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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 12.10.2010 R 2010 23

12 octobre 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,563 mots·~18 min·5

Résumé

Quartierplan | Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

Texte intégral

R 10 23 5. Kammer URTEIL vom 12. Oktober 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Quartierplan 1. Am 4. Juli 1995 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden die von der Gemeinde … am 28. November 1993 beschlossene Ortsplanung. Das Teilgebiet „…“ war infolge übergrosser Bauzonenreserven von der Genehmigung ausgenommen worden. Am 26. September 1999 und am 24. September 2000 verabschiedeten die Stimmberechtigten eine Teilrevision der Ortsplanung, welche verschiedenenorts Reduktionen der Wohnbauzonenreserven beinhaltete. Das Gebiet „…“ wurde damit teilweise in der Kernzone belassen, und teilweise der Wohnzone 0.6 mit Quartierplanpflicht sowie dem übrigen Gemeindegebiet zugeschieden. Am 3. Juli 2001 genehmigte die Regierung diese Teilrevision der Ortsplanung. Ausgelöst durch erste Bauabsichten innerhalb des nahe gelegenen Gebiets „…“ leitete die Gemeinde im Januar 2005 erste Arbeiten für ein Quartierplanverfahren „…“ ein. Während der laufenden Erarbeitung des Quartierplanes wurde auch das Gebiet „…“ in die Überlegungen einbezogen. Daher beschloss der Gemeindevorstand am 20. August 2008 auch für das Gebiet „…“ ein Quartierplanverfahren einzuleiten. Der entsprechende Einleitungsbeschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Mai 2009 leitete der Gemeindevorstand ein Mitwirkungsverfahren im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) in die Wege und unterbreitete den ins Verfahren einbezogenen Grundeigentümern einen ersten Quartierplanentwurf. Basierend auf den eingegangenen Stellungnahmen wurde der Entwurf einer erneuten Überprüfung unterzogen. Der Gemeindevorstand gelangte dabei zum Schluss, dass sich keine wesentlichen Änderungen aufdrängten. Seine Auffassung teilte er den

betroffenen Grundeigentümern unter gleichzeitiger Ankündigung der öffentlichen Auflage des Quartierplans „…“ mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 mit. In der Zeit vom 16. Oktober bis zum 14. November 2009 lagen die bereinigten Quartierplanunterlagen öffentlich auf. Dagegen erhob … als Eigentümer der Parzelle Nr. 124 Einsprache. Er verlangte zum einen, dass eine durch die geplante Strasse tangierte Gartenmauer auf der Nordseite seiner Parzelle am Rande der neuen Parzellengrenze auf Kosten des Strassenprojektes wieder erstellt werden solle. Zum andern verwies er auf eine frühere Stellungnahme, in welcher er den Verzicht auf einen Parkplatz erklärt habe. Nun habe er aber feststellen müssen, dass diese neu anstelle des Verzichts in einen öffentlichen Wendeplatz umfunktioniert werden solle. Damit sei er aber nicht einverstanden. Mit Entscheid vom 9. Februar 2010 wies der Gemeindevorstand … die Einsprache im Sinne der Erwägungen ab und genehmigte den Quartierplan „…“ mit verschiedenen Präzisierungen sowie einer Änderung der Baulinie im Bereich der Parzelle Nr. 1702 sowie Änderungen am Kostenverteiler im Bereich der Parzellen Nr. 1701 und 1702. Während der laufenden Bearbeitung des Quartierplanes „…“ sei auch das Gebiet „…“ in die Überlegungen einbezogen worden. Die Schaffung einer Wendemöglichkeit im hinteren Bereich der neuen Erschliessungsstrasse sei absolut notwendig für ein geregeltes Verkehrsregime. Darauf könne nicht verzichtet werden. Seitens der Gemeinde habe nie die Absicht bestanden, dort einen Parkplatz zu erstellen. Oberhalb der Strasse könne kein Wendeplatz vorgesehen werden. Einerseits deshalb, weil Parzelle Nr. 1701 mit einem bewilligten Bauprojekt belegt sei, anderseits weil die Parzellen Nrn. 1700 und 4557 praktisch vollständig ausserhalb der Bauzonen lägen. Die mit der Schaffung des Wendeplatzes verbundenen Minderzuteilungen würden im Rahmen des vorliegenden Quartierplans übrigens voll entschädigt.

