R 10 13 5. Kammer URTEIL vom 29. Juni 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Melioration (Beizugsgebiet Bewässerung) 1. Seit jeher werden die Felder und Wiesen im … bewässert. Das trockene und relativ warme Klima schränkt das Pflanzenwachstum stark ein. Länger dauernde Trockenperioden während der Vegetationszeit führen ohne Bewässerung immer wieder zu markanten Ertragsausfällen und Einkommenseinbussen. Daher hat der Bauernverein … im Herbst 2006 die Idee einer flächendeckenden Bewässerung des … aufgegriffen und eine Arbeitsgruppe mit der Ausarbeitung einer Projektstudie beauftragt. Diese wurde im Jahr 2006 abgeschlossen und dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) vorgestellt. Das Projektgebiet umfasst die … Talebene des … von … bis ... 2. Am 21. Februar 2007 lud der Bauernverein … Vertreter der Gemeinden …, …, …, …, …, …, … und … zu einer Orientierung über die flächendeckende Bewässerung ein. Eine abschliessende Orientierungsveranstaltung fand sodann am 16. Dezember 2008 statt. Am 18. Dezember 2008 sandte das ALG per E-Mail den Gemeindevorständen die an der Orientierungsveranstaltung besprochenen Anträge. Danach sei der Bauernverein … von den betreffenden Gemeindevorständen mit den Vorbereitungsarbeiten und der Organisation der Gründerversammlung zu betrauen. Im Weiteren sei das Beizugsgebiet in der vorliegenden Form zu genehmigen und zuhanden der öffentlichen Auflage zu verabschieden. Der diesbezügliche Entscheid der Gemeindevorstände sei dem ALG bis am 16. Januar 2009 mitzuteilen. Am 15. Januar 2008 (recte 2009) setzte die Gemeinde … das ALG darüber in Kenntnis, dass sie beschlossen habe, dem Projekt "flächendeckende Bewässerung des …"
zuzustimmen, sich indes nicht an den Kosten zu beteiligen. Mit Publikation im Kantonsamtsblatt vom 22. Januar 2009 wurden das Beizugsgebiet und das Verzeichnis der beteiligten Grundeigentümer des Meliorationsprojektes vom 23. Januar bis am 23. Februar 2009 öffentlich aufgelegt. Innert Frist erhob die Gemeinde Einsprache, mit dem Antrag, sämtliche in ihrem Eigentum stehenden Parzellen seien zwingend aus dem Beizugsgebiet zu entlassen. Ferner würden weder Wasserbezüge aus dem … Tobel und der Val … noch aus ihrem Hydrantennetz bewilligt. Das ALG beantragte in seiner Stellungnahme vom 8. April 2009 die Abweisung der Einsprache. In der Folge fand am 10. Juni 2009 eine Einspracheverhandlung statt. Gemäss Verhandlungsprotokoll hat die Einsprecherin ihren Standpunkt erläutert und zudem gerügt, dass sie sich zum Projekt nicht habe äussern können. Anschliessend hat sie konkret die Entlassung der Parzellen 3, 421, 450, 509, 805, 849 und 1242 beantragt. 3. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 wies das dafür zuständige Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) die Einsprache ab, soweit es darauf eintrat. Begründend wurde vorgebracht, die Anträge betreffend Wasserentnahmen stellten keine Anträge im verfahrenstechnischen Sinn dar, sondern seien Feststellungen, die für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung seien. Hingegen sei über diese Anträge im Projektgenehmigungsverfahren zu befinden, weshalb vorliegend nicht darauf eingetreten werde. Zu prüfen sei lediglich die Entlassung der im Eigentum der Gemeinde stehenden Parzellen aus dem Beizugsgebiet. Parzellen 3, 450 und 849 (Südteil; recte Westteil) seien für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet. Parzellen 805 und 1242 könnten zumindest zur Erstellung von Durchleitungen benötigt werden, weshalb sie der Landwirtschaft dienten. Diese Gründe sprächen gegen eine Entlassung der besagten Parzellen aus dem Beizugsgebiet. 4. Dagegen liess die Einsprecherin am 22. Januar 2010 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben, mit dem Begehren, die Verfügung des DVS vom 9. Dezember 2009 sei insoweit aufzuheben, als sie die Entlassung der Wasserentnahmen (Val … und …
