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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 27.09.2006 R 2006 63

27 septembre 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,910 mots·~20 min·6

Résumé

Baueinsprache | Baurecht

Texte intégral

R 06 63 4. Kammer URTEIL vom 27. September 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. … planen die Erstellung eines 4-stöckigen Einfamilienhauses auf Parzelle Nr. 1556 in der Kernzone in ... Bei dieser Gelegenheit trat die Gemeinde … mit dem Wunsch an die Bauherrschaft heran, zu Gunsten der Öffentlichkeit ein Durchgangsrecht eingeräumt zu erhalten, um den Neubau bzw. die Erweiterung des Trottoirs … realisieren zu können. Im Gegenzug wurde in Aussicht gestellt, ein Näherbaurecht zu Gunsten der Parzelle Nr. 1556 einzutragen. Nachdem am 28. März 2006 das Baugesuch publiziert worden war, gingen innert Frist drei Einsprachen ein, darunter diejenigen von … sowie ... Die Einsprecher machten u.a. eine ungenügende Erschliessung, die Verletzung von Distanzvorschriften und des Einordnungsgebots sowie die Missachtung von Baufluchten geltend. 2. Die vom Gemeindevorstand beauftragte kantonale Denkmalpflege hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2006 fest, … besitze gemäss ISOS ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Bauten hätten sich somit bezüglich Grösse, Form und Stellung in ihre Umgebung, also ins jeweilige Quartier, einzugliedern. Der projektierte Neubau komme ins Gebiet …, welches sich zwischen der Via … und dem Bahnareal (Via …) ausdehne. Das Gebiet charakterisiere sich durch eine eher gemischte Bebauung entlang dem Zugang zum Ortskern (Via …) mit einzelnen älteren Wohnhäusern sowie Geschäften und einer bis über die Mittelschule hinaus vornehmlich gewerblichen Baustruktur entlang dem Bahnareal. Den Abschluss bilde das Hotel … am Bahnhof. Das projektierte Gebäude habe einen einfachen kompakten Kubus und füge sich in die Reihe gewerblicher Bauten entlang der Via … ein. Ebenfalls übernehme es durch die auskragende Attika deren

prägnanten Flachdachabschluss. Die durch die Parzellengeometrie bedingte Schmalheit des Baukörpers sei in diesem Quartierteil ebenfalls mehrfach vertreten. Eingeschossige An- und Nebenbauten seien ebenso typisch. Das Gebäue widerspiegle den Charakter gewerblicher Zweckbauten in …, welche grösstenteils aus der Zeit nach 1880 stammten und in ihrer Art nicht den anderweitig im Ort vorzufindenden Engadinerhaustyp entsprächen. Einer Genehmigung des Projektes stehe aus Sicht der Denkmalpflege daher nichts entgegen. Wie üblich seien Materialisierung und Ausbildung der Details vor Baubeginn zuhanden der Baukommission zu bemustern. 3. Mit Entscheid vom 13./14. Juni 2006 wies der Gemeindevorstand die Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung unter den üblichen Bedingungen und Auflagen. Insbesondere wurde auferlegt, dass mit dem Bau erst begonnen werden dürfe, wenn das erforderliche Überbaurecht zu Lasten der westlich gelegenen Parzelle 1021 vorliege. 4. Dagegen liessen … sowie … am 6. Juli 2006 durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter frist- und formgerecht Rekurs erheben. Neben der begehrten aufschiebenden Wirkung, welche mit Verfügung vom 17. Juli 2006 erteilt wurde, beantragten sie die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung der Baubewilligung. Zudem wurde ein Augenschein beantragt, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse aus den Akten nicht hinreichend entnehmen liessen. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, das geplante Gebäude weiche 1-1.5 m von den bestehenden Baufluchten ab und daher sei der Strassenabstand ungenügend. Auch seien die bestehenden Abstandsvorschriften über Einfriedungen in Bezug auf die Gebäudemauern verletzt, weil sich Einfriedungen per Definition vor dem Gebäude befänden. Eine Unterschreitung dieses Abstandes sei nur möglich, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen stünden, dies sei hier aber der Fall. Weiter genüge der Garagenplatz nicht den gesetzlichen Mindestvorschriften und gefährde die Verkehrssicherheit, weil der private Weg … der Öffentlichkeit unbeschränkt zur Benutzung offen stehe und daher unabhängig der Eigentumsverhältnisse als öffentliche Strasse zu beurteilen