2. Dagegen erhob ... am 9. März 2010 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Entscheides vom 9. Februar 2010 sowie des gleichentags ergangenen Genehmigungsbeschlusses des Quartierplans „…“. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die

Gemeinde zurückzuweisen. Auch wenn die Gemeinde gestützt auf Art. 51f. KRG und Art. 76 BG einen Grundeigentümer im Rahmen einer Quartierplanung zum Anschluss an eine Gemeinschaftsanlage verpflichten könne, sei dies dann zulässig, wenn der Anschluss zweckmässig und zumutbar sei. Vorliegend begründe die Gemeinde nicht, weswegen sie die Schaffung eines öffentlich zugänglichen Wendeplatzes für absolut notwendig halte. Es gebe auch keine solchen Gründe. Seine Parzelle Nr. 124 sei von der Landstrasse her vollständig erschlossen und sowohl die neue Quartierstrasse als auch der Wendeplatz brächten ihm keinerlei Vorteile. Letzterer sei mit rund 108 m² auch völlig überdimensioniert und ginge mit einem Verlust von rund einem Viertel des bestehenden Gartens einher. Seine Parzelle sei zudem im Gegensatz zu den benachbarten Parzellen Nr. 1701 und 1702 bereits vollständig überbaut. Der Wendeplatz sei zu Beginn der Quartierplanung noch gar nicht vorgesehen gewesen. Die Baubewilligung für das Bauprojekt auf beiden Nachbarparzellen sei entsprechend zu Unrecht erteilt worden. Jene Eigentümer hätten so planen können oder müssen, dass die Erschliessung ihrer Grundstücke ohne Beanspruchung fremden Eigentums möglich hätte sein sollen. Indem die Gemeinde von einer hinreichenden Begründung der Festlegung des Wendeplatzes abgesehen habe, müsse sie sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorhalten lassen. Hinzu komme, dass es kein öffentliches Interesse an der Erstellung des neuen …wegs und des Wendeplatzes gebe. Dies bereits deshalb, weil diese Anlagen lediglich den privaten Interessen der Eigentümer der Parzellen Nr. 1701 und 1702 dienten. Deren Bauprojekt „…“ wiederum befinde sich sowohl im Perimeter des Quartierplans „…“ als auch in jenem des Quartierplans „…“. Beide Quartierpläne seien im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung noch nicht rechtskräftig gewesen. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG müsste das für eine Überbauung beanspruchte Land zur Zeit der Baubewilligung tatsächlich erschlossen sein, das heisse, die Erschliessungsanlagen müssten bereits erstellt sein. Die Bewilligung hätte demnach wegen fehlender Erschliessung gar nicht erteilt werden dürfen. Die Gemeinde wahre die privaten Interessen jener Eigentümer und verschaffe diesen einzig auf seine Kosten eine optimale Erschliessung. Zumindest der Wendeplatz hätte auf einem dieser Grundstücke projektiert werden müssen. Im Planungs- und

Mitwirkungsbericht zum Quartierplan „…“ sei in Ziffer 3. 3 festgehalten worden, dass das Bauprojekt unter dem Vorbehalt der künftigen Erschliessung bewilligt werde. Deshalb hätten die Nachbarn erwarten dürfen, dass die Eigentümer der Parzellen Nr. 1701 und 1702 die Erschliessung ihrer Überbauung primär über ihre eigenen Parzellen planten. Das Bundesgericht habe entschieden, dass ein Grundeigentümer seine Baupläne so ausrichten müsste, dass die Erschliessung möglichst ohne Eingriff in das Eigentum eines Nachbarn verwirklicht werden könne. Der planerische Eingriff erweise sich insgesamt als unverhältnismässig. Ebenso fehle es ihm an der erforderlichen Eignung im Sinne von Artikel 36 Abs. 3 BV. 3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die geklagte Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht ersichtlicht, nachdem im angefochtenen Entscheid die Gründe für die Platzierung des Wendeplatzes (absolute Notwendigkeit für ein geregeltes Verkehrsregime; keine Alternativen) dargelegt worden seien. Beim angefochtenen Quartierplan liege das Schwergewicht der Planung in der Erschliessung. Gewisse Grundstücke im Planungsperimeter seien nicht oder nicht zweckmässig erschlossen. Generell betreffe dies die von der Landstrasse abgewandten Teile der Parzellen Nrn. 122, 123, 124 und 125 sowie die hinterliegenden Parzellen Nrn. 509, 4557, 1700, 1701 und 1702. Eine zweckmässige Erschliessung dieser Flächen lasse sich nur mit dem Ausbau des bereits bestehenden Strässchens und der Stichstrasse in Richtung Westen erreichen. Die Durchführung der Erschliessung von Bauzonen, insbesondere auch deren Feinerschliessung, sei Aufgabe der Gemeinde. Die Parzelle des Beschwerdeführers sei nur unzureichend erschlossen; eine direkte Zufahrt von der Landstrasse her sei bereits aus verkehrspolizeilichen Gründen nicht möglich. Unzutreffend sei, dass die streitige Erschliessungsplanung lediglich den Parzellen Nr. 1701 und 1702 diene. Diese wären nicht einmal darauf angewiesen gewesen, hätten sie doch zulasten Parzelle Nr. 1692 ein Fahrrecht mit Anschluss an die …gasse gehabt. Seitens der Gemeinde habe man aber der Bauherrschaft in der Baubewilligung die Auflage gemacht, die Liegenschaft an den noch zu erstellenden …weg anzuschliessen, sobald dieser einmal erstellt sei. Dieser stelle letztlich auch die bessere

