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Graubünden Verwaltungsgericht 5. Kammer 11.01.2005 R 2004 102

11 janvier 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 5. Kammer·PDF·1,966 mots·~10 min·4

Résumé

Kostenverteilung bei Güterzusammenlegung | Landwirtschaft

Texte intégral

R 04 102 R 04 103 2. Kammer URTEIL vom 11. Januar 2005 in den verwaltungsrechtlichen Streitsachen betreffend Kostenverteilung bei Güterzusammenlegung 1. Am 25. Juli 1985 wurde die Meliorationsgenossenschaft … gegründet. Das bei Gründung festgelegte Beizugsgebiet umfasste Land auf dem Gemeindegebiet von …. Von … in Richtung … sollte ursprünglich ein Güterweg bis zur Gemeindegrenze … / … erstellt werden. 2. An der Genossenschaftsversammlung vom 19. Januar 1990 wurden die Grundsätze für die Kostenverteilung genehmigt. Die Kosten sollten anhand einer Klasseneinteilung zugeteilt werden. Die Klassen wurden nach Benutzerlänge (100%, 70% und 40%) und nach einer Zoneneinteilung (100%, 70%, 40% und 0%) nach seitlicher Distanz festgelegt. 3. Gestützt auf eine Bedürfnisabklärung mit der Gemeinde … fand im Jahre 1998 eine Erweiterung des Beizugsgebiets statt. Das Gebiet „…wiesen“ sollte neu hinzukommen. Die öffentliche Auflage der Beizugsgebieterweiterung fand vom 14. Dezember 1998 bis zum 11. Januar 1999 statt. Es waren unterschiedliche Gründe, welche dafür sprachen. Die Bewirtschaftung von Parzellen am … durch … Bauern sollte erleichtert werden, zwischen … und … sollte eine Kirchwegverbindung entstehen (… zählt zur Kirchgemeinde …) und die Bauzonen im Gebiet „…wiesen“ sollten besser erschlossen werden (der bisherige Gemeindeweg wies eine Gewichtsbeschränkung von 7 t auf). 4. Gegen diese Gebietserweiterung erhob … am 11. Januar 1999 Einsprache. Anlässlich einer Besprechung vom 11. März 1999 brachte er vor, dass sein

Hauptanliegen die Frage der Beteiligung an den Restkosten betreffe. Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft erklärte ihm daraufhin, dass gestützt auf das kantonale Meliorationsgesetz alle Beteiligten – unabhängig davon, ob sie im Beizugsgebiet eingezogen sind oder nicht – sich bei einem entsprechenden Nutzen an den Kosten beteiligen müssten. Weiter wurde ihm erläutert, dass gegen die Kostenverteilung in einem späteren Zeitpunkt Einsprache erhoben werden könne. Nach Kenntnisnahme dieser Rechtslage wurde die Einsprache zurückgezogen und mit Departementsverfügung vom 6. April 1999 als erledigt erachtet. 5. In den Jahren 1999/2000 erstellte die Meliorationsgenossenschaft … den Güterweg bis in die … Bauzone mit Anschluss an die dort bestehende ausgebaute Gemeindestrasse. Eine erste Restkostenverteilung wurde vom 8. bis 29. Oktober 2001 öffentlich aufgelegt. Auf entsprechende Interventionen der Grundeigentümer hin wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass die tägliche Zufahrt zu den Liegenschaften im Gebiet „…wiesen“ ab … lediglich über eine sehr kurze Distanz über den neuen Güterweg führt. Es erfolgte eine zweite öffentliche Auflage der Restkostenverteilung vom 10. bis 31. März 2003. Für die Liegenschaften im Gebiet „…wiesen“ wurden zwei neue Klassen von 5% und 10% geschaffen. Die vorliegend betroffenen Liegenschaften wurden in die Klasse 10% eingeteilt. Auf erneute Einsprache der betreffenden Eigentümer wurde mit Entscheid vom 28. September 2004 eine erneute Korrektur vorgenommen, indem die Parzelle von … in der 10%- Klasse der 70%-Zone zugeteilt wurde, da die Zufahrt zu seiner Parzelle über eine Drittparzelle erfolge. Die Parzelle von … hingegen wurde in der Klasse 10% der 100%-Zone zugeteilt, da dieses Grundstück direkt an den Güterweg anstosse. 6. Gegen diesen Entscheid erhoben beide Grundeigentümer form- und fristgerecht Rekurs mit dem Antrag um Befreiung ihrer bereits gut erschlossenen Liegenschaften von der Restkostenbeteiligung. Begründend wird geltend gemacht, dass der neue Güterweg den Liegenschaften keinen Mehrwert bringe. Das Gegenteil sei der Fall, da seit Eröffnung der Strasse der Verkehr um ein Mehrfaches zugenommen habe. An der Kostenverteilung

