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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 20.04.2010 R 2009 107

20 avril 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·4,217 mots·~21 min·6

Résumé

Quartierplan | Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

Texte intégral

R 09 107 5. Kammer URTEIL vom 20. April 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Quartierplan 1. Am 12. Dezember 2007 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde … an der Gemeindeversammlung eine Teilrevision der Ortsplanung im Gebiet …. Im Rahmen der Teilrevision wurden die Hotelzone … (Parzelle 2283 und ein Teil von Parzelle 2472) sowie eine Wohnzone 3a (übriger Teil von Parzelle 2472) ausgeschieden. Gemäss dem geänderten Zonenschema (Art. 58 des Baugesetzes der Gemeinde … [BG]) und dem Generellen Gestaltungsplan … (GGP) wurden die Parzellen 2283 und 2472 sowie teilweise die Strassenparzelle 2191 (Via …) der Quartierplanpflicht unterstellt. Mit Beschlüssen der Regierung des Kantons Graubünden vom 9. Juni 2008 und 20. Oktober 2008 wurde diese Teilrevision der Ortsplanung genehmigt. Diese Regierungsbeschlüsse sind in Rechtskraft erwachsen. 2. Am 27. August 2008 beschloss der Gemeinderat von … die Einleitung des Quartierplanverfahrens … über die Parzellen 2283, 2472 und einen Teil der Parzelle 2191. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nachdem der Quartierplan … (nachfolgend „Quartierplan“) unter Mitwirkung der betroffenen Grundeigentümerinnen … AG und … AG ausgearbeitet worden war, wurde er vom 28. April 2009 bis zum 19. Mai 2009 in seinen Bestandteilen (Altbestand 1:500, Erschliessungsplan 1:500, Gestaltungsplan 1:500, Quartierplanvorschriften, Planungs- und Mitwirkungsbericht) öffentlich aufgelegt. Dagegen erhob unter anderen … am 12. Mai 2009 Einsprache. Mit Verfügung vom 4. November 2009 wurde der Quartierplan vom Gemeinderat genehmigt und die Einsprachen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte oder sie nicht gegenstandslos geworden waren.

3. Dagegen erhob … am 8. Dezember 2009 frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Rückweisung des Quartierplanes zur Überarbeitung sowie zur Gewährung der vollständigen Akteneinsicht. Eventualiter sei der Quartierplan abzulehnen bzw. nicht festzusetzen. Subeventualiter sei eine Expertise einzuholen bzw. ein Augenschein vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe Grundeigentum auf der Parzelle 2417 in …. Zudem habe er die an das Quartier … unmittelbar angrenzende Parzelle 2207 per 15. Juni 2009 erworben. In den aufgelegten Akten fehlten jegliche Hinweise auf die gemachten Behauptungen, Beschlüsse und Publikationen, was den Einleitungsbeschluss vom 27. August 2008, aber auch die Genehmigungsbeschlüsse der Regierung vom 9. Juni 2008 und vom 20. Oktober 2008 betreffe. Bei den drei Parzellen 2191, 2283 und 2472 handle es sich mit einer Ausnahme nicht um Liegenschaften, weshalb diese Bezeichnung irreführend sei. Ein Hotel mit Neben- und Erweiterungsbauten sei nach keiner Definition ein Quartier. Soweit der Gemeinderat ein allfällig bereits vorliegendes Projekt ermöglichen wollte, fehlten sämtliche Unterlagen in den Akten. Um ein einheitliches Quartier … zu ermöglichen, hätte ein grösseres Quartierplangebiet ausgeschieden werden müssen. Die Unterlagen bezüglich Leitungsführung und Fliessniveau des Bachlaufes in der Via … fehlten. Im Jahre 2000 habe eine Totalrevision der Ortsplanung stattgefunden, weshalb eine erneute Teilrevision zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen sei. Das Hotel … könne auch ohne Quartierplanung renoviert werden. Art. 10 der Quartierplanvorschriften (QPV) sichere quasi zu, dass alle erdenklichen Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden könnten. Das Baugesetz werde vollumfänglich ausgehebelt. Art. 14 QPV sei unbestimmt und öffne Tür und Tor für Veränderungen aller Art. Es gehe nicht an, die unterirdischen Parkierungsanlagen direkt so vorzusehen, dass die Einfahrt durch die geplante Parkierungsanlage auf Parzelle 2207 ausgerichtet werden solle. Jedes Quartier habe seinen Verkehr prinzipiell selbst zu tragen. An der Stelle, wo die Tiefgarage im Jahre 2000 auf Parzelle 2207 geplant gewesen sei, würde eine viel zu hohe Verkehrsbelastung entstehen. Der Bedarf nach einer zusätzlichen Grossparkierungsanlage sei nicht gegeben. Die Einfahrt in die

