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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 15.06.2007 R 2007 26

15 juin 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,289 mots·~6 min·7

Résumé

Verbauungsprojekt Landquart und Nebenbäche | Umwelt- und Gewässerschutzrecht

Texte intégral

R 07 26 4. Kammer URTEIL vom 15. Juni 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Verbauungsprojekt … und Nebenbäche 1. Vom 19. bis 23. August 2005 fielen auf der Alpennordseite starke Niederschläge, so u.a. auch auf Gebiet der Gemeinde …, wo durch Überschwemmungen, Feststoffablagerungen und Laufverlagerungen der … und der Nebenbäche Schäden in der Grössenordnung von rund Fr. 40 Mio. entstanden. Die Gemeinde … entschloss sich deshalb, den Hochwasserschutz an der … (Abschnitt ARA in … bis …), am … im Siedlungsgebiet …, am … (Abschnitt ARA … bis Einlauf …, am … und … (… oberhalb der Kantonsstrasse), an den … (…) sowie am Dorfbach … (inkl. … und …) dauerhaft und umfassend zu verbessern. Die Gemeinde liess daher durch den Kanton ein Gesamtprojekt ausarbeiten, welches zwischen dem 17. November und 7. Dezember 2006 öffentlich aufgelegt wurde. Dagegen erhob u.a. … am 4. Dezember 2006 Einsprache und ergänzte dieselbe am 22. Januar 2007. Er verlangte einerseits ein Hochwasserrückhaltebecken an der … im Gebiet … mit gesteuertem Ausfluss und gleichzeitiger Reduktion der Verbauungsmassnahmen unterhalb der … und anderseits ein Hochwasserrückhaltebecken am … im Bereich … oberhalb der Bahnverladestation …. Zudem begehrte er eine Erhöhung der bestehenden Staumauer des Stausees im … zwecks Hochwasserrückbehalt am … an. Am 7. März 2007 bewilligte die Gemeinde das Hochwasserschutzprojekt und wies gleichzeitig die Einsprache von … ab. Zur Begründung der Abweisung führte sie im Wesentlichen aus, dass solche Hochwasserrückhaltebecken praktisch nur an kleineren Flachlandbächen in den Mittellandkantonen erstellt würden. An Gebirgsflüssen und Wildbächen seinen solche Massnahmen

demgegenüber aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nur in den seltensten Fällen für einen dauerhaften Hochwasserschutz geeignet. Solche Becken gäbe es im Übrigen nur am Malojapass und im Gebiet Grossried in Maienfeld. Die anbegehrten Rückhaltebecken an der … und am … seien zudem bereits aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht bewilligbar, weil sie in unzulässiger Art und Weise verschiedene Landschaftsschutzobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung tangieren würden. Dasselbe gelte auch für die anbegehrte Erhöhung der bestehenden Staumauer des Stausees im …, welche das Flachmoorobjekt Nr. 807 von nationaler Bedeutung beeinträchtigen würde. 2. Dagegen reichte … am 17. März 2007 Beschwerde ein. Er bezweifle, dass allein der Gemeindevorstand über die Einsprachen resp. Verbesserungsvorschläge entscheiden könne. Das Projekt und die Erweiterung seien dem Stimmvolk zur Abstimmung vorzulegen. Es gebe keine Alternative zum Hochwasserrückhaltedamm im ... Zudem könnten die Fraktionen … und Brücke seiner Ansicht nach nur durch Schutzbauten ausserhalb des Dorfes vor Schäden bewahrt werden. Die allenfalls gefährdeten Landschaftsschutzobjekte seien nur kurze Zeit von allfälligen Rückstaus infolge von starken Niederschlägen betroffen. Allfällige kleine Schäden könnten in Bezug auf die Sicherheit der Menschen in Kauf genommen werden. 3. a) Die Gemeinde … liess Abweisung der Beschwerde beantragen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden könne. Es erscheine fraglich, ob die Eingabe den Anforderungen von Art. 78 VRG genüge. Es fehle schon an einem einigermassen klar formulierten Antrag und an einer Sachverhaltsdarstellung. Auch die Begründung sei äusserst rudimentär. Auch materiell sei die Eingabe aber unbegründet. Der Beschwerdeführer übersehe, dass es hier nicht um den Bau und Kreditbeschluss für die Projektrealisierung gehe, sondern einzig und allein um die Polizeierlaubnis, in deren Rahmen abzuklären sei, ob das Bauvorhaben den Vorgaben des kantonalen Wuhrgesetzes, den einschlägigen Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes sowie des Gewässerschutz- und Umweltrechtes entspreche. Bereits in VGU R 06 52

habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Entscheid darüber in die Kompetenz des Gemeindevorstandes falle. Der Souverän sei indessen zuständig für den Bau- und Kreditbeschluss für das Bauwerk. Die Gemeinde sei aufgrund des kantonalen Wuhrgesetzes (Art. 4 und 10) gehalten, nach Massgabe ihrer Kräfte und Finanzmittel auf den Ausbau ihrer Wuhrlinien und sonstigen Schutzwerke hin zu arbeiten. Dass die Verbauung unabdinglich sei, dürfte unbestritten sein und es bestehe ein überragendes öffentliches Interesse daran. b) Das beigeladene kantonale Tiefbauamt beantragte mit im Wesentlichen denselben Überlegungen ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vor der materiellen Behandlung der Beschwerde ist von Amtes wegen das Vorliegen der für das Eintreten auf die Streitsache notwendigen Prozessvoraussetzungen zu prüfen. Dabei stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeeingabe Art. 38 Abs. 1 des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) entspricht. Danach sind Rechtschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Wie seitens der Beschwerdegegner zutreffend geltend gemacht worden ist, vermag die vom Beschwerdeführer eingereichte Eingabe den in Art. 38 VRG aufgeführten Anforderungen nicht zu genügen. So fehlt der Eingabe sowohl ein nachvollziehbares Rechtsbegehren als auch eine wenigstens kurze Sachverhaltsdarstellung. Zudem muss die Begründung der „Beschwerde“ als

zumindest rudimentär bezeichnet werden. Der Verfasser gibt in der Eingabe lediglich seinen Zweifeln darüber Ausdruck, ob allein der Vorstand der Gemeinde über die gegen das Projekt erhobenen Einsprachen resp. die Verbesserungsvorschläge entscheiden könne. Er vertritt dabei die Auffassung, dass in einer solchen lebenswichtigen Angelegenheit die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger entscheiden müssten. Von einer Auseinandersetzung mit den im angefochtenen Entscheid enthaltenen Überlegungen hat er vollständig abgesehen. So oder anders fehlt es der Eingabe zumindest an zwei von drei der von Art. 38 VRG vorausgesetzten Elemente, weshalb diese denn auch lediglich als blosse Beschwerdeankündigung betrachtet werden kann. Solches ist aber nicht angängig, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 2. Selbst wenn die Eingabe trotz der umschriebenen, offensichtlichen Mängel als Beschwerde berücksichtigt werden müsste, weil sie von einem juristischen Laien abgefasst worden ist, wäre ihr materiell kein Erfolg beschieden. Der Beschwerdeführer scheint völlig übersehen zu haben, dass es im angefochtenen Entscheid nicht etwa um den Bau- und Kreditbeschluss für die Projektrealisierung geht, sondern einzig und allein um die Polizeierlaubnis, in deren Rahmen abzuklären ist, ob das Bauvorhaben den Vorgaben entspricht, welche das kantonale Wuhrgesetz (WuhrG) und die einschlägigen Vorschriften des Bau- und Planungsrechts sowie des Gewässerschutz- und Umweltrechts für solche Anlagen aufgestellt haben. Das Verwaltungsgericht hat bei einem analogen Verbauungsprojekt in einer anderen Bündner Gemeinde bereits einmal festgestellt, dass dieser Entscheid in den Kompetenzbereich des Gemeindevorstandes, also der Exekutive fällt (VGU R 06 52 = PVG 2006 Nr. 28). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe nichts vor, was die damalige Beurteilung als unzutreffend erscheinen liesse und seine angeführten Zweifel erweisen sich denn auch als haltlos. Zutreffend ist lediglich, dass der Bau- und Kreditbeschluss für das Bauwerk von den Stimmberechtigten der Gemeinde gefällt werden wird. Diese werden darüber aber erst zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden haben; dann, wenn die erforderlichen polizeilichen Bewilligungen vorliegen. Zu Recht hat die Gemeinde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sie gehalten

ist, nach Massgabe ihrer Kräfte und Finanzmittel auf den Ausbau ihrer Wuhrlinien und sonstigen Schutzwerke hin zu arbeiten (vgl. Art. 4 und 10 WuhrG). Auch der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass Verbauungsmassnahmen wie die angestrebten unabdingbar sind, um die Sicherheit der Bevölkerung und u.a. des Baugebietes vor Hochwasser und Wuhrgängen nachhaltig und dauerhaft zu gewährleisten. Dass an solchen baulichen Massnahmen ein die allfällig entgegenstehenden privaten Interessen weit überwiegendes öffentliches Interesse besteht, ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Darlegungen. Der Beschwerde wäre daher auch aus dieser Sicht betrachtet kein Erfolg beschieden. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 200.-zusammen Fr. 2'200.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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