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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 12.10.2007 R 2007 70

12 octobre 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,690 mots·~8 min·6

Résumé

Baugesuch | Baurecht

Texte intégral

R 07 70 4. Kammer URTEIL vom 12. Oktober 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. Mit Gesuch vom 16. März 2007 reichte … bei der Gemeinde … ein Baugesuch für den Umbau des Dachgeschosses und die Anbringung einer Fassadenisolation an ihrem seit mehr als 200 Jahren bestehenden Mehrfamilienhaus Geb.Assek.Nr. 7 auf Parz.Nr. 5711 an der … 14 in … ein. Das Baugesuch wurde am 27. März 2007 im Amtsblatt der … publiziert. Mit Verfügung vom 5., mitgeteilt am 8. Juni 2007, wies der … das Baugesuch ab, weil mit den geplanten Änderungen am Gebäude die gemäss Baugesetz geforderte gute Gesamtwirkung mit der Umgebung nicht mehr gegeben sei. 2. Dagegen erhob … am 8. Juli 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden und beantragte, den Entscheid der Baubehörde aufzuheben und die Baubehörde anzuweisen, die Baubewilligung für den Umbau des Dachgeschosses und die Fassadenisolation zu erteilen. Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Eingabe das schleppende Vorgehen der Baubehörde, welches neben der Bauverzögerung auch Mehrkosten verursache, weil die Möglichkeit zum Bauen in … von kurzer Dauer sei. Weiter wies sie darauf hin, dass das zur Diskussion stehende Haus im Gegensatz zu anderen Gebäuden in der Umgebung ausdrücklich nicht als erhaltenswertes Gebäude bezeichnet worden sei. Ebenfalls zu beachten sei, dass in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrem Gebäude sieben freistehende Einfamilienhäuser sowie ein Mehrfamilienhaus in Planung stünden, bezüglich derer bereits ein Vorbescheid der Gemeinde vorliege. Man wolle das Gebäude erhalten und bloss eine sanfte Renovation zu einem vernünftigen Preis vornehmen. Der

geplante Dachaufbau sei in der … an unterschiedlichen Orten anzutreffen, bringe dem Nachbarhaus mehr Licht und Sonne, beeinträchtige die Proportionen dieses grossen Hauses nicht und verändere vor allem die bestehenden Proportionen der Südfassade nicht. 3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden könne. Sie brachte vor, dass sämtliche gesetzlichen Fristen eingehalten worden seien, weshalb sich die Rüge der Verschleppung des Verfahrens als völlig haltlos und unbegründet erweise. Weiter wurde von Seiten der Beschwerdegegnerin vorgebracht, dass sich die geplanten baulichen Veränderungen nicht in das bestehende Landschaftsbild einordnen liessen. Der geplante, unförmige Dachaufbau verunstalte die heute ruhige Dachform. Das eingereichte Baugesuch müsse im Vergleich zum bestehenden Bau wie auch zum vorhandenen Ortsbild als zu wenig sensibel angesehen werden. Für das von der Beschwerdeführerin erwähnte, geplante Einfamilienhausquartier liege zurzeit weder ein Baugesuch vor noch sei diese Überbauung bewilligt worden. Die Gemeinde habe bezüglich dieses Projektes eine Stellungnahme mit zahlreichen Vorbehalten abgegeben. Daraus sei ersichtlich, dass sowohl in planerischer als auch in ästhetischer Hinsicht seitens der Gemeinde etliche Bedenken bestünden. 4. Am 10. Oktober 2007 führte die lV. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem die Beschwerdeführerin und deren Ehemann, der Rechtskonsulent der Gemeinde sowie deren Bauberater teilnahmen. Seitens der Beschwerdeführerin wurde ein Modell des zur Diskussion stehenden Gebäudes mit den geplanten Veränderungen sowie verschiedene Fotos von vergleichbaren Gebäuden in der näheren Umgebung zu den Akten gegeben. Allen Anwesenden wurde Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheins und die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Fall bildet der Baubescheid des Kleinen Landrates vom 5. Juni 2007. Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die Verweigerung der Erteilung der Baubewilligung für den beantragten Umbau unter Bezugnahme vor allem auf die Ästhetikvorschriften der massgebenden Baugesetzgebung gerechtfertigt war. 2. Die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend schleppende Vorgehensweise von Seiten der Gemeinde ist unbegründet. Die Gemeinde hat sich ausnahmslos an die vom Gesetz vorgegebenen Fristen gehalten. Es kann diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 3. a) Am 1. November 2005 wurde das neue kantonale Raumplanungsgesetz in Kraft gesetzt (BR 801.100; KRG). Dieses enthält mit Art. 73 Abs. 1 KRG eine positive Ästhetikklausel, welche verlangt, dass Siedlungen, Bauten und Anlagen so zu gestalten und einzuordnen sind, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Gemäss Botschaft der Regierung an den Grossen Rat (Heft Nr. 3/2004-2005, S. 343 f.) steht nach dem vom Gesetzgeber angestrebten Gestaltungsziel nicht etwa die Anbiederung ans Alte, sondern die „Gesamtwirkung“ im Vordergrund. Damit soll die Basis für die Erhaltung und Förderung guter Architektur geschaffen werden, welche u.a. auch neue Formen in alten Strukturen ermögliche. Gemäss Botschaft werde im Interesse der architektonischen Kreativität sowie zur Wahrung der Gestaltungsfreiheit des Bauherrn erwartet, dass die Gemeinden beim Erlass eigener gestalterischer Vorschriften in Zukunft etwas mehr Zurückhaltung übten. Die Gemeinden haben das durch Art. 73 Abs. 1 KRG eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Daher haben sie neben dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Verhältnismässigkeitsprinzip und der Pflicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses insbesondere auch den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, N 441). Demzufolge

