, zur Auflage bestimmten Projektunterlagen gemeint. Diese Unterlagen seien öffentlich aufgelegt gewesen. Dazu hätten sich die betroffenen Amtsstellen äussern können. Die erwähnten Sitzungsprotokolle seien bei der öffentlichen Auflage und zur Zeit der Einspracheerhebung noch nicht vorhanden gewesen und hätten somit nicht Teil der Auflageakten sein können. Die Beschwerdeführer hätten indes Einsicht in die Sitzungsprotokolle sowie den Beurteilungsbericht des ANU und die Stellungnahme des AJF nehmen können. Das rechtliche Gehör sei diesbezüglich nicht verletzt. 7.3. Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde gemäss Art. 10b Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) ei-
- 36 nen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Bericht hat gemäss Art. 10b Abs. 2 USG alle Angaben zu enthalten, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst den Ausgangszustand (lit. a), das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall, sowie einen Überblick über die wichtigsten allenfalls vom Gesuchsteller geprüften Alternativen (lit. b) und die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt (lit. c). Zur Vorbereitung des Berichts wird gemäss Art. 10b Abs. 3 USG eine Voruntersuchung durchgeführt. Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt, so gelten die Ergebnisse der Voruntersuchung als Bericht (vgl. auch Art. 8a Abs. 1 UVPV). Gemäss Art. 10c Abs. 1 USG beurteilen die Umweltschutzfachstellen die Voruntersuchung und den Bericht und beantragen der für den Entscheid zuständigen Behörde die zu treffenden Massnahmen. Der Bericht und die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung können von jedermann eingesehen werden, soweit nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 10d Abs. 1 USG). 7.4. Vorliegend lag der UVB vom November 2010 (Bg-act. 2 Beilage 13) zusammen mit dem strittigen Strassenprojekt Umfahrung Schmitten Süd vom 8. November bis 8. Dezember 2010 öffentlich auf. Das ANU hält in seinem Beurteilungsbericht vom 28. Juni 2011 zum UVB (Bg-act. 2 Beilage 2) fest, dass eine eigentliche Voruntersuchung gemäss Art. 8a UVPV nicht durchgeführt worden sei. Allerdings sei der UVB in enger Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen erarbeitet worden, weshalb das ANU den UVB als Bericht im Sinne von Art. 8a UVPV anerkennen könne. Der UVB sei nahezu vollständig, sachlich neutral und weitestgehend richtig abgefasst. Er stelle eine genügende Grundlage für die Beurteilung der Umweltrechts-
- 37 konformität des Bauvorhabens dar. Er zeige die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konfliktpunkte mit dem in Art. 3 Abs. 1 UVPV angeführten Umweltrechtsbereichen nahezu vollständig auf. Eine Beurteilung der grundsätzlichen Machbarkeit sowie der Rechtskonformität aus umweltrechtlicher Sicht sei gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie die im ANU und in den beigezogenen Ämtern vorhandenen Informationen möglich. Nach dem soeben Gesagten ist die beschwerdeführerische Rüge, wonach keine Voruntersuchung durchgeführt worden sei, zwar − rein formell betrachtet − grundsätzlich korrekt. Dies hat − wie gesehen − auch das ANU in seinem Beurteilungsbericht vom 28. Juni 2011 so festgestellt. Aus dieser Tatsache können die Beschwerdeführer aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie gesehen hat das ANU nämlich den UVB vom November 2010 als Bericht im Sinne von Art. 8a UVPV anerkannt, womit gleichzeitig auch gesagt ist, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen im UVB vom November 2010 abschliessend ermittelt und dargestellt worden sind (vgl. Art. 10b Abs. 3 USG sowie Art. 8a Abs. 1 UVPV). Entscheidend ist, dass weder Art. 10b Abs. 3 USG noch Art. 8a Abs. 1 UVPV zwingend ein zweistufiges Verfahren, bestehend aus einer Voruntersuchung und der eigentlichen (Haupt-)Untersuchung, verlangen. Vielmehr gelten − wie gesehen − bereits die Ergebnisse der Voruntersuchung als Bericht, wenn in der Voruntersuchung die Auswirkungen auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt und dargestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das ANU den UVB vom November 2010 − auch wenn keine eigentliche Voruntersuchung durchgeführt bzw. diese nicht explizit so benannt worden ist − als Bericht im Sinne von Art. 8a UVPV anerkannt hat. Es ist denn auch nicht ersichtlich, welche Nachteile sich für die Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass das ANU den UVB vom November 2010 als Bericht im Sinne von Art. 8a UVPV anerkannt hat, ergeben könnten.
