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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 26.10.2004 R 2004 76

26 octobre 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·3,667 mots·~18 min·4

Résumé

Baueinsprache | Baurecht

Texte intégral

R 04 76 R 04 77 R 04 78 4. Kammer URTEIL vom 26. Oktober 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 5. Dezember 2003 reichte die Baugesellschaft …, bestehend aus dem Architekturbüro … AG und der … AG, bei der Baubehörde der Gemeinde … ein Baugesuch zur Erstellung zweier Mehrfamilienhäuser mit je 6 Wohnungen auf der Parzelle Nr. 4627 in … ein. Das Projekt umfasst neben den Häusern eine Tiefgarage, welche Platz zum Parkieren von 22 Autos schafft und im westlichen Teil die Parzelle Nr. 1939 tangiert. 2. Das zu überbauende Areal gehört zur Wohnzone 0,5 und wird gemäss dem geltenden Erschliessungsplan gemeinsam mit einigen weiteren Parzellen durch den …weg erschlossen. Dieser mündet zusammen mit dem …weg in die Kantonsstrasse. Beim …weg wie beim …weg handelt es sich um Privatstrassen, deren Benutzung durch Grunddienstbarkeiten geregelt ist. Am Südrand der Parzellen 1939 und 4627 verläuft ein nur zeitweise Wasser führender kleiner Bach, das sogenannte „…bächlein“. Das gesamte Gebiet liegt auf einem Grundwasserkörper. 3. Auf die Publikation des Baugesuchs hin gingen verschiedene öffentlichrechtliche Einsprachen von Eigentümern benachbarter Liegenschaften, darunter auch der Rekurrenten des vorliegenden Verfahrens, ein. Diese wurden in erster Linie mit der mangelnden Erschliessung sowie mit einer Verschärfung der Grundwasserproblematik durch den Neubau begründet. Zudem nahmen einige Einsprecher Anstoss an einer behaupteten mangelnden Einpassung des Neubaus in die bestehende Bausubstanz und an zu geringem Grenzabstand zum …bächlein. Einer der Einsprecher

verlangte zudem die Durchführung einer Quartierplanung. Die Baugesellschaft … bestritt demgegenüber das Vorliegen solcher Mängel und beantragte Abweisung der Einsprachen und Erteilung der Baubewilligung. 4. Nach einer Anhörung der Beteiligten gab die Gemeinde bei der Baugeologie Chur die Erstellung eines Gutachtens über die Auswirkungen des Neubaus auf die bereits bestehende Grundwasserproblematik in Auftrag. Darin hält …, dipl. Natw. ETH, fest, dass die Fundationskoten des Neubaus, ähnlich wie auch die bereits bestehenden Bauten, 2-2,5 m unter den langjährigen Grundwasserhochstand zu liegen kämen. Dadurch werde eine Verminderung der Querschnittsfläche des Grundwasserleiters sowie stromaufwärts ein Rückstau verursacht. Als Massnahme dagegen rät …, Sohle und Wände der ins Grundwasser eindringenden Bauteile seien mit gut durchlässigem Material wie Sickergeröll, allenfalls ergänzt mit Sickerrohren zu ummanteln. Allenfalls sei auf Höhe des maximal vorausgesetzten Grundwasserspiegels ein Ringdrain zu erstellen. Das Gutachten stützt sich auf Messungen der Jahre 1966-1990. 5. Nach Einholung von Stellungnahmen aller Beteiligten zu dem geologischen Gutachten erteilte die Gemeinde für das Bauprojekt mit Verfügung vom 30.6.2004 die Baubewilligung, unter anderem mit den Auflagen, dass bei der Garagenzufahrt, soweit innerhalb des Gewässerabstandes liegend, der Hochwasserschutz gewährt sein müsse, dass zum Schutz des Ortsbildes Materialien und Farbgebung so zu wählen seien, dass eine gute Anpassung an die Umgebung erzielt werde und die Farbgebung des Daches der am Orte vorherrschenden Dächerfarbe anzupassen sei, sowie die Verpflichtung, eine Sickerleitung zu erstellen und allenfalls aufgestautes Grundwasser darin in den unterliegenden Vorfluter zu leiten und im Hinblick auf Kontrollmassnahmen auf allen vier Seiten ein Piezometerrohr zu versenken. 6. a) Gegen diese Baubewilligung erhoben …, … und … am 23. August 2004 Rekurs mit dem Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung und des Einspracheentscheides und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Verfahren R 04 76). Zur Begründung geben sie an, der …weg sei zur

