R 07 104 4. Kammer URTEIL vom 26. Februar 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. a) Gemäss Art. 24 des Baugesetzes (BG [1990]) der Gemeinde … sind im Quartierplanverfahren die allgemeinen Bau- und Zonenvorschriften mit den speziellen Bauvorschriften zu beachten. Wenn der Quartiergestaltungsplan Gewähr für eine architektonisch und siedlungsbaulich vorzügliche Überbauung mit guter Gestaltung, differenzierter Bauweise und ausgewogener Umgebungsgestaltung bietet, kann der Gemeindevorstand Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften und den Zonenvorschriften gewähren: 1. Die im Zonenschema angegebenen Höchstwerte für die Ausnützung dürfen um maximal 10 % erhöht werden. 2. Gebäude- und Grenzabstände, Dachgestaltung und Zusammenbau mehrerer Baukörper können nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden und 3. Die Gebäudehöhen dürfen in den Wohnzonen um maximal 3 m erhöht werden. Diese Bestimmung wurde im Jahre 2000 unverändert in das totalrevidierte BG übernommen. b) Im Jahre 1993 genehmigte die Regierung einen Generellen Gestaltungsplan (GGP). In diesem wies die Gemeinde einen Teil der Parzelle Nr. 2448 (den Garten) dem Gestaltungsbereich „wertvolle Gärten/Freiflächen“ zu.
Präzisierend dazu heisst es in der Legende des GGP: (Dies) „Ist der in Art. 14 Abs. 3 lit. c BG definierte Bereich. Darin sind Hochbauten grundsätzlich untersagt, ausgenommen Kleinbauten wie Gartenhäuschen, Gartenlauben und dgl., welche für Gärten charakteristisch sind. Unterirdische Bauten sind zulässig.“ c) Am 31. Juli 1995 genehmigte der Gemeindevorstand … den Quartierplan Areal „Alpenrose“. Art. 6 der Quartierplanvorschriften (QPV) sieht vor, dass die Park- und Hofgestaltung auf die Umgebung abzustimmen sei und zu keiner Störung des Orts- und Landschaftsbildes führen dürfe. Im Park- und Hofareal seien Hochbauten grundsätzlich untersagt, ausgenommen Kleinbauten wie Gartenhäuschen, Gartenlauben und dergleichen, welche für Gärten charakteristisch seien. Für die Gestaltung dieser Areale solle die Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege angehört werden. Im Ingress zu den QPV wurde ausdrücklich statuiert, dass diese Vorschriften, wenn und soweit sie mit dem geltenden Planungs- und Baurecht der Gemeinde nicht übereinstimmten, vorgingen. Nur wenn in den QPV keine oder keine abweichende Regelung enthalten seien, seien die geltende Gesetzgebung der Gemeinde und das übergeordnete Planungsund Baurecht von Bund und Kanton massgebend. d) Art. 14 Abs. 3 lit. c BG 1990 und 2000 lautete im Wesentlichen wie folgt: „Im Bereich geschützter und erhaltenswerter Bauten werden Neubauten und Änderungen an der Gestaltung der Umgebung nur gestattet, wenn der Charakter des Ortsteiles erhalten und der Bestand sinnvoll ergänzt wird. Dazu gehörende Gärten und Plätze sind nach Möglichkeit zu erhalten.“ 2. … ist Eigentümerin der in der Bauzone der Gemeinde … gelegenen und mit einem Wohnhaus überbauten Parzelle Nr. 2448. Im Nachgang an den Neubau eines Gartenpavillons liess sie ein Gesuch zur Erstellung eines befestigten Kiesplatzes als Kurzzeitparkplatz sowie die Erstellung einer rund 1.1 m hohen, von zwei Gartentoren unterbrochenen Mauer mit einem integrierten Kehrichtcontainerstandplatz einreichen. Nach einer ersten negativen Stellungnahme des Gemeindevorstandes liess … ein