- 38 - 7.5. Bezüglich des beschwerdeführerischen Vorwurfs, wonach der UVB inhaltlich mangelhaft sei, da er sich nicht mit Projektvarianten (insbesondere mit der Variante Südumfahrung mit teilweiser Untertaglegung) auseinandersetze, gilt es festzuhalten, dass der UVB gemäss Art. 10b Abs. 2 lit. b USG zwar auch einen Überblick über die wichtigsten allenfalls vom Gesuchsteller geprüften Alternativen zu enthalten hat. Der UVB 2010 setzt sich aber einzig mit dem Auflageprojekt 2010 und dessen Umweltauswirkungen auseinander. Lediglich im Technischen Bericht vom November 2010 (Bg-act. 2 Beilage 2 Ziff. 1.2) und im ebenfalls öffentlich aufgelegten erläuternden Bericht zur Richtplananpassung (Bg-act. 2 Beilage 16 Ziff. 2.2 und 3) wird die Historie der Umfahrung Schmitten erörtert und ein Vergleich der möglichen Varianten vorgenommen. Ob damit Art. 10b Abs. 2 lit. b USG ausreichend Rechnung getragen wird, kann an dieser Stelle offen bleiben, weil der Mangel − sofern es sich denn um einen solchen handelt − mit dem Zusatzbericht zum UVB 2010 vom März 2014 nachträglich behoben wurde. Darin wurden nämlich die vier Varianten zum Auflageprojekt beschrieben und hinsichtlich der wichtigsten Umweltaspekte (Siedlung, Landschaft, Lebensräume, Wald, Lärm, Boden und Bauphase) beurteilt. Zudem stellten die Berichterstatter unter dem Titel zusammenfassende Ergebnisse die wichtigsten Unterschiede der vier beurteilten Varianten im Vergleich zum Auflageprojekt 2010 dar. Mit dem Zusatzbericht zum UVB 2010 vom März 2014 wurde Art. 10b Abs. 2 lit. b USG zweifelsohne ausreichend Rechnung getragen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen (zur ungenügenden Sachverhaltsermittlung durch die Beschwerdegegnerin und dessen Folgen vgl. vorstehend E.6.5). 7.6. Weiter rügen die Beschwerdeführer, dass der UVB im Zeitpunkt der Einspracheerhebung unvollständig gewesen sei, weil verschiedene Sitzungsprotokolle betreffend Ersatzmassnahmen sowie die Stellungnahme des AJF nicht vorgelegen hätten. Dies obschon Art. 11 UVPV vorschreibe, dass
- 39 der Gesuchsteller den Bericht zusammen mit den Unterlagen bei der Einleitung des massgeblichen Verfahrens der zuständigen Behörde einzureichen habe. Gemäss Art. 11 UVPV muss der Gesuchsteller den UVB zusammen mit den Unterlagen bei der Einleitung des massgeblichen Verfahrens der zuständigen Behörde einreichen. Was mit "Unterlagen" im Sinne von Art. 11 UVPV gemeint ist, wird in der bundesrätlichen Verordnung nicht definiert. Wie die Beschwerdegegnerin in deren Vernehmlassung vom 22. Februar 2012 zu Recht ausführt, sind damit aber sicher nicht Projektunterlagen wie interne Sitzungsprotokolle, Entwürfe, etc. gemeint. Vielmehr sind darunter die eigentlichen Bestandteile des Auflageprojekts zu verstehen. Dieses besteht gemäss Art. 11 der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV; BR 807.110) aus den Projektplänen, dem Technischen Bericht, dem Kostenvoranschlag sowie dem Landerwerbsplan und der Rechtserwerbstabelle. Diese Unterlagen wurden vorliegend unbestrittenermassen zusammen mit dem UVB vom 8. November bis 8. Dezember 2010 öffentlich aufgelegt. Gemäss Art. 20 StrG können sich die betroffenen Amtsstellen sodann im Rahmen eines Mitberichtsverfahrens zum Auflageprojekt äussern. Von dieser Möglichkeit hat unter anderem auch das AJF Gebrauch gemacht und dem BVFD am 13. Dezember 2010 eine Stellungnahme eingereicht (vgl. Bg-act. 3 Beilage 9). Wie die Beschwerdegegnerin in deren Vernehmlassung vom 22. Februar 2012 ausführt, suchte im Anschluss an die öffentliche Auflage das TBA zusammen mit dem ANU und dem Amt für Wald- und Naturgefahren (AWN) nach Lösungen für die Ausscheidung eines TWW-Vorranggebiets. Zu diesem Zweck fanden am 18. März und am 12. April 2011 zwei Sitzungen statt. Als Ergebnis dieser Sitzungen verpflichtete sich die Gemeinde Schmitten dazu, ein Vorranggebiet im Waldareal auszuscheiden und festzulegen. Dies wurde in den entsprechenden Sitzungsprotokollen so festgehalten (vgl. die Sitzungsprotokolle vom 25. März bzw. 18. April 2011 [Bg-act. 3 Beilage 2]). Dementsprechend wa-