Erschliessung des Baugrundstücks ungenügend. Er sei ursprünglich für den landwirtschaftlichen Verkehr vorgesehen gewesen, auf der ganzen Länge nur 3m breit und unübersichtlich, Ausweichstellen gebe es keine. Bereits entstünden dadurch im Winter Probleme. Der durch den Neubau entstehende Mehrverkehr sei durch den …weg nicht zu schlucken. Dies werde noch verschärft durch die Tatsache, dass es sich bei dem streitigen Bauvorhaben nur um die erste Etappe eines Gesamtprojekts handle, das Verkehrsaufkommen also nicht um den Verkehr von 22, sondern von 44 Parkplätzen vergrössert werde. Folglich erweise sich die das Grundstück als nicht baureif. Nicht eingegangen sei die Gemeinde im Einspracheverfahren auf die Rüge, es seien nicht genügend Besucherparkplätze ausgewiesen, womit sie das rechtliche Gehör verletze. In Sachen Ästhetik falle der Neubau durch eine sich von der der bestehenden Bausubstanz unterscheidende Fassadengestaltung, insbesondere andere Balkone, Fensterformen, fehlende Fensterläden und die vorgesehene Holzverkleidung auf. Die Rekurrenten bemängeln weiter, dass das Gutachten zur Grundwasserproblematik aufgrund von Daten erstellt wurde, die 14 und mehr Jahre alt sind und so insbesondere die Klimaveränderung der letzten Jahre nicht berücksichtige. b) Ebenfalls am 23. August 2004 erhoben …, … und … Rekurs gegen den Baubewilligungsentscheid mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheides und Nichterteilung der Baubewilligung und dem Eventualantrag auf Anordnung eines Quartiererschliessungsplans gemäss Art. 85 des kommunalen Baugesetzes (Verfahren R 04 77). Sie rügen wie die Rekurrenten des Verfahrens R 04 76 die mangelnde Erschliessung, und richten in diesem Zusammenhang das Augenmerk vermehrt auf die Einfahrt in die Kantonsstrasse. Sie machen geltend, die Baubewilligung hätte nur erteilt werden dürfen, wenn seitens des Kantons eine Einmündungsbewilligung vorgelegen hätte. Damit habe sich die Gemeinde beim Baubewilligungsentscheid nicht befasst, womit sie das rechtliche Gehör verletzt habe. Die Erschliessung sei auch ungenügend unter dem Aspekt von Art. 19 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG).

c) Am 25. August 2004 erhob sodann … Rekurs gegen den Baubewilligungsentscheid mit den Anträgen auf Aufhebung desselben und Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Verfahren R 04 78). Auch er rügt die ungenügende Erschliessung durch den …weg sowie die Grundwasserproblematik und beantragt in diesem Zusammenhang ein hydrogeologisches Obergutachten, wobei im Wesentlichen auf die bereits zusammengefasste Argumentation der weiteren Rekurse verwiesen werden kann. Er weist zusätzlich darauf hin, dass im …weg kein geeigneter Wendeplatz bestehe, weshalb alle grösseren Fahrzeuge auf dem Parkplatz des Hauses … (Parzelle Nr. 1941), in dem er selber eine Eigentumswohnung besitze, wenden müssten. Dies führe zu nicht unwesentlichen Immissionen. Zudem macht er geltend, die Garagenmauer halte den Gewässerabstand zum …bächlein nicht ein. 7. a) Mit Vernehmlassung vom 10. September 2004 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Rekurse, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend die Besucherparkplätze sei unbegründet, weil die Rechte daran mittels Grunddienstbarkeiten bereits gesichert seien, was im Entscheid erwähnt werde. Auch betreffend die Einfahrtsbewilligung in die Kantonsstrasse sei das rechtliche Gehör nicht verletzt, da eine solche nicht vonnöten sei. Allenfalls könnte der Mangel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden. Zur Durchführung einer Quartierplanung bemerkt die Gemeinde, dass vorliegend ein Baugesuch zur Diskussion stehe und kein Raum für die Durchführung einer Quartierplanung bleibe. Es fehle insofern an einem Anfechtungsobjekt, weswegen auf den Rekurs diesbezüglich nicht eingetreten werden dürfe. Betreffend die Erschliessung durch den …weg sei von Bedeutung, dass dieser im Generellen Erschliessungsplan als Erschliessung des gesamten Gebiets figuriere und auch von allen Anwohnern so benutzt werde. Die Baubewilligung könnte nur dann verweigert werden, wenn durch den Mehrverkehr ein eigentlicher polizeilicher Notstand entstünde, was aber nicht der Fall sei. Das Gebiet sei mit ähnlich grossen Baukörpern praktisch überbaut, weshalb die Verweigerung der Baubewilligung unbillig wäre. Die