Wiedererwägungsgesuch einreichen, aufgrund dessen die Gemeinde mit Verfügung vom 20. September 2007 eine maximal 80 cm hohe Mauer unter dem gleichzeitigen Verzicht auf den vorgesehenen Containerstandplatz bewilligte. Hinsichtlich des befestigten Kiesplatzes als Kurzzeitparkplatz gelangte sie, nachdem seitens der Bauherrin ausgeführt worden war, dass es sich beim Einfahrts- und Umschlagsbereich nicht um eine Nutzung als eigentlichen Parkplatz, sondern nur um eine temporäre Abstellmöglichkeit für einen zeitweiligen Halt handle und dass auch kein dauerhaftes und längeres Abstellen von Fahrzeugen auf dieser Fläche beabsichtigt sei, zum Schluss, dass einem Kurzzeitparkplatz auch aus der Sicht der von der Gemeinde verfolgten Schutzziele zugestimmt werden könne. Die Zustimmung werde mit der Auflage verbunden, dass der befestigte Kiesplatz im Garten nicht für Dauerparkierungszwecke Verwendung finden und kein dauerhaftes, längeres Abstellen von Fahrzeugen auf der Autoabstellfläche erfolgen dürfe, weshalb die zeitliche Limite pro Parkvorgang auf zwei Stunden festgesetzt werde. 3. Dagegen liess … am 22. Oktober 2007 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2007 sei bezüglich Autoabstellfläche auf der Parzelle Nr. 2448 dahingehend aufzuheben, als eine eingeschränkte Nutzungsweise des bewilligten Parkplatzes im Bereiche des befestigten Platzes als Kurzzeitparkplatz aufgehoben wird und dementsprechend der bewilligte befestigte Platz als Parkplatz ohne zeitliche Einschränkung genutzt werden darf. 2. Die Auflage im Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2007 bezüglich zeitlicher Einschränkung der Nutzung der Autoabstellfläche sei vollumfänglich aufzuheben, eventuell sei die zeitliche Limitierung aufzuheben. 3. Eventuell seien die zeitliche Nutzungsbeschränkung für den bewilligten Autoabstellplatz in der Baubewilligung sowie in der Auflage aufzuheben und die Angelegenheit sei zu neuer diesbezüglicher Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.“ Zur Begründung hielt sie fest, dass es aufgrund der vorhandenen sechs Tiefgarageplätze ihre erklärte Absicht sei, den befestigten Platz nicht als Dauerparkplatz zu nutzen. Solches erfolge bereits aus freien Stücken. Die verfügte Beschränkung vermöge sich auf keine genügende gesetzliche
Grundlage zu stützen und verletze überdies das Gleichbehandlungsgebot. Bereits daher seien das Dauerparkierungsverbot und die zeitliche Beschränkung auf zwei Stunden aufzuheben. Zum selben Ergebnis gelange man im Rahmen einer breiten Interessenabwägung, welche zudem auch aufzeige, dass eine zeitliche Limitierung völlig unverhältnismässig sei. 4. Die Gemeinde … liess die Abweisung der Beschwerde beantragen. Zur Begründung vertiefte sie im Wesentlichen die bereits der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Überlegungen. Die gesetzliche Grundlage für die streitige Auflage finde sich in Art. 14 Abs. 3 BG, der den Bestimmungen des von der Beschwerdeführerin angeführten Quartierplanes vorgehe. Damit sei auch gesagt, dass für die verlangte Verwendung von wertvollen Gärten als Parkierungsfläche kein Raum bestehe. Solche Gärten seien in dem von Altbauten geprägten Siedlungskern von grösster Bedeutung, weshalb sie, von eng umschriebenen Ausnahmen abgesehen, auch nicht für bauliche Zwecke genutzt werden dürften. Die angestrebte Nutzung als Dauerparkplatz stehe in Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben, weshalb bereits die von der Gemeinde bewilligte Nutzung als Kurzzeitparkplatz als äusserst grosszügig qualifiziert werden müsse. Die zeitliche Beschränkung mache aber auch Sinn und sei angesichts der von der Gemeinde verfolgten Schutzziele auch verhältnismässig. Eine Zeitspanne von zwei Stunden reiche aus, um den Bedürfnissen der Nutzer Rechnung zu tragen. 5. In einem erweiterten zweiten Schriftenwechsel ergänzten und vertieften die Parteien die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte, ohne aber wesentlich Neues vorzubringen. 6. Am 26. Februar 2008 führte eine Delegation der IV. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an welchem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Sohnes sowie der Gemeindepräsident zusammen mit dem gemeindlichen Rechtsanwalt teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei an verschiedenen Standorten im Bereich der Parzelle der Beschwerdeführerin sowie im alten Dorfteil von …
