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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 29.02.2008 R 2007 87

29 février 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,620 mots·~18 min·5

Résumé

Weiderecht | Landwirtschaft

Texte intégral

R 07 87 2. Kammer URTEIL vom 29. Februar 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Weiderecht 1. a) … ist Landwirt in der Gemeinde … und betreibt einen eigenen Bauernhof mit einer Agrarnutzfläche von 16.64 ha und rund 10 Grossvieheinheiten [GVE], vornehmlich Schafen. Im April 2005 bzw. erneut im März 2006 stellte er bei der örtlichen Alp- und Weidekommission ein Gesuch um Zuteilung von Weiderechten an der Maiensässweide … sowie einer angemessenen Alpweidefläche zur Bestossung mit seinen Schafen. Zur Begründung führte er hauptsächlich an, dass die für Schafe reservierte Heimweide … über 8 Kilometer von seinem Bauernhof entfernt liege und die Benutzung derselben für ihn und die Schafe daher umständlich, zeitintensiv und auch nicht ungefährlich sei. b) Am 15.04.2006 lehnte die Alp- und Weidekommission die Anfrage um Zuteilung von Nutzungsrechten auf Maiensäss- und Alpweideflächen ab. Die Schafweide sei für alle Fraktionen einzig die Heimweide ... Durch Mehrheitsbeschluss der Weidegemeinschaften könnten jedoch die Gemeinschaftsweiden auch aufgeteilt werden, wobei die Lösung dafür unter den direkt betroffenen Landwirten gesucht werden müsste. Alpweiden für Schafe würde es wegen der nötigen Einzäunung keine geben. c) Im Juni 2006 und im April 2007 fanden jeweils Begehungen vor Ort statt, an denen sich zwei Fraktionsmitglieder von … letztlich bereit erklärten, den untersten Teil der Maiensässweide … (Böschungsgebiet) den Schafen des Gesuchstellers zur Beweidung zu überlassen.

d) Am 01.05.2007 wies die Alp- und Weidekommission die Gesuche ab. e) Am 29.05.2007 erhob der Gesuchssteller hiergegen beim Gemeindevorstand Beschwerde mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Kommissionsbeschlusses sowie Einräumung angemessener Weiderechte an der Maiensässweide … in … und Zuweisung einer angemessenen Alpweidefläche zur Bestossung mit seinen Schafen. f) Mit Entscheid vom 28.06./02.07.2007 wies der Vorstand diese Beschwerde hauptsächlich mit der Begründung ab, dass die Nichtzulassung von Schafen zur Alpsömmerung der Tradition und den Gegebenheiten in der Gemeinde entspreche und mit den bestehenden Vorschriften vereinbar sei. Für Schafe gelte einzig das Gebiet … als Heim- bzw. Maiensässweide. Der kommunale Gesetzgeber dürfe dabei verschiedene Weiden nach lokalen Verhältnissen bestimmten Tierarten zuweisen; was konkret bedeute, dass dem Schmalvieh - zu denen auch Schafe zählten - die steilen und unwegsamen Weiden zugeteilt würde, während den Nutztieren mit einem hohen Beaufsichtigungsgrad sowie der Notwendigkeit einer täglichen Heimführung – wie z.B. Milchkühe und Pferde – eher betriebsnahe Weiden zugewiesen würden. Diese Nutzungsordnung entspreche einer langen Übung und habe sich bewährt. Gegenteilige Abmachungen unter den Fraktionsmitgliedern (einzelnen Nutztierhaltern) seien überdies zulässig, sofern die dafür erforderlichen Verfahren eingehalten würden. 2. Dagegen erhob der Gesuchssteller am 31.08.2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Gemeindevorstandentscheids samt des ihm zugrunde liegenden Alp- und Weidekommissionsentscheids (Antrag Ziff. 2a) und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz mit der Anweisung, ihm angemessene Weiderechte an der Maiensässweide … in … oder an einer nicht weniger geeigneten Stelle sowie an Alpweideflächen im Verhältnis zu seinen landwirtschaftlichen Bedürfnissen einzuräumen (Ziff. 2b); evtl. seien ihm direkt vom Gericht geeignete Weiderechte zuzuweisen (Ziff. 2c). Ausserdem