sei. Ferner sei das Flachdach zu beanstanden, weil sich die Dachform nach den umliegenden Bauten zu richten habe. Damit könnten nur Gebäude der Kernzone gemeint sein und diese wiesen keine Flachdächer auf, wodurch die gewählte Dachform unzulässig sei. Auch seien die Bestimmungen über die Gebäudehöhe verletzt. Zwar sei es möglich, dass sich die absolute Höhe des Bauvorhabens im Bereich der absoluten Höhe anderer Gebäude in der Kernzone bewege. Für die Gebäudehöhe müsse jedoch die Traufseite und die Firsthöhe separat berücksichtigt werden. Die Vorinstanz habe offensichtlich darauf verzichtet und darüber hinweggesehen, dass der schmale und überhohe Baukörper in der Kernzone … singulär und damit unzulässig sei. Überdies sei die Messweise für die Ermittlung der Gebäudehöhe falsch. So könne nicht bloss oberkant der Flachdachkonstruktion gemessen werden, da das Dachfries einen konstruktiv notwendigen Bestandteil des Flachdaches darstelle und so mitzuberücksichtigen sei. Die Oberkante des Dachfrieses überschreite jedoch überall die zulässige Gebäudehöhe um 30 cm. Könne das Fries nun die Höhe nicht einhalten, liege eine privilegierte Dachaufbaute vor, wobei die Bauherrschaft die Privilegierung nachweisen müsse. Die Vorinstanz habe die Vereinbarkeit mit den einschlägigen Ästhetikvorschriften wenn überhaupt, nur der Form halber geprüft. Es läge daher keine Ermessensbetätigung vor, welche es zu respektieren gelte. Der Verweis auf die kantonalen Vorschriften, wonach auch in Kernzonen neue gute Architektur zulässig sei, sei nicht zutreffend. Dabei handle es sich um Mindestanforderungen an die Ästhetik, unabhängig von der Zonierung des Baugrundstücks. Hier stehe jedoch ein Bauvorhaben zur Diskussion, für welches kommunale Vorschriften bestünden, die über die kantonalen Mindestanforderungen hinausgingen und ein Abweichen von der gewachsenen Struktur nicht zuliessen, weil sie ein Eingliederungsgebot enthielten. Schliesslich brachten die Rekurrenten vor, der Einsprache- und Baubewilligungsentscheid sei gemäss Protokoll bereits am 9. Mai 2006 gefällt worden, also zu einem Zeitpunkt, als die Stellungnahme der Denkmalpflege vom 8. Juni 2006 noch gar nicht vorgelegen sei. Die Stellungnahme sei verspätet und ein Gefälligkeitsgutachten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen würden darin zutreffend wiedergegeben. Indessen seien die Schlüsse, welche die

Denkmalpflege daraus gezogen habe, falsch. Die bestehende Bebauung weise keine gemischte Struktur, respektive gewerbliche Baustruktur auf. Die traditionelle Bauweise mit Giebeldächern herrsche in der Kernzone … vor. Gewerbliche Bauten in Form von Flachdachbauten fänden sich in den an die Kernzone angrenzenden Gebieten. Das Bauprojekt sei zudem ein Wohnhaus und keine Gewerbebau. Im Übrigen sei deren Form wohlproportioniert, was beim Bauprojekt nicht der Fall sei. Dieses wirke nicht nur überhöht, sondern sei es im Vergleich zur bestehenden Substanz auch. Das Projekt zeichne sich durch moderne Architektursprache, spezielle Materialisierung sowie Farbgebung aus. Es füge sich mit der abweisenden, in dunkelgrauem Naturstein gehaltenen Fassade nicht ein, ebenso wenig in die für die Kernzone völlig atypische, äusserst schlanke und hohe Form. Die optische Wirkung des Saals Terminus lasse sich damit nicht vergleichen. Dieser sei in weisser Farbe gehalten, umfasse nur drei Vollgeschosse und ein Giebeldach. Weiter seien die wenigen Fenster des geplanten Baus sehr eigenwillig angeordnet, was ebenfalls nicht ins Quartier der sorgfältig gestalteten Engadinerhäuser passe. Ein Abweichen von ortsüblichen Gebäude- und Firsthöhen sowie Gebäudevolumina wäre selbst im Rahmen einer Quartierplanung unzulässig. An die benachbarte Überbauung … seien hohe Anforderungen gestellt worden. 5. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Bauherrschaft kostenfällige Abweisung des Rekurses. Auf den Augenschein sei zu verzichten, weil die Situation aus den Akten genügend klar hervorgehe. Die Gemeinde habe den Strassenabstand und den Garagenvorplatz als gesetzeskonform betrachtet. Eine Kernzone … gebe es in … nicht. In der Kernzone und in der direkten Nachbarschaft seien Flachdachbauten häufig und ortsüblich. Die Gebäudehöhe bewege sich, wie von den Rekurrenten erkannt, im Bereich anderer Gebäude. Die Trauflinien könnten wohl unterschiedlich sein, indes bewegten sie sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Die Unterschiede würden dazu beitragen, dass die Gestaltung der Gebäude nicht uniform sei, was besonders in der Kernzone wichtig sei, weil dort die Bauten aneinander gegliedert seien. Schmale, eingeschobene Baukörper seien auch in der Kernzone von … keine Ausnahme. Die Höhe des Gebäudes halte den im

