R 07 121A 4. Kammer URTEIL vom 27. Mai 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch (Prozessbeschwerde) 1. In ihrer Vernehmlassung vom 6. März zu einer Verzögerungsbeschwerde vom 17. Dezember 2007 von … betreffend Baugesuche, erklärte die Gemeinde …, die zur Diskussion stehenden Baugesuche würden nach der Vornahme der nötigen Abklärungen an den Sitzungen der Baukommission vom 6. März bzw. der Baubehörde vom 11. März 2008 behandelt und deren Entscheide umgehend zugestellt, weshalb die vorliegende Beschwerde abgeschrieben werden könne. Falls eine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen werde, sei die für die Abklärungen nötige Zeit zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 13. März 2008 liess … dem Verwaltungsgericht mitteilen, er sei mit der Abschreibung des Verfahrens einverstanden, bestehe aber auf einer aussergerichtlichen Entschädigung gemäss Honorarrechnung, da die Gemeinde das Baubewilligungsverfahren unnötig verzögert habe. Mit Verfügung vom 14. März 2008 schrieb der Instruktionsrichter die Beschwerde gestützt auf Art. 20 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) als gegenstandslos geworden ab. Eine aussergerichtliche Entschädigung sprach er dem Beschwerdeführer lediglich im Umfang der Hälfte der eingereichten Honorarnote von gesamthaft Fr. 3'455.60 zu. Als Rechtsmittel gab er die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht an. 2. Dagegen erhob … am 3. April 2008 Prozessbeschwerde mit dem Antrag, ihm die volle Parteientschädigung von Fr. 3'455.60 zuzusprechen. Die Rechtsmittelbelehrung sei falsch. Hier handle es sich um eine prozessleitende Verfügung, welche innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht anzufechten sei.
Zu Unrecht sei der lnstruktionsrichter davon ausgegangen, dass die Verzögerung der Gemeinde halbwegs zu Recht erfolgt sei. Die Gemeinde sei hier die unterliegende Partei, weshalb sie den Beschwerdeführer voll entschädigen müsse. 3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung, auf die Prozessbeschwerde nicht einzutreten; ev. sei sie abzuweisen. Die Rechtsmittelbelehrung sei korrekt, so dass der Entscheid beim Bundesgericht hätte angefochten werden müssen. Eine Prozessbeschwerde sei unzulässig. Materiell sei die Beschwerde ohnehin unbegründet. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Fällt im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheides in der Sache weg, wird das Verfahren gemäss Art. 20 Abs. 1 VRG als erledigt abgeschrieben. Nach Abs. 2 entscheidet die Behörde in der Abschreibungsverfügung über die Zuteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten, wenn sich die Parteien darüber nicht einigen. Rückzug, Anerkennung und Vergleich werden in die Abschreibungsverfügung aufgenommen und erlangen damit die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Abs. 3). Abschreibungsverfügungen, die gestützt auf Art. 20 VRG ergehen, sind somit prozesserledigender Natur; d.h. damit wird ein Verfahren materiell abgeschlossen. Sie kommen daher einem Sachurteil gleich und sind demzufolge auch nur mit dem gegen Sachurteile zulässigen Rechtsmittel anfechtbar. Demgegenüber ist die Prozessbeschwerde gemäss Art. 42 VRG nur gegen vorsorgliche und prozessleitende Verfügungen gegeben, also gegen Verfügungen, die dem Fortgang des Verfahrens dienen, dieses aber nicht abschliessen. Bei der vorliegend mit Prozessbeschwerde angefochtenen Verfügung handelt es sich offenkundig nicht um eine bloss prozessuale Anordnung, sondern um einen prozesserledigenden Beschluss,
mit welchem insbesondere über die Parteientschädigung abschliessend entschieden wurde. Die vom Instruktionsrichter erteilte Rechtsmittelbelehrung war deshalb zutreffend. Auf die Prozessbeschwerde ist nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Prozessbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 122.-zusammen Fr. 1'622.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.