Erschliessungslösung dar. Erschliessungsbedarf bestehe aber offenkundig auch für die übrigen Parzellen im Gebiet, auch hinsichtlich des angefochtenen Wendeplatzes. Die Planungsmassnahme erweise sich insgesamt auch als verhältnismässig und zumutbar. Alle Grundeigentümer partizipierten am Landabzug für die Beschaffung der Strassenfläche. Wie sich dem Flächenverzeichnis sodann entnehmen lasse, erhalte der Beschwerdeführer gar eine Mehrzuteilung von 24 m². Zutreffend sei, dass der Wendeplatz theoretisch auch andernorts hätte geschaffen werden können. Seine Platzierung sei insgesamt aber sachgerecht. So seien die Bewohner der Überbauung „…“ nicht auf den Wendeplatz angewiesen, weil sie über eine unterirdische Parkierungsanlage verfügten. Der Wendeplatz werde denn auch vor allem für die öffentlichen Dienste gebraucht. Ein Alternativstandort, wie etwa der vom Beschwerdeführer auf der gegenüberliegenden Seite favorisierte, scheitere bereits daran, weil dort die Erstellung von Wohnbauten geplant sei. 4. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. April 2010 wies der Instruktionsrichter das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Diese Verfügung blieb unangefochten. 5. In zwei weiteren Stellungnahmen ergänzte und verdeutlichte der Beschwerdeführer die von ihm vertretene Rechtsauffassung. Die Gemeinde ihrerseits sah von weiteren Eingaben ab. 6. Am 7. Oktober 2010 führte die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts im Beisein der Parteien, ihrer Rechtsvertreter, dem mit der Ausarbeitung des Quartierplanes betrauten Planer sowie Vertretern der beigeladenen Bauherrschaft „…“ vor Ort einen Augenschein durch. Allen Anwesenden wurde dabei an verschiedenen Standorten im Quartierplangebiet Gelegenheit geboten, sich auch noch mündlich ausführlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Seitens der Vertreter der beigeladenen Bauherrschaft wurde bei dieser Gelegenheit die Bereitschaft formuliert, Hand für eine alternative Lösung (Wendemöglichkeit auf dem Vorplatz zur Tiefgaragezufahrt, anstelle

des streitigen Wendeplatzes auf Parzelle Nr. 124) zu bieten. Die Gemeinde erachtete diese Lösung als wenig zweckmässig, weil die lichte Höhe auf 2,3 m beschränkt sei, was zwar für PW’s, nicht aber für LKW’s genüge. Insbesondere könne damit den Bedürfnissen der kommunalen Dienste (Schneeräumung, etc.) nach einer einfachen Wendemöglichkeit nicht Rechnung getragen werden. Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein, wie auch auf deren weitere Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht vorweg eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs geltend, weil sich der Gemeindevorstand im Einsprache- und Genehmigungsentscheid nicht mit der Frage, warum der Wendeplatz in seinem Garten und nicht an einem anderen Ort errichtet werden könne, auseinander gesetzt habe. Sein Einwand geht fehl. b) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ((BGE 133 I 277 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hinreichende Gründe für die aus ihrer Sicht gebotene Platzierung des Wendeplatzes am gewählten Standort und den