neue hauseigene Parkierungsanlage des Hotels … habe auch auf der hoteleigenen Parzelle und in ihrem Quartier zu erfolgen. Werde das Hotel … dermassen stark umgebaut, sei es zu verpflichten, in seinen eigenen Bauten für genügend Tiefgaragenplätze zu sorgen. Die … AG habe gegenüber dem Beschwerdeführer auf eine unterirdische Erschliessung der Tiefgarage durch seine Parzelle verzichtet, weshalb der Gemeinderat die Einsprache ohne weiteres teilweise gutheissen und die optionale Einfahrt aus dem Quartierplan hätte entfernen können. Ein Experte habe abzuklären, ob ein Hotel mit Nebenund Erweiterungsbauten ganz alleine als Quartier gelten könne und ob es rechtlich haltbar sei, ein zusammengehörendes Hotel in zwei verschiedenen Quartieren zu führen. Andererseits müsse durch einen Experten abgeklärt werden, ob die Quartierplanbestimmungen statthaft seien. Allenfalls sei eine einvernehmliche Lösung mit der Gemeinde und der … AG noch möglich. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2010 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Einleitungsbeschluss sei gemäss Art. 16 KRVO erfolgt und in Rechtskraft erwachsen. Die öffentliche Auflage des Quartierplanes sei gemäss Art. 18 KRVO erfolgt. Das Verfahren leide unter keinen formellen Mängeln. Die Abgrenzung des Quartierplangebietes sei rechtskräftig und könne nicht mehr beanstandet werden. Auf die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich Leitungsführung und Fliessniveau des seit längerer Zeit unterirdisch verlegten Bachlaufes in der Via … könne mangels Beschwer nicht eingetreten werden. Der Gemeinderat sei verpflichtet gewesen, über das im Zonenplan … ausgeschiedene Gebiet einen Quartierplan durchzuführen. Art. 10 QPV enthalte mehr Einschränkungen als Abweichungen von der Regelbauweise. Eine Einfahrt in die unterirdische Parkierungsanlage sei am unteren Rand von Parzelle 2472 von der Via … her vorgesehen. Als weitere Option bestehe eine überdeckte Zufahrt in die Tiefgarage direkt neben dem Hotel ... Lediglich als Option sei die unterirdische Verbindung zum Parkhaus auf Parzelle 2207 vorgesehen. Sofern das Parkhaus erstellt werde, mache diese Verbindung auch Sinn, weil dann die Erschliessung der unterirdischen Autoeinstellhalle vom Dorfende her erfolge und nicht von der Dorfmitte. Ob zusätzliche Parkierungsanlagen geschaffen würden, wie z.B. die im Generellen