Tobel) respektive Grundstücke (Parzellen 3, 450, 805, 849 [westlicher Teil] und 1242) aus dem Beizugsgebiet ablehne. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Parzellen 3, 450, 805 und 849 in das Beizugsgebiet aufgenommen worden seien, obwohl sie weder landwirtschaftlich nutzbar seien noch anderweitig der Landwirtschaft dienten. Betreffend Wasserentnahmen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie würde einerseits das Wasser aus der Val … und dem … Tobel für sich selber nutzen, andererseits bestünden vertragliche Abgabepflichten zu Gunsten Dritter. Im Weiteren wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie vor der Ausarbeitung des Beizugsbiets nicht angehört worden sei. Im Zeitpunkt der Orientierungsveranstaltung habe das Beizugsgebiet bereits festgestanden, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. 5. In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2010 beantragte das ALG die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Für Bewässerungsprojekte seien grosse Abklärungsaufwände wie beispielsweise eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu tätigen, weswegen einerseits das Bedürfnis bestehe, das Beizugsgebiet möglichst früh festzulegen. Andererseits solle Klarheit über die Trägerschaft und die Kostentragung geschaffen werden, was die Festlegung des Beizugsgebiets voraussetze. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass, obwohl gemäss der Vorstudie Wasserfassungen vollständig und die Zuleitungen und Durchleitungen teilweise ausserhalb der bewässerbaren Flächen lägen, diese dennoch in das Beizugsgebiet aufzunehmen seien. Dies entspreche dem Grundsatz, wonach das Beizugsgebiet alle im Rahmen des Unternehmens projektierten Werke zu beinhalten habe. Das Beizugsgebiet sei sodann, im Bewusstsein, dass es sich dabei um einen iterativen Prozess handle und Anpassungen am Beizugsgebiet im Projektverlauf möglich seien, unter Berücksichtigung dieser Grundsätze festgelegt worden. Betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs führte das ALG aus, die Beschwerdeführerin habe an der die Vorstudie (Begrenzung des Beizugsgebietes) vorstellenden Orientierungsveranstaltung teilgenommen. Nach eingehender Diskussion sei den Gemeindevorständen ein Plan mit dem eingetragenen Beizugsgebiet und dem Hauptleitungsnetz ausgehändigt
worden, mit der Aufforderung, dem Beizugsgebiet zuzustimmen und allfällige Änderungswünsche mitzuteilen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 habe die Beschwerdeführerin fristgerecht ihre Zustimmung zur Begrenzung des Beizugsgebiets erteilt. 6. Das DVS beantragte in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2010 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung hob es dazu speziell hervor, dass es vorliegend lediglich um den Beizug von Grundstücken zum Beizugsgebiet gehe. Die Frage der Wasserbeschaffung sei hingegen im Rahmen der Ausarbeitung des Auflageprojekts zu klären. Zudem umfasse das Beizugsgebiet gemäss Meliorationsgesetz nur Grundstücke, nicht jedoch Wasserentnahmen. Diesbezüglich könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Eine Konzession für die Wassernutzung aus der Val … und dem … Tobel müsste im Übrigen durch die Gemeindeversammlung erteilt werden. Ferner sei festzuhalten, dass eine mögliche zukünftige Nutzung bereits für die Aufnahme von Grundstücken in das Beizugsgebiet genüge. Bezüglich der Aufnahme der Parzellen 3, 450, 805, 849 (westlicher Teil) und 1242 werde auf die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2009 verwiesen. Des Weiteren machte das DVS geltend, der Beschwerdeführerin sei das rechtliche Gehör im Einspracheverfahren gewährt worden. Somit wäre eine allenfalls im Vorverfahren begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden. 7. Am 22. März 2010 hielt die Beschwerdeführerin replicando unverändert am Begehren auf Entlassung der Parzellen 3, 450, 805, 849 (westlicher Teil) und 1242 sowie der Wasserentnahmen (Val … und … Tobel) aus dem Beizugsgebiet fest. 8. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hielten am 13. beziehungsweise am 19. April 2010 ebenfalls an ihren bereits in den Stellungnahmen verfassten Anträgen fest. 9. Am 28. Juni 2010 führte eine Delegation des Verwaltungsgerichts eine Begehung vor Ort durch, wobei den Parteien auf den Parzellen 3, 450, 805,
