VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 2 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Casutt als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 21. Februar 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____ Beschwerdeführer gegen Amt für Immobilienbewertung Graubünden, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fadri Ramming, Beschwerdegegner betreffend amtliche Schätzung
- 2 - 1. Am 6. Dezember 2017 erliess das Amt für Immobilienbewertung Graubünden (nachfolgend: Amt für Immobilienbewertung) eine Bewertungsverfügung betreffend eine alte Alphütte in X._____. Gegen diese Bewertungsverfügung erhoben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 23. Dezember 2017 Beschwerde beim Amt für Schätzungswesen (ab dem 1. Januar 2018 neu Amt für Immobilienbewertung). Sie beantragten, die Werte seien auf dem Bewertungsniveau aus dem Jahre 2001 zu belassen. Als Begründung brachten sie vor, die neu geschätzten Werte seien unverhältnismässig und unakzeptierbar. 2. Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 teilte das Amt für Immobilienbewertung A._____ und B._____ mit, dass sie die Liegenschaft in X._____ besichtigt hätten und dabei die Wohnhütte mit Holzschopf neu aufgenommen hätten. Die Nettowohnfläche betrage nun 87 m2 anstelle der in der Bewertung berechneten 47 m2. Dem Antrag von A._____ und B._____ könne nicht entsprochen werden. Ohne den Rückzug der Beschwerde werde bis spätestens am 6. Juli 2018 ein kostenpflichtiger Entscheid ergehen. 3. Mit Einschreiben vom 3. Juli 2018 bestätigten A._____ und B._____ ihre Beschwerde. Sie führten weitere Details in Bezug auf die schlechte Nutzung der Alphütte aus und hielten an ihrem Antrag fest. Zudem forderten sie einen schriftlich begründeten, anfechtbaren Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung und erklärten, dass sie davon ausgehen, dass erst mit Weiterzug des Entscheids Kosten anfallen würden. 4. Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 forderte das Amt für Immobilienbewertung A._____ B._____ nochmals auf, die Beschwerde zurückzuziehen. Es begründete dies abermals mit den Kosten, die auf sie zukommen würden und dass ihrem Antrag nicht entsprochen werden könne. Sollte die Beschwerde nicht zurückgezogen werden, würde das Amt für
- 3 - Immobilienbewertung spätestens am 10. August 2018 einen kostenpflichtigen Entscheid fällen. 5. Mit Einschreiben vom 6. August 2018 hielten A._____ und B._____ an ihrem Antrag fest und ersuchten um einen kostenlosen Entscheid mit Darstellung des Sachverhalts, Begründung sowie einer Rechtsmittelbelehrung. 6. Im Schreiben vom 23. August 2018 wies das Amt für Immobilienbewertung A._____ und B._____ nochmals darauf hin, dass die Beschwerde nicht gutgeheissen werde. Die Gründe wurden nochmals deutlich erläutert und A._____ und B._____ wurde abermals nahe gelegt, die Beschwerde zurückzuziehen. Zudem wies das Amt für Immobilienbewertung explizit darauf hin, dass bei einem negativen Entscheid die Kosten durch A._____ und B._____ selbst zu tragen seien. 7. Nachdem A._____ und B._____ ihre Beschwerde nicht zurückgezogen hatten, wies das Amt für Immobilienbewertung die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 ab. Die Kosten für die begründete Abweisung wurden A._____ und B._____ unter solidarischer Haftung auferlegt. Dabei handelte es sich um eine Staatsgebühr von Fr. 500.-- und Ausfertigungsgebühren von Fr. 31.--. 8. Am 28. Dezember 2018 wendeten sich A._____ und B._____ mit einem Schreiben an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie bezichtigten das Amt für Immobilienbewertung der Nötigung und äusserten, dass das Einspracheverfahren aufgrund von Art. 138 Abs. 3 Steuergesetz kostenfrei sei. Zusätzlich beantragten sie eine Fristverlängerung, um anwaltlichen Rat einzuholen.