Erschliessungsplan der Gemeinde auf Parzelle 2207 des Beschwerdeführers vorgesehene Garage, sei nicht Bestandteil des Quartierplanes und somit dieses Beschwerdeverfahrens. Ein Expertenbericht sei nicht einzuholen. Eine gütliche Einigung sei nicht möglich, weil die vom Beschwerdeführer verlangten Zusicherungen nicht abgegeben werden könnten. 5. Am 18. Januar 2010 beantragte die verbliebene Grundeigentümerin, die … AG, die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dem Beschwerdeführer gehe es nach dessen Aussagen einzig darum, mit seiner Beschwerde die Gemeinde zu ärgern. Dieses Verhalten sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz. Die Quartierplanung umfasse nicht zwingend ein ganzes Quartier im umgangssprachlichen Sinn. Es wäre auch zulässig, eine einzige Parzelle unter die Quartierplanpflicht zu stellen. Es lägen keine Verfahrensfehler vor. Der Begriff der Liegenschaft ergebe sich aus Art. 3 Abs. 2 der Verordnung betreffend das Grundbuch. Die Projektstudien seien gemäss Art. 18 KRVO im Quartierplanverfahren nicht aufzulegen. Zu der vorgesehenen Lösung der Kanalisation sei der Beschwerdeführer mangels Betroffenheit nicht beschwerdeberechtigt. Bezüglich des Fliessniveaus des Bachlaufes habe der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse und sei daher nicht beschwerdelegitimiert. Der Bericht des Niveauverlaufs sei nicht aufzulegen gewesen und auch die Pläne des Geometers hätten nicht aufgelegt werden müssen. Art. 10 QPV halte einzig fest, was ohnehin gemäss dem Baugesetz gelte. Art. 14 QPV öffne keineswegs Tür und Tor für unerlaubte Terrainveränderungen. Das Baugesetz sehe sowohl in Art. 23 Ziff. 17 als auch in Art. 28 Abs. 4 und 5 die Möglichkeit von Terrainveränderungen vor. Die Möglichkeit, die Tiefgarage über Parzelle 2207 zu erschliessen, sei nicht zu beanstanden. Sie stehe unter dem Vorbehalt entsprechender öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Vereinbarungen und werde erst dann relevant, wenn diese Erschliessung geregelt sei. Im Quartierplan habe man die aus Sicht der öffentlichen Interessen besten Lösungen getroffen. Es sei geplant, die Parkplätze des Hotels … über deren eigene Parzelle zu erschliessen. Die Option einer Einfahrt über die Parzelle 2207 sei gerechtfertigt. Die vom Beschwerdeführer einzig angestrebten rechtlichen Expertisen seien, ebenso wie ein

Augenschein, nicht notwenig. Eine einvernehmliche Lösung habe nicht gefunden werden können. 6. … beantragte am 18. Januar 2010 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die übrigen Beigeladenen verzichteten auf eine Stellungnahme. 7. In seiner Replik vom 4. März 2010 (Poststempel) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. RA … habe als Vertreter der Gemeinde eine Vollmacht einzureichen. Offenbar stehe noch ein Regierungsbeschluss zur Einzonung von Parzelle 2472 in die Wohnzone W3 resp. in die Hotelzone … aus. Eine „optionale unterirdische Einfahrt bzw. Verbindung“ durch eine allenfalls zu erbauende Tiefgarage unter der Parzelle 2207 mit der Tiefgarage des Hotel Engiadina müsse aus dem Quartierplan entfernt werden, ansonsten der Beschwerdeführer oder die früheren Eigentümer dieser Parzelle in das Quartierplanungsverfahren einbezogen hätten werden müssen. Sodann habe auch RA … als Vertreter der … AG eine Vollmacht einzureichen. Der Beschwerdeführer habe RA … lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass eine private Lösung gefunden werden sollte. Es sei standeswidrig, wenn RA … in unpräjudiziellen Vergleichsgesprächen gemachte Angaben zur Argumentation beiziehe. 8. Die … AG brachte in ihrer Replik vom 16. März 2010 vor, dass es nicht sein könne, dass alle Äusserungen unter den Parteien unpräjudiziell seien, solange sie nicht in einer Prozessschrift gemacht würden. Am 19. März 2010 verwies die Gemeinde auf ihre Vernehmlassung vom 18. Januar 2010 und verzichtete im Übrigen auf eine Duplik. … reichte keine Duplik ein. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung des Gemeinderates von … vom 4. November 2009. Streitig und zu prüfen ist, ob der Gemeinderat zu Recht den Quartierplan genehmigt und die dagegen erhobenen Einsprachen abgewiesen hat, soweit er darauf eintrat. Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass kein Augenschein durchzuführen ist. Vorliegendenfalls sind hauptsächlich Rechtsfragen zu beurteilen. Der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der Erschliessung der Tiefgarage auf Parzelle 2472 mit der auf Parzelle 2207 geplanten Parkierungsanlage ergibt sich genügend aus den Akten. Aus diesen Gründen erübrigt sich auch die Einholung einer Expertise. Dem Beschwerdeführer steht es offen, seine eigene rechtliche Beurteilung vorzubringen, hiezu einen Anwalt beizuziehen oder auch ein Rechtsgutachten einzuholen. Das Gericht hingegen wird für Rechtsfragen – anders als für Abklärungen des Sachverhaltes (vgl. Art. 12 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]) - kein Sachverständigengutachten einholen. Vielmehr ist das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde in Nachachtung zu Art. 17 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) mit der … den Quartierplan durch Fachleute erarbeiten lassen hat. 2. Vom Vertreter der … AG, RA …, wurde duplicando eine Vollmacht eingereicht. Eine Vollmacht des Vertreters der Gemeinde, RA …, ist nicht notwendig, da das Anwalts- und Notariatsbüro … die Gemeinde … gerichtsnotorisch in baurechtlichen Verfahren vertritt. Zudem hat sich der Vertreter der Gemeinde durch Einreichung der Originalakten genügend legitimiert. 3. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, im Interesse eines einheitlichen Quartiers hätte ein grösseres Quartierplangebiet ausgeschieden werden müssen. Ein Hotel mit Neben- und Erweiterungsbauten sei nach keiner Definition ein Quartier. Das Hotel … könne auch ohne Quartierplanung renoviert werden. Zudem habe im Jahre 2000 eine Totalrevision der Ortsplanung stattgefunden, weshalb eine erneute Teilrevision zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen sei.

