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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 18.03.2014 R 2010 126

18 mars 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·6,370 mots·~32 min·10

Résumé

Bauvorhaben Strasse | Baurecht

Texte intégral

R 10 126 5. Kammer URTEIL vom 9. April 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Bauvorhaben Schanfiggerstrasse 1. Am 23., mitgeteilt am 24. November 2010, genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden das aufgrund der Einsprachen und Stellungnahmen geänderte Auflageprojekt für die Korrektion der Schanfiggerstrasse, Teilstrecke Chur − Arosa, Abschnitt Querverbindung Schanfiggerstrasse, Kilometer 0.00 − 0.85, dargestellt in Plan Nr. 740.00.3429.026 vom November 2010 (Absteckung Achse und Baulinie) sowie in den Plänen Nr. 740.00.3429.011 (Landerwerb), Nr. 740.00.3429.013 (Umweltverträglichkeitsbericht), Nr. 740.00.3429.018 (Materialrückgewinnung) und Nr. 740.00.3429.021 (Lärmschutzwände) vom April 2008 unter Auflagen und mit spezialrechtlichen Bewilligungen. Der Kostenvoranschlag für das Auflageprojekt beträgt Fr. 58 Mio. (Stand April 2008). Die Querverbindung schliesst rund 250 m unterhalb des Araschger-Ranks mit einem T-Anschluss bei Kilometer 2.56 an die Julierstrasse an, überquert den bestehenden St. Hilarienweg und traversiert den südlichen Teil der Haldenwiese St. Hilarien bis zur Geländekante. In einer langgezogenen S-Kurve mit einem Radius von 120 m überquert die Strasse auf der St. Luzibrücke rund 135 m über dem Talboden die Plessur und den südlichsten Teil des Sandquartiers. Etwa 100 m südöstlich des Känzeli mündet die neue Querverbindung bei Kilometer 2.30 in die bestehende Schanfiggerstrasse ein und wird ca. 150 m bis zur nächsten S- Kurve fortgesetzt. Mit den talseitigen Gehwegen wird eine durchgehende Fussgängerverbindung zwischen dem St. Hilarienweg und der alten Schanfiggerstrasse gewährleistet. Unmittelbar nach dem Widerlager Arosa der St. Luzibrücke schliesst der neue Forstweg (heutige Kantonsstrasse) an die

Querverbindung an. Mit den angrenzenden Strassenabschnitten beidseits der Brücke beträgt die effektive Baulänge der Querverbindung 854 m. Das fehlende Schüttmaterial von rund 55'000 m³ für die Realisierung der Querverbindung wird von der 1999 bewilligten Deponie Hof auf Gebiet der Gemeinde Tschiertschen-Praden gewonnen. Nach Abschluss der Materialentnahme wird das Gebiet Hof rekultiviert und in den Zustand vor Erteilung der Bewilligung zurückversetzt. Mit der neuen Querverbindung wird das städtische Strassennetz entlastet, da abseits des Stadtzentrums für den Durchgangsverkehr von und nach Arosa eine direkte Verbindung zwischen dem Autobahnanschluss Chur Süd via Südumfahrung zur neuen Querverbindung Schanfiggerstrasse geschaffen wird. Diese wird Teil des kantonalen Strassennetzes. Die heutige Strasse zwischen Abzweigung Sand und dem Anschluss an die neue Querverbindung wird der Stadt Chur abgetreten. Die von … am 6. Juli 2008 gegen den Genehmigungsentscheid der Regierung erhobene Einsprache hiess diese im Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies sie mit Bezug auf die Einwände betreffend die Anhörung des Bundesamtes für Umwelt und die Lärmberechnungen ab. Die Einsprachen von ... vom 9. Juli 2008 hiess die Regierung im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Mit Bezug auf die Einwände betreffend Linienführung und Lärmberechnungen wies sie die Einsprachen ab. Die Einsprache von … vom 7. Juli 2008 wies sie im Sinne der Erwägungen ab. 2. Dagegen erhoben die Vorgenannten am 27. Dezember 2010 gemeinsam Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten, der Beschluss der Regierung vom 23. November 2010 sei vollumfänglich und inklusive der darin erteilten Projektgenehmigung aufzuheben. Ferner sei das ersuchte Bauvorhaben abzuweisen und die nachgesuchte Bewilligung sei zu verweigern. Eventualiter sei das Baugesuch an die Beschwerdegegnerin zur Überarbeitung und Neuauflage zurückzuweisen. Die Beschwerde richtete sich dabei insbesondere gegen die projektierte Linienführung der Verbindungsstrasse zwischen der Julier- und der Schanfiggerstrasse bzw. gegen die geplante 465 Meter lange „Plessurbrücke

St. Luzi“ oberhalb des Quartieres Sand. Am 15. Februar 2011 machten die Beschwerdeführer gegenüber dem Gericht weitere schriftliche Ausführungen. Insbesondere brachten sie vor, dass für das Projekt „St. Luzibrücke“ versucht werde, Bundesgelder zu akquirieren, was bedeutete, dass Bundesstellen begrüsst werden müssten. 3. Am 9. März 2011 beantragte die Regierung, die Beschwerde sei abzuweisen. Prozessualiter beantragte sie, das Beschwerdeverfahren sei vorläufig zu sistieren und die Regierung sei zu beauftragen, das Auflageprojekt Nr. 740.00.3429 vom April 2008 für die Neutrassierung der Querverbindung Schanfiggerstrasse, Kilometer 0.00 − 0.85, dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem Bundesamt für Kultur (BAK) zur Prüfung zu unterbreiten. Das Resultat der Prüfung durch die Bundesstellen und ihre Stellungnahme dazu sei dem Verwaltungsgericht nachzureichen. Ihren Sistierungsantrag begründete die Regierung u.a. damit, dass das strittige Brückenprojekt ohne Bundesgelder nicht finanziert werden könne. Das Projekt solle im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht durch eventuelle verfahrensrechtliche Unzulänglichkeiten gefährdet werden. Am 11. April 2011 teilten die Beschwerdeführer mit, sie seien unter Bedingungen mit der Sistierung des Verfahrens einverstanden, um das Projekt dem BAFU und den BAK zu unterbreiten. Am 20. Mai 2011 sistierte der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren R 10 126 einstweilen bis am 31. Mai 2012. Weitere Anträge der Beschwerdeführer wies er ab. 4. Am 10. Mai 2012 schrieb die Regierung, sie habe im Juni 2011 mit dem BAFU, dem BAK, der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) Kontakt aufgenommen. Anlässlich einer Besprechung am 23. August 2011 sei den Bundesstellen das Projekt vorgestellt worden und am 31. August 2011 habe das federführende Tiefbauamt Graubünden (TBA) dem BAFU und dem BAK die sachdienlichen Unterlagen unterbreitet. Das TBA habe am 20. Dezember 2011 mit zwei Vertretern des BAK einen Augenschein durchgeführt. Ferner seien die