Gesetz formulierten Schnittpunkt zwischen Fassade und Dacheindeckung ein. Aus dem Schnittplan gehe hervor, dass die wasserführende Schicht, also die Dacheindeckung, noch tiefer ausgelegt werden könnte. Die eingezeichnete Gummidichtungsbahn, die die Aufgabe der Dachhaut übernehme, liege nochmals 5 cm tiefer als der Schnittpunkt gemessen worden sei. Tatsächlich werde die Gummidichtungsbahn beim Dachrand seitlich zur mechanischen Befestigung aufgebordet. In diesem Bereich führe sie aber physikalisch bedingt kein Wasser mehr und habe somit nicht mehr die Aufgabe der Dachhaut, sondern diene der mechanischen Befestigung. Würde ein Steildach und eine traufseitige Lukarne gewählt, würde sich die wahrzunehmende Gebäudehöhe nochmals deutlich erhöhen. Auch das in der näheren Umgebung gewählte Tonnendach würde den Übergang von Fassade und Dach deutlich erhöht erscheinen lassen. Das gewählte Flachdach sei die Variante, die im Raumprofil am wenigsten stark in Erscheinung trete und gestalterisch zum Bauvolumen passe. Das Projekt basiere auf dem heute bestehenden Holzhaus. Die Gestaltung des Projekts, dessen Volumen und murale Erscheinung seien in die Umgebung eingepasst. Die Anordnung der Fenster sei wie beim traditionellen Engadinerhaus, auf die Nutzung und das Fassadenbild abgestimmt und verhalte sich genauso introvertiert. Die Fassade werde verputzt und nicht in Naturstein ausgeführt. Eine Farbe sei noch nicht definiert, sondern werde bemustert und der Kommission zur Begutachtung vorgelegt. Die Helligkeit sei in den Plänen gleich dargestellt wie jene der Nachbarhäuser. Auch hier bezögen sich die Rekurrenten auf eine Kernzone …, die gar nicht existiere und in der Nachbarschaft gebe es keine sorgfältig gestalteten Engadinerhäuser. In der Umgebung seien die „Alte BK“ mit Flachdach, das Hotel Terminus mit Satteldach und das Haus … mit Tonnendach als architektonisch wertvoll in der Fachliteratur erwähnt. 6. Die Gemeinde liess in ihrer Vernehmlassung ebenfalls kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragen. Zunächst sei das neue kommunale Baugesetz anwendbar und bei deren Anwendung sei die Kognition des Verwaltungsgerichts praktisch auf Willkür beschränkt. Was die Abstandsvorschriften über Einfriedungen angehe, hätten diese ihren Sinn

