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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 22.03.2011 R 2010 121

22 mars 2011·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,368 mots·~12 min·7

Résumé

Baugesuch (BAB) | Bauen ausserhalb der Bauzonen

Texte intégral

R 10 121 5. Kammer URTEIL vom 22. März 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch (BAB) 1. … (nachstehend Bauherr) ist Eigentümer des Stalles Assek.-Nr. 28 in …, auf der Parzelle 47, Plan 5132 (neu Parzelle 6124) in der Gemeinde … (nachstehend Gemeinde). Am 28. Juni 2001 reichte er ein Baugesuch für eine Stallsanierung ein. Er beabsichtigte, den Boden und den Zwischenboden zum Tenn neu zu erstellen, in der Mitte leicht anzuheben, zur besseren Belüftung und Nutzung sechs Fensteröffnungen einzubauen und, falls nötig, die Schalung, soweit bestehend, zu erneuern. Ausserdem beabsichtigte er, einen kleinen Kamin durch das Dach zu ziehen. Mit Verfügung vom 5. September 2001 wurde ihm seitens der Gemeinde die Bewilligung für die Vornahme dieser Arbeiten erteilt, ausgenommen davon der beabsichtigte Kamin. Die erforderliche Zustimmung des Departements des Innern und der Volkswirtschaft (nachstehend DIV, heute Departement für Volkswirtschaft und Soziales, DVS) wurde indessen nicht eingeholt. Nach einer für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht interessierenden Vorgeschichte mit verschiedenen Verfahren und Bauvorkehren stellte der Bauherr am 13. August 2010 ein neues Baugesuch, in welchem er um Bewilligung ersuchte, im Heustall auf der bestehenden Deckenkonstruktion einen tragfähigen Boden aufzubauen und gegen Wasser abzudichten, die Riegelwände des Stalles fertig zu stellen, die Lichtverhältnisse im Stall zu verbessern (Einbau zweier Fenster) und den Stall an die öffentliche Wasserversorgung anzuschliessen (Brunnen ausserhalb). Das Gesuch wurde später bezüglich des Wasseranschlusses und der Fenster zurückgezogen. Darauf wird in der Folge nicht mehr eingegangen. Die Zufahrt war zunächst nicht Gegenstand des Baugesuchs. Diesbezüglich hatte der Baudepartementsvorsteher der

Gemeinde dem Bauherrn am 20. August 2009 per Mail mitgeteilt, dass dafür die Melioration zuständig sei. Am 5. Juli 2010 schrieb der Bauherr dem zuständigen Ingenieurbüro, er stelle das Gesuch, die Zufahrt zu verbessern. Am 30. August 2010 stellte das Ingenieurbüro einen Entscheid darüber in Aussicht. Am 14. Oktober 2010 schrieb das Ingenieurbüro, die Meliorationskommission habe am 11. Oktober 2010 einen Augenschein durchgeführt und festgestellt, es handle sich bei Parzelle 6124 um eine landwirtschaftliche Parzelle und nicht um eine Bauparzelle. Die bestehende Zufahrt entspreche den Anforderungen einer landwirtschaftlichen Zufahrt. Es sei nicht die Absicht, solche Zufahrten auch für Personenwagen auszubauen. Die Meliorationskommission habe jedoch beschlossen, den in die Zufahrt hineinragenden Stein bei der Esche oberhalb des Stalles entfernen zu lassen. Für die Bewirtschaftung (insbesondere Wegfahrten) sei es auch möglich, die untere Zufahrt auf Parzelle 6119 zu nutzen. Diese werde ebenfalls noch etwas verbreitert. Am 16. November 2010 wies die Gemeinde das Baugesuch ab, da die Bauvorkehren nicht dem geltenden Recht entsprächen. 2. Am 6. Dezember 2010 erhob … dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Baubescheides. Der Gemeindevorstand sei anzuweisen, eine Bewilligung für die Fortsetzung der begonnenen Fertigstellungsarbeiten am Zwischenboden und an den Aussenwänden zu gewährleisten und die Zufahrt ab der Erschliessungsstrasse wieder auf den Stand vor dem Murgang 2002 zu bringen. Im Bauentscheid gebe der Gemeindevorstand nicht an, gegen welche rechtlichen Bestimmungen das Gesuch verstosse. Die Begründungspflicht sei verletzt. Der Zwischenboden weise nur eine einfache, ungeschützte Balkenauflage von 16 mm dicken tannenem Deckentäfer auf. Er sei weder strapazierfähig noch dicht. Es entstünden Wasserschäden durch (durch die Heustallwände) eingeblasenen Schnee. Er wolle einen 6 cm dicken Boden einlegen und diesen abdichten. Eine Verbesserung der alten Aussenschalung des Heustallteils würde nichts nützen und sei zu teuer. Die Aussenwände beim Viehstall bestünden rundum aus einer Riegelwand mit hinterlüfteter, oben und unten offener Aussenschalung und aufgezogenem ungeschütztem Windschutzpapier. Das Papier reisse stellenweise. Eine