849 und 1242 noch jeweils die Gelegenheit gegeben wurde, sich mündlich zur Sache zu äussern. Seitens der Beschwerdeführerin wurden dabei noch ein Zonenplan sowie jeweils ein Plan zu den Parzellen Nrn. 3, 450, 805, 849 und 1242 zu den Akten gegeben. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 6 des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden (MelG; BR 915.100) wird das Beizugsgebiet durch das zuständige kantonale Amt im Einverständnis mit den Gemeindevorständen festgelegt. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das DVS, wobei der betreffende DVS- Entscheid an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann (Abs. 1 und 3). Analog ist bei Änderungen des Beizugsgebiets zu verfahren, sofern - wie hier – noch keine Trägerschaft für die Melioration besteht (O. Bänziger, Bodenverbesserungen, rechtliche Probleme der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung und der Gesamtumlegungen, Diss. Basel 1978, § 7 S. 42 ff. – Grundsätze für die Festlegung des Beizugsgebiets; VGU R 05 30). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der eingereichten Beschwerde ist somit unbestritten gegeben. b) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Departementsverfügung vom 9. Dezember 2009 sowie die dieser zugrunde liegende öffentliche Auflage des Beizugsgebiets und das Verzeichnis der beteiligten Grundeigentümer. Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage, ob das DVS mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2009 zu Recht von der Entlassung der Parzellen 3, 450, 805, 849 (Westteil) und 1242 aus dem Beizugsgebiet abgesehen hat. 2. Vorliegend ist der Einspracheentscheid (Departementsverfügung) vom 9. Dezember 2009 Gegenstand der Anfechtung. Darin wurde festgehalten, dass die als Anträge bezeichneten Hinweise der Beschwerdeführerin, wonach sie
weder Wasserbezüge aus dem … Tobel, der Val … noch aus ihrem Hydrantennetz bewilligen würde, keine Anträge im verfahrenstechnischen Sinn seien, sondern Feststellungen, über welche erst im Projektgenehmigungsverfahren zu befinden sei. Gestützt auf diese Ausführungen trat die Beschwerdegegnerin sodann nicht auf diesen Antrag ein. Somit wurde im Einspracheverfahren materiell nicht über die Wasserrechte entschieden, weshalb es diesbezüglich am Anfechtungsobjekt mangelt. Im Weiteren ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig und allein um die Rechtmässigkeit der Abgrenzung des Perimeters des angefochtenen Beizugsgebiets geht. Auf die darüber hinaus geltend gemachten Befürchtungen und geäusserten Bedenken für die Zukunft (Wasserentnahmen, Ortsplanungsrevision, Quellschutzgebiet) kann hier deshalb ebenfalls nicht eingetreten werden, da sie später im jeweiligen Verfahrensstadium der Melioration noch separat angefochten werden können und deshalb zum vornherein nicht Thema dieser Beschwerde bilden können (PVG 2004 Nr. 30). 3. a) Formell gilt es im Weiteren den Einwand der Gehörsverletzung zu prüfen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei entgegen Art. 6 Abs. 1 MelG vor der Ausarbeitung des Plans für das Beizugsgebiet nicht angehört worden. Bei den jeweiligen Orientierungen über das Projekt habe das Beizugsgebiet bereits festgestanden. Ferner stipuliere auch Art. 13 MelG einen Mitwirkungsanspruch der Gemeinden. Jedoch sei sie weder bei der Ausarbeitung der Projektstudie noch bei der Vergabe der Ingenieursarbeiten einbezogen worden. Sodann sei sie lediglich an die Orientierungsveranstaltungen vom Februar 2007 und vom Dezember 2008 eingeladen worden. Von einer Mitwirkung könne somit keine Rede sein. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) anerkennt in Art. 29 Abs. 2 den Anspruch auf rechtliches Gehör als selbständiges Grundrecht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet insbesondere, dass den Betroffenen vor Erlass einer Verfügung in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Um den Betroffenen eine Stellungnahme zu ermöglichen, muss ihnen die Verwaltungsbehörde den voraussichtlichen Inhalt der Verfügung (zumindest die wesentlichen
Elemente) bekannt geben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Das bedeutet, dass eine Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung des Anspruchs feststellt, den angefochtenen Hoheitsentscheid aufheben muss, ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens relevant ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung des Entscheides veranlassen wird oder nicht. Die Rechtsprechung nimmt indes überwiegend an, der Mangel einer Gehörsverweigerung werde geheilt, wenn die unterlassene Anhörung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 1672 ff., S. 359 ff.). b) Im Zuge der Vorbereitungsarbeiten hat der Bauernverein … mit dem ALG eine Abgrenzung des Beizugsgebiets vorgenommen. Die Beschwerdeführerin wurde am 16. Dezember 2008 anlässlich einer Orientierungsveranstaltung des Bauernvereins … unter anderem über das Beizugsgebiet informiert. Es ist nicht aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Orientierungsveranstaltung gegen die Abgrenzung des Beizugsgebiets zur Wehr setzte. Vielmehr stimmte die Beschwerdeführerin dem Antrag des Bauernvereins …, wonach das Beizugsgebiet zu genehmigen und zuhanden der öffentlichen Auflage zu genehmigen sei, mit Schreiben 15. Januar 2009 zu. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Informationsveranstaltung über den voraussichtlichen Inhalt (Abgrenzung Beizugsgebiet) der Verfügung in Kenntnis gesetzt wurde und in die Festlegung des Beizugsgebiets einbezogen wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter Berücksichtigung dieser Ausführungen nicht zu erkennen. Doch selbst dann, wenn vor Durchführung des Einspracheverfahrens eine Verletzung des rechtlichen Gehörs stattgefunden hätte, wäre diese, wie nachstehend zu zeigen sein wird, im Einspracheverfahren behoben worden. Im Rahmen des Einspracheverfahrens fand am 10. Juni 2009 eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin die konkrete Entlassung der Parzellen 3, 421, 450, 509, 849 und 1242 aus dem Beizugsgebiet beantragte (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 10./16. Juni 2009). Unter Berücksichtigung, dass ein Verwaltungsverfahren erst durch den Erlass des
Einspracheentscheids als abgeschlossen zu gelten hat, erhellt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete unterlassene Mitwirkung somit im Einspracheverfahren nachgeholt worden wäre. Daraus ergibt sich, dass eine tatsächlich erfolgte Gehörsverletzung im Einspracheverfahren auf jeden Fall behoben worden wäre. c) Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dem Projekt mit Schreiben vom 15. Januar 2009 vorbehaltslos zugestimmt hat, stellt sich die Frage, ob eine nachher erhobene Einsprache beziehungsweise Beschwerde nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht. Dies hat wenigstens insoweit zu gelten, als die Beschwerdeführerin als Inhaberin hoheitlicher Rechte (Wasserrechte und Ortsplanungsrevision) Einsprache und Beschwerde erhob. Da auf die Vorbringen betreffend Wasserrechte im vorliegenden Beschwerdeverfahren, worin es lediglich um den Einbezug von Grundstücken in das Beizugsgebiet geht, nicht eingetreten werden kann (vgl. Erw. 2.) und keine allgemeine Verpflichtung besteht, dass eine Melioration sich auf Nichtbaugebiet zu beschränken hat (vgl. O. Bänziger, a.a.O., § 7 S. 43; nachstehend Erw. 5.a), muss darüber indes nicht entschieden werden. Als Grundeigentümerin war die Gemeinde jedoch wie jeder andere betroffene Grundeigentümer berechtigt, Einsprache und Beschwerde zu erheben, weshalb die entsprechenden Anträge nachstehend materiell zu prüfen sind. 4. a) Nach Art. 1 MelG wird mit entsprechenden Massnahmen, Werken oder landwirtschaftlichen Hoch-/Tiefbauten bezweckt, die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu steigern, die Bewirtschaftung zu erleichtern oder das Agrarland vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen. Inhalt und Regelungsgegenstand des MelG bilden insbesondere landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen sowie die anderen gemeinschaftlichen Bodenverbesserungen (Art. 2 Abs. 1 MelG). Unter letztere kann ebenfalls das vorliegend zur Diskussion stehende Bewässerungsprojekt subsumiert werden (Art. 45 lit. d MelG; O. Bänziger, a.a.O., § 1 Ziff. I, S. 3). Dafür finden gemäss Art. 46 MelG die Vorschriften über die Güterzusammenlegung sinngemäss Anwendung. Das MelG findet dabei auf alle Grundstücke im Beizugsgebiet Anwendung (Art. 2 Abs. 2 MelG). Das
