Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 10.02.2009 R 2008 94

10 février 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,083 mots·~5 min·7

Résumé

Baugesuch | Baurecht

Texte intégral

R 08 94 5. Kammer URTEIL vom 10. Februar 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. Mit Schreiben vom 15. November 2007 teilte die Gemeinde … … mit, dass der von ihm laut Schreiben vom 8. November 2007 für den Winter erstellte Unterstand für ein Fahrzeug auf der Jauchegrube bis zum 31. Mai 2008 wieder abgebrochen werden müsse. Er dürfe im nächsten Jahr - unter den gleichen Voraussetzungen - wieder errichtet werden. In der Folge reichte der Genannte ein Baugesuch betreffend definitive Errichtung dieses Unterstandes ein. Dieses Gesuch wies die Gemeinde am 8. September 2008 (mit Rechnungsverfügung vom 9. Oktober 2008) mit der Begründung ab, dass die spezielle Form des Unterstandes aus ästhetischen Gründen die Häusergruppe in … zu sehr störe und deshalb umgehend abgebrochen werden müsse. 2. Dagegen liessen die Eheleute … am 29. Oktober 2008 innert Frist Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids (samt Rechnung). Zur Begründung brachten sie vor, dass der bis jetzt provisorische Unterstand - ihrer Meinung nach - die Häusergruppe vor Ort keineswegs störe. Selbst mit der aktuellen Y-Form passe sich der Unterstand sehr gut an die bestehende alte und absolut nicht schöne Werkstatt/Garage sowie den Güllenkasten an. Sie wären sogar bereit, die Dachform der Garage abzuändern und den oberen Teil mit Holz zu verkleiden, sodass er sich optisch den Baumaterialien des Hofes anpassen würde. Im Übrigen befinde sich der umstrittene Unterstand in der Bauzone.

