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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 01.09.2006 R 2006 30

1 septembre 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·3,128 mots·~16 min·6

Résumé

Baueinsprache | Baurecht

Texte intégral

R 06 30 4. Kammer URTEIL vom 1. September 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1. … liessen am 19. Oktober 2005 bei der Gemeinde … ein erstes Baugesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einlegerwohnung auf Parzelle 559 in … einreichen. Diese liegt gemäss Zonenplan vom 29. Januar 1991 in der Wohnzone W II. Die Zufahrt erfolgt über die im Generellen Erschliessungsplan der Gemeinde (GEP) als öffentliche Erschliessungsstrasse klassifizierte Gemeindestrasse auf Parzelle 560. Gegen dieses am 20. Oktober 2005 publizierte Gesuch erhob der Nachbar … am 8. November 2005 Einsprache. 2. Das in der Folge abgeänderte Bauprojekt wurde mit Gesuch vom 8. Dezember 2005 neu eingereicht und am 15. Dezember 2005 publiziert. Mit der Projektänderung wurden der Baukörper nach Süden auf die Grenzabstandslinie versetzt und die Gebäudehöhe reduziert. Gegen dieses Gesuch erhob … erneut Einsprache, weil das Baugesuch unvollständig und die Profilierung ungenügend sei. Der Gemeindevorstand hiess die Rüge der ungenügenden Profilierung gut. 3. Das Bauvorhaben wurde hierauf neu profiliert. Am 24. Januar 2006 erfolgte ein drittes Baugesuch, welches am 26. Januar 2006 publiziert und ausserdem mit Schreiben der Gemeinde vom 1. Februar dem Einsprecher persönlich mitgeteilt wurde. Auch gegen dieses Gesuch erhob der Nachbar am 10. Februar 2006 Einsprache. Neben der ungenügenden Profilierung rügte er weitere formelle und materielle Mängel. Am 16. Februar, mitgeteilt am 13. März 2006, wies der Gemeindeverstand die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen.

4. Gegen diesen Entscheid liess der Nachbar am 3. April 2006 frist- und formgerecht Rekurs ans Verwaltungsgericht erheben. Neben der begehrten aufschiebenden Wirkung, welche ihm mit Verfügung 2. Mai 2006 erteilt wurde, beantragte er die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung der Baubewilligung. In formeller Hinsicht wurde gerügt, das Baugesuch sei unvollständig. Neben der ungenügenden Profilierung könne die Gebäudehöhe aufgrund der Pläne nicht ermittelt werden und die geplanten Terrainveränderungen seien nicht genügend dargestellt. Auch fehlten im Baugesuch vertragliche Vereinbarungen über die Ableitung des Schmutzwassers über das Grundstück des Rekurrenten und auf das Baugesuch hätte deswegen gar nicht eingetreten werden dürfen. Materiell seien die Bestimmungen über die Ausnützungsziffer verletzt, da der als „Waschküche/Abstellraum“ deklarierter Raum trotz Auflage der Gemeinde, wonach dieser Raum nicht isoliert werden dürfe, ohne weiteres bewohnt werden könne. Daher müsse dieser Raum zur Bruttogeschossfläche hinzugerechnet werden, womit die erlaubte Ausnützung überschritten werde. Hinzu komme noch, dass diese Auflage nicht ins Grundbuch eingetragen wurde. Auch seien die Bestimmungen über die Gebäudehöhe wahrscheinlich verletzt, weil gesicherte Höhen der acht Gebäudehöhen am Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Dachsparren fehlten, womit der Verdacht nahe liege, diese Angaben seien bewusst unterlassen worden. Weiter seien die Vorschriften des Ortsbilds- und Landschaftsschutzes verletzt, weil sich der geplante Bau nicht in das Quartier mit Maiensässcharakter einfüge. Ferner seien die Bestimmungen der Verkehrssicherheit und Ausfahrt verletzt, weil die Autogarage zu nah an der Strasse liege, die Rampe zu steil sei und ein ebener Platz von vier Metern Tiefe fehle. Schliesslich könne das Grundstück noch nicht als baureif angesehen werden, weil es noch nicht genügend erschlossen sei. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2006 beantragte die Bauherrschaft die kostenfällige und vollumfängliche Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Rüge des unvollständigen Baugesuches sei haltlos. So reichten die Profile aus, dass sich der Nachbar in der Folge aus