- 40 ren aber die erwähnten Sitzungsprotokolle wie auch die Stellungnahme des AJF vom 13. Dezember 2010 während der öffentlichen Auflage vom 8. November bis 8. Dezember 2010 und damit auch im Zeitpunkt der Einreichung der Einsprachen noch gar noch vorhanden und konnten dementsprechend auch nicht Teil der Auflageakten sein. Der Einwand der Beschwerdeführer, wonach der UVB deshalb unvollständig sei, ist daher unbegründet und abzuweisen. Im Übrigen wurde den Beschwerdeführern bzw. deren Rechtsanwalt lic. iur. Armin Linder am 16. November 2011 der Beurteilungsbericht des ANU vom 28. Juni 2011 einschliesslich der erwähnten Sitzungsprotokolle zusammen mit den Einspracheakten 1 - 15 zugestellt. Dementsprechend haben die Beschwerdeführer aber vor Einreichung ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowohl Einsicht in die erwähnten Sitzungsprotokolle als auch in die Stellungnahme des AJF vom 13. Dezember 2010 nehmen können. 7.7. Überdies bringen die Beschwerdeführer vor, der Beurteilungsbericht des ANU sei erst am 28. Juni 2011 und damit mehr als ein halbes Jahr nach der Einsprachefrist vorgelegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass der Bericht zum Zeitpunkt der Projektauflage vorliege und öffentlich zugänglich sei. Es mache keinen Sinn, einen UVB aufzulegen, bevor dieser vom ANU beurteilt worden sei, weil der UVB dann immer unter dem Vorbehalt von Ergänzungen und Änderungen stehe. Gemäss Art. 20 Abs. 1 UVPV gebe die zuständige Behörde bekannt, wo der UVB und der Beurteilungsbericht eingesehen werden könnten. Folglich müssten diese zusammen eingesehen werden können. Eine andere kantonale Regelung verstiesse gegen Bundesrecht. Wie nachstehend dargestellt zielt auch diese Rüge ins Leere. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2012 zu Recht vor, dass der Beurteilungsbericht des ANU im für die Genehmigung von kantonalen Strassenprojekten anwendbaren Verfahren zum Zeit-
- 41 punkt der öffentlichen Projektauflage noch gar nicht vorliegen kann. Gemäss Art. 10c Abs. 1 USG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 UVPV beurteilt die kantonale Umweltschutzfachstelle (ANU) den UVB bei Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden. Die entsprechende Frist, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zum UVB Stellung nimmt, legt gemäss Art. 12b Abs. 1 UVPV das kantonale Recht fest. Dieses sieht in Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP; BR 820.150) vor, dass die Fachstelle den UVB innert vier Monaten beurteilt. Nach Eingang aller für die Beurteilung benötigten Unterlagen, insbesondere des vollständigen Berichts und der Stellungnahmen der betroffenen Amtsstellen, verbleiben der Fachstelle noch mindestens zwei Monate zur Beurteilung. Bei komplexen Vorhaben kann die zuständige Behörde diese Fristen angemessen erstrecken. Vorliegend wurde das Auflageprojekt 2010 mit dem UVB dem ANU durch das BVFD am 4. November 2010 zugestellt. Die Mitberichte der beigezogenen Amtsstellen wurden dem ANU am 22. Dezember 2010 nachgereicht, während die Absichtserklärung der Gemeinde Schmitten vom 5. Mai 2011 zur Ausscheidung eines TWW-Vorranggebiets am 10. Mai 2011 nachgeliefert wurde (vgl. Beurteilungsbericht des ANU vom 28. Juni 2011 [Bg-act. 2 Beilage 2] S. 4 Ziff. 2.2). Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Komplexität des Vorhabens und der Tatsache, dass es sich bei den erwähnten Behandlungsfristen um Ordnungsfristen handelt (vgl. UVP-Handbuch Modul 4, Ablauf der UVP und Aufgaben der Beteiligten, BAFU 2009, S. 3 Ziff. 1.3 [abrufbar unter https://www.bafu.admin.ch › Themen › Umweltverträglichkeitsprüfung › UVP-Handbuch {zuletzt besucht am 4. September 2018}]), ist die Dauer bis zum Erlass des Beurteilungsberichts vom 28. Juni 2011 nicht zu beanstanden. Der Vorwurf, der Beurteilungsbericht des ANU vom 28. Juni 2011 habe zu spät vorgelegen, erweist sich somit als unbegründet. Die Beschwerdeführer verkennen in ihrer Argumentation, dass bei der Genehmigung von Strassenprojekten, die der UVP unterliegen, zeitlich gestaffelt zwei öffentliche Auflagen stattfinden. Bei der ersten Auflage han-
