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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 10.11.2006 R 2006 79

10 novembre 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,528 mots·~8 min·6

Résumé

Baueinsprache (Wiedererwägungsgesuch) | Baurecht

Texte intégral

R 06 59 und 79 4. Kammer URTEIL vom 10. November 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. Am 2. September 2005 reichten … ein Gesuch um Sanierung des Wohnhauses Assek. Nr. 89 und des Anbaues Assek. Nr. 89-A auf Parzelle 144, Termin, ein. Das Gesuch wurde am 16. September 2005 ausgeschrieben. Nachdem keine Einsprachen eingegangen waren, bewilligte der Gemeindevorstand das Bauvorhaben am 14. November 2005. Aufgrund eines Hinweises der Nachbarin … erliess die Gemeinde einen Baustopp für das in Ausführung begriffene Projekt und leitete ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren für die festgestellten Projektänderungen ein. Gegenüber den bewilligten Plänen sei festgestellt worden, dass das bestehende WC abgebrochen und eine andere Anordnung im neuen Bad/WC vorgenommen worden sei. Zudem sei die Terrasse vergrössert und die Aussentreppe weggelassen worden. In die Südfassade sei ein zusätzliches Fenster eingebaut worden. In der Folge wurde das Projektänderungsgesuch am 13. April 2006 publiziert. Am 2. Mai 2006 erhoben … dagegen Einsprache und beantragten die Abweisung des Baugesuches betreffend Projektänderung. Die aufgrund der Publikation vom 16. September 2006 (recte: 2005) erteilte Baubewilligung sei aufzuheben und das Baugesuch sei erneut aufzulegen. Art. 61 BG regle die Ortsbildschutzzone. Hier müsse die bestehende Siedlungsstruktur und Bauweise erhalten und ergänzt werden. Diese Vorschrift würde durch das Bauvorhaben verletzt. Es beeinträchtige das Orts- und Landschaftsbild des Ortszentrums sehr beträchtlich. Auch wäre gemäss Art. 61 BG die Einholung eines Gutachtens der Denkmalpflege angezeigt gewesen. Am 7. Juni 2006 wies der Gemeindevorstand nach Anhörung der Bauherrschaft die

Einsprache ab, soweit er darauf eintrat und erteilte die Bewilligung für die Projektänderung. Gleichzeitig hob er den Baustopp auf. Am 28. Juni 2006 reichten … ein Revisionsgesuch gemäss Art. 11 VVG ein, mit welchem sie die Aufhebung der ursprünglichen Baubewilligung und die Neuauflegung des Baugesuches beantragten. Mit Entscheid vom 15. August 2006 trat die Baubehörde darauf nicht ein, weil die Voraussetzungen von Art. 11 VGG für ein Eintreten nicht gegeben seien. 2. Am 28. Juni 2006 erhoben … gegen den Bau- und Einspracheentscheid vom 7. Juni 2006 Rekurs (R 06 59) und beantragten dessen Aufhebung, soweit die Baubehörde darauf eingetreten sei. Das Projektänderungsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen. Die Begründung folgt im Wesentlichen derjenigen der Einsprache. Insbesondere wurde die Einholung eines Gutachtens der kantonalen Denkmalpflege beantragt. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2006 liess die Gemeinde die Abweisung des Rekurses beantragen. Der Antrag betreffend Einholung eines Sachverständigengutachtens sei abzuweisen. Art. 61 Abs. 3 BG stelle eine Kann-Vorschrift dar. Zudem gehe es nicht mehr um die ursprüngliche Baubewilligung, sondern nur noch um eine bescheidene Projektänderung, welche aus gestalterischer Sicht völlig zu vernachlässigen sei. Mit den projektierten Änderungen werde zudem eher eine Verbesserung der Situation erreicht. Das Gutachten erübrige sich unter diesen Umständen. 4. Am 11. September 2006 erhoben … zudem Rekurs gegen den Wiedererwägungsentscheid (R 06 79) und beantragten dessen Aufhebung. Die aufgrund des Baugesuches vom 16. September 2005 erteilte Baubewilligung sei aufzuheben und das Baugesuch erneut aufzulegen, eventualiter abzuweisen. Die Rekurrenten hätten erst nachträglich erhebliche Tatsachen entdeckt, deren rechtzeitige Rüge im Einspracheverfahren nicht möglich gewesen sei.

