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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 01.04.2014 R 2011 102

1 avril 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·4,032 mots·~20 min·7

Résumé

Baueinsprache | Baurecht

Texte intégral

R 11 102 5. Kammer URTEIL vom 2. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. a) Parzelle Nr. 94 befindet sich im Quartierplangebiet … in der Gemeinde … Sie ist der Hotel- und Kurzone zugewiesen, für welche die (Lärm- )Empfindlichkeitsstufe (ES) II gilt. Eigentümer die Beschwerdegegner. Der Gastronomie- und Unterhaltungsbetrieb ist als Gewerbe- und Nutzbaute (Restaurant „…“ mit Terrasse und Schirmbar im Erdgeschoss [EG] und Disko- Club im Untergeschoss [UG]) konzipiert. Vor dem Diskolokal befinden sich im Osten eine Reihe gekofferter Parkplätze und dahinter im Norden und im Westen ein grösseres, bekiestes Abstellareal. Weiter südlich liegt das Dorfzentrum mit dem 150 m entfernt gelegenen Sporthotel … samt Dancing der … AG sowie den unmittelbar benachbarten Parzellen Nr. 46 und Nr. 47 zur Parzelle 94. b) Am 24. Januar 2011 hatte die kommunale Baubehörde dem Gesuch von … für die Erstellung von Stahlmasten und einer Fassadenreklame stattgegeben, gleichzeitig aber die Einsprache der Eheleute … (Eigentümer der auf der anderen Bachseite im Südosten gelegenen Parzelle Nr. 117) insoweit gutgeheissen, als sie zur Auflage machte, dass die an der Spitze der Stahlmasten angebrachten Leuchten keinesfalls als Dreh- oder Blinklichter verwendet bzw. die Scheinwerfer der Autofront nur mit schwach leuchtenden LED-Lichtern betrieben werden dürften. Ausserdem sollten zur Ermittlung der vom Discobetrieb ausgehenden Lärmimmissionen bei der Ingenieure … AG ein Gutachten eingeholt werden.

c) Am 14. April 2011 lag das Gutachten der … AG vor. Der Inhalt dieses Gutachtens ist auf den Seiten 3–6 der angefochtenen Verfügung zusammengefasst. Das Gutachten wurde in der Folge den betroffenen Parteien zur Stellungnahme zugestellt und alle Parteien formulierten und begründeten in der Folge ihre Anträge. Auch dazu kann auf die angefochtene Verfügung der Baubehörde verwiesen werden. d) Am 26. August 2011 erliess die Baubehörde … die heute angefochtene Verfügung betreffend Massnahmen zum Schutz von Immissionen. Die Baubehörde ordnete dabei, getrennt nach Bereichen, folgende Massnahmen an: Bereich Terrasse und Schirmbar a) Auf der dem … vorgelagerten Terrasse ist ab sofort jede Musikbeschallung generell untersagt. b) In der Schirmbar ist eine Musikbeschallung auf die Zeit zwischen 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr beschränkt. c) … bzw. der Discobetreiber hat in der Schirmbar einen Schallpegelbegrenzer einzubauen, und zwar so, dass im Aussenbereich die geltenden Grenzwerte gemäss Richtlinie Cercle Bruit eingehalten werden können. [Es folgen ergänzende Bestimmungen hierzu.] d) Es bleibt dem Discobetreiber überlassen, die weiteren vom Experten in diesem Zusammenhang vorgeschlagenen Massnahmen zu treffen, um so zu erreichen, dass in der Schirmbar die Musikbeschallung entsprechend höher sein darf. Diesfalls wäre der Schallpegelbegrenzer entsprechend anzupassen. Innenbereich a) Im Innenbereich ist die Musikbeschallung unter dem Vorbehalt der nachstehenden Ziffern grundsätzlich zulässig. b) Der Discobetreiber hat im Diskolokal einen Schallpegelbegrenzer einzubauen, und zwar so, dass im Aussenbereich die geltenden Grenzwerte gemäss Richtlinie Cercle Bruit eingehalten werden können. [Es folgen ergänzende Anweisungen zum Schallpegelbegrenzer.] c) Dem Discobetreiber bleibt es freigestellt, die weiteren in diesem Zusammenhang vom Experten vorgeschlagenen Massnahmen zu treffen, um so zu erreichen, dass in der Disko bzw. im Nachtlokal die Musikbeschallung entsprechend höher sein darf. Diesfalls wäre der Schallpegelbegrenzer entsprechend anzupassen.