Gelegenheit geboten, sich auch noch mündlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf die Ausführungen am Augenschein wie auch auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet der wiedererwägungsweise gefällte Entscheid „Errichtung Gartenmauer und Gesuch Autoabstellfläche …“ vom 20. September 2007, mit welchem u.a. die Errichtung eines befestigten Kiesplatzes als Kurzzeitparkplatz unter der Auflage, dass der Platz nicht für Dauerparkierungszweck Verwendung finden dürfe unter gleichzeitiger Festsetzung einer auf zwei Stunden pro Parkvorgang beschränkten zeitlichen Limite bewilligt worden ist. Beschwerdethema bildet einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Bauvorhaben zu Recht nur mit den erwähnten, als Auflage formulierten Beschränkungen (Kurzzeitparkplatz; zwei Stunden Parkzeit pro Parkvorgang) bewilligt hat. 2. a) Die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen sind im Lichte der (unmittelbar anwendbaren und das formelle Baurecht regelnden) Art. 85 - 96 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG, BR 801.100) sowie der materiell-rechtlichen Vorgaben in der kommunalen Grundordnung zu prüfen und beurteilen. b) Sofern das Bauvorhaben die massgeblichen Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts einhalten (Art. 89 Abs. 1 KRG), insbesondere den im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ordnungsvorstellungen wie auch allen übrigen planerischen und baupolizeilichen Vorschriften entsprechen sollte, bestünde für die Bauherrschaft grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer (unbelasteten) Baubewilligung (= Polizeibewilligung) i.S. von Art. 89 KRG.
c) Eine gestützt auf Art. 89 KRG erteilte Baubewilligung kann nach Art. 90 Abs. 1 KRG mit den gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) verknüpft werden, wenn dadurch inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können oder wenn sich Anordnungen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands aufdrängen. Wie bereits Art. 6 aKRG, umschreibt Art. 90 KRG generalklauselartig, welche Nebenbestimmungen (so u.a. Auflagen) im Zusammenhang mit Baubewilligungen materiell zulässig sind. Mit der genannten Bestimmung ist die erforderliche formell-gesetzliche Grundlage zur Verknüpfung einer Auflage mit einer Baubewilligung dem Grundsatz nach denn auch ohne weiteres gegeben, wobei vorliegend aufgrund der Vorbringen in den Rechtsschriften davon auszugehen ist, dass mit der Auflage nicht inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens behoben werden sollen, sondern dass damit die Schaffung bzw. Erhaltung des rechtmässigen Zustandes angestrebt wird. Mit dem Erfordernis des sich „zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustandes“-Aufdrängens spricht der Gesetzestext den Grundsatz der Verhältnismässigkeit an, der Voraussetzung für jegliche Verknüpfung einer Nebenbestimmung mit einer Baubewilligung sein muss. Die Nebenbestimmung muss mithin somit unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit geeignet und erforderlich sein, den rechtmässigen Zustand zu sichern. Dazu ist der Mitteleinsatz für die Wahrung des Rechtes entsprechend dem Rechtswert des Schutzgutes zu dosieren, wobei die Verwaltung dem Bürger weder von vorneherein misstrauisch gegenüber treten, noch in ihm einen potentiellen Rechtsbrecher sehen, sondern von der grundsätzlichen Rechtstreue der Bürger ausgehen soll. Für die Verknüpfung von Auflagen im Baubewilligungsverfahren bedeutet dies, dass sich eine Belastung des Bauherrn nur dann rechtfertigt, wenn nach den Umständen eine künftige Rechtsverletzung wahrscheinlich ist und sich entsprechend eine Auflage zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustandes aufdrängt (so im Ergebnis bereits PVG 1993 Nr. 37 mit weiteren Hinweisen).