den aufgelegten Plänen umfassend informieren könne. Ebenfalls könne aus den im Baugesuch beigelegten Plänen die Gebäudehöhe ermittelt werden. Unhaltbar sei auch die Behauptung, auf das Baugesuch hätte mangels einer Vereinbarung über die Durchleitung der Kanalisation und des Meteorwassers nicht eingetreten werden dürfen, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gäbe. Die pauschale Behauptung, die Pläne über die Terrainveränderungen und der Umgebungsarbeiten seien ungenügend, könne nicht gehört werden, weil sie nicht näher begründet sei. Materiell seien die Bestimmungen über die Ausnützungsziffer eingehalten, weil der als „Waschküche/Abstellraum“ bezeichnete Raum keine Wohnqualität aufweise. Der Nichtwohnzweck sei durch die Auflage der Gemeinde sichergestellt, wonach dieser Raum nicht isoliert werden dürfe. Auch sei eine Anmerkung der Auflage nur deskriptiver Natur. Die Bewilligung gelte ohnehin auch ohne Anmerkung für allfällige Rechtsnachfolger. Zweifelhaft sei ohnedies, ob der Verfügung über die Anmerkung der Auflage nachbarschützende Wirkung zukomme und der Rekurrent in dieser Frage legitimiert sei. Die Rüge der wahrscheinlichen Verletzung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe sei nicht begründet und ungerechtfertigt. Zur Frage der Ortsbild- und Landschaftsschutzbestimmungen sei einerseits die Legitimation des Nachbarn anzuzweifeln, ausserdem könne keinesfalls von einem rustikalen und ländlichen Charakter der umliegenden Häuser gesprochen werden. Bezüglich der Frage der Verkehrssicherheit und der Ausfahrt sei der Rekurrent nicht legitimiert. Ausserdem seien diese Bestimmungen nicht verletzt, weil der Baubehörde in dieser Frage ein Ermessenspielraum zukomme. Schliesslich habe das Grundstück als baureif und erschlossen zu gelten. 6. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2006 ebenfalls die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden könne. Im Wesentlichen brachte sie die gleichen Argumente wie die Bauherrschaft vor. Ergänzend wies sie explizit darauf hin, dass die Gebäudehöhe unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Maximalhöhe liege. Auch reiche es für das Baubewilligungsverfahren, wenn die Bauherrschaft das Recht nachzuweisen vermöge, welches den Bestand

einer hinreichenden Zufahrts- und Zugangsberechtigung vermuten liesse. Über diese Rechte habe jedoch der Zivilrichter zu befinden. Auch könnten nach gängiger Praxis die notwendigen nachbarrechtlichen Vereinbarungen nachgereicht werden. Die Baubehörde habe aus diesen Gründen auf das Baugesuch eintreten müssen. Betreffend die Rüge der Verletzung der Verkehrssicherheit und der Ausfahrt sei die Legitimation in Frage zu stellen. In jedem Fall bleibe jedoch die Verkehrssicherheit aufgrund der örtlichen Verhältnisse gewahrt, so sei das Verkehrsaufkommen gering und die Sicht auf die Strasse gewährleistet. Daher komme der Baubehörde ein Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Vorschriften zu. Im Übrigen sei das Grundstück in jedem Fall baureif, da es über die Hauptstränge der öffentlichen Erschliessungsanlagen angeschlossen werden könne. 7. Die Parteien erhielten im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Gelegenheit, ihre Vorbringen zu vertiefen und zu ergänzen. Davon machten der Rekurrent und die Bauherrschaft Gebrauch.

