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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 30.11.2010 U 2010 102

30 novembre 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,264 mots·~6 min·6

Résumé

Wohnbauförderung | öffentliche Sachen

Texte intégral

U 10 102 4. Kammer URTEIL vom 30. November 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wohnbauförderung 1. Anlässlich der Gemeindeversammlungen vom 27. Januar 1973 und 26. Juni 1977 fasste der Souverän der Gemeinde … den Beschluss über den „einmaligen Beitrag zur Förderung des allgemeinen Wohnungsbaus für Niedergelassene“. Danach gewährt die Gemeinde auf Wohnbauten von Niedergelassenen einen einmaligen Subventionsbeitrag, sofern die Wohnbaute anschlussgebührenpflichtig ist. Im Jahre 1991 gewährte der Gemeindevorstand dem damaligen Eigentümer der an der … gelegenen Liegenschaft einen Beitrag von Fr. 4'900.-- an die Sanierung seiner Liegenschaft. Die Liegenschaft wurde 1994 an die Eheleute … veräussert. Die neuen Eigentümer reichten im April 2009 ein Baugesuch um Bewilligung der wärmetechnischen Sanierung ihres Wohnhauses sowie des Anbaus eines Wintergartens ein. Dem Gesuch wurde mit Baubewilligung vom 8. Juni 2009 stattgegeben. Der Bau des Wintergartens löste in der Folge Anschlussgebühren in der Höhe von rund Fr. 4'500.-- aus. Am 1. Juli 2009 reichten die Eheleute … bei der Gemeinde ein Gesuch für einen einmaligen Beitrag zur Förderung des Wohneigentums für die von ihnen vorgesehenen und von der Gemeinde bereits bewilligten baulichen Massnahmen ein. Mit Entscheid vom 6., mitgeteilt am 10. August 2010 wies der Gemeindevorstand … das Gesuch ab. Soweit um einen Beitrag an die wärmetechnische Sanierung nachgesucht werde, scheitere die Ausrichtung eines solchen bereits an der Tatsache, dass auf diese Wertvermehrung keine Anschlussgebühren erhoben worden seien. Für den Wintergarten könne, weil gemäss Regelement pro Liegenschaft nur ein einmaliger Beitrag entrichtet

werden dürfe und für die Liegenschaft bereits 1991 ein Beitrag ausgerichtet worden sei, kein weiterer Subventionsbeitrag mehr ausgerichtet werden. 2. Dagegen reichten … am 9. September 2010 beim Verwaltungsgericht Einsprache (recte: Beschwerde) ein mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des abschlägigen Entscheides und Ausrichtung eines Subventionsbeitrages. Zur Begründung machten sie geltend, Bezugsberechtigte gemäss Reglement seien Personen und nicht Objekte. Sie seien erst seit 1994 in der Gemeinde wohnhaft, mithin nicht mit den 1991 Begünstigten identisch. Für den Wintergarten seien Anschlussbeiträge erhoben worden, weshalb sie auch einen Anspruch auf einen Wohnbauförderungsbeitrag hätten. 3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ergänzte sie die bereits der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Überlegungen. 4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den von ihnen vertretenen Rechtspositionen fest. Die Beschwerdeführer brachten neu noch vor, gemäss Art. 13 der Gemeindeverfassung (GdeV) hätten sie Anspruch auf eine Beantwortung innert 3 Monaten gehabt. Ihr am 1. Juli 2009 eingereichtes Gesuch sei erst am 6. August 2010 beantwortet worden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der am 6. August 2010 gefällte kommunale Entscheid, mit welchem das von den Beschwerdeführern am 1. Juli 2009 eingereichte Gesuch um Ausrichtung eines Subventionsbeitrages zur Förderung des Wohnungsbaus für Niedergelassene abschlägig beschieden worden ist. Die

Beschwerdeführer verlangen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Ausrichtung eines Subventionsbeitrages. 2. Soweit sie sich zur Stützung ihrer Begehren auf den in Art. 13 GdeV statuierten Anspruch auf Beantwortung eines Gesuches innerhalb von drei Monaten stützen, können sie daraus bereits deshalb nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten, weil es sich dabei um eine reine Ordnungsvorschrift handelt. Mangels einer im Gesetz vorgesehenen zwingenden Rechtsfolge beschränkt sich entsprechend der aus der erwähnten Bestimmung fliessende Anspruch auf eine möglichst beförderliche Behandlung eines konkreten Gesuches. Wenn daher ein Gesuch in Abweichung dieses Anspruches - wie vorliegend - erst lange nach Ablauf der vorgesehenen 3-Monatsfrist behandelt wird, so hat dies keinerlei Konsequenzen, insbesondere fliesst daraus kein Anspruch auf Ausrichtung des geltend gemachten Subventionsbeitrages. Entsprechend muss es im vorliegenden Verfahren bei der Feststellung, dass das Gesuch in Verletzung der von Art. 13 GdeV vorgesehenen Frist beantwortet worden ist, sein Bewenden haben. 3. a) Bei der Beurteilung der im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Fragen ist vom Gemeindeversammlungsbeschluss vom 27. Januar 1973/26. Juni 1977 (Beschluss) auszugehen. Danach gewährt die Gemeinde zur Förderung des allgemeinen Wohnungsbaus auf Wohnbauten von Niedergelassenen einen einmaligen Subventionsbeitrag, sofern diese anschlussgebührenpflichtig sind. In der Regel soll der Beitrag die Hälfte der Anschlussgebühren betragen (Abs. 1). Bereits aus der zitierten Formulierung ergibt sich nun unschwer, dass bei baulichen Massnahmen (Sanierungen und Erweiterungen an Wohnbauten), welche keine Verpflichtung zur Entrichtung von Anschlussgebühren mit sich bringen, auch kein Anspruch auf einen Subventionsbeitrag entstehen kann. Hält man sich nun vor Augen, dass auf dem durch die wärmetechnische Sanierung entstandenen Mehrwert an der Liegenschaft der Beschwerdeführer keine Anschlussgebühren erhoben worden sind, erhellt ohne weiteres, dass für diese baulichen Massnahmen so oder anders kein Anspruch auf Subventionsbeitrag besteht, weshalb sich der ablehnende Entscheid diesbezüglich ohne weiteres als rechtens erweist.