Innenschalung sei nicht vorhanden. Die Stabilität sei nicht gewährleistet. Deshalb wolle er die Aussenwände fertig stellen. Auf Hinweis des für die Melioration arbeitenden Ingenieurbüros sei für die Zufahrt die Gemeinde zuständig, weswegen er das Begehren in seinem Baugesuch eingebaut habe. Dem Schreiben der Meliorationskommission vom 14. Oktober 2010 und dem angefochtenen Gemeindeentscheid müsse er entnehmen, dass das oberste Teilstück bewusst steiler als früher gestaltet worden sei, um ihm die Zufahrt zum Stall zu verunmöglichen. 3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. In der Baubewilligung vom 26. November 2001 sei kein doppelter Boden zwischen Viehstall und Heustall bewilligt worden. Auch der alte Stallboden habe nur aus einfachen Brettern bestanden. Jetzt werde um Einbau eines zweiten Bodens mit Isolationen und Abdichtungen nachgesucht. Werde aber Schnee in das Gebäude geblasen, müsste dies mit der Verkleidung der noch offenen Stallwand (Südwand) verhindert werden, nicht erst im Gebäudeinnern. Dies kostete wesentlich weniger als vom Bauherrn angegeben. Der neue, 2001 erstellte Boden sei tragfähig. Die Notwendigkeit eines doppelten Bodens mit Wärmedämmung sei für den Stall, der als Abstellraum genutzt werde, nicht gegeben. Die von der Gemeinde vorgeschlagene Verstärkung der Konstruktion der Riegelwände des Heustalles sei billiger als vom Bauherrn angegeben. Die innere Verschalung ermögliche es dem Bauherrn, die Konstruktion zu isolieren, mit einem Täfer zu verkleiden und als Wohnraum zu nutzen. Der Stall, der sich in der Landwirtschaftszone befinde, sei heute landwirtschaftlich zugänglich. Weitere Baumassnahmen als die von der Meliorationskommission für die Zufahrt vorgesehenen würden abgelehnt. 4. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) beantragte in seiner Vernehmlassung ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Hier sei zu prüfen, ob die beantragten Sanierungsarbeiten nach Art. 24c RPG bewilligt werden könnten, was klar nicht der Fall sei.

5. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne neue wesentliche Argumente vorzubringen. 6. Am 18. März 2011 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem der Beschwerdeführer, Mitglieder der Baubehörde sowie ein Vertreter des ARE teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die in den Rechtsschriften ausgiebig diskutierte Frage, ob der Bauherr noch Wiederherstellungen zu machen habe oder alles bisher Gemachte bewilligt sei, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hier geht es nur um die Verweigerung der Baubewilligung vom 16. November 2010, wie nachstehend beschrieben. Die Gemeinde hat zudem seit 2003 keine Wiederherstellung verfügt. 2. Das durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) wie auch in Art. 16 und 22 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) gewährleistete rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert den von einem Entscheid Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines eigenständigen Grundrechtes (vgl. Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 48 und 139). Der Betroffene soll sich vor Erlass des Entscheides zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern

können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 122 l 53 Erw. 4 a mit Hinweisen). Die Behörde hat die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Immerhin darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 127 l 84 nicht publ. Erw. 3, 126 l 102 Erw. 2b). Es ist jedoch nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 117 Ib 492). Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. Der angefochtene Entscheid wird diesen Anforderungen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchaus gerecht. Zwar hat die Gemeinde in ihrer ablehnenden Verfügung keine verletzten Normen angegeben, jedoch genügend begründet, weswegen sie die Vorhaben des Bauherrn als nicht bewilligungsfähig erachtete. Die Beschwerdeeingabe zeigt ihm Übrigen klar, dass der Beschwerdeführer durch die Begründung im angefochtenen Entscheid durchaus in die Lage versetzt wurde, diesen sachgerecht anzufechten. Zudem wäre eine Gehörsverletzung durch die Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels jedenfalls geheilt. 3. a) Zu beurteilen ist noch - nachdem es wegen Rückzugs der Begehren um Wasseranschluss und Fenstereinbau diesbezüglich gegenstandslos geworden ist und am Augenschein eine Einigung über den Zwischenboden erzielt wurde - der Gesuchsteil Viehstall-Aussenwände und Zufahrt. Die

Zufahrt war zwar eigentlich nicht Gegenstand des Baugesuchs, jedoch hat die Gemeinde diesbezüglich verfügt, weswegen auch diesbezüglich zu urteilen ist. In rechtlicher Hinsicht ist dafür Art. 24c des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) massgebend. b) Nach Art. 24c RPG können bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone mit Bewilligung der zuständigen Behörde u.a. erneuert, teilweise in ihrem Zweck geändert und massvoll erweitert werden, sofern das Vorhaben mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung im Sinne der Ziele und Grundsätze nach Art: 1 und 3 RPG vereinbar ist. Konkretisierend dazu bestimmt Art. 42 Abs. 1 RPV, dass Änderungen an Bauten, auf die Art. 24c RPG anwendbar ist, nur dann zulässig sind, wenn die Identität der Baute inkl. ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Als Erneuerung gelten nur Vorkehren, welche das Bauwerk in seinem hergebrachten Bestand und zum bisherigen Zweck, mithin den baulichen status quo schützen, ohne es über die „normale Lebensdauer" hinaus zu erhalten, und ohne das Bauvolumen zu vergrössern (Waldmann, Hänni, Handkommentar, RPG 2006, Art. 24c N. 10). Der Begriff der Erneuerung umfasst somit bauliche Vorkehrungen, welche Bauten instand halten, instand stellen oder an die Erfordernisse der Zeit angleichen, ohne Umfang, Erscheinung und Bestimmung der Baute zu verändern (EJPD/BRP; Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Art. 22 N. 14). Sobald Räume versetzt, Wände herausgebrochen und neue Wände eingezogen werden oder die Zweckbestimmung wesentlich verändert wird, kann nicht mehr von einer Erneuerung im beschriebenen Sinne gesprochen werden (vgl. Zbl 83/1 982, S. 451, E.5). Eine zulässige Erneuerung sieht mithin vor, dass die Zwecksetzung bzw. Nutzung der Baute vor und nach den Baumassnahmen identisch sein muss (PVG 1989 Nr. 38 E. 3a; VGU 604/90; vgl. zum Ganzen VGU R 08 49 vom 28. Oktober 2008). Zur Auslegung des Begriffes der „teilweisen Änderung“ im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG ist auf die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 24 Abs. 2 aRPG abzustellen. Danach ist eine teilweise Zweckänderung nur dann zulässig,