8. Am 24. August 2006 führte eine Delegation des Verwaltungsgerichtes einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem der Rekurrent persönlich in Begleitung seines Anwaltes und von Seiten der Gemeinde der Vizepräsident sowie deren Rechtsvertreterin teilnahmen. Seitens der Bauherrschaft waren ein Eigentümer, sein Architekt und sein Rechtsanwalt anwesend. Allen Beteiligten wurde dabei die Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines und die weiteren Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekurses bildet der Bau- und Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes … vom 16. Februar 2006.

Gemäss Art. 54 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (BR 370.100; VGG) ist zur Erhebung eines Rekurses berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Gemäss neuerer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss kein rechtlich geschütztes Interesse mehr behauptet werden, ein faktisches Interesse genügt (Leitentscheid PVG 2003 Nr. 34). Sofern ein solches faktisches Interesse zu bejahen ist, kann die opponierende Partei alle Rügen anbringen, die für ihre Position Vorteile erwarten lassen und den Streitgegenstand betreffen. Ein solches tatsächliches Interesse des rekurrierenden Nachbarn ist im vorliegenden Fall ohne weiteres ausgewiesen und er ist somit zu allen Rügen legitimiert, welche seiner Position dienen. Soweit von Seiten der Rekursgegner verschiedentlich die Frage der Legitimation bzw. der nachbarschützenden Wirkung in Bezug auf einzelne Normen aufgeworfen wird, stossen die Rügen deshalb ins Leere. 2. a) Der Rekurrent macht geltend, das Baugesuch sei unvollständig und die Baubehörde hätte deshalb nicht darauf eingetreten dürfen bzw. es abweisen müssen. So seien die Angaben in den Plänen der Baueingabe unvollständig als auch die Profilierung ungenügend. b) In Bezug auf die fehlenden Angaben in den Plänen wird vorgebracht, es fehlten die gesicherten Höhen der acht Gebäudeecken am Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Dachsparren. Der Verdacht liege nahe, dass diese Angaben bewusst weggelassen worden seien, um eine Überschreitung der Gebäudehöhe zu vertuschen. Einerseits stelle dies einen formellen Fehler des Baugesuchs dar, andererseits sei die Gebäudehöhe wahrscheinlich auch materiell verletzt. Die rekurrentische Rüge trifft insofern zu, als die für die Ermittlung der Gebäudehöhe erforderlichen Angaben nicht unmittelbar auf den Plänen angegeben sind. Diese lassen sich jedoch aus den gesicherten Höhenpunkten des gewachsenen Terrains sowie aus den Höhenangaben der OK Dachsparren ohne weiteres errechnen. Gemittelt nach Art. 81 des Baugesetzes der Gemeinde … [BG]) resultiert daraus eine Gebäudehöhe von ca. 6.35 m. Angesichts der erlaubten 6.60 m in der Zone W II (Art. 74 BG) ist

dies nicht zu beanstanden. Die rekurrentische Rüge ist daher sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht unbehelflich. c) Weiter rügt der Rekurrent, es seien die geplanten Umgebungsarbeiten mit der Darstellung von Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedungen, Parkplätzen etc. seien in den Plänen nicht genügend dargestellt, obwohl dies gemäss Art. 103 Abs. 1 BG erforderlich sei. Die Rekursgegner wenden dagegen ein, ein Blick auf die eingereichten Pläne bestätige das Gegenteil. Ausserdem liege es nach dem genannten Artikel im Ermessen der Baubehörde, welche Unterlagen einzufordern seien. Gemäss Art. 103 Abs. 2 BG „kann die Baubehörde auf einzelne Planunterlagen verzichten oder weitere einfordern, sofern dies für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist“. Somit liegt es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes, unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts, in der Tat im Ermessen der Baubehörde, auf einzelne Unterlagen zu verzichten. Damit ist nach dem Grundsatz von „in maiore minus“ auch gesagt, dass die Beurteilung der eingereichten Pläne bezüglich Detaillierungsgrad und Aussagekraft im Ermessen der beurteilenden Behörde liegt. Da im Rahmen des Rekursverfahrens die Kognition des Verwaltungsgerichts auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch von Ermessen, beschränkt ist (Art. 53 lit. a VGG), fällt die Prüfung blosser Unangemessenheit ausser Betracht. Ein hier in Frage kommender Ermessensmissbrauch würde dann vorliegen, wenn die Behörde zwar die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens beachtet, jedoch nach unmassgeblichen Kriterien, insbesondere willkürlich und rechtsungleich entschieden hätte (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, N 463). Da Willkür bzw. Rechtsungleichheit weder vom Rekurrenten geltend gemacht wird, noch aus den Akten ersichtlich ist, kann die Darstellung der Terrainveränderungen in den Plänen nicht beanstandet werden. d) Der Rekurrent macht am Rande eine ungenügende Profilierung geltend, indes bleibt unklar, welche Mängel beanstandet werden. Auf diese Rüge kann daher nicht eingegangen werden. Überdies hat das Profil im vorliegenden Fall