Beizugsgebiet umfasst die Gesamtheit der in ein Meliorationsunternehmen einbezogenen Grundstücke. Es hat sich in der Regel über ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet zu erstrecken, welches sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignet oder dieser dient (Art. 5 MelG). b) Den eingereichten Pläne der Vorstudie ist zu entnehmen, dass die Grenzziehung des Beizugsgebiets entlang der bereits rechtskräftig ausgeschiedenen Baugebiete auf einer vernünftigen und sachlich vertretbaren Leitidee beruht, wonach die angestrebten landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen laut Art. 12 MelG besonders dort Sinn machen, wo derzeit offensichtlich noch gewisse Regelungs- und Koordinationsdefizite bestehen. Angesichts dieser eindeutigen und für alle egalitären Ausgangslage erstaunt es auch nicht weiter, dass die Vorinstanz die derzeit ausserhalb des Siedlungsgebiets liegenden Parzellen 3, 450, 805, 849 (Westteil) und 1242 durch die Melioration miterfassen wollte, da zum Voraus eben nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Grundstücke für eine vernünftige Strukturverbesserung dereinst von Nutzen sein könnten. 5. a) In erster Linie stellt sich vorliegend die Frage, ob nur gerade jenes Land in ein Meliorationsunternehmen einzubeziehen ist, welches in absehbarer Zeit nicht für eine geordnete Besiedlung benötigt wird, insbesondere also Boden, der sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignet und deshalb entsprechend bewirtschaftet werden soll, oder ob es aber zweckmässig ist, ein Unternehmen auch über noch nicht überbautes Bauland beziehungsweise Bauerwartungsland oder gar über überbaute Gebiete hin auszudehnen. Obwohl sich diese Frage in dieser allgemeinen Form nicht beantworten lässt, steht lediglich fest, dass die Rechtsordnung im Allgemeinen den Einbezug von Baugebieten in eine Melioration nicht ausschliesst (O. Bänziger, a.a.O., § 7 S. 43). Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als die geltend gemachte Ortsplanungsrevision scheinbar noch in einem frühen Stadium steht. Zwar sind den Akten ein Entwurf des neuen Zonen- und Gestaltungsplans zu entnehmen, jedoch wurde die Ortsplanungsrevision bis zum heutigen Zeitpunkt der dafür zuständigen Behörde noch nicht zur Prüfung vorgelegt. Folglich geht es nicht an, bestimmte Parzellen aufgrund von Eventualitäten
aus dem Beizugsgebiet zu entlassen. Ferner befinden sich sowohl Parzelle 3 als auch Parzelle 450 derzeit unbestritten in der Landwirtschaftszone. Anlässlich des Augenscheins vom 28. Juni 2010 bestätigte …, Mitglied des Gemeindevorstands, überdies, dass Parzelle 450 durch sie persönlich bewirtschaftet werde. Nach dem oben Gesagten erhellt, dass Parzellen 3 und 450 landwirtschaftlich genutzt werden, womit sie ebenfalls als für die landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 MelG geeignet zu gelten haben. Die Aufnahme von Parzellen 3 und 450 in das Beizugsgebiet ist somit zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet und demnach abzuweisen. b) Bezüglich Parzelle 805 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass diese als Schuttdeponie diene und erst kürzlich mit Eichen neu bepflanzt worden sei. Zudem bilde Parzelle 805 einen Schlauch, der sich entlang des Bachbetts erstrecke, weshalb das Grundstück landwirtschaftlich nicht nutzbar und aus dem Beizugsgebiet zu entlassen sei. Zudem gehe es nicht an, Grundstücke gewissermassen "vorsorglich" in das Beizugsgebiet aufzunehmen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist, wie das ALG in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2010 zu Recht ausführt, nicht auszuschliessen, dass die erwähnte Parzelle zu Durchleitungszwecken benötigt werden könnte. Mithin soll Parzelle 805 gemäss Vorstudie (vgl. Plan Nr. 900-1.2) zwei neue Durchleitungen aufnehmen. Daraus ergibt sich, dass Parzelle 805 der landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 MelG dient. Wie das DVS in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2010 ebenfalls zu Recht ausführte, ist es für die Aufnahme eines Grundstückes in das Beizugsgebiet unerheblich, ob dessen Dienst an der Landwirtschaft in Zukunft nur möglicherweise besteht. Nach Art. 5 Abs. 1 MelG umfasst das Beizugsgebiet die Gesamtheit der in ein Meliorationsunternehmen einbezogenen Grundstücke. Daraus erhellt, dass es bei der Festlegung des Beizugsgebiets darum geht, eine Planungsgrundlage für die Ausarbeitung eines Projektes zu geben, weshalb auch diejenigen Grundstücke in das Beizugsgebiet aufzunehmen sind, deren zukünftiger Dienst an der landwirtschaftlichen Nutzung noch nicht definitiv feststeht. Die Aufnahme von Parzelle 805 in das Beizugsgebiet ist demnach
