R 08 81 5. Kammer URTEIL vom 12. Mai 2009 in den verwaltungsrechtlichen Streitsachen betreffend Baugesuche 1. a) Am 17./31. August 1994 erliess der Gemeindevorstand … den Quartierplan „…“, bestehend u.a. aus den Quartierplanvorschriften (QPV), einem Erschliessungsplan und einem Gestaltungsplan (Art. 2 QPV). Das Gebiet umfasste die Parzellen 2384 (Eigentümer: Erben …), 1309, 2803, 2385 sowie ein Teilstück von Parzelle 1310. Die ausgedehnte Parzelle 2384 wurde in eine neue Parzelle Nr. 2384 (Eigentümer heute: …) sowie in die Parzellen Nr. 2919 (Eigentümer heute …), Nr. 2917 und 2918 aufgeteilt. Gemäss Quartiererschliessungsplan wurde das Gebiet mit einer neuen Strasse, die Via … (Parzelle Nr. 2916; Eigentum der Gemeinde), über die Parzelle Nr. 2834 erschlossen (Art. 8 QPV). Nach Art. 10 QPV sollte die erforderliche Anzahl offener und gedeckter Abstellplätze, ebenso wie die Art und Weise der Parkierung auf den Parzellen Nrn. 2384b (neu Nr. 2384), 2384c (neu Nr. 2919), 2384d (neu Nr. 2917) und 2384e (neu Nr. 2918) im Baubewilligungsverfahren festgelegt werden (Art. 10 Abs. 1 und 3 QPV). Der Quartierplan erfuhr im September 1996 noch eine kleine, vorliegend nicht interessierende Ergänzung. b) Am 11. April 2008 liessen … auf der Parzelle Nr. 2384 und … auf der Parzelle Nr. 2919 je ein separates Baugesuch für die Erstellung jeweils eines MFH’s mit je 4 Garage- sowie je 2 Aussenabstellplätzen einreichen. Die Zufahrt zu den Garage- und Abstellplätzen sollte für das MFH auf der Parzelle Nr. 2384 ab der Via …, jene des MFH’s auf der Parzelle 2919 ab der Via … erfolgen.
c) Am 8. Mai 2008 informierte der Gemeindevorstand … die Bauherrschaften, dass beide Projekte grundsätzlich bewilligungsfähig seien und publiziert werden könnten, sobald die Erschliessung der Garagierung Art. 8 QPV und dem Erschliessungsplan entspreche. Diese sähen vor, dass die Erschliessung der Parzelle 2384 für beide MFH, wie auch für weitere noch vorgesehene MFH, ab der Via … und nicht über die Via … (Via …) zu erfolgen habe. Nach verschiedenen Korrespondenzen und einer Besprechung, ersuchten die Bauherrschaften im August 2008 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. d) Mit separaten Verfügungen vom 27., mitgeteilt am 29. August 2008, wies der Gemeindevorstand … beide Baugesuche ab. Mit dem Quartierplan seien die Tiefgarageeinfahrten festgelegt worden. Selbst wenn diesen Festlegungen lediglich Richtplancharakter zukommen sollte, könne doch aus dem Plan geschlossen werden, dass die Liegenschaften 2384 und 2919 ab der Via … zu erschliessen seien. Solches entspreche generell den heutigen Vorgaben und liege auch in einem gewichtigen öffentlichen Interesse, dass möglichst wenige Einfahrten erstellt und unterirdische Einstellgaragen gemeinsam erschlossen bzw. eine gemeinsame Einstellgarage für mehrere Liegenschaften erstellt werden sollten. Dazu dränge sich die Erschliessung über die verkehrsärmere Via … auf. Auch baulich sei eine gemeinsame Lösung ohne weiteres möglich, wobei auch gerade noch eine Durchfahrt für die weiteren geplanten MFH im Gebiet vorgesehen werden könne. Weil die Erschliessung nicht den Vorgaben entspreche, könnten beide Gesuche daher nicht bewilligt werden. 2. In einer gemeinsamen Eingabe liessen … und … am 24. September 2008 Beschwerde erheben, mit den Anträgen, es seien unter Zusammenlegung beider Verfahren beide Verfügungen aufzuheben und die Angelegenheiten zur Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen. Streitig sei einzig die Erschliessung der geplanten separaten, unterirdischen Autoeinstellgaragen, welche die Gemeinde als nicht den Vorgaben des Quartiererschliessungsplanes entsprechend erachte und aufgrund derer sie eine zentrale Parkierung für die
