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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 14.11.2008 R 2008 23

14 novembre 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·3,267 mots·~16 min·6

Résumé

Baugesuch und Wiederherstellungsverfügung BAB | Baurecht

Texte intégral

R 08 23 4. Kammer URTEIL vom 14. November 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch und Wiederherstellungsverfügung BAB 1. … ist Eigentümer der in …, Gemeinde …, in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Nr. 624 (Wohn/Ferienhaus mit Umschwung), welche seit einem Zukauf von 938 m2 Land im Juli 2006 ab der angrenzenden Parzelle Nr. 623 zwischenzeitlich insgesamt 1'404 m2 umfasst. Im Verlaufe des Sommers 2007 begann er den z.T. bereits bestehenden Zaun zu erneuern und (über den bestehenden Teil hinaus) weitere Bereiche seiner Parzelle neu zu umzäunen. Auf entsprechende Aufforderung hin stellte er am 15. November 2007 nachträglich bei der Gemeinde ein Gesuch um Sanierung und Ausbau des an der Grundstücksgrenze verlaufenden Holzzauns mit der Begründung „Grundstücksabgrenzung zum bestmöglichen Schutz vor Fremdeinwirkungen“. Ergänzend reichte er am 30. November 2007 noch eine Ansicht des geplanten Holzzaunes (Höhe 1.2 m, +/- 5 bis 10 cm) nach. Am 7. Februar 2008 lehnte der Gemeindevorstand … nach erfolgter Prüfung der Unterlagen das Gesuch ab. Der vorgesehene Zaun stehe in keinem Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens und sei daher auch nicht zonenkonform. Es käme allenfalls die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c oder Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Frage. Ersterer falle bereits deshalb ausser Betracht, weil letztlich ein Neubau eines Zauns angestrebt werde. Ein derart ausgestalteter Zaun sei unnötig. Um weidendes Vieh vom Wohnhaus wegzuhalten, genüge ein saisonal eingerichteter Elektroweidezaun, welcher nach aussen moderat und lediglich temporär in Erscheinung trete. Damit sei bereits gesagt, dass eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 RPG ebenfalls ausser Betracht falle. Weil er das Bauvorhaben keiner

nachträglichen Baubewilligung als zugänglich erachte, ordnete der Gemeindevorstand gleichzeitig an, dass die bereits erstellten Bauteile bis am 30. April 2008 abzubrechen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen seien. Ausserhalb des seit Jahren vorhandenen Zauns östlich der Liegenschaft dürften keine weiteren baulichen Veränderungen, wie Anlegung eines Sitzplatzes etc., vorgenommen werden. Von der Ausfällung einer Busse werde abgesehen, da dem Gesuchsteller durch die vorzeitige Zaunerstellung kein finanzieller Nutzen entstanden sei. Die Baupolizeigebühr wurde mit CHF 100.00 bemessen. 2. Dagegen reicht … beim Verwaltungsgericht am 5. März 2008 frist- und formgerecht Beschwerde ein, mit dem sinngemäss enthaltenen Antrag nach Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c RPG. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass sein Grundstück bereits bis anhin eingezäunt gewesen sei. Die Erneuerung der bestehenden Zaunteile müsse, ebenso wie deren Erweiterung, möglich sein, zumal der Zaun nötig sei. Er wies dabei auf den fehlenden Absturzschutz (im Bereich unterhalb der kantonalen Verbindungsstrasse) und die mit einer Umzäunung einhergehende Verbesserung der Verkehrssicherheit im fraglichen Bereich hin. Ferner verbessere ein Zaun auch den Steinschlagschutz, da er herabfallende Steine zurückhalte. Mit einem Zaun könnte auch der Garten vor Wild geschützt werden. Der Zaun werde sich nach wenigen Monaten auch farblich gut ins Landschaftsbild einfügen (natürliche Verwitterung des Holzes), allenfalls könnte auch mit einer Auflage (so zur Farbwahl, oder durch eine Sichtschutzbepflanzung) den ästhetischen Vorgaben nachgelebt werden. Zäune seien in allen Zonen der Region weit verbreitet; deren Höhe bewege sich jeweils zwischen 0,87 - 1,2 m). 3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sei der im Jahre 2006 erworbene Landwirtschaftsboden (963 m2) mit Ausnahme der nördlichen Abgrenzung entlang der kantonalen Verbindungstrasse nie mit einem festen Zaun versehen gewesen. Folglich handle es sich hier um die Neuerstellung eines