- 42 delt es sich um die Projektauflage gemäss Art. 20 StrG i.V.m. Art. 11 StrV. Dabei sorgt die zuständige Behörde gemäss Art. 15 Abs. 1 UVPV dafür, dass der UVB öffentlich zugänglich ist. In der Publikation ist entsprechend darauf hinzuweisen, dass auch der UVB eingesehen werden kann (Art. 15 Abs. 2 UVPV). Vorliegend wurde das Auflageprojekt 2010 inklusive UVB vom November 2010 im kantonalen Amtsblatt vom 4. November 2010 publiziert (vgl. Bg-act. 7 zur Duplik vom 7. Juni 2012) und lag vom 8. November bis 8. Dezember 2010 in den Gemeinden Schmitten und Alvaneu öffentlich auf. In der entsprechenden Publikation wurde explizit darauf hingewiesen, dass neben dem Auflageprojekt und weiteren Unterlagen auch der UVB eingesehen werden kann. Die zweite öffentliche Auflage mit Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Beurteilungsbericht des ANU findet demgegenüber erst im Anschluss an die Projektgenehmigung gestützt auf Art. 20 UVPV statt. Danach gibt die zuständige Behörde − vorbehältlich der gesetzlichen Geheimhaltungspflichten sowie des Akteneinsichtsrechts − bekannt, wo der UVB, die Beurteilung der Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des BAFU sowie der Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, während 30 Tagen eingesehen werden können (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 KVUVP). Bei dieser Bekanntmachung geht es darum, dass die Öffentlichkeit Kenntnis über die Umweltverträglichkeit geplanter Anlagen erhält (vgl. UVP-Handbuch Modul 1, Rechtliche Grundlagen, BAFU 2009, S. 10 Ziff. 3.4 [abrufbar unter https://www.bafu.admin.ch › Themen › Umweltverträglichkeitsprüfung › UVP-Handbuch {zuletzt besucht am 4. September 2018}]). Vorliegend konnten der Beurteilungsbericht des ANU vom 28. Juni 2011 zusammen mit den weiteren in Art. 20 Abs. 1 UVPV bzw. Art. 10 Abs. 2 KVUVP aufgeführten Akten vom 31. Oktober bis 1. Dezember 2011 − und damit während der Beschwerdefrist − beim TBA in Chur eingesehen werden. Die entsprechende Publikation im Kantonsamtsblatt erfolgte am 27. Oktober 2011 (vgl. Bg-act. 6). Bei dieser zweiten öffentlichen Auflage lagen der UVB vom November 2010 und der Beurteilungsbericht des ANU vom 28. Juni 2011
- 43 gleichzeitig auf. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung trifft es somit gerade nicht zu, dass der Beurteilungsbericht der Umweltschutzfachstelle bereits zum Zeitpunkt der Projektauflage vorliegen und öffentlich zugänglich sein muss. Vielmehr betrifft der von den Beschwerdeführern angerufene Art. 20 Abs. 1 UVPV erst die zweite öffentliche Auflage, welche − wie gesehen − erst im Anschluss an die Projektgenehmigung erfolgt. Ein Widerspruch zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht liegt − entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen − nicht vor. Wie gesehen muss von Gesetzes wegen nämlich lediglich der UVB gleichzeitig mit dem Auflageprojekt öffentlich aufgelegt werden (vgl. Art. 15 Abs. 2 UVPV), während der Beurteilungsbericht der Umweltschutzfachstelle erst zusammen mit dem Entscheid öffentlich bekannt gemacht werden muss (vgl. Art. 20 UVPV). Die diesbezügliche beschwerdeführerische Rüge erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7.8. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer noch, die Beschwerdegegnerin hätte sie über Änderungen des Auflageprojekts direkt informieren müssen. Ein Hinweis im kantonalen Amtsblatt genüge nicht, weil im laufenden Verfahren nicht mit Änderungen am Einsprachegegenstand gerechnet werden müsse. Sie hätten erst im Beschwerdeverfahren davon Kenntnis erlangt, dass das Auflageprojekt nachträglich geändert worden sei. Dies sei ihnen im Einspracheverfahren nicht angezeigt worden. Sie wüssten bis heute nicht, um welche Änderungen es sich handle. Das rechtliche Gehör sei verletzt. Auch dieser Einwand ist − wie nachstehend dargestellt − unbegründet. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 7. Juni 2012 zu Recht ausführt, geht aus dem angefochtenen Genehmigungsbeschluss vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, nämlich deutlich hervor, dass und wie das Auflageprojekt geändert wurde (vgl. E.II./1., III./23., III./24., III./32., III./33. und vor allem Dispositiv des angefochtenen Genehmigungsbeschlusses vom
- 44 - 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011, Ziff. A./1.). Der beschwerdeführerische Vorwurf, wonach die Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren vom geänderten Auflageprojekt Kenntnis erlangt hätten, ist somit nachweislich falsch. Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin duplicando zu Recht darauf hin, dass den von den damaligen Einsprechern L._____ selig und H._____ in ihren Einsprachen vom 30. November 2010 (vgl. Bg-act. 3 Beilagen 23 und 24) beantragten Projektanpassungen grösstenteils auch entsprochen wurde. So wurde L._____ selig ein neuer landwirtschaftlicher Zugang zur Parzelle 679 zugesprochen, während H._____ ein neuer Anschluss an seine Parzellen 740 und 741 gewährt wurde (vgl. E.III./23. und III./24. des angefochtenen Genehmigungsbeschlusses vom 25., mitgeteilt am 26. Oktober 2011). Auch dies zeigt, dass die Beschwerdeführer offenkundig schon vor dem Beschwerdeverfahren über die Projektanpassungen informiert waren. Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet und das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. 7.9. Nach dem vorstehend Gesagten sowie basierend auf den Ausführungen des ANU im Beurteilungsbericht vom 28. Juni 2011 sowie der Stellungnahme vom 6. Mai 2014 taugen der UVB vom November 2010 und seine Ergänzung vom März 2014 als Grundlage für die Interessenabwägung. Zu dieser Interessenabwägung ist neben den erwähnten Stellungnahmen des ANU zwingend auch das Gutachten der ENHK zur umstrittenen Umfahrungsstrasse Schmitten Süd vom 29. Februar 2016 beiziehen. Ebenfalls beizuziehen ist das Fachgutachten Ortsdurchfahrt Schmitten − Engpasssteuerung vom 27. Juni 2017 einschliesslich dessen Ergänzung vom 12. Oktober 2017. 8.1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BV sind für den Natur- und Heimatschutz grundsätzlich die Kantone zuständig. Bundeskompetenzen bestehen lediglich im Bereich des Biotop- und Artenschutzes (Art. 78 Abs. 4 BV) und zum Schutz von Mooren und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung (Art. 78
- 45 - Abs. 5 BV). Gemäss Art. 78 Abs. 2 BV nimmt der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kunstdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV bzw. Art. 3 NHG zu verstehen ist, führt Art. 2 Abs. 1 NHG in nicht abschliessender Weise aus: Dazu gehören insbesondere die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, wie z.B. Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen oder Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen (lit. a), die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen, Transportanstalten, Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b) sowie die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit. c). Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Abs. 1 lit. c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt (Art. 2 Abs. 2 NHG). Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Bundesaufgabe auch dann vorliegen, wenn eine kantonale Behörde eine bundesrechtliche Aufgabe wahrnimmt. Dies ist beispielsweise zu bejahen bei der Erteilung einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung (grundlegend BGE 112 Ib 70 E.4b). Ausdrücklich in Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG erwähnt ist die Erteilung einer Rodungsbewilligung: Muss für ein Projekt eine Rodung in einem koordinierten Verfahren bewilligt werden oder wird die Rodungsbewilligung gemäss Art. 21 Abs. 3 UVPV verbindlich in Aussicht gestellt, liegt nach ständiger Rechtsprechung eine Bundesaufgabe vor (BGE 138 II 281 E.4.4, 121 II 190 E.3c/cc,120 Ib 27 E.2c/aa). Das umstrittene Strassenprojekt Umfahrung Schmitten Süd betrifft nach dem soeben Gesagten eine Bundesaufgabe im
