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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 27.09.2005 R 2005 74

27 septembre 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,701 mots·~9 min·3

Résumé

Baugesuch | Baurecht

Texte intégral

R 05 74 4. Kammer URTEIL vom 27. September 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. a) Die … ist Eigentümerin der Parz. 394 im Gebiet …bungert in der Kernzone der besagten Gemeinde. Im Juni 2004 führte die … (KKZ) mit Zustimmung der Grundeigentümerin ein zweistufiges Wettbewerbsverfahren durch, mit dem Ziel, auf ihrem Grundstück zwei Mehrfamilienhäuser (MFH) zu erstellen. Unter den Wettbewerbsteilnehmern befanden sich u.a. das „Architektur- und Dienstleistungsbüro … GmbH“ (Inhaber …) aus … sowie die „ARGE Planergemeinschaft … und Firma … AG“ aus …. Laut Betriebsorganigramm war der Architekt … besonders für die Planung und Technik innerhalb der ARGE zuständig. Im Oktober 2004 entschied sich die Bauherrin für die Projektstudie der … GmbH. Kurz darauf lud sie auch noch die nicht berücksichtigte ARGE … zu einer Sitzung ein, um ihr die Arbeiten der Mitbewerber - namentlich der bevorzugten … GmbH - zu zeigen. Im Zuge dieser Sitzung haben die beiden Vertreter der ARGE nach der Darstellung der KKZ „scharfe Kritik“ am Siegerprojekt geübt und sich „sehr negativ“ bzw. gar abschätzig gegenüber dem Verfasser des …-Projekts geäussert. b) Am 18.04.2005 reichte die KKZ das Baugesuch zur Realisierung der zwei aneinander gereihten MFH auf Parz. 394 bei der Gemeinde ein, wobei die konkrete Eingabe in allen wichtigen Teilen der Planungsstudie der … GmbH entsprach. Vier Tage später wurde das Bauvorhaben öffentlich publiziert, wogegen innert Frist keine Einsprachen erhoben wurden. c) Mit Entscheid vom 10.05., mitgeteilt am 18.05.2005, lehnte die kommunale Baukommission (BK) – bestehend aus fünf Mitgliedern [inkl. …] – das

Baugesuch der KKZ im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass gleich mehrere Vorschriften des Ortsbildschutzes und der Bauästhetik (zu voluminös; zu hoch [6. Geschosse]; falsche Giebel- und Hauptfassendenausrichtung [Ost-West statt Nord-Süd]) verletzt würden. Bezugspunkt und Richtmass dafür sei einzig der südliche Baukomplex „…“. 2. Dagegen erhob die KKZ am 07.06.2005 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen BK-Entscheids und Erteilung der nachgesuchten Baubewilligung. Zur Begründung brachte sie hauptsächlich vor, dass das BK- Mitglied … in dieser Sache befangen gewesen sei und daher in Ausstand hätte treten müssen. Der Entscheid wäre folglich bereits wegen vorschriftswidriger Zusammensetzung der Behörde aufzuheben. Materiell sei es zudem nicht richtig, dass sich die geplanten Neubauten nicht dem Ortsbild und der Umgebung anpassen würden. Abgesehen davon, dass das Baugesetz der Gemeinde (BG) gar keine Vorschriften über die maximal zulässige Geschosszahl kenne, seien auch die First- und Traufhöhen falsch gemessen worden (Verwechslung gewachsenes/neues Terrain). Was die Giebelrichtung und die Hausfluchten betreffe, so weise die überwältigende Mehrheit der umliegenden Wohnobjekte bereits eine Längs- (Ost-West) und keine Querausrichtung (Nord-Süd) auf, womit von einem Verstoss gegen das Ortsbild oder die Bauästhetik in der Kernzone (Anpassungsbereich) keine Rede sein könnte. Tatsache sei vielmehr, dass es dabei lediglich noch um das Schliessen einer offenen Baulücke gehe. Nebst einem einzigen Gebäude vor dem Pfarrhaus (im Osten) wären weitere Bauten wegen des Schutzgürtels (grün markierte Freihalteflächen) im Westen des …gebäudes indessen nicht mehr zulässig. 3. In der Vernehmlassung beantragte die Politische Gemeinde kostenfällige Abweisung des Rekurses. Zum Einwand der Ausstandsverletzung führte sie an, dass derselbe unbegründet sei, da nebst dem persönlichen auch ein aktuelles Interesse nötig gewesen wäre, um das fragliche BK-Mitglied (…) von der Beratung und Beschlussfassung über das abgelehnte Baugesuch auszuschliessen. Der Projektwettbewerb sei im Spätherbst 04 abgeschlossen

