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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 16.06.2006 R 2005 128

16 juin 2006·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,989 mots·~10 min·7

Résumé

Baugesuch | Baurecht

Texte intégral

R 05 128 4. Kammer URTEIL vom 16. Juni 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. Basierend auf einer Totalrevision der Ortsplanung aus dem Jahre 1984 (mit den seither ergangenen Änderungen) leitete der Gemeindevorstand … 1989 für das Gebiet … eine Quartierplanung ein, welche nebst einer Landumlegung auch eine Erschliessungsplanung beinhaltete. Die Quartierplanung (bestehend aus dem Erschliessungsplan 1:500, dem Servitutenplan sowie Bericht Kostenverteiler) wurde im August 1989 vom Gemeindevorstand beschlossen, erwuchs unangefochten in Rechtskraft und wurde grundbuchlich vollzogen. Am 25. Mai 2005 liess die Erbengemeinschaft …, bestehend aus …, …, … und … der Baubehörde eine Vorprojektstudie zum Neubau einer Tankstelle auf den Parzellen Nr. 268 und 1009 in … einreichen mit der Bitte, im Rahmen eines Vorentscheides dazu Stellung zu nehmen. Am 28. Juni 2004 erliess die Baubehörde den Vorbescheid und wies insbesondere auf die Problematik Zonenkonformität und Immissionen der Tankstelle hin. Erwähnt wurde ferner der Quartierplan …, welcher für die Parzellen Nrn. 1008, 1009 und 265 die Zufahrten vorgebe. Am 18. November 2004 reichte die Erbengemeinschaft als Gesamteigentümerin der Parzellen Nrn. 268 und 1009 ein Baugesuch (inkl. Umweltbericht …) ein, welches auf den beiden Parzellen den Bau einer neuen Tankstelle mit Shop und Bistro vorsieht. Parallel dazu wurden bei der Gemeinde verschiedene Verfahrensanträge (u.a. Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren gegen den Gemeindepräsidenten sowie den Gemeindevizepräsidenten) gestellt und bei der Regierung zudem die

Einsetzung eines Kurators ad hoc verlangt. Letzteres wies die Regierung mit Beschluss vom 5. Juli 2005 ab. Gegen das ordentlich publizierte Baugesuch gingen verschiedene Einsprachen ein. Nach Abschluss des Verfahrens vor der Regierung und zwischenzeitlich erfolgter Überprüfung des Umweltberichts … durch das Büro … AG, befasste sich der Gemeindevorstand in Kenntnis der verschiedenen erfolgten Schriftenwechseln im Ausstand des Gemeindepräsidenten und des Gemeindevizepräsidenten mit dem Baugesuch. Er gelangte dabei zum Schluss, dass das Bauvorhaben im Widerspruch zu den Vorgaben im Quartierplan … stehe. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Quartierplanes erachtete der Vorstand als nicht gegeben, weshalb das Baugesuch der Erbengemeinschaft für die Errichtung der Tankstelle denn auch mit Entscheid vom 10. November 2005 abgewiesen wurde. 2. Dagegen liessen die im Rubrum erwähnten Personen am 1. Dezember 2005 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Rekurs erheben mit folgenden Anträgen: „1. Ziff. 1 und 2 des Bau- und Einspracheentscheides der Baubehörde … vom 10. November 2005 seien aufzuheben. 2. Die Gemeinde … bzw. die Baubehörde sei anzuweisen, die Baubewilligung für den Neubau einer Tankstelle mit Shop, Bistro und zwei Personalwohnungen auf den Grundstücken Nr. 1009 und 268 in … unter den notwendigen Auflagen zu erteilen. 3. Die Gemeinde … bzw. die Baubehörde sei anzuweisen, den Quartierplan … im Zuge der Erteilung der Baubewilligung insofern ganz oder teilweise aufzuheben oder anzupassen, als dies für die Genehmigung des Bauprojektes notwendig ist. 4. Ziff. 3 des Bau- und Einspracheentscheides betreffend Verfahrenskosten sei ebenfalls aufzuheben.“ 3. Während … von der Beteiligung am Rekursverfahren absah, beantragten die Gemeinde …, … sowie die … AG mit separaten Vernehmlassungen und im Ergebnis übereinstimmenden Begründungen allesamt Nichteintreten bzw. eventualiter die Abweisung des Rekurses.

