R 09 11 5. Kammer URTEIL vom 27. August 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Neuzuteilung bei Güterzusammenlegung 1. a) Die Meliorationsgemeinschaft „…“ wurde am 30.04.2002 mit dem Zweck gegründet, eine Güterzusammenlegung mit Wegbauten und Nebenmeliorationen (Gesamtmelioration) durchzuführen und die erstellten Werke zu unterhalten. … war vor der Inangriffnahme der Melioration der Eigentümer von Parzelle 1167 mit einer Fläche von 1'354 m2. Diese wies nach der Bonitierung und nach der Vornahme eines allgemeinen Abzugs von 3% einen Wert von 16'653 Bonitierungspunkten auf (Durchschnitt 12.2 pro m2). Nachdem der erwähnte Eigentümer am 30.09.2003 geschrieben hatte, dass „das als Alternative gedachte Grundstück“ nicht seinen Vorstellungen entspreche, schlug ihm die Meliorationsgenossenschaft am 23.12.2003 die Zuteilung von 2'943 m2 einer neuer Fläche mit einem Bonitierungswert von 23'432 Punkten vor, wobei die von ihm auszugleichende Differenz auf ca. Fr. 1'030.-- geschätzt wurde. Mit Schreiben vom 06.01.2004 erklärte sich der besagte Eigentümer mit einer Einschränkung damit einverstanden. Ein Teil müsse ebenes Land sein (ca. 500 m2). Er habe die gewünschte Ergänzung auf einem Plan festgehalten. So wäre es ihm auch möglich, eben ins Waldstück zu kommen und den jetzigen Landbesitzern würde nicht unzumutbar viel Land abgezweigt. Er treffe zudem die Annahmen, dass das Land von der … her erschlossen sei und der jetzige Fahrweg mitten durch das Land Variante 1 nicht mehr - sei es als Fahr- oder als Gehweg - bestehen bleibe. Falls die Forderungen erfolgt seien, sehe er keine Probleme mehr. Laut des von der Genossenschaft zugestellten Güterzettels „neuer Bestand“ vom 20.10.2004 wurden ihm 3'580 m2 Neuland als Parzelle 4725 zugeteilt, im Wert von 33'570 Bonuspunkten (Durchschnitt 9.4 pro m2). Im Güterzettel
figuriert die Bemerkung „Last: Wasserbezugsrecht zu Gunsten 3238/3240, L: Wasserdurchleistungsrecht z.G. 3238/3240“. In den Erläuterungen der Genossenschaft zum Güterzettel wurde erwähnt, dass sämtliche alten Rechte mit der Neuzuteilung aufgehoben würden, sofern sie nicht im Güterzettel neu aufgeführt seien. Die neuen Servitute (Dienstbarkeiten) seien ebenfalls im Güterzettel aufgeführt. Soweit die nachweisbare Notwendigkeit bestehe, alte Rechte zu erhalten oder neue zu errichten, sei ein entsprechendes Begehren während der Einsprachefrist der Genossenschaft einzureichen. Die Neuzuteilung wurde vom 05.-26.11.2004 öffentlich aufgelegt, worauf im Schreiben (Zustellung Güterzettel) der Genossenschaft vom 27.10.2004 aufmerksam gemacht wurde. … erhob dagegen keine Einsprache. b) Im August 2005 wurde u.a. das Gebiet beim Zusammenfluss von …bach und … von Unwettern stark betroffen. Es wurden Landwirtschaftsflächen weggerissen und grosse Flächen an Landwirtschaftsland übersart. Das betroffene Gebiet deckt sich weitgehend mit dem Perimeter der Aue A-1712 von regionaler Bedeutung. Etwa die Hälfte der ursprünglichen neuen Parzelle 4725 mit einer Fläche von 3'575 m2 (inkl. 630 m2, die für die Gemeinde abgetrennt wurden) bzw. 1/3 der jetzt zugeteilten Parzelle 4725 mit einer Fläche von 2'945 m2 befindet sich nach Angaben des Amtes für Natur- und Umweltschutz (ANU) in der Aue von regionaler Bedeutung A-1712. Diese Aue (…aue zwischen … und …) wurde nach den Angaben des ANU vor ca. 20 Jahren in das von ihr geführte Natur- und Landschaftsschutzinventar aufgenommen. Naturschutzzonen zum Schutz der Auengebiete sind in der kommunalen Planung bisher nicht ausgeschieden. Jene Flächen, die laut Natur- und Landschaftsschutzinventar in einer Aue liegen und nicht bewaldet sind, befinden sich nach geltendem Zonenplan in der Landwirtschaftszone. Im Regierungsbeschluss (RB Nr. 1701) vom 04.07.1995, mit dem die neue Ortsplanung von … genehmigt wurde, wurde die Gemeinde nach Angaben des ANU ersucht, im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision den bisherigen Verzicht auf Naturschutzzonen zu prüfen und die Planung gegebenenfalls entsprechend zu vervollständigen. Der vom ANU akzeptierte neue Perimeter der Aue A-1712 ist im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) zum Projekt Hochwasserschutz … dargestellt. Im Bereich der Parzelle 4725
hat sich keine Änderung des Auenperimeters gegenüber dem ursprünglichen Perimeter laut Natur- und Landschaftsschutzinventar ergeben. Hiernach wurde das „Folgeprojekt Hochwasser August 2005 …“ und „Hochwasser August 2005 Nebenbäche“ erstellt und überarbeitet. Ebenso wurde eine Teilrevision der Ortsplanung „Unwetter 2005“ vorbereitet, welche geänderte Zonenpläne mit Gestaltungselementen umfasste. Dabei geht es in erster Linie um die Ausscheidung von Gefahren- und Naturschutzzonen zum Schutz der Auen. Die neu dargestellten Naturschutzzonen basieren dabei auf den Angaben in der Abstimmungsbotschaft (S. 24) und den Angaben des ANU. Die Teilrevision der Ortsplanung mit dem UVB samt Folgeprojekt Hochwasser August 2005 … und Nebenbäche wurden am 08.12.2008 bis 08.01.2009 öffentlich aufgelegt (Mitwirkungsauflage). Die Vorlage wurde mit 807:155 Stimmen am 21.06.2009 angenommen. c) Bereits am 17.07.2007 fand eine Besprechung zwischen … und