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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 06.07.2010 R 2010 29

6 juillet 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,635 mots·~8 min·9

Résumé

Baueinsprache | Baurecht

Texte intégral

R 10 29 5. Kammer URTEIL vom 6. Juli 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. … wollen auf Parzelle 131 in … den bestehenden Altbau abbrechen bzw. haben ihn schon teilweise abgebrochen und durch einen Einfamilienhaus- Neubau ersetzen. Dieses Gesuch wurde am 30. Oktober 2009 publiziert. Dagegen reichten …, Miteigentümer der benachbarten Parzelle 1379, am 19. November 2009 Einsprache ein und beantragten die Abweisung des Baugesuchs. Am 1. Dezember 2009, mitgeteilt am 11. Januar 2010, wies die Baukommission … die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung. Mit Entscheid vom 22., mitgeteilt am 25. Februar 2010, wies der Gemeindevorstand die dagegen bei ihm am 22. Dezember 2009 erhobene Beschwerde von … ab und bestätigte den Beschluss der Baukommission vom 1. Dezember 2009. Er überband die mit dem Beschwerdeverfahren verbundenen Kosten von Fr. 1'600.-- ... 2. Dagegen erhoben … am 29. März 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom 22. Februar 2010, die Abweisung des Baugesuchs unter Gutheissung der Baueinsprache und die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 3'500.-- für das Baueinspracheund das Baubeschwerdeverfahren vor der Gemeinde. Gegenüber Parzelle 1379 werde der kleine Grenzabstand von hier 4 m um 1.5 m unterschritten. Dazu hätten sie keine Einwilligung gegeben. Die Gemeinde werte die Garage als Anbaute. Dies sei falsch. Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichtes seien Anbauten lediglich solche Bauwerke, die sich an die Fassade eines Hauptgebäudes anlehnten, und diesem aber durch eine Innenwand getrennt und baustatisch jeweils voneinander unabhängig seien. Die Anbaute müsse

deutlich erkennbar sein beziehungsweise nach aussen in Erscheinung treten und - um nicht als Bestandteil der Hauptbaute zu gelten - ohne grösseren Aufwand beseitigt werden können, ohne dass das Hauptgebäude damit konstruktiv verändert werde. Hier sei der geplante Baukörper statisch unzertrennlich mit der Konstruktion des Wohnhauses selbst verbunden und sei - ausser dem um 1.5 m geringeren Grenzabstand - identisch mit der übrigen Hausfront des Haupttrakts. Im Ergebnis liege eine gestaffelte Hausfront beziehungsweise ein zum Haupttrakt zählender Fassadenvorsprung vor. Würde die Garage so bewilligt, wäre dies eine Umgehung des auch für funktional nebensächliche Teile der Hauptbaute einzuhaltenden Grenzabstands. Die Garage verfüge zudem über einen direkten Hauszugang. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde … die Abweisung der Beschwerde. Anwendbar sei Art. 80 Abs. 3 BG in der Fassung von 2005. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Praxis prüfe das Gericht die Anwendung und Auslegung kommunalen Rechts zurückhaltend. Bei den Abstandsvorschriften handle es sich grundsätzlich um kantonale Normen, die Gemeinden seien jedoch innerhalb des vorgegebenen Rahmens frei, ob sie für Anbauten Sondervorschriften aufstellen wollten. Das kantonale Recht mache keine Vorgabe. Art. 80 Abs. 3 BG sei autonomes Gemeinderecht. Vorliegend stünden zudem nur örtliche Verhältnisse zur Diskussion. Ratio legis sei, dass Baukörper beziehungsweise Teile davon, welche nach aussen kaum in Erscheinung träten und somit weder Ortsbild noch Nachbarn störten, bei der baulichen Nutzung zu privilegieren seien. Dies sei hier geschehen. Daran ändere nichts, dass der Garagentrakt zum Teil in den Hauptgebäudekörper eingreife. Das Erscheinungsbild bleibe so oder so gleich. In VGU R 05 95 habe das Gericht in einem ähnlichen Fall gleich befunden. Gemäss Art. 96 Abs. 2 KRG habe der Einsprecher keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung im Baubewilligungsverfahren. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Gesichtspunkte aufzuzeigen.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Wie das Bundesgericht in den letzten Jahren wiederholt entschieden hat, fällt das öffentliche Baurecht im Kanton Graubünden grundsätzlich in den Autonomiebereich der Gemeinden. In Bezug auf all jene Fragen, die im kantonalen Gesetz keine abschliessende Regelung gefunden haben und bei denen den Gemeinden eine relativ erhebliche Gestaltungsfreiheit zusteht, stellen die Vorschriften der kommunalen Bauordnungen autonomes Gemeinderecht dar (BGE 128 I 3 E. 2b S. 8). Die Gemeindeautonomie bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtsetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (vgl. statt vieler VGU R 09 14). Art. 107 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erklärt sodann verschiedene Bestimmungen dieses Gesetzes, wie das kantonale Baurecht nach den Art. 72 - 84 KRG als unmittelbar anwendbar und damit abweichenden kommunalen Vorschriften vorgehend. Den kommunalen Vorschriften kommt diesbezüglich keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Die Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist daher grundsätzlich frei im Sinne von Art. 51 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG). Das bedeutet, dass

