R 10 54 5. Kammer URTEIL vom 2. September 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Quartierplan (Einleitung) 1. Anlässlich einer Totalrevision der Ortsplanung 2004 wurde mit Beschluss der Gemeindeversammlung … vom 28. November 2004 das Gebiet … teils der Kernzone und teils der Wohnzone 3 (W3) zugewiesen. Dabei wurden die nicht erschlossenen Teile der W3 im Zonenplan der Quartierplanpflicht unterstellt. Die Regierung genehmigte in der Folge die Totalrevision mit Beschluss vom 20. Dezember 2005. 2. Am. 15. Februar 2010 ersuchte das Architekturbüro … im Auftrag der Eigentümer der Parzellen Nr. 74 und 1691 um Einleitung des Quartierplanverfahrens. Am 8. März 2010 beschloss der Gemeindevorstand grundsätzlich, das Quartierplanverfahren einzuleiten und teilte dies mit Schreiben vom 12. März 2010 allen betroffenen Eigentümern mit. Die Publikation erfolgte am 16. März 2010 in der Engadiner Post. Gemäss amtlicher Publikation und öffentlich aufgelegtem Situationsplan 1:500 umfasst das Quartierplangebiet die Parzellen Nr. 72, 73, 1691, 1692, 1736, 1750, 1812 und Teilflächen von Parzelle Nr. 47, 74 und 1252. Der Quartierplan bezweckt die Erschliessung und entsprechende Parzellierung sowie die Gestaltung der Überbauung auf den einbezogenen Parzellen. 3. … erhob während der Auflagefrist mit Eingabe vom 26. März 2010 beim Gemeinderat Einsprache gegen die Einleitung des Quartierplanverfahrens. Mit Entscheid vom 12. April 2010, mitgeteilt 19. April 2010, wies der Gemeindevorstand die Einsprache ab und leitete über das Gebiet … das Quartierplanverfahren ein.
4. Dagegen erhob … am 29. Mai 2010 beim Gemeindevorstand … Rekurs. Diese Eingabe wurde am 1. Juni 2010 an das Verwaltungsgericht zur Beschwerdebehandlung weitergeleitet. … stellte sich auf den Standpunkt, dass er nicht prinzipiell gegen einen Quartierplan sei, dessen Kosten sich in einem vernünftigen Verhältnis befänden. Von ursprünglich Fr. 3.- pro m2 habe sich der Preis auf Fr. 6.- pro m2 erhöht. Er habe dem antragstellenden Architekturbüro keinen Auftrag erteilt. Er habe seine Ablehnung kund getan, als er von der Preiserhöhung erfahren habe. Es sei lächerlich, wenn man ihm vorwerfe, anlässlich der letzten Ortsplanungsrevision nichts gegen die Quartierplanpflicht unternommen zu haben. Er beabsichtige nicht, seine Grundstücke zu verkaufen und der Quartierplan solle von den interessierten Parteien bezahlt werden. Er sei bereit, wieder zu verhandeln, wenn sich die Kosten auf dem ursprünglichen offerierten Preis von Fr. 3.- pro m2 einpendelten. 5. In der Vernehmlassung vom 23. Juni 2010 beantragte die Gemeinde … die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Planfestsetzung anlässlich der letzten Ortsplanungsrevision vom 28. November 2004 sei unangefochten geblieben. Der Gemeinderat sei gemäss Art. 26 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) aufgrund der im rechtskräftigen Zonenplan festgelegten Quartierplanpflicht verpflichtet gewesen, dem Antrag auf Einleitung der betroffenen Grundeigentümer zu entsprechen und das Quartierplanverfahren einzuleiten. Es sei der Baubehörde verwehrt, nochmals über die Notwendigkeit der Durchführung einer Quartierplanung oder über die Abgrenzung des Planungsgebietes zu befinden, da darüber bereits bei Erlass der Grundordnung entschieden worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich bereits in seiner Einsprache vom 26. März 2010 nicht über die Abgrenzung des Quartierplangebietes und somit über den Einbezug seiner Parzellen Nr. 72, 73, 1750 und 1812 beschwert, sondern die Einsprache mit den zu hohen Kosten begründet. Ebenso begründe er auch die Beschwerde hauptsächlich mit den zu hohen Kosten. Über die Höhe und Verteilung der Planungskosten könne jedoch frühestens bei Auflage des ausgearbeiteten Quartierplans bzw.