dem Ingenieur der Meliorationskommission statt. Dem undatierten Protokoll dazu ist zu entnehmen, dass sich durch das Unwetter Parzelle 4725 um 1'415 m2 oder um 2'881 Bonitätspunkte reduziert habe, teils infolge neuer Linienführung der …, teils durch Überführung in das Auengebiet. Die heutige Parzelle (recte) 4725 weise nur noch einen Bonitätswert von 30'689 Punkten und eine Fläche von 2'160 m2 auf und verfüge über keine ebene Weidefläche mehr. Der besagte Eigentümer wünsche deshalb eine Ausweitung der Parzelle gegen Südosten, alternativ die Zuteilung der ehemaligen Parzelle 1167 und subeventuell die Zuteilung einer Landwirtschaftsparzelle, die als Austausch mit einer Weideparzelle von … genutzt werden könnte. d) Am 04.03.2008 teilte die Meliorationsgenossenschaft … mit, seine Anliegen könnten nicht berücksichtigt werden. Man könne das durch das Unwetter zerstörte Landwirtschaftsland im Meliorationsperimeter (generell) nicht durch Realersatz ausgleichen. Umso mehr könne man jemanden, der auch nach Berücksichtigung des Landverlustes eine beachtliche Mehrzuteilung aufweise, keinen Realersatz geben. Eine Entschädigung für die ca. 1'000 m2, welche in den Auenperimeter einbezogen würden, sei nicht möglich, weil dieser noch nicht rechtskräftig festgelegt sei und er bereits im alten Bestand
über Boden verfügt habe, der neu in den Auenperimeter einbezogen werden solle. Die Zuteilung (Rückübertragung) von Parzelle 1167 (alter Bestand) liefe dem Meliorationsgedanken zuwider. Die Parzelle sei mit den umliegenden Parzellen zusammengelegt worden. Die Zuteilung würde einen zusätzlichen Güterweg erfordern, die vorderliegende Parzelle zweiteilen und zusätzliche Schwierigkeiten mit der bestehenden Zufahrt ausserhalb des Perimeters auslösen. Es gebe keine Landwirtschaftsparzelle, welche gegen die Weideparzelle von … genutzt werden könnte. Sie halte deshalb an ihrer Neuzuteilung von Parzelle 4725 – abgesehen von der Grenzänderung mit der Gemeinde im südlichen Teil – fest. Zur Zeit der beschlussfassenden Versammlung im April 2002 habe sie keine Kenntnis über die Absichten des Kantons gehabt, entlang des …bachs ein Auengebiet auszuscheiden. Am 19.11.2002 habe die Regierung den kantonalen Richtplan (KRIP) genehmigt, in welchem Teile des Meliorationsgebiets als Auengebiete bezeichnet seien. Der KRIP sei am 19.09.2003 vom Bundesrat genehmigt worden. Eine Aufnahme der Auengebiete in die kommunale Zonenplanung sei noch nicht erfolgt. Die Abgrenzungen des Auenperimeters seien jetzt lediglich behördenverbindlich. Zwar sei die Neuzuteilung im November 2004 öffentlich aufgelegt worden, der Eigentumsübergang habe infolge hängiger Einsprachen aber noch nicht vollzogen werden können. Im August 2005 sei die Genossenschaft interimistisch Eigentümerin des Meliorationsgebiets gewesen. Damals seien 12'500 m2 Land im Meliorationsperimeter durch die Unwetter verwüstet worden und das ANU habe den Auenperimeter entlang des …bachs teilweise neu festgelegt. Die Hoffnung, das verlorene Land durch den allgemeinen Abzug im Rahmen der Gesamtmelioration … ausgleichen zu können, habe sich nicht erfüllt, weil die Abstimmung darüber negativ ausgegangen sei. Nach dem kantonalen Raumplanungsgesetz (KRG) und dem Bundesgesetz über Natur- und Heimatschutz (NHG) dürften zerstörte landwirtschaftliche Flächen in den Auengebieten nicht wiederhergestellt werden und es seien dort keine Massnahmen zum Schutz von Landwirtschaftsland vor Hochwasser zulässig. Die bestehenden Nutzflächen in den Naturschutzzonen dürften nicht gedüngt, lediglich extensiv beweidet werden. … habe im alten und im neuen Bestand über Boden im Auengebiet verfügt. Parzelle 4725 werde nach der Grenzkorrektur (Abtrennung von 630
m2 Boden an die Gemeinde), immer noch 2'950 m2 aufweisen. Daraus ergebe sich immer noch eine Mehrzuteilung von 1'550 m2 und 15'234 Bonitätspunkten. Die Genossenschaft habe Parzelle 4719 im Halte von 1'350 m2 kaufen können, womit ein Teil des Landverlustes durch die Folgen des Unwetters durch Realersatz ausgeglichen werden könne. e) Dagegen erhob … am 12.03.2008 Einsprache bei der Genossenschaft. Den Auflagen im Schreiben vom 06.01.2004 sei entsprochen worden, worauf er Parzelle 1167 zur Neuzuteilung freigegeben und seine Einwände zurückgezogen habe. Das bedeute umgekehrt, dass er die Einwände gegen die Neuzuteilung nie zurückgezogen und die Melioration nicht hätte abgeschlossen werden können. Er sei durch Täuschung seines Rechtsmittels beraubt worden, durch eindeutig nicht rechtlich gesicherte Versprechen ihm gegenüber. Ausserdem habe man ihm gegenüber nie von einem Auengebiet in der neuen Parzelle gesprochen. Vom Erwerb der Parzelle 4719 profitiere er nicht. Dies widerspreche dem Solidaritätsgedanken. Parzelle 4725 sei inklusive Quelle beurteilt worden. Diese Quelle sei wegen Terrainüberspülungen versiegt und umgeleitet worden und die Punktebewertung stimme deshalb nicht mehr. Die Quelle werde durch die Eintragungen im Güterzettel (Wasserdurchleitungs- und Bezugsrechte) dokumentiert. Die Neufassung der Quelle und die Räumung von Parzelle 4725 seien nicht erfolgt. Sonst habe man überall mehr gemacht. Die neuerstellte Brücke zu Parzelle 4724 belaste wohl ebenfalls das Auengebiet. Er beantrage, dass Parzelle 1167 ihm wieder zugeteilt werde oder die neu zugeteilte Parzelle 4725 wieder auf das ursprüngliche Mass vergrössert werde. Auch sei die Quelle wieder herzustellen und das Gebäude von Baumund Schuttchaos zu reinigen. Von der Parzellierung im Süden und der Zuteilung an die Gemeinde sei abzusehen. f) Am 14.05.2008 fand ein Augenschein mit einem Vertreter des ANU, dem Einsprecher, … und dem Ingenieur der Meliorationsgenossenschaft statt (Protokoll vom 11.07.2008). Dabei wurde gegenüber dem Einsprecher ausgeführt, dass ihm nicht garantiert werden könne, dass seitens der Gemeinde oder Meliorationsgenossenschaft noch Verbesserungen möglich