Projektakten auch dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) zur Prüfung zugestellt worden. Die Regierung hielt fest, dass die zuständigen Bundesämter sich grundsätzlich positiv zum Auflageprojekt geäussert und der Realisierung mit Auflagen zugestimmt hätten. Sie hielt an ihren Anträgen vom 8. März 2011 fest. 5. Am 16. Mai 2012 nahm der Instruktionsrichter das Verfahren wieder auf und forderte die Beschwerdeführer zur Einreichung ihrer Replik zur Vernehmlassung der Regierung vom 9. März 2011 und zum Schreiben der Regierung vom 10. Mai 2012 auf. Die Beschwerdeführer hielten sodann am 27. Juni 2012 replicando an ihren Anträgen fest und verlangten die Durchführung eines Augenscheins. Auch die Regierung hielt in ihrer Duplik vom 15. August 2012 an ihren Anträgen fest. 6. Am 18. Februar 2013 fand beim Araschger-Rank (Chur) und im Quartier Sand (Chur) ein Augenschein statt. Anlässlich des Augenscheins reichten die Beschwerdeführer eine Zusammenstellung der Daten der St. Luzibrücke, eine eigene Kostenabschätzung vom 17. Februar 2012 sowie zwei Visualisierungen (Fotomontagen) der bevorzugten Brückenvariante des Kantons und einer Brückenvariante von 1974 ein. Zu diesen Eingaben liess sich die Regierung am 21. Februar 2013 vernehmen. Am 1. März 2013 nahmen die Beschwerdeführer zu den Ausführungen der Regierung erneut Stellung. In ihrer Stellungnahme vom 13. März 2013 nahm sodann die Regierung noch einmal Stellung, wobei sie grundsätzlich auf den angefochtenen Entscheid vom 23. November 2010 und ihre Rechtsschriften verwies. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtschriften, in den weiteren Eingaben und Stellungnahmen sowie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt vorliegender Beschwerde ist der Projektgenehmigungsbeschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 23./24. November 2010 (Protokoll Nr. 1074), mit welchem die Regierung das Auflageprojekt für die Korrektion der Schanfiggerstrasse, Teilstrecke Chur − Arosa, Abschnitt Querverbindung Schanfiggerstrasse, Kilometer 0.00 − 0.85, mit Auflagen und spezialrechtlichen Bewilligungen genehmigt und gleichzeitig die dagegen von den Beschwerdeführern eingereichten Einsprachen hinsichtlich des jeweiligen Hauptbegehrens (Verzicht auf die geplante Streckenführung) abgewiesen hat. Wird für eine Strassenprojektierung wie der vorliegenden ein projektbezogener Spezialplan (d.h. ein Strassenplan) erlassen, ist dieser als Sondernutzungsplan anzusehen (vgl. PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 243; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Handkommentar, Bern 2006, Art. 14 N. 13 [zweiter Spiegelstrich]). Da es sich beim vorliegend angefochtenen Regierungsratsentscheid vom 23./24. November 2010 um die Genehmigung eines Auflageprojekts einer Kantonsstrasse handelt, ist von einem kantonalen Sondernutzungsplan auszugehen bzw. ist davon auszugehen, dass der Entscheid des Regierungsrates im Plangenehmigungsverfahren nach den Art. 24 ff. des kantonalen Strassengesetzes (StrG; BR 807.100) dem Erlass eines Nutzungsplans im Sinne von Art. 14 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) gleichkommt (BGE 122 II 81 E.6d/ee). Das Verfahren für die kantonale Nutzungsplanung gemäss Spezialgesetzgebung richtet sich laut Art. 15 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) nach der betreffenden Spezialgesetzgebung. In Art. 102 Abs. 1 KRG wird sodann bestimmt, dass Entscheide der Regierung über den Erlass von kantonalen Nutzungsplänen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden können. Von dieser Möglichkeit haben vorliegend die Beschwerdeführer, welche allesamt vom angefochtenen Genehmigungsentscheid der Regierung berührt sind und ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung geltend machen können, Gebrauch gemacht. Auf ihre Beschwerde kann folglich eingetreten werden. 2. a) Aus der Rechtsnatur des Sondernutzungsplans ergibt sich, dass dem Verwaltungsgericht aufgrund von Art. 33 RPG bei dessen Überprüfung eine uneingeschränkte Kognitionsbefugnis zusteht. Das Gericht hat mithin nicht nur zu prüfen, ob die den Plan festsetzende Behörde das ihr zustehende Planungsermessen überschritten oder missbraucht hat, also eine Rechtsverletzung begangen hat, sondern auch, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Die mit voller Kognition betraute Behörde hat einzuschreiten, wenn sich die angefochtene Planfestsetzung als unzweckmässig oder unangemessen erweist. Diese Prüfung setzt eine bestmögliche Abwägung der schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen voraus und verlangt die Beantwortung der Frage, ob bei der umstrittenen Planung in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen des Planungszweckes jene Anordnungen getroffen wurden, die in ihrer gesamten Auswirkung alle Betroffenen am wenigsten belasten. Diese erweiterte Kognitionsbefugnis bedeutet nun aber nicht, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die Stellung einer oberen Planungsbehörde einnimmt. So kann es bei zwei oder mehreren Varianten, die vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, die getroffene Lösung nicht einfach aufheben und eine andere der zweckmässigen Lösungen an die Stelle einer angemessenen Planfestsetzung setzen. Insofern hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfreiheit, die den Planungsträgern zusteht, zu respektieren (vgl. dazu die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 10 79 vom 9. Dezember 2010 E.1; R 10 78 vom 17. Mai 2011 E.2; R 08 50 vom 30. September 2008 E.2; R 07 65 vom 29. Januar 2008 E.3). b) Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es mit den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdebehörde zwar die angefochtene Nutzungsplanung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, die sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden

Sachzusammenhang sachlich und institutionell erfüllt, bei der Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 Ia 245 E.2). Dies gilt sachlich insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die Rechtsmittelinstanz hat aber soweit auszugreifen, dass die übergeordneten vom Kanton zu sichernden Interessen, wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung, einen angemessenen Platz erhalten. Sie hat sich zudem − institutionell − auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die Planungen an einem Sollzustand zu messen. Fehlt es an dem dazu erforderlichen Massstab, so kann die Natur der Sache einer Nachprüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstösst nicht gegen den Auftrag, voll zu prüfen (statt vieler vgl. BGE 114 Ia 245 E.2b in fine; VGU R 10 79 E.1). 3. a) In der Sache machten die Beschwerdeführer zunächst am 27. Dezember 2010 geltend, die Regierung habe im technischen Bericht vom April 2008 zwei Varianten geprüft: den Ausbau der Schanfiggerstrasse und die schliesslich aufgelegte Variante der Plessurbrücke St. Luzi. Eine Brückenvariante aus dem Jahre 1974 sei dabei nicht in die Evaluationsüberlegungen miteinbezogen worden. Im Bericht seien weitere Linienführungsvarianten nur marginal angesprochen bzw. umschrieben worden. Diese seien zudem aus den Akten nicht ersichtlich. Weder aus dem Entscheid noch aus den Auflageakten sei ersichtlich, wie vertieft die genannten vier Varianten tatsächlich abgeklärt worden seien. Im technischen Bericht vom April 2008 sei nur die Abwägung zwischen dem Ausbau der bestehenden Schanfiggerstrasse und dem Bau der St. Luzibrücke gemacht worden. Es gebe aber auch andere Möglichkeiten als die Brückenführung über das Quartier Sand. Das geplante Bauprojekt greife stark ins Eigentum der Beschwerdeführer ein. Sie hätten mit diversen Immissionen zu rechnen, allenfalls würden senkrechte Pfeiler erstellt. Ein öffentliches Interesse für eine solche Verbindungsstrasse sei zwar grundsätzlich gegeben, verhältnismässig sei die Planung aber nicht. Die Erforderlichkeit sowie die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung sei nicht genügend abgeklärt worden. Die Linienführung über

das Wohngebiet Sand habe zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreiche. Um die Verhältnismässigkeit zu wahren, müssten unter anderem sämtliche sich bietenden Möglichkeiten in Erwägung gezogen und abgeklärt werden und, sofern es technisch machbar sei, die Brücke nach Möglichkeit nicht über bewohntes Gebiet geführt werden. Diese Abklärung sei ungenügend erfolgt. Entweder müsse das Gericht selber eine entsprechende Güterabwägung vornehmen oder eine neutrale Stelle mit einem Gutachten beauftragen, betreffend die optimale Massnahme zur Entlastung des Verkehrs in der Churer Innenstadt unter Berücksichtigung sämtlicher Interessen. Bei der Verbindungsbrücke wäre insbesondere die optimale Linienführung abzuklären. Die Kosten für ein solches Gutachten gingen zulasten des Kantons, weil ohne ein solches gar keine Beurteilung des Regierungsbeschlusses möglich sei. b) Betreffend die Linienführung der Verbindungsbrücke hielten die Beschwerdeführer sodann fest, dass das Projekt aus dem Jahre 1974 eine südlichere Linienführung ermögliche, womit das Wohngebiet Sand nicht überquert werden müsse. Die Brücke müsste leicht steiler gebaut werden, was aber schon vor 40 Jahren technisch machbar gewesen sei. Dass bei dieser Variante eine Hochspannungsleitung parallel zur Brücke verlaufe, könne nicht als Argument gegen diese Variante herangezogen werden, sei die Leitung doch erst in jüngerer Vergangenheit und zudem nach der seinerzeitigen Verabschiedung der Brückenvariante von 1974 errichtet worden. Dass bei der mit dem Beschluss der Regierung befürworteten Linienführung bewohntes Gebiet überquert werden müsse, sei als negativer Faktor ausser Acht gelassen worden. Während der Bautätigkeit werde das Wohngebiet Sand massiv beeinträchtigt. Zudem resultierten bleibende Immissionen, wie unter anderem der Schattenwurf der Brücke. Gemäss dem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) betrage die Beschattungszeit 10 bis 40 Minuten pro Tag. Im Beschluss der Regierung werde dies ohne Begründung auf 30 Minuten pro Tag reduziert. Allfällige längere Zeiten seien nur an einzelnen Tagen zu erwarten. Dies widerspreche dem UVB. Die Beschattungszeit falle überdurchschnittlich stark

ins Gewicht, da das Quartier Sand per se keine langen täglichen Besonnungszeiten habe. Die Vermeidung der Beschattung bei alternativer Linienführung sei zudem nicht ernsthaft geprüft worden. Zwar sei korrekt, dass den Betroffenen keine zivilrechtlichen Klagerechte auf Unterlassung der Erstellung zustünden. Indessen könnten die Immissionen durch eine andere Linienführung massiv reduziert werden. Somit sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Es genüge zudem nicht, dass die Regierung erst im Rahmen der Detailprojektierung geeignete Massnahmen zur Suizidprävention sowie gegen das Herunterfallen von Fahrzeugen und Gegenständen erst bei der Detailprojektierung prüfen wolle. Ferner sei der Untergrund im Wohngebiet Sand sehr instabil und grössere Teile des Hangs oberhalb des Quartiers gehörten zur Gefahrenzone 2. Gebäude könnten durch die starken Erschütterungen während der Bauphase erheblichen Schaden nehmen. Durch die Linienführung aus dem Jahr 1974 wäre ein solches Risiko erheblich vermindert oder gar ausgeschlossen. Die Waldrodung am Hang würde diesen zusätzlich destabilisieren. Dies sei nicht geprüft worden. Schliesslich erachte die Regierung ein Abweichen von den nationalen Interessen des Ortsbildschutzes als zulässig, weil es sich bei der geplanten Brücke um eine solche von gesamtschweizerischer Bedeutung handle. Indessen sei die Linienführung nicht fundiert abgeklärt worden. Wäre die gewählte Linienführung die einzig mögliche, wäre gegen die Argumentation der Regierung nichts einzuwenden. Es bestünden aber offensichtlich weitere Möglichkeiten alternativer Linienführungen. c) Ihre Argumente bekräftigten die Beschwerdeführer nochmals in ihrer Replik vom 27. Juni 2012. Die vor knapp 40 Jahren für eine Verbindungsbrücke entworfene Projektvariante sei von der Regierung nie ernsthaft geprüft worden. Allenfalls ergäbe auch eine Mischung aus der Brückenvariante aus dem Jahr 1974 und der im technischen Bericht „St. Luzibrücke“ vom März 2006 aufgeführten Variante 4 eine bessere Lösung. Diese Abklärungen hätte die Regierung machen müssen. Sie habe die Projektvariante von 1974 auch den Bundesämtern und Bundeskommissionen nicht zur Stellungnahme unterbreitet,