seinen vorrangigen Zweck, das Bauvorhaben publik zu machen, zweifellos erfüllt. Der Rüge wäre angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in dieser Frage daher kein Erfolg beschieden gewesen (VGU R 03 79). e) Soweit von Seiten des Rekurrenten vorgebracht wird, es fehlten im Baugesuch vertragliche Vereinbarungen über die Durchleitung der Kanalisation und des Meteorwassers, weswegen auf das Baugesuch gestützt auf Art. 103 Abs. 1 Ziff. 17 BG nicht hätte eingetreten werden dürfen, kann das Gericht nicht folgen. Wie später noch zu zeigen sein wird, fehlt es nämlich nicht an der Vermutung des Bestandes eines hinreichenden Durchleitungsrechts. 3. a) In materieller Hinsicht wird zunächst die Überschreitung der Ausnützungsziffer gerügt. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob die Fläche des als „Waschküche/Abstellraum“ bezeichneten Raums in die AZ- Berechnung einbezogen wird. Nach Ansicht des Rekurrenten sei der Nichtwohnzweck des strittigen Raums nicht gewährleistet, weshalb die entsprechende Fläche angerechnet werden müsse. Einerseits sei dieser Raum ursprünglich gar nicht als Waschküche/Abstellraum vorgesehen gewesen und lediglich so bezeichnet worden und es liege deshalb ein Wohnraum vor. Dies zeige sich schon darin, dass bereits auf der Ebene -2 eine Waschküche vorhanden sei. Anderseits reiche die Auflage der Baubehörde, wonach der Raum nicht isoliert werden dürfe, nicht zur Sicherstellung des Nichtwohnzwecks aus und wenn, hätte diese ins Grundbuch eingetragen werden müssen. b) Gemäss Art. 75 BG sind alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie z.B. zu Wohnungen gehörende Keller, Estrich -und Trockenräume sowie Waschküchen etc. nicht anzurechnen. Daher ist der als „Waschküche/Abstellraum“ bezeichnete Raum grundsätzlich nicht AZ-pflichtig. Selbstverständlich kann jedoch nicht ausschliesslich auf die Bezeichnung des Raumes in den Plänen abgestellt werden. Zur Sicherstellung des Nichtwohnzwecks hat die Gemeinde die

