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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 12.10.2007 R 2007 7

12 octobre 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,686 mots·~8 min·6

Résumé

Baugesuch | Baurecht

Texte intégral

R 07 7 4. Kammer URTEIL vom 12. Oktober 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. Am 23. November 2005 reichten die … SA und die … AG gemeinsam bei der Gemeinde … das Gesuch ein, auf der Parzelle 3914, …, auf der …, beim bestehenden Betriebsgebäude eine Mobilfunkanlage erstellen zu dürfen. Namentlich sollten die beiden auf dem Dach des bestehenden Gebäudes befindlichen Antennen entfernt und bergseitig, ca. einen Meter entfernt vom Betriebsgebäude, ein 35 m hoher, mit den notwendigen Funkausrüstungen versehener Antennenmast errichtet werden. Der Baustandort befindet sich gemäss geltendem Zonenplan in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Talseitig stösst das Baugrundstück an die …, die sich in diesem Bereich einer Wohnzone (0.7) bzw. der Kernzone anschliesst. Süd- und bergseitig wird der Baustandort von der Wohnzone 0.4 umrahmt, weiter bergseitig befindet sich die Wohnzone 0.2. Im Norden stösst die Bauparzelle an die Touristikzone. Die bauliche Umgebung des Baustandortes ist geprägt von der talseitig an die … anstossenden mehrgeschossigen Wohnblöcke, die im Erdgeschoss Einkaufsund Büroräumlichkeiten aufweisen. Nördlich an den Baustandort schliesst eine Ferienlagerbaute. Bergseitig befinden sich dreigeschossige Mehrfamilienhäuser und weiter entfernt Einfamilienhäuser. Gegen das Bauvorhaben erhoben zahlreiche Personen in der näheren und weiteren Umgebung Einsprache. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2006 hiess der Vorstand der Gemeinde … die Einsprachen gut, soweit damit die Verletzung von Bestimmungen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes gerügt wurde und verweigerte die nachgesuchte Baubewilligung. Anlässlich der nämlichen Sitzung beschloss der Gemeindevorstand gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) und Art. 11 des kommunalen Baugesetzes

(BG) den Erlass einer Planungszone im Hinblick auf die planerische Steuerung von Antennenstandorten (z. B. durch Gebietsausscheidungen im Zonenplan). Die Regierung des Kantons Graubünden wies die Beschwerden allesamt am 24. April 2007, mitgeteilt am 30. April 2007, ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. September 2007 ebenfalls ab. 2. Gegen den abschlägigen Baubescheid erhob die … SA am 18. Januar 2007 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Anweisung an den Gemeindevorstand, die Baubewilligung zu erteilen. Zwar seien Mobilfunkanlagen von Gestaltungsvorschriften nicht allgemein ausgenommen. Allerdings seien sie funktionsbedingt auf eine gewisse Höhe angewiesen und in ihrer Gestaltung durch technische Bedingungen weitgehend vorbestimmt. An ihre Gestaltung könnten also keine hohen Ansprüche gestellt werden. Sie seien auf Standorte in Nutzernähe angewiesen. Man habe sich bemüht, Rücksicht auf die lokalen Gegebenheiten zu nehmen und die Anlage ästhetisch möglichst vorteilhaft zu gestalten. Für Standorte sei aber kein Bedarfsnachweis innerhalb der Bauzone notwendig. Insbesondere in Industrie- und Gewerbezonen sei es nicht angängig, dass eine Gemeinde eine Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage unter Berufung auf gestalterische Gründe verweigere. Die Beschwerdeführerin macht eine Parteientschädigung geltend. 3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Verfahren sei zu sistieren, bis die Regierung über die Zulässigkeit der Planungszone im Beschwerdeverfahren entschieden habe. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die schon in der angefochtenen Verfügung angeführten Argumente. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. 5. Am 25. Juni 2007 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem Vertreter der Beschwerdeführerin und der …,