was nachgeholt werden müsse. Insbesondere hätte die Regierung die Varianten 3 und 4 des technischen Berichts „St. Luzibrücke“ vom März 2006 genauer prüfen müssen, welche der Linienführung der Projektvariante von 1974 am nächsten kämen. Aufgrund der mangelhaften Begründung der Nichtberücksichtigung von Varianten 3 und 4 und der Projektvariante 1974 sei der Schluss zu ziehen, die Regierung habe bereits lange vorher sich für die Variante 1 des technischen Berichts „St. Luzibrücke“ vom März 2006 entschieden und offensichtlich keine weiteren Prüfungen vornehmen wollen. In der Variantenstudie „Querverbindung Schanfiggerstrasse“ vom März/Juni 2006 habe man die Brückenkosten auf ca. Fr. 41 Mio. geschätzt, im Auflageprojekt 2008 habe man dann von Fr. 58 Mio. gesprochen. Eine Begründung dafür fehle. Offenbar seien keine fundierten Abklärungen getroffen worden. Betreffend Abklärungen und Abwägungen der Verhältnismässigkeit verweise die Regierung auf die Variantenstudie „Querverbindung Schanfiggerstrasse“ vom Juni 2006. Aus dieser Studie sei aber keine Interessenabwägung erkennbar. Es sei auch nicht erkennbar, dass bei der gewählten Variante bewusst gewesen sei, dass diese im Vergleich zu anderen Varianten private Interessen einschränke. Zudem stimme nicht, dass die Beschwerdeführer auch bei einer Linienführung weiter südlich durch dieselben Immissionen in abgeschwächter Form betroffen wären. Die Immissionen wären dann wesentlich abgeschwächt und nahezu vernachlässigbar. Deshalb werde am Antrag auf Erstellung eines Gutachtens festgehalten. Schutzeinrichtungen für herabfallende Gegenstände veränderten Aussehen und Abmessungen der Brücke markant. Gleiches gelte auch für einen allfälligen Projektwettbewerb. Die Gestaltung dürfe nicht erst im Detailprojekt genehmigt werden, sondern sei Teil des Auflageprojekts. Wettbewerb und Abklärungen über die Art der Schutzeinrichtungen seien somit vor der Projektauflage durchzuführen. d) Anlässlich eines Augenscheins des Gerichts am 18. Februar 2013 beim Araschger-Rank (Chur) und im Quartier Sand (Chur) reichten die Beschwerdeführer eine Zusammenstellung der Daten der St. Luzibrücke und eine eigene Kostenabschätzung vom 17. Februar 2012 sowie zwei

Visualisierungen (Fotomontagen) der vorgeschlagenen Brückenvariante des Kantons und einer Brückenvariante aus dem Jahr 1974 ein. In ihrer Zusammenstellung vom 17. Februar 2012 kamen sie zum Schluss, dass die Kosten des aufgelegten Projektes aus dem Jahr 2008 und die Kosten des damaligen Projektes aus den 1970er-Jahren in etwa gleich sind (ca. Fr. 60.5 Mio.). Zu diesen und weiteren Eingaben der Beschwerdeführer liess sich die Regierung am 21. Februar 2013 und 13. März 2013 vernehmen. 4. Von der Genehmigung der Regierung vom 23. November 2010 wird das aufgrund der Einsprachen und Stellungnahmen geänderte und vorliegend strittige Auflageprojekt erfasst, wie es in den genehmigten Plänen dargestellt ist. Die genehmigten Pläne bilden die Grundlage für alle Folgepläne bei diesem Projekt (vgl. Dispositiv Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids vom 23./24. November 2010). Der Landerwerbsplan und die Rechtserwerbstabelle machen den expropriationsrechtlichen und für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht relevanten Teil des Projekts aus. Baulich genehmigt wurde die Erstellung einer Bogenbrücke gemäss genehmigten Ansichten und Schnitten mit der genehmigten Linienführung (vgl. die Duplik der Regierung vom 14. August 2012, S. 11 f.). Noch nicht definitiv genehmigt wurde die Brückenform. In diesem Zusammenhang behielt sich die Regierung einen Projektwettbewerb vor. Auch eine Durchlaufträgerbrücke soll gemäss der Regierung demnach noch möglich sein, welche zwei zusätzliche Stützen im Talboden benötigte (vgl. die Vernehmlassung der Regierung vom 8. März 2011, S. 8 sowie die Duplik vom 14. August 2012, S. 12). Ferner möchte die Regierung die definitive Ausgestaltung des Brückenkörpers inklusive Sicherheitsvorrichtungen (vgl. den Vorbehalt in Dispositiv Ziffer 3h des angefochtenen Entscheids) sowie Terrainveränderungen (vgl. die Vernehmlassung der Regierung, S. 11) im Rahmen des Ausführungsprojekts bzw. im Rahmen der Detailprojektierung prüfen. Es sei bei Strassenprojekten weder üblich noch sinnvoll, Projektwettbewerbe für Brückenbauwerke vor der Projektauflage durchzuführen. Sofern sich im Rahmen des Wettbewerbs als Brückenbautyp eine Durchlaufträgerbrücke als die beste Lösung erweise, führte

