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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 28.04.2009 R 2009 1

28 avril 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,820 mots·~14 min·6

Résumé

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes | Baurecht

Texte intégral

R 09 1 5. Kammer URTEIL vom 28. April 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes 1. … ist Eigentümer der innerhalb der Bauzone der Gemeinde …, direkt an der Hauptstrasse gelegenen, mit einem Wohnhaus überbauten Parzelle 903. Nachdem er sich im Dezember 2007 gegenüber der Gemeinde noch damit einverstanden erklärt hatte, die bestehende Bruchsteinmauer entlang der Hauptstrasse unter hälftiger Kostenbeteiligung instandstellen zu lassen, liess er in der Folge im Frühjahr 2008 die gesamte Bruchsteinmauer auf eigene Kosten durch einen Blockwurf aus Andeerer Granit ersetzen. In der Folge führte die Gemeinde nachträglich ein formelles Baubewilligungsverfahren für den Abbruch der Bruchstein- und den Ersatz mit einer Blocksteinmauer durch. Der von ihr beigezogene Bauberater hielt in seiner Beurteilung zuhanden der Gemeinde fest, Bruchsteinmauern seien entlang der Hauptstrasse von … ortstypisch. Der realisierte grobe Blockwurf sei demgegenüber per se und durch die Wahl des grünen Hartgesteins ortsfremd. Am 15. Oktober, mitgeteilt am 4. Dezember 2008, büsste die Gemeinde … mit Fr. 200.-- (Ziff. 1) und verfügte die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bis spätestens Ende Juni 2009 (Ziff. 2). Art und Umfang der Wiederherstellungsarbeiten seien mit dem Baufachchef abzusprechen. Vorbehalten blieben allfällig notwendige Bewilligungen Dritter, namentlich des TBA (Ziff. 3). Ebenfalls wurde bei Säumnis die Ersatzvornahme angedroht. Diesfalls habe … innert 5 Tagen seit Ende Juni 2009 eine Kaution von CHF 11'000.00 zu leisten. Im Weiteren verwies die Gemeinde auf Art. 292 StGB (Ziff. 4).

2. Dagegen liess … am 16. Januar 2009 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen, es seien Ziff. 2 - 4 des Wiederherstellungs- und Bussenentscheides (Wiederherstellungsanordnung; Modalitäten der Wiederherstellung; Ersatzvornahme, Kaution sowie Hinweis auf Art. 292 StGB) aufzuheben und die Sache mit der Anweisung, für die Blocksteinmauer eine Baubewilligung zu erteilen, an den Gemeindevorstand … zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache mit der Anweisung, für die Blocksteinmauer eine Duldungsverfügung zu erlassen, an den Gemeindevorstand zurückzuweisen. Die ausgefällte Busse über Fr. 200.- - werde akzeptiert. Die Gemeinde lege jedoch gestützt auf Art. 43 BG einen übertrieben harten Massstab an, wenn sie der Mauer (Blockwurf statt Bruchsteinmauer) einzig aus gestalterischen Überlegungen die Baubewilligung verweigere und die Wiederherstellung verfüge. Der Ersatz der 50 cm hohen Bruchsteinmauer stelle insbesondere auch keine Verunstaltung im Sinne von Art. 73 Abs. 3 KRG dar. Demgegenüber würde die Anordnung des Abbruchs und Wiederaufbaus mit Kostenfolge von rund CHF 11'000.00 den BF unverhältnismässig hart treffen, umso mehr, als er seiner Unterhaltspflicht auf Dauer habe nachkommen wollen. 3. a) Die Gemeinde … liess Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Vorschriften von Art. 43 BG seien strenger als diejenigen in Art. 73 KRG. Zudem stehe der Gemeinde bei der Beurteilung der sich stellenden Frage eine erhebliche Entscheidungsfreiheit zu. Die gewählten Blocksteine stünden einfach am falschen Ort. Roh bearbeiteter Granit gehöre in eine Gegend, in welcher Hartgestein vorherrsche und z.B. zum Häusereindecken, für Stützmauern oder dergleichen verwendet werde. Auch der Bauberater habe festgehalten, dass das grüne Hartgestein ortsfremd sei. Die bisherige, orttypische und strukturierte Mauer sei durch einen abweisend und hart wirkenden Blockwurf ersetzt worden, der, wenn er bewilligt würde, ein schlechtes Präjudiz für künftige Mauerabgrenzungen und deren Sanierungen im Strassendorf darstellen würde. Das Erscheinungsbild würde sich wesentlich und unvorteilhaft verändern. Die Gemeinde habe bei ihrem Wiederherstellungsentscheid nach pflichtgemässem Ermessen gehandelt. Zudem habe sie nicht mit übertriebener Härte oder unverhältnismässig