wenn diese nicht zu einer neuen wirtschaftlichen Zweckbestimmung der Baute führt, welche von der ursprünglichen Nutzung grundlegend abweicht und die Identität der Baute inkl. ihrer Umgebung in Frage stellt. Ferner darf die Zweckänderung keine wesentlich neuen Nutzungsmöglichkeiten schaffen, welche die Umwelt dadurch erheblich mehr belasten. Ob die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist nach Art. 42 Abs. 3 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Dabei sind u. a. innerhalb des Gebäudes vorgenommene Nutzungsänderungen und Umbauten, Veränderungen des äusseren Erscheinungsbildes, neue Auswirkungen auf Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt sowie Komfortsteigerungen zu berücksichtigen. Massgebend für die Beurteilung des Änderungsvorhabens ist dabei grundsätzlich nicht, was der Bauherr subjektiv anstrebt, sondern was für eine Nutzung nach dem Umbau aufgrund des Ausbaustandards objektiv möglich ist (vgl. BGE 124 II 538 if.). An der Wahrung der Identität fehlt es regelmässig dann, wenn etwas Neues hinzugefügt wird, das vom Zweck der bestehenden Baute nicht erfasst wird und damit nicht mehr als deren „Beiwerk“ erscheint (vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Art. 24c N. 19). Die Schaffung von neuen Wohnmöglichkeiten zu Ferienzwecken in ehemaligen Ökonomiebauten sprengt daher klarerweise den Begriff der teilweisen Änderung resp. der Identität im Sinne von Art. 24c RPG. Unter dem Aspekt der wichtigen Anliegen der Raumplanung ist besonders der Trennungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 3 RPG hervorzuheben, welcher eine klare Abgrenzung zwischen Siedlung und Landschaft verlangt. Daher sollen auch Präjudizien, welche das Zersiedelungsverbot unnötigerweise durchbrechen und gleichgelagerte Fälle nach sich ziehen könnten, vermieden werden (Christoph Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzone, Diss. Bern 1989, S. 192). Um einer Zersiedlung resp. unzulässigen Zweck-änderungen wie die Neuschaffung von Gewerbeinseln oder der Schaffung von Wohnraum ausserhalb der Bauzonen keinen Vorschub zu leisten, müssen sich die Bauvorkehrungen auf das für die beabsichtigte und zulässige Nutzung objektiv notwendige Mass beschränken.

c) Die Gemeinde ist der Ansicht, dass es sich bei dem Gebäude immer noch um eine landwirtschaftliche Baute handle. Damit verkennt sie, dass schon 2001 das DIV die Baute als Lagerraum bezeichnete und eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24c RPG verfügte. Es handelt sich also hier um eine nicht mehr zonenkonforme Baute. Die Wiederherstellung der Zufahrt in den (wohl nicht mehr rekonstruierbaren) Zustand vor dem Murgang 2002 lässt sich auf jeden Fall nicht auf irgendeinen Vertrauenstatbestand abstützen. Ein Anspruch auf eine personenwagentaugliche Zufahrt besteht nicht. Für die Nutzung als Lagerraum ist der Bauherr nicht auf eine bessere als die - nach Meinung der Meliorationskommission und der Gemeinde gegebene landwirtschaftliche Zufahrt angewiesen. Wie sich am Augenschein gezeigt hat, ist die Zufahrt bis zum Gebäude mit einem gängigen landwirtschaftlichen Transporter ohne weiteres möglich. Mehr ist für die Bewirtschaftung eines Lagerraumes nicht notwendig. Zudem wäre eine Zugänglichmachung für Personenwagen nicht mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar, würde doch so die Nutzung der Baute zu Ferienzwecken begünstigt. Der Augenschein hat weiter gezeigt, dass die vom Bauherrn beabsichtigte "Fertigstellung" der Aussenwände für einen Lagerraum nicht notwendig ist. Insbesondere bedarf der Raum nicht einer Isolation. Vielmehr ist die bestehende Aussenverschalung dafür genügend. Eine Innentäferung würde zudem einer Wohnnutzung Vorschub leisten, was nicht mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar wäre. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, soweit sie zu behandeln war. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird dagegen gemäss Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Rückzug bzw. Einigung gegenstandslos geworden ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 257.-zusammen Fr. 2'257.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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