gewesen und das Baugesuch erst im Mai 05 behandelt worden, weshalb es für den Ausstand offensichtlich an der erforderlichen Aktualität gefehlt habe. Im Übrigen habe der Genannte keine starke Kritik am Siegerprojekt geübt oder sich gar abschätzig gegenüber dem Verfasser der …-Studie geäussert. Diese Sachdarstellung sei unwahr. Richtig sei einzig, dass er das ARGE- Projekt im Zuge der darauf durchgeführten Sitzung der Bauherrin (KKZ) verteidigt und somit dessen Vorzüge im Vergleich zum Siegerprojekt im Detail nochmals hervorgehoben habe. Wollte man über die zu respektierenden Ausstandsgründe strenger entscheiden, wäre es vielen Gemeinden faktisch gar nicht mehr möglich, ihre eigenen Baubehörden mit Fachleuten (wie z.B. Architekten HTL) zu bestellen. Materiell seien mehrere Verstösse gegen die Ästhetikvorschriften erstellt: Art. 1 (Erhaltung und Verbesserung des Orts- /Landschaftsbildes); Art. 12 (Anpassung an die Bauweise der Umgebung) und Art. 45 BG (Erhaltung von Siedlungsstruktur und Bauart in der Kernzone). In Anbetracht des erst kürzlich ergangenen, dieselbe Gemeinde betreffenden Bundesgerichtsurteils vom 15.04.2005 [1P.709/2004] stehe fest, das Wohnbauten in der Kernzone nicht nur die geltenden Baunormen (Längen- /Höhen- und andere Massvorschriften) einzuhalten, sondern allfällig auch noch strengere ästhetische Schutzvorschriften zu erfüllen hätten. Laut Bundesgericht käme den Ästhetikvorschriften eine eigenständige Bedeutung zu, weshalb die Anwendung derselben im Einzelfall eben zu einer Reduktion des nach der Zonenordnung zulässigen Bauens führen könnte. Ausgehend vom allein massgeblichen Bezugspunkt in der Umgebung (nämlich dem das Orts- und Landschaftsbild in der Kernzone prägenden Gebäudekomplex „…“ im Süden mit Giebeldach-/Fassadenfluchtausrichtung „Nord-Süd“) sei für die Vorinstanz deshalb klar gewesen, dass sich das geplante Neubauprojekt wegen der gewaltigen Dimensionen (6. Geschosse/Stockwerke) und atypischen Ausrichtung (Querriegelwirkung) architektonisch nicht genug gut in die Kernzone eingefügt hätte bzw. neben der ISOS geschützten …baute viel zu auffällig und dominant nach aussen in Erscheinung getreten wäre. 4. Ein zweiter Schriftenwechsel erbrachte für das Gericht keine wesentlichen neuen Erkenntnisse.

5. Am 27. September 2005 führte die IV. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein an Ort und Stelle durch, wobei seitens der Bauherrin bzw. Rekurrentin (KKZ) der …präsident und ein Vorstandsmitglied in Begleitung ihres Anwalts … präsent waren. Von Seiten der Politischen Gemeinde bzw. Rekursgegnerin waren der Baufachchef, ein Mitglied der Baukommission (BK) und ihr Anwalt … zugegen. Allen Anwesenden wurde hierbei die Möglichkeit gegeben, sich auch mündlich nochmals zur Situation zu äussern. Im Verlaufe der Ortsbesichtigung (mit den Standorten 1: Im …garten; 2: Unterhalb des …hauses bzw. des …; und 3: Talsohle Nähe A 13 – Aussenblick auf Ortsbild; Foto KB 14) bekräftigten die Parteien noch einmal ihre gegensätzlichen Standpunkte über die Vereinbarkeit der geplanten Neubauten auf Parz. 394 mit der näheren Umgebung rings um das … im Süden. Seitens des Gerichts wurden ferner noch fünf Fotos über die bestehenden Raumverhältnisse (Freihalteflächen; Höhenprofilierungen, Giebel- und Hausfassadenausrichtungen) erstellt und dem Augenscheinprotokoll angefügt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Zunächst gilt es die Frage zu klären, ob die Ausstandseinrede wegen Befangenheit eines der BK-Mitglieder von Seiten der Bauherrin zu Recht erhoben wurde. Würde dies zutreffen, wäre bisher aber noch gar kein gültiger Ablehnungsentscheid zustande gekommen, was die Gutheissung des Rekurses bereits aus formellen Gründen bedeuten müsste. Eine Prüfung der sich materiell stellenden Fragen würde damit hinfällig, da sich die Vorinstanz dann zuerst nochmals selbst in korrekter Zusammensetzung umfassend um die Behandlung und Beurteilung des Baugesuchs vom April 05 kümmern müsste (vgl. PVG 1998 Nr. 73). 2. Laut Art. 40 Abs. 1 der massgeblichen Gemeindeverfassung (GV; Version 1994) hat ein Mitglied einer Gemeindebehörde bei der Verhandlung und Abstimmung über eine Angelegenheit dann in Ausstand zu treten, wenn es selbst […] daran ein persönliches Interesse hat. Dass dieses Interesse aktuell