Zauns, womit Art. 24c RPG nicht zum Tragen kommen könne. Um Vieh vom Grundstück fernzuhalten, genüge ein während des zeitlich limitierten Weidgangs aufgestellter Elektroweidezaun. Deswegen sei auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG nicht möglich. Es könne dahingestellt bleiben, ob dem Bauvorhaben überwiegende Interessen entgegenstünden. 4. Das beigeladene kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) hielt fest, dass das Bauvorhaben seitens der kantonalen Stellen noch nicht geprüft worden sei. Gemäss Zonenplan vom 16. Juni 2006 befinde sich der entlang der nördlichen Abgrenzung der Parzelle 624 führende Zaun teils in der Landwirtschaftszone, teils im Wald. Der übrige Teil der entlang der Ost- resp. Südgrenze von Parzelle 623 führende Zaun befinde sich in der Landwirtschaftszone. Unklar sei, ob ein neuer Zaun erstellt oder ein bereits bestehender Zaun geändert worden sei. Es sei zu prüfen, ob der fragliche und nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienende Holzzaun, der sich teils im Wald und grösstenteils in der Landwirtschaftszone befinde, gestützt auf Art. 24 oder 24c RPG nachträglich bewilligt werden könne. Mit der Gemeinde sei davon auszugehen, dass der Zaun nicht standortgebunden sei und ein saisonal eingerichteter Weidezaun den verfolgten Zielen (Fernhaltung von Vieh) genüge. Ein 1.2 m hoher Holzzaun stelle sodann weder einen wirksamen Schutz vor Wildverbissschäden dar, noch könne er die Steinschlaggefahr vermindern. Er diene vorliegend lediglich der Einfriedung eines weder standortgebundenen noch zonenkonformen Wohnhauses. Art. 24c RPG komme in erster Linie auf solche Bauten und Anlagen zur Anwendung, welche vor dem 1. Juli 1972 errichtet worden seien. Ein bestimmungsgemäss nutzbarer, zonenfremder Zaun könne ausserhalb der Bauzonen erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden, sofern er rechtmässig erstellt oder geändert worden sei. In jedem Fall bleibe die Vereinbarung mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung, wie etwa mit den Natur- und Landschaftsschutzinteressen gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG vorbehalten. Art. 42 der Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) konkretisiere die Besitzesstandsnorm von Art. 24c RPG. Ob die Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibe, sei unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen.