Sichtverhältnisse seien einwandfrei und das Gelände praktisch eben. Die Erschliessungs- und Verkehrssituation entspreche einem normalen Standard, woran das beschränkte zusätzliche Verkehrsaufkommen nichts ändere. Weiter führt die Gemeinde aus, die Parzelle Nr. 4627 befinde sich in der Bauzone, weshalb grundsätzliche Einwände zur Eignung des Baugrundes im Rahmen der 1999 verabschiedeten Zonenplanung hätten vorgebracht werden müssen. Heute könnten nur noch Auflagen gemacht werden, um Detailprobleme zu entschärfen. Die Rekurrenten unterliessen es im Übrigen, stichhaltige Gründe gegen die Glaubhaftigkeit des Gutachtens vorzubringen. Das Wiesenbächlein stelle kein Gewässer im Sinne von Art. 52 Abs. 2 des … Baugesetzes (BG) dar. Es sei vielmehr eine Oberflächenentwässerung zum nahen Bach. Zudem sei die betreffende Garagenmauer kein Gebäude, sondern lediglich eine Baute und falle schon deswegen nicht unter Art. 52 Abs. 2 BG. Die Umgebung der Parzelle Nr. 4627 sei von relativ grossvolumigen Mehrfamilienhäusern geprägt, die keinen einheitlichen Baustil trügen. Die Einwände zur Ästhetik und zum Volumen des Neubaus seien daher nicht zu hören. b) Die Bauherrschaft stellt mit Vernehmlassung vom 10. September 2004 ebenfalls den Antrag auf Abweisung der Rekurse. Zusätzlich zur Argumentation der Gemeinde betont sie, dass vorliegend lediglich zwei Mehrfamilienhäuser und eine Tiefgarage mit 22 Parkplätzen zur Diskussion stünden und nicht eine allfällige zweite Etappe des Bauvorhabens. 8. Mit Verfügung vom 10. September 2004 gewährte der zuständige Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung. Er begründete seinen Entscheid damit, dass wohl eine Sickerleitung und Piezometerrohre, nicht aber der Sickergeröllmantel, den der hydrogeologische Gutachter empfohlen hatte, als Voraussetzung der Baubewilligung genannt werde. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass den Rekurrenten ein nicht wieder rückgängig zu machender Nachteil drohe. Mit Schreiben vom 15. September 2004 erklärte sich die Bauherrschaft daraufhin bereit, sämtlichen im Gutachten der Baugeologie Chur empfohlenen Massnahmen gegen den

erwarteten Grundwasserstau nachzukommen. Die Bauherrschaft auf dieser Erklärung behaftend, hob der Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 20. September 2004 wiederum auf. 9. Mit Verfügung vom 14. September 2004 legte der Instruktionsrichter die drei Verfahren R 04 76, R 04 77 und R 04 78 zusammen. 10. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 nahm das Tiefbauamt Graubünden zum Problem der Einmündungsbewilligung Stellung. Es äussert sich in dem Sinne, dass durch den Neubau keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse zu erwarten und deshalb eine Einmündungsbewilligung nicht vonnöten sei. 11. Am 26. Oktober 2004 führte das Gericht einen Augenschein durch, an welchem eine Vertreterin der Rekurrenten 1, die Anwälte der Rekurrenten 1 und 2, der Rekurrent 3, drei Vertreter und der Rechtsanwalt der Gemeinde sowie zwei Vertreter der Bauherrschaft anwesend waren. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheins und die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorweg ist zu prüfen, ob die Gemeinde in ihrem Baubewilligungsentscheid, wie dies die Rekurrenten 1 und 2 rügen, das rechtliche Gehör der Einsprecher verletzte, was zur Kassation des Entscheides und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz führen müsste. Die Rekurrenten 1 sehen das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass der Baubewilligungsentscheid nicht auf die in der Einsprache geäusserte Rüge betreffend die Besucherparkplätze eingehe. Dies ist von vornherein unbegründet, da diese Problematik unter Ziff. II. k) des angefochtenen Entscheides in ausreichender Form abgehandelt wird. Die Rekurrenten 2 rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sich der Baubewilligungsentscheid nicht zur Notwendigkeit einer