beiden MFH’s (wie auch für weitere MFH’s) ab der Via … verlange. Die Vorgaben in der Quartierplanung vermöchten solches aber nicht zu rechtfertigen, ebenso wenig die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort. Auch eine vertieftere Interessenabwägung führe zum selben Ergebnis. 3. Die Gemeinde … liess Abweisung der Beschwerden beantragen. Gegen eine Beurteilung der beiden Beschwerden in einem Verfahren sei nichts einzuwenden. In materieller Hinsicht hielt sie an ihrer in den angefochtenen Entscheiden eingenommenen Haltung fest. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel ergänzten und vertieften die Parteien die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte. 5. Am 2. April 2009 führte die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem die Beschwerdeführer zusammen mit ihrem Rechtsanwalt sowie seitens der Gemeinde deren Präsident, der Baufachchef sowie deren Anwalt teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei an verschiedenen Standorten im Quartierplangebiet Gelegenheit erteilt, sich auch noch mündlich ausführlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Seitens der Gemeinde wurde neu geltend gemacht, dass die geplante Zufahrt zum MFH von … ab der Via … den von der Gemeinde angewendeten VSS-Normen nicht entspreche. 6. Im Nachgang an den Augenschein wurde zwecks Klärung der am Augenschein neu aufgeworfenen Fragen ein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, wie auch auf ihre Darlegungen am Augenschein, wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Anfechtungsobjekt bilden zwei separat ergangene Verfügungen (datiert vom 27. August 2008), mit welchen die beiden Baugesuche der Beschwerdeführer, betreffend Erstellung je eines MFH’s auf den Parzellen Nr. 2384 und Nr. 2919 wegen Nichtentsprechens der Erschliessung der Autoeinstellgaragen mit den Vorgaben des Quartierplans „…“ abgewiesen worden sind. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Bauvorhaben zu Recht die Baubewilligung verweigert hat. b) Die Beschwerdeführer wehren sich in einer gemeinsamen Eingabe gegen die beiden für sie abschlägigen Verfügungen und sie beantragen, da es sich formal um zwei separate Beschwerden handle, die Zusammenlegung und Behandlung derselben in einem Entscheid. Ihrem Begehren steht nichts entgegen (Art. 6 lit. b VRG e contrario), weshalb ihre Beschwerden in einem Entscheid zu behandeln sind. 2. a) Die Gemeinde hat den Bauvorhaben die Bewilligung verweigert, weil die Erschliessung (Zufahrt, Parkierung) sowohl der beiden vorgesehenen (als auch der künftig noch möglichen, weiteren) Mehrfamilienhäuser einzeln, und nicht wie ihres Erachtens im Quartierplan „…“ vorgesehen, zentral vorgesehen worden ist. Eine Erschliessung wie die vorgesehene erachtet sie zudem sowohl als im Widerspruch zur kommunalen Grundordnung stehend, als auch nicht den von der Gemeinde verwendeten VSS-Normen entsprechend. Ihrer Argumentation kann nicht gefolgt werden. b) Entgegen ihrer Auffassung lässt sich aus dem angeführten Quartierplan (bzw. deren Planungsmitteln) keine Verpflichtung zur Erstellung einer zentralen Erschliessung (gemeinsame Zufahrt und Garagierung) für die beiden projektierten MFH auf den Parzellen 2919 und Nr. 2384 - und die weiteren, zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehenen Bauten auf Parzelle 2384 - ableiten. Auszugehen ist von Art. 19 QPV. Danach dürfen Tiefgaragen innerhalb und ausserhalb der Baustandorte im ganzen Quartierplangebiet erstellt werden (Abs. 2). An der im Quartiergestaltungsplan entlang der Via … und deren Verlängerung auf Parzelle 1309 gezogenen, besonders gekennzeichneten Baugestaltungslinie für Garagen können Garagefronten bis maximal 3 m