5. Die Gemeinde liess in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2006 die Abweisung des Rekurses beantragen, da die Rekurrenten nichts vorbrächten, was sie nicht auch schon im Einspracheverfahren hätten geltend machen können. 6. Am 10. Oktober 2006 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem die Rekurrenten mit ihrem Anwalt, Vertreter der Baubehörde mit dem Gemeindeanwalt sowie die Bauherren teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Da die beiden Rekurse das gleiche Bauvorhaben betreffen, rechtfertigt es sich, sie gestützt auf Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG) zusammenzulegen. 2. a) Mit dem Rekurs R 06 79 beanstanden die Rekurrenten, dass die Baubehörde nicht auf ihr Wiedererwägunsgesuch eingetreten ist. b) Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen (VVG) kann eine Behörde einen Entscheid dann revidieren, wenn der Betroffene nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihm nicht möglich war (lit. a), durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid hingewirkt wurde (lit. b), die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen gar nicht oder auf irrtümliche Weise gewürdigt hat (lit. c) oder die Behörde eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt hat, und der Betroffene den Mangel nicht vor Ausfällung des Entscheides geltend machen konnte (lit. d). Tatsachen im Sinne der Revisionsbestimmungen sind Umstände und Ereignisse, die geeignet sind, den Sachverhalt zu verändern, den die Behörde

ihrer Verfügung oder Entscheidung zugrunde gelegt hat. Unter Tatsachen sind somit nur Geschehnisse im Seinsbereich zu verstehen und nicht etwa auch Rechtsänderungen und Praxisänderungen, neue rechtliche Überlegungen, eine neue Auslegung, veränderte Rechtsanschauungen, Entscheidungen im Falle Dritter oder die gerichtliche Ungültigerklärung der gesetzlichen Grundlage einer Entscheidung (vgl. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsgerichtspflege des Bundes und der Kantone, S. 96 f. mit zahlreichen Hinweisen). c) Die Rekurrenten machen zunächst geltend, sie hätten nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihnen nicht möglich gewesen sei. Dies trifft nicht zu. Alle Mängel, die sie heute geltend machen, hätten sie schon bei der damaligen Auflage resp. Publikation des Baugesuches von 2005 bemerken können. Es ist zudem nicht dargetan, dass die Bauherrschaft andere Abweichungen vom Baugesuch als die, welche Gegenstand des Projektänderungsgesuches bildeten, getätigt hat. Aber selbst, wenn dies der Fall wäre, würden diese ebenfalls Gegenstand eines neuen Projektänderungsgesuches oder Gegenstand eines Wiederherstellungsverfahrens bilden müssen. Zudem rügen die Rekurrenten die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz. Solche sind aber in keiner Art und Weise ersichtlich. Wenn die Rekurrenten geltend machen wollten, dass die Baugesuchsunterlagen nicht vollständig gewesen seien und ihnen das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, hätten sie dies ebenfalls im Rahmen des Einspracheverfahrens rügen müssen. Wie die Gemeinde völlig zu Recht anführt, kann ein Revisionsverfahren nicht dazu dienen, Versäumnisse des Einspracheverfahrens zu korrigieren. Der Rekurs R 06 79 ist infolgedessen abzuweisen. 3. a) Damit steht auch fest, dass für die Beurteilung der Projektänderung von der ursprünglichen Baubewilligung auszugehen ist. Gegenstand des Rekursverfahrens R 06 59 kann nur noch die Projektänderung gemäss angefochtenem Entscheid sein und nicht die Baubewilligung vom 14.

