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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 15.09.2005 R 2005 4

15 septembre 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,627 mots·~8 min·2

Résumé

Quartierplan | Planung

Texte intégral

R 05 4 4. Kammer URTEIL vom 15. September 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Quartierplan 1. Das Quartierplangebiet … liegt teilweise in der Wohnzone 0.2 (W 0.2), in der Dorfzone (D) und in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA). Die W 0.2 wird teilweise von der Wintersportzone (WS) überlagert. Im Generellen Gestaltungsplan ist das Gebiet mit einer Quartierplanpflicht belegt. Die in der Dorfzone und der ZöBA gelegenen Parzellen sind dabei als Neugestaltungsbereich festgelegt. Am 6. April 2001 publizierte der Gemeindevorstand … seinen Beschluss vom 30. März 2001, im Gebiet ein amtliches Quartierplanverfahren durchzuführen. Der Einleitungsbeschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Vom 21. August bis 9. September 2004 legte der Gemeindevorstand … den Quartierplan …, bestehend aus den Quartierplanvorschriften, dem Bestandesplan, dem Neuzuteilungsplan, dem Gestaltungs- und dem Erschliessungsplan auf. Im Quartierplangebiet ist … Eigentümerin von Parzellen 1758 und 2981, … Eigentümerin von Parzelle 2399, … Eigentümer von Parzelle 2489, … Eigentümerin von Parzelle 2493 und die Bürgergemeinde … Eigentümerin von Parzelle 2494. Parzellen 1758 und 2981 (…), 2489 (…) und 2399 (…) liegen in der W 0.2, Parzelle 2493 (…) in der Dorfzone und Parzelle 2494 (Bürgergemeinde) teilweise in der ZöBA und teilweise in der Dorfzone. Im Erschliessungsplan wurde auf Parzelle 2981 eine Parkierungsanlage vorgesehen, welche über Parzelle 2494 erschlossen werden soll. Die auf Parzellen 2489 und 2981 geplanten Baufenster sollen teilweise über Fusswege erschlossen werden. Parzelle 1758 soll nicht überbaut werden. Parzelle 2493 ist bereits überbaut. Auch auf Parzelle 2494 befindet sich eine bestehende Baute. Dort sind keine Strassen geplant. Weitere Baufelder sind im Westen auf Parzellen 2488 und 2487 geplant. Ein

Teil von Parzelle 2489, Parzelle 1758 sowie Teile von Parzellen 2488 und 2505 werden wie bisher, aber in leicht abgeänderter Form, von der Wintersportzone überlagert. Die von … und … gegen den Quartierplan erhobene Einsprache wies der Gemeindevorstand mit Entscheid vom 3. Dezember 2004 im Wesentlichen ab. Dem Begehren, die Verpflichtung zur Erstellung der unterirdischen Tiefgarage auf Parzelle 2981 aufzuheben, könne teilweise entsprochen werden. Den Eigentümern von Parzellen 2489 und 2981 werde die Möglichkeit eingeräumt, die Pflichtparkplätze durch entsprechende Zusicherungen nahe dem Quartierplangebiet zu bewerkstelligen. 2. Dagegen erhoben … und … am 10. Januar 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: "Der angefochtene Genehmigungs- und Einsprachenentscheid betr. Quartierplan „…“ sei aufzuheben und unter folgenden Weisungen zur Neubeurteilung an Vorinstanz zurückzuweisen. 1.1. Gestaltungsplan: Der nur für die Parzelle 2494 (Bürgergemeinde), Grundbuch …, vorgesehene Gestaltungsplan-Perimeter sei auf das ganze Baugebiet II, enthaltend Parzellen 2489, 2399, 2375, 2493, 2981, 1754, 2374 sowie 2494 (Bürgergemeinde), alle Grundbuch …, auszudehnen und das Baugebiet II sei demgemäss von jeglicher gestaltungsplanerischer Vorgabe freizuhalten. 1.2 Erschliessungsplan: Der bestehende Weg … bis Parzelle 2399 (…), Grundbuch …, sei als Verkehrserschliessung für die im Baugebiet II derzeit überbauten Parzellen 2399 und 2981 (… und …), Grundbuch … vorzusehen - unter dem Vorbehalt der Neuregelung der Erschliessung im Zusammenhang mit dem Erlass des Gestaltungsplans für das Baugebiet II - und die Festlegung von Versorgungsanlagen für das Baugebiet II sei bis zum Erlass des Gestaltungsplans für das Baugebiet II zurückzustellen. 2.Eventualiter: Das Quartierplanverfahren habe umfassend und abschliessend auch die Parzelle 2494 (Bürgergemeinde), Grundbuch …, zu regeln, und zwar in der gleichen Planungsdetaillierung wie für die übrigen Parzellen im Baugebiet II insbesondere auch eine Festlegung für die Verkehrserschliessung sowie eine abschliessende Gestaltungsplanung."