3. In der Vernehmlassung vom 17. November 2008 liess die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde beantragen. Der bestehende provisorische Unterstand sei nur bewilligt worden, um den Gesuchstellern bis zur Realisierung der am 9. Juli 2008 durch das Amt für Raumentwicklung (ARE) bewilligten und in der Zwischenzeit erstellten Maschineneinstellhalle vorübergehend eine Einstellmöglichkeit zu bieten. Die an den provisorischen Unterstand anschliessende, etwas tiefer liegende Baracke neben der Jauchegrube sei ohne Bewilligung erstellt worden. Nach Art. 26 BG seien Neubauten in der Kernzone zulässig, falls sie sich in das bestehende Ortsbild einfügten. Der provisorische Unterstand erinnere an eine Perronüberdachung eines Provinzbahnhofes und werde eindeutig als Fremdkörper wahrgenommen. Daran ändere auch die beabsichtigte Dachkonstruktion aus Holz und eine Verschalung der Stahlträger nichts. Die Vielzahl eigenständiger Kleinstbauten vor Ort mit unterschiedlichen Dachneigungen sei an Hässlichkeit kaum mehr zu überbieten. In allen 10 Fraktionen der Gemeinde sollten Neubauten möglichst harmonisch in die weitgehend intakte Umgebung eingefügt werden. Vorliegend würde ein negatives Präjudiz geschaffen, was den Abbruch des Unterstands erfordere. 4. Am 9. Februar 2009 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) noch einen Augenschein vor Ort durch, an dem die Eheleute … persönlich anwesend waren. Von Seiten der Vorinstanz waren der Gemeindepräsident, der Baufachchef sowie deren Rechtsvertreter (RA …) zugegen. Allen Beteiligten wurde dabei mündlich nochmals die Gelegenheit geboten, sich zum umstrittenen Provisorium, zur unweit davon neu bewilligten Maschineneinstellhalle sowie den denkbaren Anpassungen bzw. dem verfügten Abbruch des Provisoriums aus bauästhetischen und ortsbildschützerischen Gründen zu äussern. Dabei wurde von der Vorinstanz erneut die Präjudizgefahr bei Verzicht auf den Abbruch betont. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. In Art. 26 des kommunalen Baugesetzes der genannten Gemeinde (BG) wird in den Zonenvorschriften für die hier massgebliche Kernzone bezüglich der Bauästhetik noch präzisiert: Die Kernzone ist für Wohnbauten, für Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe sowie Landwirtschaftsbetriebe bestimmt (Abs. 1). In der Kernzone ist die Einheit des alten Dorfbilds zu wahren. Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, dies bei jedem Baugesuch zu überprüfen (Abs. 2, Satz 1 und 2). An-, Um- und Ausbauten sind gestattet, falls Volumen, Form, Materialverwendung der bestehenden Baustrukturen sowie der architektonische Charakter des Ortsbilds respektiert werden (Abs. 3, Satz 1). 2. Im Lichte dieser Vorgaben gilt es im Einzelfall zu entscheiden, ob die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen missbrauchte und demnach in Willkür verfiel, als sie mit Entscheid vom 08.09.2008 die Umwandlung der zeitlich bis 31.05.2008 befristeten Baubewilligung für den Unterstand in ein Definitivum aus bauästhetischen Gründen ablehnte. Dies trifft im Ergebnis eindeutig nicht zu. Wie nicht zuletzt der gerichtliche Augenschein vom 09.02.2009 mit aller Deutlichkeit zeigte, kann keine Rede davon sein, dass sich die fragliche Nutzbaute in der Kernzone gut ins bestehenden Orts- und Landschaftsbild einfügt. Im Gegensatz zu den vor Ort schon existierenden Gebäuden und Bauten (zwei Wohnhäuser mit jeweils Stallanteil, eine neue vorfabrizierte Landmaschineneinstellhalle mit Holzverkleidung auf drei Seiten seit 2008, eine alte Remise mit Dachverlängerung für Autounterstand) unterscheidet sich der von Anfang an bloss provisorisch für 5 ½ Monate (bis Mai 2008) bewilligte Unterstand sowohl hinsichtlich der dafür verwendeten Materialien (Stahlträger) als auch der speziellen Dachform (ortsfremde „Y- Form“ statt wie sonst überall Giebeldach) wesentlich von den übrigen Wohnund Nutzbauten auf dem betreffenden Bauernhof (vgl. dazu auch Fotodokumentation). Eine Entfernung des strittigen Unterstands drängt sich somit aus bauästhetischen Gründen auf, andernfalls der ländlich geprägte Baustil samt umliegender Landschaft vor Ort noch mehr verschandelt und

architektonisch unnötig entstellt würde. Dem ist umso mehr zuzustimmen, als die Gemeinde … in ihren insgesamt 10 Fraktionen die Einhaltung der Bauvorschriften in der Kernzone auch unter dem Aspekt einer rechtsgleichen Behandlung aller Gesuchsteller sicherzustellen hat. Um ein solch unerwünschtes Präjudiz auf ihrem Territorium zu vermeiden, war die Vorinstanz berechtigt, die Bewilligung der Umwandlung in ein Definitivum zu verweigern und die Abbruchverfügung zu verfügen, um so gesetzeswidrigen Zuständen möglichst rasch ein Ende zu setzen. Die Vorgehensweise der Gemeinde kann überdies auch als verhältnismässig bezeichnet werden, liess sich doch von Beginn weg keinerlei Zweifel darüber offen, dass das Provisorium bis spätestens zum 31.05.2008 wieder abzubrechen sei, sofern keine neue Bewilligung für den kommenden Winter 2008/09 erteilt würde. Die Beschwerdeführer können sich infolgedessen nicht einmal auf vertrauensbildende Massnahmen seitens der Vorinstanz berufen, welche den Abbruch des Unterstands als Verstoss gegen den stets zu beachtenden Grundsatz eines Behördenverhaltens nach Treu und Glauben hätten erscheinen lassen. Aus dem Gesagten erhellt, dass es am angefochtenen Entscheid der Vorinstanz nichts auszusetzen gibt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den Beschwerdeführern auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die anwaltlich vertretene Vorinstanz entfällt demgegenüber gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-zusammen Fr. 958.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

R 2008 94 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 10.02.2009 R 2008 94 — Swissrulings