November 2005, ungeachtet dessen, ob diese allenfalls Mängel aufgewiesen hat. Es kommt insbesondere nicht mehr darauf an, ob der flachdachartig ausgestaltete Anbau im Lichte der ortsbildschützerischen Vorschriften hätte bewilligt werden dürfen oder nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass alle Bauvorschriften eingehalten wurden. b) Art. 61 Abs. 3 BG stellt es ins Ermessen der Baubehörde, ob sie ein Gutachten der kantonalen Denkmalpflege einholen will. Die zur Diskussion stehenden Projektänderungen sind derart geringfügig und weichen hinsichtlich der Gestaltung nicht wesentlich vom ursprünglich bewilligten Projekt ab, dass sich die Anordnung einer Begutachtung nicht rechtfertigt, wie sich auch am Augenschein gezeigt hat. Die Rekurrenten vermögen denn auch nicht im Entferntesten darzutun, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat, wenn sie auf die Einholung einer Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege verzichtet hat. c) Die Rekurrenten bringen mit ungewöhnlich weitschweifigen Ausführungen vor, dass die Projektänderungen gegen Gestaltungs- bzw. Ortsbildvorschriften verstossen sollen. Ihre Kritik bezieht sich aber im Grunde genommen nicht auf die Projektänderungen als solche, sondern auf das ursprüngliche Projekt, das aber - wie gesagt - nicht mehr zur Diskussion stehen kann. Abgesehen davon gelingt es ihnen nicht darzutun, welche materiellen Vorschriften eigentlich konkret verletzt sein sollten. Wie die Gemeinde zu Recht vorbringt, sei die Terrassenfläche zwar von 28.3 auf 39.73 m2 vergrössert worden. Dafür werde der Bad/WC-Aufbau verkleinert und insbesondere das ursprünglich darauf vorgesehene Sonnendeck und der Aufgang zu diesem weggelassen. Dies sei dem Erscheinungsbild nicht abträglich, im Gegenteil. Gleiches gelte für den Abbruch der bestehenden Toilette und die veränderte Anordnung im neuen Bad/WC, welche rein gebäudeintern erfolge. Es hätte sich sogar gerechtfertigt, vorliegend ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren gemäss Art. 50 KRVO durchzuführen. Die Rekurrenten würden lediglich die Terrassen beanstanden, welche in Form und Gestaltung wesentlich von Schrägdächern abwichen. Indessen bleibe der Haupttrakt unverändert und verfüge, wie die Häuser in der Umgebung, über

ein Satteldach. Der nunmehr als Terrasse ausgestaltete Anbau störe das Ortsbild in keiner Weise. Er sei untergeordnet und jedenfalls gefälliger als der halb verfallene Holzschopf. Zudem habe das ursprüngliche Bauprojekt einen Flachdachanbau aufgewiesen, weswegen Einwände dagegen nicht mehr möglich seien. Zudem sei es von Vorteil, wenn die Terrasse im ganzen Bereich des ursprünglichen Holzschopfes zur Terrasse gemacht werde und das Plumpsklo und die Restdachfläche eliminiert werde sowie auf das Sonnendeck und den diesbezüglichen Aufgang verzichtet werde. Diese Ausführungen der Gemeinde haben sich am Augenschein vollumfänglich bestätigt. Die im Wesentlichen aussen bereits abgeschlossenen Bauarbeiten haben dem Gericht das Bild einer Renovation alter Bausubstanz gezeigt, die sich geradezu vorbildlich in das historische Gebäudeensemble einfügt. Der Rekurs ist demnach als unbegründet abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten, welche die anwaltlich vertretene Gemeinde überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen haben. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Rekurse werden abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 162.-zusammen Fr. 3'162.-gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … entschädigen die Gemeinde … unter solidarischer Haftbarkeit aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. MWST).

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