dies gemäss der Regierung zu einer Änderung des Auflageprojektes und das Projekt müsste neu aufgelegt werden. Der Regierung ist beizupflichten, wenn sie allfällige wesentliche Änderungen gegenüber den von ihr genehmigten Plänen erneut aufzulegen gedenkt. Dazu ist sie denn auch gesetzlich verpflichtet. Wenn der Genehmigungsentscheid der Regierung eine wesentliche Ergänzung oder Änderung des Auflageprojektes bewirkt, ist gemäss Art. 25 Abs. 1 StrG eine neue Auflage durchzuführen. Ebenso ist ein bereits genehmigtes Projekt gemäss Art. 25 Abs. 2 StrG erneut aufzulegen, wenn nach dem Genehmigungsentscheid wesentliche Projektänderungen erforderlich werden. Soweit in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführer sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen, indem sie sich dagegen zur Wehr setzen, dass die Regierung erst im Rahmen der Detailprojektierung geeignete Massnahmen zur Suizidprävention sowie gegen das Herunterfallen von Fahrzeugen und Gegenständen prüfen will oder auch für die Erarbeitung des Ausführungsprojekts und die Bauausführung eine Umweltbaubegleitung beizieht respektive die Klärung diesbezüglicher Sachverhalte in die Detailprojektierung verschiebt und die definitive Ausgestaltung der Querverbindung noch in einem Projektwettbewerb ermitteln will, sind sie diesbezüglich nicht zu hören, weil allfällige wesentliche Projektänderungen nach dem Gesagten von der Regierung erneut aufgelegt werden müssten und somit auch die entsprechenden Rechtsmittel dagegen ergriffen werden könnten. Dies betrifft auch die Lärmschutzmassnahmen, die gemäss angefochtenem Entscheid ohnehin in einem separaten Verfahren festgelegt werden. 5. a) Somit ist das Hauptanliegen der Beschwerdeführer, die Wahl einer anderen Linienführung, zu prüfen. Dazu ist zunächst zu sagen, dass die Regierung diesbezüglich formell richtig vorgegangen ist. Zunächst ist die Querverbindung − Art. 1 Abs. 3 StrG gemäss − im kantonalen Richtplan festgelegt worden. Sodann besteht entsprechend Art. 19 StrG und Art. 11 der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV; BR 807.110) das Auflageprojekt aus den Projektplänen, den technischen Berichten, dem Kostenvoranschlag sowie dem

(für die vorliegend zu beurteilende Beschwerde nicht relevanten) Landerwerbsplan und der Rechtserwerbstabelle. Projektpläne und technische Berichte bestimmen die Art, den Umfang, die Lage und die bautechnische Gestaltung der Strasse einschliesslich aller übrigen Bauten und Anlagen und legen allfällige Baulinien fest. Materiell gilt es festzuhalten, dass die Regierung, wie sie auch selbst auf Seite 7 ihrer Duplik zutreffend ausführt, als Planungsbehörde mit der Feststellung, dass ein Projektgesuch alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, die Prüfung von weiteren Varianten ausschliessen kann. So ist im Plangenehmigungsverfahren – in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips − in erster Linie abzuklären, ob bei der Projektierung bzw. der Ausarbeitung eines Auflageprojektes alternativen Linienführungen die nötige Beachtung geschenkt worden ist (vgl. BGE 124 II 146 E.3a, welcher allerdings das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnbauten und -anlagen gemäss Eisenbahngesetzgebung betrifft). Die Beschwerdeführer erblicken allerdings eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch die Regierung vorliegend gerade darin, dass diese die nähere Abklärung von verschiedenen Linienführungsvarianten unterlassen hat. Zudem sei bei der mit dem Beschluss der Regierung befürworteten Linienführung als negativer Faktor ausser Acht gelassen worden, dass bewohntes Gebiet überquert werden müsse. Alles in allem sei die Erforderlichkeit sowie die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung nicht genügend abgeklärt worden. b) Vorliegend ist festzustellen, dass es beim umstrittenen Auflageprojekt für die Korrektion der Schanfiggerstrasse, Teilstrecke Chur − Arosa, betreffend den Abschnitt Querverbindung Schanfiggerstrasse, Kilometer 0.00 − 0.85, primär um übergeordnete Interessen geht. So ist Chur als Ortsbild von nationaler Bedeutung eingestuft bzw. im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) erfasst. Ebenso von Bedeutung ist vorliegend das Strassenverkehrsnetz, welches dem Ortsbildschutz als öffentliches Interesse gleichgeordnet ist. Die vom Auflageprojekt tangierte Schanfiggerstrasse ist eine Strasse von gesamtschweizerischer Bedeutung (i.S.v. Art. 82 Abs. 2 BV). Ferner geht es auch um lokale Interessen; mit der neuen Querverbindung soll primär das

städtische Strassennetz entlastet werden. Bezüglich der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen, urteilt das Gericht mit voller Kognition, wobei die Prüfung eine bestmögliche Abwägung der schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen voraussetzt und die Beantwortung der Frage verlangt, ob bei der umstrittenen Planung in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen des Planungszweckes jene Anordnungen getroffen wurden, die in ihrer gesamten Auswirkung alle Betroffenen am wenigsten belasten. Die Fragen sind vom Gericht mit der bereits in Erwägung 2 umschriebenen Zurückhaltung zu prüfen. c) Den vorstehend erwähnten übergeordneten Interessen sowie den Interessen an der Aufrechterhaltung einer ganzjährigen Betriebsbereitschaft sowie dem Interesse eines geordneten Strassenunterhalts und Winterdiensts, ist dabei − unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung bei der dem Gericht institutionell zustehenden Kontrollfunktion − angemessen Rechnung zu tragen (vgl. VGU R 10 78 E.2c). Gemäss Art. 15 StrG sind Kantonsstrassen nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik und unter Beachtung der zu erwartenden Nutzung, mit guter Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung, möglichst umweltschonend sowie wirtschaftlich zu projektieren und zu bauen (Abs. 1). Kantonsstrassen sind sodann grundsätzlich verkehrsorientiert. Die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger und Radfahrer sowie von Menschen mit einer Behinderung sind angemessen zu berücksichtigen (Abs. 2). Vor diesem Hintergrund hat das TBA die Studie "Querverbindung Schanfiggerstrasse Chur" vom März/Juni 2006 erstellen lassen. Teil dieser Studie bildet der technische Bericht vom März 2006. In diesem Bericht wurden die insgesamt vier Linienführungsvarianten sowie die Möglichkeiten einer Durchlaufträgerbrücke, einer Schrägseilbrücke und einer Bogenbrücke einander gegenübergestellt. Das TBA führte hierzu aus, dass aus wirtschaftlichen Erwägungen eine eher kurze Brücke zu bevorzugen sei. Die in dieser Studie behandelten Varianten 3 und 4, die im Brandacker an die Schanfiggerstrasse anschlössen, seien deutlich länger und zum Teil auch höher über den Talgrund als die beiden anderen Varianten. Sie verliefen auf der