darin, dass Einfriedungen bei Schneeräumungen leicht eingedrückt werden könnten und dies gelte es zu vermeiden. Bei einer massiven Hausfassade sei dies jedoch nicht zu befürchten. Zudem betrage der Abstand zwischen Hausfassade und Strassenkörper an der engsten Stelle an der Ecke Südost im Minimum 2.2 m. Somit könnte auch hier mit einem Abstand von 30 cm immer noch ein Trottoir mit einer den Regeln der Baukunst entsprechenden Breite von 1.9 m realisiert werden. Eine Verletzung von Strassenabstandsvorschriften stehe nicht zur Diskussion, weil es keine diesbezüglichen Vorschriften gebe. Die existierenden Abstandsbestimmungen seien indes eingehalten. Eine Verletzung der Baufluchten komme nur in Frage, wenn eine solche überhaupt bestehe. Im Bereich der Ostfassade von Parzelle Nr. 1556 gebe es jedoch keine Bauflucht. Dafür lägen die Bauten auf Parzellen Nrn. 2002, 1356, 1556, 204 und 206 viel zu weit auseinander. Der gesetzliche Grenzabstand gemäss Zonenschema sei 4 m. Es stimme zwar, dass die Bauflucht des Hotels Terminus nicht übernommen werde. Dies schade der Bauherrschaft aber nicht, weil keine gassenbildende Bauflucht vorliege. Der kommunal vorgeschriebene Minimalabstand von 4 m werde zwar unterschritten, es bestehe jedoch Aussicht auf die Einräumung eines Näherbaurechts. Diesbezüglich genüge die sachgerechte Nebenbestimmung wonach erst gebaut werden dürfe, wenn die entsprechende Vereinbarung geschlossen worden sei. Auf diese Weise sei es der Gemeinde auch möglich, einfach und kostengünstig an die Rechte für die Realisierung des Trottoirs zu kommen, was im öffentlichen Interesse sei. Der Weg … sei entgegen der rekurrentischen Ansicht eine private Strasse. Die Gemeinde verfüge daran lediglich über ein Fussweg- nicht aber über ein Fahrwegrecht. Auf dem Strassenstück vor der Garage bestehe ein Amtsverbot, das jegliches Befahren für Unberechtigte und damit für die Öffentlichkeit verbiete. Weiter unterstehe das abzubrechende Gebäude nicht der Ortsbildschutzzone, so dass betreffend Dachform keine verbindlichen Vorgaben bestünden. Die Höhen der umliegenden Gebäude seien mit dem vorliegenden Projekt vergleichbar und mehr sei gesetzlich nicht vorgeschrieben. Auch sei nach Auffassung der Gemeinde die Dacheindeckung für die Messung der Höhe massgebend, womit diese nicht überschritten werde. Das Fries sei als

Dachaufbaute zu qualifizieren und, da es sich gut einfüge sowie die Gebäudehöhe nicht nennenswert erhöhe, sei dies von untergeordneter Bedeutung. Soweit von den Rekurrenten ein unlauteres Vorgehen vorgeworfen werde, werde übersehen, dass die Baubehörde über das vorliegende Baugesuch am 13. Juni 2006 ein zweites Mal Beschluss gefasst hatte, dies, nachdem der formelle Fehler und die zwingende Begutachtung durch die kantonale Denkmalpflege erkannt worden sei. Schliesslich könne, soweit die Rekurrenten in materieller Hinsicht ihre eigene Auffassung derjenigen von Baubehörde und kantonaler Denkmalpflege entgegenstellten, auf die ausführliche Erwägung im angefochtenen Entscheid und auf die Stellungnahme der Denkmalpflege verwiesen werden. 7. Am 26. September 2006 führte eine Delegation des Verwaltungsgerichts einen Augenschein an Ort und Stelle durch. Die Rekurrenten liessen sich durch ihren Anwalt vertreten. Von Seiten der Gemeinde waren der Bauchef sowie ihr Rechtsvertreter anwesend, während der Bauherr und Architekt des streitigen Bauvorhabens persönlich teilnahm. Allen Beteiligten wurde dabei die Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheins und die weiteren Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Bau- und Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes von … vom 13./14. Juni 2006. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die nachgesuchte Baubewilligung zu Recht erteilt wurde. b) Für die Beurteilung dieser Frage ist neben dem kantonalen Raumplanungsgesetz (BR 801.100; KRG) auf das kommunale Baugesetz

(BG) vom 15. Dezember 2005 abzustellen. Letzteres ist gemäss Art. 106 Abs. 1 BG auf alle Baugesuche anwendbar, welche bis zu seinem In-Kraft- Treten noch nicht bewilligt worden sind. Solche im Verfahrensrecht häufig angeordneten Regelungen haben eine unechte Rückwirkung. Dies ist nicht zu beanstanden, solange - wie vorliegend - keine wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGE 126 V 134). c) Die kommunalen Baugesetze stellen, soweit das kantonale Recht keine abschliessende Regelung gefunden hat und für Fragen, bei denen den Gemeinden eine relativ erhebliche Gestaltungsfreiheit zusteht, autonomes Gemeinderecht dar (BGE 128 I 3 E. 2b). Die Gemeindeautonomie bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtssetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst. Das Gericht hat insbesondere dann keinen Anlass einzugreifen, wenn sich die Gemeinde bei der Anwendung und Auslegung ihres autonomen Rechtes an den klaren Wortlaut einer Bestimmung hält (vgl. VGU R 98 749; R 03 93). 2. a) Die Rekurrenten rügen zunächst, gemäss Art. 53 Abs. 2 BG müssten, wo Baugestaltungslinien fehlen, die bestehenden Baufluchten eingehalten werden. Das geplante Gebäude weiche indes um 1 - 1.5 m von der Bauflucht ab. Wie die Gemeinde diesem Argument richtig entgegenhält kann eine Bauflucht lediglich eingehalten werden, wenn eine solche vorbestehend ist.