seien. Weil im Gebiet dunkle Au der grösste Teil des übersarten Gebietes der Auenzone zugeführt werden solle, sei eine Wiederinstandstellung bis heute nicht möglich gewesen. Diesbezüglich würden seitens des ANU weitere Abklärungen erfolgen. Am 14.07.2008 machte der Einsprecher noch verschiedene Korrekturen zum Augenscheinprotokoll. g) Am 26.01.2009 entschied die Schätzungskommission, dass dem Antrag, den alten Bestand wiederzuerhalten, nicht entsprochen werden könne. Die durch das Unwetter zerstörte Quelle werde nicht mehr instandgesetzt. Der Einsprecher habe auch nach dem Unwetter eine Mehrzuteilung an Flächen und Punkten gegenüber dem alten Bestand. Das ANU habe am Augenschein bestätigt, der Einsprecher dürfe das durch das Unwetter verursachte Baumchaos im besagten Geländeabschnitt nach Absprache mit dem Förster aufräumen. Es seien keinerlei Wasserbezugsrechte im Grundbuch eingetragen. Es sei nicht bewiesen, dass die Quelle bestanden habe. h) Im Januar 2009 bestätigten … und …, dass ihre Parzellen 3236-3240 das Wasser für die Viehställe ausschliesslich von (recte) Parzelle 4725 bezögen. Dies sei für sie wichtig, da sie zwei Ställe und je einen Landwirtschaftsbetrieb zu versorgen hätten. 2. Am 09.02.2009 erhob … gegen den Entscheid der Schätzungskommission der Meliorationsgenossenschaft vom 26.01.2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, die Meliorationsgenossenschaft sei zu verpflichten, die Minderzuteilung rückgängig zu machen, die Räumung samt Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Parzelle 4725 auf ihre Kosten zu bewerkstelligen, die versiegte Quelle wieder zu erschliessen und die ganze Parzelle in den früheren Zustand (vor Unwetter August 2005) zu bringen. Die Existenz einer Quelle sei gemäss aufgelegtem Güterzettel bestätigt. Es sei zu Beginn des Meliorationsprojektes nie von einer Umzonung ins Auenland gesprochen worden. Parzelle 4725 sei bis heute noch nicht sein Eigentum. Die Meliorationsgenossenschaft müsse es räumen und Instand setzen. Andere Parzellen seien erschlossen worden. Er habe der Melioration nur
unter Bedingungen zugestimmt. Sonst hätte er Parzelle 4725 im Zustand vor dem Unwetter und vor der Umzonung nicht akzeptiert. Der …bach fliesse heute im falschen Flussbett zu nördlich und zu nahe am Hang. Er trete immer wieder über die Ufer und tendiere zu seinem alten Verlauf vor dem August 2005 zurück. Wenn der Bachverlauf wieder an seinen ursprünglichen Ort komme, müsse ihm nicht weiter Land weggenommen werden. Es sei Land abgetauscht worden, das damals Landwirtschaftsland gewesen sei, heute aber ins Auengebiet gehöre und verwüstet sei. Sie hätten früher ca. 1'400 m2 ebenes Land gehabt, heute nur 200 – 300 m2 und der Baumbestand sei heute praktisch unbrauchbar. Die Quelle sei bei den Unwettern überschüttet worden. Sie existiere und sei bei der Punktebewertung berücksichtigt worden. Entgegen der Meinung der Schätzungskommission bestünden einige Bedürfnisse zum Wasserbezug von dieser Parzelle. Das Gesprächsprotokoll vom Mai 2008 weise Mängel auf, die er beanstandet habe; trotzdem sei es nicht ergänzt worden. Die Genossenschaft behandle nicht alle Parteien gleich. Er werde schlechter behandelt als die anderen Genossenschafter/Eigentümer. 3. Mit ihrer Vernehmlassung vom 27.02.2009 beantragten die Schätzungskommission und die Meliorationsgenossenschaft gemeinsam die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zutreffend sei, dass 630 m2 Boden der Parzelle 4725 verwüstet worden sei und ins Gemeindeeigentum überführt werden sollte. 998 m2 der verbleibenden Parzelle sollten ins Auengebiet übertragen werden. Unzutreffend sei, dass vor dem Rückzug der Einsprache vom 30.09.2003 allfällige Zusicherungen gemacht worden seien. Da man ursprünglich geglaubt habe, dass man diese Dienstbarkeiten mit je einem Wasserbezugs- und einem Wasserdurchleitungsrecht zulasten von Parzelle 4725 und zugunsten von Parzellen 3238 und 3240 im Zuge des Meliorationsverfahrens ins Grundbuch aufnehmen könne, seien diese auf dem Güterzettel aufgeführt worden. Das Grundbuchamt habe sie dann anlässlich des Auflageverfahrens darauf aufmerksam gemacht, dies sei nicht rechtens. Die Parzellen 3238 und 3240 lägen nicht im Meliorationsperimeter. Deshalb seien die Lasten wieder gestrichen worden und es sei beschlossen worden, dies bei der nächsten öffentlichen Auflage richtigzustellen. Eine