b) Gemäss Art. 16 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.11) gibt der Gemeindevorstand die Absicht zur Einleitung einer Quartierplanung unter Hinweis auf den Zweck der Planung und die Durchführung einer allfälligen Landumlegung oder Grenzbereinigung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt. Gleichzeitig legt er den Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Planungsgebietes während der gesetzlichen Frist in der Gemeinde öffentlich auf. Betroffene sind vor der Auflage schriftlich zu benachrichtigen. Laut Abs. 2 der Bestimmung kann während der öffentlichen Auflage beim Gemeindevorstand gegen die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens und die Abgrenzung des Planungsgebietes Einsprache erhoben werden, wobei für die Einsprachelegitimation die gleichen Voraussetzungen wie für die Planungsbeschwerde an die Regierung gelten. Einwendungen gegen das Verfahren an sich und das Planungsgebiet können im weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden. c) Der Quartierplanung … ging eine Teilrevision der Ortsplanung voraus, welche am 12. Dezember 2007 von der Gemeindeversammlung beschlossen wurde. In diesem Rahmen wurde unter anderem im geänderten Zonenschema (Art. 58 BG) und im GGP für die Parzellen 2283 und 2472 sowie teilweise die Strassenparzelle 2191 (Via …) eine Quartierplanpflicht festgelegt. Mit in Rechtskraft erwachsenen Beschlüssen der Regierung des Kantons Graubünden vom 9. Juni 2008 und 20. Oktober 2008 wurde die Teilrevision der Ortsplanung genehmigt. Der mit der Teilrevision der Ortsplanung (materiell) vorbestimmte Quartierplanperimeter wurde schliesslich mit dem Einleitungsbeschluss des Gemeinderates vom 27. August 2008 (formell) festgesetzt. Mit diesem Einleitungsbeschluss, welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wurde das Quartierplanverfahren über die Parzellen 2283, 2472 und einen Teil der Parzelle 2191 eingeleitet. In Anwendung von Art. 16 Abs. 2 KRVO ist die vorliegende Beschwerde nicht zulässig, soweit sie sich im Interesse eines einheitlichen Quartiers gegen das ausgeschiedene Quartierplangebiet richtet. Diese Rüge kann nicht erst durch Einsprache bzw. Beschwerde im Quartierplanverfahren geltend gemacht werden, sondern hat spätestens im Verfahren der Anfechtung des Einleitungsbeschlusses zu