Einmündungsbewilligung des Tiefbauamtes äussere. Tatsächlich wird durch die Vorinstanz auf diesen Punkt nicht eingegangen. In der Praxis können indes Verletzungen im Rechtsmittelverfahren vor der oberen Instanz geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegen, die Kognition der oberen Instanz gegenüber derjenigen der unteren Instanz nicht eingeschränkt ist und den Rekurrenten durch die Heilung kein Nachteil erwächst. Die Rekurrenten 2 hatten vorliegend sowohl in ihrer Rechtsschrift, als auch vor Ort im Rahmen des Augenscheins Gelegenheit, sich ausführlich zur Notwendigkeit einer Einmündungsbewilligung zu äussern, und es wurde eine Stellungnahme des Tiefbauamtes eingeholt. Da die Kognition des Verwaltungsgerichts nicht eingeschränkt ist und auch ansonsten den Rekurrenten 2 durch die Heilung kein Nachteil erwachsen könnte, sind die Voraussetzungen für eine solche erfüllt. Damit wird ein allfälliger Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens geheilt, und es besteht kein Grund für eine Kassation des angefochtenen Entscheides. 2. Gemäss Art. 3 und 44 BG sind Neubauten so zu gestalten, dass sie sich in Bezug auf Proportionen, Dachgestaltung, Baumaterial und Farbgestaltung der Fassaden und des Daches der am Ort vorherrschenden, bewährten Bauweise anpassen. In diesem Sinne wurde der Bauherrschaft denn auch in der Baubewilligung die Auflage gemacht, sie müsse sich bei der Farbgebung des Daches an die am Orte vorherrschende Dächerfarbe anpassen. Die Gemeinde beanstandete aber weder das geplante Volumen der Baukörper, noch die Fassaden- und Balkongestaltung. Eine Verpflichtung zur Anpassung an die vorhandene Bauweise besteht jedoch auch erst dann, wenn sich die vorhandenen Bauten bereits durch eine gewisse Einheitlichkeit auszeichnen. Beim Augenschein vom 26. Oktober 2004 hat sich gezeigt, dass bei den bestehenden Baukörpern kein einheitlicher Stil auszumachen ist. Tatsächlich sind die von den Rekurrenten 1 genannten Fensterläden das einzige Stilelement, das mit einer gewissen Regelmässigkeit bei den vorhandenen Baukörpern zu beobachten ist. Ein einziges Stilelement, das nicht einmal völlig konsequent verwirklicht ist, reicht jedoch nicht aus, um die Rekursgegnerin 2 zur Einhaltung eines bestimmten Baustils zu verpflichten. Was das Bauvolumen betrifft, so werden die entsprechenden