Aussenbereich / Parking a) Der Discobetreiber wird verpflichtet, das Nachtlokal ab 15.09.2011 um 02.00 Uhr zu schliessen. b) Diese Betriebszeitenbeschränkung wird aufgehoben, sobald durch bauliche oder organisatorische Massnahmen nachgewiesen ist, dass im Aussenbereich die vom Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen sich auf ein für die Umgebung tolerierbares Mass reduzieren lassen. Die Baubehörde behielt sich vor, weitergehende Massnahmen zu treffen, wenn sich herausstellen sollte, dass sich trotz diesen Anordnungen die gesetzgeberischen Vorgaben nicht erfüllen liessen. In diesem Zusammenhang werde die Baubehörde auch prüfen, wie es sich mit Bezug auf die Emissionen bei den übrigen Betrieben verhalte, insbesondere beim nahegelegenen Dancing. Bei diesen Betrieben sei vor allem eine allfällige Verlagerung der Aktivitäten vom … im Auge zu behalten. 2. Gegen die Verfügung der Baubehörde … vom 26. August 2011 erhoben die Eheleute … am 27. September 2011 Beschwerde mit folgendem Antrag: „Zusätzlich zu den unter Ziff.1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids (unter Hinweis auf Ziff. II 8, 13 und 18 der Erwägungen) getroffenen Anordnungen seien folgende Massnahmen gerichtlich anzuordnen: a) In der Schirmbar sei der Musikbetrieb zu untersagen bis die Anlage schalldicht sei. Krachmaschinen (Automotoren) seien zu untersagen. b) Die Einhaltung der gesetzlichen Schallgrenzwerte im Innenbereich gemäss Art. 5 der Schall- und Laserverordnung sei ausdrücklich zu verfügen. c) Die Nutzung des fraglichen Gebäudes als Nachtclub und/oder Diskothek sei sofort infolge fehlender Bewilligung einzustellen. Die Gemeinde … sei anzuweisen, die Durchführung eines gesetzeskonformen Ausschreibungs- und Bewilligungsverfahrens anzuordnen. d) Die Öffnungszeit für sämtliche Betriebssparten sei bis 22.00 Uhr zu begrenzen. e) Betreiber und Eigentümer seien zu verpflichten, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch Beschäftigung eines qualitativ ausgewiesenen professionellen Ordnungsdienstes sicherzustellen. In der Verfügung werde zwar festgehalten, dass die Terrasse über keine Bewilligung für Konzerte und die Gastwirtschaft verfüge. Trotzdem werde sie weiterhin täglich betrieben und mit Lautsprechern beschallt. Sie diene zudem als Bühne für Krawallkonzerte. Es fehle auch eine Bewilligung für den Nachtclub und die Diskothek. Daher sei der Nachtclub- und Diskobetrieb sofort einzustellen und zuerst ein ordentliches Bewilligungsverfahren durchzuführen.

Das Hauptproblem des vorliegenden Falles liege darin, dass die Gemeinde in dieser Sache lange Zeit nichts unternommen und die Leute an die Kantonspolizei verwiesen habe. Es werde daher sehr begrüsst, dass die Gemeinde nun tätig geworden sei. Bei der Festlegung der Massnahmen sei aber dem Umstand der einfachen Vollziehbarkeit und Kontrolle grosse Beachtung zu schenken. Die Discothek liege in einer Zone mit der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II, in der keine störenden Betriebe zugelassen seien. Der Betrieb einer beschallten Aussenterrasse bzw. einer Schirmbar, die nicht schalldicht sei, sei in jedem Fall als störender Betrieb zu qualifizieren. Vielmehr gelte dies für Nachtlokale und Diskotheken, die bis spät in die Nacht von Betrunkenen sowie lärmbegeisterten Jugendlichen frequentiert würden und geradezu eine Sogwirkung ausstrahlten. Der neutrale Experte habe festgestellt, dass der massgebliche Grenzwerte zu jeder Tageszeit überschritten würde, nämlich der massgebende Grenzwert während des Tages (bis 17.00 Uhr) von 45 dB(A) durch den Musikbetrieb, der Grenzwert am Abend (17.00 bis 19.00 Uhr) von 45 dB(A) sogar massiv, in der Ruhezeit (19.00 – 22.00 Uhr) von dB(A) ebenfalls massiv sowie in der Nachtzeit (22.00 – 07.00 Uhr) von 35 dB(A) ebenfalls stark. Die ständige Lärmberieselung im Freien unter Tag sei gemäss BGE 126 III 223 nicht zulässig, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten seien. Deshalb sei die Beschallung der nach aussen offenen Schirmbar zu untersagen, ebenso die Verwendung des dort installierten Automotors. Die Gemeinde müsste auch im Innenbereich der Diskothek Massnahmen zum Schutz des Publikums treffen. Indirekt würden diese Massnahmen auch den Nachbarn dienen. Es stehe ausser Frage, dass ein Nachtclub- und Diskobetrieb an dieser Stelle nach 22.00 Uhr aufgrund der Publikums- und Verkehrsimmissionen nicht mehr so geführt werden könne, dass von einem nicht störenden Betrieb gesprochen werden könne. Die vom Experten festgestellten Immissionen liessen einen gesunden Schlaf nicht zu. Es sei daher unverständlich, dass sich die Gemeinde zum Antrag auf Verkürzung der Öffnungszeiten nicht geäussert habe. Darin liege eine klare Verletzung des Gehörsanspruchs.