über das Strassenniveau gebaut werden (…) und die Decken der zugehörigen Einstellhallen oder Garagen als Terrasse ausgestaltet (…) werden (Abs. 3). Die Bestimmung spricht angesichts der klaren Wortwahl nicht von einer einzelnen, zentralen Parkierung, sondern lässt vielmehr separate Zufahrten, Tiefgaragen und Garagen im ganzen Quartierplangebiet zu. Sind aber entlang der Via … mehrere Garagen alternativ zu einer einzigen, zentralen Tiefgarage möglich, kann aus dem Quartierplan allein keine Verpflichtung zur Erstellung einer Tiefgarage für alle Bauten bestehen, ebenso wenig für eine gemeinsame Zufahrt. Die Gemeinde scheint Art. 19 QPV in der Vergangenheit auch in diesem Sinne ausgelegt zu haben. Jedenfalls finden sich entlang der Via … sowohl einzelne Garagen (Südostecke von Parzelle Nr. 2919) als auch eine Zufahrt zu einer Tiefgarage/Einstellhalle (Parzelle Nr. 2384), wobei letztere einzig für ein einziges MFH bewilligt wurde, ohne dass damals gleichzeitig auch Vorkehren für eine zentrale Garagierung für die weiteren Bauten auf den Parzellen 2919 und 2384 angeordnet wurden. Auch dem von der Gemeinde mehrfach angeführten, im Quartiererschliessungsplan enthaltenen Pfeil „Tiefgarageneinfahrt“ zwischen dem bereits überbauten Standort 2 (Parzelle 2991) und Parzelle 2919 kommt nur richtplanmässige Bedeutung zu, und zwar insoweit, als dass eine allfällige Tiefgarageneinfahrt in jenem Bereich ab der Via … zu erstellen wäre. Als Grundlage für eine zwingende Verpflichtung einer Bauherrschaft, eine zentrale Garagierung zu erstellen, vermag diese planerische Festlegung bei weitem nicht zu genügen. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass entlang der Via … - im Gegensatz zur Via … - keine Baugestaltungslinie für Garagen, sondern lediglich eine Begrenzungslinie für den Baustandort B 1 (im Gestaltungsplan als „Baulinie“ bezeichnet) festgelegt worden ist, die von der Gemeinde im vorliegenden Verfahren vertretene Auffassung zu stützen. Art. 19 Abs. 1 QPV verlangt lediglich, dass Hochbauten innerhalb der Baulinie zu erstellen seien. Werden in solchen, innerhalb der Baulinie situierten Bauten entlang der Via … auch gerade noch Garageplätze integriert, so muss dies mangels anderslautender Bestimmungen in den QPV - im Rahmen des geltenden Baugesetzes (BG; vgl. Art. 18 QPV) zulässig sein. Zum selben Ergebnis gelangt man aufgrund einer Auslegung von Art. 10 QPV. Dieser sieht für die südlich gelegene Parzelle Nr. 1309 ausdrücklich die Erstellung
einer Tiefgarage hervor, welche gemäss Festlegung im Quartiergestaltungsplan, da nur richtplanmässig dargestellt (Art. 10 Abs. 2 QPV), ca. 20 Einstellplätze umfasst. Mit Blick auf die Art und Weise der Parkierung auf den anderen Parzellen (Nr. 2384, 2919, 2917 und 2918) wurde im Quartierplan keine vergleichbare Regelung getroffen, sondern darauf verwiesen, dass diese im Baubewilligungsverfahren bestimmt werde (Art. 10 Abs. 3 QPV). In diesem ist denn auch, entgegen der von der Gemeinde vertretenen, allzu formalistischen Auffassung, die Zufahrt zu regeln. Entsprechend ist bereits festzuhalten, dass die gemeindliche Auffassung, die Zufahrt zu sämtlichen Garagen/Garageplätzen aller Mehrfamilienhäuser habe ausschliesslich über die Via … zu erfolgen, im geltenden Quartierplan allein noch keine hinreichende Stütze findet. c) Auch aufgrund der massgebenden Vorgaben in der Grundordnung kann die Gemeinde im Baubewilligungsverfahren die Erstellung einer zentralen Erschliessung (gemeinsame Zufahrt und