reagiert. Der Erhalt des ortstypischen Strassenzugs in … liege im öffentlichen Interesse, welches das rein pekuniäre private Interesse des Beschwerdeführers überwiege. Sei die Wiederherstellungsverfügung rechtens, seien es auch Ziff. 2, 3 und 4 des angefochtenen Entscheides, welche eine logische Folge davon seien. Die Höhe der Ersatzvornahme gründe auf der im November 2008 eingeholten Offerte einer lokalen Baufirma (CHF 10'805.35). b) Das beigeladene kantonale Tiefbauamt (TBA) hielt fest, dass es die nachträgliche (strassenrechtliche) Bewilligung der Blocksteinmauer unter Vorbehalt der Erteilung der kommunalen Baubewilligung gegenüber der Gemeinde mündlich in Aussicht gestellt habe. 4. Am 27. April 2009 führte eine Delegation der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem der Beschwerdeführer mit seinem Anwalt, der Baufachchef der Gemeinde zusammen mit deren Anwalt sowie ein Vertreter des kantonalen Tiefbauamtes teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei an verschiedenen Standorten entlang der Hauptstrasse Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf die Ausführungen am Augenschein, wie auch auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Wiederherstellungs- und Bussentscheid vom 15. Oktober/4. Dezember 2008, mit welchem dem vom Beschwerdeführer vorgenommenen Ersatz der entlang der Hauptstrasse bestehenden, ca. 50 cm hohen Bruchsteinmauer durch einen gleich hohen Blockwurf aus Andeerer Granit auf Parzelle Nr. 903 (Ziff. 1 - 4) die Bewilligungsfähigkeit abgesprochen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bis Ende Juni 2009,

unter Androhung der Ersatzvornahme im Weigerungsfall sowie unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB verfügt wurde. 2. a) Nachdem der Beschwerdeführer die gegen ihn in Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides ausgefällte Busse (Fr. 200.--) wegen Verletzung formellen und materiellen Baurechts ausdrücklich akzeptiert hat, kann von diesbezüglichen Ausführungen im vorliegenden Verfahren abgesehen werden. b) Soweit die Gemeinde Ziff. 4 ihrer Verfügung unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB verknüpft hat, ist sie darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung in Verfahren wie dem vorliegenden gar nicht zur Anwendung gelangen darf. Wie das Verwaltungsgericht bereits in PVG 2000 Nr. 60 ausgeführt hat, enthält nämlich die Spezialgesetzgebung - nunmehr in Art. 95 KRG - eine eigene Strafbestimmung, mit welcher jede Art von Zuwiderhandlungen gegen baurechtliche Verfügungen geahndet werden kann, weshalb der subsidiären allgemeinen Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (BGE 106 lV 279 Erw. 2) keine Bedeutung zukommt. 3. a) Kraft Art. 94 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anordnung der zuständigen Behörde zu beseitigen, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Bussverfahren durchgeführt wurde. Unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung einer Wiederherstellung ist das Vorliegen eines materiell vorschriftswidrigen Zustandes. Ob ein solcher vorliegt, ist vorerst im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu prüfen, wobei, wenn die materielle Vorschriftswidrigkeit der baulichen Vorkehren bejaht werden kann, die Wiederherstellung grundsätzlich (ganz oder teilweise) angeordnet werden darf. Dabei ist unbestritten, dass grundsätzlich ein Sanierungsbedarf an der ca. 50 cm hohen Bruchsteinmauer bestand; ebenso, dass die - zufolge Nichteinhaltens des Strassenabstandes - erforderliche strassenrechtliche Ausnahmebewilligung vom kantonalen Tiefbauamt in Aussicht gestellt wurde. Streitig ist hingegen, ob dem Beschwerdeführer für seine Mauer in der gewählten Ausgestaltung (Blockwurf) und mit dem gewählten Material (grüner