beantragte er, dass Alp- und Weidereglement (AWR) der Gemeinde … sei aufzuheben bzw. vorliegend nicht anzuwenden (Ziff. 1a); dies gelte namentlich für jene Bestimmungen des AWR, welche eindeutig dem höherrangigen Alp- und Weidegesetz (AWG) der Gemeinde widersprächen. Zur gesetzeskonformen Neufassung sei das AWR im Sinne des AWG an das zuständige Organ der Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 1b). Zur Begründung dieser Anträge brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als Bürger und Einwohner der betreffenden Gemeinde einen gesetzlichen Anspruch auf den Gebrauch von Heim-, Maiensäss- und Alpweiden habe, welche Nutzungsvermögen der Gemeinde darstellten. Die Vorinstanz habe mit der Verweigerung, ihm und seinen Schafen eine nähere und somit bessere Heimweide zuzuweisen, klar gegen die elementaren Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit (Art. 5 der Bundesverfassung [BV]; Art. 5 der Kantonsverfassung [KV]), des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) und des Verbots der Wettbewerbsverzerrung (Art. 27, 94 und 104 BV) verstossen. Im Einzelnen wurde hierzu ausgeführt, dass das AWR schon von der falschen Behörde erlassen worden sei (Gemeinderat statt Urnengemeinde) und gleich mehrfach übergeordnetes Recht (AWG; Gemeindegesetz [GG]; Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB]) verletzte, weshalb es gar nicht anwendbar sei. Die Nutzungsberechtigten und die Art der Nutzung (als Alp-, Maiensäss- oder Heimweide) wären generellabstrakt festzulegen. Werde diese Regelung Privaten überlassen, wäre die öffentlich-rechtliche Kontrolle ausgeschlossen. Die Nutzung müsse daher für alle Landwirte der Gemeinde verbindlich geregelt werden. Alles Andere stünde im Widerspruch zu höherem Recht. Zudem sei Schmalvieh im Kanton heimisch gewesen, lange bevor es vom Rindvieh abgelöst worden sei. Auch vor Ort habe es 1990 mehr Schafe als Kühe gehabt und die Schafe hätten damals ca. 1/3 der Anzahl des Rindviehs ausgemacht. Selbst die Alpnutzung durch Schafe sei damals verbreitet gewesen. Die Darstellung, wonach für die Zuordnung einfach auf die örtlichen Verhältnisse hinsichtlich der ansässigen Bauernbetriebe verwiesen werden könne, stimme daher nicht. Die Ungleichbehandlung der Schafhalter gegenüber den Rindviehhaltern sei sachlich nicht gerechtfertigt. Grossvieh dürfe Alp-, Maiensäss- und Heimweiden benutzen, Kleinvieh könne indes nur von einer sehr

eingeschränkten Nutzung derselben profitieren. Auch Schafhalter müssten Weiden in Hofnähe bewirtschaften können, weil keine Gründe bestünden, die dagegen sprächen. Selbst im AWR werde kein solcher Ausschluss von Schafen stipuliert. Die geltend gemachten Organisationsprobleme vermöchten nicht zu überzeugen, da allfällige Einzäunungen nur mit geringem Arbeitsaufwand verbunden wären. Von Schafen benutzte Weideflächen müssten damit nicht vom Rindvieh angenommen werden, was erfahrungsgemäss ein Problem sein könnte. Mit der zeitlichen Befristung der Beweidung könnte zugleich auch die Gefahr der Übernutzung gebannt werden. Bei der Böschung im Gebiet … handle es sich um eine schlechte Weide, die höchstens 10% der Gesamtfläche der Weide ausmache. Sie sei sehr ungünstig gelegen, möglicherweise gar schon im Waldgebiet. Das zugeteilte Schafland … stelle ebenfalls keine wirtschaftliche und vernünftige Weidemöglichkeit dar. Aus diesem Grund müsse er denn auch ersatzhalber seine Schafe auf eigenem Land weiden lassen, was für ihn bedeute, dass er dann weniger Futter ernten könnte. Hätte er eine hofnahe und gute Weide zur Verfügung, könnte er seinen Tierbestand mindestens auf 15 GVE steigern. Er erleide somit durch den diskriminierenden Entscheid der Vorinstanz eine ökonomische Schädigung, was auch eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit bedeute. Staatliches Handeln müsste indes grundsätzlich wettbewerbsneutral sein. Bei fortgesetzter Ungleichbehandlung müsste er darum entsprechende Schadenersatzansprüche in Betracht ziehen. Dies gelte umso mehr, als bei der Gemeindeatzung Gross- und Kleinvieh zugelassen sei. Umso mehr dürfe eine Gleichbehandlung für Weidegebiet im Eigentum der öffentlichen Hand vorausgesetzt werden. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden und Bedenken des Beschwerdeführers hielt sie darin entgegen, dass die Gemeindeverfassung keinen Vorrang gegenüber anderen Gemeindegesetzen geniesse. Hier wie dort stimme der Souverän an der Urnenabstimmung darüber ab. Das Stimmvolk könne deshalb in einer Gesetzesvorlage eine Gesetzesdelegation an den Gemeinderat vornehmen, selbst wenn diese mit der Gemeindeverfassung im Widerspruch stünde. Von dieser Möglichkeit habe