erfolgen. Gleiches hat zu gelten, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, ein Hotel mit Neben- und Erweiterungsbauten sei nach keiner Definition ein Quartier, denn auch mit dieser Rüge wird das Quartierplangebiet beanstandet. Schliesslich kann angesichts der rechtskräftigen Regierungsbeschlüsse vom 9. Juni 2008 und 20. Oktober 2008 auch nicht auf die gerügte Verletzung der Planbeständigkeit eingegangen werden. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten diesbezüglich unzulässig, weshalb auf sie insoweit nicht einzutreten ist. 4. a) In formeller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, in den aufgelegten Akten fehlten jegliche Hinweise auf die gemachten Behauptungen, Beschlüsse und Publikationen, was den Einleitungsbeschluss vom 27. August 2008, aber auch die Genehmigungsbeschlüsse der Regierung vom 9. Juni 2008 und vom 20. Oktober 2008 betreffe. Bei den drei Parzellen 2191, 2283 und 2472 handle es sich mit einer Ausnahme nicht um Liegenschaften, weshalb diese Bezeichnung irreführend sei. Soweit der Gemeinderat ein allfällig bereits vorliegendes Projekt ermöglichen wollte, fehlten sämtliche Unterlagen in den Akten. Die Unterlagen bezüglich Leitungsführung und Fliessniveau des Bachlaufes in der Via … fehlten. Replicando wird sodann geltend gemacht, eine „optionale unterirdische Einfahrt bzw. Verbindung“ durch eine allenfalls zu erbauende Tiefgarage unter der Parzelle 2207 mit der Tiefgarage des Hotels … müsse aus dem Quartierplan entfernt werden, ansonsten der Beschwerdeführer oder die früheren Eigentümer dieser Parzelle in das Quartierplanungsverfahren einbezogen hätten werden müssen. b) Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, worauf er seine Betroffenheit und damit seine Legitimation stützt, wenn er das Fehlen der Unterlagen bezüglich Leitungsführung und Fliessniveau des unbestritten eingedolten Bachlaufes in der Via … bemängelt. Somit ist auf diese Rügen mangels Legitimation nicht einzutreten. Soweit sich der Beschwerdeführer über die fehlende Mitwirkungsmöglichkeit im Zusammenhang mit der „optionalen unterirdischen Einfahrt bzw. Verbindung“ durch eine allenfalls zu erbauende Tiefgarage unter der Parzelle 2207 mit der

Tiefgarage des Hotels … auf Parzelle 2472 beschwert, ist darauf hinzuweisen, dass die öffentliche Auflage der Quartierplanes vom 28. April 2009 bis zum 19. Mai 2009 dauerte, der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen die Parzelle 2207 jedoch erst am 15. Juni 2009 erworben hat. Vor dem Erwerb des Grundeigentums an Parzelle 2207 am 15. Juni 2009 war eine Mitwirkung des Beschwerdeführers aber ausgeschlossen. Am 12. Mai 2009 erhob der Beschwerdeführer Einsprache nach Art. 18 Abs. 3 KRVO, wo er sämtliche Rügen vorbringen konnte, weshalb eine fehlende Mitwirkungsmöglichkeit gemäss Art. 17 KRVO mangels Rechtsnachteils für den Beschwerdeführer ohnehin ohne Bedeutung geworden wäre. Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. Für seine Rechtsvorgänger kann der Beschwerdeführer die Rüge der fehlenden Mitwirkungsmöglichkeit mangels Legitimation nicht erheben, weshalb darauf nicht einzutreten ist. c) Gemäss Art. 18 KRVO legt der Gemeindevorstand den Entwurf für den Quartierplan sowie – hier nicht relevant - einen UVB in der Gemeinde öffentlich auf. Der Quartierplan besteht aus den Quartierplanbestimmungen und je nach Zweck aus dem Quartiergestaltungsplan und dem Quartiererschliessungsplan (Art. 51 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG]). Es ist unbestritten, dass diese Unterlagen aufgelegt wurden. Weitere Unterlagen wie die Genehmigungsbeschlüsse der Regierung, die Pläne des Geometers oder der Einleitungsbeschluss waren jedoch nach der genannten Bestimmung nicht aufzulegen. Dasselbe gilt für allenfalls bereits vorliegende Projektpläne; gegen ein konkretes Bauvorhaben wird der Beschwerdeführer im Rahmen eines allfälligen Baubewilligungsverfahrens Einsprache bzw. Beschwerde erheben können. Die Beschwerde ist somit in diesen Punkten abzuweisen. Falls der Beschwerdeführer jedoch nicht Mängel im Quartierplanverfahren, sondern vielmehr Mängel des rechtskräftigen Einleitungsbeschlusses oder der rechtskräftig abgeschlossenen Teilrevision der Ortsplanung geltend macht, wären diese Beschwerdepunkte verspätet und somit unzulässig. Schliesslich kann auch der formalistische Einwand des Beschwerdeführers nicht gehört werden, die Bezeichnung der drei Parzellen 2191, 2283 und 2472 als „Liegenschaften“ sei irreführend, zumal die Verordnung betreffend das

