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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 22.02.2005 R 2004 98

22 février 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·2,427 mots·~12 min·4

Résumé

Baugesuch | Baurecht

Texte intégral

R 04 98 4. Kammer URTEIL vom 22. Februar 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. Mit Baubescheid vom 2. Juni 2003 erteilte die Gemeinde … der daselbst ansässigen AG … die Bewilligung, um ihr auf der Parzelle Nr. 2338 an der Via … gelegenes gleichnamiges Hotel umzubauen und darin Zweitwohnungen einzurichten. Die Baubewilligung für das in der Äusseren Dorfzone befindliche Objekt wurde erteilt, weil die äussere Erscheinungsform des architektonisch wertvollen und das Ortsbild prägenden Hotelkomplexes im Wesentlichen unverändert bleiben sollte. Die Rechtskraft des Baubescheides wurde überdies noch vom Vorliegen einer Baubewilligung für ein dem Bauvorhaben entsprechendes Garagenprojekt abhängig gemacht. Nach einer Umgestaltung konnte die Gemeinde am 3. September 2003 auch noch die Baubewilligung für das Garagenprojekt erteilen, welches aus einer zweigeschossigen Parkhalle mit Zwischenbau für sechs PersonaIzimmer und Erschliessungsanlagen besteht. Auch einem in der Folge unterbreiteten Abänderungsgesuch, welches die Tieferlegung der Garagenhalle unter Verzicht auf Stützmauern vorsah, entsprach die Gemeinde, wobei sie die Bauherrschaft erneut darauf hinwies, dass sie sich mit Bezug auf die später auf der Parkhalle zu errichtende Hochbaute (Rest BGF 538 m2) die Anordnung eines Quartiergestaltungsplanes vorbehalte, weil der Baubereich zwischen dem ehemaligen Hotelkomplex (heute Residenza …) und dem ebenfalls grossvolumigen Gebäude Via … in gestalterischer Hinsicht ausgesprochen heikel sei. Am 23. Juni 2004 reichte die AG … bei der Gemeinde ein Baugesuch ein, das im fraglichen Bereich die Erstellung von zwei Villen vorsah. Das Bauvorhaben wurde in der Folge publiziert, wogegen unter Hinweis auf die störenden

Auswirkungen der beiden Baukörper von Nachbarn Einsprache erhoben wurde. Zur Beurteilung der Gestaltungs-Problematik holte die Gemeinde eine Stellungnahme ihres Bauberaters ein, der in Kenntnis eines Modells sowie nach Durchführung eines Augenscheines vor Ort in seinem Bericht 9. September 2004 zum Schluss gelangte, dass angesichts der herrschenden dichten und grossvolumigen Bebauungsstrukturen die beiden geplanten Bauten mit der relativ geringen zu realisierenden BGF zu einem Gebäudekubus zu vereinigen seien. Der Kubus sei zudem zwecks Erhaltung eines angemessenen Freiraums im südwestlichen Bereich anzuordnen und der Neubau habe sich architektonisch an der Umgebung zu orientieren (einfache kubische Form mit Flachdach). Mit Entscheid vom 20. September 2004 wies der Gemeindevorstand das Baugesuch im Wesentlichen wegen fehlenden Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Ästhetikvorschrift von Art. 26 BG ab. 2. Dagegen liess die AG … am 14. Oktober 2004 beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben mit den Anträgen nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Erteilung der Baubewilligung; eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragte sie die Einholung eines Gerichtsgutachtens, welches sich über die Vereinbarkeit des Projekts in städtebaulicher Hinsicht auslasse. Sie legte dar, das Projekt sei mit Bezug auf Ausnützung, Gebäudehöhen, Längen und Grenzabstände nicht beanstandet worden. Bei Art. 26 BG handle es sich um eine Ästhetikvorschrift mittleren Strengegrades. Das Projekt liege in der äusseren Dorfzone. In dieser würden in Bezug auf die Ästhetik keine besonderen Vorschriften gelten. Der Entscheidungsspielraum der Gemeinde in Fragen der Bauästhetik sei nicht derart erheblich, dass in Fällen wie dem vorliegenden, wo kein überwiegendes öffentliches Interesse am Ortsbildschutz vorhanden sei, einer privaten Bauherrin ein Projekt verboten werden könnte. Die Gemeinde habe ihr Ermessen überschritten resp. missbraucht und die objektiven Kriterien, welche zugunsten der Rekurrentin sprächen, ausser Acht gelassen. Das Gutachten der Planpartner AG sei ein Gefälligkeitsgutachten. Im Übrigen habe sie zum Bericht keinerlei Einwendungen vorbringen können und ihre Argumente seien unberücksichtigt