der Anwalt der Gemeinde sowie der Chef des Bauamtes teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Nach dem Augenschein und der ersten Beratung holte das Gericht noch Stellungnahmen der vormaligen Einsprecher ein, die an ihren Anträgen festhielten. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. In formeller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass die Gemeinde das zur Diskussion stehende Baugesuch lediglich hinsichtlich des Ortsbild- und Landschaftsschutzes beurteilt und bereits deshalb abgewiesen hat, weil sie die dafür massgebende Bestimmung als verletzt ansah. Sie hat dementsprechend nicht geprüft, ob das Bauvorhaben mit den übrigen bau-, planungs- und umweltrechtlichen Vorschriften in Einklang stehe oder ob es allenfalls der Planungszone zu unterstellen sei. Da - wie noch darzulegen ist - die Gemeinde das Baugesuch zu Unrecht wegen Verletzung der Vorschriften über den Ortsbild- und Landschaftsschutz abgelehnt hat und die Beschwerde demzufolge gutzuheissen ist, ist die Angelegenheit zur Prüfung der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese können demnach nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden, weshalb sich die Behandlung diesbezüglicher Vorbringen der Beigeladenen erübrigt. b) Der Sistierungsantrag der Gemeinde ist gegenstandslos geworden, da sowohl der regierungsrätliche als auch der verwaltungsgerichtliche Entscheid über die Planungszone bereits ergangen ist. 2. a) Beliehene, die gestützt auf das Bundes-Fernmelderecht eine Konzession zum Aufbau und Betrieb eines Mobilfunknetzes erhalten haben, müssen bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben das Landschafts- und Ortsbild schonen (Art. 3 Abs. 1 NHG; BGE 131 II 545 ff.) und zwar unabhängig davon,

ob es sich um Objekte nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung handelt (Art. 3 Abs. 3 NHG). Schutzobjekt ist die gesamte besiedelte und unbesiedelte Landschaft der Schweiz. Anlagen sind folglich entsprechend zu gestalten oder es ist gänzlich auf ihre Errichtung zu verzichten (Art. 3 Abs. 2 lit. a NHG), wobei eine Massnahme nicht weitergehen darf, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert. In diesem Sinne hält Art. 41 des Baugesetzes der Gemeinde … (BG) konkretisierend Folgendes fest: „Bauten und Anlagen sind architektonisch gut zu gestalten. Sie haben auf ihre Umgebung Bezug zu nehmen und dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen“. Mindestens gleich streng ist Art. 73 Abs. 1 KRG, der verlangt, Bauten und Anlagen so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Da es sich bei Art. 73 Abs. 1 KRG um eine unmittelbar anwendbare Bestimmung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 KRG handelt und das kommunale Recht nicht strenger ist, kommt letzterem keine eigenständige Bedeutung zu. Die Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist daher grundsätzlich frei im Sinne von Art. 51 VRG. Das bedeutet, dass die Ermessensausübung auf Missbrauch oder Überschreitung zu prüfen ist. Den Gemeinden kommt demnach im Sinne der bisherigen konstanten Rechtsprechung bei der Anwendung von Art. 73 KRG bzw. bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten in eine bestehende Umgebung ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (statt vieler: VGU R 06 37). b) Die Gemeinde hat im angefochtenen Entscheid angeführt, die Anlage bestehe aus einem 35 m hohen Mast, der im oberen Bereich mit Sendevorrichtungen versehen sei. Die bauliche Umgebung sei geprägt von talseitig an die … anstossenden mehrgeschossigen Wohnblöcken, von der nördlich an den Baustandort anschliessenden, schulhausähnlich wirkenden Ferienlagerbaute und von den bergseitig gelegenen dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern und weiter entfernt von den Einfamilienhäusern. Unterhalb der … betrage die maximale Gebäudehöhe 13 m bzw. 12 m, in der bergseitigen Zone 9 m bzw. 7.5 m. Die vorhandenen Antennen überragten die Gebäulichkeiten in