- 4 - 9. Nachdem der Instruktionsrichter auf die Formmängel ihrer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde vom 28. Dezember 2018 hingewiesen hatte, erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Januar 2018 erneut und in korrekter Form verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Amts für Immobilienbewertung (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Verwaltungsgericht Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) mit dem Antrag, die Kostenbelastung von Fr. 531.-- sei aufzuheben und der Entscheid sei kostenlos zu erlassen. Sie begründeten dies damit, dass das Steuergesetz am 31. Dezember 2017 anwendbar war und die Immobilienbewertung klar ein Teil des Steuergesetzes sei. Beim Verfahren handle es sich um eine Revisionsbewertung, die ihnen am 6. Dezember 2017 mitgeteilt worden sei und somit im Dezember 2017 bereits abgeschlossen gewesen sei. Aus diesem Grund müsse der Entscheid kostenfrei sein. 10. Am 5. Februar 2019 reichte der Beschwerdegegner die Beschwerdeantwort ein, mit dem Antrag, die verwaltungsgerichtliche Beschwerde sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Als Begründung brachte er an, dass die verwaltungsgerichtliche Beschwerde nach altem Recht zu beurteilen sei und die auferlegten Kosten rechtskonform seien. 11. Mit Replik vom 8. Februar 2019 hielten die Beschwerdeführer an ihrem ersten Antrag fest und verlangten zusätzlich, ihnen sei Entschädigung gemäss Gesetz zu leisten. Diese Entschädigung sei durch das Amt für Immobilienbewertung auszurichten. Zur Begründung führten die Beschwerdeführer aus, sie seien im Bewertungsentscheid nicht auf mögliche Kostenfolgen einer Beschwerde aufmerksam gemacht worden und deswegen gemäss Treu und Glauben davon ausgegangen, dass der Entscheid auf Steuerrecht beruhe.
- 5 - 12. In der Duplik vom 12. Februar 2019 hielt der Beschwerdegegner an seinen Anträgen fest und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführer erwiesenermassen wiederholte Male mündlich und schriftlich darauf aufmerksam gemacht worden seien, dass das Einspracheverfahren mit Kosten verbunden sein könne und dass die Beschwerdeführer diese Hinweise sogar als Nötigung empfunden hätten. 13. Mit Stellungnahme zur Duplik vom 18. Februar 2019 hielten die Beschwerdeführer unverändert an ihren Anträgen vom 8. Februar 2019 fest. Sie begründeten dies damit, dass sie von Beginn an der Auffassung gewesen seien, es handle sich um ein steuerrechtliches Veranlagungsverfahren, weil die Rechtsmittelbelehrung dieselbe sei und keine Kostenfolgen erwähnt worden seien. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass sie keine Juristen seien. Schliesslich seien sie immer noch der Meinung, dass die mündlichen und schriftlichen Hinweise auf die Kostenfolge Nötigung darstellten. Es sei nicht zulässig, ihnen vorzuwerfen, sie würden sich widersprüchlich verhalten. Auch sei es nicht zulässig, ihnen den Vertrauensschutz zu verweigern. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BR. 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert von 5‘000.-- Franken nicht überschritten wird und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. In diesen Fällen ist weder die sonst übliche Dreier- Besetzung (Art. 43 Abs. 1 VRG; ist der Regelfall) noch eine Fünfer- Besetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) des Spruchkörpers erforderlich. Vorliegend geht es um eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen einen
- 6 - Kostenentscheid. Die Kosten betragen Fr. 531.--. Der Streitwert von 5‘000.- - Franken ist nicht überschritten, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist. 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid vom 6. Dezember 2018 betreffend die amtliche Schätzung einer Wohnhütte mit Holzschopf, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Beschwerde der heutigen Beschwerdeführer vom 23. Dezember 2017 abgewiesen hat. Ein solcher Entscheid kann mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über die amtlichen Immobilienbewertungen, IBG; BR 850.100, seit 1.1.2018 in Kraft; vgl. Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über die amtlichen Schätzungen, aSchG; BR 850.100, bis 31.12.2017 in Kraft). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG, wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier – wie vorstehend dargelegt (vgl. Art. 20 Abs. 1 IBG bzw. Art. 13 Abs. 2 aSchG) – der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist demnach einzutreten. 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die den Beschwerdeführern durch den Entscheid vom 6. Dezember 2018 auferlegten Kosten (Fr. 531.--) gerechtfertigt und verhältnismässig sind.