Eine Betriebsschliessung um 02.00 Uhr sei für die Anwohner nicht akzeptabel. Die Anwohner hätten Anspruch auf Nachtruhe spätestens ab 22.00 Uhr. Die ständigen Exzesse erforderten zudem den Einsatz eines professionellen Ordnungsdienstes. Frau Metz sei aufgrund der dramatischen Situation bereits erkrankt und könne nur noch temporär in ihrer Wohnung leben. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde … dem Verwaltungsgericht Graubünden die Abweisung der Beschwerde. Das von den Beschwerdeführern beantragte Verbot der Musikbeschallung in der Schirmbar, solange die Schirmbar nicht schalldicht sei, erweise sich als unbegründet. Wenn nämlich die Anordnungen der Gemeinde befolgt würden, seien die Grenzwerte eingehalten. Es bestehe unter dem Titel „Vorsorgeprinzip“ kein Anlass für eine weitergehende Reduktion. Aus BGE 126 III 223 lasse sich nichts Gegenteiliges ableiten. Es sei nicht zu befürchten, dass die Lärmimmissionen aus der Schirmbar über der Weckschwelle nach Mitternacht lägen. Auf der Terrasse sei nämlich jede Musikbeschallung verboten und innerhalb der Schirmbar sei die Beschallung auf die Zeit zwischen 11.00 und 22.00 Uhr beschränkt. Was das Begehren betreffe, es sei die Einhaltung der gesetzlichen Schallgrenzwerte im Innenbereich der Disko zu verfügen, könne offen bleiben, ob die Beschwerdeführer in diesem Punkt legitimiert seien. Die Gemeinde werde sich dieses Themas noch annehmen, sobald feststehe, dass sich der Diskobetrieb auch bei einer Überschreitung der vorgeschriebenen Innenwerte noch führen lasse. Letztlich hänge das im Innenbereich zulässige Mass nämlich auch davon ab, ob am Gebäude noch weitere bauliche Massnahmen getroffen würden. Gegebenenfalls dürfe zur Erreichung der im Aussenbereich zulässigen Werte die Musikbeschallung in der Disko den Wert von 93 dB(A) ohnehin nicht überschreiten. Unbegründet sei der Antrag, es sei die Nachtclub- und Diskonutzung wegen fehlender Bewilligung per sofort einzustellen. … sei eine Baubewilligung erteilt worden, welche ihm einen Nachtclubbetrieb im Untergeschoss (UG) erlaube. Die Baubewilligung umfasse dabei, entgegen der Darstellung der

