Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 26.08.2008 R 2008 26

26 août 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,059 mots·~5 min·5

Résumé

Baueinsprache | Baurecht

Texte intégral

R 08 26 4. Kammer URTEIL vom 26. August 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Gemäss Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG). Im vorliegenden Fall wird das Urteil im Dispositiv mit Kurzbegründung mitgeteilt. 2. a) Währenddem verschiedene Projektänderungsgesuche betreffend die Mehrfamilienhäuser A, B, C und D der Überbauung „…“ in der Fraktion …, Gemeinde … bereits bewilligt werden konnten, wies die Gemeinde eine von … gegen das von der BVH Partner AG am 13. Dezember 2007 eingereichte Gesuch um Erstellung des Mehrfamilienhauses E auf Parzellen 943, 944 und 894 eingereichte Einsprache, mit welcher u.a. verschiedene formelle Mängel (so z.B. unvollständige Baugesuchsunterlagen) aber auch eine gesetzwidrige Berechnungsweise der massgebenden Firsthöhe und die Verletzung von gestalterischen Vorgaben gerügt worden war, mit Entscheid vom 21. Februar 2008 vollumfänglich ab. b) Dagegen liess … am 7. April 2008 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheides, eventualiter um Aufhebung und Zurückweisung zu neuem Entscheid an die Baubehörde.

c) Die Gemeine … sowie die … AG liessen mit im Ergebnis übereinstimmenden Überlegungen Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne, beantragen. d) In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. e) Am 26. August 2008 führte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch. 3. a) Aus den verschiedenen behaupteten formellen Rügen und Mängeln kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten: - Von der geklagten Verletzung der Profilierungspflicht (so fehlte es im Zeitpunkt des Augenscheins) kann keine Rede sein. Zum einen darf das Baugespann mit Bewilligung der Gemeinde vor der rechtskräftigen Erledigung entfernt werden (Art 43 Abs. 3 KRVO), zum andern wurde seitens des Instruktionsrichters auf eine Anordnung der erneuten Profilierung abgesehen. - Die Erteilung einer Baubewilligung unter Auflagen ist gestützt auf Art. 90 KRG ohne weiteres möglich, sofern damit inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können, oder sich Anordnungen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustandes aufdrängen. Die gerügten Mängel in den Baugesuchsunterlagen (Erstwohnungsanteil, Eigentumsnachweis, Holzanteil) lassen sich ohne weiteres unter Auflagen und Bedingungen i.S. der erwähnten KRG-Bestimmung beheben. - Auch die seitens der Beschwerdeführer als unzulässig erachteten Nutzungstransporte lassen sich im Ergebnis ebenfalls ohne weiteres rechfertigen, zumal seitens der Bauherrschaft zwischenzeitlich der in diesem Zusammenhang in der Baubewilligung aufgeführten Auflage (Ziff. 4) nachgelebt worden ist und es sich um nachvollziehbare, quartierbezogene Nutzungstransporte handelt. - Die von der Gemeinde vorgenommenen Abklärungen hinsichtlich des Geländeniveaus („gewachsenes“ Terrains) erweisen sich insgesamt als

ausreichend. Den von der Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Anträge ins Feld geführten Strassenplänen bzw. den darin enthaltenen Höhenangaben kann hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Fragen bereits deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, weil sie zwar das Strassenniveau genau festlegen, offensichtlich nicht aber einen rund 20m entfernten Bereich. b) Zutreffend ist demgegenüber die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach das Bauvorhaben die zulässige Gebäudehöhe/Firsthöhe (gemäss Quartierplan …: 11 m / 13 m) überschreite. Die von der Gemeinde am Augenschein verdeutlichte und der streitigen Baubewilligung zugrunde liegende Praxis der Auslegung von Art. 55 BG, steht - wie seitens der Beschwerdeführerin richtig erkannt worden ist - in Widerspruch zu den klaren gesetzlichen Vorgaben des geltenden Baugesetzes. Art. 55 BG hat - soweit vorliegend von Interesse - folgenden Wortlaut: „1Als Gebäudehöhe gilt das Mittel aller Hauptgebäudeecken, gemessen vom gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut. 2Die Firsthöhe wird ab Niveaupunkt bis Oberkant First gemessen. Bei Abgrabungen ist die Gebäudehöhe vom neu gestalteten Terrain aus zu messen.“ Ausgehend von diesen unmissverständlichen gesetzlichen Vorgaben und unter Anwendung der in den Plänen (vgl. Ostfassade, Plan Nr. E_FASS_OST_100) korrekt angegebenen Gebäudehöhenangaben (GH) ergibt sich vorliegend eine massgebende Gebäudehöhe von 12,12 m [GH3 = 14,35 m; GH4 (GH4b) = 11,88 m; GH2 (GH2b) = 8,75 m; GH1 = 13,51 m] bzw. eine Firsthöhe von 13,59 m [GH + 1.47 m]. Die derart ermittelten Werte liegen offensichtlich über der gemäss Bauordnung maximal zulässigen Gebäude-/Firsthöhe, weshalb die Baubewilligung denn auch zufolge Überschreitens der zulässigen Gebäude-/Firsthöhe keinen Rechtsschutz verdient. c) Soweit sich die Gemeinde zur Stützung ihrer gesetzwidrigen Praxis auf Art. 17 der vom Gemeindevorstand erlassenen Ausführungsbestimmungen beruft, kann es mit dem Hinweis, dass Art. 55 BG diesen vorgeht, weil eine von einem Exekutivorgan erlassene ABzBG offenkundig keine genügende

formell-gesetzliche Grundlage für ein Abweichen vom Gesetz bilden kann, sein Bewenden haben. Ebenso wenig kann die von der Beschwerdeführerin zu Recht beanstandete gesetzwidrige Messweise durch den Umstand geheilt werden, dass im Zuge der anstehenden Überarbeitung der Baugesetzes die von der Gemeinde bereits angewandte Praxis Eingang auf Stufe Baugesetz finden soll. - Die Baubewilligung wurde daher zu Unrecht erteilt und Beschwerde ist daher denn auch, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides vom 21. Februar/7. März 2008, gutzuheissen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten je zur Hälfte zulasten der Beschwerdegegnerinnen, welcher gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG überdies im selben Verhältnis verpflichtet werden, der obsiegenden Beschwerdeführerin alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Parteientschädigung ist unter Anwendung des in Graubünden zur Anwendung gelangenden max. Stundensansatzes (Fr. 240.--) leicht zu reduzieren und die Parteientschädigung wird auf Fr. 7'259.80 (inkl. MWST) festgelegt. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 1 sowie die weiteren Beigeladenen kann demgegenüber abgesehen werden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 21. Februar/7. März 2008 aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer reduzierten Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 181.-- Zusammen Fr. 2'681.-gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde … und der … AG. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses

Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … und die … AG bezahlen … je zur Hälfte eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7'259.80 (inkl. MWST). 4. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft. b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem begründeten Urteil wird auch die vollumfängliche Staatsgebühr von Fr. 5’000.- - auferlegt.

R 2008 26 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 26.08.2008 R 2008 26 — Swissrulings