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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 30.08.2007 R 2007 44

30 août 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,217 mots·~6 min·6

Résumé

Baueinsprache | Baurecht

Texte intégral

R 07 44 4. Kammer URTEIL vom 30. August 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 28. November 2006 reichten ... ein Gesuch um Erstellung eines An- und Umbaus Garage und Zimmer auf ihrer Parzelle 4746 am … in … ein. Das Bauvorhaben liegt zurzeit in der Bauzone W2, mit einer Ausnützungsziffer von 0.4, gemäss Zonenordnung und Volksabstimmung vom 26.11.2006 in der Bauzone W1 mit einer Ausnützung von 0.3. Dagegen erhoben die Erben … am 14. Dezember 2006 Einsprache und beantragten die Verweigerung der Baubewilligung und die Durchführung eines Augenscheines. Am 2., mitgeteilt am 10. April 2007 wies der … die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung. 2. Dagegen erhoben die Erben … am 10. Mai 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid aufzuheben und die Baubewilligung aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus dem Situationsplan ergebe sich, dass die Überbauung … einem einheitlichen Wohnungskonzept entspringe. Auch wenn mit … und … der Perimeter des Erhaltungsbereiches weiter gefasst werde, müssten die in Art. 79 BG 2006 aufgestellten Grundsätze und Gestaltungsrichtlinien auch isoliert im Quartiergebiet … eingehalten sein, da es sich bei diesem Quartier vom Erscheinungsbild her um eine einheitliche Überbauung handle. Es seien keine vergleichbaren Erweiterungen im Gebiet … realisiert worden. Die Anbaute unterscheide sich im Ausmass und im Volumen deutlich von bestehenden Neben- und Anbauten. Die … habe keinen Augenschein durchgeführt und damit das rechtliche Gehör verletzt.

3. Die … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Ein Augenschein sei nicht nötig gewesen. Das Bauprojekt sei mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar. Hier gebe es mehrere Gebäude mit ähnlichen baulichen Erweiterungen. Das Schutzziel, dass in Gebieten mit besonderer Wohnqualität angestrebt werde, werde nicht beeinträchtigt. Die Körnung des Quartiers mit den bestehenden gleichförmigen Häusern, die Quartierstruktur mit würfelförmigen Einzelbauten werde nicht beeinträchtigt. Der vorgeschlagene Bau nehme diese Struktur auf und ergänze sie mit einer volumenähnlichen Grössenordnung. 4. Ebenfalls Abweisung der Beschwerde beantragte die beigeladene Bauherrschaft. Das Bauvorhaben stehe in Einklang mit Art. 79 BG 2006. 5. Am 30. August 2007 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem Vertreter der Parteien mit ihren Anwälten teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die … habe ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör verweigert, weil sie keinen Augenschein durchgeführt habe. Dieser Einwand ist unbegründet. Der … hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, ihm seien die Örtlichkeiten bekannt, weshalb aufgrund der Akten entschieden werden könne. Wie der gerichtliche Augenschein gezeigt hat, hat sich der … in durchaus zutreffender Weise die örtlichen Gegebenheiten gewürdigt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Behörde auch ohne