4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Bau- und Einspracheentscheid vom 10. November 2005, mit welchem sowohl das eingereichte Bewilligungsgesuch von der Erbengemeinschaft … (bestehend aus: …, …, … und …) für ein Tankstellenprojekt im Gebiet … als auch jenes um teilweise oder vollständige Aufhebung des dem Projekt unbestrittenermassen entgegenstehenden Quartierplanes …, abgewiesen worden ist. 2. a) Vor der materiellen Beurteilung des Rekurses ist von Amtes wegen das Vorliegen der für das Eintreten auf die Streitsache erforderlichen Prozessvoraussetzungen zu prüfen. Die Rekursgegner machen unisono geltend, die Rekurrenten seien nicht aktivlegitimiert, da sich nur drei von vier Mitgliedern der Erbengemeinschaft an der Rekurserhebung beteiligt hätten. Entsprechend dürfe auf den Rekurs nicht eingetreten werden. b) Unbestritten gehören die drei Rekurrenten einer aus vier Miterben bestehenden Erbengemeinschaft an. Diese stellt praxisgemäss eine sogenannte notwendige Streitgenossenschaft dar. Nach Art. 602 ZGB werden die Erben nämlich Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungsund Verwaltungsbefugnisse gemeinsam über die Rechte der Erbschaft. Das Charakteristische der Gemeinschaft zur gesamten Hand besteht darin, dass ihre Teilhaber in ihrer Gesamtheit Träger der hierzu gehörenden Rechtsverhältnisse sind. Die Miterben sind demzufolge nicht zu einer ihrem Anteil entsprechenden Quote Miteigentümer der Erbschaftsgegenstände,

sondern sie haben während des Bestehens der Gemeinschaft nur einen Anspruch auf einen verhältnismässigen, ihrem Erbteil entsprechenden Bruchteil der Liquidationsergebnisse. Es lassen sich demnach auch nicht selbständige, eines eigenen rechtlichen Schicksals fähige rechnerische (ideelle) Bruch- und Quotenteile der Einzelnen unterscheiden. Folglich kann der Einzelne aber allein über nichts verfügen, weder über seinen Teil, da ein solcher nicht unterscheidbar vorhanden ist, noch über das Ganze, da dieses den Mehreren in ihrer Gesamtheit zusteht. Aus diesem Grunde bestimmt Art. 602 Abs. 2 ZGB ausdrücklich, dass die Erben über die Rechte der Erbschaft nur gemeinsam verfügen können. Dasselbe trifft auf die gerichtliche Geltendmachung von Rechten der Erbschaft zu. Die Aktiv- und Passivlegitimation im Prozess für oder gegen die Gemeinschaft steht nur allen Erben zusammen und nicht dem einzelnen Erben oder nur einigen davon zu. Es kann der einzelne Erbe weder für seinen ideellen Teil noch für alle als Prozesspartei auftreten (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N 32 zu Art. 602 ZGB). In einem Gesamthandverhältnis ist es den einzelnen Beteiligten demnach nicht freigestellt, ob sie im Alleingang oder zusammen mit den anderen am Prozess teilnehmen wollen. Geht ein Streitgenosse im Alleingang vor, obwohl das streitige Recht ihm mit anderen zur gesamten Hand zusteht, so klagt nicht die richtige Partei, sondern gewissermassen nur ein Teil dieser Partei, letztlich somit aber die falsche Partei. Mehrere Personen müssen daher gemeinsam auftreten oder als Beklagte belangt werden, wenn sie an einem Rechtsverhältnis beteiligt sind, über das für alle Beteiligten nur im gleichen Sinne entschieden werden kann (vgl. Walder-Bohner, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, 1983, S. 159). All dies gilt grundsätzlich auch für die Ergreifung eines Rechtsmittels. Vorliegend haben lediglich drei der vier Miterben der Erbengemeinschaft Rekurs gegen den Bau- und Einspracheentscheid erhoben, was - wie oben ausgeführt - nach bestätigter verwaltungsgerichtlicher Praxis (PVG 1990 Nr. 78, 1988 Nr. 86 je mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung) zwingend zur Folge haben muss, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann. Was die Rekurrenten in diesem Zusammenhang anführen (u.a. Auflösung der Erbengemeinschaft), vermag an diesem Ergebnis bereits deshalb nichts zu ändern, weil offenkundig die Erbengemeinschaft