rechten Talseite in unmittelbarer Nähe einer Hochspannungsleitung, was den Gestaltungsspielraum einschränke und mit erheblichen Behinderungen bei der Bauausführung verbunden sei. Da diese beiden Varianten sonst keine echten Vorteile aufwiesen, stünden sie nicht im Vordergrund und würden vorläufig nicht weiter bearbeitet. Variante 2 habe die kürzeste Brücke zur Folge, müsste aber mit einem Gefälle von fast 4 % erstellt werden, weil der Araschger-Rank fast 20 Meter höher liege als das Känzeli. Dafür wäre eine Schrägseilbrücke vorteilhaft. Die horizontal auf den Brückenträger wirkenden Kräfte müssten bei einer Schrägseilbrücke aber vorwiegend über die hohen Pfeiler abgetragen werden, was massive Pfeiler zur Folge hätte. Möglich wäre auch eine Durchlaufträgerbrücke. Diese wäre aber ebenfalls auf zwei im Talgrund stehende Pfeiler angewiesen. Diese stünden zudem ungünstig: Auf der rechten Talseite unmittelbar neben den Wohnhäusern und auf der linken viel zu nahe bei der Plessur. Die Brücke würde hinsichtlich Gestaltung und Einpassung in die Umgebung den hohen Anforderungen nicht gerecht. Dagegen böten sich die Form des Tales und die geologischen Gegebenheiten für eine Bogenbrücke geradezu an. Damit liesse sich das Tal grosszügig und elegant überspannen. Die Brücke liesse sich gut in die Umgebung einpassen. Talgrund und Plessur blieben unberührt. Eine Schrägseilbrücke überquerte bei Variante 2 das Tal 10 Meter höher als bei Variante 1, zudem mit einem Gefälle in Richtung Schanfigg. Auch die Topografie sei eher ungünstig. Die Pylone ragten etwa 60 Meter über die Fahrbahn und würden als massive Bauteile in Erscheinung treten, weil die Brücke auf Fahrbahnhöhe nicht fixiert werden könne. In gestalterischer Hinsicht vermöge sie nicht zu überzeugen. Da sie gegenüber der Bogenbrücke keine echten Vorteile aufweise, werde sie nicht weiter bearbeitet. Aufgrund dieser Überlegungen habe sich die Linienführung Variante 1 mit einer Bogenbrücke sowohl technisch als auch gestalterisch als klar bestes Konzept für die St. Luzibrücke herausgestellt. Aufgrund dieser Feststellungen arbeitete das TBA im Auftrag der Regierung im Juni 2006 die Variantenstudie "Vergleich Ausbau Schanfiggerstrasse und Plessurbrücke St. Luzi" aus. Es kam zum Schluss, das gesamthaft folgende Argumente für den Bau der Brücke sprächen: Umlagerung des grössten Teils des Schanfiggerverkehrs vom städtischen

Strassennetz auf die Julierstrasse/Südumfahrung mit Anschluss an die Autobahn A 13, die Trennung des Motorfahrzeugverkehrs und des Fussgängerverkehrs im Bereich Kantonsschule und die Steigerung der Verkehrssicherheit. Nachteilig seien die höheren Herstellungskosten und die fehlende Etappierbarkeit. Die Regierung hat diese Argumentation im Wesentlichen in den angefochtenen Entscheid übernommen (vgl. S. 5-8 des angefochtenen Entscheids vom 23./24. November 2010). d) Betrachtet man einzig die von beiden Seiten in ihren Rechtsschriften relativ häufig zitierten (technischen) Studien des TBA, erstaunt es grundsätzlich nicht, dass die Beschwerdeführer den Eindruck gewinnen konnten, die Regierung sei sich bei der gewählten Linienführungsvariante nicht bewusst gewesen, dass diese im Vergleich zu anderen Varianten private Interessen einschränke. Die Beschwerdeführer meinen gar, dass bei den Studien des TBA gar keine Interessenabwägung erkennbar sei. Tatsächlich beinhaltet der technische Bericht zur Studie "Querverbindung Schanfiggerstrasse Chur" vom März 2006 vornehmlich konzeptionelle und technische Erwägungen; behandelt werden darin insbesondere die topografischen und geologischen Bedingungen, gestalterische Gesichtspunkte und die Wirtschaftlichkeit von einzelnen Brückentypen und Linienführungsvarianten. Der technische Bericht fokussiert zwar primär auf die Findung des technisch und gestalterisch besten Konzepts, doch darf daraus nicht abgeleitet werden, die Regierung sei sich nicht bewusst gewesen, dass bei einer gewissen Linienführung der Plessurbrücke St. Luzi bewohntes Gebiet zu überqueren sei. Ebenfalls darf daraus nicht abgeleitet werden, dass die Regierung diesbezüglich entsprechend keine Interessenabwägung getroffen habe. Im technischen Bericht vom Juni 2006 wurde unter dem Titel „8. Landschaft“ festgehalten, dass sich unter der geplanten St. Luzibrücke einige Häuser des Quartiers Sand auf einer mittleren Höhe von rund 610 bis 615 m.ü.M. befänden. Die Fahrbahn der Brücke liege in diesem Bereich auf einer Höhe von rund 740 m.ü.M., was eine Differenzhöhe von rund 125 Metern ergebe, weshalb die Wahrnehmbarkeit der Brücke im Quartier gering sei. Auch wurden private Interessen im UVB vom April 2008 dort

