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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 06.03.2012 U 2012 4

6 mars 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,592 mots·~8 min·8

Résumé

amtliche Schätzung | Beschwerde

Texte intégral

U 12 4 4. Kammer URTEIL vom 6. März 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend amtliche Schätzung 1. Die Liegenschaft Plan-Parzelle Nr. 96-5364 in … (In der …) ist mit einem Stall mit Ferienwohnung überbaut und steht je zur Hälfte im Miteigentum von … und der Erbengemeinschaft … bestehend aus den fünf Erben …, …, …, … und ... Im Zuge gemeindeweiser Revisionsschätzungen in … wurde das erwähnte Grundstück am 4. Oktober 2011 vom kantonalen Schätzungsbezirk 3 neu geschätzt. Da nach Angaben der Eigentümer keine baulichen Veränderungen oder Investitionen seit der letzten Schätzung im Jahre 1994 auf Plan-Parzelle Nr. 96-5364 getätigt worden waren, verzichteten die amtlichen Schätzer auf eine Besichtigung des Grundstücks. 2. Am 18. Oktober 2011 wurde den Eigentümern die neue Schätzung eröffnet. Dagegen erhoben … und … am 17. November 2011 gemeinsam Einsprache (recte: Beschwerde) beim Amt für Schätzungswesen Graubünden (ASW). Dabei machten sie unter anderem geltend, dass die Schätzung das ganze Gebäude als Ferienwohnung erfasse, in Tat und Wahrheit aber nur das Erdgeschoss zu Ferienzwecken bewohnt werde. Entsprechend falle der Neuwert der Liegenschaft in der Schätzung zu hoch aus. Auch seien in der Schätzung 700 m2 ausgeschiedenes Bauland aufgeführt, jedoch stünden ihnen lediglich der Ausbau des Erdgeschosses mit rund 64 m2 Wohnfläche zu, was bei einer Ausnützungsziffer von 0.3 eine Baulandfläche von ca. 215 m2 ergebe. Mit Schreiben vom 21. November 2011 teilte das ASW … mit, dass seine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht genüge. Erben könnten nur gemeinsam über die Rechte der Erbschaft verfügen. Zur

Überprüfung der Beschwerdelegitimation bedürfe es der Vollmachten aller Erben und der Erbbescheinigung. Die Nachbesserung der Beschwerde sei bis am 6. Dezember 2011 einzureichen, ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könne. Innert dieser Frist reichte … die geforderten Unterlagen nicht nach. Das ASW erliess in der Folge am 14. Dezember 2011 eine Abschreibungsverfügung. Hierzu hielt es fest, dass die Frist zur Nachbesserung der Beschwerdeeingabe unbenutzt abgelaufen sei. Aufgrund der fehlenden Legitimation könne die Beschwerde nicht weiter bearbeitet werden. Die Beschwerde sei deshalb gegenstandslos geworden. 3. Am 10. Januar 2012 erhoben … und … Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführer stellten sinngemäss das Rechtsbegehren, dass das ASW zu verpflichten sei, zumindest auf die Beschwerde von … einzutreten, da er eine separate Rechnung erhalten habe und als Alleineigentümer seines Anteils zur Beschwerdeerhebung legitimiert sei. Hingegen werde Verständnis dafür gezeigt, dass bei der Erbengemeinschaft aus formellen Gründen nicht eingetreten worden sei. Jedoch sei es ethisch, moralisch in einem Rechtsstaat nicht zu schützen, wenn eine staatliche Stelle offensichtliche Fehler in ihren Berechnungen nicht korrigiere. Der Staat kassiere schliesslich widerrechtlich zu hohe Steuern. 4. In seiner Vernehmlassung beantragte das ASW die Abweisung der Beschwerde. Gemäss den Eigentümern seien seit der letzten amtlichen Schätzung vom 17. Februar 1994 keine Investitionen und baulichen Veränderungen am baulichen Objekt mehr vorgenommen worden. Die Beschwerde an das Amt habe die eröffneten neuen Neu-, Zeit- und Ertragswerte sowie die Berechnung und Aufteilung des Landwertes betroffen. Das fragliche Grundstück befinde sich im Miteigentum je zur Hälfte der Erben … (bestehend aus fünf Erben) und … Diese Miteigentumsanteile seien im Grundbuch nicht verselbständigt. Dabei handle es sich um Gesamteigentum, worüber alle Erben nur gemeinsam verfügen könnten. Der Beschwerdeführer hätte trotz Aufforderung und Androhung die Zustimmung aller Erben nicht rechzeitig beigebracht. Im Übrigen bedürften sowohl das Schätzungsgesuch als auch die nachfolgenden Schätzungsanfechtungen der Zustimmung der