solche habe aber in der Zwischenzeit nicht stattgefunden. Die Beteiligten könnten jedoch eine private Lösung suchen und diese ins Grundbuch eintragen lassen. Die sogenannte Quelle sei heute nicht mehr sichtbar und könnte nicht ohne weiteres aufgefunden werden, sofern sie noch existiere. Das ANU habe keine Lösung für das Problem gefunden, weiteres Landwirtschaftsland zuzuteilen. Die Brücke zu Parzelle 4724 sei nicht von der Genossenschaft erstellt worden. Zudem würden damit weitere Parzellen erschlossen. Erstmals sei im KRIP 2000 von einem Auenperimeter entlang des …bachs die Rede. Die Parzelle 1167 sei mindestens grösstenteils im Auenperimeter. In der Naturschutzzone dürften zerstörte landwirtschaftliche Flächen nicht wiederhergestellt werden und es dürften keine Massnahmen zum Schutz von Landwirtschaftsland in der Naturschutzzone getroffen werden. Die Genossenschaft habe also die Parzelle 4725 nicht aufräumen können. Es sei ihnen nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer je Vorbehalte zur Durchführung der Melioration vorgebracht habe. Die Arbeiten am …bach seien nicht durch die Meliorationsgenossenschaft durchgeführt worden. Der Landverlust durch das Unwetter von 630 m2 werde dem Beschwerdeführer nicht belastet. Es handle sich um die Folgen eines Naturereignisses. Die Parzelle 1167 habe nur rund 350 m2 ebenes Land aufgewiesen. Die Parzelle 4725 weise gut 400 m2 ebenes Wiesland auf. Der Beschwerdeführer habe das Recht, Ergänzungen zum Protokoll zu versenden. Mitglieder der Genossenschaft würden nicht willkürlich oder ungleich behandelt. 4. Am 17.03.2009 verzichtete die Gemeinde auf eine Stellungnahme. 5. Am 03.04.2009 schrieb das ANU, es sei noch offen, wann die Auen innerhalb des neuen Perimeters durch eine Naturschutzzone geschützt würden. Es sei noch unsicher, welcher Teil von Parzelle 4725 in die Naturschutzzone zu liegen komme. Es sei jedoch sicher, dass es sich zur Hauptsache um Waldflächen handle. Es spiele für den Eigentümer der Parzelle 4725 keine Rolle, ob sich eine grössere oder kleinere Fläche seines Waldes in der Naturschutzzone befinde. Für die Bewirtschaftung von Wald in Naturschutzzonen gebe es keine besonderen Einschränkungen. Die Quelle habe sich im Perimeter der Aue A-1712 und im Gewässerschutzbereich Ao
befunden. Deshalb sei es nicht zweckmässig, die Quelle wieder zu fassen, auch wenn dies möglich wäre. Das ANU teile die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die erfolgte Beeinträchtigung der Auen behoben werden sollte, was aber nicht in der Zuständigkeit der Genossenschaft liege. Zum Aufräumen einer Aue oder im Gewässerraum bestehe keine Notwendigkeit und damit auch keine Verpflichtung für die Meliorationsgenossenschaft. Zwar seien noch keine Naturschutzzonen ausgeschieden, soweit sich landwirtschaftliche Flächen aber in der Aue von regionaler Bedeutung oder im Gewässerschutzbereich Ao befänden, seien Massnahmen zu deren Wiederherstellung oder Hochwasserschutzmassnahmen zu deren Schutz nicht zulässig. Die bisherige Parzelle 1167 des Beschwerdeführers habe sich vollständig in der Aue A-1712 gemäss altem Auenperimeter befunden. Im neuen sei sie nicht mehr enthalten. Sie befinde sich aber im Gewässerschutzbereich Ao laut geltender Gewässerschutzkarte. 6. Am 27.04.2009 replizierte der Beschwerdeführer. Er beantragte, die Kommissionen seien zu verpflichten, ihm eine annehmbare Alternative zu Parzelle 4725 zu unterbreiten oder die ursprüngliche Parzelle 1167 wieder zuzuteilen. Betreffend Wasserdurchleitungs- und Wasserbezugsrechte sei der Güterzettel vom 20.10.2004 verbindlich. Er sei nicht revidiert worden. Die Fassung der Quelle sei von Bedeutung. Es handle sich zudem nicht um Flusswasser. Unklar sei, ab wann für Parzelle 4725 der Auenperimeter gelte. Der Auenperimeter müsste für alle Parzellen entlang des …baches gelten. Die anderen Parzellen seien aber alle aufgeräumt worden. Die Notwendigkeit zum Aufräumen bestehe. Das Land sei verwüstet und die Schlüsselstelle sei sehr gefährdet. Der …bach und die … könnten dort wieder über die Ufer treten und weiteren Schaden anrichten. Dies sei seit August 2005 drei Mal der Fall gewesen. Die Bäume verfügten über kein stabiles Wurzelwerk mehr und könnten umstürzen. Es führe dennoch ein breiter Fussgängerweg der Gemeinde mitten durch die Gefahrenzone direkt durch das Waldstück. Er lehne jede Verantwortung ab. Die gemäss Schreiben vom 30.09.2003 und vom 06.01.2004 gemachten Bedingungen gälten heute noch. Weil diese nicht erfüllt seien, habe er sehr wohl Einsprache erhoben. Nur weil ein Unwetter die