Beschwerdeführer, ein grösseres gastwirtschaftliches Angebot mit Bar/Pub, Spielraum und einer grossen Tanzfläche. Auf Grund der Baubewilligung sowie der vom Betreiber abgegebenen Zusicherungen habe es die Gemeinde als unverhältnismässig erachtet, den Betrieb einzig und allein wegen Mängeln in der Baubewilligung zu schliessen. Eine weitere Beschränkung der Öffnungszeit der Disko sei nicht angezeigt, nachdem die Gemeinde lärmbegrenzende Massnahmen im Innern und im Aussenbereich angeordnet habe. Eine Schliessung des Betriebes um 22.00 Uhr käme einer gänzlichen Betriebseinstellung gleich. Eine Verpflichtung, einen ausgewiesenen professionellen Ordnungsdienst zu engagieren, sei nicht nötig. Die Baubehörde habe die Verkürzung der Öffnungszeit (02.00 Uhr) angeordnet, aber gleichzeitig in Ziff. 18 der Erwägungen eine Aufhebung dieser Beschränkung in Aussicht gestellt, wenn im Aussenbereich die vom Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen so reduziert würden, dass sie für die Anwohner tolerierbar seien. Zwar treffe zu, dass auch bei der Beschränkung der Öffnungszeit im Aussenbereich Immissionen entstehen könnten, welche das tolerierbare Mass überschritten. Für diesen Fall habe sich die Behörde aber vorbehalten, zusätzliche Anordnungen zu treffen, wozu auch die Einrichtung eines Ordnungsdienstes gehöre. 4. In der Vernehmlassung beantragten die Beschwerdegegner auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. Es treffe zu, dass im Bereich der Terrasse drei Pflichtparkplätze bewilligt worden seien. Indessen liege bei der Gemeinde ein Gesuch betreffend Umnutzung der Terrasse. Abgesehen davon habe es bisher für das Aufstellen von Stühlen und Tischen auf den Terrassen vor Gastwirtschaftsbetrieben und Verkaufsläden keiner Bewilligung bedurft. In der Baubewilligung vom 29. September 2010 sei die Beschallung der Terrasse mit Musik ausdrücklich bewilligt worden. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer umfasse die Baubewilligung vom 29. September 2010 auch den Diskobetrieb. Dieser sei in der Hotel- und Kurzone auch zonenkonform.

Der Vorwurf an die Gemeinde, untätig geblieben zu sein, müsse sich diese nicht gefallen lassen. Mit der angefochtenen Verfügung habe die Gemeinde eine ganze Reihe von Massnahmen angeordnet. Bei sämtlichen Betrieben der … AG handle es sich um gastwirtschaftliche Betriebe. Der Begriff „nicht störend“ beziehe sich aber nur auf andere als gastwirtschaftliche Betriebe. Es sei nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführer mit den Hinweisen auf das Gutachten im vorliegenden Verfahren erreichen wolle; denn dieses Gutachten beschreibe nur die Situation an einem Wochenende im Winter letzten Jahres. In der Zwischenzeit seien zahlreiche Massnahmen getroffen worden, um die Lärmemissionen einzuschränken. In der Schirmbar sei in der Zwischenzeit ein Schallpegelbegrenzer eingebaut und justiert worden, der sicherstelle, dass die Grenzwerte eingehalten würden. Zusätzliche Massnahmen seien nicht gerechtfertigt. Der Schutz der Nachbarschaft vor Lärmemissionen sei nicht Gegenstrand der Schall- und Lärmschutzverordnung (SLV). Es gehe daher nicht an, über die Vorschriften zum Innenschall Begrenzungen zum Schutz der Anwohner zu schaffen. Für eine weitere Einschränkung der Öffnungszeiten (bis 22.00 Uhr) fehle eine gesetzliche Grundlage. Dies würde auch in krasser Weise dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Rechtsgleichheitsgrundsatz widersprechen. In einem Tourismusort werde ein gewisser Lärmpegel nicht zu vermeiden sein. Zudem sei es keineswegs so, dass die Disco die einzige Lärmquelle vor Ort bilde. 5. Am 27. September 2012 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) noch einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem ein Beschwerdeführer persönlich in Begleitung seines Rechtsvertreters anwesend war. Die Beschwerdegegnerin (Gemeinde/Vorinstanz) war durch den Gemeindepräsidenten, den Baufachamtsleiter und ihren Rechtsvertreter präsent. Seitens der Beschwerdegegner 1 waren drei Personen in Begleitung ihres Rechtvertreters und von Seiten der Beschwerdegegner 2 war deren