die Ermessensausübung auf Missbrauch oder Überschreitung zu prüfen ist. Den Gemeinden kommt demnach im Sinne der bisherigen konstanten Rechtsprechung bei der Anwendung des kantonalen Baurechtes ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (statt vieler: VGU R 07 114). Dies gilt umso mehr, als Art. 3 KRG den Gemeinden bei der Ortsplanung im Rahmen des übergeordneten Rechtes ausdrücklich Autonomie zubilligt (vgl. VGU R 09 85). Hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes besteht demnach kein wesentlicher Unterschied zwischen dem kommunalen und dem kantonalen Baurecht. Vorliegend kommt hinzu, dass der Begriff der Anbaute entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer fraglos zum autonomen Gemeinderecht zählt, enthalten doch die Abstandsvorschriften des KRG keinerlei Definition der Anbaute. Das KRG schreibt diesbezüglich in Art. 75 lediglich vor, dass ein Grenzabstand für Gebäude (aller Art) von 2.5 m gilt. 2. a) Art. 80 Abs. 3 BG definiert An- und Nebenbauten als Gebäudeteile, welche keine Wohn- und Arbeitsräume enthalten. Sie dürfen höchstens 3 m hoch und 10 m lang sein und eine maximale Nutzfläche von 30 m² aufweisen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dürfen sie einen Grenzabstand von 2.5 m aufweisen. Dass die Garage die erwähnten Nutzungsbestimmungen nicht verletzt und die angeführten Ausmasse einhält, ist nicht bestritten. Geltend gemacht wird nur, sie sei mit der Hauptbaute untrennbar verbunden und bilde Bestandteil derselben. b) Das Verwaltungsgericht hatte sich schon wiederholt mit ähnlich lautenden Bestimmungen anderer Gemeinden über An- und Nebenbauten zu befassen. Derartige Gebäude werden, wenn sie keine Wohn- und Arbeitsräume enthalten und eine gewisse Kubatur nicht überschreiten, in den kommunalen Baugesetzen regelmässig mit Bezug auf die Gebäude- und die Grenzabstände privilegiert und müssen vielfach nicht in die Gebäudelänge einbezogen werden, da sie für die Nachbarn weniger immissionsträchtig sind als Wohn- oder Gewerberäume. Damit eine Anbaute als solche anerkannt werden kann, muss sie die Voraussetzungen dafür dauerhaft erfüllen.

Entgegen der in PVG 1989 Nr. 24 ohne nähere Begründung geäusserten Ansicht gehört dazu nicht, dass eine Anbaute keinen direkten Zugang zum Hauptgebäude hat. Durch ein solches Erfordernis würde nämlich die Ausübung der Hilfsfunktion der Anbaute vielfach verunmöglicht oder unnötig erschwert. So wäre es wenig sinnvoll, wenn aus einem Magazinanbau die gelagerte Ware nicht direkt ins Hauptgebäude geschafft werden könnte. Ebenso wäre es verfehlt, bei einem angebauten, offenen, d.h. nicht von allen Seiten mit Fassaden umbauten Gartenhaus, das gar keinen Raum im Sinne der Rechtsprechung darstellt (vgl. VGE 740/94), zu verlangen, dass es nur über einen Umweg vom Hauptgebäude aus erreicht werden kann, zumal es zum dauernden menschlichen Verweilen gar nicht geeignet ist. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang, dass durch einen direkten Zugang vom Hauptgebäude die lmmissionsträchtigkeit von Anbauten nicht nur nicht erhöht, sondern sogar vermindert wird, da dadurch Lärmimmissionen auf den Weg dahin vermieden werden. Schliesslich bedürfte es für eine solche Einschränkung der Baufreiheit wohl auch einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (vgl. VGE 689/95). Dasselbe gilt für das Erfordernis der konstruktiven Unabhängigkeit der Anbaut vom Hauptgebäude. Massgebend ist für Anbauten somit lediglich, dass es sich bei ihnen um Gebäudeteile untergeordneter Natur handelt, die für die jeweiligen Hauptbauten eine Hilfsfunktion ausüben. Sie treten gegen aussen nur geringfügig in Erscheinung, zumal sie immer eingeschossig sein müssen. Dadurch besitzen sie für die Nachbarn nur ein geringfügiges Störpotential, was wiederum die Privilegierung bei den Abstandsvorschriften rechtfertigt (VGU R 04 90). Jedenfalls kann folglich nicht gesagt werden, die Gemeinde hätte in geradezu unhaltbarer Weise die Garage als Anbaute – und nicht als Hauptbautenteil mit Pflicht zur Einhaltung eines Grenzabstandes von 4m – qualifiziert. 3. Der Antrag auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung im Vorverfahren scheitert bereits an Art. 96 Abs. 2 letzter Satz KRG, wonach nur der Baugesuchsteller, nicht aber der Einsprecher allenfalls Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung hat. Nicht zu beanstanden ist auch die Kostenauferlegung im Vorverfahren. Die Beschwerdeführer haben in ihrer

Beschwerde an den Gemeindevorstand ja nicht nur die Verletzung des Grenzabstandes gegenüber Parzelle 149 von Luzia Fischer geltend gemacht, die in der Folge nach Beschwerdeerhebung am 28. Januar 2010 der Unterschreitung der Grenzabstände schriftlich zustimmte, sondern, dass das Bauprojekt gegenüber drei umliegenden Häusern, auch gegenüber ihrem Haus, den Grenz- und Gebäudeabstand unterschreite, dass die Verkehrssicherheit nicht gegeben sei etc. Die BF haben auch noch an der Beschwerde festgehalten, als ihnen die Zustimmung von Luzia Fischer zur Kenntnis gebracht worden war. Die Beschwerde ist aber auch hinsichtlich dieser Punkte abgewiesen worden. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführer. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 219.-zusammen Fr. 2'219.-gehen unter Solidarhaft zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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