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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 15.10.2004 R 2004 44

15 octobre 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·913 mots·~5 min·4

Résumé

Baugesuch (BAB) | Bauen ausserhalb der Bauzonen

Texte intégral

R 04 44 4. Kammer URTEIL vom 15. Oktober 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch (BAB) 1. … aus … reichte am 20. April 2004 bei der Gemeinde … ein Gesuch zur Erstellung eines Hochsitzes auf dem Gemeindegebiet von … ein. Auf der Landeskarte 1:25'000 trug er den geplanten Standort ein und legte einen Ausschnitt derselben zu den Gesuchsunterlagen. Der Hochsitz ist weit ausserhalb jeder Siedlung im Wald zwischen Kantonsstrasse und RhB-Linie geplant. Der Hochsitz sollte … als Sitz für die Hochjagd dienen. Er möchte die Kleinbaute ein paar Tage vor Beginn der Hochjagd erstellen und nach Ende der Jagd wieder abreissen. Die Baute würde damit lediglich 3-4 Wochen stehen bleiben. Mit Entscheid vom 13. Mai 2004 lehnte der Gemeindevorstand als Baubehörde das Gesuch von … ab. Er begründete seinen Entscheid damit, dass die Standortgebundenheit dieser Baute gestützt auf Art. 9a KRG und Art. 6 KRVO nicht gegeben sei. 2. Dagegen erhob … am 3. Juni 2004 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben; eventuell sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Gemeinde zurückzuweisen. Er macht geltend, der transportable Hochsitz unterstehe gar nicht der Baubewilligungspflicht. Wenn doch, sei die Standortgebundenheit zu bejahen. 3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Die Baubewilligungspflicht ergebe sich aus den einschlägigen Erlassen. Die vorgesehene Hochbaute wolle der Rekurrent auf Boden der Gemeinde erstellen, wozu ihm die Befugnis fehle,

da die Gemeinde ihre Einwilligung dazu nicht gebe. Abgesehen davon fehle es an der Standortgebundenheit. 4. Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) hielt in seiner Stellungnahme fest, dass das Bauvorhaben klar bewilligungspflichtig sei. Einen Antrag stellte es nicht. 5. In einen zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien Gelegenheit, ihre Argumentation zu ergänzen und zu vertiefen. Der Rekurrent machte geltend, Art. 699 ZGB garantiere das freie Betreten von Wald und Weide im ortsüblichen Umfange und erlaube es den Kantonen, zur Ausübung der Jagd auf fremdem Boden nähere Vorschriften zu erlassen. Diese fehlten aber im EGzZGB und im kantonalen Jagdgesetz. Deshalb sei es eine Frage des Ermessens und der Verhältnismässigkeit, ob der freie Zutritt für die Jagd gegebenenfalls auch das Erstellen eines Hochsitzes miteinschliesse. Vorliegend sei dies zu bejahen. Die Gemeinde vertrat demgegenüber die Ansicht, das freie Zutrittsrecht erlaube es nicht, irgendwelche Bauten zu erstellen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Ob der umstrittene Hochsitz baubewilligungspflichtig und -fähig ist, kann vorliegend offengelassen werden, da es dem Rekurrenten von vorneherein am Recht fehlt, eine Anlage in dem unbestritten der Gemeinde gehörenden Wald auch nur befristet aufzustellen, und die Gemeinde daher gar nicht verpflichtet gewesen wäre, das Baugesuch an die Hand zu nehmen, wie im Folgenden zu zeigen ist. 2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes sind die Gemeinden nicht verpflichtet, Baugesuche von Gesuchstellern zu behandeln, deren

Bauberechtigung offensichtlich fehlt. Hinter dieser Praxis steht unter anderem die Überlegung, dass es den Baubehörden nicht zuzumuten ist, Baugesuche, welche mitunter umfangreiche und komplizierte Abklärungen erfordern, materiell zu behandeln, sofern von vorneherein feststeht, dass dem Gesuchsteller die zivilrechtliche Berechtigung offenkundig fehlt (PVG 1987 Nr. 20; 1990 Nr. 25). Genau dies ist vorliegend der Fall. Der Rekurrent wollte den Hochsitz auf Boden der Gemeinde …, also auf fremdem Boden, errichten, ohne dazu die Einwilligung der Grundeigentümerin zu haben. Zudem ist entgegen der Ansicht des Rekurrenten das auch nur auf einige Wochen befristete Aufstellen eines Hochsitzes nicht durch das freie Zutrittsrecht zu Wald und Weide im Sinne von Art. 699 ZGB gedeckt. Das Gesetz gestattet das Betreten im ortsüblichen Umfang, doch ist besonderer Ortsgebrauch kaum je festzustellen. Die Beschränkung spielt aber insofern eine Rolle, als das Betretungsrecht nur in dem Rahmen und in dem Umfang anerkannt ist, als dies den beim Erlass des ZGB in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten entspricht. Gestattet ist damit seit jeher das Betreten zu Fuss und zu Pferd, dem man, soweit nicht weiter schädlich, auch das Betreten mit Skiern gleichstellen kann. Nicht gestattet ist das Betreten mit Fahrzeugen aller Art und ebenso wenig eine intensive, eventuell sogar gewerbliche Ausnützung der Flächen, wie sie die Benützung als Fussballfeld, Skipiste, Reitplatz usw. darstellt (vgl. Simonius/Sutter, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Bd. I, S.399 f.). Verboten ist auch die Abhaltung von Waldfesten oder das Aufschlagen eines Lagers (vgl. Zürcher Kommentar, N. 8 zu Art. 699 ZGB). Aus diesen Beispielen erhellt, dass das Aufstellen eines Hochsitzes über mehrere Wochen hinweg weit über das durch das freie Zutrittsrecht hinaus Erlaubte hinausgeht, zumal ein abweichender Ortsgebrauch zum Zwecke der Jagd nicht nachgewiesen ist und der Gesetzgeber diesbezüglich auch keine Vorschriften erlassen hat. Dem Rekurrenten fehlt es damit offensichtlich an der Bauberechtigung. Die Gemeinde hat daher das Baugesuch des Rekurrenten jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Demzufolge erweist sich auch der Rekurs als unbegründet. 3. Die Gemeinde hat den Einwand, es fehle dem Rekurrenten an der Bauberechtigung erstmals im Rekursverfahren vorgebracht. Dem

Rekurrenten musste jedoch bewusst sein, dass er seinen Hochsitz auf fremdem Boden errichten wollte. Zudem hätte er den Rekurs in Kenntnis der Vernehmlassung der Gemeinde zurückziehen können. Ein Abweichen von der Regel, dass der Unterliegende die Prozesskosten zu tragen hat, drängt sich deshalb nicht auf. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 108.-zusammen Fr. 1'108.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … entschädigt die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 1'000.--.