geblieben. Die Nichtbewilligung sei mangels rechtlicher und tatsächlicher Vorgaben in der Grundordnung weder verhältnismässig noch geeignet oder erforderlich, um das Ortsbild zu schützen. 3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses. Der beigezogene Gutachter habe seinen Bericht als Entscheidgrundlage für die Baubehörde angefertigt. Von der Einholung eines zusätzlichen Gutachten könne abgesehen werden. Die Gestaltung der beiden Baukörper für sich stehe nicht zur Diskussion; ein Augenschein könne zudem genügend Aufschluss über die Einordnung der Bauten geben. Art. 26. BG sei eine strenge Ästhetikvorschrift. Es handle sich um ein Einordnungsgebot. Selbst, wenn der praxisgemäss vom Verwaltungsgericht zugestandene Beurteilungsspielraum der Gemeinde nicht zustehen würde, hätte das Verwaltungsgericht keinen Anlass zur Intervention. Die Gestaltung der projektierten Baukörper entspreche offensichtlich nicht Art. 26 BG. Die architektonisch gute Gestaltung der Bauten sei nicht in Frage gestellt, hingegen würden die Bauten dem Einordnungsgebot mit Bezug auf die unmittelbare Umgebung nicht Rechnung tragen. Deswegen seien auch Vergleiche mit extravaganten Bauten auf Gemeindegebiet unbehelflich. Das Areal liege in einer von grossvolumigen, kubusförmigen Flachdachbauten geprägten Umgebung. Die beiden kleinvolumigen Villen würden dort völlig beziehungslos stehen und erdrückt. Deswegen bleibe nichts anderes übrig, als das relativ kleine Bauvolumen in einer Baute zusammenfassen. Der Baukörper würde die Dimensionen der Umgebung immer noch nicht erreichen, jedoch gegenüber der Umgebung weniger „abfallen“ und eine gestalterische Verbesserung bilden. Der grösste Vorteil wäre, dass sich ein grösserer Abstand zum … erreichen lasse, was aus gestalterischer Sicht absolut unerlässlich sei. Die Platzierung der verbleibenden BGF sei ausgesprochen anforderungsreich, insbesondere in gestalterischer Hinsicht. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen.

5. Am 21. Februar 2005 führte eine Delegation der IV. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an welchem Vertreter der Rekurrentin mit ihrem Rechtsvertreter und der Chef des kommunalen Bauamtes mit dem gemeindlichen Anwalt teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich an Ort und Stelle anhand der Örtlichkeiten sowie nach einem Standortwechsel auf den gefrorenen See auch noch mündlich ausführlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf die Ausführungen am Augenschein wie auch auf die weiteren Darlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Vorab zu prüfen sind der Antrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens, das sich über die Vereinbarkeit des Projekts in städtebaulicher Hinsicht auslasse, sowie die formellen Einwände gegen das vorinstanzliche Verfahren. b) Von der Einholung des von den Rekurrentin beantragten Gerichtsgutachtens kann abgesehen werden, weil sich der für den Verfahrensausgang rechtserhebliche Sachverhalt mit genügender Klarheit aus den vom Gericht am Augenschein gewonnenen Erkenntnisse und den diesem vorliegenden Akten ergibt. c) Die Rekurrentin rügt, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren ihre Einwendungen und Argumente zu dem eingeholten Bericht nicht habe einbringen können. Mit ihrem Einwand macht sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Daraus kann sie indes nichts zu ihren Gunsten ableiten. Praxisgemäss ist nämlich vor der Fällung eines erstinstanzlichen Entscheides über ein Gesuch grundsätzlich keine Anhörung des Gesuchstellers nötig. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Baugesuch entweder gutgeheissen oder abgelehnt werden kann. Dabei ist die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten gehalten,

