R 08 4 4. Kammer URTEIL vom 16. Mai 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. … stellte mit Schreiben vom 10. September 2007 beim Gemeinderat … das Gesuch, seinen in Hanglage oberhalb des Dorfes … stehenden Stall neu mit Faserzementplatten einzudecken. Dieses Gesuch wurde unter Hinweis auf das im kommunalen Baugesetz verankerte Obligatorium der Dacheindeckung mit Steinplatten am 27. Dezember 2007 abgelehnt, wogegen der Gesuchsteller am 10. Januar 2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhob. 2. a) Gemäss Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG). b) Im vorliegenden Fall wird auf eine ausführliche Begründung des Urteils verzichtet. Art. 32 Abs. 2 des Baugesetzes der Gemeinde … (BauG), wonach Steinplatten als Deckmaterial grundsätzlich obligatorisch sind, ist in seinem Wortlaut eindeutig. Wie von den Gemeindevertretern anlässlich des durchgeführten Augenscheins nochmals ausgeführt wurde, wird die Gewährung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 32 Abs. 3 BauG sehr restriktiv gehandhabt; nur wo beispielsweise aus konstruktiven oder ähnlichen Gründen eine Eindeckung mit Steinplatten nicht in Frage kommt, werden solche Ausnahmen bewilligt.
c) Wie der Augenschein ergeben hat, wäre der Transport der Steinplatten zum Stallgebäude in tatsächlicher Hinsicht ohne weiteres zu bewerkstelligen. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer ausschliesslich finanzielle Aspekte geltend, legt jedoch nicht dar, dass diese ihn mehr als andere Stall- bzw. Liegenschaftseigentümer treffen würden. Dies entspräche auch nicht den Tatsachen, sind doch mit wenigen - noch in Zeiten einer weniger strengen Bewilligungspraxis genehmigten - Ausnahmen alle vergleichbaren Ställe im Gemeindegebiet … mit Steinplatten eingedeckt und hatten deren Eigentümer die entsprechenden Mehrkosten ebenfalls zu tragen. Es wäre nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer diesen gegenüber besser gestellt werden sollte. Andere Gründe, warum im hier zu beurteilenden Fall ein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung bestehen sollte, sind nicht ersichtlich. Der Entscheid der Gemeinde ist unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses des Ortsbildschutzes offensichtlich verhältnismässig und daher vollumfänglich zu schützen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zulasten des Beschwerdeführers. Die reduzierte Staatsgebühr für diesen Kurzentscheid wird auf Fr. 1'000.--, die volle Staatsgebühr für den Fall, dass ein ausführlich begründetes Urteil verlangt wird, auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 104.-zusammen Fr. 1'104.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft. b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem begründeten Urteil wird auch die vollumfängliche Staatsgebühr von Fr. 2'000.- - erhoben.