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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 30.08.2005 R 2005 63

30 août 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,117 mots·~6 min·3

Résumé

Parkplatzersatzabgabe (Rückerstattung) | Baurecht

Texte intégral

R 05 63 4. Kammer URTEIL vom 30. August 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Parkplatzersatzabgabe (Rückerstattung) 1. Die im Rubrum aufgeführten Rekurrenten reichten gegen ein von … und … im August 2003 eingereichtes Baugesuch betreffend die Umnutzung eines bisherigen Coiffeursalons in eine Bar an der … in … Einsprache ein, in welcher sie u.a. angeblich fehlende Parkplätze rügten. Einem gegen den abschlägigen Einspracheentscheid und die Baubewilligung erhobenen Rekurs war (u.a. auch wegen der gerügten Pflichtparkplätze) kein Erfolg beschieden. Mit Urteil R 03 109 vom 1. April 2004 schützte das Gericht den kommunalen Entscheid. Es bestätigte die von der Gemeinde ermittelte Anzahl Pflichtparkplätze und hielt zudem fest, dass die Bauherrschaft von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und die Ersatzabgabe in der Höhe von Fr. 39'000.-- abgegolten habe. Der entsprechenden, von der Gemeinde am 8. Dezember 2003 ausgestellten Quittung kann entnommen werden, dass der Betrag zurückbezahlt werde, sobald die in der Baubewilligung verlangten zusätzlichen zwei Parkplätze zur Verfügung stehen. In der Folge wurde der Umbau realisiert. Die Führung der Bar wurde neu von der … GmbH übernommen, welche in der Nähe zwei gedeckte Parkplätze auf dem Grundstück des Hotels … langfristig mieten konnte. Nach verschiedenen, von der Gemeinde … abschlägig beantworteten Gesuchen reichte die … GmbH am 16. Mai 2005 ein weiteres Gesuch um Rückerstattung der Ersatzabgabe ein. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen (langfristiger Mietvertrag, Grundbuchanmeldung, Freihalte-Bestätigung) und der erforderlichen Beschilderung für die Parkierungsmöglichkeiten gab die

Baubehörde dem Gesuch am 26. April 2005 mit Auflagen und unter Verrechnung noch ausstehender Beiträge statt. 2. Dagegen liessen die im Rubrum erwähnten Grundeigentümer am 23. Mai 2005 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs erheben mit den Anträgen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und allenfalls zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Rekurs sei ferner die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Mit Verfügung vom 10. Juni 2005 verweigerte der Instruktionsrichter dem Rekurs die anbegehrte aufschiebende Wirkung. 4. Die Gemeinde … und die … GmbH beantragten mit separaten Eingaben die Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen überhaupt eingetreten werden könne. Die Rekurrenten seien zur Rekurserhebung gar nicht legitimiert. Im Übrigen sei der Rekurs aber auch materiell unbegründet. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 33 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) ist im kantonalen Rechtsmittelverfahren gegen Verfügungen, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, die Rechtsmittellegitimation mindestens im Umfang von Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vorzusehen (PVG 2003 Nr. 34 mit weiteren Hinweisen). Es sind mithin alle diejenigen zum Rekurs berechtigt, welche durch die angefochtene Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben. Das schutzwürdige Interesse hängt dabei vom Ausmass der Beschwer ab. Regelmässig durch die Verfügung beschwert (so genannte formelle Beschwer) ist der Adressat einer Verfügung,

der mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist. Für ihn ergibt sich ohne weiteres auch die materielle Beschwer. Im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation ist sodann auch eine Person, die sich am Verfahren beteiligen will, als Partei und als Adressatin einer Nichteintretensverfügung formell beschwert. Auch sie ist damit zur Anfechtung dieser Verfügung befugt, unbesehen darum, ob sie in der Sache selber Erfolg haben wird (BGE 121 II 436). Mitunter betrifft eine Verfügung nicht nur diejenigen Personen, mit denen sie ein Rechtsverhältnis regelt, sondern auch Dritte (Nachbarn, Gewerbegenossen, etc.). Die Auswirkungen auf diese, am Rechtsverhältnis an sich nicht beteiligten Personen können dabei so intensiv sein, dass auch diesen ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Verfügung zugebilligt werden muss (vgl. z.B. VGU R 02 143, Rekurslegitimation bei Mobilfunkanlagen). Das schutzwürdige Interesse ergibt sich aber nicht nur aus dem Umstand, dass sie formell beschwert sind, d.h. dass sie am Verfahren teilgenommen haben und mit ihren Anträgen unterlegen sind, sondern sie müssen vielmehr auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung haben (so ausdrücklich Art. 52 VGG), was wiederum voraussetzt, dass die angefochtene Verfügung für sie nachteilig ist. Dritte müssen daher nebst der formellen Beschwer zusätzlich auch noch ein materielles Schutzbedürfnis ausweisen können, weil bei ihnen ein solches nicht auf der Hand liegt. Sie müssen mit anderen Worten nebst dem formellen auch ein tatsächliches Betroffensein aufzeigen können, wobei sie durch eine Verfügung in höherem Masse als eine beliebige Drittperson betroffen sein müssen. Diese besondere Betroffenheit grenzt die Drittbeschwerde von der unzulässigen Popularbeschwerde ab (vgl. statt vieler BGE 121 II 177 f., 120 Ib 51). Es muss sich dabei um eine hinreichende Beschwer handeln, um ein Interesse, das intensiv genug ist, um als unmittelbares und eigenes (persönliches) anerkannt zu werden und das einen ausreichenden Anlass zur Überprüfung der streitigen Verfügung bietet (vgl. BGE 122 II 369; 121 II 361 f., 177 ff.). Das Interesse besteht letztlich im praktischen Nutzen, den eine erfolgreiche Anfechtung ihnen einbringen würde, d.h. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie hätte (PVG 1996 Nr. 29; BGE 120 Ib

487f.). Das Interesse muss in der Regel aktuell sein (vg. z.B. BGE 120 Ib 308); wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch ein virtuelles Interesse genügt. Dies z.B. dann, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit und unter ähnlichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens kaum je einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden könnte, oder wenn eine Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen als angezeigt erscheint. 2. Im Lichte der obigen Umschreibung zur Rekurslegitimation betrachtet, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rekurrenten, welche von der Rückerstattung gar nicht tangiert werden, durch den strittigen Entscheid beschwert bzw. in höherem Masse als eine beliebige Drittperson betroffen sein könnten. Die Rekurrenten scheinen übersehen zu haben, dass unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Art. 38 BG) letztlich ein Anspruch auf Rückerstattung einer bereits entrichteten Parkplatzersatzgabe besteht. Vorliegend hat die Vorinstanz die entsprechenden Voraussetzungen als erfüllt erachtet und der Rückzahlung unter Auflagen zugestimmt. Die pauschalen, unbelegten und zum Teil auch aktenwidrigen rekurrentischen Vorbringen in der Rekurseingabe vermögen kein hinreichend intensives Interesse zu begründen, das ausreichenden Anlass für eine Überprüfung des angefochtenen Entscheides bieten würde, sondern bestätigen letztlich die fehlende Beschwer. Den Rekurrenten ist daher die Rekurslegitimation abzusprechen; auf den Rekurs kann somit nicht eingetreten werden. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zulasten der Rekurrenten, welche überdies die anwaltlich vertretenen Rekursgegner 2 angemessen aussergerichtlich zu entschädigen haben. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 126.-zusammen Fr. 1'626.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten der Rekurrenten und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Rekurrenten haben unter solidarischer Haftung die … GmbH aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

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