Grundbuch (GBV; SR 211.432.1) diesen Begriff benützt und ihn in Art. 3 Abs. 2 definiert als „Bodenfläche mit genügend bestimmten Grenzen“. 5. a) In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Quartierplänen aufgrund von Art. 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) eine uneingeschränkte Kognitionsbefugnis zusteht. Das Verwaltungsgericht hat mithin nicht nur zu prüfen, ob die den Plan festsetzende Behörde das ihr zustehende Planungsermessen überschritten oder missbraucht, also eine Rechtsverletzung begangen hat. Zu prüfen ist vielmehr ebenso, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Die mit voller Kognition betraute Behörde hat einzuschreiten, wenn sich die angefochtene Planfestsetzung als unzweckmässig oder unangemessen erweist. Diese Prüfung setzt eine bestmögliche Abwägung der schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen voraus und verlangt die Beantwortung der Frage, ob bei der umstrittenen Planung in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzipes im Rahmen des Planungszweckes jene Anordnungen getroffen wurden, die in ihrer gesamten Auswirkung alle Betroffenen am wenigsten belasten. Diese gegenüber der früheren Regelung erweiterte Kognitionsbefugnis bedeutet nun aber nicht, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die Stellung einer oberen Planungsbehörde einnimmt. So kann es bei zwei oder mehreren Varianten, die vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, die gemeindliche Lösung nicht einfach aufheben und eine andere der zweckmässigen Lösungen an die Stelle einer angemessenen kommunalen Planfestsetzung setzen. Insofern hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfreiheit, die den Planungsträgern zusteht, zu respektieren (VGU R 08 50, R 07 65; PVG 1993 Nr. 43). b) Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es mit den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdebehörde zwar die angefochtene Nutzungsplanung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, die sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Sachzusammenhang sachlich und institutionell erfüllt, bei der

Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 Ia 247). Dies gilt sachlich insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die Rechtsmittelinstanz hat aber soweit auszugreifen, dass die übergeordneten vom Kanton zu sichernden Interessen, wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung, einen angemessenen Platz erhalten. Sie hat sich zudem - institutionell - auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die kommunalen Planungen an einem Sollzustand zu messen. Fehlt es an dem dazu erforderlichen Massstab, so kann die Natur der Sache einer Nachprüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstösst nicht gegen den Auftrag, voll zu prüfen (vgl. BGE 114 Ia 248; VGU R 07 65). Bei der umstrittenen Quartierplanung geht es offensichtlich nicht um übergeordnete Interessen, sondern um lokale Anliegen. Die aufgeworfenen (materiellen) Fragen sind daher mit der umschriebenen Zurückhaltung zu prüfen. 6. a) Gemäss Art. 51 KRG regelt der Quartierplan im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail. Die Quartierplanbestimmungen enthalten gemäss Art. 52 Abs. 1 KRG Vorschriften über die Gestaltung der Bauten und Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der Quartiererschliessung sowie über die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten (Verteilschlüssel). Sie können die Bauvorschriften der Grundordnung ergänzen und Etappen für die Ausführung der Erschliessung und Überbauung des Quartiers festlegen. Der Quartiergestaltungsplan bestimmt nach Abs. 2 die Situierung von Bauten und Anlagen und die freizuhaltenden Flächen. Er kann weitergehende Anordnungen enthalten, insbesondere über die Baukuben und deren Nutzung und Gestaltung. Art. 52 Abs. 3 KRG sieht schliesslich vor, dass der Quartiererschliessungsplan die notwendigen Anlagen zur Erschliessung des Quartiers enthält. Er kann Gemeinschaftsanlagen vorsehen wie Spielplätze sowie Anlagen für die Parkierung und die Quartierausstattung. In Bezug auf die materiellrechtlichen Fragen hat das kommunale Recht nach Inkrafttreten des neuen Raumplanungsgesetzes demnach nach wie vor Geltung, legen doch die