5. Mit Verfügung vom 11. April 2008 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die anbegehrte aufschiebende Wirkung. 6. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit die von ihnen vertretenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Das ARE beantragte neu die Abweisung der Beschwerde. Es hielt fest, dass … auf der (ehemals) 466 m2 grossen Parzelle Nr. 624 im Jahre 1967 ein Wohnhaus erstellt und im Jahre 2006 eine 938 m2 grosse Teilfläche der östlich angrenzenden Parzelle 623 erworben habe. Das dabei neu erworbene Teilstück sei in der Folge in die Hausparzelle integriert worden. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass entlang der östlichen Grenze der ursprünglichen Hausparzelle Nr. 624 bereits ein ca. 19 m langer Zaun bestanden habe. Ebenso sei auf dem (vormaligen) Teil von Parzelle Nr. 623 entlang der nördlichen Abgrenzung parallel zur dort vorbeiführenden Kantonsstrasse ein Zaun vorhanden gewesen, der vermutungsweise eine Länge von ca. 45 m aufgewiesen und dem Viehtrieb, mithin landwirtschaftlichen Zwecken, gedient habe. Nicht mehr eruierbar sei, ob die ursprüngliche Hausparzelle Nr. 624 gänzlich oder nur teilweise eingefriedet gewesen sei, d.h. ob längs der nördlichen, ca. 45 m langen Grundstücksgrenze resp. längs der südwestlichen und ca. 48 m langen Grundstücksgrenze ebenfalls ein Zaun vorhanden gewesen sei. Gemäss Baugesuch solle der an der östlichen Grenze 19 m lange Holzzaun abgerissen, ca. 45 m ostwärts verschoben und in einer Länge von ca. 25 m neu errichtet werden. Zudem solle der von Parzelle 623 2006 erworbene Grundstücksteil entlang seiner nördlichen Abgrenzung auf einer Länge von ca. 46 m sowie längs seiner südwestlichen Abgrenzung auf einer Länge von rund 47 m eingezäunt werden, was durch den Beschwerdeführer bereits weitgehend ausgeführt sei. Die umschriebene Verlängerung des Zauns entlang der Ostgrenze der ursprünglichen Hausparzelle resp. dessen Verschiebung um 45 m nach Osten und der Wiederaufbau auf einer Länge von 25 m seien nun aber weder mit dem Grundsatz der Identitätswahrung noch mit den Bewilligungsvoraussetzungen für einen Abbruch und Wiederaufbau nach Art. 42 Abs. 4 RPV vereinbar. Zudem erscheine der Zaun

in der Landwirtschaftszone als künstlich geschaffenes Element und sei mit Art. 3 Abs. 2 lit. b und d RPG nicht vereinbar, weil es sich nicht mehr um eine geringfügige Standortverschiebung handle. Selbst wenn die Grenzwertregel von Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV (30%-ige Erweiterung) anwendbar wäre, könnte das Bauvorhaben nicht bewilligt werden. Die Hausparzelle habe früher einen Zaun mit einer Gesamtlänge von 112 m aufgewiesen. Er solle jetzt um 99 m verlängert werden, was einer prozentualen Erweiterung der Zaunlänge von 88% entspreche. Sofern nur auf den ehemaligen Zaun entlang der Ostseite (Länge rund 19 m) abgestellt werden müsste, würde die zulässige 30%-ige Erweiterung gar um ein Vielfaches überschritten. 7. Weil Teile des vorbestehenden und projektierten Zaunes im Waldareal liegen, lud der Instruktionsrichter noch das kantonale Amt für Wald bei. Dieses hielt in seiner Vernehmlassung fest, dass die Strasse, welche die Bestockung zum Wald abgrenze, rund 3.75 m breit sei. Gemäss den kantonalen Richtlinien für die Waldfeststellung gelte die beidseitige Bestockung als zusammenhängender Bestand. Der Zaun im Wald sei in dieser Ausführung nicht notwendig; um den Durchtrieb vom Vieh auf den Weg zu leiten, erweise sich ein temporärer Zaun als ausreichend. 8. Die Parteien erhielten daraufhin die Gelegenheit, zur Vernehmlassung des AfW Stellung zu nehmen. Während die Gemeinde ausdrücklich darauf verzichtete, sah das ARE von der Einreichung einer solchen ab. Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber und unter Hinweis auf verschiedene Zäune in der näheren und weiteren Umgebung seiner Parzelle an seiner Auffassung fest. Ferner rügte er die Berechnung des ARE. 9. Am 26. August 2008 führte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an welchem der Beschwerdeführer und der Gemeindepräsident sowie ein Vertreter des AfW teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit geboten, sich zu allen aufgeworfenen Fragen auch noch mündlich ausführlich zu äussern. Aufgrund der Erkenntnisse und einer Anregung des Gerichts am Augenschein wurde das Beschwerdeverfahren zwecks einvernehmlicher Regelung bis 31. Oktober