Von einer Bauflucht wird allgemeinhin dann gesprochen, wenn die Stellung der Baukörper auf einer geraden (Flucht-) Linie verläuft. Eine solche Linie lässt sich an Ort und Stelle, wie sich das Gericht anlässlich des Augenscheins versichern konnte, indes nicht ausmachen. Die benachbarten Baukörper sind in ihrer Ausrichtung uneinheitlich angeordnet und weisen unregelmässige Grenzabstände auf. Eine Über- bzw. Unterscheitung der Fluchtlinie fällt daher ausser Betracht und das vorgebrachte Argument erweist sich als unbehelflich. b) Weiter wird vorgebracht, die Abstandsvorschriften über Einfriedungen gemäss Art. 5 BG seien in Bezug auf die Gebäudemauern verletzt. Bestünden nämlich Abstandsvorschriften für Einfriedungen, müssten diese erst recht auch für Gebäude gelten. Zunächst ist unbestritten, dass nach dem klaren Wortlaut der Bestimmungen lediglich Einfriedungen von den Abstandsvorschriften erfasst sind. Neben dem eindeutigen Titel ist im zweiten Absatz von „Zäunen“ die Rede und im dritten Absatz von „Anlagen“. Eine Ausdehnung des Normgehalts auf Gebäudemauern wäre indes mittels Gesetzesauslegung denkbar, wenn die Bestimmung einen Zweck verfolgte, dem gegenüber dem klaren Wortlaut der Norm eine vorrangige Bedeutung zukommen würde (teleologische Auslegung contra legem). Wie bereits in Erwägung 1c dargelegt, fällt die Auslegung von selbständigem kommunalem Recht indes in den Autonomiebereich der Gemeinde und die Kognition des Verwaltungsgerichts ist in diesem Bereich auf Willkür beschränkt. Insbesondere hat das Gericht keinen Anlass einzugreifen, wenn sich die Gemeinde bei der Anwendung und Auslegung des selbständigen Gemeinderechts an den klaren Wortlaut der Bestimmung hält. Daher ist nicht zu beanstanden, wenn die Baubehörde die Abstandsvorschriften lediglich auf Einfriedungen anwendet, welche in Art. 5 BG ausdrücklich genannt sind. c) Zu prüfen ist sodann, ob die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes (BR 801.100; KRG) eingehalten wurden. Diese sehen vor, dass ein Grenzabstand von 2.5 m zum Nachbargrundstück einzuhalten ist, sofern das Baugesetz der Gemeinde nicht grössere Abstände vorsieht (Art. 75 Abs. 1 KRG). Auszugehen ist daher vom durch die Gemeinde … im Zonenplan festgesetzten Grenzabstand von 4 m. Der so festgelegte