der Gemeinderat laut AWG also korrekt Gebrauch gemacht. Ferner richte sich das AWR nur an eine bestimmte Anzahl Ortsansässiger, nämlich Landwirte. Dieser Erlass könnte daher wie ein Quartierplan (teils individuell-konkret teils generell-abstrakt) qualifiziert werden, womit der Gemeinderat sogar gestützt auf die Gemeindeverfassung befugt gewesen wäre, entsprechende Ausführungsbestimmungen zum AWG zu erlassen (Antwort auf Beschwerdebegehren unter Ziff. 1a-b). Weiter wurde geltend gemacht (Antwort auf Beschwerdebegehren unter Ziff. 2a-c), dass die kritisierte Zuweisung der Alp-, Maiensäss- und Heimweiden anhand der Tradition in der Gemeinde zu betrachten und zu würdigen sei. Diese bewährten Gewohnheiten hätten sich letztlich in den gesetzgeberischen Lösungen niedergeschlagen. Das AWG überlasse zwar die Alpnutzung den ortsansässigen Landwirten ohne implizite Einschränkung zur Nutzung. Umgekehrt würden jedoch auch nicht alle zulässigen Nutzungsarten/Tierarten aufgezählt. Der Gemeinderat habe die Schafe von der Alpsömmerung aber selbst ausgeschlossen, indem er für sie weder eine bestimmte Alp bezeichnet habe, noch sie, im Unterschied zum Rindvieh, namentlich erwähnt habe. Dies sei damit erklärbar, dass auch vor 2004 seit mehreren Jahren keine Schafe mehr auf den Alpen gesömmert worden seien und überdies das Problem allgemein bekannt sei, dass von Schafen beweidete Flächen vom Rindvieh hiernach nur mehr ungern angenommen würden. Ein weiterer Grund dafür könnte der Mehraufwand für Zaunarbeiten und dergleichen gewesen sein. Weder kommunales noch kantonales Recht erteile einen Anspruch auf die Nutzung der Weiden mit einer bestimmten Tierart. Somit sei die gemeinderätliche Regelung eben auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies gelte umso mehr, als Rindviehhalter und Schafhalter unter sich jeweils nicht unterschiedlich behandelt würden, die divergierende Behandlung zwischen Rindvieh- und Schafhaltern aber gerade sachlich motiviert und begründet sei. Was die Heimweidenutzung anbetreffe, sei als Schafweide die … zugewiesen worden. Aus keinem Gesetz und noch weniger aus dem Gleichbehandlungsgebot lasse sich ein Anspruch ableiten, jeder Tierhalter müsste an jeder Weidefläche über Nutzungsrechte verfügen. Eine solche Ansicht würde auch die Betriebsabläufe beeinträchtigen. Die Weiden würden daher vom Gemeinderat in Beachtung der örtlichen Verhältnisse, d.h. nach