Verzicht auf einen Wendeplatz oberhalb der neugeplanten Strasse (Belegung der Parzelle Nr. 1701 mit einem bewilligten Bauprojekt; fehlende bauliche Nutzungsmöglichkeiten auf den Parzellen Nr. 1700 und 4557 zufolge deren Lage ausserhalb der Bauzonen) dargelegt, was aus formeller Sicht betrachtet ausreichend ist. Durch das Festhalten an ihrer Variante hat sie zudem klar zum Ausdruck gebracht, dass sie diese für die bessere Lösung hält als den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Alternativstandort. Insofern ist sie den (formellen) Anforderungen an die Begründungspflicht eines Entscheides hinreichend nachgekommen. Ob der von ihr gezogene Schluss zutreffend ist, ist eine materiell-rechtliche Frage, auf die nachstehend einzugehen ist. 2. a) Bei der Überprüfung von Quartierplänen steht dem Verwaltungsgericht aufgrund von Art. 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) eine uneingeschränkte Kognitionsbefugnis zu. Es hat mithin nicht nur zu prüfen, ob die den Plan festsetzende Behörde das ihr zustehende Planungsermessen überschritten oder missbraucht, also eine Rechtsverletzung begangen hat, sondern es ist vielmehr ebenso zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Als mit voller Kognition betraute Behörde hat das Gericht dann einzuschreiten, wenn sich die angefochtene Planfestsetzung als unzweckmässig oder unangemessen erweist. Diese Prüfung setzt eine bestmögliche Abwägung der schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen voraus und verlangt die Beantwortung der Frage, ob bei der umstrittenen Planung in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzipes im Rahmen des Planungszweckes jene Anordnungen getroffen wurden, die in ihrer gesamten Auswirkung alle Betroffenen am wenigsten belasten. Diese (gegenüber früher erweiterte) Kognitionsbefugnis bedeutet jedoch nicht, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die Stellung einer oberen Planungsbehörde einnimmt. Es kann mithin bei zwei oder mehreren Varianten, die vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, eine gemeindliche Lösung nicht einfach aufheben und durch eine andere der zweckmässigen Lösungen an die Stelle einer angemessenen kommunalen Planfestsetzung setzen, sondern es hat insofern die Entscheidungsfreiheit, die den Planungsträgern

von Gesetzes wegen zusteht, zu respektieren (VGU R 10 24 mit weiteren Hinweisen). b) Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es mit den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdebehörde zwar die angefochtene Nutzungsplanung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, die sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Sachzusammenhang sachlich und institutionell erfüllt, bei der Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 Ia 247). Dies gilt sachlich insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die Rechtsmittelinstanz hat aber soweit auszugreifen, dass die übergeordneten vom Kanton zu sichernden Interessen, wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung, einen angemessenen Platz erhalten. Sie hat sich zudem - institutionell - auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die kommunalen Planungen an einem Sollzustand zu messen. Fehlt es an dem dazu erforderlichen Massstab, so kann die Natur der Sache einer Nachprüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstösst nicht gegen den Auftrag, voll zu prüfen (vgl. BGE 114 Ia 248; VGU R 07 65). Bei der umstrittenen Quartierplanung geht es offensichtlich nicht um übergeordnete Interessen, sondern um rein lokale Anliegen. Die aufgeworfenen Fragen sind daher mit der umschriebenen Zurückhaltung zu prüfen. 3. a) Gemäss Art. 51 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) regelt der Quartierplan im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail. Der Quartierplan besteht aus den Quartierplanbestimmungen und je nach Zweck aus dem Quartiergestaltungsplan und dem Quartiererschliessungsplan. Die Quartierplanbestimmungen enthalten gemäss Art. 53 Abs. 1 KRG Vorschriften über die Gestaltung der Bauten und Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der Quartiererschliessung sowie über die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten

(Verteilschlüssel). Sie können die Bauvorschriften der Grundordnung ergänzen und Etappen für die Ausführung der Erschliessung und Überbauung des Quartiers festlegen. Der Quartiergestaltungsplan bestimmt nach Art. 52 Abs. 2 KRG die Situierung von Bauten und Anlagen und die freizuhaltenden Flächen. Er kann weitergehende Anordnungen enthalten, insbesondere über die Baukuben und deren Nutzung und Gestaltung. Art. 52 Abs. 3 KRG sieht schliesslich vor, dass der Quartiererschliessungsplan die notwendigen Anlagen zur Erschliessung des Quartiers enthält und hat damit die Funktion der Feinerschliessung im Sinne von Art. 58 Abs. 4 KRG. Die Quartierplanung kann gemäss Art. 65 Abs. 2 KRG mit einer Landumlegung verbunden werden, insbesondere wenn sich eine solche zur Schaffung von zweckmässig überbaubaren Parzellen als notwendig erweist. b) Im Falle des hier zur Diskussion stehenden Gebiets „…“ liegt das Schwergewicht der Quartierplanung offensichtlich in der Erschliessung desselben, zumal gewisse Grundstücke bzw. Grundstückteile überhaupt nicht oder nicht zweckmässig erschlossen sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Quartierplanvorschriften). Das betrifft namentlich die von der Landstrasse abgewandten Teile der Parzellen Nrn. 122, 123, 124 und 125, die bergseits gelegenen, hinterliegenden Parzellen Nr. 4557, 1700, 1701 und 1702 (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 QPV). Wie ein Blick auf die Quartierplanunterlagen zeigt und sich am Augenschein bestätigt hat, lässt sich eine zweckmässige Erschliessung dieser in einer Bauzone gelegenen Flächen offenkundig nur mit dem Ausbau des ab der Landstrasse bergseits abgehenden bestehenden Strässchens (im Bereiche der Parzellen Nr. 121 und 122) und der Realisierung einer von dieser in Richtung Südosten bis zur Parzelle Nr. 125 abgehenden Stichstrasse erreichen. Die Erschliessung aller erwähnten Parzellen mittels einer einzigen Zufahrt ab der Landstrasse ist unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit sinnvoll und zweckmässig und insbesondere der vom Beschwerdeführer favorisierten Lösung eines direkten Anschluss seiner (wie auch der anderen) an die Landstrasse stossenden Parzelle(n) vorzuziehen. Dies umso mehr, als die Landstrasse nach wie vor als kantonale Verbindungsstrasse klassifiziert ist und ein Anschluss an eine solche Strasse ein möglichst grosses Gebiet erschliessen soll (vgl. Art. 51

Abs. 1 des kantonalen Strassengesetzes, StrG). Dass die Zufahrtsverhältnisse ab den einzelnen an die Landstrasse stossenden Parzellen problematisch ist, scheint im Übrigen auch dem heutigen Beschwerdeführer nicht verborgen geblieben zu sein. Immerhin hat er sich doch in seinem Schreiben vom 16. Mai 2008 dahingehend geäussert, dass der jetzt bestehende Parkplatz zwischen den Parzellen Nr. 123 und 124 mit der Ausfahrt auf die Landstrasse gefährlich sei. Mit der von der Gemeinde gewählten Linienführung und der Erschliessung der einzelnen Bauparzellen von oben herab (Zufahrt, Parkplätze) kann diese problematische Situation zeitgemäss und sachgerecht gelöst werden. Der Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben nichts vor, und für das Gericht ist aufgrund der Akten und der am Augenschein gewonnenen Erkenntnisse auch nichts ersichtlich, was die geplante strassenmässige Erschliessung im fraglichen Gebiet als nicht geboten oder unzweckmässig erscheinen lassen könnte. Der Augenschein hat die derzeit (für eine Bauzone) unzureichende, mit Problemen behaftete Erschliessungssituation der diversen, oben erwähnten Parzellen im Beizugsgebiet eindrücklich bestätigt. Bereits daher erweist sich das Argument, die neue Quartierstrasse werde einzig und allein mit Blick auf die Überbauung „…“ erstellt, als unzutreffend. Hinzu kommt, dass nur mit der von der Gemeinde gewählten Erschliessungslösung auch künftige Überbauungsabsichten mit den damit einhergehenden Erschliessungsbedürfnissen der beschwerdeführerischen Parzelle (so z.B. nach einer Zufahrt und nach Parkplätzen) sinnvoll abgedeckt werden können. c) Ebenso macht es grundsätzlich Sinn, am Ende des geplanten Stichsträsschens einen Wendeplatz vorzusehen. Angesichts der konkreten Gegebenheiten im Beizugsgebiet und der rechtlichen Vorgaben im übergeordneten Recht (Art. 19 RPG; Art. 60 KRG i.V. mit Art. 58 Abs. 4 KRG) war die Gemeinde zu den streitigen Festlegungen verpflichtet, weil es sich sowohl beim …weg an sich wie auch beim geplanten Wendeplatz um Anlagen der Feinerschliessung handelt, welche zur ausreichenden Sicherstellung hinreichend erschlossenen Baulandes erforderlich sind und entsprechend auch in einem gewichtigen öffentlichen Interesse stehen.