gemeinsame Parkierung) der beiden vorgesehenen (und der weiteren, künftig noch geplanten) Baustandorte im Quartierplangebiet ab der Via … nicht verlangen. Im geltenden Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 ist die Via … als Dorfstrasse, und die Via … als Quartierstrasse ausgeschieden worden. Letztere soll, gemäss den gemeindlichen Angaben aufgrund ihrer quartierübergreifenden Funktion trotz „tieferer“ Klassierung im GEP - ein weit höheres Verkehrsaufkommen aufweisen als die Via ... Beide Strassen haben einen vergleichbaren Ausbaugrad und dienen der Feinerschliessung des Dorfgebietes (Art. 92 Abs. 3 BG). Aufgrund ihrer Dimensionierung und Ausgestaltung ist mit den Beschwerdeführern davon auszugehen, dass die Erschliessung der im Gebiet noch möglichen Bauten, sofern für jedes Gebäude eine separate Erschliessung erstellt werden darf, grundsätzlich sowohl ab der einen als auch aber der anderen Strasse möglich ist. Wenn nun die Gemeinde eine zentrale Erschliessung der noch zu überbauenden Flächen verlangt, so findet diese Anordnung ihre gesetzliche Grundlage zum einen in Art. 92 Abs. 2 BG. Danach kann die Baubehörde die Grundeigentümer eines Quartiers und benachbarter Grundstücke verpflichten, private Gemeinschaftsanlagen, wie Parkierungsanlagen zu erstellen; wobei für grössere Gemeinschaftsanlagen
ein Quartierplanverfahren durchzuführen ist. Zum andern darf sie gemäss Art. 35 Abs. 3 BG die Erstellung gemeinschaftlicher Zu- und Ausfahrten vorschreiben (…), soweit sich dies im öffentlichen Interesse als notwendig erweist. Als nicht notwendig hat der kommunale Gesetzgeber gemäss Art. 35 Abs. 1 BG solches dann erachtet, wenn die Anlagen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen und Plätze nicht zu einer Behinderung und Gefährdung des Verkehrs führen und die Benutzung ganzjährig möglich ist. Sofern Einstellhallen und Garagen eine direkte Ausfahrt auf verkehrsreiche öffentliche Strassen, Wege und Plätze haben, muss zudem ein Vorplatz von mindestens 5 m Länge und 3 m Breite vorgesehen werden. Wie sich diesen kommunalgesetzlichen Vorgaben unschwer entnehmen lässt, beschränkt sich das öffentliche Interesse an der Anordnung der Erstellung einer zentralen Erschliessung - nachdem im Quartierplanverfahren keine genügende Grundlage geschaffen worden ist - im Wesentlichen auf verkehrssicherheitsrelevante Aspekte. Die eingereichten Planunterlagen zeigen nun aber unschwer auf, und der Augenschein hat solches auch bestätigt, dass selbst die vom Beschwerdeführer 1 auf die (verkehrsreiche) Via … vorgesehene Zufahrt, wie auch jene des Beschwerdeführers 2 auf die Via …, den umschriebenen, baugesetzlichen Vorgaben grundsätzlich entsprechen. Aus der Optik der von der Gemeinde angeführten Verkehrssicherheit betrachtet, besteht, angesichts der für das gemeindliche Ansinnen, die Bauherrschaft zu verpflichten, eine zentrale Erschliessung (Zufahrt, Parkierung) ab der Via … für sämtliche MFH zu erstellen, kein Anlass. Dies umso weniger, als die Anordnung der Erstellung einer zentralen Zufahrt mit getrennten Garagierungen für jedes einzelne MFH aufgrund der konkreten topografischen Verhältnisse und der grossen Höhenunterschiede (vgl. Variante Garage …, 1:500, vom 4. Dezember 2008), aber auch aufgrund der geringen Anzahl der je MFH erforderlichen Garageplätze (je 4 Plätze), als völlig unverhältnismässig, und zwar sowohl in baulicher als auch finanzieller Hinsicht, bezeichnet werden muss. d) Ebenso wenig vermögen die von der Gemeinde am Augenschein erstmals ins Feld geführten Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS-Richtlinien) die gemeindliche Forderung zu stützen.