Tierart und Lage der Betriebsstätte zugewiesen. Kleinvieh werde dabei eher in unwegsame steile Weiden verwiesen, während Vieh mit hohem Beaufsichtigungsgrad oder täglicher Nachhauseführung eher betriebsnahe Weiden zugeteilt werde. Für die Ziegen seien dazu die Weiden …, für die Schafe … und für das Rindvieh die hofnahen Weiden bestimmt worden, was einer langen Übung entspringe und sich bewährt habe. Die Kompetenz zur Weideeinteilung stehe den Weidebenutzern selbst zu. Die Nutzer gelangten in die Position eines untergeordneten Organs, dessen Entscheide zustimmungsbedüftig seien oder einem Rechtsmittel unterlägen. Die Entscheidbefugnis berühre untergeordnete Probleme, die zu lösen die Direktbetroffenen am unbürokratischsten in der Lage seien. Schon verfahrensökonomische Gründe sprächen für eine solche Kompetenzdelegation, da die Nutzer der Sache am nächsten stünden und am besten über Zeitbeschränkungen, die Zulassung anderer Tierarten und über konkrete Vorschläge betreffend Weideverbesserungen oder veränderter Zuteilungen befinden könnten. Diese Organisationsform entspreche jahrhundertealter Praxis in der Gemeinde. Es verhalte sich ähnlich wie in anderen Rechtsgebieten, wo auch untergeordnete Entscheide an Private delegiert würden (z.B. Betreiber Elektrizitätskraftwerke; niedrige Polizeiaufgaben an Private). Aus diesen Gründen gebe es am angefochtenen Entscheid nichts auszusetzen. 4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels wurde den Parteien nochmals die Gelegenheit geboten, sich zur Sache zu äussern, wovon der Beschwerdeführer mit Replik vom 29.10.2007 – unter Wiederholung und Bekräftigung der früheren Anträge sowie Argumente in seiner Beschwerde - Gebrauch machte, während die Vorinstanz mit Schreiben vom 21.11.2007 – unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid samt Vernehmlassung – den Verzicht auf die Einreichung einer Duplik erklärte. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Laut Art. 37 der Verfassung der Gemeinde … (GV; 011) übt der Gemeinderat die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindetätigkeit aus (Abs. 1). Er ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Urnengemeinde die gesetzgebende Behörde der Gemeinde und beschliesst die übergeordneten politischen Ziele und Leitsätze der Gemeinde (Abs. 2). Er entscheidet dabei unter anderem über den Erlass und die Änderung von Verordnungen und Reglementen, die nicht allgemein verbindlich sind (Abs. 3 lit. c). Gemäss Art. 15 des seit 26.09.2004 (genehmigt durch Urnenabstimmung) geltenden Alp- und Weidegesetzes (AWG; 801) derselben Gemeinde erlässt der Gemeinderat – nach Anhören der Alp- und Weidekommission durch den Gemeindevorstand auf dessen Antrag – die nötigen Ausführungsbestimmungen in einem Alp- und Weidereglement (AWR; 801.1), insbesondere über die Aufgaben der Alp- und Weidekommission, die Aufgaben und Kompetenzen der Alpbestösser und der ausführenden Organe nach Art. 2 AWR, die Alpeinteilung und die Alpgrenzen, die Weideeinteilung und die Weidegrenzen, deren Nutzungsberechtigungen sowie die Art der Nutzung der Alp-, Heim- und Maiensässweiden im Detail. Laut Art. 3 Abs. 1 AWR richtet sich das Nutzungsrecht der Alpen und Alpweiden nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050). Dasselbe statuiert Art. 10 Abs. 1 AWR für die Berechtigung der Weidenutzung, wobei jeder Landwirt nur die Weide benützen darf, die seiner Weidefraktion zugeteilt ist (Abs. 2). Die Alp- und Weidekommission entscheidet darüber (Abs. 3). Gestützt darauf wurden die Weiden in Art. 11 Abs. 2 AWR in zwei Nutzungskategorien eingeteilt: a) Heimweiden und b) Maiensässweiden. Als Heimweide für Schafe sollte dabei für alle Fraktionen das Teilgebiet …, als Heimweide für Ziegen sollten für alle Fraktionen … und … sowie für das Grossvieh die Weiden … genutzt werden. Die Maiensässweiden sollten sodann dem Grossvieh vorbehalten bleiben, wobei in Art. 11 Abs. 5 AWR noch die Möglichkeit vorgesehen wurde, dass die (bestehenden) Gemeinschaftsweiden durch Mehrheitsbeschluss der Weidegemeinschaften aufgeteilt (und somit selbst abgeändert) werden könnten. b) Im Lichte dieser gesetzlichen Vorgaben gilt es vorweg grundsätzlich die formelle Frage nach dem Verhältnis zwischen der Gemeindeverfassung (Art.