Andeerer Granit) zufolge Verletzung der Ästhetikvorschriften die nachträgliche Baubewilligung verweigert werden durfte. b) Bei der Prüfung dieser Frage ist von Art. 73 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) auszugehen. Danach sind Bauten und Anlagen so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Weil es sich bei der zitierten Bestimmung um eine unmittelbar anwendbare Bestimmung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 KRG handelt und die allgemeinen Ästhetikbestimmungen im kommunalen Baugesetz (Art. 20 bzw. Art. 43 Abs. 1 BG) bezüglich der ästhetischen Voraussetzungen in der Kernzone nicht strenger ist (vgl. VGU R 07 109), kommt letzterer keine eigenständige Bedeutung zu. Die Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist daher grundsätzlich frei im Sinne von Art. 51 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG). Das bedeutet, dass die Ermessensausübung auf Missbrauch oder Überschreitung zu prüfen ist. Den Gemeinden kommt demnach im Sinne der bisherigen konstanten Rechtsprechung bei der Anwendung von Art. 73 KRG bzw. bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten in eine bestehende Umgebung ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (statt vieler: VGU R 07 114). Im Gegensatz zum Sachverhalt, wie er dem erwähnten Urteil VGU R 07 109 zugrunde lag, befindet sich die beschwerdeführerische Parzelle Nr. 903 nicht in der Kernzone 2, sondern in der Kernzone 1, mit der Konsequenz, dass Art. 43 Abs. 2 BG, welcher zusätzlich und insoweit über den von Art. 73 KRG gesetzten Rahmen hinausgehend eine Verbesserung des Ortsbildes längs der Hauptstrasse verlangt, vorliegend nicht zur Anwendung gelangen kann. c) Die ca. 50 cm hohe Mauer befindet sich innerhalb des Dorfgebietes (Kernzone 1), direkt an der auf der Gegenseite mit einem Trottoir versehenen Hauptstrasse (Julierstrasse), und damit an einer Stelle, wo sie im direkten Blickfeld der Passanten und Vorbeifahrenden steht. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung (Blockwurf), des gewählten Materials (grüner Andeerer Granit)

aber auch der direkten Einsehbarkeit für unbeteiligte Dritte stellt sie offenkundig ein ortsfremdes Element dar, wie das Gericht am Augenschein unschwer feststellen konnte. Dies insbesondere deshalb, weil die meisten anderen, an vergleichbar exponierten Stellen situierten Mauern entlang der Hauptstrasse in allen Bauzonenarten - wie auch die abgebrochene Mauer aus kleinstrukturierten, grauen Bruchsteinen bestehen und daher auch als ortstypsich bezeichnet werden müssen. Einige wenige weichen hinsichtlich Ausgestaltung (Schalung) und Materialwahl (z.B. Beton; wie beim vis-à-vis gelegenen Gemeindehaus der Fall), nicht aber hinsichtlich der Farbe (generell graue Farbtöne) davon ab. Gemein ist den Abweichungen allesamt, dass sie sich in anderen Bauzonenarten befinden, weshalb dem Argument der rechtsungleichen Behandlung bereits daher der Boden entzogen ist. Dies umso mehr, als sich an vergleichbar exponierter Lage entlang der Hauptstrasses seitens der Gemeinde in allen Bauzonenarten nie ein Blockwurf bewilligt worden ist, die Mauer des Beschwerdeführers innerhalb des Dorfgebietes mithin denn auch ein Unikum, d.h. ein völlig ortsfremdes Element darstellt. Ohne Belang ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass sich ausserhalb des gemeindlichen Baugebietes entlang der Hauptstrasse Blockwürfe finden lassen würden. Das von ihm am Augenschein angeführte Objekt befindet sich in einigen Kilometern Distanz auf Boden der Nachbargemeinde … und kann auch deshalb nicht mit Erfolg zugunsten seines Begehrens herangezogen werden. Insgesamt betrachtet ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass mit dem gewählten, auffälligen Blockwurf am fraglichen exponierten Standort entlang der Hauptstrasse nicht die von Art. 73 Abs. 1 KRG verlangte gute Gesamtwirkung mit der Umgebung erzielt werden kann. Dem gemeindlichen Bestreben, bereits aus präjudiziellen Gründen von der Bewilligung solcher Mauern Abstand zu nehmen, ist angemessen Rechnung zu tragen. Dass die Gemeinde mit der Verweigerung der anbegehrten Baubewilligung aus ästhetischen Überlegungen und zwecks bestmöglichem Erhalt des Ortsbildes den ihr zustehenden breiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum missbraucht oder überschritten haben könnte, ist nicht ersichtlich, ebenso nicht, dass sie damit willkürlich gehandelt haben könnte. Die Verweigerung der (nachträglichen) Baubewilligung erweist sich entsprechend als rechtens.