2008 sistiert. Nach Ablauf der Sistierungsfrist teilten die Parteien dem Gericht jedoch das Scheitern ihrer Bemühungen mit. Auf die Ausführung der Parteien am Augenschein und ihre weiteren Darlegungen in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Baubescheid vom 7. Februar 2008, mit welchem das Bauvorhaben „Holzzaun“ zum Schutz vor Fremdeinwirkung auf der Grundstücksgrenze von Parzelle Nr. 624 (Ziff. 1 - 4) abgewiesen und der Abbruch des rechtswidrig erstellten Zauns bis Ende April 2008 angeordnet worden ist. 2. a) Kraft Art. 94 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anordnung der zuständigen Behörde zu beseitigen, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Bussverfahren durchgeführt wurde. Unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung einer Wiederherstellung ist - wie sich der zitierten Bestimmung unschwer entnehmen lässt - das Vorliegen eines materiell vorschriftswidrigen Zustandes. Ob ein solcher vorliegt, ist vorerst im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu prüfen, wobei, wenn die materielle Vorschriftswidrigkeit seiner baulichen Vorkehren bejaht werden kann, die Wiederherstellung grundsätzlich (ganz oder teilweise) angeordnet werden darf. b) Wie letztlich auch der Beschwerdeführer mit seinem Antrag erkannt hat, erweist sich das Bauvorhaben „Holzzaun“ weder hinsichtlich seines in der Landwirtschaftszone noch (im nördlichen Bereich, entlang der kantonalen Verbindungstrasse) in der Forstwirtschaftszone gelegenen Teils als zonenkonform im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG i.V. mit Art. 16 RPG, da

der Zaun für die Bewirtschaftung dieser Flächen weder wegen der Bodenbeschaffenheit noch aus technischen Gründen erforderlich noch (mangels eines Land- und/oder Forstwirtschaftsbetriebes) betriebsnotwendig ist. Zur Fernhaltung des Viehs genügt ein saisonal aufgestellter Weidezaun bzw. zum (wirksamen) Schutz vor Wildverbiss müsste ein weit höherer (PVG 1997, Nr. 52) - i.c. jedoch nicht notwendiger - Zaun erstellt werden. Auch die angeführten weiteren Überlegungen (Schutz vor Steinschlag, Verkehrssicherheit) sind angesichts der Beschaffenheit und Situierung des Zauns nicht geeignet, die Zonenkonformität des Bauvorhabens zu begründen. Weil bei Landwirtschaftsbetrieben der Begriff der Zonenkonformität im Wesentlichen mit dem Begriff der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG übereinstimmt (vgl. BGE 125 II 278 ff., Erw. 3a) und die Voraussetzungen an ein (standortgebundenes) Bauvorhaben in der Forstwirtschaftszone noch strenger sind, ist bereits gesagt, dass der Holzzaun am geplanten Standort auch nicht standortgebunden sein kann. Die Vorinstanz hat daher zu Recht von der Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG i.V. mit Art. 16 f. sowie Art. 18 Abs. 3 RPG bzw. einer Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 RPG abgesehen. Zu prüfen bleibt, ob es allenfalls der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt auf die Ausnahmeregelungen von Art. 24a ff. RPG zugänglich ist, wobei sich die Prüfung - angesichts des oben Ausgeführten - auf die Vorgaben von Art. 24c RPG beschränken kann. 3. a) Gemäss Art. 24c RPG können bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen in Nichtbauzonen mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert oder wiederhergestellt werden, sofern sie bestimmungsgemäss nutzbar und rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Bestandesgarantie). In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG). Diese Vorschrift findet gemäss Art. 41 RPV indes nur Anwendung, wenn die Baute bzw. Anlage ursprünglich in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt wurde und folglich erst durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig wurde. In aller Regel handelt es sich hierbei um das Inkrafttreten des ersten Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972. Damit wird für landwirtschaftliche