37 GV) und den übrigen Gemeindegesetzen (hier z.B. Art. 15 AWG) zu klären. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass diese und jene jeweils im selben Verfahren erlassen werden. Die Gemeindeverfassung muss dabei allerdings darüber hinaus noch von der Regierung genehmigt werden (Art. 96 Abs. 1 GG). Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts hat die Genehmigung von Gemeindeverfassungen deklaratorische, aber keine konstitutive Wirkung (PVG 2004 Nr. 2); dasselbe gilt im Übrigen auch für die Genehmigung von Steuererlassen (Art. 42 GG) und von Statuten der Bürgergemeinden (Art. 77 Abs. 4 GG). Im Gegensatz zu den erwähnten Bestimmungen des GG schreibt Art. 49 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) für kommunale Baugesetze und Pläne der Grundordnung indes ausdrücklich vor, dass diese erst mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft treten. Wegen dieses zusätzlichen Formerfordernisses könnte man Erlassen mit konstitutivem Genehmigungsvorbehalt – im Sinne einer erhöhten Legitimität - daher einen gewissen Vorrang gegenüber anderen Erlassen einräumen. Die Tatsache, dass die Genehmigung von Gemeindeverfassungen durch die Regierung bloss deklaratorisch wirkt, verleiht diesen Erlassen aber gerade keine erhöhte Legitimität gegenüber anderen Gemeindegesetzen. Das AWG vom Sept. 2004 durfte demnach in Art. 15 auf jeden Fall auch die Verabschiedung des zugehörigen Ausführungsreglements (AWR) an den Gemeinderat delegieren; diese speziellere Norm geht Art. 37 Abs. 3 lit. c GV vor. Andere Gründe, die eine Delegation der Erlassbefugnis des AWR an den Gemeinderat als rechtswidrig oder staatspolitisch bedenklich hätten erscheinen lassen, wurden sodann vom Beschwerdeführer zu Recht nicht angeführt. c) Unter Ziffer 1 der Anträge in der Beschwerdeschrift wurde weiter verlangt, dass das AWR entweder gesamthaft bzw. teilweise aufzuheben sei (lit. a) oder gar nicht anwendbar sei (lit. b), da es übergeordnetem Recht widerspreche und ihm deshalb vorweg keine selbständige oder ausschlagende Bedeutung zugemessen werden könnte. Dem ist hier entgegenzuhalten, dass diese Anträge im Beschwerdeverfahren vor dem Gemeindevorstand noch nicht gestellt wurden und somit im Verfahren vor Verwaltungsgericht offensichtlich neu sind. Derartige Anträge waren ebenso

wenig Inhalt oder Gegenstand der Gesuche vom April 2005 bzw. März 2006, womit bereits hinreichend erstellt ist, dass es sich dabei um einen Verstoss gegen das Ausdehnungsverbot der ursprünglichen Begehren laut Art. 51 Abs. 2 VRG (BR 370.100) gehandelt hat, weshalb im konkreten Fall auf die Anträge unter Ziffer 1 der Beschwerde zum voraus nicht eingetreten werden kann. Ausserdem hätte eine (Verfassungs-)Beschwerde gegen das AWR innert 30 Tagen seit Inkrafttreten des VRG [neu ab 01.01.2007] erhoben werden müssen, also spätestens bis Ende Januar 2007 (vgl. Art. 60 i.V.m. Art. 85 Abs. 3 VRG). Auf die Anträge unter Ziff. 1 hätte demnach auch infolge verspäteter Geltendmachung nicht eingetreten werden können. d) Materiell geht es hier hauptsächlich um die (erweiterte und abgeänderte) Nutzung der bisherigen Heim-/Maiensäss- und Alpweiden zur Bestossung mit Schafen, wobei die Gemeinde ausdrücklich zwischen jenen drei Kategorien mit jeweils unterschiedlicher Höhenlage und ganz verschiedenartigen Nahrungsangeboten für die Nutztiere der einheimischen Landwirte –und dem genauen Benutzerkreis derselben bewusst unterscheiden wollte (Art. 3, 10/11 AWR). Nach Art. 30 f. GG dient das Nutzungsvermögen der Gemeinde nach Massgabe der örtlichen Verhältnisse unter anderem der Weidebewirtschaftung durch die Landwirtschaftsbetriebe. Für die Nutzung von Weiderechten ist die Zahl der Tiere massgebend, die der Nutzungsberechtigte (mit dem auf Gemeindegebiet geernteten Futter) durchgewintert hat. Die Vorinstanz hat diese kantonale Bestimmung für die Gemeindealpen, die Heim- und Maiensässweiden übernommen und die Alpund Weideeinteilung sowie die Nutzungsberechtigung samt der Nutzungsarten von Alpen und Weiden zur Regelung an den Gemeinderat delegiert, welcher seinerseits zwecks einheitlicher Rechtsanwendung das AWR erliess. Grundsätzlich gilt es dazu festzuhalten, dass die Schafhaltung im Kanton Graubünden im Allgemeinen als auch in der besagten Gemeinde im Besonderen nichts Ungewöhnliches darstellt. Diese Tatsache wird im „Situationsbericht Alpwirtschaft des LBBZ Plantahof vom Juni 2007“ bzw. der Gemeindechronik über die Landwirtschaft von 1993 (S. 288 ff.) noch ausdrücklich bestätigt. Es ist für das Gericht deshalb auch nicht nachvollziehbar, weshalb nicht jeder landwirtschaftliche Bauernbetrieb mit