berücksichtigt, wo Ausführungen zu den Lärmimmissionen bezüglich der Querverbindung zwischen Julierstrasse und Schanfiggerstrasse gemacht wurden (UVB, S. 63) − wobei die geplanten Brüstungsmauer bei der St. Luzibrücke als lärmtechnisch ausreichend qualifiziert wurde (UVB, S. 66) − oder wo der Schattenwurf der geplanten Brücke ermittelt wurde (vgl. UVB, Anhang 6.3). Ferner ist der Vorwurf der Beschwerdeführer nicht zu hören, die Regierung habe die von den Beschwerdeführern bevorzugte Linienführung von 1974 gar nicht in ihre Überlegungen miteinbezogen. Dazu hält die Regierung in ihrer Duplik vom 14. August 2012 auf Seite 8 richtig fest, dass diese Linienführung in etwa derjenigen der Variante 4 entspricht, welche im Rahmen der Studie "Querverbindung Schanfiggerstrasse Chur" vom März/Juni 2006 geprüft worden sei. Gegen die Variante 4 entschied sich die Regierung, weil insbesondere die Querung des Tales mit dem Widerlagerstandort weiter südöstlich im Raum Brandacker eine Durchlaufträgerbrücke erforderte. Diese Querverbindung wäre zudem deutlich länger, überquere den Talgrund höher und die Querschnittsabmessungen des Brückenkastens sowie die Pfeiler fielen wesentlich massiver aus. Es wären nebst negativen Auswirkungen auf die Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes auch deutlich höhere Kosten zu erwarten und bei der Erstellung der Brücke behindere auf der rechten Talseite eine parallel verlaufende Hochspannungsleitung die Bauausführungen. Die Hochspannungsleitung schränke sodann auch den Gestaltungsspielraum ein (vgl. dazu auch den angefochtenen Entscheid vom 23./24. November 2010, S. 6). Die Beschwerdeführer machen hierzu geltend, dass die nach 1974 errichtete Hochspannungsleitung in die Überlegungen nicht mit einbezogen werden dürfe. Dieses Argument trifft nicht zu, musste doch die Regierung bei Planungsbeginn von der bestehenden Situation − und nicht von einer Situation anno 1974 − ausgehen und diese in ihre Planung einbeziehen. Bezüglich der Projektvariante 1974 ist mit der Regierung in ihrer Duplik davon auszugehen, dass diese damals lediglich einen politischen Grundsatzentscheid ermöglichen sollte. Sie ist zudem nicht aufgrund einer Interessenabwägung erstellt worden. Die Anträge der Beschwerdeführer, sämtlichen Stellen seien auch die Unterlagen zur Projektvariante 1974 zur Vernehmlassung zu unterbreiten, ist

deshalb abzuweisen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Regierung mit der Ausscheidung von Variante 3 und 4 gemäss der Studie "Querverbindung Schanfiggerstrasse Chur" vom März/Juni 2006 im Planungsstadium ihr Ermessen nicht überschritten, sondern vielmehr korrekt und angemessen ausgeübt hat. Sie hat sodann im Plangenehmigungsverfahren auch geprüft, ob bei der Ausarbeitung des Auflageprojektes alternativen Linienführungen die nötige Beachtung geschenkt worden ist. Ferner hat sie sich auch im angefochtenen Entscheid (S. 5-8) und nochmals am 21. Februar 2013 mit Bezug auf die Variantenstudie eingehend mit der Thematik Linienführung und in diesem Zusammenhang auch mit den Varianten 3 und 4 befasst. 6. a) Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist ferner auch nicht in Anbetracht der Zusammenstellung der Beschwerdeführer vom 17. Februar 2012 gegeben. In dieser am Augenschein des Gerichts vom 18. Februar 2013 abgegeben Auflistung der geschätzten Kosten, kommen die Beschwerdeführer u.a. zum Schluss, dass die Kosten des aufgelegten Projektes 2008 und des damaligen Projektes aus den 1970er Jahren in etwa gleich seien (etwa Fr. 60.5 Mio.). Dem widerspricht die Regierung in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2013 in dem Sinne, dass die vergleichende Kostenschätzung der statischen Komplexität der einander gegenübergestellten Projektvarianten nicht hinreichend Rechnung trage. Bei der S-förmig geschwungenen Linienführung des Auflageprojektes könne die Brücke an den Widerlagern fixiert werden, da die zum Beispiel infolge Temperaturschwankungen auftretenden Längenänderungen durch elastische Verformungen des Brückenträgers in Querrichtung aufgenommen werden könnten. Die Kräfte müssten nicht über massive Pfeiler auf die Fundation in den Untergrund abgetragen werden, sondern direkt über die Widerlager. Dies lasse den Bau eines schlanken Rückenbauwerks zu. Dasselbe statische Prinzip gelte auch für eine Durchlaufträgerbrücke mit der Linienführung gemäss Auflageprojekt, falls dieser Brückentyp sich im Rahmen des Wettbewerbs als beste Lösung erwiese. Eine gerade Durchlaufträgerbrücke in den Raum Brandacker gemäss Variante 1974 hingegen könnte bei den Widerlagern nicht fixiert werden, da die

Längenänderungen nicht in Querrichtung aufgenommen werden könnten. Die Brücke müsste daher an ihren Enden verschiebbar gelagert und mit Fahrbahnübergängen ausgebildet werden. Horizontal auf den Brückenträger wirkende Kräfte müssten über die hohen Pfeiler abgetragen werden, was massive Bauwerksabmessungen zur Folge hätte. Eine Durchlaufträgerbrücke im Raum Brandacker wäre daher materialintensiver und damit teurer als das angefochtene Projekt. Die vergleichende Kostenschätzung der Beschwerdeführer sei bereits im Ansatz ungenau und lasse die geschilderten Vorteile der genehmigten Bogenbrücke unberücksichtigt. Die Argumentation der Beschwerdeführer in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit der beiden Projektvarianten sei folglich falsch. Sie berücksichtigten wesentliche Rahmenbedingungen nicht und sei nur scheinbar plausibel, tatsächlich aber unzutreffend. b) Gemäss den einleuchtenden Ausführungen der Regierung erforderten die von Beschwerdeführern bevorzugte Variante aus dem Jahr 1974 bzw. die Varianten 3 und 4 eine Durchlaufträgerbrücke. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2013 (S. 3) ist hingegen aktenwidrig. Eine Brücke diagonal zur Talachse wäre sodann deutlich länger und würde den Talgrund auch höher überqueren als bei den Varianten 1 und 2. Sie verliefe zudem auf der rechten Talseite unmittelbar neben der Hochspannungsleitung. Länge und Konstruktionsart verursachten neben den negativen Auswirkungen auf die Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes auch deutlich höhere Kosten. Selbst von der Altstadt aus gesehen träte die Silhouette einer solchen Brücke leicht höher in Erscheinung. Länge, Querschnittsabmessungen des Brückenkastens und der Pfeiler wären massiver. Die von den Beschwerdeführern am 1. März 2013 dagegen vorgebrachten Argumente hat die Regierung am 13. März 2013 nochmals einleuchtend widerlegt. Die in der beschwerdeführerischen Eingabe vom 1. März 2013 vorgelegte, tabellarisch dargestellte Auflistung der Brückenabmessungen der beiden Linienführungsvarianten ist danach für einen Kostenvergleich ungeeignet. Man kann nach der Regierung nicht zwei