Rechtsvertreter zugegen. Als Beigeladene im Parallelverfahren R 11 81 waren zudem noch … (für die … AG/Sporthotel Post/Dancing ) in Begleitung seines Rechtsvertreters sowie der benachbarte … (Eigentümer Parz. 47/Hotel …) zugegen. Allen Anwesenden wurde dabei im Zuge eines Rundganges auf der Liegenschaft (Parz. 94) von 14.15 Uhr bis 15.30 Uhr – an fünf verschiedenen Standorten – die Gelegenheit geboten, sich auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen betreffend Musiklärm von der Schirmbar auf der Terrasse (Erdgeschoss) und speziell aus dem nächtlichen Diskothekenbetrieb samt Verkehrs- und Personenlärm infolge Gästebesuches des dortigen Tanzund Vergnügungslokals (Untergeschoss) zu äussern. Von Seiten der Beschwerdegegnerin wurde noch ein Schreiben vom 11. März 2011 betreffend „Lärmemissionen des Gastwirtschaftsbetriebes“ (verfasst von RA …) zu den Akten gegeben. Überdies erstellte das Gericht seinerseits noch insgesamt 30 Fotos von den genauen Orts-, Erschliessungs- und Raumverhältnissen auf und rund um die Parz. 94 der Disco (so am Standort 1: 10 Fotos betreffend Eingangs-/Terrassen-, Restaurations- und Schirmbarbereich; am Standort 2: 6 Fotos betreffend Zugangs- und Innenbereich des Disco-Clubs, am Standort 3: 6 Fotos betreffend Strassenzufahrts- und vorderer [gekofferter] Parkplatzbereich der Disco; am Standort 4: 5 Fotos betreffend hinteres [bekiestes] Parkplatzareal auf Parz. 94 samt Umgebung; und am Standort 5: 3 Fotos betreffend Parkplatzverhältnisse auf den benachbarten Parz. 46 und 47, unmittelbar im Süden zur Parz. 94 in Richtung Dorfzentrum der Gemeinde. Über die Ausführungen am Augenschein wurde ein Protokoll erstellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 26. August 2011, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin/Vorinstanz) eine Reihe von Massnahmen zum Schutz vor Lärmimmissionen aus dem Betrieb des Gastronomie- und Unterhaltungslokals „…“ auf Parzelle 94 (Hotel- und Kurzone mit ES II) anordnete, wogegen sich die Nachbarn auf der gegenüberliegenden Bachseite

im Südosten auf Parzelle 117 (vorliegend Beschwerdeführer) zur Wehr setzten. Beschwerdegegenstand bilden dabei im Wesentlichen die in der Beschwerde vom 27. September 2011 (vgl. vorn Ziff. 2 Anträge gemäss lit. a-e) geforderten Verbesserungen und Kontrollen bezüglich der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Betriebsauflagen (vgl. vorn Ziff. 1 d – Behördlich verlangte Schutzmassnahmen in den drei Teilbereichen [Terrasse/Schirmbar; Disko- /Nachtlokalinnenbereich; Parksystem]). Es gilt damit zu prüfen, ob die getroffenen Lärmschutzmassnahmen auf Parzelle 94 rechtens und verhältnismässig waren, oder ob noch strengere und weitergehende Massnahmen seitens der Gemeinde anzuordnen gewesen wären, um den Einwänden der Beschwerdeführer betreffend nicht mehr tolerierbaren Lärms bzw. des seit zwei Jahren unerträglich gewordenen Betriebs- und Verkehrslärms – besonders in den Abend- und Nachtstunden – auf dem seither dort geführten Gastro- und Diskobetrieb effektiv gebührend Rechnung zu tragen (im Parallelfall R 11 81 wurden Ausführungen zur rechtsgleichen Behandlung aller Gastronomie-/Diskobetriebe vor Ort bezüglich Betriebszeitbeschränkungen gemacht). 2. a) In materieller Hinsicht gilt es zuerst auf die einschlägige Zonenvorschrift in Art. 25 des kommunalen Baugesetzes (BauG) hinzuweisen, wonach in der hier für Parzelle 94 massgebenden Hotel- und Kurzone folgende Bauten und Aktivitäten erlaubt sind: Art. 25 BauG Hotel- und Kurzone Die Hotel- und Kurzone ist vorwiegend für den Bau gastgewerblicher Betriebe bestimmt. Wohnbauten, Verkaufslokale, sowie nicht störende Gewerbebetriebe sind zulässig Die Zonenkonformität des auf Parzelle 94 betriebenen Gastronomie- und Tanzlokals (im EG: Restaurant „…“ mit Aussenterrasse und [mobil überdachter] Schirmbar; im UG: Disko-Club mit zwei Bars, Musikanlagen, Sitzgelegenheiten, Spielautomaten und einer Tanzfläche) erachtet das Gericht gestützt auf Art. 25 Satz 1 BauG als gegeben, da in der Hotel- und Kurzone zur Hauptsache „gastgewerbliche Betriebe“ erstellt und angesiedelt werden sollten. Diesem ausdrücklich auf den Besuch und die Verköstigung von Gästen und Touristen