Wie die von den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren zu den Akten gegebenen Planunterlagen „Analisa visibilita“, 1:500, vom 10. April 2009, schlüssig und nachvollziehbar aufzeigen, lässt sich nämlich die gemäss den angerufenen VSS-Richtlinien erforderliche Sichtweite von 35 m (VSS SN 640 273 [Knoten Sichtverhältnisse]) bei der Garageausfahrt auf die Via … (VSS SN 640 050 [Grundstückzufahrten]) selbst unter Zugrundelegung der gestalterischen Vorgaben eines Zufahrtstyps B ohne weiteres erreichen. Die im Zufahrtsbereich vorgesehenen Parkplätze 5 und 6 sind gemäss Garagenplan jedenfalls derart grosszügig ausgestaltet, dass dort abgestellte Autos, sofern sie näher gegen die Hausfassade hin abgestellt werden, die für die Garagenausfahrt erforderliche Sichtweite nicht beeinträchtigen. Den von der Gemeinde gerügten Mängeln und Ungenauigkeiten in den Bauplänen (der Fassadenplan Nord berücksichtigt die Parkplätze 5 und 6 nicht) kann anstelle einer Verweigerung, mittels Zurückweisung der Unterlagen zwecks Präzisierung bzw. der Aufforderung der Ergänzung und Komplettierung der Gesuchsunterlagen im weiterzuführenden Baubewilligungsverfahren begegnet werden (Art. 44 Abs. 2 KRVO). Dabei wird die Gemeinde auch noch die Frage zu prüfen haben, ob angesichts der geringen Anzahl Garageplätze und des Verkehrsaufkommens auf der Via … bei der konkreten Ausgestaltung der Grundstückszufahrt nicht gar nur die (milderen) Vorgaben von Typ A (3 m Breite) einzuhalten wären. Aufgrund der betrieblichen Erfordernisse erweist sich jedenfalls ein Kreuzen im Zufahrtsbereich der Garage als nicht nötig, nachdem ein einfahrendes Auto auf der Fahrbahn der Via … warten kann, bis das ausfahrende Fahrzeug die Garage verlassen hat. Selbst wenn sie aber eine Zufahrt Typ B als erforderlich erachten würden, könnte die Garageeinfahrt rund 4,5 m breit ausgestaltet werden, was bei einer für 4 Parkplätze dimensionierten Garage auf jeden Fall ausreichen müsste. - Im Lichte des Dargelegten hat die Gemeinde daher den Bauvorhaben aufgrund der vorgesehenen einzelnen Erschliessung zu Unrecht die Baubewilligung verweigert. Die Beschwerden sind daher gutzuheissen, die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde … (Art. 73 VRG), welche überdies den obsiegenden Beschwerdeführern alle durch den Rechtsstreit entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen hat (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der mit Kostennote vom 6. Mai 2009 geltend gemachte Aufwand von Fr. 16'497.90 erscheint dabei angesichts der geringen Komplexität der sich stellenden Fragen als überhöht. Die notwendigen Kosten sind entsprechend ermessensweise zu reduzieren. Als gerechtfertigt erscheint dabei ein Aufwand von Fr. 8'500.-- (inkl. MWST). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die zusammengelegten Beschwerden werden gutgeheissen, die angefochtenen Entscheide aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens an die Gemeinde … zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 248.-zusammen Fr. 4'248.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 8'500.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.