d) Nachdem die Gemeinde den von der Beschwerdeführerin verlangten befestigten Kiesplatz am fraglichen Standort bewilligt hat, bleibt zu prüfen, ob die Auflage und die mit ihr einhergehende Festlegung als „Kurzzeitparkplatz“ unter der zeitlichen Beschränkung von max. zwei Stunden pro Parkvorgang zulässig ist. Dies ist aufgrund der in der kommunalen Ordnung (GGP aus dem Jahre 1993; Baugesetz; Quartierplan Alpenrose aus dem Jahre 1995) enthaltenen Vorgaben sowie der im Verwaltungsrecht generell geltenden Grundsätze zu prüfen. 3. a) In dem aus dem Jahre 1993 stammenden GGP ist die … als geschützte Baute im Sinne von Art. 14 Abs. 3 lit. a des damaligen (wie auch des aktuell geltenden) Baugesetzes bezeichnet und der interessierende Teil der Parzelle 2448 als „wertvolle Gärten/Freiflächen“ ausgeschieden worden. Die Legende zur Bezeichnung im GGP lautet: „Ist der in Art. 14. Abs. 3 lit. c BG definierte Bereich. Darin sind Hochbauten grundsätzlich untersagt, ausgenommen Kleinbauten wie Gartenhäuschen, Gartenlauben udgl., welche für Gärten charakteristisch sind. Unterirdische Bauten sind zulässig.“ Art. 14 Abs. 3 BG hat folgenden Wortlaut: „Im Bereich geschützter und erhaltenswerter Bauten werden Neubauten und Änderungen an der Gestaltung der Umgebung nur gestattet, wenn der Charakter des Ortsteils erhalten und der Bestand sinnvoll ergänzt wird. Dazugehörende Gärten und Plätze sind nach Möglichkeit zu erhalten.“ In Art. 6 der Vorschriften zu dem im Jahre 1995 erlassenen Quartierplan Alpenrose wird in gestalterischer Hinsicht folgendes festgehalten: „Die Park- und Hofgestaltung ist auf die Umgebung abzustimmen und darf zu keinerlei Störung des Orts- und Landschaftsbildes führen. Im Park- und Hofareal sind Hochbauten grundsätzlich untersagt, ausgenommen Kleinbauten wie Gartenhäuschen, Gartenlauben udgl., welche für Gärten charakteristisch sind. Für die Gestaltung dieser Areale soll die Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege angehört werden.“ b) Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass für die Beurteilung ihres Baugesuches auf die Bestimmungen des Quartierplanes Alpenrose abzustellen sei, weil diese gemäss den einleitenden Vorschriften des Quartierplanes dem Planungs- und Baurecht der Gemeinde vorgingen, soweit
sie mit diesen nicht übereinstimmten. Dies sei insbesondere bei Art. 6 QPV der Fall, gemäss welchem der fragliche Garten nicht als „wertvoller Garten“ bezeichnet sei. Ihrer Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie sich bereits dem im Zeitpunkt des Erlasses des Quartierplanes Alpenrose geltenden Art. 40 aKRG entnehmen lässt, durften mit dem Quartierplan besondere Vorschriften nur gestützt auf die geltende Grundordnung erlassen werden. Entsprechend sah Art. 24 BG denn auch ausdrücklich vor, dass im Quartierplanverfahren die allgemeinen Bau- und Zonenvorschriften mit den speziellen Bauvorschriften zu beachten seien und nur unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen gewährt werden könnten (so u.a. ausdrücklich hinsichtlich der zulässigen AZ, der Grenz- und Gebäudeabstände oder der Gebäudehöhe). Ausdrücklich festgehalten wurde, dass gegenüber nicht ins Quartierplanverfahren einbezogenen Nachbargrundstücken die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände gelten würden. Analoge Regelungen enthält nunmehr auch das neue KRG (Art. 51) und das kommunale BG (Art. 24). Damit ist aber auch bereits gesagt, dass die Gemeinde - entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung - gar nicht berechtigt gewesen wäre, in dem vorliegend relevanten (aber eben gerade nicht unter die erwähnten Ausnahmen fallenden) Bereich Abweichungen zu gestatten. Entsprechend konnten mit Art. 6 QPV und dem Quartierplan Alpenrose die gestalterischen Vorgaben des GGP sowie des kommunalen BG nicht ausser Kraft gesetzt werden. Die Bestimmungen des Quartierplanes Alpenrose im Allgemeinen und Art. 6 QPV im Speziellen spielen bei der Beurteilung der streitigen Auflage daher keine entscheidende Rolle. Die materiell-rechtliche Grundlage für die streitige Auflage findet sich daher insbesondere in den Festlegungen des GGP sowie in Art. 14 Abs. 3 lit. a und c BG. Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang noch vorbringt, zielt ins Leere. c) Fest steht, dass die für den befestigten Kiesplatz vorgesehene Fläche dem Gestaltungsbereich „wertvolle Gärten/Freiflächen“ zugeschieden und bereits daher aus gestalterischen Überlegungen besonders zu schützen ist. Insbesondere zeigt sich dies zum einen daran, dass ein generelles Hochbauverbot besteht und zum anderen auch Kleinbauten nur in äusserst
restriktivem Rahmen (für Gärten charakteristische Bauten) zulässig sind. Hält man sich vor Augen, dass unterirdische Bauten erlaubt sind, erhellt, dass der Gesetzgeber vor allem die Erhaltung eines in jeder Hinsicht intakten Ortsbildes im Auge hatte. Wenn sich die Gemeinde nun auf den Standpunkt stellt, dass als „wertvolle Gärten/Freiflächen“ ausgeschiedene Bereiche nicht als (oberirdische) Dauerparkflächen genutzt werden dürfen, so erweist sich diese Auffassung ohne weiteres als rechtens. Die Freihaltung und der Erhalt solcher im Bereich geschützter und erhaltenswerter Bauten ausgeschiedener Gartenflächen steht gerade in einem von Altbauten derart geprägten Siedlungsbereich wie dem im Streit stehenden in einem gewichtigen öffentlichen Interesse (vgl. Art. 14 Abs. 3 lit. a und c BG). Die zweifellos kostenintensiven Bestrebungen der Beschwerdeführerin, den ursprünglich etwas verwahrlosten Garten im Sinne der gemeindlichen Ziele aufzuwerten und zudem darüber hinaus gar noch zusätzliche bautenfreie Räume zu schaffen, verdienen Respekt. Doch vermögen sie an der zutreffenden Auffassung der Gemeinde, wonach auf solchen Gartenflächen bestenfalls Kurzzeitparkplätze, nicht aber Dauerparkplätze zulässig seien, nichts zu ändern. Dies umso weniger, als gestützt auf Art. 89 Abs. 10 BG Dauerparkplätze auf Gemeindegebiet grundsätzlich unterirdisch bzw. im Gebäudeinnern anzulegen sind. Aus diesem Grunde hat denn die Gemeinde auch eingangs … eine grössere Parkierungsanlage erstellt und auch im Bereich des angrenzend gelegenen Hotels Alpenrose ist die Parkierungsproblematik weitgehend unterirdisch gelöst worden. d) Erweist sich aber ein Dauerparkplatz ohne (zeitliche) Einschränkung am fraglichen Standort als unzulässig, kann dem Begehren um Bewilligung eines auflagefreien Parkplatzes nicht gefolgt werden. Mit der Gemeinde ist festzuhalten, dass bereits die Bewilligung eines Kurzzeitparkplatzes am fraglichen Standort aufgrund der bau- und gestaltungsplanerischen Vorgaben als äusserst grosszügig qualifiziert werden muss, nachdem selbst eine Bewilligungsverweigerung haltbar und vertretbar gewesen wäre. e) Die zeitliche Beschränkung auf zwei Stunden pro Parkvorgang erweist sich angesichts der von der Gemeinde generell bei Gartenflächen wie der