ausgerichteten Gewerbe- und Wirtschaftszweig ist aber selbstredend ein gewisses Mass an Lärmquellen immanent, weil die ständige Zirkulation und Häufigkeit der wechselnden Besucher (inkl. Tagestouristen mit Caranreise usw.) sowie Logiergäste erfahrungsgemäss niemals völlig lautlos und unbemerkt erfolgen kann. Soweit die Beschwerdeführer diese Betriebsamkeit auf Parzelle 94 als störend empfinden und sich darauf berufen, dass laut Art. 25 Satz 2 BauG nur „nicht störende Gewerbetriebe“ zulässig seien, verkennen sie, dass damit offensichtlich nicht die eigentlichen „Gastronomie-, Beherbergungs-, Vergnügungs- und Kur-/Erholungslokale“ der wirtschaftlich nachhaltigen Hotelund Tourismusbranche gemeint waren, sondern damit einzig handwerkliche bzw. generell auf Dauer übermässig lärmerzeugende Gewerbe- und Handelsbetriebe in dieser Zone ausgeschlossen werden sollten. Dass es sich bei Art. 25 BauG zudem um eine heterogene Mischzone handelt, ergibt sich auch daraus, dass neben dem klassischen Gästesegmente auch das „Wohnen“ sowie der Betrieb von „Verkaufslokalen“ erlaubt sind. Mit der Zulässigkeit von Verkaufsläden – die gerichtsnotorisch auf regen und kurzzeitigen Publikumsverkehr ausgerichtet sind - in der fraglichen „Hotel- und Kurzone“ ist aber gerade erstellt, dass auch der Betrieb des ebenfalls auf Verkauf und Konsumation ausgerichteten … bestimmt nicht zonenwidrig sein kann. Aus diesem Grunde wurde daher von der Gemeinde zu Recht auch bereits mit Bewilligung vom 29. September 2010 eine entsprechende Bau- und Betriebsgenehmigung für die Führung der Disco auf Parzelle 94 (inkl. Konzeptanpassung) erteilt. b) Laut Zonenschema (S. 55) zu Art. 22 ff. BauG ist die Hotel- und Kurzone und folglich auch Parzelle 94 der Empfindlichkeitsstufe II (ES II) zugewiesen. Nach Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LVS) sind in der ES II keine störenden Betriebe zugelassen; sie gilt namentlich für Wohnzonen und Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (Abs. 1 lit. b). Die Beschwerdeführer empfinden vorliegend insbesondere die Aktivitäten und Lärmimmissionen von der Aussenterrasse sowie der mit einer Musikanlage ausgerüsteten Schirmbar im Süden der Parzelle 94 als besonders „störend“

bzw. als subjektiv unerträglich seit der Betriebsaufnahme des … vor zwei Jahren (2010). Sie forderten daher in ihrer Beschwerde als Erstes, der Musikbetrieb in der Schirmbar sei zu verbieten bis die Anlage schalldicht sei (Krachmaschinen bzw. Automotoren seien zu untersagen). Wie der gerichtliche Augenschein vom 27. September 2012 dazu eindeutig gezeigt hat, sind im Bereich der Schirmbar (ist mit stabiler Seitenfenster- und Türkonstruktion kreisförmig umfasst und mit einem mobilen Stoffschirmdach abschliessbar/überdachbar) Vorkehrungen getroffen worden, die der Eindämmung und Kontrolle des von dieser Schirmbar ausgehenden Musik- und Lärmpotentials dienen sollten. Objektiv messbar wurde - auf entsprechendes Verlangen der Vorinstanz – bereits im Sommer 2012 ein Schallpegelbegrenzer für die Musikanlage bei der Schirmbar montiert und daraufhin mehrere Messungen der Lärmimmissionen vor Ort sowie auch deren konkrete Auswirkungen auf die Nachbarschaft (inkl. Parzelle 117 der Beschwerdeführer) vorgenommen, ausgewertet und die Messresultate allen Beteiligten zur Kenntnis- und Stellungnahme in schriftlicher Form zugestellt (vgl. dazu Schreiben der Gemeinde vom 10./13. August 2012 mit Auswertung Schallpegelbegrenzer … und dBA Werten für die Schirmbar [Zeiträume 04.- 08.07. und 20./23.07.2012 jeweils 17.00 bis 22.45 Uhr] im Bandbereich 60 dBA bis 70 dBA mit seltenen Ausreissern bis 75 dBA und den dBA Werten für den Diskobetrieb [23./24./30. 06 und 01./07./08./14./15./21./22.07.2012 jeweils 01.00 bis ca. 02.30] im Bandbereich von 80 dBA bis 90 dBA, vereinzelt gar bis 95 dBA) sowie das zweite Schreiben der Vorinstanz vom 18./19. September 2012 mit Bestätigung der früheren Lärmmesswerte und Auswertungsresultate. Während des Augenscheins konnte bei der Schirmbar – dank des installierten und funktionierenden Schallpegel-Messgerätes – eine Lautstärke zwischen 68 und 71 dBA festgestellt werden. Im Übrigen kann zu dieser Thematik auf das aussagekräftige Lärmgutachten vom 14. April 2011 verwiesen werden, worin unter Hinweis auf die Richtlinien Cercle Bruit zur Berücksichtigung der Grenzwerte festgestellt wurde (S. 5): Dies bedeutet, dass die Emissionen im Einzelfall so zu beschränken sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört

wird. Für Lärmemissionen infolge neuer Anlagen (Gastwirtschaftsbetriebe, die nach dem 1. Jan. 1985 bewilligt wurden) gilt, dass höchstens geringfügige Störungen zulässig sind. Gemäss Vorsorgeprinzip (Art. 11 USG) ist unnötiger Lärm unzulässig, sofern die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind (vgl. im Besonderen unter Ziff. 7.2 Messpunkt 2, „Chasa Fadrina“ der Beschwerdeführer). Gestützt auf die so gewonnenen Erkenntnisse erliess die Vollzugsbehörde bzw. Gemeinde die angefochtene Verfügung vom 26. August 2011 mit den damals von ihr als notwendig und verhältnismässig erachteten Betriebsauflagen. Insbesondere wurden darin eine zeitliche Beschränkung der Musikbeschallung in der Schirmbar (11.00-22.00 Uhr) und im Disko-/Nachtklubbetrieb (innen bis 02.00 Uhr) verbindlich festgelegt und weiter der Einbau von Schallpegelbegrenzern – als sofort wirksame und leicht überprüfbare Lärmreduktionsmassnahme – angeordnet. Diesen Betriebsauflagen ist der dafür verantwortliche Beschwerdegegner 1 offensichtlich (technisch) korrekt nachgekommen, wie den Auswertungen der Lärmmessungen mit Schallpegelbegrenzer vom 10. August bzw. 18. September 2012 zuverlässig und einleuchtend entnommen werden kann. Der Aufforderung zur Einhaltung der gesetzlichen vorgesehenen Schallgrenzwerte im Innenbereich des Gastronomie- und Vergnügungslokals ist damit hinreichend nachgelebt geworden. Der Einwand einer fehlenden Bewilligung für die Nutzung als Nachtlokal ist ebenfalls unbegründet, da die Bau- und Betriebsbewilligung vom 29. September 2010 auch bereits die Führung der Discothek (mit Konzeptanpassung) miteinschloss. Dem Antrag auf Betriebszeitenbeschränkungen (für sämtliche Betriebssparten bis 22.00 Uhr) wurde zudem insofern schon Rechnung getragen, als die Vorinstanz doch bereits in der angefochtenen Verfügung eine vernünftige Differenzierung der zulässigen Beschallungszeiten vornahm, indem bei der Schirmbar bis 22.00 Uhr und im Innern der Diskothek bis 02.00 Uhr solche gastgewerblichen Angebote konsumiert werden und erlaubt sein sollten. Ein allgemeines Öffnungs- und Betriebsverbot (ab 22.00 Uhr) auch für die im Untergeschoss geführte Diskothek auf Parzelle 94 wäre hingegen völlig unverhältnismässig