Mehrheit aller Miteigentümer und des grösseren Teils der Sache, was jedoch … allein nicht innehabe bzw. ihm nicht allein zustehe. Auf die Beschwerde sei das ASW demnach zu Recht nicht eingetreten. Schliesslich habe eine Überprüfung der Schätzungseröffnung ergeben, dass auch materiell keine offensichtlichen Fehler vorliegen würden. Eine freigestellte weitere Stellungnahme wurde dem Gericht nicht eingereicht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Strittig ist vorliegend, ob zu Recht nicht auf die erstinstanzliche Beschwerde der Beschwerdeführer eingetreten wurde bzw. ob das ASW die Beschwerde zu Recht abgeschrieben hat. Noch eher als die Beschwerdebefugnis ist vorliegend die Sachlegitimation der Beschwerdeführer kritisch zu überprüfen. So ist nämlich die hier entscheidende Frage der Aktivlegitimation der Beschwerdeführer keine Frage des Prozessrechts (Prozessvoraussetzung), sondern eine Frage des materiellen Rechts (Sachlegitimation). Die Prozessvoraussetzungen geben grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass, auf die Beschwerde ist deshalb vorliegend einzutreten. 2. a) Es gilt unter dem Aspekt der Sachlegitimation zwei materiellrechtliche Fragen zu prüfen. Zum einen liegt mit … ein Erbe und vermeintlicher Vertreter einer Erbengemeinschaft vor, welcher alleine (allenfalls stellvertretend für das Gesamthandverhältnis) Beschwerde führt. Zum anderen stehen … und die Erbengemeinschaft … in einem Miteigentumsverhältnis, was gemäss Art. 647b Abs. 1 ZGB wiederum bedeutet, dass wichtigere Verwaltungshandlungen – zu welchen die Führung eines Prozesses ohne Zweifel gehört – nur mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, durchgeführt werden können.

b) Zum ersteren Aspekt gilt es festzuhalten, dass die Sachlegitimation eines einzelnen Erben einer Erbengemeinschaft zur Führung eines Prozesses nicht immer, und deshalb auch nicht pauschal und vorbehaltlos, verneint werden kann. Die Vorinstanz hat die Beschwerdelegitimation (recte: Sachlegitimation) unter Berufung auf Art. 3b der Schätzungsanweisung über die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke (SchA NLW) verneint. Sie argumentierte, dass die Eingabe des Beschwerdeführers … den gesetzlichen Erfordernissen nicht genüge, da Erben nur gemeinsam über die Rechte der Erbschaft verfügen könnten. Materiellrechtlich besteht mit der Erbengemeinschaft ein Gesamthandverhältnis. Beim vorliegenden Gesamthandverhältnis steht der Anspruch an dem ½ Miteigentum an der Liegenschaft Plan-Parzelle Nr. 96-5364 nicht einem einzelnen Erben, sondern nur der Gesamtheit der Erben zu. Aus prozessrechtlicher Sicht bilden die Erben deshalb eine (aktive) notwendige Streitgenossenschaft. Die Vorinstanz deutet nun unter Berufung auf den zu pauschal gefassten Art. 3b SchA NLW an, dass es ausgeschlossen sei, dass der einzelne Erbe der Erbengemeinschaft respektive der einzelne Streitgenosse der notwendigen Streitgenossenschaft selbstständig Beschwerde gegen die Schätzung des kantonalen Schätzungsbezirkes 3 führen könne. Dieser pauschalen Ansicht ist grundsätzlich und mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu widersprechen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_278/2011 vom 17. April 2012 E. 1.2; 1P.134/1997 vom 23. Juni 1997, in: ZBl 99 [1998] 386 ff.; A.30/1986 vom 8. Juli 1987, in: ZBl 89 [1988] 553 ff.). Allerdings ist auch klar, dass die Vorinstanz zur Überprüfung der Sachlegitimation gewisse Informationen und Belege der Erben benötigte. Erst durch die Bekundung von Interessen oder Absichten, durch Stellungnahmen oder im besten Fall durch das Einreichen von Vollmachten hätte zweifelsfrei festgestellt werden können, ob die Beschwerdeführung des Miterben … überhaupt im Interesse der Erben bzw. der Erbengemeinschaft erfolgte. Die Aufforderung des ASW zur Einreichung der Vollmachten aller Erben und der Erbbescheinigung war zur Überprüfung der Sachlegitimation in diesem Sinne notwendig. Vorliegend darf das Interesse aller Erben an der Beschwerdeführung (durch ihren Miterben … in ihrem Namen) auch nicht von der Vorinstanz oder dem Verwaltungsgericht vermutet werden, da die neue Schätzung der Liegenschaft nicht zweifellos für