Bauten, die vor obgenanntem Datum ihre landwirtschaftliche Bestimmung verloren haben, die Erweiterungsmöglichkeit eröffnet (vgl. Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl., Zürich 1999, S. 152, 193 ff.; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 194 ff., 207 ff.; VGU R 07 36). Ferner sind Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Artikel 24c RPG anwendbar ist, nur dann zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt und das Bauvorhaben zudem auch mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist (Art. 24c Abs. 2 RPG; Art. 42 Abs. 1 RPV). Ob die Identität im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Bei Erweiterungen von Nutzflächen ist die Identität in jedem Fall nicht mehr gewahrt, wenn die massgebliche und zonenwidrig genutzte Fläche u.a. nach aussen um mehr als 30% erweitert wird (Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV). Im Rahmen der Besitzstandsgarantie dürfen sodann Anlagen u.a. dann abgebrochen und - allenfalls mit Standortverschiebung - wieder aufgebaut werden, wenn dies objektiv geboten erscheint und der Standort der Ersatzanlage von demjenigen der früheren Anlage geringfügig abweicht (Art. 42 Abs. 4 RPV). b) Aufgrund der Akten und der Erkenntnisse am Augenschein ist davon auszugehen, dass die zwischen der kantonalen Verbindungsstrasse und einem davon abgehenden, landwirtschaftlichen Strässchen liegende, bereits im Jahre 1967 mit einem Wohnhaus überbaute, damals lediglich ca. 466 m2 umfassende ehemalige Parzelle Nr. 624 bereits vor 1972 vollständig mit einem Zaun bestückt war. Diese Umzäunung wurde aber seither nur eingeschränkt unterhalten und war daher mangels Unterhalt seit längerem nicht mehr in allen Teilen bestimmungsgemäss nutzbar. Letzteres trifft insbesondere auf den Zaun entlang der kantonalen Verbindungsstrasse (zwischen Einmündung und alter Grenze der Parzelle Nr. 624, ca. 45 m) zu. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer nämlich selbst ausgeführt, dass dort „verfallene und beschädigte Zaunteile nicht mehr ersetzt worden seien“. Ferner ist davon auszugehen, dass das im Jahre 2006 gegen Osten hin ab Parzelle Nr. 623 zugekaufte Land (938 m2), das in der Folge mit der Parzelle Nr. 624 vereinigt worden ist, lediglich entlang der kantonalen

Verbindungsstrasse - nicht aber im Süden, im Bereich gegen das unterhalb vorbeiführende landwirtschaftliche Strässchen und auch nicht gegen Osten hin - einen Zaun (ca. 46 m) aufwies, wobei dessen Erstellung jedoch unbestrittenermassen lange nach 1972 erfolgte. c) Gemäss dem bei den Akten liegenden Baugesuch vom 15. November 2007 soll der entlang der östlichen Grenze der früheren Hausparzelle Nr. 624 führende, rund 19 m lange Holzzaun abgerissen, ca. 45 m ostwärts verschoben und dort in einer Länge von ca. 25 m neu errichtet werden. Sodann soll der im Jahre 2006 neu erworbene Grundstücksteil entlang der nördlichen Grenze (ca. 46 m) sowie im Süden (rund 47 m) neu eingezäunt werden. Wie sich am Augenschein gezeigt hat, wurde das Bauvorhaben mit einer Gesamtlänge von rund 211m bereits weitgehend realisiert. Im Lichte der oben gemachten Vorgaben zeigt sich nun ohne weiteres, dass das umschriebene Bauvorhaben (Abbruch des in Hausnähe gelegenen ca. 19 m langen Zaunteils entlang der ehemaligen Ostgrenze der alten Parzelle Nr. 624; Wiederaufbau des Zauns an der neuen Ostgrenze der erweiterten Parzelle Nr. 624 mit einer Länge von 25 m, Standortverschiebung um rund 45 m) weder mit den oben erwähnten Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 42 Abs. 4 RPV noch mit den Schutzzielen von Art. 3 Abs. 2 lit. b und d RPG vereinbar ist. Objektive Gründe, welche eine Standortverschiebung des Zaunes im vorgesehenen Masse rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Überlegungen stellen lediglich Wünsche dar, die aber kein objektives Bedürfnis für den geplanten Abbruch und Wiederaufbau des Zaunes entlang der östlichen Grenze der Parzelle Nr. 624 zu rechtfertigen vermögen. Der Beschwerdeführer verkennt sodann auch, dass sein Bauvorhaben bereits aufgrund der grossen Distanz der geplanten Verschiebung (45 m) offenkundig gegen den mit Art. 42 Abs. 1 und 3 RPV umschriebenen Grundsatz der Identitätswahrung verstösst, was bereits für sich allein betrachtet die Abweisung des Bauvorhabens rechtfertigt. d) Das geplante Bauvorhaben lässt sich in seiner Gesamtheit auch nicht gestützt auf die Grenzwertregel von Art. 42 Abs. 3 lit. b RPG (30%-Regel) bewilligen, weil es das zulässige Mass offensichtlich bei weitem überschreitet. Wie oben