ebenfalls zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde in diesem Streitpunkt abzuweisen ist. c) Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, Parzelle 1242 sei durch eine Quellschutzzone überlagert, weshalb sich das Grundstück für die landwirtschaftliche Nutzung nicht eigne. Daher sei die besagte Parzelle aus dem Beizugsgebiet zu entlassen. Anlässlich des Augenscheins vom 28. Juni 2010 konnte sich die Delegation des Verwaltungsgerichtes überzeugen, dass das Grundstück gegenwärtig landwirtschaftlich genutzt wird. Ferner gab … auch zu Protokoll, dass auf dem Grundstück zwar viele Steine lägen, es jedoch dennoch bewirtschaftet werden könne. Dem Formular "Flächenerhebung" ist zudem zu entnehmen, dass Parzelle 1242 aus Dauerwiesen besteht. Nach dem eben Dargelegten ergibt sich, dass Parzelle 1242 für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet ist. Den der Vorstudie beiliegenden Plänen ist ausserdem zu entnehmen, dass auf Parzelle 1242 die Inbetriebsetzung eines Druckreduzierventils mit einer ein- und abgehenden Leitung geplant ist. Somit ergibt sich, dass Parzelle 1242, gleich wie Parzelle 805 (Erw. 5.b), zu Durchleitungszwecken benötigt werden könnte, weshalb sie der landwirtschaftlichen Nutzung dient. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Parzelle 1242 der landwirtschaftlichen Nutzung dient und sich auch dafür eignet. Die Aufnahme von Parzelle 1242 in das Beizugsgebiet ist somit rechtens. Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach das besagte Grundstück durch eine Quellschutzzone überlagert sei, nichts zu ändern. Den seitens der Beschwerdeführerin diesbezüglich zu den Akten genommenen Unterlagen ist zwar unbestritten zu entnehmen, dass Parzelle 1242 in einer Quellschutzzone liegt. Hingegen ist dieses Vorbringen erst im Projektgenehmigungsverfahren und nicht im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen (vgl. Erw. 2.). Die Beschwerde ist in diesem Streitpunkt somit abzuweisen. d) Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, im Rahmen der Ortsplanungsrevision werde beabsichtigt, Parzelle 849 in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen aufzunehmen. Damit scheide eine landwirtschaftliche Nutzung zum Vornherein aus, weshalb die erwähnte
Parzelle aus dem Beizugsgebiet zu entlassen sei. Am Augenschein vom 28. Juni 2010 brachte die Beschwerdeführerin ausserdem vor, die Emissionen der Bewässerungsanlagen seien nicht unerheblich. Vorliegend verkennt die Beschwerdeführerin primär, dass nicht beabsichtigt wird, das gesamte Gebiet von Parzelle 849, sondern nur denjenigen Teil (Westteil), welcher keine Gräber enthält und durch einen Maschendrahtzaun vom übrigen Teil der Parzelle abgegrenzt ist, in das Beizugsgebiet aufzunehmen. Am Augenschein vom 28. Juni 2010 kam das Gericht sodann zur Überzeugung, dass dieser Teil derzeit landwirtschaftlich genutzt wird. Des Weiteren sei hier der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin, nicht beabsichtigt wird, die gesamte Parzelle 849 in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen aufzunehmen. Derjenige Bereich der bereits heute landwirtschaftlich genutzt wird, soll gemäss dem Entwurf des neuen Zonen- und Gestaltungsplan auch weiterhin in der Landwirtschaftszone zu liegen kommen. Somit ergibt sich, dass der in das Beizugsgebiet einbezogene Teil von Parzelle 849 (Westteil) für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 MelG). Die Beschwerde ist in diesem Streitpunkt somit abzuweisen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der nicht unerheblichen Emissionen der Bewässerungsanlagen, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, da dies erst im Projektgenehmigungsverfahren zu prüfen ist. 6. Art. 5 MelG verlangt zudem, dass sich das Beizugsgebiet über ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet erstreckt. Diesbezüglich sind den Prozesseingaben der Beschwerdeführerin keine ausdrücklichen Beanstandungen zu entnehmen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festzuhalten, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall ebenfalls als erfüllt zu erachten ist. Das initiierte Bewässerungsprojekt umfasst die gesamte rechtsrheinische Talebene des … von … bis ... Folglich ist das festgelegte Beizugsgebiet sowohl wirtschaftlich als auch natürlich abgegrenzt.
7. a) Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtmässig und vertretbar, was im Resultat zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung der Beschwerdegegner 1 und 2 entfällt gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 2'352.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.