4. a) Damit sind die Voraussetzungen für eine Abbruch- und Wiederhestellungsverfügung jedoch nicht vollständig erfüllt; solche Zwangsmassnahmen rechtfertigen sich vielmehr erst dann, wenn sie notwendig sind und verhältnismässig erscheinen (anstelle vieler: VGU R 99 105 E. 3b). Die Notwendigkeit eines Eingriffes ergibt sich aus dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der verletzten Baurechtsvorschriften. Von der Anordnung der Beseitigung derartiger Bauten kann ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Umstände, abgesehen werden. So kann der Abbruch nach der bundesgerichtlichen Praxis etwa unterbleiben, wenn die formell rechtswidrige Baute nachträglich bewilligt werden kann oder wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder kein ausreichendes öffentliches Interesse für die Beseitigung besteht, ebenso wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermächtigt, und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustandes nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 108 Ia 217 E. 4, 104 Ib 303 E. 5b, 102 Ib 66f. E. 2a). Der Schutz des Vertrauens rechtfertigt sich jedoch nur, wenn der Bauherr die ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt und Aufmerksamkeit hat walten lassen. Wer trotz vorhandenen und sich nach objektiven Massstäben aufdrängenden Zweifeln über die Tragweite einer Baubewilligung ohne entsprechende Abklärungen bei der verfügenden Behörde Bauarbeiten vornimmt, kann sich gegenüber einem Abbruchbefehl nicht mit Erfolg auf den Schutz seines guten Glaubens berufen (BGE vom 14. Februar 1979 in ZBl 80 [1979] 312 f. E. 4b). Als Grundsatz muss in diesem Zusammenhang gelten, dass sich der Bauwillige selber um die Zulässigkeit seines Tuns zu kümmern hat (vgl. PVG 1993 Nr. 29). Die Verhältnismässigkeit im Sinne des Übermassverbotes besagt demgegenüber, dass der Eingriff nicht weiter gehen darf, als es der Zweck erheischt. Mit anderen Worten ist das mildeste Mittel zur Erreichung des gesetzmässigen Zustandes zu wählen. Dementsprechend ist auf einen umfassenden Abbruch zu verzichten, wenn der gesetzmässige Zustand durch einen Teilabbruch erreicht werden kann. Werden die Notwendigkeit und die Verhältnismässigkeit im so verstandenen Sinne bejaht, erfolgt eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Zwangsmassnahme und den privaten Interessen am