Einschränkungen bereits im Rahmen der Zonenplanung festgelegt, weshalb eine generell zu voluminöse Bauweise im Baurekursverfahren nicht mehr gerügt werden kann. Hinzu kommt, dass sich in unmittelbarer Nähe der Bauparzelle bereits Mehrfamilienhäuser mit beträchtlichem Bauvolumen befinden, sodass die Grösse der geplanten Häuser nicht beanstandet werden kann. Die Rüge, das Bauvorhaben passe in ästhetischer Hinsicht nicht in die Umgebung und verletze Art. 3 und 44 BG, ist daher unbegründet. 3. a) Alle Rekurrenten rügen die mangelnde Erschliessung des Baugrundstücks durch den …weg. Dieser sei lediglich 3m breit und verfüge über keine Ausweichstellen, wodurch ein Kreuzen von Fahrzeugen auf der ganzen Länge verunmöglicht werde. In der Kurve sei er unübersichtlich und gefährlich. b) Die Voraussetzung der Erschliessung eines Grundstücks durch eine genügende Zufahrt für die Erteilung einer Baubewilligung ergibt sich aus Art. 19 und 22 des Schweizerischen Raumplanungsgesetzes (RPG). Verdeutlicht wird sie durch Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) sowie auf kommunaler Ebene durch Art. 43 BG. Trotz dieser Bestimmungen ist aber eine allgemeine Antwort auf die Frage, wann eine Zufahrt als genügend anerkannt werden kann, nicht möglich, wodurch den kantonalen und kommunalen Behörden ein beträchtlicher Ermessensspielraum verbleibt. Dabei hängt es von den örtlichen Gegebenheiten, vor allem den jeweiligen Verkehrsverhältnissen sowie der Art und Anzahl der Gebäude, zu denen eine Strasse führt, ab, ob diese die Anforderungen an eine genügende Erschliessung erfüllt. Insbesondere muss sie die Verkehrssicherheit aller Benützer wie Fussgänger, Radfahrer, Personenwagen und den Zugang für öffentliche Dienste wie Feuerwehr und Sanität gewährleisten. Ist bereits eine Erschliessungsstrasse vorhanden, darf die Baubewilligung für eine neue Baute nur dann mit der Begründung der ungenügenden Erschliessung verweigert werden, wenn der Mehrverkehr zu einer gefährlichen Überlastung - in gewissen Entscheiden wird gar von einem polizeilichen Notstand gesprochen - führen würde (PVG 1979 Nr. 38; VGU R 00 106 und R 00 117/129; Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland, 45, alle m. w. Nachw.).

c) Vorliegend hat sich im Rahmen des Augenscheins gezeigt, dass es sich beim …weg tatsächlich um eine relativ schmale Strasse handelt, auf der ein Kreuzen von Fahrzeugen über längere Strecken nicht möglich ist. Ungefähr auf halber Strecke verläuft er um einen Stall in einer unübersichtlichen 90°- Kurve. Entgegen der Darstellung der Rekurrenten besteht jedoch unmittelbar nach der Kurve eine Ausweichstelle, die das Kreuzen von Fahrzeugen ermöglicht. Dass diese Ausweichstelle nach der Aussage der Rekurrenten während der Saison fast dauernd durch geparkte Autos versperrt wird, ist eine Frage der Durchsetzung von Verkehrsregeln auf der Privatstrasse, nicht aber eine solche des Baurekursverfahrens, und darf in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen. Ausserdem ist der …weg fast vollkommen eben und im Bereich der Einfahrt in die Kantonsstrasse verbreitert. Im Einfahrbereich besteht Platz genug für zwei Fahrzeuge, ein Kreuzen ist möglich. Durch die Verbreiterung ist die Sicht relativ gut. Gemäss der Auskunft der Rekurrenten wird sie jedoch zeitweise durch eine überbordende Kehrichtsammelstelle, die sich unmittelbar neben der Einfahrt befindet, versperrt. Falls das tatsächlich zutreffen sollte, ist jedoch auch dies kein Problem, das im Rahmen eines Baurekursverfahrens behandelt werden könnte. Alles in allem entstand der Eindruck, dass es sich wohl um eine schmale Strasse handelt, dass jedoch bei einer der Situation angepassten Fahrweise auch bei einem gewissen Mehrverkehr weder in der Strasse selbst, noch bei der Einfahrt in die Kantonsstrasse Gefahr droht. Der …weg ist zudem breit genug, um auch Ambulanz und Feuerwehr durchzulassen. Damit kann die Erschliessung durch den …weg unter allen Aspekten als genügend anerkannt werden. d) Im Rahmen der Erschliessung rügen die Rekurrenten 2 das Fehlen einer Einmündungsbewilligung für die Einmündung des …wegs in die …strasse. Das Bauvorhaben führe zu einem wesentlich grösseren Verkehrsaufkommen, weshalb eine Bewilligung des Tiefbauamtes gemäss Art. 79 Abs. 2 des kantonalen Strassengesetzes einzuholen gewesen wäre. Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2004 hat das kantonale Tiefbauamt hingegen den Mehrverkehr nicht als wesentlich grösser oder andersartig bezeichnet, weshalb aufgrund der Geometrie und Neigungsverhältnisse und der