- 46 - Sinne von Art. 2 NHG, weil für das Projekt im Rahmen des koordinierten Verfahrens unter anderem eine Rodungsbewilligung gemäss dem Bundesgesetz über den Wald erteilt wurde (zur Frage der Rechtmässigkeit der Rodungsbewilligung vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden [VGU] R 11 119 und R 11 120 vom 3. Juli 2018 E.15). Somit liegt hier eine Bundesaufgabe vor. 8.2. Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinne von Art. 2 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Naturund Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG). Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Art. 4 NHG, welcher Objekte von nationaler Bedeutung von solchen mit regionaler oder lokaler Bedeutung unterscheidet. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert (Art. 3 Abs. 3 NHG). Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft, sondern "nur", dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Auch bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Kulturlandschaften ist somit eine Bewilligung möglich, wenn sich im Rahmen der Interessenabwägung das Eingriffsinteresse als höher erweist als das Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung der Lebensräume und der Kulturlandschaft. Der Eingriff ist jedoch nur gestattet, wo ein überwiegendes allgemeines Interesse dies erfordert (vgl. BGE 137 II 266 E.4). Zur Beurteilung dieser Frage ist eine möglichst umfassende Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_108/2014, 1C_110/2014 vom 23. September 2014 E.4.3). Dabei ist nicht nur zu prüfen, ob auf die geplanten Bauten und Anlagen gänzlich ver-
- 47 zichtet werden könnte (so ausdrücklich Art. 3 Abs. 2 lit. a NHG), sondern es müssen auch Alternativen geprüft werden, sofern diese ernsthaft in Betracht fallen (vgl. vorstehend E.6.4). Demgegenüber sind inventarisierte Objekte von nationaler Bedeutung gemäss Art. 6 Abs. 1 NHG ungeschmälert zu erhalten, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungsoder angemessenen Ersatzmassnahmen grösstmöglichst zu schonen. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Passend zu den unterschiedlichen Schutzniveaus divergieren auch die Anforderungen an die Interessenabwägung. Während nach Art. 3 NHG eine umfassende Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen ist (vgl. BGE 137 II 266 E.4), lässt Art. 6 NHG nur eine eingeschränkte Interessenabwägung zu: Ist das Interesse, welches der ungeschmälerten Erhaltung entgegensteht, nicht von nationaler Bedeutung, so ist der Eingriff a priori unzulässig; denn der Gesetzgeber hat für diesen Fall verbindlich zugunsten der ungeschmälerten Erhaltung entschieden. Liegt hingegen ein Eingriffsinteresse von ebenfalls nationaler Bedeutung vor, muss aufgrund sämtlicher relevanter Gesichtspunkte entschieden werden, ob dieses im konkreten Fall überwiegt oder zumindest gleichwertig ist (vgl. GRIFFEL, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, Rz. 396 m.w.H.). 8.3. Darüber hinaus sind die Vorschriften von Art. 1 und 3 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (KNHG; BR 496.000) einzuhalten, wonach schutzwürdige Landschaften, die Lebensräume der einheimischen Tiere und Pflanzen (Biotope), wertvolle Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten, deren Umgebung sowie archäologische Fundstellen zu schonen und, wo das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung überwiegt, soweit als möglich zu erhalten sind. Das Schonungsgebot