bescheidenem Mass und fielen nicht auf. Die geplante Anlage würde sich angesichts ihrer Höhe von 35 m von der baulichen Umgebung augenscheinlich abheben. Der Mast bilde ein Unikum und würde das Erscheinungsbild der in den vergangenen 40 Jahren gewachsenen Siedlung nachhaltig stören. Das gewachsene Ortsbild solle vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Der Eingriff in das Ortsbild lasse sich damit nicht vereinbaren. Dem Erscheinungsbild von Sendeanlagen sei zwar aufgrund ihrer Funktion ein enger Rahmen gesetzt. Indessen sei jeweils zu prüfen, ob ein Mast überhaupt notwendig sei oder ob ein Ausbau bei den vorhandenen Sendeanlagen den Anforderungen nicht genügte. Damit könnte den berechtigten Interessen am Ortsbildschutz und am Aufbau eines genügenden Mobilfunknetzes gleichermassen Rechnung getragen werden. Die Bauherrschaft habe sich hierzu nicht geäussert und keine Anstalten getroffen, die Notwendigkeit des Standortes und des Ausmasses der Anlage nachzuweisen. Es sei nicht aufgezeigt worden, dass ein weniger hoher Mast die Funktion nicht erfüllen könne. Hier bestehe deshalb kein Anlass, dass Interesse an der Einhaltung der Vorschriften über den Ortsbildschutz den Interessen der Funknetzbetreiber am Erstellen des Mastes an diesem Ort hintanzustellen. c) Das Verwaltungsgericht ist aufgrund des Augenscheines zu einem anderen Ergebnis gelangt. Tatsächlich wird das Ortsbild in der näheren Umgebung der umstrittenen Anlage durch die im Sachverhalt und von der Gemeinde geschilderten Gebäude geprägt. Bei diesen Bauten handelt es sich indessen praktisch durchgehend um touristische Spekulationsbauten ohne nennenswerte ästhetische Qualitäten. Insbesondere die klobigen Mehrfamilienhäuser vermitteln nicht den Eindruck eines organisch gewachsenen Ortsbildes, das sich schonend in die Umgebung eingefügt hat. Dies gilt auch für die weitere bauliche Umgebung des Ortsteiles ... Von einem schützenswerten Ortsbild kann keine Rede sein. Vielmehr hat sich dort in den letzten Jahrzehnten ein baulicher Wildwuchs ausgebreitet, der zu einem zusammengewürfelten Konglomerat von Häusern ohne architektonischen Gehalt geführt hat. Eine Beeinträchtigung dieser baulichen Umgebung durch den Sendemast ist schon deshalb ausgeschlossen, weil es dort eben gar kein

schutzwürdiges Ortsbild gibt. Hinzu kommt, dass der Mast zwar mit 35 m relativ hoch ist. Er ist jedoch von eher schlanker Gestalt und wirkt dementsprechend nur auf unscheinbare Weise auf die Umgebung ein. Im Gegensatz dazu erscheinen beispielsweise die zahlreichen Anlagen der diversen Ski- und Sesselbahnen massiger, wenn sie auch nicht so hoch sind wie der umstrittene Sendemast. Sie ordnen sich vergleichsweise weniger gut als dieser in die Umgebung ein. Die Gemeinde hat daher den ihr zustehenden Spielraum überschritten, wenn sie die Anlage wegen der Verletzung der Ästhetikbestimmungen abgelehnt hat. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und die Sache zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Gemeinde hat daher die Gegenpartei aussergerichtlich zu entschädigen. Da die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, wird die Entschädigung ermessensweise und auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin einen angestellten Anwalt hat, auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Baubewilligungsverfahrens an die Gemeinde zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 888.-zusammen Fr. 3'888.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … entschädigt die … SA aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- (inkl. MWST).

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