Augenschein mit dem Quartier vertraut ist. Sie durfte deshalb darauf verzichten. 2. Wie das Bundesgericht in den letzten Jahren wiederholt entschieden hat, fällt das öffentliche Baurecht im Kanton Graubünden grundsätzlich in den Autonomiebereich der Gemeinden. In Bezug auf all jene Fragen, die im kantonalen Gesetz keine abschliessende Regelung gefunden haben und bei denen den Gemeinden eine relativ erhebliche Gestaltungsfreiheit zusteht, stellen die Vorschriften der kommunalen Bauordnungen autonomes Gemeinderecht dar (BGE 128 I 3 E. 2b S. 8). Die Gemeindeautonomie bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtsetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (vgl. statt vieler VGU R 07 4). Bei der vorliegend zur Diskussion stehenden Bestimmungen von Art. 79 BG 2006 und den dazu vom Gemeinderat erlassenen Gestaltungsgrundsätzen über die Gebäudelänge handelt es sich fraglos um autonomes Gemeinderecht, überlässt es das neue kantonale Raumplanungsgesetz (KRG) doch den Gemeinden, wie sie über die gemäss Art. 43 im Rahmen des generellen Gestaltungsplanes zu schützenden Siedlungsbereiche im Einzelnen legiferieren. 3. a) Die vorliegend unbestritten anwendbare Bestimmung Art. 79 BG 2006 konkretisiert Art 43 KRG und verschärft das in Art. 73 Abs. 1 KRG enthaltene

Einordnungsgebot. In Gebieten mit besonderer Wohnqualität ist gemäss Art. 79 Abs. 2 BG 2006 die gebietstypische Bau-, Garten- und Freiraumstruktur sowie die Qualität des öffentlichen Raumes zu erhalten und nach Möglichkeit zu verbessern. Die vom Gemeinderat beschlossenen Planungsgrundsätze (Schutz des Wohngebietes vor Übernutzung und Nutzungsumwandlung, Sicherung der gebietstypischen Baustruktur, Sicherung hohen Grünanteils und charakteristischer Grünstruktur, Angebot von Parkierung im Strassenraum, um Parkierung auf privatem Grund zu minimieren und Verbesserung der Quartierdurchlässigkeit, Erhalten der lockeren Einheit der rasterförmiger Quartierstruktur mit hohem Durchgrünungsgrad, minimaler Wohnanteil 60%, würfelförmige Einzelbauten, Rasterstruktur, starke Durchgrünung, Aufwertung Strassenraum, Abschlüsse privaten Raums gegenüber dem öffentlichen Raum mit durchgehenden Einfriedungen, Reduktion quartierfremden Verkehrs, Anwohner privilegiertes Parkieren im öffentlichen Raum, keine neuen Parkplätze in Privatgärten, Parkierung gestalterisch der Parzelle zuordnen) dienen ebenfalls der weiteren Konkretisierung der Gestaltung des Quartiers … b) Die Beschwerdeführer vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz bei der Anwendung der erwähnten Vorschriften auf das zur Diskussion stehende Bauvorhaben ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hat. Der Augenschein mit ausführlicher Besichtigung des Quartiers hat im Gegenteil gezeigt, dass der geplante Anbau die bestehende Quartierstruktur nicht im Mindesten verändert. Es finden sich verschiedene Anbauten an bestehenden Gebäuden in der näheren und weiteren Umgebung der Liegenschaft der Beschwerdegegner, die wenigstens ebenso voluminös sind, wie der geplante Anbau. Durch Gebäudeerweiterungen wie die vorliegende wird auch die "Würfelförmigkeit" der Baustruktur nicht in Frage gestellt. Wie sich überdies am Augenschein herausgestellt hat, wurde, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, ein ähnliches Bauvorhaben nicht bereits abgelehnt. Letztlich bringen die Beschwerdeführer lediglich vor, die Anbaute sei vergleichsweise überdimensioniert. Diese Behauptung konnte am Augenschein, wie ausgeführt, nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls erweist

sich die gegenteilige Beurteilung durch die Vorinstanz als ohne weiteres sachlich vertretbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. a) Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführer. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführer haben daher die private Gegenpartei aussergerichtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote über Fr. 1'157.75 eingereicht, in welcher der Augenschein noch nicht enthalten ist. Die gesamte Parteientschädigung wird deshalb ermessensweise auf Fr. 1'400.-- festgesetzt. b) Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird dagegen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 219.-zusammen Fr. 2'219.-gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführer entschädigen … unter solidarischer Haftbarkeit aussergerichtlich mit Fr. 1'400.-- (inkl. MWST).

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