- 48 hinsichtlich Landschaft gilt auch aufgrund von Art. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700). Insbesondere sollen gemäss Art. 3 Abs. 2 RPG der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben (lit. a), Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen (lit. b) naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben (lit. d) und die Wälder ihre Funktionen erfüllen können (lit. e). Wohngebiete sind gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterung möglichst zu verschonen. Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind gemäss Art. 3 Abs. 3 RPG sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut (lit. a) sowie nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden (lit. c; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_108/2014, 1C_110/2014 vom 23. September 2014 E.4.4). 9.1. Von der geplanten Umfahrungsstrasse Schmitten Süd (Auflageprojekt 2010) sind − wie die ENHK bereits in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2012 festgestellt hat − keine Objekte betroffen, welche in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG enthalten sind. Als Trockenstandort von nationaler Bedeutung ist lediglich das 1.1 ha grosse Objekt Nr. 8480 marginal betroffen (vgl. UVB vom November 2010 [Bg-act. 2 Beilage 13] Anhang 6.4.1). Eine obligatorische Begutachtung durch die ENHK nach Art. 7 NHG entfällt daher. Indessen kann die ENHK nach Art. 8 NHG i.V.m. Art. 25 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium des Verfahrens ein Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben. Diese fakultative Begutachtung bezieht sich insbesondere auf Objekte, die nicht in einem Bundesinventar nach Art. 5 NHG aufgeführt sind (vgl. LEIM-
- 49 - BACHER, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 8 Rz. 1; siehe auch Art. 25 Abs. 1 lit. d NHV). Eine fakultative Begutachtung nach Art. 8 NHG kann auch zum Zug kommen, wenn das ENHK-Gutachten von einer Verfahrenspartei beantragt wird, wobei die ENHK selbst entscheidet, ob sie ein Gutachten abgibt (vgl. LEIMBACHER, a.a.O., Art. 8 Rz. 4). 9.2.1. Vorliegend haben die Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 11 119 und R 11 120, welches ebenfalls das Auflageprojekt Umfahrung Schmitten Süd (Auflageprojekt 2010) betrifft, in ihren Beschwerden vom 28. November 2011 die Einholung eines Gutachtens bei der ENHK nach Art. 8 NHG beantragt. Im Anschluss fragte das Gericht am 1. Oktober 2012 die ENHK an, ob sie eine fakultative Begutachtung gemäss Art. 8 NHG vornehmen wolle. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 stellte die ENHK im Wesentlichen fest, dass im UVB und im Prüfbericht des ANU sowohl die Bedeutung der durch das Vorhaben betroffenen Natur- und Kulturlandschaft sowie die Auswirkungen des Projekts auf diese Qualitäten und Werte hinreichend geklärt worden seien. Die Umfahrungsstrasse führe danach zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Kulturlandschaft und der Lebensräume. Diese Beurteilung sei für die ENHK vollständig und nachvollziehbar. Für die Prüfung einer teilweisen Untertunnelung der Südumfahrung wären keine zusätzlichen Grundlagen im Bereich von Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutz erforderlich. Allerdings lägen für eine Prüfung und adäquate Beurteilung einer mit der zur Genehmigung vorgelegten vergleichbaren Variante keine ausreichenden Projektpläne vor. Gemäss Bericht des ANU bleibe offen, ob die genehmigte und umstrittene Umfahrung Schmitten Süd dem in Art. 3 NHG verankerten allgemeinen Schonungsgebot genüge. Ob die Prüfung und Projektierung neuer Varianten im heutigen Verfahrensstand vorgenommen werden solle, sei eine verfahrensrechtliche Frage, die zu beantworten nicht zu den Aufgaben der ENHK gehöre. Ebenfalls nicht in den Aufgabenbereich der ENHK falle die Beurteilung, ob das vorliegende Projekt in der gesamthaften Interessenab-
- 50 wägung zwischen dem im kantonalen oder noch weitergehend