d) Mit Blick auf die streitige Schaffung eines Wendeplatzes am geplanten Standort hat sich hingegen am Augenschein die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, dass seitens der Gemeinde mögliche Alternativstandorte nur unzureichend auf ihre Tauglichkeit hin geprüft worden seien, als zumindest nicht von der Hand zu weisen, bestätigt. Dies deshalb, weil die Bauherrschaft der Überbauung „…“ am Augenschein aufgezeigt hat, dass oberhalb auf dem ihrer Liegenschaft vorgelagerten Vorplatz zur Tiefgaragezufahrt eine den Bedürfnissen des Quartiers entsprechende Wendemöglichkeit geschaffen werden könnte, und dass sie zu dieser Lösung Hand bieten würde. Davon ausgehend, dass sie sich an der vorgeschlagenen Lösung behaften lassen, spricht einiges dafür, dass damit der unstreitig vorhandene Bedarf nach einer Wendemöglichkeit im fraglichen Bereich des Beizugsgebietes möglicherweise ohne Beanspruchung der Parzelle des Beschwerdeführers abgedeckt werden könnte. Den von der Gemeinde dieser Lösung am Augenschein entgegen gehaltenen Überlegungen (Beschränkung der lichten Höhe auf 2,3 m; unzureichende Berücksichtigung der kommunalen Dienste) ist zwar ein gewisses Verständnis entgegen zu bringen, insgesamt erscheinen sie dem Gericht aber aus verschiedenen Gründen als wenig überzeugend. So handelt es sich um eine relativ kurze Stichstrasse (ca. 35 m), auf welcher lediglich mit einem sehr geringen, quartierinternen Verkehrsaufkommen (kein Durchgangsverkehr; Zu- und Wegfahrten von PW’s) zu rechnen ist. Der weitaus grösste Teil desselben wiederum wird der Überbauung „…“ zuzurechnen sein, welche, wie die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung selbst erkannt hat, über eine eigene unterirdische Parkierungsanlage verfügt und bereits daher gar keinen Wendeplatz benötigt. Für den privaten (quartierinternen) Verkehr genügt nun aber eine lichte Höhe von 2,3 m bei weitem. Hält man sich vor Augen, dass im Rahmen des Planungszweckes jene Anordnungen zu treffen sind, die in ihrer gesamten Auswirkung alle Betroffenen am wenigsten belasten, so ist nicht einzusehen, weshalb der Wendeplatz auf den geplanten Standort angewiesen sein sollte, nur weil es den die Stichstrasse gelegentlich mit grösseren Fahrzeugen nutzenden kommunalen Diensten (Unimog für Schneeräumung) nicht zugemutet werden könnte, das kurze Stichsträsschen - wie an anderen Orten in der Gemeinde auch - gegebenenfalls rückwärts wieder zu verlassen. Hinzu

kommt, dass das Wenden mit grösseren Fahrzeugen (z.B. einem LKW) auf dem geplanten Wendeplatz angesichts dessen Dimensionierung und Situierung ausser Betracht fällt. Spricht aber einiges dafür, dass der streitige Wendeplatz wohl eher aus Komfortgründen der kommunalen Dienste am fraglichen Standort vorgesehen worden ist, obwohl die Bedürfnisse des Quartiers möglicherweise auch an dem von der beigeladenen Bauherrschaft vorgeschlagenen Alternativstandort und unter Verzicht auf eine unnötige Belastung der Parzelle des Beschwerdeführers abgedeckt werden könnten, erweist sich die streitige Planfestlegung mangels ausreichender tatbeständlicher Abklärungen und zufolge Bestehens einer möglicherweise tauglichen Alternative als unverhältnismässig. Angesichts des der Gemeinde zustehenden Planungsermessens ist die Angelegenheit an diese zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Bedürfnisabklärungen und Prüfungen hinsichtlich der Standortwahl für einen Wendeplatz unter Berücksichtigung der umschriebenen Alternativlösung erneut vornehme. Hernach wird sie im Rahmen einer Interessenabwägung und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips erneut über die Situierung eines Wendeplatzes im Beizugsgebiet zu befinden haben. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 73 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]), welche überdies gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG verpflichtet wird, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Ausgehend von dem mit Kostennote vom 2. Juni 2010 geltend gemachten Betrag von Fr. 3'389.40 (inkl. MWST), ergänzt um die notwendigen Aufwendungen für die Teilnahme am Augenschein, wird die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) festgelegt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, der Entscheid des Gemeindevorstandes vom 9. Februar 2010 wird aufgehoben und die

Angelegenheit zu weiterer Prüfung und neuem Entscheid an die Gemeinde … zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 635.-zusammen Fr. 2'635.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … hat … eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.

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