könne im Übrigen etwas nicht stimmen, da die anfängliche Beteiligung von Fr. 19'820.-- jetzt auf Fr. 4'181.-- bzw. Fr. 2'928.-- reduziert worden sei. Die ursprüngliche Einsprache gegen die Beizugserweiterung sei lediglich deshalb zurückgezogen worden, weil versprochen wurde, die Restkosten würden nach Art. 33 des kantonalen Meliorationsgesetzes (MG; BR 915.100) aufgeteilt. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da für die betreffenden Grundstücke aus der neuen Strasse gar kein Vorteil erwachsen sei. 7. Die Meliorationsgenossenschaft und die Schätzungskommission hielten in ihrer gemeinsamen Vernehmlassung vom 19. November 2004 fest, dass beide betreffenden Liegenschaften zum Beizugsgebiet gehören würden, weshalb die Statuten der Meliorationsgenossenschaft und die genehmigte Klasseneinteilung Geltung hätten. Die Vorbringen der betroffenen Grundeigentümer seien dadurch berücksichtigt worden, indem eine spezielle Klasse für die betreffenden Grundstücke gebildet worden sei. In dieser 10%- Klasse würde die direkt an die Strasse anstossende Liegenschaft der 100%- Zone und die nicht direkt an den Weg anstossende Liegenschaft der 70%- Zone zugeteilt. 8. Am 10. Januar 2005 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem unter anderem die beiden Rekurrenten, der Präsident und der Sekretär der Schätzungskommission, der Präsident und der Aktuar der Meliorationsgenossenschaft sowie der Projektingenieur teilnahmen. Allen Teilnehmern wurde die Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird – soweit nötig – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Da die vorliegenden Rekurse R 04 102 und 103 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gleich liegen, rechtfertigt sich deren Zusammenlegung

und gemeinsame Beurteilung gestützt auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetztes (VGG; BR 370.100). 2. a) Gemäss Art. 33 Abs. 1 MG sind die Restkosten einer Melioration auf die beteiligten Grundeigentümer im Verhältnis des ihnen aus dem Unternehmen erwachsenen Nutzens zu verteilen. Strittig ist in den vorliegenden Fällen einmal die Frage, ob die beiden Liegenschaften einen Nutzen an der neuen Güterstrasse haben. b) Aufgrund der Aktenlage und des Augenscheins vom 10. Januar 2005 ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass für die Liegenschaften der Rekurrenten sehr wohl ein Nutzenzuwachs durch die neue Güterstrasse auszumachen ist. Bisher bestand der Zugang von … her kommend über eine Gemeindestrasse mit Beschränkung sowohl hinsichtlich des maximal zulässigen Gewichts (7 t) als auch hinsichtlich der maximalen Höhe und Breite der Fahrzeuge. Von der Kantonstrasse her – wo heute die Güterstrasse vorhanden ist – bestand hingegen nur ein enger Naturweg. Letzterer wurde nun zu einer richtigen Strasse mit einer Fahrbahnbreite von 3 Metern ausgebaut. Das maximal zulässige Gewicht auf der neuen Güterstrasse liegt mit 11 t auch wesentlich höher als dasjenige der bestehenden Gemeindestrasse. Nicht zu unterschätzen ist auch der Vorteil, dass die Liegenschaften nunmehr über zwei Zufahrten verfügen. Im Falle von Reparaturarbeiten oder im Falle einer Sperrung einer der beiden Zufahrten verfügen die Liegenschaften über eine alternative Zufahrt. c) Die Vorbringen der Rekurrenten, dass durch die ausgebaute Güterstrasse ein erheblicher Mehrverkehr vorhanden sei und demzufolge die Strasse keinen Nutzen sondern vielmehr erhebliche Nachteile mit sich bringen würde, können nicht gehört werden. Wie das Verwaltungsgericht in früheren Urteilen schon festgestellt hat, bringt der Ausbau einer Strasse naturgemäss ein gewisses Mass an Verkehr bzw. Mehrverkehr mit sich. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass auch die Zufahrtsverhältnisse für die direkt oder indirekt anstossenden Liegenschaften verbessert werden (VGU U 98 934). Der von den Rekurrenten eingebrachte Vorwand des Mehrverkehrs vermag demnach