Bedingungen verändert habe, könne man ihm daraus keinen Nachteil zumuten. Für seine Zwecke - Weideland für Pferde - sei das gesamte Land der ehemaligen Parzelle 1167 nutzbar und für diese Gegend als relativ eben zu bezeichnen. Zudem solle es aus der Auenzone herausgenommen werden. Es werde dadurch effektiv aufgewertet. Die sogenannte Mehrzuteilung mit Parzelle 4725 werde durch die heute viel geringere Nutzbarkeit egalisiert. Zudem würden weitere 630 m2 für den Fischerweg zugunsten der Gemeinde abgetrennt. Auf der Parzelle 4725 verblieben 300 m2 nutzbares Weideland. Es stimme nicht, dass auf der Parzelle 1167 bloss 350 m2 ebenes Land nutzbar gewesen sei. Er werde schlechter behandelt als die anderen Genossenschaftsmitglieder. 7. In ihrer Duplik vom 14.05.2009 beantragten die Beschwerdegegnerinnen die Abweisung der Beschwerde. Die Genossenschaft sei am 30.09.2002 gegründet worden und es interessiere nicht, ob der Beschwerdeführer heute seine Zustimmung zur Durchführung gebe oder nicht. Im Grundbuch sei auf dem Gebiet der heutigen Parzelle 4725 kein Wasserbezugs-, Durchleitungsoder Quellrecht eingetragen. Das ANU beurteile die Wiederherstellung als nicht zweckmässig. Ihr sei die Wiederherstellung von Parzelle 4725 untersagt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Einsprache gegen die Neuzuteilung von Parzelle 4725 eingereicht. Auch nach der Reduzierung um ca. 630 m2 durch Überführung des heutigen Bachbetts sowie des Bodens für den Uferweg ins Eigentum der Gemeinde habe die Parzelle 4725 immer noch eine Mehrfläche und einen grösseren Wert als die Parzelle 1167 des alten Bestands. Zwar seien durch das Unwetter vom August 2005 an verschiedensten Parzellen im Meliorationsperimeter grössere Schäden entstanden. Dies sei ein Naturereignis, welches nicht von der Genossenschaft verantwortet werden müsse. 8. Am 18.05.2009 verzichtete die Gemeinde auf eine Stellungnahme. 9. Am 10.06.2009 schrieb das ANU, dass wenn die Quelle noch vorhanden wäre, geprüft werden müsste, ob sie erneut gefasst werden könnte. Das ANU verstehe unter Aufräumen das Entfernen von Schutz- sowie Murgangmaterial
auf landwirtschaftlichen Flächen, das Entfernen abgebrochener Äste oder das Fällen teilweise beschädigter Bäume. Diese Arbeiten seien zulässig, auch in einer Aue. Die Wiederherstellung zerstörter und weggeschwemmter landwirtschaftlicher oder anderer Flächen im Auengebiet gelte aber nicht als Aufräumen. Daher habe man der Gemeinde mitgeteilt, zerstörte bzw. weggeschwemmte landwirtschaftliche Flächen im Auengebiet und damit möglicherweise innerhalb einer zukünftigen Naturschutzzone bzw. im Gewässerraum von Fliessgewässern dürften nicht wiederhergestellt werden. Bei der Parzelle 4725 seien jene Flächen weggeschwemmt worden, welche sich wenig erhöht über der … zwischen dem Fluss und dem Hangfuss befunden hätten. Dies seien zur Hauptsache Waldflächen mit einem Weg entlang der … gewesen. Diese Flächen befänden sich im Auenperimeter und dürften nicht wiederhergestellt werden. Grobe Aufräumarbeiten, z.B. aus Sicherheitsgründen, seien aber zulässig. Allerdings sei das ANU der Auffassung, im Auengebiet bzw. im Gewässerraum bestehe grundsätzlich keine Notwendigkeit zum Aufräumen. Gemäss verschiedenen Luftbildern nach dem Unwetter sei die Parzelle 4725 noch bestockt. In der Replik (S. 3) erwähne der Beschwerdeführer zudem das Vorhandensein von Bäumen auf der Parzelle 4725 und auch auf den Bildern seien Bäume zu sehen. Ein Rest des Waldes sei somit noch vorhanden. 10. Am 21.08.2009 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein an Ort und Stelle durch, wobei allen Anwesenden die Gelegenheit geboten wurde, sich nochmals zur Sache zu äussern. Der Beschwerdeführer war dabei persönlich präsent, während die Schätzungskommission durch ihren Obmann und die Meliorationskommission durch ihren Präsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten waren. Überdies waren der Ingenieur der Meliorationsgenossenschaft, ein Vertreter der Gemeinde … und eine Vertreterin des ANU anwesend. Die Begehung vor Ort fand zuerst auf der neu zugeteilten Parzelle 4725 und danach auch noch auf der alten Parzelle 1167 des Beschwerdeführers statt. Unter den Parteien ist dabei bis zuletzt strittig geblieben, ob die genannten Grundstücke einander „wert- und flächenmässig“ ebenbürtig seien. Seitens des Obmannes der Schätzungskommission wurde auf Parzelle 4725 noch vermerkt, dass die
früher vor Ort existierende Quelle (die durch Unwetter verschwunden ist) damals bei der Bewertung (Bonitierung) jenes Grundstücks unberücksichtigt geblieben sei, weshalb ihr Verschwinden nichts am Gesamtwerk der Neuzuteilungen geändert habe. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 23 Abs. 1 des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden (MelG; BR 915.100) erfolgt die Bewertung der Grundstücke – im Rahmen einer Gesamtmelioration bzw. einer umfassenden Güterzusammenlegung – nach Massgabe der im alten Bestand gegebenen Nutzungsmöglichkeiten. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Ertragsfähigkeit, die Lage und die Beschaffenheit der Grundstücke. Zu den Neuzuteilungsgrundsätzen wird in Art. 28 Abs. 1 MelG festgehalten: Die Neuzuteilung hat, abgesehen vom Abzug für gemeinsame Anlagen, in quantitativer und qualitativer Hinsicht dem alten Bestand zu entsprechen, soweit sich dies unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen und technischen Erfordernisse bewerkstelligen lässt. Mit der Neuzuteilung sind grösstmögliche Betriebsverbesserungen anzustreben. Zum Grundprinzip des Realersatzes wird in Art. 29 MelG bestimmt: Lässt sich ein voller Realersatz nicht bewerkstelligen und muss der betroffene Eigentümer eine Minderzuteilung in Kauf nehmen, so ist diese nach dem Verkehrswert zu bemessen (Abs. 1); analog ist bei Mehrzuteilungen zu verfahren (Abs. 2). Eine Abgeltung mittels Bezahlung eines Geldbetrags zwecks Wertausgleich ist demnach möglich; zumal den fachkundigen Meliorationsbehörden bei der Neuzuteilung von Boden im Zuge einer Gesamtmelioration naturgemäss ein weites Ermessen zukommt und dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung aller betroffenen Grundeigentümer auf „wert- oder flächenmässigen Realersatz“ meistens nur in abgeschwächter Form nachgelebt werden kann. 2. a) Im konkreten Fall gilt es zuerst auf die wesentliche Änderung der Verhältnisse im Verlaufe der Abwicklung des betroffenen Meliorationsverfahrens hinzuweisen. Einerseits haben die Unwetter vom August 2005 an