erwähnten Bestimmungen lediglich einige allgemein zu beachtende Grundsätze fest, während die Gemeinden im Übrigen weitgehend frei in der Ausgestaltung der kommunalen Quartierplangesetzgebung sind (vgl. auch VGU R 08 50). So muss ein Quartierplan grundsätzlich auch nicht einem speziellen Detaillierungsgrad genügen, falls sichergestellt ist, dass die in der Quartierplanung (noch) nicht geregelten Details einer Überbauung im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren von den Betroffenen wiederum in Frage gestellt respektive separat angefochten werden können (vgl. VGU R 08 84). Dies ist offensichtlich der Fall, muss doch für jedes Bauvorhaben im Quartierplangebiet noch ein Baugesuch eingereicht werden. Ebenso sind Abweichungen von der Regelbauweise insoweit zulässig als dies das kommunale Baugesetz vorsieht. b) Von dieser Möglichkeit hat der kommunale Gesetzgeber in Art. 103 Abs. 4 BG wie folgt Gebrauch gemacht: "Abweichungen von den Regelvorschriften (Bauvorschriften und Zonenvorschriften) sind insbesondere dann gerechtfertigt, wenn insgesamt eine bessere Lösung erreicht werden kann als mit den Regelvorschriften. 1. Die Gebäude- und Grenzabstände, die Gebäudelängen und der Zusammenbau mehrerer Baukörper können nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden. 2. Drängt sich aus gestalterischen Gründen eine Terrainveränderung auf, kann die Berechnung der Gebäude- und Firsthöhen ab neuem Terrain vorgeschrieben werden. 3. Nutzungsübertragungen und Nutzungskonzentrationen innerhalb des Quartieplangebietes sind ohne Einschränkung zulässig." 7. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 10 QPV sichere quasi zu, dass alle erdenklichen Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden könnten. Das Baugesetz werde vollumfänglich ausgehebelt. Art. 14 QPV sei unbestimmt und öffne Tür und Tor für Veränderungen aller Art. Es gehe nicht an, die unterirdischen Parkierungsanlagen direkt so vorzusehen, dass die Einfahrt durch die geplante Parkierungsanlage auf Parzelle 2207 ausgerichtet werden solle. Jedes Quartier habe seinen Verkehr prinzipiell selbst zu tragen. An der Stelle, wo die Tiefgarage im Jahre 2000 auf Parzelle 2207 geplant gewesen sei, würde eine viel zu hohe Verkehrsbelastung entstehen. Der