Kleintierhaltung im Grundsatz das Recht haben sollte, mit seinen Schafen oder auch Ziegen die Alpen und (Maiensäss-)Weiden ebenso – gleich wie die Halter von Grossvieh - nutzen zu können, und zwar nach der Zahl der Tiere, die er mit dem auf Gemeindegebiet geernteten Futter durchgewintert hat. Die Argumentation der Gemeinde, wonach auf den Alpen – vor allem wegen des daraus fliessenden Mehraufwands (Einzäunungen usw.) – prinzipiell keine Weiden für Schafe zur Verfügung stünden, ist deshalb nicht haltbar. Dasselbe gilt auch für die Maiensässweiden, sofern davon ausgegangen wird, dass Art. 11 Abs. 2 lit. b AWR die Nutzung durch Kleinvieh ebenfalls ausschliessen würde. Jene zwei Bestimmungen bzw. Interpretationen des AWR erweisen sich demnach klarerweise als rechtswidrig und sind daher schon von Amtes wegen nicht anwendbar (generelles Verbot der Alp- und Maiensässbestossung durch Kleinvieh [inkl. Schafen] ist willkürlich). Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten Anspruch auf die Zuteilung von Weiderechten an Maiensäss- und Alpweiden zur Bestossung mit Schafen nach der Anzahl der Tiere, die er mit auf Gemeindegebiet geerntetem Futter durchgewintert hat. Eine lokal exakt spezifizierte Berechtigung zur Mitnutzung der Maiensässweide … besteht – aus den gleichen Gründen wie sie nachfolgend für die Heimweiden genannt werden - aber nicht. e) Bei den Heimweiden wurden dem Beschwerdeführer und seinen Schafen ausdrücklich – gleich wie für alle anderen Schafbesitzer der Fraktion – die Weide … zur Nutzung zugeteilt, womit bezüglich jener Kategorie aber auch kein genereller Ausschluss von der Partizipation am Nutzungsvermögen der Gemeinde erfolgte. Eine konkrete Zuweisung eines bestimmt abgegrenzten Weidestreifens für eine bestimmte Tiergattung ist indes selbstverständlich zulässig und möglich, sofern jene Beschränkung sachlich begründet werden kann, d.h. nicht willkürlich ist. Daraus folgt zwangsläufig, dass es keinen absoluten Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Futterplatzes als Heimweide geben kann, selbst wenn es für den davon unmittelbar betroffenen Beschwerdeführer faktisch nicht die vorteilhafteste – da z.B. betriebsnähere Schafweide zum Bauernhof gewünscht – aller denkbaren Lösungsvarianten darstellt. Die Zuteilung aller Weiden muss mit anderen Worten lediglich vor dem Willkürverbot und der Wirtschaftsfreiheit standhalten, was hinsichtlich der