Baubewilligung daher zu Recht mit der Auflage erteilt, der Raum dürfe nicht isoliert werden. Die Angemessenheit dieser Auflage wird wie unter Erwägung 1.c bereits dargelegt, nur unter Vorbehalt der Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens geprüft. Aus den Eingaben bzw. aus den Umständen weist jedoch nichts darauf hin, dass diese Auflage willkürlich bzw. unnütz sei. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob die Auflage zweckmässig ist. c) Soweit der Rekurrent geltend macht, ein als „Waschküche/Abstellraum“ bezeichneter Raum sei gar nicht nötig, wie sich bereits in der Ebene -2 eine Waschküche befinde, kann unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden. Wie bereits in VGU R 05 31 entschieden wurde, ist es nicht Sache der Nachbarn, darüber zu befinden, wie luxuriös der Ausbaustandard benachbarter Gebäude sein soll. Diese Rüge ist daher abwegig. d) Zu prüfen bleibt, ob die Auflage ins Grundbuch hätte eingetragen werden müssen. Für diese Frage ist, da das dritte Baugesuch am 24. Januar 2006 eingereicht und somit nach Inkrafttreten des revidierten KRG rechtshängig wurde, auf das unmittelbar anwendbare formelle Baurecht des kantonalen Raumplanungsgesetzes (BR 801.100; KRG) abzustellen (Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 i.V.m. Art. 108 KRG). Demzufolge sind gemäss Art. 90 Abs. 2 KRG Nebenbestimmungen wie Auflagen, Bedingungen und Befristungen mit längerer zeitlicher Wirkung oder von erheblicher Bedeutung vor Baubeginn auf Kosten der Baugesuchstellenden im Grundbuch anzumerken. Die Auflage, wonach der als „Waschküche/Abstellraum“ bezeichnete Raum nicht isoliert werden dürfe, ist zur Sicherstellung der erlaubten Nutzung ohne weiteres als Auflage mit längerer zeitlicher Wirkung im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren. Für den vorliegenden Fall kommt es indes nicht darauf an, ob die Baubehörde gehalten war, die Anmerkung im Grundbuch zu veranlassen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Anmerkung der Auflage eine Bewilligungsvoraussetzung i.S.v. Art. 89 KRG darstellt. Gemäss Art. 90 Abs. 2 KRG ist die Anmerkung „vor Baubeginn“ vorzunehmen. Die Norm knüpft daher nicht an die Baubewilligung an, weswegen das Versäumnis der

Gemeinde die Rechtmässigkeit der Baubewilligung nicht in Frage stellt. Für den Rekurrenten lässt sich daraus immerhin ableiten, dass die Baubehörde vor Baubeginn gehalten ist, die Anmerkung ins Grundbuch zu veranlassen. 4. Unter Verweis auf den Maiensäss-Charakter des Quartiers macht der Rekurrent weiter eine Verletzung des Einordnungsgebots nach Art. 36 BG geltend. Zunächst ist darauf hinzuweisen, das sich das Einordnungsgebot bereits aus Art. 73 Abs. 1 KRG ergibt und der kommunalen Bestimmung kommt nur so weit selbständige Bedeutung zu, als sie strengere Vorschriften aufstellt (Art. 107 Abs. 2 Ziff. 5 und letzter Satz KRG). Dies dürfte lediglich für Art. 36 Abs. 2 BG bejaht werden können. Für die Frage des Einordnungsgebotes ist folglich auf Art. 73 Abs. 1 KRG sowie auf Art. 36 Abs. 2 BG abzustellen. Letztere Bestimmung legt fest, dass der derzeitiger Charakter der Siedlung erhalten werden soll, weshalb Neubauten und Umbauten sich in Bezug auf Stellung, Proportionen, Dachgestaltung, Baumaterialien und Farbgebung der Fassaden und des Daches der am Orte vorherrschenden Bauweise einfügen müssen. Eine solche Einordnung setzt zunächst voraus, dass überhaupt eine vorherrschende Bauweise vorliegt. Im Zuge des Augenscheins zeigte sich, dass an Ort und Stelle auffällig vielfältige Häusertypen vorzufinden sind. So weisen die Baukörper unterschiedlichste Kubaturen auf. Die Dächer sind mit Ziegeln von unterschiedlicher Struktur und Farbe oder mit Blech gedeckt. Bei den Fassaden findet sich eine ganze Palette von weiss getünchten Wänden bis zu Fassaden aus Holz oder Stein. Ein Gebiet mit Maiensäss-Charakter, wie dies der Rekurrent geltend macht, liegt daher nicht vor. In Anbetracht der örtlichen Verhältnisse ist die Rüge des Rekurrenten geradezu abwegig. Die gute Einordnung des geplanten Gebäudes in das durchhaus heterogene Quartier steht daher ausser Frage. . 5. Der Rekurrent macht weiter geltend, die geplante Zufahrt verletzte die Verkehrssicherheit, sei zu steil und weise auch sonst nicht die gesetzlich verlangten Eigenschaften nach Art. 55 BG auf. Die Rekursgegner wenden dagegen im Wesentlichen ein, im Mittel sei die Zufahrt nicht zu steil und ausserdem liege es im Ermessen der Baubehörde, ob sie Ausnahmen von diesen Bestimmungen zulassen wolle. Gemäss Art. 55 BG dürfen Anlagen,

Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen und Plätze nicht zu einer Behinderung und Gefährdung des Verkehrs führen. Zu diesem Zweck müssen in der Regel die im ersten Absatz aufgezählten Vorschriften eingehalten sein, wobei nach dem Wortlaut des Gesetzes der Baubehörde ein Ermessenspielraum zukommt. Insofern ist die Berufung auf den Ausnahmebestimmungsartikel nach Art. 82 KRG nicht erforderlich, da sich das Ermessen bezüglich der kommunalen Regelung bereits aus dem kommunalen Gesetz ergibt. Entscheidend ist somit, ob die geplante Ausfahrt zu einer Behinderung oder zu einer Gefährdung des Verkehrs führt. Zunächst ist festzuhalten, dass die Ausfahrt auf eine Stichstrasse führt, welche vorwiegend zur Erschliessung eines einzelnen Quartiers dient. Das Verkehrsaufkommen ist daher sehr gering, wie sich das Gericht anlässlich des Augenscheins vergewissern konnte. Auch der Vergleich mit den übrigen Ausfahrten im Quartier zeigt auf, dass aufgrund der Topografie vor allem für die unterhalb der Strasse gelegenen Häuser kaum ideale Verkehrsanschlüsse zu realisieren sind. Obwohl daraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht abgeleitet werden kann, ist dies aus verkehrstechnischen Überlegungen mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse nicht zu beanstanden. Somit liegt es im Ermessen der Gemeinde, ob sie Abweichungen zu den aufgezählten Vorschriften zulassen will. Da diese Ermessen durch die Baubehörde pflichtgemäss ausgeübt wurde und von Seiten des Rekurrenten nichts Gegenteiliges behauptet wird, kann dieser Rüge daher nicht gefolgt werden. 6. Schliesslich bringt der Rekurrent unter Verweis auf Art. 19 des Raumplanungsgesetzes (SR 700; RPG) und Art. 72 KRG vor, die Baureife sei infolge fehlender Erschliessung nicht gegeben. Zunächst fehle eine verkehrssichere Zufahrt, insbesondere für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste. Dieser angebliche Mangel wird in Bezug auf die öffentlichen Dienste jedoch in keiner Weise dargelegt. Nach Überzeugung des Gerichts kann diesem Vorbringen aufgrund der örtlichen Verhältnisse und unter Verweis auf die Ausführungen gemäss Erwägung 5 nicht gefolgt werden. Weiter bringt der Rekurrent vor, die notwendigen Rechte für die geplante Kanalisationsleitung über sein Grundstück Nr. 83 fehlten. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Anschluss an die Kanalisation auch ohne Inanspruchnahme des

rekurrentischen Grundstücks möglich ist. Diese technisch und ökologisch weniger sinnvolle Variante setzt zwar eine Pumpe voraus, ermöglicht jedoch einen direkten Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Im Übrigen sei auf Art. 691 ZGB verwiesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass jeder Grundeigentümer gehalten ist, die Durchleitung von Leitungen gegen vollen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu gestatten, sofern sich die Leitung ohne Inanspruchnahme seines Grundstücks gar nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten durchführen lässt. Damit ist klar, dass die Gemeinde grundsätzlich das Bestehen eines diesbezüglichen Rechtes annehmen durfte. Das Grundstück ist daher als voll erschlossen zu betrachten. 7. Der Rekurs erweist sich daher im Sinne der Erwägungen als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent die Gerichtskosten zu tragen und die Rekursgegner angemessen zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 252.-zusammen Fr. 3'252.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. … hat die Gemeinde … einerseits sowie … anderseits mit je Fr. 2'000.--, total Fr. 4'000.-- [inkl. MWST], aussergerichtlich zu entschädigen.

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