und übertrieben gewesen, da es allein auf die daraus anfallenden Beeinträchtigungen ankommen kann, die durch entsprechende - bauliche und organisatorische – Massnahmen ohne weiteres in geordnete Bahnen gelenkt und für die Bevölkerung bzw. Nachbarn lärmverträglich ausgestaltet und umgesetzt werden können. Aufgrund dieser Feststellung ist das Gericht zur Auffassung gelangt, dass derzeit kein weiterer Handlungsbedarf seitens der Gemeinde besteht, da die bereits angeordneten und danach auch umgesetzten Schutzmassnahmen durchaus zielführend für eine noch tolerierbare Lärmbelastung waren und sich die Vorinstanz zudem ausdrücklich vorbehielt, weitere Massnahmen zu treffen (z.B. Verpflichtung für privaten Sicherheits- /Ordnungsdienst auf Parkplatzareal und im Eingangsbereich zur Diskothek; Überprüfung der Schliessungszeiten; Kontrolle der Funktionstüchtigkeit der Eintrittsschleuse bei Disco usw.), sollten die bisher verfügten Betriebsauflagen effektiv nicht ausreichend sein, um ein einigermassen „störungsfreies Wohnen und Schlafen“ in den Abend- und vor allem Nachtstunden im näheren Umkreis des Gastronomie- und Unterhaltungslokals auf Parzelle 94 zu ermöglichen. Sollten zusätzliche Erkenntnisse aufgrund neuer Messungen erlangt werden, steht einer erneuten Überprüfung und Anpassung der bis dahin verfügten und im Wesentlichen umgesetzten Lärmschutzmassnahmen durch die Vorinstanz aber natürlich nichts im Wege (Nachbesserung zulässig). c) An diesem Ergebnis vermögen die durchgeführten Zeugen- und Parteibefragungen nichts zu ändern, weil sie entweder keine neuen Gesichtspunkte hervorbrachten oder sonst ungeeignet und zu wenig präzise waren, um als griffiges Beweismittel für oder gegen die Tauglichkeit der von der Gemeinde angeordneten Betriebsauflagen angeführt zu werden. Die objektiv einwandfrei messbaren, lärmtechnisch deutlich verbesserten Auswirkungen durch die Montage von Schallpegelbegrenzern (mit Plombierung des Begrenzers, Speicherung der Daten und Ausdruck der letzten 30 Tage zu Kontrollzwecken) sind offenkundig weit zuverlässigere Parameter, als die individuell und rein subjektiv vorgenommene Einteilung in graduell erträgliche oder eben persönlich nicht mehr tolerierbare Lärmimmissionen, zumal die

menschliche Hörempfindlichkeit sehr unterschiedlich und komplex sein kann. Der Beweiswert der durchgeführten Zeugen- und Parteibefragungen muss infolgedessen als sehr bescheiden und vernachlässigbar eingestuft werden. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als das öffentliche Recht für die hier interessierende Lärmart keine bestimmte Messweise und auch keine fixen Grenzwerte kennt. Für die übrigen vorliegend interessierenden Immissionen (Gaststättenlärm sowie Lärmverursachung durch menschliches Verhalten in der Schirmbar und bei der Ankunft sowie beim Verlassen des Parkplatzareals zu den Lokalitäten im … [sog. Sekundärlärm]) kennt das Lärmschutzrecht zudem gar keine Belastungsgrenzwerte (BGE 126 III 225/6 E. 3c; 123 II 333 E. 4d/aa, 123 II 74 ff., 120 II 18 E.2b; sowie PVG 1998 Nr. 48 und PVG 2000 Nr. 53). 3. a) Die angefochtene Verfügung vom 26. August 2011 erweist sich demnach in einer Gesamtbetrachtung als rechtmässig und verhältnismässig, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 27. September 2012 (im Verfahren R 11 102) führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) – unter solidarsicher Haftung für das Ganze - den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die aussergerichtlichen Entschädigungen an die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 und 2 werden demgegenüber gegenseitig laut Art. 78 Abs. 1 VRG wettgeschlagen, was hier zur Konsequenz hat, dass diese beiden Verfahrensteilnehmer (Beschwerdegegner 1 und 2) die ihnen entstandenen Anwaltskosten jeweils finanziell selber zu tragen haben. Der Vorinstanz (Beschwerdegegnerin/Gemeinde) steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG indessen von Gesetzes wegen keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 444.-zusammen Fr. 3‘444.-gehen solidarisch zulasten von den Eheleuten … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die aussergerichtlichen Entschädigungen der anwaltlich vertretenen Parteien (Beschwerdegegner 1 und 2) werden gegenseitig wettgeschlagen. Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 27. Februar 2014 teilweise gutgeheissen (1C_163/2013).

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