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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 25.01.2005 R 2004 97

25 janvier 2005·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,317 mots·~7 min·4

Résumé

Baugesuch | Baurecht

Texte intégral

R 04 97 4. Kammer URTEIL vom 25. Januar 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baugesuch 1. a) … ist Eigentümer eines Grossviehstalles auf der im übrigen Gemeindegebiet von … gelegenen Parzelle 6378. Er ist Landwirt und Viehhändler. Das Verwaltungsgericht hatte sich bereits im Jahre 2003 mit verschiedenen bereits ausgeführten oder geplanten Änderungsvorhaben … zu beschäftigen. Mit Urteil R 03 39 und 82 vom 11. Dezember 2003 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Schwemmkanäle mit Jauchekasten auf der Nord- oder Nordwestseite des Stallbaus nicht bewilligt seien, ebenso wenig die Strohund Heudeponie auf der Nordwestseite und der Waren- und Güterumschlagplatz an der Nordwestecke der Stallneubaute. Zudem schützte das Verwaltungsgericht den Entscheid des …, die neue gekofferte Wegzufahrt in einem Bogen nach links bis direkt vor das Stalltor an der Nordwestecke nicht zu bewilligen. Die Bewirtschaftung des Hofes über die drei bestehenden Zufahrten von Süden, Südwesten und Westen (im 90° Winkel) sei möglich. Mist und Gülle könnten entweder auf der Südseite oder alternativ am Ende der westlichen Stallzufahrt auf der Basis der bestehenden Anlagen ohne grössere Komplikationen entsorgt bzw. abtransportiert werden. Deswegen wurde die Betriebsnotwendigkeit der neuen, bis zum nordwestlichen, illegal angelegten Platz führende Westzufahrt verneint. Die Betriebsabläufe hätten ursprünglich ausschliesslich von Süden her abgewickelt werden sollen, weswegen eine Ausnahmebewilligung für die neue Westzufahrt bis zur Nordwestecke des Stalles auch mit Art. 24 lit. b RPG unvereinbar gewesen wäre.

b) Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 stellte … … eine Bewilligung für ein Absaugsystem mit Leitungen bis zur mittleren westlichen Stallzufahrt in Aussicht. Am 23. April 2004 reichte … wieder ein Baugesuch ein. Dieses enthielt einerseits das Gesuch um nachträgliche Legalisierung von Schwemmkanälen und Jauchegruben im Innern des Stallgebäudes, des neuen Melkstandes und der zusätzlichen Liegeboxen sowie einen Kehrplatz bei der bestehenden Westzufahrt, deren Kofferung und ein in diesem Bereich an der Fassade des Stalles angebrachtes Entnahmerohr für die Jauche. Die … leitete das Gesuch dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) weiter, mit dem Antrag auf Zustimmung für Melkstand, Jauchegruben, Schwemmkanäle etc. und mit dem Antrag auf Ablehnung für die neue Stallzufahrt, welche als nicht standortgebunden betrachtet wurde, sodass der … von sich aus einen abweisenden Entscheid erlassen werde. Nachträglich, am 5. Juli 2004, beantragte die … dem DIV, der Zufahrt gemäss Auflageplan in der Beilage die Bewilligung zu erteilen. Mit Verfügung vom 31. August 2004 stimmte das DIV den Bauvorhaben gemäss den Anträgen der … zu. Mit Baubescheid vom 20., mitgeteilt am 23. September 2004, hielt der … in Ziffer 11 Folgendes fest: „Bewilligt wird eine im rechten Winkel ab dem …weg wegführende Zufahrt mit einer Breite von 4.0 m und einer Länge von ca. 33.0 m und einer südlichen Kehrfläche von maximal 10.0 m Länge und 4.0 m Breite (siehe bewilligter Plan 1:500). Entlang der Nordseite der Zufahrt ist eine feste Abschrankung zu montieren, damit jegliches Befahren des Geländes verunmöglicht wird. Allfällige weitere neue Zufahrten werden nicht mehr bewilligt." 2. Dagegen erhob … am 12. Oktober 2004 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Ziffer 11 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und ihm die Baubewilligung gemäss dem eingereichten Baugesuch zu erteilen. Er macht geltend, der vorgesehene Kehrplatz sei für eine sachgerechte Entsorgung der Gülle notwendig. Das Erstellen der Abschrankung sei unverhältnismässig.