b) Unbestritten ist, dass den Beschwerdeführern für durch den Bau des Wintergartens entstandenen Mehrwert Anschlussgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 4'537.95 in Rechnung gestellt wurden, weshalb sie als Niedergelassene im Sinne des erwähnten Beschlusses denn auch grundsätzlich anspruchsberechtigt sein könnten. Vorliegend scheitert der Anspruch aber bereits daran, dass für die seit 1994 in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft bereits im Jahre 1991 einmal ein Beitrag von Fr. 4'900.-- ausgerichtet worden ist. Hält man sich nun vor Augen, dass nach Abs. 1 des Beschlusses auf Wohnbauten für Niedergelassene ausdrücklich nur ein einmaliger Beitrag ausgerichtet wird, erhellt, dass sich der gemeindliche Entscheid bereits aus dieser Sicht betrachtet als haltbar erweist, weil seitens der Gemeinde für die Wohnbaute der heutigen Beschwerdeführer ja bereits einmal ein einmaliger Subventionsbeitrag bezahlt worden ist. Dass Ausrichtungen von Doppelleistungen grundsätzlich vermieden werden sollen, ergibt sich im Übrigen sinngemäss auch aus Abs. 7 des Beschlusses. Damit ist aber bereits gesagt, dass sich die Beschwerdeführer den ihrem Rechtsvorgänger ausbezahlten Subventionsbeitrag entgegen halten lassen müssen. c) Der Umstand, dass nach Abs. 5 i.V. m. Abs. 2 des Beschlusses bei Wegzug oder Veräusserung des Objektes vor Ablauf der 25-jährigen Frist an einen Nichtbezugsberechtigten, der Verkäufer den seinerzeit gewährten Subventionsbeitrag an sich wiederum hätte zurückzuerstatten sollen, vermag im vorliegenden Fall bereits deshalb nichts zu ändern, weil die Beschwerdeführer ihre Liegenschaft im Jahr 1994 als Niedergelassene, mithin als selbst voll Bezugsberechtigte, übernommen haben. Entsprechend bestand für den früheren Eigentümer auch kein Anlass auf Rückerstattung seines Beitrages, mit der Folge, dass den heutigen Eigentümern seitens der Gemeinde der 1991 ausgerichtete Subventionsbeitrag angerechnet werden durfte. Nachdem aber nach Abs. 1 und 7 des Beschlusses Doppelleistungen vermieden werden sollen, wurde der geltend gemachte Anspruch für einen weiteren Beitrag auch aus dieser Sicht betrachtet zu Recht verneint.

d) Der Einwand der Beschwerdeführer, aufgrund der Formulierungen der Abs. 4 und 5 des Beschlusses stünden Personen und nicht Wohnbauten (bzw. Liegenschaften) als Beitragsberechtigte im Vordergrund, ist - bei allem Verständnis - unbehelflich. Wie die Gemeinde im vorliegenden Beschwerdeverfahren sachlich nachvollziehbar ausgeführt hat und seitens der Beschwerdeführer auch unbestritten geblieben ist, wurden diese Bestimmungen seit Erlass des Beschlusses immer dahingehend ausgelegt, als dass regelmässig die Liegenschaften - und nicht etwa die Eigentümerschaft - als Anknüpfungspunkt für die einmalige Ausrichtung von Subventionsbeiträgen genommen wurden. Solches lässt sich angesichts des mit dem Beschluss verfolgten Zweckes ohne weiteres vertreten, selbst wenn eine andere Auslegung allenfalls auch möglich gewesen wäre. Dass die Gemeinde mit ihrer langjährigen Praxis im konkreten Fall Verfassungsgrundsätze (z.B. Rechtsgleichheitsgebot; Willkürverbot) verletzt haben könnte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. - Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer (Art. 73 VRG). Der Gemeinde, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 700.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-zusammen Fr. 876.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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