die Erbengemeinschaft bzw. für alle Erben eine belastende oder Pflicht begründende Anordnung bedeutete (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1P.134/1997 vom 23. Juni 1997 E. 3b und 5, in: ZBl 99 [1998] 386 ff., 388 f.). Zwar werden wegen des höher geschätzten Wertes der Liegenschaft vermutlich auch höhere öffentliche Abgaben anfallen, doch kann die schätzungsweise Wertsteigerung der Liegenschaft auch durchaus im Interesse einzelner Erben sein (wenn zum Beispiel ein Verkauf der Liegenschaft zu einem möglichst hohen Preis erwogen würde). c) Die Vorinstanz hat … zur Einreichung der Vollmachten aller Erben und der Erbbescheinigung sowie zur Nachbesserung seiner Beschwerde aufgefordert. Darüber hinaus wurde ihm angedroht, dass ohne Nachbesserung nicht auf seine Beschwerde eingetreten werde. … hat innert Frist die geforderten Unterlagen nicht nachgereicht und die erforderlichen Unterlagen auch mit seiner Eingabe beim Verwaltungsgericht nicht eingereicht. Der Vorinstanz sowie dem Verwaltungsgericht liegen aus den Akten keine Hinweise auf die Interessen der vier Miterben von … vor. Die Sachlegitimation der Erbengemeinschaft muss unter diesen Umständen als nicht gegeben erachtet werden, wofür im Übrigen auch die Beschwerdeführer selber in ihrer hiesigen Eingabe Verständnis aufbringen können. Ist die Sachlegitimation nicht gegeben, so ist eine Beschwerde – unter diesem Aspekt – abzuweisen. Wie schon in Erwägung 1 erwähnt, ist die Frage der Aktivlegitimation der Beschwerdeführer keine Frage des Prozessrechts (Prozessvoraussetzung), sondern eine Frage des materiellen Rechts (Sachlegitimation). Auch die Vorinstanz hätte demnach auf die Beschwerde eintreten und diese abweisen müssen. Fälschlicherweise hat sie die Beschwerde abgeschrieben. 3. Die Beschwerdeführer rügen nun, dass zumindest auf die Beschwerde von … hätte eingetreten werden müssen, da er eine separate Rechnung erhalten habe und als Alleineigentümer seines Anteils zur Beschwerdeerhebung legitimiert sei. Für vorliegende Beschwerde wie auch für die Beschwerde vor der Vorinstanz gilt hierbei aber Folgendes: Da … und die Erebengemeinschaft … in einem Miteigentumsverhältnis stehen, können wichtigere

Verwaltungshandlungen (hier: die Prozessführung) nur mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, durchgeführt werden. Da nun die Erbengemeinschaft, wie aufgezeigt wurde, nicht sachlegitimiert ist und … alleine nur ½ Miteigentum hält, ist auch klar, dass weder die Mehrheit aller Miteigentümer, noch der grössere Teil der Sache vorliegend an der Beschwerde teilhaben (vgl. Art. 647b Abs. 1 ZGB). 4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten für das Verfahren zu tragen (Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das obsiegende Gemeinwesen hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung, da es in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 219.-zusammen Fr. 1‘719.-gehen je zur Hälfte zulasten von … und … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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