die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Gesuchsbewilligung in ihrer Eingabe an die Behörde darzutun und allfällige Beweismittel beizulegen. Insofern wird eine Gesuchseingabe zugleich als vorgängige Stellungnahme zu der zu erlassenden Verfügung betrachtet. Anders verhält es sich u.a. dann, wenn eine Behörde nicht auf die Angaben der Betroffenen abstellen will oder eine Rechtsauffassung vertritt, mit welcher diese nicht rechnen musste. Eine vorgängige Anhörung hat im erstinstanzlichen Verfahren entsprechend nur dann zu erfolgen, wenn die Behörde aufgrund einer für die Gesuchstellerin nicht vorhersehbaren Entscheidungsgrundlage zu ihren Ungunsten verfügen will (vgl. dazu PVG 1997 Nr. 70). Vorliegend ist aktenkundig, dass die Gemeinde die Rekurrentin schon zu einem früheren Zeitpunkt auf die gestalterischen Anforderungen für die auf die Tiefgarage noch möglichen Hochbauten hingewiesen hat. Angesichts dieser Ausgangslage und der konkreten Überbauungsverhältnisse vor Ort musste die Bauherrschaft damit rechnen, dass für die Beurteilung der ortsbaulichen Fragen ein Bauberater beigezogen werde (vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 4 Abs. 3 BG), womit auch bereits gesagt ist, dass die Rekursgegnerin nicht auf eine für die Rekurrentin nicht vorhersehbare Entscheidungsgrundlage abgestellt hat und entsprechend auch auf eine Anhörung zu den vom Bauberater gezogenen Schlüssen im Baubewilligungsverfahren verzichten durfte. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zielt daher ins Leere. Selbst wenn man dem rekurrentischen Einwand folgen würde, könnte sie daraus bereits aus verfahrensökonomischen Überlegungen nichts mehr zu Gunsten ihrer Begehren ableiten, nachdem ihr die Rekursgegnerin den Bericht zusammen mit dem ablehnenden Entscheid zugestellt hatte und sie im vorliegenden Rekursverfahren in einem doppelten Schriftenwechsel sowie am Augenschein ausführlich zu den darin gezogenen Schlüssen und Empfehlungen Stellung nehmen konnte. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre damit praxisgemäss nachträglich geheilt worden (vgl. PVG 1996 Nr. 107).

d) Die Rekurrentin erblickt im Bericht des Bauberaters zum einen ein Gefälligkeitsgutachten und sie nimmt zum andern in ihrer Rekurseingabe Bezug auf ein bereits andernorts realisiertes Projekt „…“, das von einem Mitglied des Gemeindevorstandes begleitet worden sei. Mit diesen Einwänden, die sie nur äusserst rudimentär begründet hat, versucht sie sinngemäss wohl eine Verletzung von Ausstandsvorschriften aufzuzeigen. Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Wie das Gericht bereits mehrfach ausgeführt hat, kann schon rein begrifflich lediglich gegen jene Personen ein Ausstandsbegehren gestellt werden, welche an der Entscheidfindung teilnehmen und verfügungsberechtigt sind. Dies alles trifft auf den betrauten Planer offensichtlich nicht zu, weil er nicht dem Gemeindevorstand angehört und es sich bei ihm um einen weisungsgebundenen Dritten handelt, der lediglich die Anordnungen des Gemeindevorstandes auszuführen hat. Mit Blick auf die gerügte Teilnahme eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes, welches ein anderes Bauprojekt begleitet hat, kann die Rekurrentin ebenfalls nichts zu Gunsten ihrer Begehren ableiten. Das Bundesgericht hat bereits wiederholt entschieden, dass selbst Behördenmitglieder nur dann in Ausstand zu treten hätten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben (vgl. Pra 86 Nr. 118 mit Hinweisen). Art. 23 des kantonalen Gemeindegesetzes (GG) verlangt für den Ausstand sogar ein unmittelbares persönliches Interesse. Nimmt ein Behördemitglied dagegen öffentliche Interessen wahr, so besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht (vgl. BGE 107 Ia 137). Vorliegend ist nun nicht ersichtlich und es wird auch nichts Entsprechendes dargelegt, dass der betraute Planer oder das angeführte Mitglied des Gemeindevorstandes irgendein rechtlich relevantes persönliches Interesse am Ausgang des streitigen Baubescheides hatten oder sich nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit der Angelegenheit angenommen hätten. Der Rekurs erweist sich diesbezüglich als unbegründet. 2. a) Art. 26 BG, auf welchen die Rekursgegnerin ihre Ablehnung im Wesentlichen stützt, sieht vor, dass Bauten, Anlagen und Aussenräume architektonisch gut zu gestalten sind und auf ihre Umgebung Bezug zu nehmen haben (Abs. 1). Der Inhalt dieser Ästhetikvorschrift, der erst im Einzelfalle nach seinem Sinn