sein muss, wird nicht verlangt. Es hat ferner in Ausstand zu treten, wenn andere Gründe es als befangen erscheinen lassen. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass der Architekt … zusammen mit einem Geschäftspartner unter der Bezeichnung „ARGE Planergemeinschaft … und Firma … AG“ persönlich am Wettbewerb für die Arbeitsvergabe der nunmehr strittigen Neubauten auf Parz. 394 teilnahm und dabei gegen die Mitkonkurrentin „… GmbH“ aus … den Kürzeren zog. Durch die Teilnahme und die Wortmeldungen anlässlich der darauf getrennt abgehaltenen Sitzung mit der Bauherrin (KKZ) im Oktober 04 bestätigte der betreffende Architekt HTL gerade noch einmal selbst, dass er sich persönlich für das im Wettbewerb unterlegene ARGE-Projekt sowohl zeitlich wie auch fachlich sehr stark engagiert hatte. In diesem Sinne verteidigte er zumindest die ARGE-Projektvariante im Direktvergleich zur berücksichtigten …-Projektvariante aber unbestritten auch noch nach dem Auswahlentscheid der Bauherrin im Spätherbst 04. Ebenso aktenkundig ist ferner, dass derselbe Architekt HTL nur wenige Monate später als eines von fünf Behördenmitglieder der entscheidbefugten Baukommission (BK) amtete. Nach Art. 2 Abs. 4 des kommunalen Baugesetzes (BG) obliegt der BK die Prüfung/Begutachtung von Baugesuchen, die Durchführung des Verfahrens und die Erteilung oder Ablehnung der Baubewilligung. Damit steht fest, dass der Einsitz in diese wichtige Bau- und Spruchbehörde betreffend sachliche Entscheidfindung sowie persönliche Voreingenommenheit über jeden Zweifel erhaben sein muss. Bereits der Anschein einer möglichen oder zumindest denkbaren Befangenheit einer früher als Geschäftsmann in derselben Sache involvierten Fachkraft muss also genügen, um den späteren Ausstand einund derselben Amtsperson in deren neuen Funktion als unabhängiges und neutrales Mitglied der BK im Interesse der Öffentlichkeit bzw. einer einheitlichen und rechtsgleichen Anwendung des BG zu rechtfertigen. Zudem darf nicht verkannt werden, dass gegen die Publikation des Bauvorhabens auf Parz. 394 keine einzige Einsprache einging. Ein denkbarer Vorteil für den Genannten bei Ablehnung der angestrebten Baubewilligung könnte zum Beispiel darin erblickt werden, dass es dadurch allenfalls zu einem neuem Architekturwettbewerb oder sogar zu einer Direktvergabe an ihn bzw. das von ihm offenkundig favorisierte ARGE-Projekt kommen könnte. Ebenso könnte er – als unterlegener Mitkonkurrent im Vorverfahren und damit aus

gekränktem Berufsstolz – ein persönliches Interesse haben, dass damals siegreiche Projekt schliesslich trotz allem noch zu verhindern oder sonst wenigstens zum finanziellen Nachteil der Bauherrin zeitlich zu verzögern. Aus dem Gesagten ergibt sich in letzter Konsequenz, dass das genannte Behördenmitglied (…) bei der Behandlung und Entscheidfassung über das fragliche Baugesuch zwingend hätte in Ausstand treten müssen. Da dies nachweislich hier nicht der Fall war, muss der angefochtene Entscheid bereits aus formellen Gründen (Ausstandsverletzung) aufgehoben werden. Die ganze Bausache wird daher an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die fragliche Baubewilligung – dieses Mal in einwandfreier und korrekter BK- Fünferbesetzung laut Art. 2 Abs. 3 BG – erneut umfassend befinde. 3. a) Der angefochtene Entscheid erweist sich damit schon aus formellen Gründen als nicht rechtens, was zur Gutheissung des Rekurses führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 VGG (BR 370.100) der Vorinstanz [Rekursgegnerin] aufzuerlegen. Sie hat die obsiegende Bauherrin [Rekurrentin], die sich durch einen freiberuflich tätigen Rechtsanwalt vertreten liess, überdies aussergerichtlich angemessen zu entschädigen (doppelter Schriftenwechsel samt Augenschein). Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 153.-zusammen Fr. 4'153.-gehen zulasten der Politischen Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Politische Gemeinde … hat die … aussergerichtlich mit Fr. 2'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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