Baugesuchstellerin und Adressatin des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheides war. 3. a) Selbst wenn auf den Rekurs eingetreten werden könnte, wofür wie oben dargelegt aber kein Anlass besteht, sei hier doch noch erwähnt, wieso ihm auch materiell kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Unbestritten ist, dass der Quartierplan … nach wie vor in Kraft ist und dass das Tankstellenprojekt hinsichtlich Erschliessung damit in Widerspruch steht, weil darin die Zufahrten lagemässig (im Westen: zwischen den Parzellen Nrn. 1008 und 1009; im Osten: zwischen den Parzelle Nrn. 300 und 301) festgelegt worden sind. Eine zusätzliche Einfahrt zwischen den Parzellen Nrn. 268 und 300 ist nicht vorgesehen. Bereits daher steht fest, dass das Bauvorhaben von der Gemeinde nicht bewilligt werden konnte, weil es an dem im rechtskräftigen Quartierplan zugrunde liegenden Erschliessungskonzept scheitert. b) Dies ist auch den Rekurrenten nicht entgangen, haben sie doch bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Schriftenwechsels den Antrag gestellt, es sei der Quartierplan teilweise oder ganz aufzuheben oder anzupassen, sofern dies für die Realisierung ihres Bauvorhabens notwendig sei. Die erforderliche Prüfung hat die Gemeinde vorgenommen, und sie ist denn auch zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Änderung oder eine Aufhebung des Quartierplanes nicht erfüllt seien. Dieser Schluss lässt sich nicht beanstanden; auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden. Diese bekräftigend bleibt noch Folgendes festzuhalten. c) Der Ablauf der in Art. 73 BG vorgesehenen 7-Jahres-Frist hat, wie die Gemeinde zu Recht erkannt hat, nicht automatisch die Aufhebung des rechtskräftigen Quartierplanes zur Folge (Kann-Vorschrift; der Quartierplan mit dem Erschliessungskonzept und der Baulandumlegung ist bereits weitgehend realisiert worden). Zudem geht es auch aus formellen Gründen nicht an, den rechtskräftigen Sondernutzungsplan im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ausser Kraft zu setzen oder gar aufzuheben. Zutreffend ist, dass solches im Rahmen eines separat eingeleiteten