die objektiv bestehenden Vorteile der zusätzlichen Erschliessung nicht zu relativieren, geschweige denn zu überwiegen. d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für die Grundstücke beider Rekurrenten ein nicht zu verkennender Nutzen an der neuen Güterstrasse besteht. 3. a) Wenn nun objektiv betrachtet für die Grundstücke der Rekurrenten ein Nutzen am Meliorationswerk besteht, so muss noch die Frage der Höhe der Kostenbeteiligung geprüft werden. b) Die Genossenschaftsversammlung erlässt auf Antrag des Vorstandes die Grundsätze der Kostenverteilung, nach welchen die Schätzungskommission schliesslich die Kostenverteilung vornimmt (Art. 10, 14 und 15 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz; VVzMG; BR 915.110). Art. 31 VVzMG sieht vor, dass für den Kostenverteiler insbesondere die verbesserte Erschliessung, die Verminderung der Parzellenzahl und die Form der Grundstücke massgebend sind (Abs. 1). Sofern keine Einigung zustande kommt, hat die Schätzungskommission die Grundsätze aufzustellen und gestützt darauf einen Kostenverteiler zu erstellen (Abs. 2). c) Die Restkosten stellen somit – wie auch Perimeterbeiträge – eine Vorzugslast dar, die einerseits nach den Restkosten für das realisierte Meliorationswerk und anderseits nach Massgabe des wirtschaftlichen Sondervorteils der davon besonders profitierenden Grundeigentümer zu verteilen sind. Die individuelle Beitragsleistung jedes Einzelnen sollte also zur Deckung der Restkosten beitragen und seinem persönlichen Nutzen aus dem Meliorationswerk entsprechen. Der Vorteil muss einen wirtschaftlichen Charakter haben und in der Realität auch umsetzbar sein. Nicht entscheidend ist dagegen, ob der Grundeigentümer den Sondervorteil auch wirklich nutzt. Es genügt mit anderen Worten bereits, dass er jederzeit die Möglichkeit hätte, den aus dem Meliorationswerk für ihn entstandenen Nutzen zu realisieren, unabhängig davon, ob er auch tatsächlich davon Gebrauch macht (PVG 1998 Nr. 63, 1986 Nr. 53). Auch wenn Vorzugslasten dem Kostendeckungs- und

Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen haben und durch das Willkürverbot und den Grundsatz der Rechtsgleichheit weitere Schranken gesetzt sind, so ist es gemäss Rechtsprechung zulässig für die Erhebung dieser Gebühren nach schematischen Massstäben vorzugehen (PVG 1994 Nr. 39). Erforderlich ist aber auch bei der Anwendung derartiger Massstäbe, dass sie nicht zu einem unhaltbaren, mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht mehr vertretbaren Ergebnis führen und dass sie keine Unterscheidungen treffen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist (BGE 106 Ia 241). d) Seit 1999 gehören die Parzellen der Rekurrenten zum Beizugsgebiet der Meliorationsgenossenschaft … Bereits in der Genossenschaftsversammlung vom 19. Januar 1990 wurden die Grundsätze der Kostenverteilung genehmigt. In einem ersten Schritt wurden drei Klasseneinteilungen geschaffen (100%, 70% und 40%). Diese Klassen dienten dazu, die Grundstücke nach der Distanz der Erschliessung durch den neuen Güterweg zur Kantonsstrasse einzuteilen. Innerhalb dieser Klassen wurden sodann vier Zonen (100%, 70%, 40% und 0%) festgelegt. Die Zoneneinteilung erfolgte nach der seitlichen Distanz des betreffenden Grundstücks zum neuen Güterweg. Direkt an den Güterweg anstossende Parzellen fallen – falls ein Winterdienst durch die Gemeinde garantiert wird – in die Zone 100%. Anstossende Parzellen ohne einen solchen Winterdienst werden der Zone 70% zugeteilt. Nicht direkt an einen Weg oder eine Strasse angrenzende Grundstücke gehören der Zone 40% und solche ohne Nutzen am neuen Güterweg der Zone 0% an. Für das Gebiet „…wiesen“ – in welchem auch die Grundstücke der Rekurrenten liegen – wurden nachträglich zwei weitere Klassen (10% und 5%) geschaffen. Es wurde damit der Tatsache Rechnung getragen, dass die Grundstücke im betreffenden Gebiet ansonsten in unhaltbarer Weise belastet würden. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zufahrt zu den Liegenschaften grundsätzlich nicht von der Kantonsstrasse, sondern über die Gemeindestrasse von … her erfolgt, weshalb der neue Güterweg lediglich über eine kurze Strecke befahren wird.

e) Die Grundstücke beider Rekurrenten wurden in Berücksichtigung der erwähnten Vorgaben der Klasse 10% zugeteilt. In dieser Klasse wurde die Liegenschaft von Rekurrent 2 in die Zone 100% und diejenige von Rekurrent 1 in die Zone 70% eingeteilt. Diese Unterscheidung wird damit begründet, dass im ersten Fall die Zufahrt direkt von der Güterstrasse her erfolgt, im zweiten Fall hingegen die Zufahrt nicht direkt von der Güterstrasse her erfolgen kann, da ein beträchtlicher Höhenunterschied zwischen Güterstrasse und Grundstück vorhanden ist. Die Zufahrt erfolgt deshalb über eine Drittparzelle, was eine Einteilung in die Zone 70% rechtfertigt. Die nach diesen Kriterien aufgestellte Schätzung führt zu Recht dazu, dass der Rekurrent 1 sich mit Fr. 2'928.-- und der Rekurrent 2 mit Fr. 4'181.-- an den Restkosten beteiligen muss. f) In Anbetracht des erwachsenen Nutzens für die Grundstücke der Rekurrenten durch die neue verbesserte Zufahrt, müssen sie einen relativ geringen finanziellen Beitrag an den Restkosten erbringen. Die erfolgte Einteilung nach den genannten Kriterien erweist sich somit als vernünftig und führt zu keinem unhaltbaren Ergebnis. Sowohl dem Kostendeckungsprinzip als auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit widerspricht die Kostenverteilung in den vorliegenden Fällen nicht. 4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Grundstücke der Rekurrenten einen objektiven Nutzen am Meliorationswerk – der Güterstrasse – haben. Daher erweist sich die Berücksichtigung der betreffenden Grundstücke in der Restkostenverteilung als gerechtfertigt. Die Höhe der zu begleichenden Restkosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weshalb sich der Rekurs als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten je zur Hälfte zulasten der Rekurrenten. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Rekurse R 04 102 und 103 werden abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 190.-zusammen Fr. 1'390.-gehen je zur Hälfte zulasten von … und … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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