Mindestabstand kann gemäss Art. 77 KRG unterschritten werden, wenn eine Vereinbarung zwischen den Betroffenen vorliegt und keine überwiegenden Interessen dagegen stehen. Das Erfordernis der Vereinbarung wurde vom Verwaltungsgericht dahingehend präzisiert, dass diese erst vor Baubeginn getroffen sein muss, wenn ihre Sicherstellung wie im vorliegenden Fall, durch Nebenbestimmung gewährleistet ist (PVG 1990 Nr. 12). Es schadet in formeller Hinsicht daher nicht, wenn Näher-, bzw. Überbaurechte zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht eingeräumt wurden. Materiell könnte geltend gemacht werden, die Bewilligung dürfte wegen entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen nicht erteilt werden. Eine Gefährdung solcher Interessen, z.B. des Schutzes von polizeilichen Schutzgütern oder raumplanerischen Interessen, ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich und wird von den Rekurrenten auch nicht vorgebracht. Insbesondere verbleibt aufgrund des verbleibenden Abstands genügend Platz, das geplante Trottoir nach den Regeln der Baukunst zu erstellen. Die Bewilligung zur Unterschreitung der Abstandsvorschriften ist daher nicht zu beanstanden. 3. Die Rekurrenten rügen ferner die Abmessungen des Garagenvorplatzes. Gemäss Art. 12 BG müssten Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze gemäss Art. 12 BG einen Vorplatz von mindestens 5 Länge und 3 m Breite aufweisen und dies sei vorliegend nicht der Fall. Umstritten ist hier einzig, ob der im Privateigentum stehende Strassenabschnitt als „öffentliche Strasse“ zu qualifizieren ist. Rekurrentischer Ansicht nach sei hierbei nicht auf die Eigentumsverhältnisse abzustellen, weil für die Verkehrssicherheit allein entscheidend sei, dass die Strasse der Öffentlichkeit zur Verfügung stehe. Diese Argumentation verkennt jedoch die tatsächlichen Verhältnisse und fusst auf falschen Prämissen. Wie sich das Gericht anlässlich des Augenscheins versichern konnte, ist auf der betreffenden Strasse ein Fahrverbot signalisiert und zugunsten der Öffentlichkeit ist lediglich ein Fusswegrecht eingeräumt. Die Rüge ist daher unbegründet. 4. Mit Verweis auf Art. 53 BG bringen die Rekurrenten vor, die Dachform des geplanten Gebäudes richte sich nicht wie vorgesehen nach den umliegenden

Bauten, wobei nur diejenigen massgeblich seien, welche sich in der Kernzone befänden und diese wiesen kein Flachdach auf. Im Lichte der vorerwähnten Praxis zum autonomen Gemeinderecht kann diesem Argument in zweifacher Hinsicht nicht gefolgt werden. Einerseits ist im Gesetz nirgends festgelegt, dass nur die umliegenden Bauten der gleichen Zone als „Umgebung“ zu werten sind. Allein aus der Tatsache, dass das Einordnungsgebot nach Art. 53 BG lediglich für die Kernzone gilt, lässt sich dieser Schluss jedenfalls nicht stringent herleiten. Die Auslegung der Baukommission ist daher nicht gesetzeswidrig, wenn sie Fachdachbauten entlang der Via … mitberücksichtigt. Anderseits sind bereits in der Kernzone selbst augenscheinlich mehrere Flachdachhäuser vertreten, welche für die Beurteilung der Eingliederung herangezogen werden müssen. Der Entscheid der Baubehörde erweist sich daher als sachgerecht und ist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu beanstanden. 5. a) Sodann machen die Rekurrenten geltend, obwohl die absolute Höhe des Bauvorhabens sich zwar im Bereich der absoluten Höhe anderer Gebäude in der Kernzone bewege, zeigten die Visualisierungen im Projektbuch, dass das Gebäude zu einer massiven Verletzung von Art. 53 Abs. 2 BG führe. Offenbar soll damit geltend gemacht werden, dass sich die maximale Gebäude- und Firsthöhe nicht nach den umliegenden Bauten richtet. Wie das Wort „richten“ verdeutlicht ist damit nicht gesagt, dass keine Unterschiede bestehen dürfen. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt der Baubehörde daher ein Ermessen zu. Dabei hat die Baubehörde für ihren Entscheid auf die Visualisierung der projektierten Baute abgestellt, was nicht zu beanstanden ist, zumal die maximale Gebäudehöhe nicht überschritten wird. Es besteht daher kein Anlass, in den geschützten Ermessensspielraum der Baubehörde innerhalb des autonomen Gemeinderechts einzugreifen. b) Weiter wird die Messweise der Gebäudehöhe beanstandet. Nach Ansicht der Rekurrenten müsse der Dachkranz in die Messung einbezogen werden, zumal es sich um einen konstruktiv notwendigen Bestandteil des Flachdaches handle. Dagegen verweisen die Rekursgegner auf ihre Auslegung von Art. 49 Abs. 1 BG, wonach das „Mittel aller Gebäudehauptecken, gemessen vom

gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dacheindeckung“ die Gebäudehöhe bestimmt. Begriffe und Messweisen richten sich gemäss Art. 36 der Verordnung zum KRG (BR 801.110, KRVO) bis zum Erlass von kantonaler Vorschriften nach den Bestimmungen der kommunalen Baugesetze, d.h. die entsprechenden Normen fallen in den Autonomiebereich der Gemeinden. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts in diesem Bereich praktisch auf Willkür beschränkt. Demnach ist zu prüfen, ob die Gemeinde willkürlich angenommen hat, dass unter den Begriff „Dacheindeckung“ lediglich die „Hauptfläche des Daches definiert wird“. Aus dem Einspracheentscheid der Baubehörde ist ersichtlich, dass sie sich bei der Auslegung dieses Begriffs vom allgemeinen Sprachgebrauch sowie von Justiziabilitätsüberlegungen leiten liess. Dies ist durchaus sachgerecht und auch im Ergebnis nicht offensichtlich falsch, zumal unter einer „Dacheindeckung“ ohne weiteres derjenige Teil des Daches verstanden werden kann, der den Schutz vor Witterungseinflüssen gewährleistet. Der Dachkranz kann sodann, wenn nicht in Bezug auf die Gebäudehöhe, im Rahmen der Ästhetikvorschriften berücksichtigt werden. Die Gesetzesauslegung durch die Baubehörde ist daher nicht willkürlich und ein Eingriff des Verwaltungsgerichts rechtfertigt sich nicht. 6. a) Unter Verweis auf Art. 73 KRG sowie auf Art. 53 Abs. 1 und 2 BG wird weiter die Einordnung des Bauvorhabens bemängelt. Zunächst wird in formeller Hinsicht vorgebracht, eine Ermessensbetätigung der Gemeinde in Bezug auf die Ästhetikvorschriften liege gar nicht erst vor, weil sie sich um eine korrekte Prüfung und Würdigung der Einordnung des Bauvorhabens „foutiert“ habe. Im Zeitpunkt des Entscheids am 9. Mai 2006 habe die Stellungnahme der Denkmalpflege noch nicht vorgelegen und dies erkläre auch, wieso die Begründung im Einspracheentscheid wie nachgeschoben wirke. Die Rekurrenten übersehen dabei, dass die Baubehörde ihre abschliessende Beurteilung erst am 13. Juni 2006 vorgenommen hat, also zu einem Zeitpunkt, als der Bericht der Denkmalpflege vorlag. Die unerlässliche Vorbedingung der Argumentation bricht somit weg und entkräftet das Vorbringen.

b) Soweit in materieller Hinsicht erneut geltend gemacht wird, das Gebäude ordne sich aufgrund seines Flachdachs und aufgrund seiner Höhe nicht in die Umgebung ein, kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden. Bleibt also zu prüfen, ob die Gemeindebehörde ihr Ermessen willkürlich (Art. 53 lit. a Verwaltungsgerichtsgesetz [BR 370.100; VGG]) getätigt hat, als sie die Ästhetikvorschriften in Anbetracht der modernen Architektursprache des Gebäudes für erfüllt beurteilt hat. Als störend empfinden die Rekurrenten neben der Farbgebung insbesondere die für die Kernzone „atypische, äusserst schlanke und hohe Form“ des Gebäudes. Was die Farbgebung anbelangt, zielt das Vorbringen ins Leere, zumal diese noch gar nicht erst feststeht und daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden kann. Des Weiteren ist bei der Beurteilung der Einordnung, wie bereits in Erwägung 4 erläutert, nicht bloss die die Kernzone, sondern die nähere Umgebung ausschlaggebend. Ohnehin erweist sich auch die Behauptung als falsch, wonach sich innerhalb der Kernzone ausschliesslich traditionelle Gebäude mit Giebeldächern befänden. Die Argumentation geht daher von falschen Voraussetzungen aus und ist fehlgeleitet. Schliesslich verbleibt als Argument lediglich die Anordnung der Fenster. Dies allein vermag die Darlegungen der Gemeinde jedoch in keiner Art und Weise als willkürlich erscheinen lassen, zumal sie sich im Einklang mit der Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege stehen. Somit ist auch diesem Vorbringen kein Erfolg beschieden. 7. Der Rekurs erweist sich daher in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten die Gerichtskosten zu tragen und die Gemeinde … angemessen zu entschädigen. Auf eine Parteientschädigung zu Gunsten des nicht anwaltlich vertretenen Rekursgegners wird praxisgemäss verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 306.-zusammen Fr. 3'306.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten der Rekurrenten und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Rekurrenten haben die Gemeinde … unter solidarischer Haftung mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.

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