verschiedensten Parzellen im Meliorationsperimeter grössere Schäden angerichtet, was teilweise zu markanten Veränderungen bei den Alt- und Neuzuteilungen geführt hat. Anderseits wurde die Zonenplanung im Perimetergebiet - ausgelöst durch jenes Naturereignis – teilweise geändert. b) Zu den Anträgen des Beschwerdeführers gilt es festzuhalten, dass er in der Beschwerde beantragte, die Genossenschaft sei zu verpflichten, die vorgenommene Minderzuteilung an ihn sei wieder rückgängig (Landverlust von 630 m2 an Gemeinde) zu machen und der ursprüngliche Zustand auf Parzelle 4725 sei wiederherzustellen (Räumung samt Neufassung der Quelle). Er beanstandete damals jedoch nicht die Neuzuteilung der Parzelle 4725 als solche. Die erst später in der Replik gemachten Anträge, wonach ihm eine annehmbare Alternative zu Parzelle 4725 zu unterbreiten sei oder ihm sonst die alte Parzelle 1167 wiederzuzuteilen sei, erweisen sich damit aber gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) eindeutig als verspätet. c) Was die Rüge der Minderzuteilung betrifft, so kann damit einzig der Landverlust von 630 m2 an die Gemeinde im Vergleich zum Bestand gemäss Güterzettel vom 20.10.2004 gemeint sein, worin die Zuteilung der Parzelle 4725 im Halte von 3'580 m2 vorgesehen war. Mit einer solchen Neuzuteilung wäre der Beschwerdeführer nämlich einverstanden gewesen. Die Neuzuteilung wurde im November 2004 öffentlich aufgelegt und er erhob damals dagegen keine Einsprache. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Zuteilung seinen im Schreiben vom 06.01.2004 geäusserten Wünschen entsprochen hat. Diese Sichtweise wird auch durch die Beschwerdeschrift selbst (S. 5) noch bestätigt, indem dort vom Beschwerdeführer ausgeführt wurde: “Ansonsten wäre ich niemals bereit gewesen, die Parzelle 4725 wie gesehen (vor dem Unwetter im Aug. 2005 und ohne Kenntnis der Umzonung) gegen mein altes Grundstück 1167 einzutauschen. Da diese Parzelle heute in keinster Weise meinen Bedingungen entspricht, fechte ich hiermit den Entscheid der Schätzungskommission der Melioration … vom 26.01.2009 an“. Die Abtrennung des bezifferten Landstreifens (630 m2) zugunsten der Gemeinde ist nach der Neuzuteilung von der Genossenschaft beschlossen
(Mitteilung vom 04.03.2008) worden. Dies ist mit Art. 36 MelG durchaus vereinbar, wonach der Eigentumserwerb erst nach rechtskräftiger Neuzuteilung erfolgt und vorher über die neuzugeteilten Grundstücke überhaupt nicht verfügt werden darf. Die Abtrennung stellt somit eine „Neuzuteilung nach der Neuzuteilung“ dar, betrifft aber lediglich die Gemeinde …, die offenbar mit der Grenzänderung einverstanden ist, und den Beschwerdeführer. Es durfte daher von einer erneuten öffentlichen Auflage dieser lokal sehr begrenzten Neuzuteilung abgesehen werden. Die Neuzuteilung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt und er konnte sich dagegen sachgerecht mittels Einsprache bei der Schätzungskommission wehren. Diese hat sein Begehren um Verzicht auf diese Abtrennung – in Kenntnis des Protokolls der Begehung vom 14.05.2008 und der Bemerkungen des Beschwerdeführers dazu – mit der knappen, aber doch genügenden Begründung abgewiesen, er erhalte immer noch mehr Realersatz als sein alter Bestand wert gewesen sei. Er konnte also den angefochtenen Entscheid sachgerecht anfechten. Sein rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt. d) Was den Antrag auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Parzelle 4725 vor dem Unwetter vom August 2005 betrifft, so gibt es dafür keine gesetzliche Grundlage. Abgesehen davon, wäre eine vollständige Restitution schon wegen des Verbots der Wiederherstellung des weggeschwemmten Landwirtschaftslandes gar nicht möglich. Auch kann die Meliorationsgenossenschaft mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht verpflichtet werden, die vom Unwetter verursachten Schäden zu reparieren. Eine andere, ausserhalb des Meliorationsrechts liegende Verpflichtung zu einem solchen Handeln existiert ebenfalls nicht; zumal die Meliorationsgenossenschaft für die durch das Unwetter angerichteten Schäden in keiner Weise verantwortlich ist. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und sachlich ungerechtfertigt. e) Hinsichtlich einer Neubewertung der zwei involvierten Grundstücke 1167 und 4725 sträuben sich sowohl die Meliorationsgenossenschaft als auch die Schätzungskommission aber zu Unrecht gegen eine Berücksichtigung der durch das Unwetter und die Zonenplanrevision entstandenen Veränderungen.