im Rahmen der Kostenverteilung entschieden werden. Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, er habe dem antragstellenden Architekturbüro keinen Auftrag erteilt, sei nicht zu hören, da jeder Grundeigentümer eines mit einer Quartierplanpflicht belegten Grundstücks Anspruch auf Einleitung und Durchführung der Folgeplanung habe. Es lägen somit keine Gründe vor, welche der angefochtenen Einleitung des Quartierplanverfahrens entgegenstünden. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 29. Mai 2010 Rekurs bei der Gemeinde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2010. Obschon die Eingabe bei einer unzuständigen Behörde erfolgte, wurde sie fristgerecht eingereicht (Art. 8 Abs. 2 VRG). Die Gemeinde leitete die Eingabe in der Folge weiter an das Verwaltungsgericht (Art. 4 Abs. 3 VRG). Ungeachtet der falschen Bezeichnung des Rechtsmittels, ist der Rekurs (recte Beschwerde) rechtsgültig und fristgerecht erfolgt. 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Beschluss des Gemeinderates … vom 8. März 2010 über die Einleitung des Quartierplanverfahrens über das Gebiet ... Streitig und zu prüfen ist, ob der Gemeindevorstand zu Recht die Einleitung des Quartierplanverfahrens beschlossen und die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen hat. 3. a) Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzellen Nr. 72, 73 und 1812 sowie zur Hälfte Miteigentümer an der Parzelle Nr. 1750. Diese Grundstücke liegen in der Wohnzone 3 und sind mit einer Quartierplanpflicht belastet.
Vorliegend macht der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, er sei nicht prinzipiell gegen die Quartierplanung, aber die möglichen Kosten von Fr. 3.bis 6.- pro m2 seien zu hoch und er sei nicht bereit diese zu übernehmen. Im Weiteren führt er sinngemäss aus, er habe kein Interesse an einem Verkauf seiner Grundstücke und somit dem Architekturbüro auch keinen Auftrag erteilt. b) Gemäss Art. 26 Abs. 4 KRG hat die Festlegung einer Folgeplanung die Wirkung einer Planungszone. Die Folgeplanung wird von Amtes wegen oder auf Antrag der Betroffenen eingeleitet. Gemäss Art. 16 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) gibt der Gemeindevorstand die Absicht zur Einleitung einer Quartierplanung unter Hinweis auf den Zweck der Planung und die Durchführung einer allfälligen Landumlegung oder Grenzbereinigung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt. Gleichzeitig legt er den Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Planungsgebietes während der gesetzlichen Frist in der Gemeinde öffentlich auf. Betroffene sind vor der Auflage schriftlich zu benachrichtigen. Laut Abs. 2 der Bestimmung kann während der öffentlichen Auflage beim Gemeindevorstand gegen die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens und die Abgrenzung des Planungsgebietes Einsprache erhoben werden, wobei für die Einsprachelegitimation die gleichen Voraussetzungen wie für die Planungsbeschwerde an die Regierung gelten. Einwendungen gegen das Verfahren an sich und das Planungsgebiet können im weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden. c) Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Kosten des Quartierplanverfahrens seien zu hoch, ist die vorliegende Beschwerde nicht zulässig. Vorstellungen über die voraussichtlichen Kosten der Planung und insbesondere deren Verteilung unter den Beteiligten können nicht Gegenstand einer Beschwerde bezüglich des Einleitungsverfahrens sein. Gemäss Art. 20 KRVO legt der Gemeindevorstand erst nach Abschluss der Quartierplanung einen Entwurf zur Kostenverteilung vor, wogegen sodann Einsprache erhoben werden kann. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.
d) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seine Ablehnung gegenüber der Einleitung bereits bei Kenntnis der neuen Kosten gegenüber der Gemeinde kundgetan sowie selbst keinen Antrag auf Einleitung an das Architekturbüro gestellt und er beabsichtige auch nicht, seine Grundstücke zu verkaufen. Eine Rüge an der beabsichtigen Einleitung ist grundsätzlich zulässig, ist aber entsprechend zu begründen. Der Beschwerdeführer führt als Begründung für seine Ablehnung wiederum die veränderten Kosten für die Quartierplanung an. Diese können jedoch wie bereits ausgeführt, erst nach Abschluss der Quartierplanung gerügt und nicht als Begründung gegen eine Einleitung des Quartierplanverfahrens herangezogen werden. Die weitere Argumentation, er selbst habe keinen Antrag auf Einleitung des Quartierplanverfahrens gestellt, ist zwar eine zutreffende Tatsache. Nur kann im Quartierplanverfahren der Antrag auf Einleitung und Folgeplanung von jedem beteiligten Grundeigentümer gestellt werden. Eine Zustimmung der weiteren betroffenen Grundeigentümer ist diesbezüglich nicht notwendig. In dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde als unbegründet. e) Die Parzellen Nr. 72, 73, 1750 (Miteigentum) und 1812 des Beschwerdeführers unterstehen der Quartierplanpflicht. Falls er den Einbezug seiner Parzellen in eine Quartierplanung an sich hätte verhindern wollen, hätte er anlässlich der Totalrevision der Ortsplanung im Jahre 2004 von den gegebenen Rechtsmitteln Gebrauch machen müssen (Art. 101 Abs. KRG). Aufgrund der Auflistung der Gründe in der Einsprache vom 29. Mai 2010 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sinngemäss einen solchen Ausschluss bezweckte, welcher jedoch aufgrund der bereits bewilligten und in Rechtskraft erwachsenen Ortsplanungsrevision nicht mehr geltend gemacht werden kann. Somit ist auf eine diesbezügliche Rüge nicht einzutreten. 4. Zusammengefasst ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid in jeder Beziehung rechtens und vertretbar ist, was zur umfassenden Bestätigung desselben und demnach im Resultat zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-zusammen Fr. 1'176.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.