Die beigeladene … schloss sich in ihrer Vernehmlassung den Rekurrenten an. 2. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. 3. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. 4. Am 15. September 2005 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem die Rekurrenten mit ihrem Anwalt sowie dem Sohn der Beigeladenen und der Anwalt der Gemeinde mit dem Bauamtschef und dem Planer teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Zunächst ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Quartierplänen aufgrund von Art. 33 RPG eine uneingeschränkte Kognitionsbefugnis zusteht. Das Verwaltungsgericht hat mithin nicht nur zu prüfen, ob die den Plan festsetzende Behörde das ihr zustehende Planungsermessen überschritten oder missbraucht, also eine Rechtsverletzung begangen hat. Zu prüfen ist vielmehr ebenso, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Die mit voller Kognition betraute Behörde hat einzuschreiten, wenn sich die angefochtene Planfestsetzung als unzweckmässig oder unangemessen erweist. Diese Prüfung setzt eine bestmögliche Abwägung der schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen voraus und verlangt die Beantwortung der Frage, ob bei der umstrittenen Planung in Beachtung des

Verhältnismässigkeitsprinzipes im Rahmen des Planungszweckes jene Anordnungen getroffen wurden, die in ihrer gesamten Auswirkung alle Betroffenen am wenigsten belasten (Art. 3 KRG). Diese gegenüber der früheren Regelung erweiterte Kognitionsbefugnis bedeutet nun aber nicht, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die Stellung einer oberen Planungsbehörde einnimmt. So kann es bei zwei oder mehreren Varianten, die vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, die gemeindliche Lösung nicht einfach aufheben und eine andere der zweckmässigen Lösungen an die Stelle einer angemessenen kommunalen Planfestsetzung setzen. Insofern hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfreiheit, die den Planungsträgern zusteht, zu respektieren (PVG 1993 Nr. 43). b) Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es mit den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdebehörde zwar die angefochtene Nutzungsplanung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, die sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Sachzusammenhang sachlich und institutionell erfüllt, bei der Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 Ia 247). Dies gilt sachlich insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die Rechtsmittelinstanz hat aber soweit auszugreifen, dass die übergeordneten vom Kanton zu sichernden Interessen, wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung, einen angemessenen Platz erhalten. Sie hat sich zudem - institutionell - auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die kommunalen Planungen an einem Sollzustand zu messen. Fehlt es an dem dazu erforderlichen Massstab, so kann die Natur der Sache einer Nachprüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstösst nicht gegen den Auftrag, voll zu prüfen (vgl. BGE 114 Ia 248). Bei der umstrittenen Quartiergestaltungsplanung geht es offensichtlich nicht um übergeordnete Interessen, sondern um rein lokale Anliegen. Die aufgeworfenen Fragen sind daher mit der umschriebenen Zurückhaltung zu prüfen.