Wie bereits einleitend unter Hinweis auf Art. 23 MelG erwähnt, erfolgt die Bewertung der Grundstücke nach Massgabe der im alten Bestand gegebenen Nutzungsmöglichkeiten. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Ertragsfähigkeit, die Lage und die Beschaffenheit der Grundstücke. Gebäude, Bäume, Quellen, Rebkulturen und dergleichen sind separat zu bewerten. Diese Bewertung wird durch die Schätzungskommission vorgenommen. Nach Ablauf der Einsprachefrist wird sie dann für die Beteiligten grundsätzlich verbindlich und kann bei der Neuzuteilung nach Art. 24 MelG nicht mehr angefochten werden. Auf die rechtskräftige Bonitierung kann im Neuzuteilungsverfahren infolgedessen nur noch ausnahmsweise zurückgekommen werden, z.B. wenn sie zeitlich weit zurückliegt und die Bewertung an zwischenzeitlich veränderte Verhältnisse angepasst werden muss (VGE 113/98; BGE 105 Ia 324 E. 3b). Zudem ist im Neuzuteilungsverfahren laut Art. 28 MelG zu prüfen, ob das neu zugeteilte Grundstück in quantitativer und qualitativer Hinsicht dem alten Bestand entspricht. Bereits aus der Eigentumsgarantie Art. 26 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ergibt sich ein Anspruch auf vollen Realersatz. Der hiernach erforderliche Vergleich zwischen Alt- und Neubestand erschöpft sich aber nicht in einer Gegenüberstellung der Bonitierungswerte; vielmehr muss die Schätzungskommission – wenn auch unter Zugrundelegung der Bonitierung – die Äquivalenz der Zuteilung nach Lage, Natur und Güte der Parzellen aus der Perspektive des Grundeigentümers prüfen. Im konkreten Fall hat sich die Situation des Beschwerdeführers gegenüber dem Stand vor dem Unwetter im August 2005 beträchtlich verändert, was zweifelsfrei eine Neubewertung des alten und des neuen Grundstücks nach sich ziehen muss. Bei der ursprünglichen Parzelle 1167 ging die Schätzungskommission bei der Bonitierung offenbar davon aus, dass sie nicht im Auengebiet gemäss Inventar des ANU liegt. Nach der jetzt neu beschlossenen Zonenplanung liegt sie unbestritten auch nicht im Auengebiet. Die Genossenschaft hat in ihrem Entscheid vom 04.03.2008 aber dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im alten Bestand über Boden verfügt, der neu in den Auenperimeter einbezogen werden solle, Bedeutung beigemessen. Da nicht schlüssig eruiert werden kann, welcher Einteilung der Bonitierungsentscheid der Schätzungskommission von 2004 nun wirklich zugrunde lag, rechtfertigt sich
überdies eine Neueinschätzung der alten Parzelle 1167 anhand der jetzt feststehenden Zoneneinteilung; zumal diese nach Art. 48 Abs. 6 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) auch grundeigentümerverbindlich ist. Bei der neuen Parzelle 4725 ist von der Genossenschaft schon eine Abtrennung der 630 m2 zugunsten der politischen Ortsgemeinde berücksichtigt worden (vgl. oben Ziff. 2c). Allerdings wurde die Parzelle 4725 nach der derzeit noch gültigen Zoneneinteilung (Landwirtschaftsland/Wald) bewertet. Neu soll sie partiell (zu 998 m2) in eine Naturschutzzone zu liegen kommen, was ihren Wert bezüglich des Nichtwaldes negativ beeinflusst. Da die frühere Schätzung laut Angaben der Meliorationsgenossenschaft ohne die Berücksichtigung des vor rund 20 Jahren vom ANU errichteten Natur- und Landschaftsinventars vorgenommen wurde, ist hier ebenfalls eine Neuschätzung geboten. Auch ist von der Genossenschaft und der Schätzungskommission - bis zum gerichtlichen Augenschein vom 21.08.2009 - niemals bestritten worden, dass die Bonitierung der neuen Parzelle 4725 ursprünglich inklusive Quelle erfolgt ist. Erst am Augenschein wurde vom Präsidenten der Schätzungskommission das Gegenteil behauptet. Die Existenz dieser Quelle wurde von der Genossenschaft in ihrer Duplik vom 14.05.2009 (S. 1 unten) noch nicht bestritten. Weitere Ausführungen zu den Wasserbezugs- und Durchleitungsrechten erübrigen sich, da diese vom Beschwerdeführer ja nur als Beweis für das Vorhandensein der Quelle angeführt wurden. Die Quelle wurde anlässlich des Unwetters im August 2005 verschüttet und kann möglicherweise nicht mehr wiederhergestellt werden, was den Wert der neuen Parzelle 4725 nachteilig beeinflusst. Auch deshalb ist eine Neueinschätzung notwendig, sollte sich nicht erweisen, dass die Quelle wie am Augenschein vom Präsidenten der Schätzungskommission ausgeführt, bereits früher bei der Bonitierung nicht berücksichtigt wurde. Die neue Parzelle 4725 wurde auf dem Gebiet von rund 1'000 m2 (exakt 998 m2, die in die Naturschutzzone zu liegen kommen) vom Unwetter von August 2005 teilweise verwüstet. Es sind dort Landflächen weggeschwemmt worden, welche sich leicht erhöht über der … zwischen dem Fluss und dem Hangfuss befanden. Dies war zur Hauptsache Wald mit einem Weg entlang der … Hier ist eine Wiederherstellung verboten und nur grobe Aufräumarbeiten sind