technische Berichte zu Strassenprojekten, deren Erstellungsdatum fast 40 Jahre auseinanderliegen, zwecks Ermittlung der Kosten miteinander vergleichen. Die Projektierung von 1972 kann demnach mit derjenigen des heutigen Auflageprojekts nicht verglichen werden. Zudem sind nach der Regierung die Ansprüche der Öffentlichkeit an Strassenprojekte heute wesentlich höher als noch in den 1970er Jahren. Der Materialbedarf für den Bau einer Brücke hängt von mehreren Kriterien ab (Länge, Höhe über dem Talgrund, Pfeilerabstände, Brückentyp, statisches Modell usw.). Das Auflageprojekt sieht einen Brückenschlag an der engsten Stelle des Tales vor. Die statischen Möglichkeiten an diesem Standort lassen im Vergleich zum Standort Brandacker den Bau eines schlankeren Brückenbauwerkes zu, was sich positiv auf den Materialbedarf und auf die Kosten auswirkt, wie die Regierung ausführt. Die Rechnung der Beschwerdeführer wird einem seriösen Kostenvergleich der beiden Linienführungen nicht gerecht. Im Übrigen spielt das Kostenargument aber nicht die entscheidende Rolle, weil selbst die Beschwerdeführer nicht der Ansicht sind, dass Variante 1 teurer sei als Projektvariante 1974 respektive Variante 4. c) Schliesslich konnte auch der Vorwurf der Beschwerdeführer betreffend der ungenügenden Abklärung der Projektkosten (d.h. betreffend der fehlenden Erklärung der Diskrepanz von Fr. 41 Mio. im technischen Bericht vom Juni 2006 im Vergleich zu Fr. 58 Mio. in der aufgelegten Kostenschätzung vom April 2008) durch die Regierung nachvollziehbar auf Seite 5 ihrer Duplik widerlegt werden. Gemäss SIA-Normen betrage die Genauigkeit bei Kostenschätzungen im Rahmen von Variantenstudien +/- 25 %, bei Kostenvoranschlägen von Auflageprojekten +/- 10 %. Hier habe sich bei der Ausarbeitung des Auflageprojektes gezeigt, dass die Kostenschätzung generell zu tief gewesen sei. Auch liessen sich die Abweichungen mit aufwändigen zusätzlichen baulichen Verkehrssicherheitsmassnahmen im Bereich des Anschlussbauwerkes an die Julierstrasse begründen. Dort sei ursprünglich eine Linksabbiegespur für die Verkehrsbeziehung nach Arosa vorgesehen gewesen.

Jetzt sei eine niveaufreie Querung der Verkehrsbeziehung Chur-Arosa mittels Unterführung vorgesehen. 7. a) Die gewählte Linienführung mit der gewählten Bogenbrückenform erweist sich – auch nach dem Augenschein und unter Berücksichtigung der danach geführten Korrespondenz der Parteien – unter dem Aspekt des Ortsbild- und des Landschaftsschutzes als klar die beste Variante. Das BAFU hat dem Projekt am 9. Januar 2012 grundsätzlich zugestimmt, indessen noch Anträge gestellt, welche aber nicht grundsätzlicher Natur sind. Das ASTRA begrüsste am 13. Februar 2012, dass vom Ausbau der bestehenden Schanfiggerstrasse abgesehen werden soll. Aus Sicht des Schutzes der historischen Verkehrswege bilde die Querverbindung eine gute Lösung. Das BAK stimmte dem Projekt am 15. Februar 2012 und aufgrund der zur Verfügung stehenden Planunterlagen grundsätzlich zu, da die schützenswerte Substanz in ihrem Bestand nicht unmittelbar betroffen ist. Betreffend Orts- und Landschaftsschutz erwartet das BAK mit dem Neubau nur eine mittelschwere Beeinträchtigung des geschützten Ortsbildes von Chur. Auch sieht das Gericht die Befürchtungen der Beschwerdeführer betreffend Destabilisierung des Osthanges durch die geplante Rodung und eine damit verbundene Gefährdung des Quartiers Sand nicht durch den geologischen Bericht vom 28. Juni 2007 bestätigt. Der Osthang ist stabil (vgl. Ziffer 6.2 und 7.3 des Berichts). Die negativen Immissionen, insbesondere der Schattenwurf der Brücke, wurden im UVB erfasst und von der Regierung bei ihrem Entscheid berücksichtigt. In Bezug auf allfällige Entschädigungsbegehren wurden die Beschwerdeführer auf das dem Genehmigungsverfahren nachgelagerte Landerwerbsverfahren verwiesen. b) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Regierung die verschiedenen öffentlichen Interessen an der Erstellung der neuen Querverbindung an der engsten Stelle des Tales gemäss Variante 1 gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführer höher gewichten durfte. Natürlich beeinträchtigt die gewählte Linienführung die Interessen der Beschwerdeführer mehr als eine andere Linienführung, insbesondere mehr als

die Varianten 3 und 4. Indessen wären bei einer anderen Linienführung eben private Interessen anderer Betroffener beeinträchtigt. Auch bei einer anderen Linienführung müssen – zwar von anderen Betroffenen – gleiche oder ähnliche Immissionen in Kauf genommen werden. Sprechen aber gestalterische, technische und auch wirtschaftliche Erwägungen klar für die Wahl der Variante 1, ist die Regierung auch diesbezüglich korrekt vorgegangen. Die Brücke verletzt die einschlägige Gesetzgebung (USG, NHG etc.) nicht, weswegen die Regierung das Projekt auch diesbezüglich zu Recht genehmigt hat. Ebenso entspricht es den Anforderungen von Art. 15 StrG. Wie bereits vorne in Erwägung 2 ausgeführt, kann das Gericht bei zwei oder mehreren Varianten, die vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, die von der Regierung getroffene Lösung nicht einfach aufheben und eine andere der zweckmässigen Lösungen an die Stelle einer angemessenen Planfestsetzung setzen. Insofern muss das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfreiheit, die den Planungsträgern zusteht, respektieren (vgl. VGU R 10 79 vom 9. Dezember 2010 E.1; R 10 78 vom 17. Mai 2011 E.2; R 08 50 vom 30. September 2008 E.2; R 07 65 vom 29. Januar 2008 E.3). 8. a) Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Genehmigungsentscheid der Regierung vom 23./24. November 2010 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten nach Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführer. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei im Rechtsmittel- oder Klageverfahren in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass und der Beschwerdegegnerin wird folglich keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 518.-zusammen Fr. 4‘518.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von …, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Dagegen Beschwerde an Bundesgericht noch hängig.

R 2010 126 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 18.03.2014 R 2010 126 — Swissrulings