vorliegenden verfolgten Schutzziele als geeignet und als verhältnismässig. Zu Recht hat sie in diesem Zusammenhang ausgeführt und dies denn auch am Augenschein noch nachvollziehbar verdeutlicht, dass gerade in einem solch heiklen Dorfkernbereich die Anwesenheit von Fahrzeugen vom Betrachter als ausgesprochen störend empfunden werde, weil durch abgestellte Fahrzeuge die Idylle des Orts verloren ginge. Aus dieser Sicht betrachtet trifft es zu, dass die Störungswirkung mit der Dauer des Parkierens zunimmt. Im Übrigen ist auch seitens der Beschwerdeführer nicht ernsthaft bestritten worden, dass die zeitliche Beschränkung in aller Regel ausreicht, um die Bedürfnisse des von ihr angestrebten Kurzparkierens abzudecken. Auch wenn aufgrund des im fraglichen Dorfteils geltenden Verkehrsregimes Umwege zum Erreichen der Tiefgarageparkplätze mit einem Auto in Kauf genommen werden müssen, was in der Tat mit einem - letztlich aber zumutbaren - Aufwand verbunden ist, so steht doch fest, dass sowohl die hauseigenen Tiefgarageplätze als auch die zentrale öffentliche Parkierung zu Fuss innert nützlicher Frist (einige wenige Minuten) erreicht werden kann. f) Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die auflageweise verfügte zeitliche Beschränkung noch mit dem Argument des Vorschussvertrauens, das seitens der Behörden einer Bürgerin entgegengebracht werden müsse, wehrt, kann ihr ebenfalls nicht geholfen werden. Auch wenn sie immer wieder beteuert, den Parkplatz in aller Regel nur als Kurzzeitparkplatz zu nutzen, scheint sie doch zu verkennen, dass die Gemeinde, da Dauerparkplätze generell nur unterirdisch erstellt werden sollen, nur mit einer Auflage ein längeres Parkieren verhindern und durchsetzen kann. g) Soweit sich die Beschwerdeführerin noch mit Rechtsgleichheitsüberlegungen gegen die streitigen Festlegungen wehrt, kann sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die von ihr zu den Akten gegebenen, am Augenschein noch verdeutlichten Standorte von Parkplätzen im Bereich von Gärten im Dorfgebiet unterscheiden sich allesamt bereits daher von ihrem Garten, als die angeführten Parkierungsflächen im GGP gerade nicht als „wertvolle Gärten/Freiflächen“ bezeichnet worden sind und daher auch anders
behandelt werden durften und mussten. Damit scheitert der geltend gemachte Gleichbehandlungsgrundsatz bereits im Ansatz. Die Bewilligung des befestigten Kiesplatzes mit der auflageweisen Festlegung als „Kurzzeitparkplatz“ mit einer zeitlichen Beschränkung von max. zwei Stunden pro Parkvorgang erweist sich somit als vollumfänglich rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. a) Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. b) Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-zusammen Fr. 2'784.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 15. Dezember 2008 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (1C_352/2008).