Sichtweiten im Einmündungsbereich keine Bewilligung nötig sei. Diese Einschätzung deckt sich auch mit den Ergebnissen des Augenscheins (s. oben, E. 3 b und e). Das Einholen einer Einmündungsbewilligung war nicht notwendig. e) Der Rekurrent 3 macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass bereits heute grosse Fahrzeuge lediglich auf den privaten Parkplätzen der Häuser … und … wenden können. Wie der Augenschein gezeigt hat, wird jedoch mit der Einfahrt zur Tiefgarage der Neubauten eine weitere Möglichkeit zum Wenden von Lastwagen geschaffen, sodass diese Situation sogar verbessert wird. f) Am beträchtlichen Bauvolumen der umstehenden, ebenfalls durch den …weg erschlossenen Gebäude lässt sich im Übrigen ersehen, dass dieser bereits heute rege genutzt wird. Allein der durch die zwei 6-Familien-Häuser entstehende Mehrverkehr kann nicht dazu führen, dass diese heute bestehende Erschliessung durch den …weg plötzlich nicht mehr ausreichen sollte. Selbst wenn die Erschliessung als mangelhaft bezeichnet werden müsste, so wäre sie es daher auch für die bereits bestehenden Bauten. Unter diesen Umständen wäre die Verweigerung der Bewilligung für eine zonenkonforme Baute nur bei drohendem Notstand, was vorliegend zweifellos nicht gegeben ist, und nur kurzfristig das richtige Mittel, um diesen Zustand zu bekämpfen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass unter dem Aspekt der Erschliessung der Bauparzelle durch den …weg die Baubewilligung zu Recht erteilt wurde. 4. Nicht begründet ist auch die rekurrentische Rüge, das Bauvorhaben hätte wegen der Gefahr einer Verschärfung der bestehenden Grundwasserproblematik nicht bewilligt werden dürfen. Zunächst ist dazu zu bemerken, dass es sich bei dem zu überbauenden Grundstück um Bauland handelt, welchem durch einen rechtskräftigen Zonenplan die Bautauglichkeit attestiert wird. Um dennoch durch das Grundwasser drohenden Schaden möglichst zu verhindern, sicherte die Bauherrschaft im Rahmen des Rekursverfahrens zu, sämtliche im Gutachten der Baugeologie Chur

empfohlenen Massnahmen - die Ummantelung der ins Grundwasser eindringenden Bauteile mit einer Sickergeröllpackung und die Erstellung eines Ringdrains und das Versenken von Piezometerrohren - vorzunehmen. Trotzdem sehen sich die Rekurrenten durch den geplanten Bau bedroht und zweifeln die Glaubhaftigkeit des Gutachtens und die Wirksamkeit der empfohlenen Massnahme an. Als einzigen Grund dafür bringen sie jedoch dessen Basierung auf Messdaten der Jahre 1966-1990 und damit die fehlende Berücksichtigung der seither eingetretenen Klimaveränderung vor. Solche Zweifel konnte der Gutachter im Rahmen des Augenscheins jedoch beseitigen, indem er nachvollziehbar erklärte, dass das Fehlen aktueller Messdaten vorliegend zu keiner anderen Einschätzung der Lage führen würde. Die Klimaveränderung könne zu einer Erhöhung des Grundwasserspiegels führen, jedoch würde ein solcher durch die gelegte Sickerleitung im unmittelbaren Umfeld des Gebäudes sofort wieder gesenkt. Er unterstrich zudem nochmals die Verlässlichkeit der empfohlenen Massnahmen, die seiner Ansicht nach für einige Anwohner sogar zu einer Verbesserung des heutigen Zustands führen wird. Insgesamt ist das Gutachten in sich schlüssig, nachvollziehbar begründet und basiert auf wissenschaftlichen Erkenntnissen. Gestützt darauf kann daher davon ausgegangen werden, dass die Bauherrschaft mit der Ergreifung der vorgesehenen Massnahmen ihrer Verpflichtung zur Eindämmung der Grundwasserproblematik vollends nachkommt. Weitere Massnahme oder ein weiteres hydrogeologisches Gutachten sind nicht notwendig. 5. Die Rekurrenten 1 rügen weiter den mangelnden Nachweis genügender Besucherparkplätze bzw. die Tatsache, dass sich zwei Besucherparkplätze auf der Parzelle Nr. 1939 befinden, welche nicht im Eigentum der Bauherrschaft stehe. Dem ist zu entgegnen, dass Art. 55 Abs. 1 BG lediglich zur Erstellung von Parkplätzen „auf der Bauparzelle oder in nächster Nähe auf privatem Boden“ verpflichtet. Die nachgewiesenermassen servitutarisch abgesicherte Erstellung zweier Besucherparkplätze auf der Nachbarparzelle 1939 ist daher zulässig. Damit sieht das gesamte Projekt 24 Parkplätze vor, womit den Anforderung von Art. 55 Abs. 1 und 2 BG Genüge getan wird.