explizit für alle Schafe der Gemeinde auserkorenen Heimweide … offensichtlich zutrifft. In dieser Beziehung vermochte die differenzierte Betrachtungsweise und Gesamtwürdigung der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vollauf zu überzeugen, weshalb darauf – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen wird (Weiden für Kleinvieh in unwegsamem/steilem Gelände; Weiden für Grossvieh mit hohem Beaufsichtigungsgrad und täglicher Heimführung vorwiegend in Hofnähe und in eher flachem [geringere Unfall-/Sturzgefahren] sowie möglichst nahrungsreichen [höherer Futterbedarf] Gelände; einleuchtende Zuteilungskriterien). Der Vollständigkeit halber sei einzig noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf Heimweiden gar keinen Antrag stellte, so dass das angerufene Gericht diesbezüglich auch nichts weiter zu entscheiden hat. f) Soweit der Beschwerdeführer die selbständige und interne Nutzungsregelung der Weidegemeinschaften durch Mehrheitsbeschluss (Art. 11 Abs. 5 AWR) als nicht statthaft erachtete, ist dem entgegenzuhalten, dass die mit den örtlichen Verhältnissen weitaus am besten vertrauten Bauern sowie Gemeinschaftsmitglieder sehr wohl im Stande sind und daher auch befugt sein sollten, vernünftige Gebietseinteilungen für alle vor Ort existierenden Nutztierarten festzulegen. An einer fairen und sachgerechten Auf- und Zuteilung entsprechender Geländeabschnitte innerhalb der drei real vorhandenen Weidekategorien (d.h. Alp-, Maiensäss- und Heimweiden) durch Selbstbestimmung der Mehrheit der Direktbetroffenen – anstelle staatlicher Institutionen - gibt es im Prinzip deshalb sicherlich auch nichts auszusetzen oder abzuändern. Bei Einstimmigkeit der Fraktionsmitglieder dürfen gar Tiere der Pferdegattung zur Gemeindeatzung zugelassen werden (Art. 11 Abs. 6 AWR). Diese Selbstbestimmungsrechte müssen vorliegend umso mehr richtig und zulässig sein, als sie allesamt unter der Aufsicht der Alp- und Weidekommission (Art. 10 Abs. 3 AWR) bzw. der Oberaufsicht des Gemeindevorstands (Art. 2 Abs. 1 AWG) stehen. Gegen missliebige Entscheide der Mehrheit der Fraktionsmitglieder kann sich der einzelne betroffene Landwirt somit auch rechtlich zur Wehr setzen, was den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, des Gleichbehandlungsgebots und des

Verbots einer Wettbewerbsverzerrung genügend Rechnung trägt, um diesbezüglich immer noch von einer verfassungskonformen Regelung der genauen Zuständigkeiten, Einteilungskompetenzen und Organisationsstrukturen vor Ort ausgehen zu können. Nebenbei sei dazu bloss noch vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer über die Pferdehaltung auf … beklagte, obwohl er als Nutzungsberechtigter die Möglichkeit gehabt hätte, sich dagegen laut Art. 11 Abs. 6 AWR zu wehren. Da dafür die Einstimmigkeit der Fraktionsmitglieder nötig war, hätte er als Einzelmitglied allein schon jenen Entscheid mit Erfolg verhindern können. g) Zusammengefasst ergibt sich, dass auf die Anträge in Ziff. 1 a-b) der Beschwerde nicht einzutreten ist, während die Anträge in Ziff. 2 a und b) im Sinne der Erwägungen gutgeheissen werden und die Sache zur erneuten Prüfung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, was in der Hauptsache zur Gutheissung der Beschwerde und im Resultat zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Gemeinde führt. 2. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die aufgelaufenen Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vorwiegend der in der Hauptsache unterliegenden Vorinstanz (zu 5/6) und lediglich zu einem geringen Anteil dem Beschwerdeführer (zu 1/6) aufzuerlegen. b) Zur aussergerichtlichen Entschädigung an den obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG kann grundsätzlich auf die eingereichte Honorarnote vom 27. November 2007 des beauftragten Anwalts verwiesen werden, wobei für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht aber erst die anwaltlichen Aktivitäten ab dem 6. Juli 2007 berücksichtigt werden können, was noch zu einer entsprechenden Reduktion der besagten Honorarnote auf letztendlich Fr. 7'048.70 (26 ½ Std. à Fr. 240.- -/Std. = Fr. 6'360.--; plus 3% Spesen [Fr. 190.80]; plus 7.6% MWST [Fr. 497.90]; ergibt zusammen Fr. 7'048.70) führt. Demnach erkennt das Gericht:

1. a) Auf die Beschwerde wird betreffend Ziff. 1 der Anträge nicht eingetreten. b) Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen betreffend Ziff. 2 a und b der Anträge gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 320.-zusammen Fr. 3'320.-gehen zu 1/6 zulasten von … sowie zu 5/6 zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … entschädigt … aussergerichtlich mit Fr. 7’048.70 (inkl. MWST).

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