erlaubt. Der Wald, der laut Auskunft des ANU nach wie vor (abhängig von der Einteilung in eine Naturschutzzone) nutzbar ist, ist aber – wie der gerichtliche Augenschein ebenfalls zeigte - teilweise stark zerstört worden. Die Parzelle 4725 wurde damit zusätzlich in ihrem Wert gemindert, was bei der Neueinschätzung ebenso noch zu berücksichtigen ist. Bäume sind nach Art. 23 Abs. 3 MelG zu bewerten. All diesen Werteinbussen infolge Naturereignis (Wegschwemmung Landwirtschaftsland, Dezimierung Baumbestand, allenfalls Verlust Wasserquelle) muss gegenüber dem Wertbestand bei der Neuzuteilung 2005 durch eine Neueinschätzung noch gebührend Rechnung getragen werden. f) Soweit das Realersatzprinzip gemäss Art. 28 MelG vom Beschwerdeführer als verletzt gerügt wurde, kann sich das Gericht dieser Behauptung – aufgrund der selbst gemachten Erkenntnisse anlässlich des gerichtlichen Augenscheins vom 21.08.2009 samt Begehung auf den beiden Parzellen 4725 (Neubestand) und 1167 (Altbestand) – nicht anschliessen. Namentlich trifft es nicht zu, dass die alte Parzelle 1167 tatsächlich über wesentlich mehr „ebene Weideflächen“ als die neue Parzelle 4725 verfügt. Während die Parzelle 1167 fast überall leicht abschüssig ist, zeichnet sich die nahe der … gelegene Parzelle 4725 (auch unter Abzug der der Gemeinde … zugeteilten 630 m2 Land) im hinteren Grundstücksnordteil gerade dadurch aus, dass sie in einer ansehnlichen Breite zwischen dem Hangfuss im Norden sowie dem Wald-/Baumwurzelanteil im Süden eine weitgehend ebene und deshalb gut geeignete Weidefläche aufweist. Zudem ist die Parzelle 4725 (auch unter Abzug der der Gemeinde … zugeteilten 630 m2 Land) gut erschlossen und allgemein leicht erreichbar. Abgesehen davon kommt den Meliorationsbehörden in solchen Fragen ein grosses Ermessen zu, welches hier angesichts der bezüglich Bodenbeschaffenheit, Form, Lage usw. durchaus miteinander vergleichbaren Parzellen 1167 und 4725 (auch unter Abzug der der Gemeinde … zugeteilten 630 m2 Land) nicht überschritten wurde. Von einer Missachtung bzw. willkürlichen Anwendung des gesetzlich verankerten Realersatzprinzips kann folglich nicht die Rede sein, weshalb die Beschwerde insofern unbegründet ist.
g) Auch mit dem Einwand der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (gestützt auf Art. 8/9 BV und Art. 28 MelG) dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Eine Ungleichbehandlung zwischen dem Beschwerdeführer und anderen Genossenschaftern ist für das Gericht nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer auch durch keine substanziellen Argumente plausibel dargetan. Dass eine Gesamtmelioration für einige der betroffenen Grundeigentümer allenfalls noch grössere Vorteile als für andere Eigentümer im Perimetergebiet mit sich bringen kann, liegt wesensgemäss in der Natur einer Güterzusammenlegung und darf deswegen (sekundär) durch angemessene Geldbeträge ausgeglichen und abgegolten werden. Das Prinzip der Gleichbehandlung kann bei Meliorationen – gleich wie allgemein in der Raumplanung – nur sehr rudimentär beachtet werden. 3. a) Der angefochtene Entscheid erweist sich demzufolge in mehreren Teilen als begründet (korrekt bezüglich Respektierung des Realersatzprinzips sowie Gleichbehandlungsgebots, keine gesetzliche Verpflichtung für Wiederherstellungs- und Aufräumarbeiten) und die Beschwerde ist in diesen Punkten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (Antrag 1a des Beschwerdeführers in der Replik). Bezüglich Verzichts auf die Neubewertung [Bonitierung] von Parzelle 1167 und 4725 aufgrund wesentlicher veränderter Verhältnisse seit dem Unwetter 2005 ist der Entscheid aber rechtswidrig, weshalb die Beschwerde im Sinne der Erwägungen diesbezüglich gutzuheissen, der strittige Entscheid insoweit aufzuheben ist und die Sache an die Vorinstanz zur nochmaligen Behandlung im Sinne der Erwägungen (Neubewertung [Bonitierung] des alten und neuen Bestandes des Beschwerdeführers [Parzellen 1167 und 4725 (unter Abzug der der Gemeinde … zugeteilten 630 m2 Land)] mit allfälliger Wertausgleichsverpflichtung in Geld) zurückzuweisen ist. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 VRG je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Meliorationsgenossenschaft … auferlegt. Parteientschädigungen sind den nicht anwaltlich vertretenen Parteien praxisgemäss nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid der Schätzungskommission der Meliorationsgenossenschaft … bezüglich der Bewertung von Parzellen 1167 und 4725 aufgehoben und die Sache zur Neubewertung (Bonitierung) von Parzellen 1167 und 4725 (unter Abzug der der Gemeinde … zugeteilten 630 m2 Land) an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 584.-zusammen Fr. 2'584.-gehen je zur Hälfte zulasten der Meliorationsgenossenschaft … und des Beschwerdeführers und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.