- 7 - 4. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass der Entscheid kostenlos hätte erfolgen müssen. Gemäss Art. 138 Abs. 3 Steuergesetz des Kantons Graubünden (StG; BR 720.000) sei das Einspracheverfahren als Fortsetzung und Ergänzung des Veranlageverfahrens grundsätzlich kostenfrei. Zudem müsse festgehalten werden, dass die Immobilienbewertung bis Ende 2017 ganz klar Teil des Steuergesetzes gewesen sei. Der Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, dass es sich um ein Beschwerde- und nicht Bewertungsverfahren handle, weshalb die Rechtslage des Verwaltungsaktes zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen sei und die Kosten korrekt nach der Verordnung über die Kosten im Verwaltungsverfahren abgerechnet und geltend gemacht worden seien. Nachfolgend ist zuerst das anwendbare Recht zu prüfen und dann auf die Kosten einzugehen. 5. Seit dem ersten Januar 2018 ist das neue Gesetz über die amtlichen Immobilienbewertungen in Kraft (IBG; BR 850.100). Bis Ende Dezember 2017 regelte das Gesetz über die amtlichen Schätzungen (aSchG; BR 850.100) die Durchführung von amtlichen Schätzungen im Kanton Graubünden. Für den Übergang des alten Erlasses zum neuen Erlass hat der Gesetzgeber mit Art. 21 IBG eine spezielle Regelung erlassen. Art. 21 Abs. 1 IBG besagt, dass bei Inkrafttreten des IBG bereits eingeleitete Antragsbewertungen und Revisionsbewertungen nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels werden Gebühren und Kostenanteile auch bei hängigen Bewertungsverfahren nach neuem Recht erhoben. In casu wurde das Bewertungsverfahren mit Bewertungsverfügung des Amts für Immobilienbewertung vom 6. Dezember 2017 abgeschlossen. 6. Die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts ist grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen. Ausnahmsweise kann das neue Recht berücksichtigt werden, falls zwingende Gründe
- 8 dafürsprechen. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis der Fall, wenn die neuen Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erlassen worden sind oder dadurch die Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen gewährleistet werden sollte (BGE 126 II 522, E.3b f.). Im vorliegenden Fall sind keine zwingenden Gründe für die Anwendung des neuen Rechts ersichtlich. Es handelt sich somit um einen nach altem Schätzungsgesetz zu beurteilenden Sachverhalt. 7. Gemäss Art. 13 Abs. 1 aSchG können Eigentümer gegen die Schätzung und gegen die Gebührenrechnung innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Amt für Immobilienbewertung schriftlich Beschwerde erheben. Der vom Amt für Immobilienbewertung ergangene Entscheid kann gemäss Art. 13 Abs. 2 aSchG innert 30 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Vorliegend haben die Beschwerdeführer zuerst Beschwerde gegen die Bewertungsverfügung vom 6. Dezember 2017 erhoben. Danach haben sie den Entscheid vom 6. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht angefochten. Sie sind der Ansicht, dass der Entscheid kostenlos hätte erfolgen müssen, da sich die Kosten nach Steuergesetz berechnen würden. Nachfolgend wird auf diese Rüge eingegangen. 8. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verwaltungsverfahren (VKV; BR. 370.120) kommen die Vorschriften der Verordnung über Verfahrenskosten zur Anwendung, falls keine spezialgesetzlich abweichende Kostenregelung vorgesehen ist. Das aSchG enthält keine Bestimmungen zu den Einspracheverfahrenskosten. Es ist zu erwähnen, dass auch das IBG keine Bestimmungen zu den Einspracheverfahrenskosten enthält. Subsidiär kommt somit die Verordnung über die Verfahrenskosten im Verwaltungsverfahren zur Anwendung. Das Steuergesetz ist in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt nicht relevant, weil nicht eine Steuerveranlagung