Festhalten am gesetzwidrigen Zustande. Auf diese Interessenabwägung kann verzichtet werden, wenn der Abbruchbefehl bereits an der Notwendigkeit bzw. der Verhältnismässigkeit im oben verstandenen Sinne scheitert. Zur Rüge, dass ein Abbruchbefehl nicht notwendig oder unverhältnismässig ist, werden sowohl der Gut- als auch der Bösgläubige zugelassen. Bösem Glauben wird erst bei der Interessenabwägung Rechnung getragen (BGE 108 Ia 218 E. 4b; VGE 264/83). Dies erhellt aus dem Umstand, dass auch der Bösgläubige vor nicht notwendigen und unverhältnismässigen Verwaltungshandlungen geschützt werden soll. Folglich ist das Verhalten, das zum Abbruchbefehl geführt hat, erst bei der Interessenabwägung angemessen zu berücksichtigen. Anders zu entscheiden führte dazu, dem Abbruchbefehl Strafcharakter zukommen zu lassen (vgl. Art. 95 KRG). Dies ist jedoch einer allfälligen Busse vorbehalten (VGU R 04 8). b) Da generell ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Ordnung besteht, sind jedoch kaum Fälle denkbar, in denen es trotz grösserer Abweichungen von den Bauvorschriften als durch ein schützenswertes Interesse abgedeckt erscheint, eine widerrechtliche Baute stehen zu lassen. Es darf deshalb bei materiell rechtswidrigen Bauten höchstens dann von einem Abbruchbefehl abgesehen werden, wenn die Abweichung sehr geringfügig ist und die berührten allgemeinen Interessen den aus dem Abbruch für den Eigentümer erwachsenden Schaden nicht zu rechtfertigen vermögen (PVG 1989 Nr. 29; BGE 111 Ib 224 E. 6b; Urs Beeler, Die widerrechtliche Baute, Diss. Zürich 1984, S. 79; Haller/ Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Aufl., N. 924). Dem Interesse der Bauherrschaft am Schutze getätigter Investitionen ist dabei grundsätzlich nur geringes Gewicht einzuräumen (vgl. BGE 111 Ib 224 f. E. 6b: Verlust von Fr. 2 Mio., zuzüglich Abbruch und Wiederherstellungskosten, bei einer gravierenden Baurechtswidrigkeit nicht ausreichend). In der Doktrin gehen beachtliche Autoren sogar davon aus, dass rein pekuniäre Interessen in diesem Zusammenhang generell keine Berücksichtigung finden dürfen (so Beeler a.a.O., S. 78). Weiter wird zudem die Ansicht vertreten, dass es selbst bei Geringfügigkeit der Rechtsverletzung nicht angehe, die Einhaltung klarer Gesetzesbestimmungen mit Berufung auf den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit aufzugeben. Das Verhältnismässigkeitsprinzip dürfe nicht dazu führen, ein zweites Mal materielle Gesichtspunkte anzuwenden; es gehe nicht um Kapitulation vor faktischen Zwängen, sondern um ein in Extremfällen gebotenes Abweichen vom starren Recht (René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 56 B VI d, S. 174, mit zahlreichen Hinweisen). Nach bestätigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich selbst ein Bauherr, der sich nicht in gutem Glauben befindet, gegenüber dem Abbruchbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutze der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 111 Ib 224 E. 6, 108 Ia 218 E. 4b). c) Dem Beschwerdeführer kann der gute Glaube vorliegend nicht zugebilligt werden, hat er doch die einem Bauwilligen generell zumutbare Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht angewandt. Abgesehen davon, dass er mit der Gemeinde eine Vereinbarung geschlossen hatte, mit dem Inhalt, dass ein kleines Stück der Mauer auf der Nordseite unter hälftiger Aufteilung der Kosten (ca. Fr. 1'000.--) und mit Bruchsteinen saniert werde, wobei die Gemeinde dafür eine ortsansässige Baufirma beauftragen werde, musste ihm - abgesehen von der gemeindlich statuierten Meldepflicht des Bauvorhabens - auch die unübliche, ortsfremde Materialwahl und deren unerwünschten Auswirkungen auf das Ortsbild klar sein und hätte eine Nachfrage bei der Gemeinde zwingend erforderlich gemacht. Ebenso spricht die erforderliche Interessenabwägung für einen Abbruch des Blockwurf und die Wiederherstellung des Ortsbildes am fraglichen Standort mit einer ortstypischen Bruchsteinmauer. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer mit dem gewählten Blockwurf u.a. geringere Unterhaltsaufwände entstehen und mit dem Abbruch sowie der Wiederherstellung grössere Kosten (ca. Fr. 11'000.--) verbunden sein werden, ist zwar verständlich, doch vermögen diese rein pekuniären Interessen das öffentliche Interesse am Erhalt des Ortsbildes

und an der Durchsetzung des Baurechts bei weitem nicht zu überwiegen. Die Wiederherstellungsanordnung erweist sich daher als geboten und geeignet; eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht ersichtlich. d) Damit ist aber bereits auch gesagt, dass dem Ansinnen des Beschwerdeführers nach Erlass einer Duldungsverfügung kein Erfolg beschieden sein kann. Auf das oben Ausgeführte kann verwiesen werden. - Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist daher abzuweisen. Die Gemeinde wird dem Beschwerdeführer jedoch zweckmässigerweise eine neue Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes anzusetzen haben. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 VRG). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Gemeinde kann abgesehen werden, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 295.-zusammen Fr. 1'795.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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