ist auch die Gemeindebehörde bei der Ermessensbetätigung nach Art. 73 Abs. 1 KRG verpflichtet, dem klaren Willen des Gesetzgebers, wonach eine gute Gesamtwirkung und keine Anbiederung ans Alte gewollt ist, Rechnung zu tragen. Entsprechend hat sie dies bei der Begründung des Ermessensentscheids und bei der Bestimmung der massgeblichen Kriterien zu berücksichtigen. Jedoch kommt den Gemeinden nach konstanter Rechtsprechung bei der Auslegung von Ästhetikfragen bzw. bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten in eine bestehende Umgebung ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (VGU R 06 37). b) Nach Art. 107 Abs. 2 KRG gehen strengere Vorschriften der Gemeinden dem unmittelbar anwendbaren kantonalen Recht vor. Bei der Gestaltung der strengeren Vorschriften steht den Gemeinden eine erhebliche Freiheit zu, sodass diese autonomes Gemeinderecht darstellen (BGE 128 I 3 E. 2b). Die vom kantonalen Recht eingeräumte Gemeindeautonomie bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtssetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch auf Willkür, d.h. es kann nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst. Das Gericht hat insbesondere dann keinen Anlass einzugreifen, wenn sich die Gemeinde bei der Anwendung und Auslegung ihres autonomen Rechts an den klaren Wortlaut einer Bestimmung hält (VGU R 98 749; R 03 93). c) Art. 24 des kommunalen Baugesetzes (BG) und Art. 73 Abs. 1 KRG sind positive Ästhetikvorschriften. Während nach der kommunalen Bestimmung Bauten und Anlagen architektonisch so zu gestalten sind, dass sie auf ihre

Umgebung Bezug nehmen und sich in das Orts- und Landschaftsbild einordnen, sind diese gemäss KRG nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die beiden Bestimmungen sind demnach vergleichbar und es kann nicht gesagt werden, dass die kommunale strenger i.S.v. Art. 107 Abs. 2 KRG sei. Ihr kommt daher keine selbständige Bedeutung mehr zu. Überdies verlangt Art. 27 Abs. 2 BG, dass sich Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Lukarnen harmonisch in den Baukörper einfügen. 4. a) Nach Art. 73 Abs. 1 KRG sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Das bedeutet aber nicht, dass sich ein Umbauvorhaben nur an den in unmittelbarer Nachbarschaft zur Bauparzelle gelegenen Bauten zu orientieren hat. Vielmehr gilt es, einen solchen Umbau im Rahmen einer parzellenübergreifenden, gebietsbezogenen Betrachtung auf die gute Gesamtwirkung mit der Umgebung und der Landschaft hin zu überprüfen (VGU R 06 7). b) Die bestehenden Gebäude im Quartier zeichnen sich durch simple Dachstrukturen sowie durch eine generell einfache Bauweise aus. Entweder liegt bloss eine einzige Dachebene vor oder es besteht eine Unterteilung des Daches in zwei klar getrennte Ebenen. Bloss das nahe gelegene Schulhaus fällt bezüglich der Dacheinteilung aus dem Rahmen, ist jedoch aufgrund der Tatsache, dass es sich hierbei um eine Zweckbaute in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen handelt, nicht als Vergleichsobjekt heranziehbar. Eine ähnlich ausgefallene Regelung der Dacheinteilung wie dies die Beschwerdeführerin mit ihrem Umbau vorsieht, ist bei den umliegenden Gebäuden nirgends anzutreffen. Das Gericht geht aufgrund des Augenscheins somit mit der Beschwerdegegnerin davon aus, dass die geplante Erhöhung des Mittelteils des Daches, die Überdachung des Balkons an der Westfassade sowie die Teilverlängerung des Daches an der Südfassade zu einer unerwünschten, erheblichen „Beunruhigung“ der bisher bestehenden Dachlandschaft führen würde und sich der Neubau damit nicht

in das bisherige Orts- und Landschaftsbild einordnen lässt. Auch der an der Westfassade neu geplante relativ kurze Doppelbalkon mit Glaseindeckung findet in der näheren Umgebung keinen Vergleich und passt nicht in das bestehende Orts- und Landschaftsbild. Der Hinweis auf das in unmittelbarer Nähe des Gebäudes der Beschwerdeführerin geplante Einfamilienhausquartier vermag der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu helfen, weil für diese Überbauung bisher noch gar kein Baugesuch vorliegt, geschweige denn, ein solches bewilligt worden ist. Wie die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung ausgeführt hat, ist zum besagten Projekt erst eine Stellungnahme abgegeben worden, welche zahlreiche schwerwiegende Vorbehalte gegenüber dem Projekt enthält. 5. Im vorliegenden Fall kann nicht gesagt werden, dass die Gemeinde im Lichte des Art. 73 Abs. 1 KRG und Art. 27. Abs. 2 BG bei der Verweigerung des Bauvorhabens den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten hätte. Der von der Beschwerdeführerin geplante Umbau wird nicht in einer solchen Weise gestaltet und eingeordnet, dass die gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG geforderte gute Gesamtwirkung mit der Umgebung und der Landschaft entsteht. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 3'194.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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