ausgeführt, war zwar die ursprüngliche Hausparzelle bereits vor 1972 zur Gänze umzäunt. Es bestanden also zusammenhängende Zaunteile in der Länge von ca. 19 m entlang der östlichen Grenze, von ca. 45 m entlang der kantonalen Verbindungsstrasse sowie von ca. 48 m entlang des ins unterhalb gelegene Landwirtschaftsland führenden Meliorationssträsschens. Dies entsprach damals einer Gesamtlänge von 112 m Zaun. Aufgrund fehlenden Unterhalts und Untergangs nicht mehr herangezogen können für die Berechnung der Ausgangslage heute der ehemals rund 45 m lange Zaunteil entlang der kantonalen Verbindungsstrasse. Seine bestimmungsgemässe Nutzbarkeit ist zufolge fehlenden Unterhalts längst untergegangen. Nicht berücksichtigt werden darf in diesem Zusammenhang sodann auch der auf dem zugekauften Grundstücksteil gelegene, lange nach 1972 erstellte Zaun (ca. 46 m) entlang der kantonalen Verbindungsstrasse. Dies deshalb, weil er eingestandenermassen lediglich dem Viehtrieb von Dritten, also - weil grundstücksunabhängig - nichtlandwirtschaftlichen Zwecken diente, was einen Bewilligung gestützt auf Art. 24c RPG ebenfalls ausschliesst. Damit steht aber fest, dass für eine Bewilligung gestützt auf die eben erwähnte Bestimmung bestenfalls noch eine Zaunlänge von rund 77 m herangezogen werden kann und darf, wodurch ohne weiteres gesagt ist, dass die geplante Erweiterung des Zauns (neu auf rund 211 m) den zulässigen Erweiterungsrahmen (von 30%) bei weitem überschreitet. Die streitige Bewilligungsverweigerung erweist sich auch aus dieser Sicht betrachtet ohne weiteres als rechtens, weshalb die Beschwerde diesbezüglich auch abzuweisen ist. 4. a) Erweist sich das Bauvorhaben als materiell baurechtswidrig, durfte die Gemeinde im Lichte der eingangs erwähnten Bestimmung betrachtet auch die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes anordnen. b) Hinsichtlich des Umfangs der vorliegend erforderlichen Wiederherstellung wird die Gemeinde jedoch nicht umhin kommen, diese - anstelle der pauschal angeordneten Massnahme - konkreter auszugestalten. Wie oben ausgeführt, ist zwar das konkrete Bauvorhaben in seiner Gesamtheit offensichtlich baurechtswidrig und keiner nachträglichen Bewilligung zugänglich. Soweit der

alte Zaun (immerhin auf einer Länge von 77 m) aber noch bestimmungsgemäss nutzbar war (und ist), kann dem Beschwerdeführer die Erweiterung (30% Regel) nicht verweigert werden. Ebenso wird die Bewilligungsfähigkeit des rund 46 m langen Zaunteils (auf dem ehemals zur Parzelle Nr. 623 gehörenden Land entlang der kantonalen Verbindungsstrasse) im Benehmen mit dem ARE noch genauer zu prüfen sein. Danach wird in dem den eben umschriebenen Rahmen übersteigenden Umfang die Wiederherstellung (Abbruch der bereits erstellten Zaunteile) anzuordnen und vom Beschwerdeführer dann innert einer neu anzusetzenden Frist auch zu vollziehen sein. Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegner kann abgesehen werden, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegten (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 344.-zusammen Fr. 1'844.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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