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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 16.06.2006 R 2006 21

16 juin 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·902 mots·~5 min·6

Résumé

ausseramtliche Entschädigung | Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

Texte intégral

R 06 21 4. Kammer URTEIL vom 16. Juni 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend ausseramtliche Entschädigung 1. Am 31. Oktober 2004 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde … im Rahmen einer Ergänzung der rechtskräftigen Ortsplanung u.a. eine neue, totalrevidierte Gefahrenzonenplanung. Gemäss den Plänen wurde das abgelegene, teils der Landwirtschafszone und teils der Waldzone zugehörige Gebiet … an der rechten Talflanke des …tales mit einer Gefahrenzone 1 überlagert. Gegen die am 31. Oktober 2004 beschlossene Revisionsvorlage erhob …, Eigentümer der im Gebiet … gelegenen Parzelle Nr. 6374 am 20. Dezember 2004 Planungsbeschwerde an die Regierung mit dem Begehren, die Gefahrenzone 1 sei aufzuheben, eventuell durch eine Gefahrenzone 2 zu ersetzen. Mit Entscheid vom 7. Februar 2006 hiess die Regierung die Beschwerde gut. Von einer Belastung Gemeinde … mit Verfahrenskosten sah die Regierung angesichts des Umstandes, dass den Gemeinden bei der Übernahme der von den Gefahrenkommissionen vorgeschlagenen Gefahrenzonen in die Nutzungspläne kaum Spielräume zustünden, ab. Aus demselben Grund könne dem Beschwerdeführer auch keine ausseramtliche Entschädigung zu Lasten der Gemeinde im Sinne von Art. 41 des kantonalen Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen (WG) zugesprochen werden. 2. Dagegen erhob … am 28. Februar 2006 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid insoweit aufzuheben, als die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung verweigert werde; es sei ihm dementsprechend eine ausseramtliche Entschädigung von mindestens Fr. 500.-- zulasten der Gemeinde; ev. des Kantons zuzusprechen. Da er

obsiegt habe, stehe ihm gestützt auf Art. 41 VVG eine Parteientschädigung zu. 3. Die Regierung und die Gemeinde beantragten in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde und brachten dazu im Wesentlichen dieselben Argumente vor, wie im Beschwerdeverfahren. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Rekursgegenstand bildet vorliegend einzig die Fragen, ob die Vorinstanz dem Rekurrenten im Beschwerdeverfahren trotz seines Obsiegens zu Recht die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung verweigert hat und zu wessen Lasten eine allfällige Parteientschädigung geht. 2. a) Gemäss Art. 41 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen (VVG) kann der obsiegenden Partei auf Begehren eine Entschädigung für ihre Kosten und Auslagen zugesprochen werden. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes vermittelt diese Bestimmung, obwohl es sich dabei nach ihrem Wortlaut um eine "Kann-Vorschrift" handelt, für die obsiegende Partei einen eigentlichen Rechtsanspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung, die nach dem Verursacherprinzip zuzuteilen ist (vgl. PVG 1996 Nr. 112). b) Die Regierung und die Gemeinde sind der Auffassung, dass angesichts des Umstandes, dass den Gemeinden bei der Übernahme der von den Gefahrenkommissionen vorgeschlagenen Gefahrenzonen in die Nutzungspläne kaum Spielräume zustünden, von der Zusprechung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Rekurrenten habe abgesehen werden dürfen. Damit verkennen aber die Rekursgegner, dass die im Verfahren zum Erlass von Gefahrenzonen vorgesehene Kompetenzordnung

nicht zum Verlust des Anspruches des obsiegenden Rechtsuchenden auf eine Parteientschädigung führen kann. Aus der Sicht der Betroffenen ist einzig massgebend, welche Behörde in welchem Verfahren die Zuweisung einer Parzelle zu einer Gefahrenzone förmlich anordnet. Diese Instanz erlangt in Rechtsmittelverfahren Parteistellung mit allen Konsequenzen auch in Bezug auf die Parteientschädigungen. Die Gefahrenzonen werden förmlich von den Gemeinden im Rahmen der Ortsplanung erlassen, weshalb ihnen diesbezüglich auch die Parteistellung zukommt. Das hat zur Folge, dass sie im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren für die Parteientschädigung aufzukommen haben. Ob allenfalls im internen Verhältnis zwischen den beteiligten Behörden eine andere Zuteilung erfolgen kann oder muss, ist zwischen diesen Instanzen zu klären. Gegen aussen kommt es allein darauf an, welche Behörde die förmliche Parteistellung innehat. Abgesehen davon ist die Stellung der Gemeinden beim Erlass von Gefahrenzonen keineswegs so bescheiden, wie die Rekursgegner ausführen. Zwar werden nach Art. 24 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) die Gefahrenzonen durch den Forstdienst ausgeschieden. Der Erlass von Gefahrenzonenplänen erfolgt indessen gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung im Nutzungsplanverfahren gemäss kantonalem Raumplanungsgesetz. Art. 9 der regierungsrätlichen Richtlinien für die Gefahrenzonenplanung verweist ebenfalls auf das Ortsplanungsverfahren und hält in Abs. 2 fest, dass die Behandlung von schriftlich begründeten Anträgen und Wünschen im Rahmen des Auflageverfahrens dem Gemeindevorstand obliege. Die Gefahrenkommission ist lediglich beratend beizuziehen. Die Gefahrenzonen werden nach Art. 10 der Richtlinien als integrierter Bestandteil oder ausnahmsweise als separater Bestandteil des Zonenplanes durch die Gemeindeversammlung verabschiedet und unterliegen wie alle anderen Pläne der Beschwerde an die Regierung. Den Gemeinden steht daher durchaus ein erheblicher Ermessenspielraum zu, um von den vom Forstdienst bzw. den Gefahrenzonenkommissionen empfohlenen Zuweisungen abzuweichen. Insbesondere steht es ihnen im Rechtsmittelverfahren zu, die gestellten Anträge zu anerkennen. Schliesslich sind gemäss Art. 16 Abs. 1 der Richtlinien die Kosten der Gefahrenzonenausscheidung von den Gemeinden zu tragen. Dazu zählen

auch die Kosten von Rechtsmittelverfahren inklusive allfälliger Parteientschädigungen. Der Rekurs ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Da es nicht Sache des Verwaltungsgerichtes ist, die Höhe der Parteientschädigung erstinstanzlich festzulegen, ist die Angelegenheit zur Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde, welche den anwaltlich vertretenen Rekurrenten überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen, die Ziff. 2, zweiter Satzteil des angefochtenen Entscheides aufgehoben und die Regierung angewiesen, … eine angemessene ausseramtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gemeinde … zuzusprechen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 108.-zusammen Fr. 1'108.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … entschädigt … aussergerichtlich mit Fr. 800.-- (inkl. MWST).

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