Quartierplanverfahrens (Einleitungsbeschluss, Auflage der geänderten Planungsmittel, etc.) mit den diesem eigenen Mitwirkungs- und Einsprachemöglichkeiten zu erfolgen hat, wobei vorliegend fest steht, dass noch kein entsprechender Einleitungsbeschluss gefasst worden ist. d) Gegen das rekurrentische Ansinnen spricht sodann der einer Gemeinde in bau- und planungsrechtlichen Fragen zustehende Ermessens- und Beurteilungsspielraum. In diesem Lichte betrachtet lässt es sich jedenfalls willkürfrei vertreten, wenn sie im konkreten Fall auch keine erheblich geänderten Verhältnisse (seit Erlass des Quartierplanes im Jahre 1989 habe, soweit vorliegend von Interesse, weder die Zonenplanung noch das Baugesetz noch der Generelle Erschliessungsplan Änderungen erfahren), welche gemäss Art. 21 RPG unabdingbare Voraussetzung für eine Abänderung eines (Sonder-)Nutzungsplanes wären, erkennen wollte. Hinzu kommt, dass das dem Quartierplan zugrunde liegende Erschliessungskonzept im Wesentlichen denn auch verwirklicht worden ist (namentlich die Zufahrt zu den Parzellen Nrn. 1008 und 1009 ab der Kantonsstrasse) und sich nach glaubhafter Darstellung der Gemeinde als immer noch zweckmässig erwiesen hat. Die Rekurrenten bringen denn auch nichts vor, was diese gemeindliche Einschätzung als unzutreffend erscheinen liesse. Im Übrigen sind, wie seitens der Rekurrenten eingestanden worden ist, die übrigen Erschliessungsanlagen im Bereich der fraglichen Grundstücke realisiert und auch die im Quartierplan vorgesehene Baulandumlegung ist vollzogen worden. e) Zu Recht hat die Gemeinde auch geltend gemacht, dass ein Tankstellenprojekt wie das angestrebte, für welches die zusätzliche Erschliessung beansprucht werden müsste, gar nicht im öffentlichen Interesse liege. Dies bereits deshalb, weil mit grossem politischem und juristischem Aufwand und Kosten während Jahren Tankstellen aus dem Siedlungsgebiet ausgelagert worden seien und nunmehr plötzlich eine neue Tankstelle in der gemischten Zone in unmittelbarer Nähe zu Kur- und Hotelzone bewilligt werden sollte, was den von der Gemeinde angestrebten Zielen völlig zuwiderliefe. Im Lichte der zutreffenden gemeindlichen Argumentation

betrachtet, lässt es sich nicht beanstanden, wenn sie das rekurrentische Ansinnen um teilweise oder vollständige Aufhebung des Quartierplanes abgelehnt hat. f) Nichts zu Gunsten ihrer Begehren könnten die Rekurrenten im Übrigen auch aus dem gemeindlichen Vorbescheid vom 28. Juni 2004 ableiten. Bereits Art. 85 BG (und analog Art. 41 Abs. 3 KRV) lässt sich nämlich ohne weiteres entnehmen, dass ein Vorbescheid dem Bauwilligen keinen Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung verschafft. Die Gemeinde hat die Überlegungen, welche dieser Regelung zugrunde liegen, in ihrer Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren zutreffend dargelegt (vgl. Ziff. 19). Darauf kann verwiesen werden. Im Übrigen hat sie im damaligen Vorbescheid ausdrücklich festgehalten, dass ihre Beurteilung „nicht abschliessend“ sei und zudem auch darauf hingewiesen, dass anlässlich „früherer Ortsplanungen (…) festgehalten (wurde), dass künftige Tankstellen nur noch in der Gewerbezone „…“ erstellt werden“ dürften. Sodann wurde die Bauherrschaft darin ausdrücklich auf die im Quartierplan enthaltenen Vorgaben hinsichtlich Zufahrt hingewiesen. g) Auch soweit die Rekurrenten noch die Zulässigkeit und Höhe der ihnen auferlegten Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 7'550.60 bemängeln, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die gesetzliche Grundlage für die Auferlegung und Bemessung der Kosten findet sich in der gemeindlichen Gebührenordnung zum Baubewilligungsverfahren (Art. 1 ff., Art. 3 VO). Im Lichte dieser Bestimmungen erscheint angesichts der aktenkundigen, erheblichen Umtriebe eine Baugesuchsgebühr von Fr. 3'000.-- als angemessen. Nicht beanstanden lassen sich sodann auch der Aufwand für den Baujuristen (Fr. 2'100.--) und die Kosten des Umweltberichtes der … AG (Fr. 2'450.60). 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten, welche überdies die anwaltlich vertretenen Rekursgegner angemessen aussergerichtlich zu entschädigen haben.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 220.-zusammen Fr. 5'220.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten der Rekurrenten und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Rekurrenten haben die Gemeinde …, die … AG sowie … aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 6'000.-- (jedem Rekursgegner somit Fr. 2'000.-- [inkl. MWST]) zu bezahlen. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am 30. November 2006 nicht eingetreten (2P.571/2006).

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