und Zweck erschlossen werden kann, wird durch so genannte unbestimmte Rechtsbegriffe geprägt. Das Verwaltungsgericht kann die Anwendung und die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe an sich frei überprüfen. Indessen hat es sich in Fällen, in denen, wie hier, der fragliche Begriff dem autonomen Gemeinderecht angehört, bei der Überprüfung des kommunalen Rechtes Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist und in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungsund Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. In Ästhetikfragen steht den Gemeinden der geschilderte Beurteilungsspielraum in der Regel zu (vgl. BGE 128 I 8 f.; PVG 1994 Nr. 20, 1984 Nr. 23; VGE 249/93 und 551/96). Gerade wo die Natur der Streitfrage Schwierigkeiten bereiten kann, etwa, ob ein Bauteil auf die bauliche Umgebung Bezug nimmt, das Ortsbild nicht beeinträchtige und in besonderen Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind, übt das Verwaltungsgericht denn auch Zurückhaltung. Die Gemeinden sind in der Regel besser in der Lage, die Bau- und Ortsbildgeschichte, ihre Absichten in der Ortsbildpflege und das kommunale Stil- und Geschmacksempfinden zu berücksichtigen. Dass jedoch nicht der Geschmack der Baubehörde dafür massgebend sein kann, was architektonisch gut gestaltet ist, sich an die landschaftliche und bauliche Umgebung anpasst oder darauf Bezug nimmt, liegt auf der Hand. Vielmehr lässt sich dies vernünftigerweise nur nach allgemeingültigen architektonischen und objektivierbaren Kriterien beurteilen (vgl. PVG 1994 Nr.19). b) Das Verwaltungsgericht unterscheidet bei den Ästhetikvorschriften zwischen verschiedenen Strengegraden, die vom negativen Verbot einfacher Beeinträchtigung des Ortsbildes bis zu positiven Generalklauseln reichen, die dem Bauherrn eine Pflicht zur allgemeinen Eingliederung/Bezugnahme von Gebäuden in die Umgebung bzw. zur Anpassung an die traditionelle bzw. ortsübliche Bauweise auferlegt. Die Strenge der Vorschriften nimmt nach konstanter Praxis in der genannten Reihenfolge zu.

c) Die erwähnte Bestimmung stellt hohe Anforderungen an die Einordnung von Bauten und Anlagen in deren Umgebung. Sie lässt erkennen, dass die Gemeinde mit dem neuen Baugesetz grossen Wert auf eine harmonische Einordnung von neuen Gebäuden in die bestehenden baulichen Strukturen legt. Dies gilt offensichtlich auch für den fraglichen, im Bereich der Via … gelegenen, dicht bebauten Dorfteil, der insbesondere durch die Residenza … (ehemals …) und weitere grossvolumige, kubusförmige Flachdachbauten geprägt ist. Das Bestreben der Gemeinde, diese ortsbauliche Situation in ihrem Erscheinungsbild zu erhalten und dafür besorgt zu sein, dass neue Bauten – soweit möglich – auf die Umgebung Bezug nehmen und sich letztlich auch gestalterisch darin einfügen, ist zu unterstützen, liegt ein solches Ziel doch im öffentlichen Interesse. Anlässlich des Augenscheines konnte (insbesondere beim Ausblick vom See aus) zwar festgestellt werden, dass die Gemeinde in ihren bisherigen Bemühungen der Einordnung von neuen Bauten an die Umgebung nicht durchwegs erfolgreich war. Dies gibt jedoch der Bauherrschaft noch keinen Anspruch darauf, dass künftige Neubauten ebenfalls keinen Bezug an die (nunmehr im neuen Baugesetz verlangte) Umgebung zu nehmen hätten. Dies umso mehr, als dem Gebot der Rechtsgleichheit im Raumplanungsrecht ohnehin nur eine abgeschwächte Bedeutung zukommt und selbst einem allfälligen, aus dem Gleichheitsgebot abgeleiteten Anspruch auf gesetzwidrige Begünstigung vorliegend das gewichtige öffentliche Interesse an der Durchsetzung des in Art. 26 BG enthaltenen Einfügungsgebotes entgegenstünde, welches das private Interesse der Rekurrentin an der Realisierung der von ihnen geplanten zwei Villen (mit 536 m2 BGF) offensichtlich zu überwiegen vermöchte. Vorliegend ist sodann mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Platzierung der beiden geplanten, relativ kleinvolumigen Bauten im fraglichen Bereich in ortsbaulicher Hinsicht relativ heikel ist, weil diese Bauten von den in der unmittelbaren baulichen Umgebung stehenden grossvolumigen kubusförmigen Flachdachbauten (Residenza … ca. 4'700 m2 BGF) in der Tat geradezu erdrückt würden. Der Rekurrentin ist indes insoweit Recht zu geben, als sich selbst mit dem Zusammenlegen der beiden projektierten Villen zu einem Baukubus noch lange kein vergleichbar grosses und der Umgebung entsprechendes Volumina erreichen lässt. Doch lässt sich damit wenigstens

eine gestalterische Verbesserung sowie ein grösserer Abstand zum … erreichen, was – wie der Blick vom See aus bestätigt hat – ortsbaulich richtig und zweckmässig ist. Von einer nicht gesetzeskonformen, unzweckmässigen oder gar willkürlichen Auslegung von Art. 26 BG kann jedenfalls keine Rede sein. - Der Rekurs erweist sich im Lichte des Dargelegten daher als vollumfänglich unbegründet und ist demnach abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin, welche überdies die anwaltlich vertretene Gemeinde angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 204.-zusammen Fr. 5'204.-gehen zulasten der AG … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die AG … hat die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

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