2. Die Rekurrenten machen zunächst geltend, das Baugebiet II erreiche nur unter Miteinbezug der bereits überbauten Grundstücks- und Grundstücksteilflächen nach Art. 82 BG erforderlichen Umfang von mindestens 4'000 m2. Gleich verhalte es sich mit Parzelle 2494 der Bürgergemeinde. Bei dieser bleibe ein zweckmässig für Wohnbauten verwendbares, abgegrenztes Baugebiet von deutlich unter 4'000 m2, welches dem separaten Quartiergestaltungsplan vorbehalten sein solle. Die neue Parzelle 2494 würde ausserdem in drei verschiedenen Zonen liegen. Entgegen der Ansicht der Rekurrenten stellt sich diese Frage vorliegend gar nicht. Das Quartierplangebiet wurde als ganzes im Generellen Gestaltungsplan festgelegt und der Planungspflicht unterworfen. Auch der entsprechende Einleitungsbeschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Der Quartierplanperimeter steht daher unabhängig von den Anforderungen des Baugesetzes fest. Abgesehen davon überschreitet das Quartierplangebiet als ganzes bei weitem 4000 m2. Dass bei der Ausführung der Quartierplanung die Unterteilung in Teilgebiete geboten sein kann, ändert daran nichts. Eine solche Unterteilung ist auch nicht unzulässig. Die Rekurrenten können denn auch keine Norm nennen, welche dies untersagen würde. 3. Die Rekurrenten streben an, den Gestaltungsplan, der ihre Parzellen erfasst, aufzuheben und durch eine Gestaltungsplanpflicht zu ersetzen, wie sie bei der Parzelle 2494 zur Anwendung gelangt. Eventualiter sei für diesen Landstreifen ebenfalls ein Gestaltungsplan zu erlassen. Den Rekurrenten gelingt es jedoch nicht aufzuzeigen, dass die von ihnen vorgeschlagenen Lösungen zu einer angemesseneren Planung führen als jene der Gemeinde. Zwar wäre es durchaus denkbar, auch die Grundstücke der Rekurrenten nur mit einer Gestaltungsplanpflicht zu belegen. Insofern ist ihrem Anliegen Verständnis entgegenzubringen. Die Lösung der Gemeinde ist jedoch mindestens so zweckmässig wie jene der Rekurrenten. Ihre Parzellen gehören nämlich ausschliesslich einer (teilweise durch die Wintersportzone überlagerten) Wohnzone an. Die mögliche Nutzung ist daher durch die Grundordnung eindeutig vorgegeben. Auf diesen Grundstücken können nur Wohnliegenschaften errichtet werden. Es ist daher ohne weiteres möglich und auch zweckmässig, ihre Gestaltung und Erschliessung bereits heute

festzulegen. Letztlich dient dies sogar den Interessen der Rekurrenten, auch wenn sie selber keine konkreten Überbauungsabsichten hegen, wissen sie doch dadurch, welche Überbauungsmöglichkeiten auf ihren Parzellen bestehen und können sie demnach auch allfällige Rechtsnachfolger darüber informieren. Anders verhält es sich mit der zu einem grossen Teil der ZöBA angehörenden Liegenschaft der Bürgergemeinde. Wie sich letztmals am Augenschein ergeben hat, steht deren künftige Nutzung noch nicht fest. Es war daher angemessen, sie einer Gestaltungsplanpflicht zu unterstellen. Auch dies dient letztlich den Interessen der Rekurrenten, wird doch dadurch einerseits bewirkt, dass sie auf den Planungsprozess Einfluss nehmen können, und ist die Gemeinde andrerseits verpflichtet, bei dieser Gestaltungsplanung auf die bereits auf den Parzellen der Rekurrenten bestehende Quartierplanung Rücksicht zu nehmen. Was schliesslich die vorgesehene Erschliessung durch eine Tiefgarage betrifft, ist die Gemeinde den Rekurrenten weitgehend entgegengekommen, indem sie ihnen die Möglichkeit zur faktischen Beibehaltung des Status quo eingeräumt hat. Abgesehen davon tun die Rekurrenten nicht dar, dass die Lösung der Gemeinde im Hinblick auf eine über das Bestehende hinausgehende Überbauung planerisch nicht angemessen wäre. Der Rekurs ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten je zu einem Drittel zulasten der Rekurrenten und der Beigeladenen, welche die anwaltlich vertretene Gemeinde überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen haben. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 300.-zusammen Fr. 3'800.-gehen zu je einem Drittel unter Solidarhaft zulasten von …, … und … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. …, … und … entschädigen die Gemeinde … gesamthaft und zu gleichen Teilen unter Solidarhaft mit Fr.1'800.--.

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