Bedarf nach einer zusätzlichen Grossparkierungsanlage sei nicht gegeben. Die Einfahrt in die neue hauseigene Parkierungsanlage des Hotels … habe auch auf der hoteleigenen Parzelle und in ihrem Quartier zu erfolgen. Werde das Hotel … dermassen stark umgebaut, sei es zu verpflichten, in seinen eigenen Bauten für genügend Tiefgaragenplätze zu sorgen. b) Art. 10 Abs. 1 QPV hält fest, dass die gemäss Art. 103 Abs. 4 BG zulässigen Abweichungen von der Regelbauweise beansprucht werden können, soweit der Quartierplan keine Einschränkungen vorsieht. Abs. 2 der Bestimmung verpflichtet zu Einhaltung der maximalen Firsthöhen von 12 Metern in der Wohnzone 3a im Baufeld A bzw. der maximal zulässigen Firsthöhen gemäss dem Quartiergestaltungsplan, welche auf 15.5 Meter bzw. 1738.15 Meter über Meer festgelegt wurde. Gemäss dem Quartiergestaltungsplan ist die maximale Bruttogeschossfläche auf Parzelle 2472 im Baufeld A auf 770 m2 festgesetzt. Art. 11 QPV bestimmt, dass im Baubereich A zwei oberirdisch baulich voneinander getrennte Hauptbauten zu erstellen sind (Abs. 3) und die Hauptbauten in den Baubereichen A und B oberirdisch nicht zusammengebaut werden dürfen, die Hauptbauten in den Baubereichen C und D jedoch ober- und unterirdisch zusammengebaut werden können (Abs. 7). Da Art. 14 QPV zudem eine Regelung über Terrainveränderungen enthält, erhellt, dass sich die praktische Bedeutung von Art. 10 QPV auf Abweichungen von den Regelbauvorschriften hinsichtlich Gebäudeabstände und Gebäudelängen beschränkt. Von einer Zusicherung, dass alle erdenklichen Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden können, kann daher ebenso wenig die Rede sein wie von einer Aushebelung des Baugesetzes. c) Art. 14 QPV besagt, dass Terrainveränderungen auf ein Minimum zu reduzieren sind; grosse Terrainaufschüttungen sind nicht zulässig. Massgeblich für die Bemessung der Gebäude- und Firsthöhen sowie der unterirdischen Bauten ist das gewachsene Terrain gemäss Altbestand. Bereits Art. 28 Abs. 4 BG lässt Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufes zu, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Zudem ermöglicht Abs. 5 der Bestimmung unumgängliche

Abgrabungen und Aufschüttungen, indem festgelegt wird, dass diese nach Abschluss der Arbeiten zu begrünen oder mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen sind. Schliesslich kann der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, wenn sie darauf hinweist, dass im Quartiergestaltungsplan in den Profilen die Terrainhöhen bereits festgehalten werden. Nach dem Ausgeführten erscheint der Quartierplan in Bezug auf Terrainveränderungen einschränkender und bestimmter als die entsprechenden baugesetzlichen Vorschriften, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht zu hören ist. d) Dem Beschwerdeführer gelingt es auch nicht, dazulegen, weshalb die optionale Verbindung der geplanten Tiefgarage auf Parzelle 2207 mit der Tiefgarage des Hotel … auf Parzelle 2472 nicht sachgerecht sein sollte. Diese Verbindungsmöglichkeit steht unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Realisierung der Tiefgarage auf Parzelle 2207 und erscheint für diesen Fall durchaus sachgerecht. Mit der geplanten Verbindungsmöglichkeit wäre die Zufahrt auf Parzelle 2472 von der vom Dorfkern abgewandten Seite der Parkierungsanlagen möglich, was wiederum einen Beitrag an eine allfällige verkehrsfreie Gestaltung des Dorfkerns darstellen würde. Das Argument, jedes Quartier habe seinen eigenen Verkehr zu tragen, ist unverständlich und unbegründet. Hinsichtlich des im Zusammenhang mit einem allfälligen Umbau des Hotels … entstehenden erhöhten Bedarfs an Parkierungsanlagen ist der Beschwerdeführer auf Art. 9 QPV hinzuweisen, wo bestimmt wird, dass sämtliche gemäss Baugesetz geforderten Abstellplätze für Fahrzeuge innerhalb des Gebäudevolumens oder unterirdisch in privaten oder öffentlichen Parkierungsanlagen zu realisieren sind. e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sämtliche materiellen Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 3'500.gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Er hat überdies der anwaltlich vertretenen Beigeladenen alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der mit

der eingereichten Honorarnote des Anwalts der Beigeladenen vom 31. März 2010 geltend gemachte Betrag von Fr. 4'255.80 (inkl. MWST) erscheint als angemessen und ist entsprechend vom Beschwerdeführer zu übernehmen. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Gemeinde wird gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG verzichtet, da diese in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 608.-zusammen Fr. 4'108.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … hat der … AG eine Parteientschädigung von Fr. 4'255.80 (inkl. MWST) zu bezahlen.

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