- 9 - Streitgegenstand bildet. Die Werte aus der amtlichen Schätzung haben durchaus Auswirkungen auf spätere Steuerveranlagungen (insbesondere bezüglich Steuerwert und Eigenmietwert). Jedoch werden die Werte der amtlichen Schätzung auch von anderen Behörden und zu anderen Zwecken genutzt, so z.B. für die Prämien der Gebäudeversicherung. Die Beschwerdeführer konnten daher nicht davon ausgehen, dass es sich um ein Steuerverfahren handle, zumal als verfügende Behörde nicht die Steuerverwaltung, sondern das Amt für Schätzungswesen aufgeführt war. 8.1. Art. 3 Abs. 1 VKV besagt, dass in der Regel pauschal eine Staatsgebühr für den Verfahrensaufwand einschliesslich Instruktion, Beweisverfahren und Entscheidredaktion erhoben wird. Die Bemessung richtet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VKV nach den Kriterien des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und den Gebührengrundsätzen. Abs. 2 desselben Artikels hält fest, dass in erstinstanzlichen Verfahren vor Ämtern und gleichgestellten Organisationseinheiten eine Staatsgebühr von Fr. 50.-- bis Fr. 2‘500.-erhoben werden darf. Es ist keine Ausnahme der Kostenpflicht gemäss Art. 9 VKV ersichtlich. 8.2. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 hat das Amt für Immobilienbewertung den Beschwerdeführern eine Staatsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt. Das Amt liegt damit im von Art. 4 Abs. 2 VKV vorgegebenen Rahmen. Die Kosten sind verhältnismässig und entsprechen dem Aufwand des Amtes (siehe Beilage Beschwerdegegner, act. 2). 8.3. Gemäss Art. 6 Abs. 2 VKV werden Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen für Vorladungen sowie für Zwischen- und Endentscheide erhoben. Sie schliessen Kosten für Kanzleimaterial, Porto, Telekommunikation und amtliche Publikationen ein. Die Gebühren für die Ausfertigung betragen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a und b VKV Fr. 16.-- für je angefangene Originalseite von Zwischen- und Endentscheiden sowie
- 10 - Fr. 1.-- pro kopierte Seite für die Abgabe weiterer notwendiger Exemplare, wobei pro Empfänger nur ein Exemplar berechnet wird. Zudem wird für die Mitteilung von Entscheiden gemäss Art. 6 Abs. 3 VKV eine Gebühr von Fr. 10.-- erhoben. Gemäss Berechnungstabelle für die Berechnung von Staats- und Ausfertigungsgebühren (siehe Beilage Beschwerdegegner, act. 2) wurden für den Entscheid Fr. 16.-- für allgemeine Ausfertigungsgebühren und fünf Kopien à Fr. 1.-- berechnet. Zusätzlich wurde eine Mitteilungsgebühr von Fr. 10.-- erhoben. Dies entspricht den vom Gesetz vorgegebenen Gebühren. Die Ausfertigungsgebühren sind somit ebenfalls gerechtfertigt und verhältnismässig. 9. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Treu und Glauben nach Art. 9 BV. Darunter fällt auch der Vertrauensschutz. In Bezug auf den Vertrauensschutz ist Folgendes festzuhalten. Wer sich darauf beruft, konnte berechtigterweise auf eine Grundlage vertrauen und hat gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Als solche Grundlage für den Vertrauensschutz ist z.B. das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, welches bei Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Auch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann als Vertrauensgrundlage dienen (BGE 129 I 161 E.4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 627 ff.). 10. Vorliegend ist kein Fall von Vertrauensschutz ersichtlich. Beim Bewertungsentscheid vom 6. Dezember 2017 handelt es sich offensichtlich nicht um eine Verfügung mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung, auch wenn dort nicht auf allfällige Verfahrenskosten hingewiesen worden sein sollte. Ausserdem wurden die Beschwerdeführer wiederholt vom Amt für Immobilienbewertung auf das Risiko der Kostentragung im Falle der Abweisung der Verwaltungsbeschwerde aufmerksam gemacht. Inwiefern sie also gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung bzw. auf die Ausführungen
- 11 des Beschwerdegegners nachteilige Dispositionen getroffen haben, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführern die Möglichkeit geboten, ihre Verwaltungsbeschwerde zurückzuziehen, um allfällige Verfahrenskosten zu vermeiden. Die Beschwerdeführer haben einen Entscheid der Beschwerdegegnerin gefordert. Durch die Abweisung der Verwaltungsbeschwerde wurden den Beschwerdeführern zu Recht die Verfahrenskosten auferlegt. 11. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die erhobenen Gebühren für den Entscheid vom 6. Dezember 2018 gerechtfertigt und verhältnismässig sind. Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegner steht keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 248.-zusammen Fr. 748.--
- 12 gehen zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]