6. Der Rekurrent 3 rügt einen mangelnden Gewässerabstand zwischen der Tiefgaragenmauer und dem …bächlein. Tatsächlich liegt die Garagemauer lediglich ca. 2,5m vom …bächlein entfernt, womit der in Art. 52 Abs. 2 BG vorgesehene Hochbautenabstand von 4 m zu öffentlichen Gewässern nicht eingehalten würde. Es ist indes fraglich, ob es sich bei dem …bächlein überhaupt um ein öffentliches Gewässer im Sinne von Art. 52 Abs. 2 BG handelt. Beim Augenschein zeigte sich, dass es im Herbst gar kein Wasser führt und angesichts des Durchmessers des Rohres, durch das es unter der Strasse abgeführt wird, kann auch das Wasseraufkommen in den anderen Jahreszeiten nicht gross sein. Es liegt daher der Schluss nahe, dass das …bächlein, wie dies die Rekursgegnerschaft vorbringt, eher ein Entwässerungsgraben als ein öffentliches Gewässer ist. Auch ist zutreffend, dass sich, wie die Gemeinde argumentiert, Abstandsvorschriften dieser Art auf Gebäude, also auf dreidimensionale Baukörper, beziehen, worunter die Garagenmauer nicht zu zählen ist (vgl. PVG 1993 Nr. 21). Aus diesen Gründen fällt die vorliegend zu beurteilenden Situation nicht unter den Tatbestand des Art. 52 Abs. 2 BG. Hinzu kommt, dass dessen ratio legis nicht im Schutz des Landschaftsbild sondern darin zu sehen ist, dass die betroffenen Hochbauten durch den Mindestabstand vor Schäden durch die Gewässer geschützt werden sollen. Ein solcher Schutz ist vorliegend angesichts der Grösse des …bächleins und der Art der in dessen Nähe geplanten Baute jedenfalls nicht vonnöten. Daher ist der Entscheid der Gemeinde, den Abstand von 2,5m zwischen der Garagenmauer und dem …bächlein zu dulden, nicht zu beanstanden. 7. Zuletzt beantragen die Rekurrenten 2 die Anhebung eines Quartierplanverfahrens durch die Gemeinde. Dabei lassen sie unberücksichtigt, dass es sich vorliegend lediglich um die Bewilligung eines Bauvorhabens geht. Eine Quartierplanung gemäss Art. 85 ff. BG müsste in einem separaten Verfahren angehoben werden, schon zumal sie sich an einen anderen und wesentlich grösseren Adressatenkreis richtet als die Baubewilligung. Es stünde den Anwohnern des …wegs denn auch frei, durch einen Mehrheitsbeschluss ein Quartierplanverfahren in die Wege zu leiten.

Vorliegend fehlt es jedoch diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten durch die Rekurrenten zu tragen. Diese haben zudem die anwaltlich vertretene Gemeinde angemessen zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Rekurse werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 9'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 360.-zusammen Fr. 9'360.-gehen je zu einem Drittel zulasten der Rekurrenten des Verfahrens R 04 76 (diese Rekurrenten haften untereinander für ihren Drittel solidarisch), R 04 77 (diese Rekurrenten haften untereinander für ihren Drittel solidarisch) und R 04 78 und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Rekurrenten der Verfahren R 04 76 (diese Rekurrenten haften untereinander für ihren Drittel solidarisch), R 04 77 (diese Rekurrenten haften untereinander für ihren Drittel solidarisch) und R 04 78 haben die Gemeinde … mit je Fr. 800.-, insgesamt also mit Fr. 2'400.-, zu entschädigen.

R 2004 76 — Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 26.10.2004 R 2004 76 — Swissrulings