3. Die … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Bereits bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung für den Stall sei konzeptionell ausschliesslich von einer Bewirtschaftung des Hofes von Süden her ausgegangen worden. Entsprechend sei die Abschrankung entlang der Nordseite der Zufahrt nicht zu beanstanden. Die beantragte Zufahrt sei in ihrem Ausmass nicht standortgebunden, da die bewilligte Zufahrt keine verkehrstechnischen Probleme mit sich bringe. Ein- und Ausfahrt seien problemlos möglich und Wendemanöver direkt beim Stallgebäude könnten ohne weiteres vermieden werden, indem das Fahrzeug hin- und wieder zurückfahre. 4. Am 25. Januar 2005 führt das Verwaltungsgericht bei eisiger Kälte einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem der Rekurrent, ein Vertreter des DIV sowie der … Rechtskonsulent teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteil, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die Vorinstanz hat die umstrittene Westzufahrt in dem in Ziffer 11 des Baubescheides umschriebenen Umfang bewilligt. Damit hat sie anerkannt, dass dieser Weg insoweit und dem Grundsatz nach standortgebunden ist und ihm keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Davon ist im Folgenden auszugehen. b) Zu prüfen ist demnach nur noch, ob dies auch für den Weg in der vom Rekurrenten erwünschten Dimension mit zwei Auslenkern nach Süden und Norden zutrifft. Der Rekurrent macht in diesem Zusammenhang geltend, die Fahrzeugkombinationen, bestehend aus Traktor und Tankanhänger mit einer Gesamtlänge von rund 14 m müssten an die Verladestation herangefahren

und parallel zur Westseite des Stalles parkiert werden. Wegen der fehlenden Wendemöglichkeit müssten die Kombinationen rückwärts einfahren, was aus fahrtechnischen und betrieblichen Gründen unverantwortbar sei. Der …weg sei stark frequentiert. Während den jährlich ca. 2 Wochen, in denen die Jauche ausgebracht werde, sei mit 20 bis 30 Fahrten pro Tag zu rechnen. Sonst ergäben sich nur wenige Jauchefuhren. Die Einfüllstutzen befänden sich in der Regel in der Mitte der Tankfahrzeuge. Könnten die Fahrzeuge nicht parallel zur Stallwand abgestellt werden, müsste die Gülle über zusätzliche mindestens 5 m mittels Schwenkarmsystem an die Einfüllstutzen herangepumpt werden, was nicht problemlos sei. Diese Ausführungen sind für das Gericht nachvollziehbar. Anlässlich des Augenscheines hat der Rekurrent mit einer entsprechenden Fahrzeugkombination demonstriert, dass es vom Betriebsablauf her am besten ist, wenn entlang der Westseite des Stalles beim Gülleneinfüllstutzen eine Wendemöglichkeit bestünde. Damit lässt sich das Abfüllen der Jauche in die Tankwagen ohne komplizierte und teilweise auch gefährliche Fahrmanöver rasch bewerkstelligen. Dies liegt letztlich auch im Interesse der nördlichen Anwohner der Liegenschaft des Rekurrenten. Zwar wird die Zufahrt dadurch um gut 10 m gegen Norden verlängert und rückt den Nachbarn etwas näher auf. Wegen der durch die Einlenker ermöglichten raschen und unkomplizierten Abwicklung des Verladevorganges fallen jedoch insgesamt weniger und auch weniger häufige Lärm- und Geruchsimmissionen an. Die Zufahrt, wie sie vom Rekurrenten geplant ist, erweist sich somit als sowohl vom Betriebsablauf als auch von der Interessenabwägung her als die bessere Lösung als die von der Vorinstanz bewilligte Variante. Sie ist daher zu bewilligen. Festzuhalten ist jedoch, dass sich eine weitere Fortsetzung des Weges bis zur Nordwestecke des Stalles als klar rechtswidrig erweisen würde, wie das Gericht bereits in seinem Urteil R 03 39/82 einlässlich ausgeführt hat. Selbst wenn der Rekurrent wegen Hygieneauflagen gezwungen ist, ab der Nordwestecke Tierkadaver abzuführen, wie er am Augenschein geltend gemacht hat, braucht es dafür keinen festen Weg bis dorthin. Vielmehr können die Kadaver mittels einer Kette bis zum Transportfahrzeug gezogen werden.

c) Die Vorinstanz hat als Auflage verfügt, entlang der Zufahrt müsse eine feste Abschrankung gegen Norden montiert werden. Damit beabsichtigt sie zu verhindern, dass die Nordwestecke des Stalles mit Fahrzeugen erreicht werden kann. Diese Vollzugsauflage erweist sich als unverhältnismässig. Durch einen Zaun würde die erlaubte herkömmliche maschinelle landwirtschaftliche Nutzung des nordwestlichen Parzellenteiles übermässig erschwert. Die Vorinstanz kann das bestehende Verbot der Zufahrt zur Nordwestecke auch anders durchsetzen. Als Kommune mit einer professionellen Bauverwaltung ist es ihr ohne weiteres möglich, die Einhaltung des Verbotes zu kontrollieren, zumal sich in unmittelbarer Nähe des Rekurrenten der Standort kommunaler Betriebe befindet. Nachgewiesene Verstösse gegen das Verbot kann sie baustrafrechtlich ahnden. Die umstrittene Auflage ist daher ebenfalls aufzuheben. 2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der … Eine aussergerichtliche Entschädigung ist dem Rekurrenten dagegen nicht zuzusprechen, da er sich nicht anwaltlich vertreten liess. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen, die Ziffer 11 des angefochtenen Baubescheides aufgehoben und die Zufahrt vom …weg zur Stallmitte entsprechend dem Eingabeplan vom 22. April 2004 bewilligt. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 126.-zusammen Fr. 2'126.-gehen zulasten der … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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